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Entscheidung 12 U 60/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 18.07.2024
Aktenzeichen 12 U 60/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0718.12U60.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.03.2023 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 34/22, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht zu.

1.Zwar wurde das Fahrzeug der Klägerin bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Lkws beschädigt. Ein Fall höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Auch hat keine der Parteien den Nachweis geführt, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Somit hängt die Haftung der Unfallbeteiligten nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung hat jeder Halter einen dem anderen als Verschulden anzurechnenden Umstand oder andere dessen Betriebsgefahr erhöhende Tatsachen zu beweisen, wobei nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NZV 1996, 231).

a) Einen Verstoß des Beklagten zu 2. gegen seine Pflicht zum Spurhalten aus § 1 Abs. 2 StVO hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Senates beweisen können.

Ist, wie im Streitfall, an der streitgegenständlichen Kreuzung R…/J… in P… durch Richtungspfeile nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 S. 2 StVO ein paralleles Abbiegen durch Richtungspfeile geboten, ist das Fahren in mehreren Reihen nebeneinander, ohne zu überholen oder sich vor dem weiter rechts Fahrenden einordnen zu müssen, erlaubt. Insoweit besteht die Pflicht zum Spurhalten. Bei paarweisem Rechtsabbiegen muss der Linksfahrende den Bogen so weit nehmen, dass er die in der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge nicht in Bedrängnis bringt, und umgekehrt. Ein Wechsel von einer Fahrspur in die andere während des Abbiegevorgangs stellt danach keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar. Jedoch ist über § 1 Abs. 2 StVO die für den Spurwechsel geltende Sorgfalt in einem solchen Fall, der eine besondere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt, zu beachten. Außerdem ist der rechts eingeordnete Fahrzeugführer durch das Rechtsfahrgebot in § 2 Abs. 2 S. 1 StVO gehalten, beim Abbiegen die ihm mögliche rechte Position einzunehmen. Andererseits muss der auf der linken Fahrspur fahrende Fahrzeugführer besondere Sorgfalt walten lassen und den rechts neben ihm befindlichen Verkehr beobachten, damit ein paralleles Abbiegemanöver zügig und gefahrlos durchgeführt werden kann (vgl. BGH NZV 2007, 185, juris Rn. 6 ff.).

Die Klägerin hat sich zum Beweis des von ihr behaupteten Unfallhergangs auf ihre Vernehmung als Partei, hilfsweise auf ihre Anhörung gemäß § 141 ZPO berufen. Da die Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO nicht vorlagen, ist die Klägerin sowohl vom Landgericht als auch vom Senat gemäß § 141 ZPO persönlich angehört worden. Im Rahmen der Anhörung hat die Klägerin den Unfallhergang, sowie von ihr in der Klageschrift geschildert, im Wesentlichen bestätigt. Sie sei beim Rechtsabbiegen in der linken Spur gefahren und dabei von dem Lkw des Beklagten zu 2 von hinten touchiert worden. Sie habe entgegen den Angaben in der polizeilichen Unfallaufnahme nicht die Absicht gehabt, die Fahrspur zu wechseln, um geradeaus weiterzufahren, sondern nach links in die P…allee abbiegen wollen. Erst nach dem Zusammenstoß sei sie vor dem Lkw rechts rangefahren und habe angehalten. Andererseits hat auch der Beklagte zu 2. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO auf entsprechende Nachfrage angegeben, in der rechten der beiden Rechtsabbiegerspuren geblieben und nicht auf die linke Spur herübergefahren zu sein. Er selbst habe den Kontakt mit dem Fahrzeug der Klägerin nicht bemerkt, sondern sei erst durch seinen Beifahrer, den Zeugen K..., darauf aufmerksam gemacht worden. Sowohl die Angaben der Klägerin als auch des Beklagten zu 2 waren glaubhaft und der von ihnen geschilderte Unfallverlauf denkbar. Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Klägerin oder des Beklagten zu 2 zu zweifeln, besteht nicht. Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass die Angaben der Klägerin überzeugender oder plausibler sind als die Angaben des Beklagten zu 2 und ihnen daher ein höheres Gewicht zukommen könnte, liegen nicht vor.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis auch nicht durch die vom Senat eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S… führen können. Der Sachverständige sollte gemäß dem Beweisbeschluss des Senats zunächst aufgrund der Tatsache, dass mit Ausnahme der Schadensbilder von dem Klägerfahrzeug in dem von der Klägerin eingeholten Kfz-Gutachten eine weitere verwertbare Dokumentation des Unfalls nicht vorhanden ist, prüfen, ob eine weitere Sachaufklärung möglich ist und die dadurch entstehenden Kosten nicht erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen. Der Sachverständige hat dazu in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25.03.2024 nach Auswertung von Luftbildern des Unfallortes und Google-Street-View-Aufnahmen sowie der in dem Kfz-Gutachten des Sachverständigen K... dokumentierten Lichtbilder vom Klägerfahrzeug mitgeteilt, dass basierend auf dem vorliegenden Material aufgrund fehlender Schadensbilder vom Lkw eine weitere Aufklärung des Unfallverlaufs nicht möglich ist. Danach sind sowohl der Klägervortrag als auch der Beklagtenvortrag gleichermaßen darstellbar. Da der Lkw nach Mitteilung der Beklagten nicht mehr unrepariert vorhanden ist, ist eine weitere Sachaufklärung nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Beklagten auch nicht gehalten, dem Sachverständigen entsprechende Reparaturnachweise vorzulegen. Ein Anspruch der Klägerin auf Vorlage von Reparaturnachweisen ist nicht ersichtlich. Auch eine Beweisvereitelung liegt nicht vor. Eine Beweisvereitelung setzt voraus, dass die Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht, wobei sich das Verschulden auch darauf beziehen muss, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. BGH NJW 2006, 434, 436; BGH NJW 2008, 982, 985). Ein solcher Vorwurf schuldhaften Verhaltens kann im Streitfall den Beklagten nicht gemacht werden. Der Beklagte zu 2 war lediglich Fahrer des Beklagtenfahrzeuges. Darüber, ob das Fahrzeug repariert wird oder nicht, hatte er nicht zu entscheiden, genauso wenig wie die Beklagte zu 1, die lediglich als Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird. Selbst wenn man eine Beweisvereitelung annehmen würde, würde diese jedenfalls keine Umkehr der Beweislast rechtfertigen dahingehend, dass die Beklagten beweisen müssten, dass der Beklagte zu 2 nicht in die Fahrspur der Klägerin geraten ist.

