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Entscheidung 1 ORbs 90/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Bußgeldsachen Entscheidungsdatum 10.06.2024
Aktenzeichen 1 ORbs 90/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0610.1ORBS90.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rathenow vom 13. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig ist.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (473 Abs. 1 Satz 1 StPO iVm. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

I.

Das Amtsgericht Rathenow hat mit Urteil vom 13. Februar 2024 den straßenverkehrsrechtlich bereits mehrfach vorbelasteten Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h (nach Toleranzabzug), begangen am 3. Februar 2023 mit dem Pkw Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen …, in R… auf der R… Landstraße, zu einer Geldbuße von 260,00 € verurteilt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die ebenfalls am 13. Februar 2024 bei Gericht angebrachte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er nach der am 1. März 2024 erfolgten Urteilszustellung mit Anwaltsschriftsatz vom 4. März 2024 begründet hat. Der Betroffene rügt insbesondere die Beweiswürdigung und die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 26. März 2024, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 3. April 2024, beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rathenow vom 13. Februar 2024 mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dass dem Betroffenen eine vorsätzliche Begehungsweise vorzuwerfen ist.

II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG statthaft und gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keinen Erfolg; sie unbegründet, wobei jedoch der Schuldspruch entsprechend der Urteilsfeststellungen in eine vorsätzliche Begehungsweise abzuändern ist.

a) Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge erweist sich als unzulässig.

aa) Soweit der Betroffene vorträgt, das Gericht habe einen „Beweisantrag“ auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „rechtswidrig“ abgelehnt (Rechtsbeschwerdebegründung vom 4. März 2024, a.E.), genügen die Ausführungen nicht den an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG zu stellenden Anforderungen. Nach dieser Norm muss der Betroffenen bei der Behauptung der Verletzung einer Norm über das Verfahren in der Rechtfertigungsschrift die den Mangel enthaltenen Tatsachen so genau und vollständig angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (siehe bereits BGH NJW 1952,1386). Daran fehlt es hier im Ansatz. Die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift enthält weder konkrete Angaben zu dem gestellten Antrag noch Ausführungen zu den Gründen, mit denen das Tatgericht den Antrag abgelehnt hat. Das Rechtsbeschwerdegericht kann daher nicht einmal prüfen, ob es sich bei dem offenbar in der Hauptverhandlung gestellten Antrag um einen förmlich zu bescheidenden Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO iVm. § 71 OWiG handelt oder um einen bloßen Beweisermittlungsantrag.

bb) Auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Aufklärungsrüge bzw. einer Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO iVm. § 71 OWiG, erweist sich die Verfahrensrüge als unzulässig. Es fehlen sowohl Ausführungen zu der Frage, welche Umstände das Gericht trotz der Inaugenscheinnahme des Betroffenen in der Hauptverhandlung und dem Vergleich mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person zu weiteren Ermittlungen hätten Drängen müssen (statt vieler: BGH StV 1989, 467; BGHSt 30, 131, 138 ff.) als auch zu der Frage, welches konkrete Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2004, 112); offen bleibt nach dem Vortrag des Betroffenen, ob das Sachverständigengutachten ergeben soll, dass er nicht der fotografierte Fahrer gewesen sein könne oder das Foto nicht ausreichend sein soll, um den Betroffenen zu identifizieren (zum Ganzen siehe auch Krehl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 244 Rdnr. 217 ff.; ständige Senatsrechtsprechung, statt vieler: Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2018, (1 Z) 53 Ss-OWi 651/18 (340/18); Senatsbeschluss vom 27. April 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 190/17 (98/17); Senatsbeschluss vom 1. März 2012, 1 Ss (OWi) 3 B/12; Senatsbeschluss vom 5. Mai 2004, 1 Ss (OWi) 179 B/04; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008, 1 Ss (OWi) 122 B/08; Senatsbeschluss vom 8. August 2008, 1 Ss (OWi) 146 B/08); Senatsbeschluss vom 4. November 2010, 1 Ss (OWi) 271 B/10; Senatsbeschluss vom 29. November 2010, 1 Ss (OWi) 316 B/10).

cc) Ergänzend ist anzumerken, dass die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags wie auch die Aufklärungsrüge im Falle ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet wären.

