Gericht | VG Potsdam 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.12.2023 | |
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Aktenzeichen | VG 1 L 776/23 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2023:1215.1L776.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 33 Abs 2 GG |
I.
Die Antragstellerin ist seit dem ___ als Richterin am Arbeitsgericht als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors in einem Statusamt der Besoldungsgruppe R 2 bei dem Arbeitsgericht N_____ tätig. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung in einem Bewerbungsverfahren für die Stelle als Direktorin des Arbeitsgerichts N_____, in dem ihre Bewerbung erfolglos geblieben ist.
Bis zum 31. Dezember 2022 war die Antragstellerin im selben Statusamt bei dem Arbeitsgericht P_____ tätig. Mit der Auflösung dieses Gerichts zum Ende des Jahres 2022 wurde sie mit ihrer Zustimmung unter Beibehaltung ihres Statusamts an das Arbeitsgericht N_____ versetzt. Vor ihrer Tätigkeit in P_____ war sie von 1996 bis Ende 2011 in dem Statusamt der Direktorin des Arbeitsgerichts (BesGr R 2) bei dem Arbeitsgericht S_____ tätig gewesen. Zum 23. Oktober 2013 wurde ihr derzeitiges Statusamt bei dem Arbeitsgericht P_____ übertragen.
Die Antragstellerin bewarb sich unter dem 10. April 2023 auf die im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg Nr. 3 vom 15. März 2023 (S. 65) bei dem Arbeitsgericht N_____ ausgeschriebene Stelle „für eine Direktorin oder einen Direktor des Arbeitsgerichts (Besoldungsgruppe R 2 BbgBesO)“. Die Ausschreibung enthielt u. a. den Zusatz, dass sie sich ausschließlich an Beförderungsbewerberinnen und bewerber aus der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg richte. Diese Beschränkung gründete nach dem über die Stellenausschreibung erstellten Vermerk des Ministeriums der Justiz vom 2. März 2023 in der Erwägung, dass mit der Beschränkung auf Beförderungsbewerberinnen und -bewerber die Möglichkeit einer Personalentwicklung in der Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet werden solle. Langjährig erfahrenen, qualifizierten Richterinnen und Richtern solle eine (Weiter-)Entwicklung ermöglicht werden, um sie in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg halten zu können. Es stünden mehrere qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung. Die Beschränkung auf Bewerberinnen und Bewerber spezifisch aus der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg sei aus stellenwirtschaftlichen Gründen geboten; eine externe Einstellungsmöglichkeit bestehe nicht.
Auf die unter dem 24. März 2023 vorgetragene Bitte des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die Ausschreibung zurückzunehmen oder anzupassen, da der Antragstellerin vormalig im Rahmen der Anhörung zu ihrer künftigen Verwendung nach Auflösung des Arbeitsgerichts P_____ mitgeteilt worden sei, dass die bereits absehbare Ausschreibung des Direktoren-Dienstpostens auf bereits in einem R 2-Amt befindliche Bewerber beschränkt werde, antwortete das Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 28. April 2023, dass eine Rücknahme nicht beabsichtigt sei. Es werde klargestellt, dass in dem am 9. September 2021 stattgefundenen Gespräch zwar die Nachbesetzung der Direktorenstelle thematisiert, eine Zusage zur Beschränkung des Bewerberkreises indes nicht getroffen worden sei.
Um die in Rede stehende Stelle bewarben sich mit der Beigeladenen und einer weiteren Richterin am Arbeitsgericht zwei Richterinnen in einem nach Besoldungsgruppe R 1 besoldeten Statusamt.
Unter dem 13. Juli 2023 überreichte der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg dem Ministerium der Justiz seinen Vorschlag, dem Richterwahlausschuss die Beigeladene zur Wahl vorzuschlagen. In seiner Begründung führte er aus, dass nur die Beigeladene auszuwählen sei, da die beiden anderen Bewerberinnen die formalen Voraussetzungen für die Bewerbung nicht erfüllten. Zur Antragstellerin wurde insoweit näher dargelegt, dass diese das – rechtlich zulässige – Kriterium der Beförderungsbewerberin nicht erfülle. Die Beigeladene erfülle demgegenüber alle geforderten Voraussetzungen (insbesondere auch nach der – hier noch maßgeblichen – Ausführungsvorschrift „Erprobung für Beförderungsämter“ - ErprobungsAV), insbesondere habe sie auch das sog. Trainee-Programm absolviert. Sie sei nach der aktuellen Anlassbeurteilung „gut geeignet“ für die ausgeschriebene Stelle. Der Präsidialrat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg habe mit Beschluss vom 13. Juli 2023 mehrheitlich keine Einwände gegen den Besetzungsvorschlag erhoben.