b) Auf der anderen Seite steht auch ein Verstoß der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht zur Überzeugung des Senates fest. Zwar hat der Zeuge K... in seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, der Lkw habe sich auf der rechten Spur befunden und die Klägerin sei in die rechte Fahrspur hineingefahren, sodass der Lkw das Heck des klägerischen Fahrzeuges touchiert habe. Die Aussage des Zeugen K... reicht jedoch angesichts der ebenfalls glaubhaften Angaben der Klägerin nicht aus, um ohne vernünftigen Zweifel zu der Überzeugung zu gelangen, dass die Klägerin von der von ihr benutzten linken Fahrspur nach rechts abgekommen ist. Der Zeuge K... hat angegeben, die Kollision selbst nicht gesehen zu haben. Er konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, wo genau sich die Berührung ereignet hat. Zudem stehen die Bekundungen des Zeugen K... in Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beklagten zu 2, der angegeben hat, die Berührung selbst nicht mitbekommen zu haben und erst von dem Zeugen darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, während der Zeuge angegeben hat, der Beklagte zu 2 habe selbst den Anstoß mitbekommen und seinen Unmut darüber geäußert.

Gegen die Klägerin spricht insoweit auch kein Anscheinsbeweis. Denn ein Fahrstreifenwechsel, der einen solchen Anscheinsbeweis begründen könnte, steht gerade nicht fest. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Senat beigezogenen Bußgeldakte. Soweit es in der Verkehrsunfallanzeige heißt, die 02 (= Klägerin) habe zum Unfallhergang „sinngemäß“ angegeben, sie habe hinter der Kreuzung auf den rechten Fahrstreifen fahren wollen, um geradeaus Richtung F… zu fahren, habe dies angezeigt und sei auf den rechten Fahrstreifen gefahren, besteht zwischen den Parteien letztlich Einigkeit darüber, dass den in der Unfallanzeige protokollierten vermeintlichen Angaben der Beteiligten kein höherer Beweiswert zukommt, da auch die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte zu 2 angegeben haben soll, dass er den Fahrstreifenwechsel der Klägerin zu spät bemerkt habe und deshalb auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren sei.

2. Nach alledem ist von einem letztlich nicht mehr aufklärbaren Unfallhergang auszugehen, sodass grundsätzlich – wie in derartigen Fällen regelmäßig der Fall – eine hälftige Schadensteilung anzunehmen wäre. Die Klägerin hat jedoch die Höhe des ihr entstandenen Schadens letztlich nicht schlüssig dargelegt, sodass es bei der Klageabweisung zu verbleiben hat. a) Unstreitig wies das Fahrzeug der Klägerin Vorschäden im Bereich Stoßfänger vorn, Kotflügel vorn und Türen rechts auf. Bei unstreitigen Vorschäden in dem durch den Unfall betroffenen Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits vorhanden waren, wozu er im einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behauptete Reparatur vortragen muss (vgl. OLG Köln, Schaden-Praxis 2011, 187; KG DAR 2016, 461; KG r+s 2015, 571; KG NZV 2010, 348, Senatsurteil vom 03.03.2022 – 12 U 194/20, juris Rn. 4; Wimber in Burmann/Hess u.a., Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage § 249 BGB Rn. 87 m.w.N.). Mit der bloßen Behauptung, ein Vorschaden sei sach- und fachgerecht beseitigt worden, ohne zu den Einzelheiten der Reparatur vorzutragen, genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast nicht (vgl. KG, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 40; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Hamm NJW-RR 2018, 1296). Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (vgl. BGH VersR 2020, 441; Senatsurteil vom 03.03.2022 a.a.O.). Nur wenn der Geschädigte keine Kenntnis von Vorschäden gehabt hat, weil diese vor der Besitzzeit des Geschädigten eingetreten sind und ihm bei dem Erwerb des Fahrzeuges nicht bekannt waren, kann der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast bereits durch eine unter Beweis gestellte Behauptung genügen, dass der Vorschaden beseitigt worden sei, solange es sich nicht um eine bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptung handelt (vgl. BGH NJW 2020, 393 Rn. 9 f.).

