Gericht | LG Neuruppin 2. Strafkammer | Entscheidungsdatum | 10.01.2024 | |
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Aktenzeichen | 22 Ks 7/23 | ECLI | ECLI:DE:LGNEURU:2024:0110.22KS7.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Angeklagte wird wegen Mordes zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Angewendete Vorschriften: § 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gr. 1 Alt. 4 und Gr. 2 Alt. 1 StGB.
I.
Prozessgeschichte
Durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin als Schwurgerichtskammer vom 22.02.2022, Az. 11 Ks 1/22, ist der Angeklagte im vorliegenden Verfahren wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft Neuruppin und der Nebenklägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.03.2023, Az. 6 StR 324/22, das Urteil der Schwurgerichtskammer mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.
II.
Feststellungen zur Person
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 31 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte wurde als erster Sohn seiner Mutter in xxx geboren. Seine Eltern waren nicht verheiratet und trennten sich, als der Angeklagte noch ein Kleinkind war. An seinen vor ein paar Jahren verstorbenen Vater hat er keine Erinnerungen. Aus einer nachfolgenden Partnerschaft seiner Mutter ging der jüngere Halbbruder des Angeklagten hervor. Während seiner Kindheit wurde er – wie auch seine Mutter – wiederholt Opfer von Gewalthandlungen und Drangsalierungen des Stiefvaters.
Bereits in der Schulzeit erhielt der Angeklagte ungefähr bis zu seinem 18. Lebensjahr psychologische Betreuung. Anlass war eine nie bestätigte Annahme, dass er Opfer sexuellen Missbrauchs durch seinen Stiefvater geworden war. Seine Mutter geht aufgrund einer Erkrankung keiner Arbeit nach. Das familiäre Zusammenleben war, nicht zuletzt aufgrund der personellen Instabilität im Elternhaus und der Überforderung der Mutter, geprägt von mangelnder Fürsorge und fehlender Sicherheit.
Der Angeklagte beendete die Schulzeit nach zehn Schuljahren mit dem Abschluss der erweiterten Berufsbildungsreife. Eine im Anschluss daran begonnene Ausbildung zum Tischler schloss er aufgrund privater Probleme nicht ab. Sodann war er einige Zeit arbeitssuchend, bevor er für die Dauer von fast zwei Jahren bei der Berufsbildungsakademie xxx eine Arbeitsbeschäftigungsmaßnahme durchlief. Nachfolgend absolvierte er ein einjähriges Berufsvorbereitungsjahr in einem Internat in xxx. Seit September 2019 bis zur Inhaftierung in vorliegender Sache machte der Angeklagte eine Ausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung. Im Rahmen der Ausbildung wohnte er von montags bis freitags in einem Internat in xxx, von wo aus er täglich mit dem Bus zur Ausbildungsstätte nach xxx fuhr. Das Wochenende verbrachte der Angeklagte immer in xxx. Dort lebte er, gemeinsam mit seinem Halbbruder, in der Mietwohnung seiner Mutter unter der im Rubrum genannten Anschrift.
Der Angeklagte führte bereits mehrere Beziehungen. Nach einer über acht Jahre dauernden Beziehung, welche einvernehmlich beendet wurde, begann der Angeklagte im April 2020 eine Beziehung mit dem späteren Tatopfer xxx.
Der normal, wenn auch leicht unterdurchschnittlich intelligente Angeklagte ist körperlich und psychisch gesund. Bei ihm vorliegende Persönlichkeitsakzentuierungen erreichen nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung im pathologischen Sinn, und erst recht nicht das einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Störung.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte ist in vorliegender Sache am 27.07.2021 festgenommen worden und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts xxx vom 28.07.2021, Az.: 19 Gs 12/21, seither in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt xxx.
III.
Feststellungen zur Sache
1. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und xxx
Im Frühjahr 2020 lernten sich der Angeklagte und die damals 24 Jahre alte xxx kennen und gingen zeitnah miteinander eine Beziehung ein. Die ersten vier Wochen verliefen harmonisch und der Angeklagte hatte das Empfinden, in xxx eine Partnerin gefunden zu haben, der er vertrauen konnte. Eine Frau, die sämtliche seiner sexuellen und zwischenmenschlichen Bedürfnisse erfüllt und die vollends für ihn da war. Recht bald kam es zwischen dem nach außen ruhig, etwas untererregbar und interessenarm erscheinenden Angeklagten und der lebhaften, unternehmungs- und kontaktfreudigen xxx immer wieder zu erheblichen verbalen Streitigkeiten. Der Angeklagte, der über keine weiteren engeren sozialen Kontakte verfügte und einen Großteil seiner Zeit in seine Ausbildung investierte, wünschte sich für seine Freizeit, insbesondere an den Wochenenden, ein ruhiges Leben mit seiner Partnerin. Diesen Vorstellungen des Angeklagten stand zum einen xxx Rolle als Mutter ihres damals dreijährigen Sohnes, dem sie Zeit und Aufmerksamkeit schenkte, entgegen. Zum anderen war der Angeklagte genervt von ihrer intensiven Handynutzung und ihrem Umgang mit den sozialen Medien, insbesondere mit der Plattform „TikTok“ und fühlte sich bereits früh in der Beziehung von ihr vernachlässigt.
Im September 2020 trennten sich beide zum ersten Mal, führten im Anschluss jedoch über mehrere Monate eine „On-Off-Beziehung“. Parallel zu der – zu keinem Zeitpunkt endgültig beendeten – Beziehung mit xxx hatte der Angeklagte ein sexuelles Verhältnis zu seiner Nachbarin xxx. Diese hatte die Beziehung zwischen dem Angeklagten und xxx ohnehin mit Missfallen beobachtet, weil sie sich von xxx um die Chance gebracht sah, selbst eine feste Beziehung mit dem Angeklagten zu führen. Dies war auch der Grund dafür, dass sie ihr vormals freundschaftliches Verhältnis zu xxx abgebrochen hatte. Während sich der Angeklagte der nachhaltigen Einsicht in Fehler in seinem eigenen Verhalten versperrte, entwickelte sich bei ihm zusehends ein Eifersuchtswahn bezüglich xxx und er glaubte, sie wende sich – jedenfalls sexuell – von ihm ab und habe diverse Affären mit anderen Männern. Diese Überzeugung konstruierte er, da ihm dies auch als sinnvolle Erklärung für die intensive Handynutzung von xxx erschien. Bestätigung dieser Überzeugung fand der Angeklagte in der vermeintlichen Wahrnehmung von körperlichen Veränderungen bei xxx, sowie durch angebliche Hinweise ihm völlig fremder Personen, dass xxx neben ihm mit anderen Männern sexuell verkehre. Am 12.06.2021 unternahm xxx, die bis dahin nichts von dem sexuellen Verhältnis des Angeklagten mit xxx ahnte, den Versuch, die kriselnde Beziehung zum Angeklagten aufrechtzuerhalten und organisierte gemeinsam mit ihrem Bruder und dessen Freundin xxx für den Angeklagten ein „Versöhnungspicknick“ am Strand am xxx bei xxx, um ihm ihre Liebe zu beweisen. Statt an den Ort der Überraschung zu kommen, begann der Angeklagte stattdessen, xxx über WhatsApp-Audionachrichten heftig unter anderem mit den Worten „Schlampe, Hure und Drecksfotze“ zu beleidigen und warf ihr zu Unrecht vor, untreu zu sein. Erst nach Aufforderung durch xxx, xxx doch persönlich mitzuteilen, was er zu sagen habe, kam der Angeklagte mit dem Fahrrad in so hohem Tempo und dazu hochgradig erregt am Ort des Picknicks an, dass das Fahrrad, nachdem er davon abgesprungen war, in den xxx rollte. Der Angeklagte ging wutentbrannt auf xxx los, sodass ihr Bruder und xxx, da sie Handgreiflichkeiten befürchteten, zwischen den Angeklagten und xxx traten. Nachdem seine erste Wut verraucht war, zeigte der nunmehr emotionslos anmutende Angeklagte xxx auf seinem Handy Chat-Nachrichten, die xxx mit einem anderen Mann ausgetauscht haben soll. Er sagte xxx, dass er sie nicht mehr liebe und fuhr mit seinem Fahrrad weg. Zu einer endgültigen und dauerhaften Trennung kam es hingegen erneut nicht und xxx hatte auch nach diesem Vorfall die Hoffnung, dass sich alles noch zum Guten wendet.
2. Tatvorgeschehen
Am 10.07.2021 trennte sich der Angeklagte sodann erneut von xxx. Bei einem persönlichen Treffen an der Wohnanschrift von xxx sollte sie ihm seine Kleidungsstücke aushändigen. Diese Gelegenheit nutzte xxx und suchte die Aussprache mit dem Angeklagten, zu der er aber an diesem Tag nicht bereit war. Er versuchte sich der Situation zu entziehen und verlangte mehrfach von xxx, die ihm den Weg versperrte, ihn gehen zu lassen. Als sie das nicht tat, schubste er sie, sodass sie gegen die Kellertür stieß und sich Hämatome am Rücken zuzog. Bevor der Angeklagte xxx, im Laufe des 11.07.2021 oder später, in seinem Handy blockierte, schickte er ihr am 11.07.2021 WhatsApp-Audionachrichten, in denen er ihr sinngemäß mitteilte, dass er es bereue, eine Beziehung mit ihr eingegangen zu sein und erklärte ihr sein Handeln vom 10.07.2021 damit, dass er sie nur geschubst habe, um Schlimmeres zu verhindern. Jedoch habe sie was Schlimmeres verdient als ein paar Satz heiße Ohren. Auch bezeichnete er xxx – und Frauen im Allgemeinen – als minderwertig und sagte, sie solle sich weiter – wie schon seit über einem Jahr – durch die Gegend ficken. Am 13.07.2021 begab sich der Angeklagte, der zuvor am 12.07.2021 seinen dreiwöchigen Urlaub angetreten hatte, zu seinen ehemaligen Arbeitskollegen auf die sogenannte xxx in xxx und kündigte an, xxx das Leben zur Hölle zu machen, da sie ihn betrogen habe.
Irgendwann, wahrscheinlich am Morgen des 14.07.2021, hob der Angeklagte die Blockierung von xxx auf, da er Interesse daran hatte, ob xxx in der Zwischenzeit versucht hatte, Kontakt zu ihm aufzunehmen. Am Morgen des 14.07.2021 beleidigte er sie in einer WhatsApp-Audionachricht wieder als „Schlampe“ und sagte, sie solle sich von den ganzen Idioten vögeln lassen. Auch wünschte er ihr, dass ihr ganzes Leben zerstört werde und ihr alles weggenommen werde, was sie liebe. Von xxx auf eine neue Freundin angesprochen, warf der Angeklagte ihr in einer weiteren WhatsApp-Audionachricht zunächst vor, dass mit ihr nichts funktioniert habe und sie ihn nur verarscht habe. Dann hielt er ihr vor, dass „die Neue“ wenigstens wisse, wie man sich mit ihm beschäftige und – in Anspielung auf sadomasochistische Praktiken – wie man „liebevoll foltere“, ohne dass man darüber reden müsse. Im Anschluss blockierte xxx ihrerseits den Angeklagten und traf sich mit ihrer Freundin xxx in einem Café im xxx in der xxx in xxx zum Frühstück. Während xxx mit ihrer Freundin xxx in dem Café saß, lief zufällig der Angeklagte an diesem vorbei und ging Richtung xxx. Dabei nahm er zumindest das Fahrrad von xxx wahr, was diese vor dem, sich ebenfalls im xxx befindlichen, Netto-Supermarkt abgestellt hatte. Kurze Zeit später erhielt xxx Nachrichten über eine ihr bis dahin unbekannte Nummer, die der Angeklagte nutzte. In der ersten Nachricht fragte er sie, ob sie jetzt wieder mit dem nächsten „Fickdate“ unterwegs sei. xxx nahm die Kommunikation auf, ohne genau zu wissen, dass der Angeklagte sich hinter der unbekannten Nummer verbarg, und erklärte sich auf dessen Initiative zu einer Aussprache mit dem Angeklagten auf der xxx bereit, wohin sie von ihrer Freundin xxx begleitet wurde. Auf der xxx warteten beide ungefähr eine Stunde, ohne dass der Angeklagte auftauchte.
Am Morgen des 15.07.2021, dem Tattag, brachte xxx ihren Sohn in die Kindertagesstätte und fuhr dann kurz nach 09:00 Uhr gemeinsam mit xxx mit der S-Bahn von xxx nach xxx, um sich dort ein Tattoo stechen zu lassen. Das hatte sie bisher während der Beziehung aus Rücksicht auf den Angeklagten, der nicht wollte, dass sie sich tätowieren lässt, unterlassen. Auch an diesem Tag schrieb xxx weiter mit der ihr unbekannten Nummer. Im Laufe des Vormittags erhielt xxx sodann einen Anruf, worauf sie ankündigte, dass sie keine Zeit habe, dass Tattoo an diesem Tag zu Ende stechen zu lassen, da sie noch zum Arzt müsse. Gegen Mittag fuhren xxx und xxx mit der S-Bahn zurück nach xxx. xxx verabschiedete sich am Bahnhof in xxx von ihrer Freundin, fuhr mit ihrem Fahrrad jedoch in eine Richtung davon, die zum Erreichen der betreffenden Arztpraxis einen deutlichen Umweg bedeutet hätte und schlug zudem das Angebot ihrer Freundin xxx aus, sie zum Arzt zu begleiten. Zu einer für 14:00 Uhr angesetzten Dienstbesprechung bei ihrem Arbeitgeber erschien xxx nicht und holte ihren Sohn an diesem Tag auch nicht aus der Kindertagesstätte ab.