Mit Datum vom 20. Juli 2023 reichte die richterliche Gleichstellungsbeauftragte für die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg ihre Stellungnahme zur Besetzung dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vor. Sie habe bei der Stellenausschreibung beteiligt werden müssen. Dies sei nach § 9a Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes (BbgRiG), § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) erforderlich gewesen. Tatsächlich sei sie erst mit E-Mail vom 11. Juli 2023 von dem Besetzungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden. Sie habe auch Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschränkung auf Beförderungsbewerberinnen. Ihr erschließe sich nicht, welche Erwägungen es rechtfertigten, anstatt einer bereits nach R 2 besoldeten Bewerberin, die auch bereits einmal Direktorin eines Arbeitsgerichts gewesen sei, die Stelle mit einer Beförderungsbewerberin zu besetzen. Das Besetzungsverfahren sei abzubrechen.
In ihrem Besetzungsvorschlag an die Mitglieder des Richterwahlausschusses vom 7. August 2023 schlug die Ministerin der Justiz die Wahl der Beigeladenen vor. Zur Begründung wurde zur Antragstellerin wiederum auf die Ausschreibung verwiesen. Mit der Beschränkung solle die Möglichkeit einer Personalentwicklung in der Arbeitsgerichtsbarkeit gefördert werden. Langjährig erfahrenen, qualifizierten Richterinnen und Richtern in der Besoldungsgruppe R 1 solle im Interesse der Motivation und Identifikation mit der Arbeitsgerichtsbarkeit eine (Weiter-)Entwicklung ermöglicht werden. Schließlich solle durch die Beschränkung auch die Besetzung von Gerichtsleitungen mit Bewerberinnen und Bewerbern gefördert werden, die die seit dem Jahr 2007 bestehenden besonderen Qualifikationsanforderungen (wie Erprobung und Trainee-Programm) erfüllten und damit ein hohes Maß an Flexibilität und umfassende Kenntnisse in der Justizverwaltung mitbrächten. Der Auffassung der richterlichen Gleichstellungsbeauftragten sei nicht zu folgen. Sie sei an dem Ausschreibungsverfahren nicht zu beteiligen gewesen. Der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten des Ministeriums der Justiz sei demgegenüber entsprechend § 22 LGG die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der von der Antragstellerin angeführte Gesichtspunkt der amtsangemessenen Beschäftigung fehle. Sie werde derzeit – wie bereits beim Arbeitsgericht Potsdam – als ständige Vertreterin der Direktorin eingesetzt. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts trage im Rahmen seines Organisationsermessens für die Wahrnehmung von dem Amt entsprechenden Verwaltungsaufgaben Sorge.
Die Beigeladene wurde dem bezeichneten Vorschlag entsprechend vom Richterwahlausschuss des Landes Brandenburg in seiner Sitzung am 30. August 2023 gewählt.
Mit Schreiben vom 19. September 2023, zugestellt am 23. September 2023, wurde der Antragstellerin durch das Ministerium der Justiz mitgeteilt, dass ihrer Bewerbung leider nicht habe entsprochen werden können.