(1.) Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts ist im Ordnungswidrigkeitenrecht eng verknüpft mit der Aufklärungsrüge. Das Bußgeldgericht kann einen Beweisantrag nicht nur in den Fällen des § 244 Abs. 3 StPO ablehnen, sondern auch unter den Voraussetzungen von § 77 Abs. 2 Nr. 1, 2 OWiG. Diese Ablehnungsmöglichkeiten gehen weit über die sich nach § 244 Abs. 3 StPO gegebenen hinaus, so dass die dort kodifizierten Ablehnungsgründe im Bußgeldverfahren nur in den Fällen eine praktische Rolle spielen dürften, in denen die Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit, Wahrunterstellung oder Nichterreichbarkeit eines Beweismittels in Betracht kommt. Die übrigen Fälle des § 244 Abs. 3 StPO können vereinfachend dahin zusammengefasst werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Ablehnung eines Beweisantrags im Rechtsbeschwerdeverfahren praktisch nicht selbständig, sondern nur mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht werden kann (vgl. OLG Köln StV 2001, 343, OLG Köln VRS 78, 467, 469; OLG Köln VRS 77, 469, 472) oder – anders ausgedrückt – dass die Verfahrensrüge der Ablehnung eines Beweisantrags mit der Aufklärungsrüge übereinstimmt (vgl. BayObLG VRS 87, 367, ausf. Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 77 Rdnr. 10). Entsprechend kann der Bußgeldrichter einen Beweisantrag als zur Erforschung der Wahrheit gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG unter drei Voraussetzungen ablehnen: (1.) Eine Beweisaufnahme muss stattgefunden haben, (2.) das Gericht muss daraufhin den Sachverhalt für geklärt erachten, mithin zu der Überzeugung gelangt sein, die Wahrheit sei gefunden und (3.) die beantragte Beweiserhebung darf zur Erforschung der Wahrheit nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts nicht erforderlich sein (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1989, 163; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542 m. zust. Anm. Göhler in VRS 85, 124; Göhler, OWiG, a.a.O., Rdnr. 11). Es muss mithin in dem bisherigen Verfahren für bestimmte Tatsachen ein Beweis erbracht sein, der zur Bildung der richterlichen Überzeugung hinreicht. Der Tatrichter hat sodann nach Prüfung und Abwägung der Umstände des Falles zu entscheiden, ob er auch zur Überzeugung gelangt ist, der Sachverhalt sei damit geklärt.

Dabei steht die Ablehnung eines Beweisantrages freilich nicht im Belieben des Gerichts und darf vor allem nicht willkürlich erfolgen. Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gehört, dass der Grundsatz der Wahrheitserforschungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache - beachtet wird (vgl. OLG Köln VRS 81, 201, 202; OLG Köln VRS 88, 376, 377). Drängt sich die Erhebung eines angebotenen Beweises auf oder liegt sie zumindest nahe, muss das Gericht dem Antrag nachgehen, anderenfalls verletzt es seine Aufklärungspflicht. Nach § 77 OWiG gilt das Verbot einer der Betroffenen ungünstigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung zwar nicht uneingeschränkt; es kommt hierbei auf das Gewicht der Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme im Verhältnis zu den beantragten Beweisen an (vgl. OLG Köln a.a.O.). Ist der Sachverhalt aufgrund verlässlicher Beweismittel und ohne Missachtung der Aufklärungspflicht so eindeutig geklärt, dass die beantragte Beweiserhebung an der gerichtlichen Überzeugung nichts ändern würde, darf von weiterer Beweiserhebung abgesehen werden (BGHSt 41, S. 376 ff.; für die Obergerichte statt vieler: OLG Hamm NZV 1998, 170; OLG Hamm NZV 2000, 428; OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 110; OLG Köln NJW 2004, 3274; ständige Senatsrechtsprechung, statt vieler: Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2018, (1 Z) 53 Ss-OWi 651/18 (340/18); Senatsbeschluss vom 27. April 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 190/17 (98/17); Senatsbeschluss vom 1. März 2012, 1 Ss (OWi) 3 B/12; Senatsbeschluss vom 5. Mai 2004, 1 Ss (OWi) 179 B/04; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008, 1 Ss (OWi) 122 B/08; Senatsbeschluss vom 8. August 2008, 1 Ss (OWi) 146 B/08); Senatsbeschluss vom 4. November 2010, 1 Ss (OWi) 271 B/10; Senatsbeschluss vom 29. November 2010, 1 Ss (OWi) 316 B/10).