Der Angeklagte, welcher die Nacht zum 15.07.2021 bei xxx verbracht hatte, suchte am Morgen zwischen 07:37 Uhr und 07:38 Uhr in der App „Google Maps“ nach dem ehemaligen Funkbunker „xxx“ in xxx, xxx, nahe der xxx und fuhr im Anschluss mit seinem Fahrrad in Richtung xxx, dorthin, wo sich im Wald auch der Bunker befindet, an dem er gegen 09:46 Uhr ankam. Dabei trug er, wie gewöhnlich, seine Arbeitshose – eine Cargohose mit seitlichen Taschen – und führte, wie des Öfteren, in einem schwarzen Kunststoffholster einen Stechbeitel mit einer circa 10 cm langen und 2,5 cm breiten Klinge mit sich. Die Klinge war sowohl an der Vorderkante als auch an einer Längsseite geschliffen. Bereits in diesem Moment war er entschlossen, xxx in dem ehemaligen Funkbunker „xxx“ mit dem Stechbeitel zu töten. Deshalb verabredete er mit ihr im Laufe des Vormittags ein Treffen am xxx.
3. Tatgeschehen
Nachdem sich xxx am Bahnhof xxx von ihrer Freundin xxx verabschiedet hatte, fuhr sie mit ihrem Fahrrad in Richtung xxx, wo sich auch der Angeklagte noch aufhielt. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 12:41 Uhr und 15:30 Uhr begaben sich der Angeklagte und xxx gemeinsam zu dem im Wald gelegenen ehemaligen Funkbunker „xxx“. In den Bunker gelangten beide, indem sie durch ein ungefähr 50 cm x 50 cm großes Loch am oberen Rand einer Erdanschüttung, welche den ursprünglichen Eingang verschließen sollte, steil nach unten hinein kletterten. Dazu mussten sie sich von einem in die Öffnung ragenden Vorsprung etwa 80 cm senkrecht nach unten in den Bunker herablassen, sich dann bücken und drehen, um unter dem oberen Rand des ehemaligen Zugangs in das Innere des Bunkers zu gelangen. xxx stieg in den Bunker ohne zu ahnen, dass der Angeklagte sie dort angreifen wird. Von dem Eingang führte sodann ein etwa zwei Meter breiter Gang (Hauptgang) über eine Strecke von ungefähr vier Metern schräg nach unten weiter in das Innere des Bunkers, bevor nach rechts ein weiterer Gang (Verbindungsgang) abging, der wiederum nach etwa drei Metern in einen hohen, weitläufigen Raum führte. Im Bunker rauchten der Angeklagte und xxx Zigaretten und konsumierten gemeinsam mitgebrachte Getränke. Dann entkleidete xxx oder – im Einvernehmen mit ihr – der Angeklagte ihren Oberkörper vollständig. Im weiteren Verlauf zog der Angeklagte den von ihm mitgeführten Stechbeitel aus seinem Holster und stach in kurzer Folge insgesamt siebenmal wuchtig auf xxx ein, um diese zu töten. Dabei erkannte der Angeklagte, dass xxx aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Inneren des Bunkers, insbesondere dem schwer zu erreichenden Ausgang, in ihren Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeiten erheblich eingeschränkt und für sie darüber hinaus auch keine Hilfe erreichbar war, was er mit der Wahl des Bunkers als Ort des von ihm initiierten Treffens auch gerade beabsichtigte.
Angetrieben wurde der Angeklagte bei der Tat von einer immensen Wut sowie Hass auf xxx infolge des Gefühls, betrogen worden zu sein und zudem nicht länger die Oberhand betreffend die Entscheidung über die Fortführung oder Beendigung der Beziehung zu haben. Diese Gefühle verschärften sich dadurch, dass xxx den Angeklagten am 14.07.2021 in ihrem Handy blockierte und ihm so die Möglichkeit zur Kontaktauf- und Einflussnahme nahm. Auch konnte er die Vorstellung nicht ertragen, dass sie sich anderen Männern zuwendet. Infolge dieses Hasses und dieser Wut stach der Angeklagte mit voller Wucht und absolutem Vernichtungswillen auf xxx ein.
Ein Stich traf xxx an der linken Halsseite, etwa 5 cm links der Körpermittellinie. Ein zweiter Stich traf sie im Nacken, 3 cm rechts der Körpermittellinie, eröffnete den Durasack und durchtrennte das Rückenmark zwischen dem 4. und 5. Halswirbel fast vollständig. Folge war die unmittelbare, beidseitige Lähmung der Muskulatur in der Form, dass die Beine von xxx komplett gelähmt waren und auch eine Streckung im Ellenbogengelenk nicht mehr möglich war. Des Weiteren kam es zu einer Lähmung der Zwischenrippenmuskulatur und von Teilen der Atemhilfsmuskulatur. Zudem durchtrennte entweder der erste oder der zweite Stich die hinteren Anteile der linken gemeinsamen Kopfschlagader fast vollständig, was zu einer akuten Minderdurchblutung bestimmter Hirnanteile, so auch der motorischen Hirnrinde führte und eine gesichts- und armbetonte Parese der rechten Körperseite zur Folge haben konnte. Ein dritter Stich traf xxx in der oberen Rückenregion am Übergang zum Nacken in einer Standhöhe von 146 cm, 5,5 cm rechts der Körpermittellinie. Er führte zur Durchsetzung des Unterhautfettgewebes und u.a. des Kapuzenmuskels und Schulterblatthebers. Ein vierter Stich traf sie in die Rückseite der rechten Schulter auf einer Standhöhe von 145 cm, 14,05 cm rechts der Körpermittellinie und führte ebenfalls zur Durchsetzung des Unterhautfettgewebes sowie des Delta- und Unterschulterblattgrätenmuskels bis in die Schulterblattgräte. Ein fünfter Stich traf xxx in die rechte obere Rückenregion in einer Standhöhe von 139 cm und 10 cm rechts der Körpermittellinie. Er führte zur Durchsetzung des Unterhautfettgewebes, des Unterschulterblattgrätenmuskels sowie des Schulterblattes und verlief durch den 5. und 6. Zwischenrippenraum und den rechten Lungenunterlappen bis an den Hilus. Der Stichkanal betrug ungefähr 12 cm. Ein sechster Stich traf sie in einer Standhöhe von 134 cm in die rechte obere/mittlere Rückenregion, 6 cm rechts der Körpermittellinie, verlief durch den 6. und 7. Zwischenrippenraum sowie auch durch die 7. Rippe und durchsetzte ebenfalls den rechten Lungenunterlappen bis an den Lungenhilus heran. Durch die mit den Stichen 5 und 6 verbundene Verletzung von Rippen- und Lungenfell kam es zu einer sogenannten Blut-Luftbrust. Die rechte Lunge von xxx kollabierte infolge der Aufhebung des herrschenden Unterdrucks und es sammelten sich 250 ml Blut in der Brusthöhle. Ein siebter Stich traf xxx in die linke obere/mittlere Rückenregion, in einer Standhöhe von 132 cm, 2 cm links der Körpermittellinie und verlief, mit Durchsetzung des Unterhautfettgewebes und u.a. des Kapuzenmuskels, des großen Rückenmuskels sowie des Rückenstreckers, bis zwischen die Bogenlaminae von Brustwirbel 6 und 7. Die Kammer vermochte keine Feststellungen darüber zu treffen, in welcher genauen Reihenfolge der Angeklagte die sieben Stichverletzungen bei xxx verursacht hat. Die hier angegebene Nummerierung der Verletzungen folgt dabei derjenigen, welche die Rechtsmedizinerin im Rahmen der Obduktion von xxx entwickelt hat. Allerdings steht fest, dass sich xxx bei Beibringung mindestens einer Verletzung durch den Angeklagten noch in aufrechter Position befand. Weitergehende Feststellungen dazu, ob der Angeklagte ihr die übrigen Verletzungen in stehender oder liegender Position beibrachte, konnte die Kammer nicht treffen. Spätestens mit Beibringung des zweiten Stiches stürzte xxx aufgrund der unmittelbar eintretenden beidseitigen Lähmung der Muskulatur und kam mit unter dem Oberkörper angewinkelten Armen auf dem Bauch zum Liegen. Letztlich verstarb xxx aufgrund einer Störung der Atmung infolge einer Verlegung der Atemöffnungen und fehlender Möglichkeit der Selbstrettung, einer lähmungsbedingten Störung der Atemmechanik und eines Kollaps sowie der Verletzung der rechten Lunge.
Der Angeklagte war bei der Tat in seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt und in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit dementsprechend nicht eingeschränkt.
4. Nachtatgeschehen
Sodann verließ der Angeklagte den Bunker und ließ xxx, noch lebend oder bereits tot, darin zurück. Nicht festgestellt werden konnte, ob er die zuvor abgelegten Teile ihrer Oberbekleidung, ihr Handy sowie ihre Geldbörse mitnahm. Der Angeklagte begab sich zu Fuß zurück zu seinem abgestellten Fahrrad. Er wusch sich im Wasser das Blut von den Händen und fuhr dann mit dem Fahrrad nach Hause, wo er gegen 16:00 Uhr ankam. Dort duschte der Angeklagte und steckte seine Arbeitshose in die Waschmaschine.
Irgendwann im Anschluss, vermutlich am 17.07.2021, reinigte der Angeklagte die Klinge des Stechbeitels, nachdem er zuvor zum Thema Beseitigung von DNA-Spuren im Internet recherchiert hatte, und versteckte ihn in dem dazugehörigen schwarzem Holster in der Wohnung seiner Nachbarin xxx. Zudem löschte der Angeklagte von seinem Smartphone die zuletzt mit xxx geführte WhatsApp-Kommunikation.
Am 19.07.2021 wurde der Leichnam von xxx zufällig in dem Bunker entdeckt.
IV.
Beweiswürdigung
1. Zu den Feststellungen zur Person
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Werdegang beruhen auf den Angaben des Zeugen Kriminaloberkommissar xxx, der die Beschuldigtenvernehmung durchgeführt hat, sowie den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, Prof. Dr. med. xxx, im Rahmen seiner Gutachtenerstattung, die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat.
Die Feststellung, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet ist, hat die Kammer auf Grundlage der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 01.11.2023 getroffen.
2. Zu den Feststellungen zur Sache
a) Einlassungsverhalten des Angeklagten
Bezüglich des Tatvorwurfes hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vollumfänglich von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im Ermittlungsverfahren hat sich der Angeklagte, im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, dahingehend geäußert, dass er eine Beteiligung an der inkriminierten Tat bestreitet. Diese Erkenntnis stützt die Kammer auf die Zeugenaussage des damaligen Vernehmungsbeamten KOK xxx. Zum Tattag habe der Angeklagte, so der Zeuge KOK xxx, sich lediglich dahin geäußert, dass er die Nacht zum 15.07.2021 bei xxx verbracht habe. Man habe morgens Kaffee getrunken und dann habe er sich auf das Fahrrad gesetzt und sei zunächst in xxx zur Sparkasse gefahren und habe dort Geld auf sein Konto eingezahlt. Dann sei er am xxx und am Kanal entlang in Richtung xxx gefahren und habe sich dort auf eine Bank gesetzt. Im Anschluss sei er wieder zurück entlang des xxx in Richtung xxx bis zum xxx gefahren, wo er sich bis zum Nachmittag aufgehalten habe. Von dort sei er dann nach Hause gefahren. Da er verschmutzt gewesen sei, habe er geduscht und sich andere Sachen angezogen. Vor dem Wohnhaus habe er dann Frau xxx und Frau xxx getroffen. Ihnen habe er erzählt, dass er in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei, was er jedoch nur erfunden habe. Er habe einen Vertrauenstest durchführen wollen, um zu schauen, wem man etwas anvertrauen könne bzw. wie lange es dauere, bis einer der beiden es weitererzähle.