Am 9. Oktober 2023 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Ein Anordnungsanspruch bestehe, da die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden sei und der Grundsatz der Bestenauslese nicht hinreichend beachtet worden sei. Durch die Beschränkung sei die Ausschreibung auf die Beigeladene zugeschnitten worden. Das vom Antragsgegner formulierte Ziel, Gerichtsleitung bevorzugt mit Bewerbern zu besetzen, die ein hohes Maß an Flexibilität und Kenntnisse der Justizverwaltung mitbrächten, spiegele nicht den Grundsatz der Bestenauslese wieder. Dadurch werde vielmehr die Unabhängigkeit der Justiz in Frage gestellt, da Gerichtsleitungen offensichtlich vom Ministerium konditioniert sein sollten. Sie sei in das Auswahlverfahren einzubeziehen gewesen, da die Verleihung des Amts der Direktorin des Arbeitsgerichts für sie eine Beförderung sei. Bei der Ausschreibung sei zu berücksichtigen gewesen, dass sie – wie andere Richter in Brandenburg – seit Jahren in nicht amtsangemessener Funktion beschäftigt würde. Am Arbeitsgericht Neuruppin seien nicht – wie nach der Besoldungsordnung für ihr Amt vorgesehen – acht oder mehr Richterplanstellen vorhanden. Schließlich verstoße die Beschränkung auf Beförderungsbewerber gegen § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, da sie altersdiskriminierend sei. Zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens hat die Antragstellerin eine Eidesstattliche Versicherung vom 9. Oktober 2023 vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Direktorin oder eines Direktors des Arbeitsgerichts bei dem Arbeitsgericht Neuruppin mit der Beigeladenen zu besetzen und im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung eine Ernennung oder Beförderung auszusprechen oder die Stelle durch eine sonstigen Maßnahme zu vergeben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zunächst sei den rechtlichen Vorgaben entsprechend die örtliche Gleichstellungsbeauftragte des Ministeriums der Justiz beteiligt worden. Die richterliche Gleichstellungsbeauftragte sei nicht zu beteiligen gewesen, da auch weder der Präsidialrat noch der Gesamtrichterrat zu beteiligen gewesen seien. Die Anforderungen, insbesondere das Erprobungserfordernis, seien entsprechend der AnforderungsAV und der ErprobungsAV bezeichnet worden. Dies sei eine zulässige Ausgestaltung der Bestenauslese. Die Antragstellerin sei keine Beförderungsbewerberin, weil sie nicht die Verleihung eines Amtes mit einem höheren Endgrundgehalt begehre. Die Beschränkung auf Beförderungsbewerber unterfalle dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen sei allein personalwirtschaftlich bestimmt. Insoweit wiederholt der Antragsgegner die bereits zuvor gegebenen Begründungen. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Übertragung einer amtsangemessenen Funktion ändere hieran nichts. Auch eine Altersdiskriminierung scheide aus. Das Lebensalter habe gerade keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Die Beschränkung habe das Ziel gehabt, langjährig erfahrenen, mithin auch lebensälteren Richterinnen und Richtern eine Weiterentwicklung zu ermöglichen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und zur Sache nicht Stellung genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten VG 1 L 690/23 und VG 1 K 2474/23 und auf die von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Ziel, die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zur Direktorin des Arbeitsgerichts bei dem Arbeitsgericht N_____ in der Besoldungsgruppe R 2 zur Wahrung der Chancen ihrer eigenen Bewerbung (vorläufig) zu unterbinden, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung). Dafür müssen ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein, wobei die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrundeliegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Ein Anordnungsanspruch ist in einem richterdienstrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren in der vorliegenden Konstellation glaubhaft gemacht, wenn der nicht in die Auswahlentscheidung einbezogene Bewerber darlegt, dass er in die Auswahlentscheidung einzubeziehen bzw. die Entscheidung über seine (Nicht-)Einbeziehung fehlerhaft war. Ein solcher Anspruch auf Einbeziehung in die Auswahlentscheidung steht der Antragstellerin nicht zu.
1) Fehler des Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens, die den geltend gemachten Anordnungsanspruch durchgreifen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner es – anders als es die Antragstellerin annimmt – nicht zu Unrecht unterlassen, die richterliche Gleichstellungsbeauftragte an der Ausschreibung der in Rede stehenden Stelle der Direktorin oder des Direktors des Arbeitsgerichts beim Arbeitsgericht N_____ zu beteiligen.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGG bestimmt, dass der Gleichstellungsbeauftragten bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Dienststelle mit Auswirkung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern während des gesamten Verfahrens Gelegenheit zur aktiven Teilnahme zu geben ist, insbesondere bei – u. a. – Beförderungen und Versetzungen einschließlich der Formulierung von Stellenausschreibungen. Dementsprechend beteiligte das Ministerium der Justiz die örtliche Gleichstellungsbeauftragte an der Ausschreibung. Einwendungen wurden von dieser nicht erhoben.