(2.) So liegt der Fall hier.

(a.) Denn die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist – ungeachtet der Frage, ob es sich um dabei einen Beweisermittlungsantrag oder um einen Beweisantrag handelt – durch das Amtsgericht zu Recht erfolgt. Die Bußgeldrichterin hat – worauf noch einzugehen ist – den Betroffenen aufgrund einer tragfähigen und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung als Fahrer identifiziert.

Die durch das Gericht durch Vergleich zwischen dem Messfoto und dem Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung persönlich anwesenden Betroffenen vorgenommene Identifizierung als Fahrer des Kraftfahrzeugs ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2024 zutreffend dargelegt hat – frei von Rechtsfehlern. Ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010, 1 Ss (OWi) 124 B/10, BeckRS 2010, 24865). Es kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatgerichts nicht mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person identisch. Denn die Überprüfung der tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht dem Grunde nach versagt.

Bei der Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Lichtbildes sind der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter jedoch Grenzen gesetzt. So ist es durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar, ob ein Messfoto ein geeignetes Beweismittel darstellt. Daraus folgt für die Anforderungen an die Urteilsgründe, dass diese so gefasst sein müssen, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (grundlegend BGHSt 41, 376 ff.). Hierzu kann es ausreichend sein, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Augenschein genommen werden kann. Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO kann sich unter Umständen bereits aus dem Inbegriff des Urteils ergeben, muss aber unzweifelhaft sein (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2010, (1 B) 53 Ss-OWi 505/10 (271/10)).

Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2008, 1 Ss (OWi) 146 B/08, zit. n. juris; OLG Brandenburg, NStZ-RR 1998, 240; OLG Köln, NJW 2004, 3274). Denn dem Rechtsbeschwerdegericht ist damit die Möglichkeit eröffnet, aus eigener Anschauung zu beurteilen, ob die Abbildung als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010, 1 Ss (OWi) 124 B/10, a.a.O.). Bestehen hingegen Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 2. Februar 2016, (2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16), zit. n. juris). Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (BGHSt 41, 376; OLG Hamm, NZV 2006, 162).

(b.) Das Amtsgericht Rathenow hat in den Urteilsgründen sowohl unter Nennung der maßgeblichen Norm des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO als auch inhaltlich ausdrücklich und eindeutig auf das in den Akten (BI. 23, 27 d. A.) befindliche Messfoto Bezug genommen (UA S. 4 f.) und es damit zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht. Das Foto ist auch nicht von schlechter Bildqualität oder sonst zur Identifizierung des Betroffenen ungeeignet. Eine gewisse Einschränkung der Erkennbarkeit der abgebildeten Person ergibt sich daraus, dass diese die Lichtbildidentifizierung durch das Vorhalten der linken Hand vor die linke Gesichtshälfte zu vereiteln versuchte. Demnach bestanden höhere Begründungsanforderungen an die Identifizierung des Betroffenen als Fahrer. Diesen Anforderungen ist das Amtsgericht nachgekommen, denn es hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher erkennbarer charakteristischer Merkmale (u. a. die Haar- und Barttracht, der Phänotyp, Form und Abstand des rechten Ohres, Haaransatz und Stirnfläche, Gesichtsform, Wangenpartie und Augenform) es zu der Überzeugung gelangt ist, dass die auf dem Foto abgebildete Person der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene ist.

Damit hat das Amtsgericht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegung der Überzeugungsbildung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer (BGHSt a.a.O.; BGH NStZ-RR 2017, 288; BayObLGSt 1996, 34; OLG Zweibrücken StraFo 2018, 116; OLG Bamberg NZV 2012, 250; OLG Hamm VRS 104, 368; 105, 353; OLG Oldenburg NJW 2015, 1398) vollumfänglich entsprochen. Darauf, ob der Verteidiger diese Ansicht teilt, kommt es hingegen bereits deshalb nicht an, da es sich bei dem Vorbringen lediglich um den unzulässigen Versuch handelt, die Beweiswürdigung des Gerichts durch die eigene zu ersetzen.

b) Die erhobene Sachrüge, die keinen besonderen Begründungsanforderungen unterliegt, ist unbegründet.

aa) Die Darlegungen des Amtsgerichts zum objektiven Tatbestand weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

bb) Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand, die das Rechtsbeschwerdegericht durch eine Tenorberichtigung korrigieren kann.