In der Exploration am 26.11.2021 habe der Angeklagte – nach Darstellung des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. med. xxx – sich, bevor er auf die Geschehnisse am 15.07.2021 einging, zunächst dahin eingelassen, dass er jedes Mal, wenn er auf dem Radweg an dem Bunker vorbeigefahren sei, ein Kraftfeld verspürt habe, was ihn angezogen habe. Da habe er jedoch noch nicht gewusst, dass dort ein Bunker sei. Am 15.07.2021 habe er bei Frau xxx übernachtet. Um seine Ruhe zu haben, sei er dann allein mit dem Fahrrad zum Wasser gefahren und habe sich auf eine Bank in einen Raucherpavillon am Radweg zum xxx gesetzt. Dort hätte er eine Weile gesessen, über Kopfhörer Musik gehört, geraucht und zwei bis drei Bier getrunken. Er sei dann eingenickt, habe dann aber gemerkt, wie ihm seine Kopfhörer aus seinen Ohren gezogen worden seien. xxx habe auf einmal vor ihm gestanden und gesagt, dass sie mit ihm reden wolle. Der Angeklagte habe dann weiter berichtet, so der Sachverständige, dass er seinen Rucksack geschnappt und weggerannt sei. Er sei zunächst Richtung xxx und sodann quer in den Wald rein gerannt. xxx habe die ganze Zeit gerufen, dass er stehen bleiben soll. Er sei dann an dem Bunker angelangt. Gekannt habe er den nicht. Nur dass dort ein Betonklotz sei, habe er aufgrund dessen Aura und des Kraftfeldes gewusst. Durch die Aura sei er von dem Betonklotz angezogen worden. Er sei dann über den bereits runter getrampelten Absperrzaun zu dem Bunker gelaufen. Damit xxx ihn nicht sehe, sei er dann durch ein Loch in den Bunker geklettert. Er habe gedacht, dass ihn xxxx dort nicht finde und sie habe dann auch eine Weile nicht mehr gerufen. Plötzlich sei xxx jedoch am Eingang des Bunkers aufgetaucht und zu ihm in den Bunker hineingeklettert. Sie habe sich vor den Eingang gesetzt und mit ihm – dem Angeklagten – reden wollen. Er habe sie aufgefordert, ihn gehen und in Ruhe zu lassen. Wie lange sie diskutiert hätten, wisse er nicht. Dann habe seine Erinnerung ausgesetzt. Als nächstes erinnere er sich daran, dass er etwas benebelt und mit einem komischen Gefühl vor dem Bunker gestanden habe. Er habe ein bisschen Blut an den Händen gehabt, so als hätte er etwas angefasst, was blutig gewesen sei. Ein Messer habe er an diesem Tag nicht dabei gehabt. Da er xxx Fahrrad nicht gesehen habe, habe er gedacht, dass sie sich verzogen habe. Er sei zurück Richtung Wasser gegangen und habe sich im Fluss die Hände gewaschen. Am Raucherpavillon habe er noch eine geraucht und sei dann nach Hause gefahren. Zuhause habe er die Waschmaschine angemacht und die Hose, die er angehabt habe, reingeschmissen, da sie sowieso an diesem Tag dran gewesen wäre. Dann habe er geduscht. Danach sei er mit Frau xxx und deren Freundin zusammen gewesen und man habe gequatscht.
Die Kammer hat diesen Angaben des Angeklagten im Wesentlichen keinen Glauben geschenkt.
b) Zu den Feststellungen zur Vorgeschichte
aa) Entwicklung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und xxx
Die getroffenen Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Angeklagten und xxx beruhen zum Teil auf der Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung. So hat der Zeuge KOK xxx glaubhaft bekundet, dass sich der Angeklagte zur Beziehung zu xxx ausführlich geäußert habe. Der Angeklagte habe berichtet, dass er xxx – die er im Rahmen der Vernehmung überwiegend Frau xxx genannt habe – über xxx, die im selben Haus wie er wohne, kennengelernt habe. In den ersten vier Wochen nach dem Kennenlernen sei alles sehr harmonisch gewesen. Man habe sich vertraut und sei füreinander da gewesen. Ab dem 15.04.2020, dem Tag an dem sie ihre Beziehung offiziell gemacht hätten, sei es dann bergab gegangen. xxx sei ab diesem Zeitpunkt nur noch mit anderen Dingen, insbesondere TikTok, Instagram und „Gott und die Welt“ beschäftigt gewesen. Er habe sich vernachlässigt gefühlt und die Harmonie, die er sich gewünscht habe, hätte es nicht mehr gegeben. Seit September 2020 sei die Beziehung für den Angeklagten offiziell beendet gewesen. Danach sei man aber trotzdem mal zusammen und mal nicht zusammen gewesen. Es hätte ständig Streit darüber gegeben, wie die Beziehung zu führen sei. Er habe den Verdacht geäußert, dass xxx mit anderen Männern sexuell verkehre. Begründet habe er das, so der Zeuge xxx, mit körperlichen Veränderungen, welche ihm an ihr aufgefallen seien. So sei ihm aufgefallen, dass ihre Brüste gewachsen seien, was eigentlich nur aufgrund einer Massage habe geschehen können. Außerdem sei sie im Genitalbereich erst sehr eng gewesen, als sie zuletzt verkehrt hätten hingegen „offen wie ein Scheunentor“. Außerdem sei ihm von anderen, ihm unbekannten Personen am Bahnhof in xxx zugetragen worden, dass sie mit anderen Männern verkehre und sich durch ganz xxx schlafe. Er selber sei treu. Das Verhältnis zu Frau xxx sei freundschaftlich und rein platonisch. Bei ihr übernachtet habe er, weil er sich bei ihr wohlgefühlt habe. Der Tag der letzten Trennung von xxx und somit der letzte physische Kontakt sei am 10.07.2021 gewesen. Zur Übergabe von ein paar persönlichen Gegenständen habe man sich an der Wohnanschrift von xxx getroffen. Sie hätten im Hinterhof gestanden und es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. xxx habe die Beziehung fortsetzen, der Angeklagte hingegen habe die Situation nur verlassen wollen. Der Angeklagte habe sich dahin eingelassen, dass xxx sich ihm in den Weg gestellt habe, obwohl er sie mehrfach darum gebeten habe, ihn gehen zu lassen. Als sie seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er sie mit zwei Fingern am Rippenbogen bzw. Bauch weggestoßen. xxx habe FlipFlops getragen und sei deshalb weggerutscht und irgendwo gegen gestoßen. Er habe dann noch zu ihr gesagt, er hoffe, dass sie alles verliere was ihr wichtig sei. Sie habe es immer wieder geschafft, dass er hochfahre, so auch an diesem Tag. Der Angeklagte habe das so beschrieben, dass er durch die Auseinandersetzungen mit xxx gestresst sei und wenn er einen inneren Klickpunkt erreiche, versuche er der Situation zu entgehen, da er sonst aggressiv werde. Im Handy habe er xxx dann blockiert. Um ihr nach der Trennung nicht mehr zu begegnen, hätte sich der Angeklagte dann überwiegend außerhalb von xxx aufgehalten. Er habe immer einen Rucksack bei sich, indem er eine Maske, Essen und Messer bzw. so einen Hybrid zwischen Messer und Stemmwerkzeug mit einer circa 20 cm langen, geschliffenen Klinge an der Seite und oben habe. Dieses habe er unter anderem zum Öffnen von Verpackungen genutzt. Ein paar Tage, nachdem der Angeklagte xxx im Handy blockiert gehabt habe, habe er die Sperrung, so der Zeuge KOK xxx, jedoch am 12.07.2021 oder 13.07.2021 wieder aufgehoben, da er Interesse daran gehabt habe, ob von Seiten xxx was komme. Der Angeklagte habe dann angegeben, dass Massen von Nachrichten der xxx auf seinem Handy eingegangen seien, auf die er nach eigenen Angaben nicht reagiert, sondern sie lediglich gelöscht habe. Dann habe er sie erneut blockiert. Letztmalig habe er am 13.07.2021 das Fahrrad von xxx in der Nähe eines Cafés am xxx in xxx gesehen.
Der Zeuge xxx hat weiter bekundet, dass der Angeklagte den Abschluss seiner Ausbildung als sein höchstes Ziel angegeben habe, wovon ihn xxx aber abgehalten habe. Widersprüchlich seien seine Äußerungen dahin gewesen, dass er vor xxx nur seine Ruhe hätte haben wollen, aber auch nach ihrem Verschwinden bzw. Versterben noch von ihr genervt gewesen sei, da dies aus allen Richtungen das einzige Thema gewesen sei. Andererseits habe er jedoch auch bekundet, dass er xxx immer noch liebe.
Im Wesentlichen für glaubhaft erachtet hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten, dass die Beziehung zu xxx schwierig verlaufen ist und von Streitigkeiten geprägt war. Dies haben übereinstimmend auch Personen aus dem näheren Umfeld, die Einblicke in die Beziehung erhalten haben, insbesondere die Zeuginnen xxx, xxx, xxx und xxx sowie außerdem die Zeugin xxx geschildert.
Die Zeugin xxx, die Nebenklägerin und Mutter von xxx, hat ausgesagt, dass sie, trotz des Umstands, dass xxx bei ihrer Großmutter, der Zeugin xxx (Mutter der Nebenklägerin), aufgewachsen sei, einen guten Kontakt zu ihrer Tochter gehabt habe. Zum Angeklagten hingegen habe sie keinen Kontakt gehabt. Sie habe während eines Telefonates mit ihrer Tochter einmal mit ihm gesprochen. Sie habe zu ihm gesagt, er soll ihre Tochter gut behandeln, worauf er erwidert habe, dass er zwei Gesichter habe. Was er damit gemeint habe, habe sie nicht nachgefragt. Von ihrer Tochter wisse sie, dass die Beziehung irgendwann nicht mehr „so toll“ gelaufen sei. Es habe Probleme wegen TikTok und so gegeben. Xxx und der Angeklagte hätten nur gestritten und sie – die Zeugin xxx – habe xxx oft gesagt, dass sie ihn verlassen soll. Ihre Tochter habe diesen Mann jedoch geliebt. Den Angeklagten habe es gestört, dass xxx zu anderen Männern freundschaftlichen Kontakt gehabt habe. Es habe immer gleich geheißen, dass sie was von den Männern wolle. Zum Schluss habe es eine Auseinandersetzung mit Handgreiflichkeiten gegeben. Der Angeklagte soll xxx geschubst haben. Es habe etwas mit einer Kellertür zu tun gehabt. Details könne sie jedoch nicht berichten, da sie nicht weiter mit xxx über den Vorfall gesprochen habe. Danach habe xxx die Beziehung jedoch beendet.
Die Großmutter von xxx, die Zeugin xxx hat bekundet, dass der Angeklagte ab und zu bei ihnen zuhause, xxx jedoch die meiste Zeit bei ihm gewesen sei. Eigentlich hätten sie – die Zeugin xxx und der Angeklagte – ein gutes Verhältnis gehabt. xxx habe ihn abgöttisch geliebt und sich nicht in die Beziehung reinreden lassen. Sie, die Zeugin xxx, habe während der Beziehung öfter auf den kleinen Sohn von xxx aufpassen müssen. Er sei ein sehr lebhaftes Kind und nicht jeder habe mit ihm umgehen können. Dem Angeklagten sei er im Weg gewesen. xxx sei auch öfter heulend nach Hause gekommen, habe mit ihr aber nicht darüber gesprochen. Sie wisse, dass xxx öfter am Handy gehangen habe, was den Angeklagten gestört habe. Auch habe er sie öfter mal ein bisschen runter gemacht und gesagt sie sei dumm. Einmal habe sie, die Zeugin xxx, den Angeklagten deshalb der Wohnung verwiesen. Irgendwann hätten xxx und der Angeklagte eher eine On-Off-Beziehung geführt. An einem Tag, als sie - die Zeugin xxx - arbeiten gewesen sei, habe es zuhause einen Vorfall gegeben. Der Angeklagte habe xxx gegen die Kellertür geschubst, sodass diese beinahe die Kellertreppe runter gefallen sei. Die Ursache für diesen Streit kenne sie nicht, das habe xxxx nicht erzählt.
Die Zeugin xxx, die Freundin des Bruders von xxx, hat bekundet, dass es zwischen xxx und dem Angeklagten immer wieder Streitereien gegeben habe. Er habe sich vor allem darüber geärgert, dass xxx ihren Sohn überall mit einbeziehe.Einmal sei es auch zu einem komischen Vorfall gekommen. Sie sei mit xxx, deren Sohn und dem Angeklagten am xxx zum Schwimmen gewesen. xxx sei mit ihrem Sohn am Strand geblieben und sie sei mit dem Angeklagten schwimmen gegangen. Plötzlich sei der Angeklagte verschwunden gewesen, wie vom Erdboden verschluckt. Sie sei dann zurück ans Ufer und irgendwann nach Hause. Da xxx sich Sorgen um ihn gemacht habe, sei sie am xxx geblieben und habe auf den Angeklagten gewartet. Später habe xxx sie dann angerufen und erzählt, dass der Angeklagte nach etwa zwei Stunden wieder aufgetaucht sei. Er sei aus dem Wald gekommen. Wo er die ganze Zeit gewesen sei, habe xxx nicht sagen können. Im Juni 2021 habe xxx den Angeklagten sodann mit einem lang vorbereiteten „Versöhnungspicknick“ am xxx überraschen wollen, um ihm ihre Liebe zu beweisen, in der Hoffnung, dass sich das Verhältnis bessere. Sie und der Bruder von xxx hätten ihr dabei geholfen. Der Bruder von xxx habe den Angeklagten an einer Brücke abfangen und dann mit einer Augenbinde zum Picknick führen sollen. Der Angeklagte sei jedoch einfach wieder weggefahren. xxx habe dann versucht ihn anzurufen und habe ihm Nachrichten geschickt, dass er doch kommen solle. Der Angeklagte habe sie dann per Audionachrichten als Schlampe, Hure und Drecksfotze beleidigt. Sie – die Zeugin xxx – habe sich dann eingemischt und zum Angeklagten gesagt, er solle doch kommen und xxx persönlich sagen, was er sagen will. Etwa zehn Minuten später sei der Angeklagte dann wutentbrannt und voller Elan mit seinem Fahrrad angerast gekommen und vom Fahrrad gesprungen, sodass dieses in den See gerollt sei. Er sei komplett ausgerastet und voller Wut auf xxx losgegangen und habe sie angeschrien. Sie – die Zeugin und xxx Bruder – hätten sich dann zwischen den Angeklagten und xxx gestellt und hätten zu ihm gesagt, dass er nicht so schreien solle. Der Angeklagte habe sie – die Zeugin xxx – dann an der Hand genommen und zur Seite gezogen. Er habe xxx vorgeworfen, dass sie ihn betrüge und oberkörperfreie Fotos an andere Männer verschicke. Er habe gesagt, er habe Hackerfreunde, die ihm helfen, das Handy von xxx unter Kontrolle zu haben und habe ihr dann auf seinem Handy Chatnachrichten gezeigt, die xxx an einen anderen Mann geschickt habe. Darunter sei ein Foto von xxx mit „Ausschnitt“ gewesen. Ein oberkörperfreies Foto sei das jedoch nicht gewesen, so die Zeugin. Während ihres Gesprächs mit dem Angeklagten sei dieser dann nicht mehr wütend, sondern eiskalt gewesen und hätte ihr das ohne einen Funken Emotion erzählt. xxx sei käseweiß gewesen und habe die ganze Zeit ganz apathisch am Wasser gestanden und auf ihr Handy gestarrt. Der Angeklagte habe noch gesagt, dass er xxx nicht mehr liebe und sei dann wieder weggefahren. xxx habe ihr dann bezüglich des Vorwurfs vom Angeklagten, dass sie mit anderen Männern geschrieben und Fotos von sich geschickt habe erzählt, dass sie gedacht habe, dass sie mit dem Angeklagten und nicht mit einem anderen Mann geschrieben habe. Später habe der Angeklagte ihr – der Zeugin – mal geschrieben, dass er die Beziehung eigentlich wolle, ihn aber störe, dass der Kleine von xxx immer mitmische und dass xxx so oft mit TikTok beschäftigt sei.