Die Beteiligung der richterlichen Gleichstellungsbeauftragten war demgegenüber nicht erforderlich. Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 BbgRiG ist die richterliche Gleichstellungsbeauftragte anstelle der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten nach den für diese geltenden Vorschriften Gelegenheit zur aktiven Teilnahme bei allen personellen Angelegenheiten zu geben, die sich auf die Gleichstellung von Richterinnen und Richtern auswirken und bei denen der Gesamtrichterrat oder der Präsidialrat zu beteiligen ist. Bei der Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle waren der Gesamtrichterrat oder der Präsidialrat nicht zu beteiligen. Für den Präsidialrat folgt dies aus § 60 BbgRiG, der die Beteiligungsrechte des Präsidialrats festlegt und aus dem sich ein solches Recht hinsichtlich der Ausschreibung von Stellen nicht ergibt (sondern erst – u. a. – hinsichtlich der Entscheidung über die Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes oder über eine Versetzung). Auch für den Gesamtrichterrat ergibt sich aus den für diesen maßgeblichen Vorschriften kein Beteiligungsrecht hinsichtlich der Abfassung und Veröffentlichung von Stellenausschreibungen (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 2 BbgRiG).
2) Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, ihr sei ein Anspruch darauf erwachsen, dass der Antragsgegner über ihre Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung treffe (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Ihre Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg zu Lasten der Antragstellerin dar.
Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt grundsätzlich ein Wahlrecht, ob und in welcher Form er eine freie Stelle wiederbesetzen will. Insbesondere steht es in seinem freien, allein personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen, ob er eine freie Stelle im Wege der Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung besetzen will.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 -, juris Rn. 27 ff.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass eine Organisationsgrundentscheidung getroffen wird, die ihre Mitbetrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich eröffnet. Ein Richter kann seine Bewerbung nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG stützen, wenn das von ihm innegehabte und das von ihm angestrebte Amt besoldungsmäßig gleich bewertet sind. Dementsprechend ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG auch kein Anspruch auf eine Organisationsgrundentscheidung, die neben Beförderungsbewerbern auch Versetzungsbewerber in die Auswahl einbezieht. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Organisationsgrundentscheidung würde in einem solchen Fall vielmehr die Reichweite des Leistungsprinzips als Auswahlmaßstab erweitern, ohne dass dem ein Rechtsanspruch des Versetzungsbewerbers korrespondiert.
Die Ausübung des Rechts, eine Organisationsgrundentscheidung zu treffen, steht danach im pflichtgemäßen Ermessen der für den Dienstherrn handelnden Behörden. Die Grenzen dieses Ermessens sind vorliegend nicht verletzt.
a) Zunächst ist die Antragstellerin – entgegen ihrer eigenen Annahme – keine Beförderungsbewerberin hinsichtlich der streitgegenständlichen Stelle der Direktorin des Arbeitsgerichts; sie erfüllt damit nicht die in der Ausschreibung enthaltene entsprechende Anforderung. Als Beförderungsbewerberin wäre die Antragstellerin – wie der Antragsgegner zu Recht angemerkt hat – nur dann anzusehen, wenn sie ein anderes Amt anstreben würde, das auch mit einem höheren Endgrundgehalt verbunden ist. Dies ist hier nicht der Fall, da beide Ämter nach R 2 besoldet werden. Der Verweis der Antragstellerin auf eine Fundstelle aus der beamtenrechtlichen Literatur (Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2020, § 3 Rn. 1) geht fehl, weil dort hinsichtlich der Anerkennung der Verleihung eines Amtes mit gleichem Endgrundgehalt als Beförderung auf die beamtenrechtliche, im Richterdienstrecht nicht gegebene Besonderheit eines gleichzeitigen Wechsels in eine höhere Laufbahngruppe verwiesen wird, die in dieser spezifisch beamtenrechtlichen Konstellation die Annahme einer Beförderung stützt. Auch die dort ebenfalls angesprochene landesrechtliche Regelung, die eine solche Betrachtung stützen könnte, besteht vorliegend nicht.