(1.) Die Annahme einer lediglich fahrlässigen Begehungsweise (UA S. 6) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Bei der Prüfung einer vorsätzlichen Begehungsweise stellen die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit und die Differenz zur zulässigen Geschwindigkeit gewichtige Indizien für die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise dar (Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 OLG 53 Ss-OWi 130/12), d.h. wenn das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Verhältnis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen deutlich höheren Prozentsatz ausmacht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 18. September 2007, 2 OLG 53 Ss-OWi 153/07; Beschluss vom 2. April 2020, 2 B 55/20; Beschluss vom 22. Februar 2024, 2 ORbs 21/24), was vorliegend angesichts einer Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um über die Hälfte, nämlich um 26 km/h, der Fall ist.

Weitere gewichtige Indizien für den Vorsatz des Betroffenen hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung können sich auch aus dem Verhalten des Betroffenen ergeben. Der Betroffene hat vorliegend versucht, seine Identifizierung durch das Bedecken des Gesichts mit der Hand zu vereiteln. Damit war ihm bei der Annäherung an das sichtbar aufgestellte Geschwindigkeitsmessgerät bewusst, dass er das Fahrzeug mit derart deutlich überhöhter Geschwindigkeit führt, dass es zur Auslösung des Messgeräts kommen wird. Anstatt die gefahrene Geschwindigkeit zu reduzieren, hat er es vorgezogen, die Hand vor das Gericht zu halten. Wer noch Zeit hat, die Hand zu erheben, hat auch Zeit, eine Bremsung einzuleiten. Dem Betroffenen war hingegen offenbar wichtiger, die Geschwindigkeit zu übertreten und zu versuchen, dabei seine Identifizierung zu vereiteln, als die Geschwindigkeit der Verkehrsreglung anzupassen. Selbst wenn der Betroffene zugleich sowohl die Geschwindigkeit verzögert als auch die Hand erhoben haben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass er folglich unmittelbar zuvor das Fahrzeug mit noch weiter überhöhter Geschwindigkeit geführt haben musste, was die Annahme des Vorsatzes weiter untermauert.

Aufgrund dieser Umstände hat der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 28, November 2022, 1 OLG 53 Ss-OWi 527/22, m. w. N.) den Schuldspruch auf das vorsätzliche Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb der geschlossenen Ortschaft um 26 km/h geändert.

(2.) Der Korrektur des Schuldspruches steht der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius) gem. § 358 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 79 Abs. 3 OWiG nicht entgegen (vgl. BGHSt 14, 5, 7; BGHSt 21, 256, 260; BGH NStZ 1986, 20; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Düsseldorf VRS 80, 52; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. August 2010, 1 (8) SsRs 384/09, zit. n. juris, dort Rdnr. 4; OLG Bamberg DAR 2008, 218; OLG Celle NJW 1990, 589; ausf. Seitz in Göhler, OWiG, 19. Aufl. 2024, § 79 Rn. 37 m.w.N.; siehe auch bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2012; (1 B) 53 Ss-Owi 9/12 (3/12)).

cc) Der Rechtsfolgenausspruch weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Zutreffend hat das Amtsgericht die nach § 1 BKatV, Tabelle 1 lit. c der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung (Bußgeldkatalog), Ziff. 11.3.5, vorgesehene Regelgeldbuße von 180,00 Euro gem. § 3 Abs. 4a BKatV aufgrund der zahlreichen und auch einschlägigen Voreintragung des Betroffenen im Fahreignungsregister erhöht, wobei die Erhöhung sehr zurückhaltend ausgefallen ist. Denn die Voreintragungen im Fahreignungsregister wie auch der vorliegende Fall dokumentieren in besonderem Maße die Bereitschaft des Betroffenen, Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Anhaltspunkte, dass die erkannte Geldstrafe den zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Betroffenen unverhältnismäßig hart belasten könnte, sind weder ersichtlich noch von dem Betroffenen vorgetragen worden.