Weiter hat die Zeugin xxx bekundet, dass es kurz vor dem Verschwinden von xxx zwischen dieser und dem Angeklagten einen bösen Streit gegeben habe, der eskaliert sei. xxx habe sie verweint und ängstlich per Videoanruf angerufen und erzählt, dass der Angeklagte, als er ein paar Sachen habe abholen wollen, handgreiflich geworden sei. xxx habe erzählt, dass sie mit ihm habe reden wollen und ihm den Weg versperrt habe. Darauf habe er sie gegen die Kellertür geschubst. Sie habe ihr dann ihren Rücken gezeigt. Dieser sei rot und blau gewesen. xxx habe dann zu ihr gesagt, dass sie nun die Schnauze voll habe und schauen wolle, ob sie ohne ihn und mit jemand anderem ein glückliches Leben führen könne.
Die Zeugin xxx hat berichtet, dass es zwischen xxx und dem Angeklagten immer wieder Streit wegen der Handynutzung von xxx, insbesondere von TikTok, gegeben habe. Dort habe xxx Videos eingestellt, was den Angeklagten genervt habe. Auch wisse sie von xxx, dass sie dem Angeklagten immer habe sagen müssen, wo sie konkret sei. Er habe auch nicht gewollt, dass sich xxx ein Septum oder Tattoo stechen lasse. Da er eifersüchtig gewesen sei, habe er – nach xxx Angaben – auch immer gleich „eine Fresse gezogen“, wenn sie zum Beispiel mit Kumpels geredet habe. Der Angeklagte habe mal mit ihrem Ex-Freund auf der Pferdeinsel in xxx zusammen gearbeitet, wo xxx ihn ab und zu mal abgeholt habe. Wenn sie noch nicht da gewesen sei, habe der Angeklagte über sie „abgelästert“ und wenn sie da gewesen sei, sei er wieder ganz freundlich zu ihr gewesen.
Die Zeugin xxx hat bekundet, selbst nicht viel von der Beziehung des Angeklagten und xxx mitbekommen zu haben. Sie sei mit xxx befreundet und wisse von dieser, dass der Angeklagte und xxx viel gestritten hätten. Komisch sei gewesen, dass er sich ein paar Tage vor dem Verschwinden von xxx bei xxx über sie aufgeregt habe. Der Angeklagte sei sauer auf xxx gewesen, da sie mit jemandem essen gewesen sein soll. In diesem Zusammenhang habe er gesagt, dass er sie, gemeint gewesen sei xxx, fertig machen werde.
Die Feststellungen zu der Äußerung des Angeklagten am 13.07.2021, dass er xxx das Leben zur Hölle machen werde, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen xxx. Dieser hat angegeben, den Angeklagten ein bis zwei Jahren vor xxx Verschwinden im Rahmen eines 1-Euro-Jobs kennengelernt zu haben. Der Angeklagte sei eigentlich Einzelgänger und habe immer einen Rucksack, Tabak und ein Messer zum Öffnen irgendwelcher Lebensmittelverpackungen dabei gehabt. Der Angeklagte sei von xxx immer genervt gewesen. Sie habe ihn öfter mal vom Bauwagen abgeholt und er habe immer auf eine Art und Weise reagiert wie „Ach, die schon wieder!“. xxx habe immer versucht vernünftig mit ihm zu reden, aber sie hätten sich doch immer wieder „angezickt“. Bis xxx gekommen sei, sei er immer gut gelaunt gewesen. An einem Tag, er habe Urlaub oder frei gehabt, sei er zur Pferdeinsel an den Bauwagen gekommen, habe sich mit seinem Handy beschäftigt und dann gesagt, dass er xxx das Leben zur Hölle machen wolle, da sie ihm fremdgegangen sei. Am Tag darauf sei der Angeklagte wiederum zur Pferdeinsel gekommen und habe gesagt, dass ihr Fahrrad beim Eiscafé stehe. Er – der Zeuge – habe gleich gewusst, dass der Angeklagte xxx gemeint habe, da er von seiner Ex-Freundin xxx gewusst habe, dass sie mit dieser im Eiscafé sei.
Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx zu zweifeln, die ohne Belastungseifer die Beziehung zwischen xxx und dem Angeklagten – soweit sie darin Einblick hatten – geschildert haben, haben sich nicht ergeben. Vielmehr zeichnen alle Zeugen ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild von der Beziehung.
Darüber hinaus finden die Angaben des Zeugen xxx dazu, dass der Angeklagte xxx gegenüber zuletzt feindselig eingestellt war, ihre Bestätigung im Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und xxx. xxx hatte im Rahmen ihrer stattgefundenen polizeilichen Zeugenvernehmung den Chat-Verlauf mit dem Angeklagten auf ihrem mitgeführten Handy dem Vernehmungsbeamten im Rahmen der Befragung zur Verfügung gestellt. Dieser ist von der Kriminalpolizei ausgewertet und in der Hauptverhandlung verlesen worden. Danach hat der Angeklagte am 13.07.2021 um 10:39 Uhr der xxx eine Sprachnachricht geschickt, in welcher er ihr mitteilt, dass ihr gegenüber dem Kleinen die Hand ausrutsche und sich das andere Thema von selber kläre. Dass es sich bei der Person, der die Hand ausrutsche und dem „anderen Thema“, welches sich von selbst kläre, um xxx gehandelt hat, schließt die Kammer daraus, dass der Angeklagte im Anschluss noch darauf Bezug nimmt, dass sie sich lieber mit dem „Telefon und Gott und die Welt“ beschäftige, anstatt sich sinnvoll mit dem Kleinen zu beschäftigen. Diese Formulierung verwandte der Angeklagte bereits regelmäßig im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, als er die Beziehung mit xxx beschrieb. Auf die Frage von xxx, ob es denn noch schlimmer geworden sei als vorher, als sie noch mit ihr befreundet gewesen sei, antwortete der Angeklagte, dass er sich das ganze Theater nur für den Kleinen angetan habe. Auch habe er zu ihr – gemeint ist xxx – gesagt: „Ich hoffe, dass sie alles verliert, was ihr irgendwie wichtig ist, dass ihre komplette Welt auseinanderbricht. Wie sagt man so schön, Strafe muss sein. Wer nicht lernen will muss fühlen, ganz einfach.“ Diese Chatnachrichten zeigen eindrücklich, wie wütend und hasserfüllt der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt am 13.07.2021 war.
Zudem finden die Angaben der Zeugen ihre Bestätigung im Chatverkehr zwischen xxx und der Zeugin xxx, in welchem xxx Sprachnachrichten des Angeklagten an die Zeugin xxx weitergeleitet hat. Die Zeugin xxx hatte im Rahmen ihrer stattgefundenen polizeilichen Zeugenvernehmung den Chat-Verlauf mit xxx ab dem 11.07.2021 auf ihrem mitgeführten Handy dem Vernehmungsbeamten im Rahmen der Befragung zur Verfügung gestellt. Dieser ist von der Kriminalpolizei ausgewertet und im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Wie sich aus den teilweise zusätzlich in Augenschein genommen (angehörten) Sprachnachrichten, von xxx weitergeleitet an die Zeugin xxx am 11.07.2021, 12:36 Uhr (AUD-20210711-Wa0021.opus und AUD-20210711-Wa0020.opus) ergibt, hat der Angeklagte, dessen Stimme zweifelsfrei aufgrund der Stimmlage und Sprechweise wiederzuerkennen war, gegenüber xxx sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, diese Beziehung überhaupt eingegangen zu sein. Aber zu Beginn habe er nicht gewusst, wie es nach den ersten vier Wochen, ab dem offiziellen Tag laufen werde. Darüber hinaus rechtfertigte der Angeklagte sein Verhalten vom 10.07.2021 unter Bezugnahme auf seine Vergangenheit. So habe er ihr gesagt, sie solle ihn einfach gehen lassen, wenn er das wolle und sie solle auf seine Art und Weise achten. Um schlimmeres zu verhindern habe er sie dann nach hinten geschubst. Dafür habe er nichts gekonnt, weil sie ihn nicht habe gehen lassen. Zusätzlich zeigt sich der Hass des Angeklagten in der Aussage, dass sie – gemeint ist xxx - schlimmeres verdient habe als „ein Satz heiße Ohren“. Außerdem beschimpfte er xxx als minderwertig. So sei sie oben verbeult, unten gerissen und dauerhaft beschädigt, „typisch Frau, eine minderwertige Produktion.“
Anhaltspunkte dafür, dass xxx dem Angeklagten untreu war, haben sich für die Kammer nicht ergeben. So hat xxx, wie sich aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten WhatsApp-Chatverkehr zwischen ihr und xxx ergibt, diesem, als er ihr seine Liebe offenbarte, am 07.06.2021 mitgeteilt, dass sich ihre Beziehung nur auf freundschaftlicher Basis abspiele. Auf seine Frage, wie sie reagieren würde, wenn er sie aus heiterem Himmel küsse, antwortete xxx, dass sie ihn, da sie eine treue Seele sei, wegschubsen und ihm eine „klatschen“ würde. Der Zeuge xxx hatte im Rahmen seiner stattgefundenen polizeilichen Zeugenvernehmung, den Chat-Verlauf mit xxx auf seinem mitgeführten Handy dem Vernehmungsbeamten im Rahmen der Befragung zur Verfügung gestellt. Dieser ist von der Kriminalpolizei ausgewertet worden. Auch ihrer Freundin xxx teilte sie am 11.07.2021 in einer WhatsApp-Nachricht mit, dass xxx sie verstehen müsse und dass sie jetzt keine Lust habe. Sie müsse das - gemeint ist sehr wahrscheinlich die Trennung von dem Angeklagten - erstmal verarbeiten.
bb) Verhältnis des Angeklagten mit xxx
Aus den Angaben der Zeugin xxx und den Angaben des Zeugen xxx als Vernehmungsbeamten der Zeugin xxx sowie aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverlauf des Messengerdienstes WhatsApp vom 14.07.2020 zwischen xxx und der Zeugin xxx hat die Kammer die Erkenntnis gewonnen, dass der Angeklagte bereits während der laufenden Beziehung mit xxx ein sexuelles Verhältnis zur Zeugin xxx unterhielt.
Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung hat die Zeugin xxx, wie der Zeuge xxx als ihr Vernehmungsbeamter glaubhaft bekundet hat, angegeben, dass sie mit dem Angeklagten bereits seit längerem ein sexuelles Verhältnis gehabt habe. Die Zeugin habe dabei auch sehr offen über die ausgeübten Praktiken gesprochen. Auf den Vorhalt, dass der Angeklagte wiederum angegeben habe, dass diese Beziehung rein freundschaftlich sei, habe sich die Zeugin xxx darüber aufrichtig schockiert gezeigt.
Die Zeugin xxx hat bekundet, dass xxx und xxx einmal eng befreundet gewesen seien. Als xxx und der Angeklagte, den sie über xxx kennengelernt habe, zusammengekommen seien, habe xxx schon immer gesagt, xxx habe ihr den Freund ausgespannt. Während der Angeklagte noch mit xxx zusammen gewesen sei, hätten er und xxx ein Verhältnis miteinander begonnen. Sie glaube, dass xxx davon nichts gewusst habe. xxx und der Angeklagte hätten oft Geschlechtsverkehr miteinander gehabt und er habe auch öfter bei ihr übernachtet. xxx habe ihr auch Fotos gezeigt, auf welchen man ihren blutigen Rücken gesehen habe. Der Angeklagte habe auf solche Praktiken gestanden. xxx sei auch immer ganz verrückt gewesen, wenn xxx bei dem Angeklagten gewesen sei, da sie sehr stark in ihn verliebt gewesen sei.
Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen spricht, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung, wenn auch nicht die sexuelle Beziehung zu xxx, so aber bestätigt hat, dass er regelmäßig bei ihr übernachtet und sich bei dieser wohlgefühlt habe. Ein weiteres Indiz für die Bestätigung der Angaben der Zeugen findet sich im Chatverkehr zwischen xxx und der Zeugin xxx, in welchem xxx Sprachnachrichten des Angeklagten an die Zeugin xxx weitergeleitet hat. In einer im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten und zusätzlich in Augenschein genommen Sprachnachricht, von xxx an xxx am 14.07.2021 um 09:11 Uhr (AUD-20210714-Wa0022.opus) weitergeleitet, hat der Angeklagte, dessen Stimme wiederum zweifelsfrei aufgrund der Stimmlage und Sprechweise wiederzuerkennen war, gegenüber xxx am 14.07.2021 erstmals offen über eine andere Frau gesprochen und zu ihr gesagt, dass jene im Gegensatz zu xxx wisse, wie man sich über mehrere Stunden mit dem anderen beschäftigen und wie man „liebevoll Foltern“ könne. Dies steht auch in Einklang mit den Angaben der Zeugin xxx, sofern sie davon berichtet hat, dass der Angeklagte auf etwas härteren Sex stehe.
In alldem zeigen sich bereits die Ansichten und Überzeugungen des Angeklagten, der offenbar der Auffassung war, das moralische Recht zu haben, bei xxx einen völlig anderen Maßstab an das Verhalten im Rahmen einer Beziehung anzulegen als bei sich selbst. So ist der Angeklagte derjenige gewesen, der durch die über längere Zeit andauernde Affäre mit xxx eine nicht unerhebliche Verfehlung innerhalb der Beziehung mit xxx begangen hat. Dennoch hat er xxx, die ihm treu war, wiederholt unberechtigt vorgeworfen, ihn betrogen und die Beziehung vernachlässigt zu haben. Der weitere Vorwurf, den der Angeklagte xxx wiederholt gemacht hat, sie habe sich zu sehr mit ihrem Handy beschäftigt, betrifft eher nebensächliche Kleinigkeiten und steht in einem auffälligen Missverhältnis zu seinem eigenen Fehlverhalten.
cc) Geschehen am 14.07.2021
Wie sich aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten und teilweise durch Abspielen in Augenschein genommenen Sprachnachrichten des Angeklagten an , die diese wiederum am 14.07.2021, 08:41 Uhr an ihre Freundin, die Zeugin xxx weitergeleitet hat, ergibt, hat der Angeklagte xxx abermals als Schlampe bzw. Tiktok- oder Telefonschlampe beschimpft. Sie solle sich doch von den ganzen Idioten vögeln lassen. Außerdem hoffe er, dass ihr ganzes Leben zerstört und ihr alles weggenommen werde, was sie im Grunde liebe. Mehr als Beine breit machen könne sie eh nicht. In einer weiteren, um 09:11 Uhr an xxx weitergeleiteten Sprachnachricht, unterstellt der Angeklagte xxx sodann, dass alle ihre Worte Lügen gewesen seien und sie sich ihre minderwertigen Worte und ihre minderwertige Art und Weise sparen solle. Sie habe nichts gekonnt außer Lügen, Verarschen und eine große Klappe haben. Nur Telefon und Gott und die Welt hätten funktioniert. Alles, was mit Liebe zu tun habe, habe nicht funktioniert. Weder im Bett, noch in anderen Dingen. Im Anschluss teilte xxx ihrer Freundin xxx in einer WhatsApp-Nachricht um 09:15 Uhr mit, dass sie den Angeklagten nun blockiert habe.
Ein gewichtiges Indiz, dass es der Angeklagte war, der xxx anschließend über die unbekannte Nummer geschrieben hat, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin xxx, die bekundet hat, dass sie sich am 14.07.2020 gegen 09:00 Uhr mit xxx in einem Café im xxx in xxx zum Frühstück getroffen habe. Dort habe xxx ihr erzählt, dass xxx sich getrennt habe, sie sich aber von ihm verfolgt fühle. Sie habe jedoch auch gesagt, dass sie noch in ihn verliebt sei und nicht verstehe, weshalb er so zu ihr sei. xxx habe ihr dann berichtet, dass der Angeklagte sie, als er seine Sachen bei ihr abgeholt habe, gegen eine Kellertür geschubst habe. Als sie noch in dem Café gesessen hätten, sei xxx dann in Richtung Pferdeinsel vorbeigelaufen und habe zwar das Fahrrad von xxx, aber sie dort selbst nicht sitzen gesehen. Dann habe xxx plötzlich Nachrichten von einer komischen Nummer bekommen. Die Nachrichten habe sie ihr gezeigt. Als Erstes sei sie gefragt worden, ob sie sich schon mit ihrem nächsten „Fickdate“ treffe. Da diese Nummer über die Beziehung der beiden Bescheid gewusst habe, habe sie – die Zeugin xxx – gleich den Verdacht geäußert, dass der xxx dahinterstecke und sie verarsche. Die Nummer habe xxx dann geschrieben, dass sie sich mit dem xxx nochmal treffen und aussprechen soll. xxx habe dann einem Treffen auf der Pferdeinsel zugestimmt. Da ihr – der Zeugin xxx – dabei nicht ganz wohl gewesen sei, habe sie xxx nicht allein dorthin gehen lassen, sondern habe sie begleitet. Sie hätten dann eine Stunde dort gewartet und seien von Mücken zerstochen worden, ohne dass der Angeklagte aufgetaucht sei. Auch auf einen Anruf und Sprachnachrichten von xxx habe er nicht reagiert.
Ein weiteres Indiz, dass es der Angeklagte war, der xxx am 14.07.2021 über die unbekannte Nummer geschrieben hat, ist zum einen der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen dem kurz zuvor erfolgten Blockieren des Angeklagten durch xxx und dem Umstand, dass der Angeklagte kurz darauf ihr Fahrrad vor dem Café sah und unmittelbar danach eine Nachricht von einer unbekannten Nummer bei ihr ankommt mit der Frage, ob sie denn schon mit dem nächsten „Fickdate“ unterwegs sei.
Auch spricht der übrige Inhalt der Nachrichten dafür, dass es sich bei dem Absender um den Angeklagten gehandelt hat. So war, nach Angaben der Zeugin xxx, ausschließlich die Beziehung des Angeklagten und xxx sowie eine Verabredung mit ihm zu einer Aussprache auf der Pferdeinsel am selben Tag Inhalt der Unterhaltung. Zum einen ist es bereits unwahrscheinlich, dass sich ein im Lager des Angeklagten stehender unbekannter Dritter dazu veranlasst sieht, xxx Nachrichten betreffend ihre Beziehung mit dem Angeklagten zu schreiben. Dies schon deshalb, weil der Angeklagte über keine ihm näherstehenden Bezugspersonen verfügt hat, die dafür überhaupt infrage gekommen wären.
Zum anderen hätte der schreibende unbekannte Dritte wissen müssen, dass sich der Angeklagte zuvor zu Fuß in Richtung Pferdeinsel begeben hat. Andernfalls hätte ein Treffen an diesem Tag genau an diesem Ort keinen Sinn ergeben. Nicht zuletzt spricht für den Angeklagten als Urheber der Nachrichten, dass er ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Auswerteberichtes „Handy xxx“ vom 13.10.2021 die Website www.mufa.de genutzt hat, von welcher sich kostenlos SMS mit einer anderen, nicht auf dem Mobilfunkgerät verwendeten Rufnummer versenden lassen, sodass der Absender für den Empfänger der Nachricht nicht ersichtlich ist. Zudem hat der Zeuge xxx angegeben, dass ein altes Handy von xxx sichergestellt und ausgewertet worden sei. In diesem Handy sei eine Nummer unter „Unbekannt“ abgespeichert gewesen. Die Abfrage beim Provider habe ergeben, dass diese Nummer dem Angeklagten zuzuordnen sei, sodass es dem Angeklagten nicht fremd ist, xxx mit ihr unbekannten Nummern zu kontaktieren.
Schließlich deuten die Angaben der Zeugin xxx, der Angeklagte habe ihr im Juni 2021 einen Chatverlauf auf seinem Handy gezeigt, der belegen solle, dass xxx ihn betrüge bzw. anderen Männern Bilder von sich schicke, welche sie mit freiem Oberkörper zeigen, ebenfalls darauf hin, dass bereits diese Nachrichten vom Angeklagten selbst über eine unbekannte Nummer provoziert wurden. So hat die Zeugin xxx bekundet, xxx habe zu ihr gesagt, sie sei davon ausgegangen, dass es der Angeklagte gewesen sei, mit dem sie geschrieben habe. Nicht erklärlich wäre zudem, wie der Angeklagte sonst an diesen Chatverkehr gekommen sein will. Sofern die Zeugin xxx angegeben hat, der Angeklagte hätte ihr gesagt, dass befreundete Hacker das Handy von xxx kontrollieren würden, hat die Kammer dies angesichts fehlender Sozialkontakte des Angeklagten für nicht glaubhaft erachtet.
Eine Würdigung des dargestellten Verlaufs der Beziehung und der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und xxx lässt zur Überzeugung der Kammer darüber hinaus weitere Rückschlüsse über die Verfassung des Angeklagten vor der Tat sowie seine Persönlichkeitsstruktur zu.
Das gezeigte Selbstmitleid, die wiederholt unberechtigt vorgebrachten Vorwürfe der Untreue sowie das gänzliche Fehlen eigenen Unrechtsbewusstseins sprechen für eine ausgeprägte Selbstbezogenheit des Angeklagten. Er meinte, dass einzig xxx diejenige gewesen sei, die Fehler in der Beziehung gemacht hat. Seine artikulierten Absichten, xxx endgültig zu verlassen, sprechen dafür, dass er sich zur Vermeidung weiterer Kränkungen als denjenigen innerhalb der Beziehung darzustellen suchte, der die endgültige Trennung forciert, und nicht als den Verlassenen. Deshalb hat der Angeklagte es als massive Kränkung wahrgenommen, dass xxx ihn am 14.07.2021 auf ihrem Handy blockiert hat. Zugleich ist dem Angeklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt klar geworden, dass xxx begonnen hat, eine Trennung zu akzeptieren und sich von ihm zu distanzieren.
dd) Vormittag des 15.07.2021
Die Feststellungen zum Geschehen und dem jeweiligen Aufenthalt des Angeklagten und xxx am Vormittag des 15.07.2021 beruhen maßgeblich auf der Aussage der Zeugin xxx sowie auf einer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Sprachnachricht des Angeklagten an die Zeugin xxx.
Zum Vormittag des 15.07.2021 hat die Zeugin xxx bekundet, sich morgens gegen 9:00 Uhr mit xxx am Bahnhof in xxx getroffen zu haben. xxx sei fröhlich gewesen und habe mit dem Tattoo einen Schlussstrich unter die Beziehung mit xxx ziehen wollen. Gemeinsam seien sie mit der S-Bahn nach xxx zu ihrem Tätowierer gefahren. xxx habe sich einen Namen auf dem Oberschenkel übertätowieren lassen wollen. Irgendwann am Vormittag habe xxx einen Anruf erhalten. Danach sei sie etwas komisch und nachdenklich gewesen und habe gesagt, dass sie wegen einer Hepatitisspritze zum Arzt und dann auch noch zu einer Teamsitzung müsse und sie daher das Tattoo an diesem Tag nicht fertig stechen könnten, obwohl das nur noch eine halbe Stunde bis Stunde gedauert hätte. Während des gesamten Vormittags habe xxx mit der unbekannten Nummer vom Vortag geschrieben. Was Inhalt dieser Gespräche gewesen sei, wisse sie nicht. Man sei dann mit der S-Bahn zurück nach xxx gefahren. Das muss so gegen 13 Uhr gewesen sein, das wisse sie jedoch nicht mehr genau. Jedoch sei xxx mit ihrem Fahrrad nicht in Richtung des Arztes, sondern in die entgegengesetzte Richtung, in Richtung des alten Arbeitsamtes gefahren. An diesem Tag sei es sehr warm gewesen und xxx habe zu ihr gesagt, dass sie dort entlang fahre, da es dort schattiger sei. Auch habe xxx ihr Angebot abgelehnt, sie zum Arzt zu begleiten.