Dies gilt nicht nur dann, wenn es um überlagerte Schadensbereiche geht, d. h. um Vorschäden gerade im Anstoßbereich bzw. vom geltend gemachten Unfallschaden nicht eindeutig abgrenzbare Vorschäden. Vielmehr ist in Bezug auf die Auswirkungen von Vorschäden auf den Wiederbeschaffungswert auch zu sämtlichen übrigen konkret geltend gemachten Vorschäden in anderen Schadensbereichen entsprechend vorzutragen (vgl. OLG Bremen NJW-RR 2023, 1468, juris Rn. 32 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2015 – I-1 U 116/14, juris Rn. 41). Ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur kann der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden. Dies ist auch im Falle einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis wie im Streitfall von Bedeutung, weil der Ersatzanspruch des Geschädigten in diesem Fall, in dem der Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegt, bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes begrenzt ist, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einer nicht fachgerechten Reparatur der Vorschäden die geltend gemachten Reparaturkosten den tatsächlichen Wiederbeschaffungswert übersteigen.

b) Da die Beklagten eine fachgerechte Reparatur bestritten haben, oblag es somit der Klägerin, nach den vorstehenden Grundsätzen zu Art und Umfang der Reparatur vorzutragen und entsprechende Belege wie Reparaturrechnungen oder ein Schadensgutachten vorzulegen. Die bloße Behauptung, die Vorschäden seien fach- und sachgerecht repariert worden, reicht demgegenüber nicht aus. Soweit sich die Klägerin auf das Zeugnis des Kfz-Sachverständigen K... beruft, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit der Zeuge über eine bloße Sichtprüfung hinaus tatsächlich eine eingehende Untersuchung der Vorschäden vorgenommen hat und ihm in diesem Zusammenhang die konkreten Maßnahmen zur Durchführung der Reparatur bekannt gegeben waren.

Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 08.05.2024 zu der Entstehung und der behaupteten Reparatur der Vorschäden weiter vorgetragen. Dabei kann dahinstehen, ob der ergänzende Vortrag in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2 ZPO noch zu berücksichtigen ist, nachdem die Beklagten bereits erstinstanzlich auf die Notwendigkeit weiteren substantiierten Vortrages hingewiesen haben, auch wenn es für die Entscheidung des Landgerichts letztlich nicht darauf ankam. Denn der Vortrag ist teilweise widersprüchlich und ersichtlich unvollständig. Entsprechende Rechnungen werden bis auf eine Ausnahme nicht vorgelegt. Soweit die Klägerin behauptet, der am 11.01.2010 entstandene Lackschaden, für den Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 335,16 € angefallen seien, sei entsprechend des vorgelegten Kostenvoranschlages beseitigt worden, handelt es sich dabei offensichtlich um den in dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen K... festgehaltenen unreparierten Vorschaden am Stoßfänger hinten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Vorschaden entsprechend dem vorgelegten Kostenvoranschlag tatsächlich repariert worden ist, sodass auch die Vorlage der übrigen Kostenvoranschläge nicht ausreicht, um eine sach- und fachgerechte Reparatur zu belegen. Der ergänzende Vortrag der Klägerin verhält sich zudem nicht dazu, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Ehemann der Klägerin von einem weiteren Unfallschaden berichtet hat, in dem ein Kurierfahrer bei einem Zusammenstoß die rechte Seite des Fahrzeuges beschädigt habe. Art und Umfang dieses Schadens und dessen fachgerechte Reparatur sind unklar geblieben und werden auch in dem Schriftsatz der Klägerin vom 08.05.2024 nicht erwähnt. Da die Klägerin zu den Vorschäden danach nicht vollständig vorgetragen hat, ist auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die fachgerechte Reparatur der offengelegten Vorschäden nicht veranlasst.

Kann nach alledem der Wiederbeschaffungswert nicht verlässlich bestimmt werden, geht dies zulasten der Klägerin.

c) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten zu. Denn das Vorhandensein von Vorschäden steht auch der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vom Geschädigten eingeholten vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens entgegen, wenn dieses Gutachten aus vom Geschädigten zu verantwortenden Gründen nicht verwertbar ist, weil der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden nicht offengelegt hat (vgl. OLG Bremen a.a.O., Rn. 33 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, juris Rn. 17) oder er einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen mit der Begutachtung betraut hat (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kfz-Sachverständige Kenntnis von dem durch den Zusammenstoß mit dem Kurierfahrer entstandenen Vorschaden gehabt hat und diesen bei der Bewertung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigen konnte.

Hat somit die Klage hinsichtlich der Hauptforderung keinen Erfolg, besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 8.141,64 € festgesetzt.