b) Es bestehen nach den dargelegten Maßgaben keine durchgreifenden Bedenken gegen die in der Ausschreibung vorgenommene Einschränkung des Bewerberkreises auf Beförderungsbewerber. Die hierfür vom Antragsgegner gegebenen Begründung lässt eine fehlerhafte Ausübung ihres – wie dargestellt – bestehenden Ermessens auch mit Blick auf das verfassungsmäßige Prinzip der Bestenauslese nicht erkennen. Dies gilt bereits allein für die bereits im zur Ausschreibung erstellten Vermerk vom 2. März 2023 gegebene Begründung, dass mit der Beschränkung „die Möglichkeit einer Personalentwicklung in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg eröffnet“ werden solle. Schon dieser Gesichtspunkt, der in der Weise noch näher erläutert wurde, dass die Motivation und Identifikation, insbesondere auch deshalb gestärkt werden solle, um die im Eingangsamt befindlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes halten zu können, erscheint auch unter Berücksichtigung des Prinzips der Bestenauslese nachvollziehbar und (mit Blick auf die damit beabsichtigte Sicherstellung der weiteren Funktionsfähigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit) gewichtig genug zur Rechtfertigung der Beschränkung. Das Gleiche gilt für den ergänzend weiter angeführten Gesichtspunkt, dass Bewerberinnen und Bewerber angesprochen werden sollen, die aufgrund der Absolvierung des Trainee-Programms (und einer Erprobung) ein hohes Maß an Flexibilität bewiesen hätten und über vertiefte Erfahrungen und Kenntnisse in der Justizverwaltung verfügen. Das gegen diesen sachbezogenen Gesichtspunkt, insbesondere der Verwaltungserfahrung gerichtete Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich einer von ihr angenommenen „Konditionierung“ der Richter durch das Ministerium der Justiz während des Trainee-Programms, bleibt ohne Substanz. Wie durch die Förderung der Justizverwaltungserfahrung bei Bewerbern für Leitungspositionen in der Justiz deren richterliche Unabhängigkeit in Frage gestellt werden soll, wird nicht ansatzweise deutlich. Damit liegt der Einwand letztlich neben der Sache und führt nicht weiter.
c) Eine Benachteiligung der Antragstellerin aus Gründen des Alters nach § 1 AGG ist in der dargestellten Beschränkung des Bewerberkreises nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gruppe der Beförderungsbewerber keineswegs auf ein bestimmtes Alter beschränkt ist und insbesondere nicht von vornherein allein Richterinnen und Richter mit ihrer Bewerbung berücksichtigt werden, welche lebensjünger als die ___ geborene Antragstellerin sind. Die Antragstellerin selber hat darauf verwiesen, dass die beiden konkreten weiteren Bewerberinnen auf die in Rede stehende Ausschreibung kaum jünger als sie selbst gewesen seien. Gerade auch in einem wie vorliegend beschränkten Bewerbungsverfahren kann sich ohne Weiteres die Konstellation ergeben, dass eine lebensjüngere Versetzungsbewerberin neben einer lebensälteren Beförderungsbewerberin steht. Selbst wenn man annähme, dass Beförderungsbewerber prinzipiell lebensjünger als Versetzungsbewerber wären, so würde sich dies aus den für die Beschränkung angeführten Gründen nicht als ungerechtfertigte Benachteiligung darstellen, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 AGG.
d) Der Überzeugungskraft des weiteren Vorbringens der Antragstellerin, dass sie aus dem Gesichtspunkt der amtsangemessenen Beschäftigung in die leistungsbezogene Auswahlentscheidung einbezogen werden müsse, weil sie derzeit an einem Gericht mit weniger als acht Richterplanstellen eingesetzt werde, steht bereits entgegen, dass die ausgeschriebene und damit von der Antragstellerin angestrebte Stelle einer Direktorin des Arbeitsgerichts ihrem derzeit innegehabten Amt (einer Richterin am Arbeitsgericht als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors) – ungeachtet der jeweiligen Besoldung nach R 2 – nicht entspricht und sie damit dort gerade nicht ihrem jetzigen Amt entsprechend beschäftigt wäre. Denn das statusrechtliche Amt wird nicht allein durch die Besoldungsgruppe, der es zugeordnet ist, sondern auch durch seine Bezeichnung bestimmt.
Vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 30. November 2023 im ebenfalls von der Antragstellerin geführten Verfahren VG 1 L 690/23, nicht veröffentlicht.
e) Auch das von ihr behauptete gezielte Zuschneiden der Ausschreibung auf die Beigeladene hat die Antragstellerin nicht näher substantiiert. Der Antragsgegner hat mit der Antragserwiderung vom 30. Oktober 2023 darauf verwiesen, dass in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg noch weitere Richterinnen und Richter tätig seien, die die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen, sich jedoch nicht beworben haben. Dem ist die Antragstellerin nicht mehr entgegengetreten, weder durch substantiiertes Vorbringen noch auch nur durch allgemeines Bestreiten.
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen zu 1, zu 4 und zu 5 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen, da sie selbst keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), während sich die Beigeladenen zu 2 und zu 3 durch die Stellung eines Antrages selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen der mit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache auf eine Reduzierung des Auffangwerts verzichtet wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss zu 1 steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.
Gegen den Beschluss zu 2 ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.