Aus der durch Abspielen in Augenschein genommenen Sprachnachricht des Angeklagten an die Zeugin xxx und den verlesenen dazugehörigen Dateieigenschaften, welche aus dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten durch Beamte des Landeskriminalamtes xxx ausgelesen und gesichert werden konnten, ergibt sich, dass sich der Angeklagte bereits gegen 09:46 Uhr am Bunker oder zumindest in dessen Nähe aufhielt. Danach hat der Angeklagte der Zeugin xxx am 15.07.2021 um 09:46 Uhr in einer Sprachnachricht mitgeteilt: „Ja, ick bin hinten in ne, ja, Richtung xxx dahinten. Dürften wir erstmal ne Weile nicht gestört werden. Allet jut. Hab da so`n schönet Plätzchen gefunden. Hihi. Ick find`s schön. Dunkel, tief und feucht.“ Diese Beschreibung seines Aufenthaltsortes steht in Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen, er habe sich am Kanal auf eine Bank gesetzt und bis zum Eintreffen von xxx Musik gehört, sei eingeschlafen und erstmals im Rahmen seiner Flucht vor ihr zu dem Bunker gelangt. Vielmehr führte der Angeklagte die xxx ganz bewusst zu dem Bunker, um, wie sich aus der Nachricht an die Zeugin xxx ergibt, ungestört zu sein. Dass der Angeklagte nicht nur sichere Kenntnis von der Existenz eines solchen Bunkers hatte, sondern vielmehr auch genau wusste, wo sich dieser konkret befindet, ergibt sich wiederum aus dem „Auswertebericht Handy xxx“ vom 13.10.2021. So suchte der Angeklagte am 15.07.2021 zwischen 07:37 Uhr und 07:38 Uhr in der App „Google Maps“ gezielt nach der Bunkeranlage „xxx“, was sich daraus ergibt, dass sich im Zwischenspeicher der App „Google Maps“ insgesamt 18 Bilder befanden, welche sämtlich das Motiv des Funkbunkers „xxx“ zeigten und jeweils einen Zeitstempel im eben genannten Zeitraum auswiesen.
Nach alledem ging der Angeklagte geplant und wohlüberlegt vor. So hat sich der Angeklagte die Zuneigung von xxx als auch deren Vertrauen und Naivität zielgerichtet zu Nutze gemacht. Er hat xxx dazu veranlasst, von ihrem ursprünglichen Tagesplan abzuweichen und sich allein mit ihm zu treffen. Den Grundstein zu diesem Treffen hat der Angeklagte bereits am 14.07.2021 gelegt, indem er xxx über eine ihr unbekannte Nummer schrieb und sie bereits an diesem Tag dazu brachte, sich mit ihm - angeblich zu einer Aussprache - treffen zu wollen. Da xxx zu diesem anvisierten Treffen jedoch nicht allein, sondern in Begleitung der Zeugin xxx erschien, sah der Angeklagte von einem Aufeinandertreffen an diesem Tag ab. Am darauffolgenden Tag brachte er xxx hingegen dazu, das Angebot der Zeugin xxx, sie zu begleiten, auszuschlagen und sich allein auf den Weg zu ihm zu machen.
Auch der Tatort wurde vom Angeklagten so gewählt, dass es keine Tatzeugen gab. So hat der Angeklagte bereits am Morgen des 15.07.2021 gezielt über GoogleMaps nach dem - in einem Wald gelegenen - Bunker gesucht und diesen auch im Anschluss aufgesucht, wahrscheinlich um zu prüfen, ob er für seine Zwecke geeignet war. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Sprachnachricht des Angeklagten an xxx vom Tattag um 09:46 Uhr, indem er den von ihm gefundenen Ort als „dunkel, tief und feucht“ beschreibt und betont, dass sie dort eine Weile ungestört sein werden, was mit dem erschwerten Zugang zu dem Bunker in Einklang zu bringen ist.Weiter sprechen auch folgende Umstände, auf die noch näher eingegangen wird, für ein geplantes und nicht etwa spontanes Vorgehen des Angeklagten. xxx wurde mit freiem Oberkörper aufgefunden, wies keine Abwehrverletzungen auf und die Stichverletzungen wurden ihr erst zugefügt, nachdem sie entkleidet war. Auch die im Bunker gemeinsam gerauchten Zigaretten und konsumierten Getränke deuten auf ein friedliches Beisammensein hin. Anhaltspunkte für einen Streit im Bunker, der ursächlich für den Tötungsentschluss gewesen sein könnte, haben sich dagegen nicht ergeben. Es ist daher anzunehmen, dass der Angeklagte xxx vorgetäuscht hat, sich wieder versöhnen zu wollen und sie so nicht nur dazu brachte, sich mit ihm in den Bunker zu begeben, sondern höchstwahrscheinlich auch dazu, sich sexuell auf ihn einzulassen, sodass sie jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keinen Angriff seitens des Angeklagten erwartet hat.
c) Zu den Feststellungen zum Tatgeschehen
aa) Gemeinsamer Aufenthalt des Angeklagten und xxx im Bunker
Die Feststellungen zum gemeinsamen Aufenthalt in dem Bunker beruhen zunächst auf den Angaben des Angeklagten, der gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. med. xxx eingeräumt hat, sich gemeinsam mit xxx am 15.07.2021 im Inneren des Bunkers aufgehalten zu haben. Die Kammer hat keinen Grund dafür finden können, warum sich der Angeklagte insofern fälschlicherweise selbst so erheblich belasten sollte.
Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten finden ihre Bestätigung in den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Berichten des Landeskriminalamts xxx – Kriminaltechnisches Institut – vom 25.08.2021 und vom 07.10.2021 über biologische Untersuchungen. Vergleichsmaterial des Angeklagten war ausweislich beider Untersuchungsberichte in Form von zwei Wangenschleimhautabstrichen vorhanden. Diese Erkenntnis deckt sich mit dem im Selbstleseverfahren eingeführten 8. Protokoll über die kriminaltechnische Tatortarbeit/ Spurensicherung vom 03.08.2021, welches im Abschnitt „Vergleichsmaterialen“ Wangenschleimhautabstriche des Angeklagten aufführt. Ausweislich des 1. Protokolls über die kriminaltechnische Tatortarbeit/ Spurensicherung vom 27.07.2021 wurden am Tatort, im Inneren des Bunkers Zigarettenkippen (Spur 1.04 und 1.07) und eine Flasche „fuzetea“ (Spur 1.06) sichergestellt. Die standardisierte Untersuchung festgestellter zellulärer Anhaftungen in 16 untersuchten autosomalen Merkmalssystemen an den Zigarettenkippen (Spuren 1.04 und 1.07), den Fingernagelresten des linken Mittelfingers von xxx (Spur 4.14), den Fingernagelresten des linken Ringfingers von xxx (Spur 4.15), an Abrieben von der Innenseite der Flasche „fuzetea“ an der Trinköffnung und am Deckel (Spur 1.06.1) und an Klebebandabzügen vorne rechts und links an der Stoffhose der Geschädigten (Spuren 4.01.1 und 4.01.2) hat ergeben, dass es sich bei den Spuren jeweils um ein Mischprofil von mindestens zwei Personen handelt, die jeweils das DNA-Profil des Angeklagten und der xxx als Spurenverursacher aufweisen. Sodann hat der Sachverständige eine biostatistische Bewertung der festgestellten Mischprofile 1.04, 1.06.1, 1.07, 4.01.1, 4.01.2, 4.14 und 4.15 unter Gegenüberstellung folgender Hypothesen vorgenommen: Hypothese A: Die DNA-Merkmale stammen vom Angeklagten und der Geschädigten; Hypothese B: Die DNA-Merkmale stammen von anderen, nicht mit dem Angeklagten und der Geschädigten verwandten Personen. Im Ergebnis hat die Berechnung ergeben, dass die in den Spuren 1.04, 1.06.1, 1.07, 4.01.1, 4.01.2, 4.14 und 4.15 nachgewiesenen DNA-Merkmale bei Zutreffen der Hypothese A 30 Milliarden-mal wahrscheinlicher zu beobachten seien als bei Zutreffen der Hypothese B, sodass aus gutachterlicher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die zellulären Anhaftungen an den Spuren 1.04, 1.06.1, 1.07, 4.01.1, 4.01.2, 4.14 und 4.15 gemeinsam vom Angeklagten und der Geschädigten stammen. Die Erkenntnis, dass die unter den Fingernägeln von xxx gefundenen DNA-Spuren des Angeklagten (Spur 4.14 und 4.15) nicht bereits vom 10.07.2021 und damit, jedenfalls wie vom Angeklagten behaupteten, letztmaligen Kontakt zwischen ihm und xxx stammen, hat die Kammer dem im Selbstleseverfahren eingeführten Nachtrag zum ersten Bericht über biologische Untersuchungen vom 08.09.2021 entnommen. Daraus ergibt sich nachvollziehbar, dass sich Kontaktspuren an den Fingernägeln im normalen Alltagsleben in der Regel nicht über mehrere Tage halten, da sie im Zuge der Alltagshygiene (Händewaschen, Duschen) beseitigt werden. Die Qualität und Quantität der, mittels fünfminütiger Lyse bzw. Lyse über Nacht, extrahierten zellulären Anhaftungen an den Fingernägeln der Geschädigten, sprechen zudem für einen intensiveren und nicht lange zurückliegenden Kontakt mit dem Angeklagten. Die Kammer ist dem nachvollziehbar dargelegten gutachterlichen Ergebnis gefolgt. Zweifel hieran sind mit Blick auf die angewandten standardisierten DNA-Analysemethoden nicht aufgekommen. Es ist damit festzuhalten, dass der Angeklagte und xxx im Bunker gemeinsam geraucht und etwas getrunken haben.
Die Feststellung, dass die Tatzeit zwischen 12:41 Uhr und 15:30 Uhr des 15.07.2021 lag, ergibt sich zum einen aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten ersten Auswertebericht der Polizeidirektion xxx vom 26.07.2021 zu den erhobenen Verkehrsdaten bezüglich der Mobiltelefone des Angeklagten und xxx. Die Auswertung hat ergeben, dass das Mobiltelefon von xxx mit der Rufnummer 0162xxx am 15.07.2021 zwischen 14:03 und 14:21 Uhr und das Dual Sim Handy des Angeklagten mit den zwei Rufnummern 0152xxx und 0174xxx zwischen 14:00 Uhr und 15:18 Uhr, und damit jedenfalls teilweise zeitgleich in denselben Funkzellen „xxxbrücke“ und „Am xxx“ im Tatortbereich nahe des Bunkers eingeloggt waren. Zudem hat xxx bereits um 12:40 Uhr vergeblich versucht, den Angeklagten telefonisch zu erreichen. Diese Feststellung hat die Kammer dem „Auswertebericht Handy xxx“ vom 13.10.2021 entnommen. Dies und der Umstand, dass sie sich in der Folge zu dem Angeklagten begeben hat, spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass der Angeklagte sie auch an diesem Tag, wie auch bereits zuvor am 14.07.2021, über die unbekannte Nummer zu einer Aussprache aufgefordert und als Treffpunkt den xxx oder einen Ort in der Nähe benannt hat.
Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen, insbesondere zum erschwerten Zugang zu dem Bunker beruhen auf den Angaben des Zeugen xxx, dem ersten Polizeibeamten vor Ort, und der Sachverständigen Dr. med. xxx, die die erste Leichenbesichtigung am 20.07.2021 gegen 03:00 Uhr im ehemaligen Funkbunker „xxx“ durchgeführt hat sowie auf der in Augenschein genommenen Lichtbildanlage vom 19.07.2021 (Bl. 8 ff. d.A.). Auf diesen Bildern ist, wie von den Zeugen auch übereinstimmend geschildert, zu sehen, dass der Eingang zum Bunker mit Erde zugeschüttet wurde und sich am oberen Ende der Erdanschüttung ein ungefähr 50 cm x 50 cm großes Loch befand, durch welches man sich steil nach unten in den Bunker herablassen musste. Nach Angaben der Sachverständigen Dr. xxx habe man sich von einem in die Öffnung ragenden Vorsprung etwa 80 cm senkrecht nach unten in den Bunker herablassen, sich dann bücken und drehen müssen, um sodann unter dem oberen Rand des ehemaligen Eingangs in das Innere des Bunkers zu gelangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildungen Bl. 9 ff. d.A. verwiesen.
bb) Verletzungsbild - Stiche als Todesursache
Die Feststellungen zu den von der Geschädigten erlittenen Verletzungen und der Todesursache beruhen auf den anschaulichen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. xxx, Assistenzärztin am xxx Landesinstitut für Rechtsmedizin, an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen. Die Sachverständige hat die erste Leichenbesichtigung am 20.07.2021 gegen 03:00 Uhr im ehemaligen Funkbunker „xxx“ durchgeführt, die Geschädigte am 21.07.2021 gemeinsam mit Prof. Dr. med. xxx, Facharzt für Rechtsmedizin und Institutsdirektor des xxx Landesinstitut für Rechtsmedizin, obduziert und die Verletzungen wie von der Kammer festgestellt beschrieben. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Obduktion ergeben habe, dass die Todesursache ein Zusammenspiel mehrerer Faktoren sei. Sicher sei, dass sich die Stiche eins, zwei, fünf und sechs unmittelbar todesursächlich ausgewirkt hätten. Als führend für den Todeseintritt seien die Lähmung der Atemmuskulatur sowie die zusätzliche Störung der Atmung infolge der lagebedingten Bedeckung der Atemöffnungen und fehlenden Möglichkeit der Selbstrettung aufgrund Lähmung der Beine sowie der Streckmuskulatur der Arme und ein Kollaps sowie die Verletzung der rechten Lunge anzusehen. Der Todeseintritt sei nicht unmittelbar erfolgt, sondern man müsse von einer gewissen Überlebenszeit, einem Versterben innerhalb von Minuten ausgehen. Dafür spreche neben einer Hirnschwellung, geronnenem Herzblut und sogenannten Schocknieren die festgestellte Menge von 110 ml Blut im Magen, welches aktiv geschluckt worden sei.
