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Entscheidung 13 WF 119/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 19.07.2024
Aktenzeichen 13 WF 119/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0719.13WF119.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 22.12.2023 - 24 F 61/23 - in der Gestalt des Abhilfebeschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 05.07.2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1.    Durch die angefochtene Entscheidung vom 22.12.2023 (Bl. 119) hat das Familiengericht den Wert für das verfahrensgegenständliche selbständige Familienstreitverfahren auf 50.131,99 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 16.09.2022 hatte die Antragstellerin verfahrenseinleitend die Zustimmung des Antragsgegners, ihres geschiedenen Ehemanns, zur Auseinandersetzung eines im Zuge einer Zwangsversteigerung bei Gericht hinterlegten Versteigerungserlöses und Auszahlung von mit 83.362,99 € und 24.501,19 € bezifferten Beträgen zu ihren Gunsten geltend gemacht. Auf die Antragsrücknahme wurden die Kosten des Verfahrens mit Beschluss vom 27.11.2023 (Bl. 109), der nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden ist, dem Antragsgegner auferlegt.

Gegen die Wertfestsetzung richtet sich zum einen die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 08.01.2024 (Bl. 128), der die Heraufsetzung des Verfahrenswerts auf 107.864,18 €, die Summe der von der Antragstellerin verfolgten Auszahlungsbeträge, beantragt.

Zum anderen wendet sich der Antragsgegner gegen die Wertfestsetzung mit seiner Beschwerde vom 22.01.2024 (Bl. 131) und macht eine Herabsetzung des Verfahrenswerts geltend. Das Wertinteresse der Antragstellerin sei nur mit einem Bruchteil von 1/5 des Werts der geltend gemachten Auszahlungsansprüche zu berücksichtigen. Mit dem Verfahren sei nicht eine Zahlung, sondern nur die Abgabe einer Willenserklärung verfolgt worden.

Mit Beschluss vom 05.07.2024 (Bl. 151) hat das Amtsgericht unter Nichtabhilfe der Beschwerde des Antragsgegners der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin abgeholfen, den Verfahrenswert auf 107.864,18 € festgesetzt und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

2.    Die gemäß § 59 FamGKG statthafte und zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache nicht begründet.

Die Wertfestsetzung des Amtsgerichts in der Abhilfeentscheidung vom 05.07.2024 ist zutreffend.

Bei der nach § 3 ZPO im Wege freien Ermessens erfolgenden Ermittlung des Gebührenstreitwerts kommt es auf das vom Kläger bzw. Antragsteller verfolgte wirtschaftliche Interesse an (BeckOK ZPO/Wendtland, 53. Ed. 1.7.2024, § 3 ZPO Rn. 1). Bei dem hier verfahrenseinleitend geltend gemachten Anspruch auf Auseinandersetzung des bei Gericht hinterlegten Versteigerungs(über)erlöses und Auszahlung bestimmter, im Antrag konkret bezifferter Beträge entspricht das wirtschaftliche Interesse - wie bei einer Zahlungsklage - der Höhe der Zahlbeträge, mithin vorliegend den mit dem Antrag geltend gemachten Auseinandersetzungsbeträgen von 83.362,99 € und 24.501,19 €, insgesamt 107.864,18 €.

Bei einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage kommt es für die Wertermittlung auf den vom Kläger erstrebten Erfolg an (MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, § 3 ZPO Rn. 22). Maßgeblich ist das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Klägers an der Abgabe der Willenserklärung, so dass auf den mit der begehrten Erklärung angestrebten Erfolg abzustellen ist (BGH BeckRS 2013, 12878; Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, § 3 ZPO Rn. 28). Mithin ist - anders als der Antragsgegner meint - der Ansatz nur eines Bruchteils des Werts, auf den sich die Willenserklärung bezieht, vorliegend nicht angemessen. Zwar kann bei einer auf Vornahme einer Hinterlegung (§ 372 BGB) einer Sache oder eines Geldbetrags gerichteten Klage von dem vollen Wert der zu hinterlegenden Sache bzw. des Betrags bei der Wertermittlung nach § 3 ZPO ein Abschlag vorzunehmen sein, weil die Anordnung einer Hinterlegung gegenüber einer Herausgabe ein Minus darstellt (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, § 3 ZPO Rn. 29). Bei einer Klage auf Einwilligung zur Auszahlung oder Herausgabe eines hinterlegten Geldbetrags ist hingegen der Wert des hinterlegten Betrags zugrunde zu legen, § 6 Satz 1 ZPO (Musielak/Voit/Heinrich, § 3 ZPO Rn. 29).

So liegt der Fall hier. Das Interesse der Antragstellerin an der Abgabe der Willenserklärung des Antragsgegners war darauf gerichtet, von dem hinterlegten Versteigerungserlös, von dem das Gericht ihr ohne die Willenserklärung des mitberechtigten Antragsgegners nichts auskehren würde, einen Betrag in Höhe von 107.864,18 € zu erhalten. Die von der Antragstellerin eingeklagte Willenserklärung des Antragsgegners hat daher ein Wertinteresse in dieser Höhe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.