Ein Hinstürzen sei - aufgrund der unmittelbar eintretenden Muskellähmung - spätestens mit der Beibringung von Stich zwei zu erwarten. Die Lähmung könne auch ohne Weiteres das Fehlen ausgeprägter Abwehrverletzungen erklären. Solche seien an den oberen und unteren Extremitäten nicht festzustellen gewesen, sondern lediglich oberflächliche Hautdefekte, Ritzer/Kratzer und einzelne dezente Hautunterblutungen, welche zwanglos durch den passiven Kontakt bzw. Anstoßen mit herumliegenden Gegenständen am Fundort ursächlich in Verbindung gebracht werden könnten. So sei die linke Rückenseite der Geschädigten flächig grau angeschmutzt gewesen und habe zahlreiche ritzer- bis kratzerartige oberflächliche, zwischen 0,2 cm 2,5 cm messende Hautdurchtrennungen, sowie an der rechten unteren Rückenregion eine 1 cm mal 0,5 cm messende Schürfwunde aufgewiesen. Etwa auf Höhe der linken Schulter, wenig entfernt vom Leichnam habe ein flacher, im Durchmesser etwa 10 bis 15 cm großer Stein sowie ein an diesem gesplittertes und etwa 4 bis 5 cm durchmessendes Astfragment gelegen. An Stein und Ast sowie dem zur Wand hin angrenzenden Boden hätten sich großfleckige bis flächige, rötliche, blutverdächtige Anhaftungen gefunden, was in diesem Kontext jedenfalls auf einen Kontakt mit der zu diesem Zeitpunkt bereits bebluteten Schulterrückseite hindeute. Die Befunde würden zu einem Sturz mit der linken Schulterseite auf den Boden passen. Eine am Übergang vom mittleren zum unteren Drittel der Unterarmstreckseite des rechten Arms, leicht schräg nach handgelenk- und daumenwärts gestellte, 2,5 cm lange oberflächliche Hautverletzung mit glattem Wundrand sowie eine ebenfalls an der Streckseite des rechten Unterarms, im unteren Drittel, handgelenknah, leicht schräg nach daumenwärts gerichtete, etwas geschwungen verlaufende 2,5 cm lange ritzerartige oberflächliche Hautverletzung seien möglicherweise jeweils durch einen flüchtigen Kontakt mit einem Messer zugefügt worden. Eine Abwehrverletzung sei insoweit nicht auszuschließen. Es sei jedoch eher davon auszugehen, dass diese Verletzungen ihre Ursache in einem Anstoßen an entsprechend spitze Gegenstände oder Wandvorsprünge haben. Die Kammer hält letzteres für plausibel, da die Hautverletzungen nur oberflächlich waren.
Eine sichere Aussage zu der Reihenfolge der zugefügten Stichverletzungen, so die Sachverständige weiter, könne nicht getroffen werden. Ebenso wenig dazu, in welcher Position - stehend oder liegend - die Verletzungen beigebracht worden seien. Die teils annähernd längs gestellten Blutablaufspuren in der rechten mittleren Rückenregion sowie zur rechten Flanke gelegen sprechen dafür, dass sich der Oberkörper nach Beibringung mindestens einer Verletzung noch in aufrechter Position befunden habe, wobei ein genauer Ursprung der Spuren nicht erkennbar gewesen sei. Überwogen hätten lagegerechte Abrinnspuren zu den Seiten bzw. nach kopfwärts, woraus sich jedoch ebenfalls nicht ableiten lasse, in welcher Position die Verletzungen beigebracht worden seien, da es nicht zwingend zu einem unmittelbaren Blutaustritt kommen müsse und die Verletzungen innerhalb von Sekunden hätten beigebracht werden können. Der Stich in die linke Halsseite könne sowohl von vorn als auch von hinten beigebracht worden sein. Die Position der übrigen Stiche spreche eher für eine Beibringung von hinten, bei stehender Position, oder von oben bei Bauchlage.
Angesichts der knöchernen Verletzungen des Schulterblattes (Stich 5) und der 7. Rippe (Stich 6) sowie fester Bindegewebsstrukturen (Stich 2) könne zudem von einem erheblichen Kraftaufwand im Zuge der Gewalteinbringung ausgegangen werden. Aber auch bei den übrigen Verletzungen, die teilweise (Stich 4 und 7) im Verlauf durch knöcherne Strukturen begrenzt gewesen seien, sei von einer gewissen Wucht auszugehen.
Das Spurenbild am Tatort spreche insgesamt für die Beibringung der Verletzungen und den Todeseintritt im Inneren des Bunkers in enger räumlicher Nähe zur Auffindeposition der Geschädigten, da die Blutspuren lokal auf den Auffindeort begrenzt gewesen seien und am Eingang zum Bunker keine Blutspuren haben festgestellt werden können. Darüber hinaus sei es der Geschädigten nach Durchtrennung der Halsschlagader und des Rückenmarks ohnehin nicht möglich gewesen, sich selbständig noch viel zu bewegen und Anschmutzungen, welche beim Verbringen durch den 50x50 cm großen Eingang in den Bunker, am Leichnam zu erwarten gewesen wären, seien nicht feststellbar gewesen.
Aufgrund der diffusen Anschmutzungen an der linken Rumpfseite und der überwiegend gut abgrenzbaren Blutablaufspuren sei davon auszugehen, dass der Oberkörper des Opfers zum Zeitpunkt der Verletzungsbeibringungen unbekleidet war.
Diese nachvollziehbaren Einschätzungen der Sachverständigen teilt die Kammer und hält die Ausführungen für uneingeschränkt plausibel.
cc) Stechbeitel als Tatwerkzeug
Die Feststellungen zur Tatwaffe beruhen zunächst auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten zweiten Bericht des Landeskriminalamts xxx – Kriminaltechnisches Institut – vom 07.10.2021 über biologische Untersuchungen. Die standardisierte Untersuchung festgestellter zellulärer Anhaftungen in 16 untersuchten autosomalen Merkmalssystemen an Abrieben von dem Stechbeitel und dem schwarzen Holster (Spur 6.31) hat ergeben, dass es sich bei den Spuren 6.31.2, 6.31.3 und 6.31.4 (Innenraum des Holsters) um ein Mischprofil von mindestens drei Personen handelt und dass die DNA-Profile des Angeklagten und der Geschädigten xxx vollständig in den Spuren 6.31.3 und 6.31.4 enthalten sind und sie als gemeinsame Verursacher dieser Spuren in Betracht kommen. In der Spur 6.31.2 sind ihre DNA-Profile unvollständig enthalten, sodass sie als Verursacher jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können. Aussagen zum weiteren Mitverursacher der Spuren sind aufgrund der geringen Intensität und der fehlenden Reproduzierbarkeit der zusätzlichen Merkmale nicht möglich. Die Kammer ist dem nachvollziehbar dargelegten gutachterlichen Ergebnis gefolgt. Zweifel hieran sind mit Blick auf die angewandten standardisierten DNA-Analysemethoden nicht aufgekommen.
Sofern die an der Klinge des Stechbeitels gesicherte Probe (Spur 6.31.1) keine Ergebnisse bzw. Gemische erbrachte, die für eine Vergleichsuntersuchung geeignet waren, stellt dies die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei dem Stechbeitel um das Tatwerkzeug handelt, nicht infrage. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten „Auswertebericht sichergestellte Hardware und Computertechnik xxx“ vom 08.12.2021 hat die Kammer die Erkenntnis gewonnen, dass der Angeklagte am 17.07.2021 eine Internetrecherche durchgeführt und nach dem Begriff „dna zerstören“ gesucht hat. So hat er am 17.07.2021 um 13:26 Uhr die Website „http://www.faz.net/aktuell/Gesellschaft/kriminalitaet/Spurensicherung-im-alkohol-liegt-die-Loesung-1758281.html“ sowie um 13:28 Uhr die Website „http://www.welt.de/wissenschaft/article128728778/Spray-soll-menschliche-DNA-vernichten-koennen.html“ aufgerufen. In diesem Zusammenhang liegt es nahe, dass der Angeklagte jedenfalls die Klinge des Stechbeitels gereinigt und ihn im Anschluss, in der Erwartung, dass eine Durchsuchung bei dieser nicht erfolgen werde, in der Wohnung der Zeugin xxx versteckt hat.
Ferner hat die Sachverständige Dr. med. xxx angegeben, dass der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Stechbeitel als Tatwerkzeug in Betracht komme. So habe sich die gleiche Optik des - bei der Geschädigten festgestellten - Verletzungsbildes im Rahmen eines Rekonstruktionsexperimentes an einem Schweinekadaver reproduzieren lassen.
Den Umstand der Sicherstellung des Stechbeitels hat die Kammer dem im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungs- und Spurensicherungsprotokoll vom 02.08.2021 entnommen, wonach in der Wohnung der Zeugin xxx an jenem Tage der dort noch als Messer, nachfolgend als Spur 6.31 bezeichnete Stechbeitel in schwarzem Holster in einem Schrank im Wohnzimmer aufgefunden und sichergestellt wurde. Die Erkenntnis, dass es sich bei dem in dem Durchsuchungs- und Spurensicherungsprotokoll unter laufender Nummer 01 als „Messer“ aufgeführten Gegenstand um den Stechbeitel in schwarzem Holster handelt, hat die Kammer aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos, welche im Rahmen der Durchsuchung gefertigt wurden und einen Stechbeitel mit schwarz-rotem Griff in einem schwarzen Holster zeigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung, Bl. 827 d.A., gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen.
Dass der Angeklagte als Auszubildender zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung im Besitz eines solchen Stechbeitels war, ergibt sich weiter aus seiner Einlassung im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, sofern er, wie der Zeuge xxx bekundet hat, berichtet habe, in seinem Rucksack immer so einen Hybrid zwischen Messer und (Stemm-)Werkzeug zur Holzbearbeitung mit schwarz-rotem Griff und geschliffener Klinge oben und an einer Seite mit sich zu führen.
d) Zu den Feststellungen zum Nachtatverhalten
Die Zeugin xxx hat bekundet, dass sie und xxx sich am Nachmittag des 15.07.2021 vor dem Wohnhaus des Angeklagten und xxx mit dem Angeklagten getroffen hätten. Der Angeklagte, obwohl sonst in sich gekehrt und eher ruhig, sei an diesem Nachmittag ungewöhnlich aufgedreht gewesen, so die Zeugin xxx. Er habe erzählt, dass er sich geprügelt habe und alles voller Blut gewesen sei, weshalb er seine Sachen habe waschen müssen. Ob sie bei dem Angeklagten Verletzungen gesehen habe, wisse sie nicht mehr. Auch habe er sie - die Zeugin xxx und xxx - zum Essen einladen wollen, was ungewöhnlich gewesen sei, da er eigentlich kein Geld zur Verfügung gehabt habe und xxx auch einiges für ihn bezahlt und eingekauft habe. Auffällig sei zudem gewesen, dass er - anders als sonst immer - seine Arbeitshose nicht getragen habe.
An der Richtigkeit der Angaben hat die Kammer keinen Zweifel. Insofern hat der Angeklagte sowohl in seiner Beschuldigtenvernehmung als auch in der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen von dem Treffen mit xxx und der Zeugin xxx berichtet. Darüber hinaus hat der Zeuge xxx bekundet, dass der Angeklagte eingeräumt habe, dass es eine Schlägerei nicht gegeben und er diese nur erfunden habe.
Die Feststellung, dass der Angeklagte die zuletzt mit xxx geführte WhatsApp-Kommunikation von seinem Handy löschte, beruht auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten „Auswertebericht Handy xxx“ vom 13.10.2021. Danach hat der Angeklagte nicht nur die letzten Nachrichten von xxx, welche wiederhergestellt werden konnten, sondern auch deren Kontakt gelöscht.
e) subjektive Tatseite
Aufgrund des Beweisergebnisses ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte in Umsetzung seiner Tötungsabsicht handelte, als er sich gemeinsam mit xxx in den Bunker begab und ihr in dessen Innerem die tödlichen Messerstiche versetzte.
Der Angeklagte hat mit einem Stechbeitel mit einer circa 10 cm langen und 2,5 cm breiten Klinge mit erheblicher Kraftaufwendung mehrfach Stiche gegen den Hals und den Oberkörper von xxx geführt, welche teilweise zur Durchsetzung knöcherner bzw. fester Bindegewebsstrukturen führten. Bei einer solchen Verwendung des Stechbeitels ist davon auszugehen, dass es dem Angeklagten allein darauf ankam, xxx tödliche Verletzungen zuzufügen.
Die Feststellungen zur Tatmotivation des Angeklagten beruhen auf einer umfassenden Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Die Kammer hat einen Großteil der Beweisaufnahme auf die Ermittlung der Hintergründe der Tat und der Beweggründe des Angeklagten erstreckt. Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass Eifersucht und der Unwille, die Trennung zu akzeptieren, obwohl sie von ihm ausging, als Tatmotivation im Vordergrund standen. Die Situation eskalierte, als xxx den Angeklagten in ihrem Handy am 14.07.2021 blockierte und im Angeklagten kurz darauf der Verdacht aufkam, dass sie sich mit einem anderen Mann treffe. Dies führte zu dem Tatplan, sie in eine Falle zu locken und zu töten. Die intensive Wut und der regelrechte Hass auf xxx entluden sich sodann in einem absoluten, gegen sie gerichteten Vernichtungswillen. Eine etwaige Verzweiflung oder Hoffnungslosigkeit des Angeklagten vermochte die Kammer hingegen nach Durchführung der Beweisaufnahme und einer umfassenden Gesamtwürdigung nicht festzustellen.
Die Kammer geht insoweit von einer Tötungsabsicht (dolus directus I. Grades) aus. Das objektive Geschehen (das planmäßige, überlegte Vorgehen, die Wahl des Tatortes, Versuch der Verschleierung der Kontaktaufnahme, die Tatausführung mit erheblicher Gewalt gegen den Hals und den Oberkörper, das Fehlen von Persönlichkeits- oder Einsichtsmängeln) spricht eindeutig dafür, dass der Angeklagte den Tod von xxx herbeiführen wollte. Dieses Verhalten zeugt von einem entschlossenen Vorgehen und belegt den entschiedenen Willen, sein Ziel, nämlich den Tod von xxx zu erreichen.
f) Schuldfähigkeit
Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig war, fußt auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. xxx, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
Der Sachverständige hat zunächst nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit auszuschließen sei. Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung hätten sich nicht finden lassen. Insbesondere gebe es keine Hinweise auf Wahnerkrankungen wie Schizophrenie, manisch-depressive Krankheiten oder auf eine hirnorganische Beeinträchtigung. Einzige Auffälligkeit sei sein Verweis auf eine „Gedankenteilung“ gewesen, die er seit der Kindheit erlebe. Jedoch handele es sich dabei nicht um ein pathologisches Phänomen jenseits normalpsychologischer Störungsmuster. Der Angeklagte komme vielmehr beim monologischen Nachdenken in Gedankenströme, bei denen sich Gedanken aufteilen und vervielfältigen und vielleicht auch Wiederholungsschleifen bilden. Während der Explorationsgespräche sei der formale Gedankengang des Angeklagten jedoch durchgängig geordnet gewesen, ohne erkennbare Denkstörungen oder pathologische Denkinhalte. Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung gebe es nicht und angesichts seiner Verfassung am Nachmittag des 15.07.2021 könne ein alkoholbedingter Rauschzustand zur Tatzeit ausgeschlossen werden.
Ohne nähere Kenntnis von den Tatumständen zu haben, gehe er, der Sachverständige, davon aus, dass sich der Angeklagte bei der Tatbegehung in einem emotional aufgewühlten Zustand befunden habe. Dies schließe er aus der konfliktbehafteten Beziehung zwischen ihm und xxx . Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sein emotionaler Erregungszustand erheblich über das hinausgegangen sei, was ohnehin an der Tagesordnung gewesen sei. Der Angeklagte habe ganz genau gewusst, mit wem er es zu tun hatte. Auch die von ihm behauptete amnestische Lücke, die exakt die eigentlichen Tathandlungen umfasse, lasse sich weder medizinisch noch psychiatrisch erklären. Ganz im Gegenteil erinnere man hochdramatische Momente auf Leben und Tod bis zum Lebensende. Die behauptete amnestische Lücke sei daher in keiner Weise ein Beleg für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der Tat. Zudem ergeben sich weder aus dem Vortat- noch Nachtatgeschehen Hinweise auf eine Störung des Bewusstseins oder für einen maximalen Erregungszustand.
Das Vorliegen einer Intelligenzminderung sei beim Angeklagten ebenfalls auszuschließen. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit wirke nicht grundsätzlich beeinträchtigt, auch wenn der Eindruck einer leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz bestehe. Von einer klinisch relevanten „leichten Intelligenzminderung“ sei der Angeklagte weit entfernt. Die Einschränkung des Angeklagten in den sogenannten „Social Skills“, insbesondere die Unfähigkeit, Streitigkeiten und Konflikte adäquat auszutragen, habe insoweit nichts mit Intelligenz zu tun, sondern mit der Art und Weise wie man aufgewachsen sei.
Der Sachverständige Prof. Dr. med. xxx hat ferner nachvollziehbar ausgeführt, dass es keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder einen sonstigen, dem Begriff der schweren anderen seelischen Störung unterfallenden Zustand bei dem Angeklagten gebe. Er imponiere als ein eher ruhiger Mensch, der seine Ruhe haben wolle und mit reizarmen Situationen wenig Probleme habe. Zwar sei der Angeklagte eine akzentuierte Persönlichkeit, die sich nicht nur durch einen merkbaren Empathiemangel und eine gewisse Dickfälligkeit auszeichne, sondern auch durch schizoide Persönlichkeitsanteile, die mit einer gewissen introvertierten Phantasietätigkeit einhergehe. So habe er im Untersuchungsgespräch vom 26.11.2021 ausführlich, offenbar vorher zurechtgelegt, von verschiedenen Geisterwesen berichtet, so der Sachverständige. So begegne dem Angeklagten bereits seit Jahren eine Art Sensenmann. Gemacht oder gesagt habe der aber nie etwas und komme auch nie an ihn ran. Über die Monate, in denen es mit xxx Streitigkeiten um alles Mögliche gegeben habe, seien die Phänomene immer mehr geworden. So habe der Sensenmann dann eine weiß-bläuliche Gestalt, ein weibliches Wesen, getragen. Die sei dann aber nur dabei gewesen, wenn er zu xxx gefahren sei. Auch die Gestalt habe sich ähnlich wie der Sensenmann verhalten.Der Angeklagte habe weiter berichtet, dass ungefähr Anfang des Jahres 2021 noch ein kleines Mädchen dazu gekommen sei, mit dem man sich habe unterhalten können. Ab März 2021 seien dann weitere menschenähnliche Wesen und Mischwesen gekommen. Diese Wesen seien alle unsichtbar gewesen, da - außer dem Angeklagten - niemand sonst sie habe sehen können. Diesen Bericht, so der Sachverständige, habe der Angeklagte eintönig, protokollartig und distanziert vorgetragen, als hätte nichts davon bei ihm zu irgend einer Art an Emotionen geführt. Aus diesen Angaben ergebe sich jedoch nicht, dass der Angeklagte unter Halluzinationen von Krankheitswert leide. Insbesondere der Umstand, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass nur er diese Wesen habe sehen können, sie jedoch in seinen Schilderungen gänzlich harmlos und funktionsfrei gewirkt und keine Bedeutung für den Angeklagten hätten, belege, dass dem kein psychotisches Erleben des Angeklagten zugrunde liege. Psychotisch Erlebtes beziehe sich vielmehr immer mit großer Wucht auf die eigene Person und die Wesen, die halluziniert werden, hätten in einem solchen Fall eine direkte, dramatische Beziehung zu dem betroffenen Menschen. Daher wirke die Geschichte vielmehr ausgedacht, wie eine brav herunter geschriebene Gespenstergeschichte. Hier würden sich jedoch auch die schizoiden Persönlichkeitsanteile des Angeklagten zeigen. Nach innen sei der Angeklagte aufgrund der vielen Streitigkeiten mit xxx missgestimmt gewesen und das Gefühl von ihr ausgetrickst zu werden und ihr unterlegen zu sein, habe Hassgefühle bei ihm ausgelöst, welchen er auch in den Sprachnachrichten, die er xxx geschickt habe, Ausdruck verliehen habe. Darüber hinaus verfüge er über viel Fantasie. Nach außen zeige er sich jedoch gänzlich ungerührt und erwecke den Eindruck, dass ihm alles egal sei und ihn nichts angehe. Auch habe er sich im Rahmen der Explorationsgespräche in keiner Weise zu einer affektiven Konturierung verleiten lassen. Auf der anderen Seite führe eine unmittelbare Konfrontation, so wie sie in der Beziehung zu xxx häufiger vorgekommen sei, bei ihm zu heftigen Reaktionen, wie zum Beispiel den Stoß gegen die Kellertür am 10.07.2021. Diese Persönlichkeitseigenheiten würden jedoch sicher keinen Schweregrad erreichen, ab welchem von einer klinisch relevanten Persönlichkeitsstörung zu sprechen wäre und die Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hätten haben können.
Die Erwägungen des äußerst erfahrenen und qualifizierten psychiatrischen Sachverständigen waren vollumfänglich nachvollziehbar, sodass sich die Kammer diese nach kritischer Würdigung vollinhaltlich zu eigen gemacht hat. Die fachlichen Qualitäten des gerichtserfahrenen und seit vielen Jahren mit Schuldfähigkeitsgutachten befassten psychiatrischen Sachverständigen stehen außer Frage. Er hat nach erkennbar gründlicher Sichtung der Akten den Angeklagten sorgfältig exploriert. Die Kammer hat die Ausführungen des Sachverständigen deshalb uneingeschränkt zugrunde legen können. Es haben sich in der Beweisaufnahme keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben.
V.
Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte des Mordes gemäß § 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4 und Gruppe 2 Var. 1 StGB schuldig.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte xxx durch die mit dolus directus 1. Grades zugefügten sieben Messerstiche getötet. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
Der Angeklagte tötete xxx heimtückisch gemäß § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB. Heimtückisch tötet, wer die zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arglosigkeit und die infolge der Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt (BeckOK StGB/Eschelbach, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 211 Rn. 37, m.w.N.). Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann das Heimtückische im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB jedoch gerade auch in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, sofern sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es dann, dass der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das Tatopfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit in eine Lage aufgehobener oder stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeiten bringt und die so geschaffene Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht. Wird das Tatopfer planmäßig in einen Hinterhalt gelockt oder ihm gezielt eine raffinierte Falle gestellt, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob es zu Beginn der Tötungshandlung noch arglos war (vgl. BGH Urt. v. 22.3.2023 – 6 StR 324/22, BeckRS 2023, 6136 Rn. 13, beck-online, m.w.N.).
Der Angeklagte lockte xxx, unter dem Vorwand, noch einmal miteinander reden oder sich sogar versöhnen zu wollen, in den Bunker. Beim Betreten des Bunkers versah sich xxx keines Angriffs auf ihre Person, war also völlig arglos, worauf es dem Angeklagten zur leichteren Durchführbarkeit der Tat auch gerade ankam. Auch wenn die eigentliche Tötungshandlung, nämlich das Erstechen, erst später geschah und nicht auszuschließen ist, dass xxx ihre Arglosigkeit in diesem Zeitpunkt bereits verloren hatte, stellt das Hineinlocken bereits einen Teilakt zu der in Aussicht genommenen Tötung dar, da der gesamte, schon zu diesem Zeitpunkt bestehende Tatplan des Angeklagten darauf hinzielte, xxx um ihr Leben zu bringen. Vorliegend wirkten die von dem Angeklagten ergriffenen Vorkehrungen bis zum Eintritt in die eigentliche Tötungshandlung fort, insbesondere war xxx nach den gegebenen Umständen wehrlos. Ab dem Hereinklettern in den Bunker hatte sie, gerade angesichts der örtlichen Gegebenheiten, keinerlei realistische Chance mehr, in Freiheit zu gelangen oder sich auch nur ansatzweise erfolgversprechend gegen den Angeklagten aufzulehnen oder um Hilfe zu rufen. Anhaltspunkte dafür, dass xxx Gelegenheit gehabt haben könnte, den fest entschlossenen Angeklagten von seinem Tatplan abzubringen, haben sich für die Kammer nicht ergeben.
Beweisanzeichen für die Annahme, dass dem Angeklagten das Ausnutzungsbewusstsein fehlte, wie etwa eine Alkoholisierung, Drogeneinfluss oder eine kognitive Beeinträchtigung im Sinne von § 21 StGB, sind nach den getroffenen Feststellungen ebenso wie Anhaltspunkte für eine vorherige Ankündigung des Angriffs nicht zu Tage getreten. Die Voraussetzungen des Ausnutzungsbewusstseins liegen vielmehr vor, da der Angeklagte xxx bewusst unter Vorspiegelung falscher Absichten dazu veranlasst hat, gemeinsam mit ihm in den Bunker zu gehen.
Darüber hinaus liegt das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe vor. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind und - in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, bedarf einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren. Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (BGH Urt. v. 25.1.2023 – 1 StR 284/22, BeckRS 2023, 3118 Rn. 11, beck-online).In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (BGH Urt. v. 22.3.2017 – 2 StR 656/13, BeckRS 2017, 109042 Rn. 2, beck-online).
Gemessen an diesem Maßstab stellen sich die Beweggründe des Angeklagten als niedrig dar. Seine der Tat ihr Gepräge gebenden Motive, nämlich seine Eifersucht und die Weigerung, die Trennung, welche zudem von ihm ausging, insoweit zu akzeptieren, dass xxx zukünftig andere Sexualpartner haben wird, stehen sittlich auf niedrigster Stufe. Denn dieses Motiv ist Ausdruck der Geisteshaltung des Angeklagten, xxx geradezu als sein Eigentum zu begreifen und nach Belieben über ihr Leben zu bestimmen. Zum Ausdruck kommt diese Haltung insbesondere in dem Verhalten des Angeklagten, xxx Entscheidung vom 14.07.2021, ihrerseits den Kontakt zu ihm – aufgrund der erfolgten Beschimpfungen und Untreuevorwürfe – abzubrechen, nicht zu akzeptieren. So begann er vielmehr, ihr über eine unbekannte Nummer zu schreiben und veranlasste sie zudem dazu, sich doch wieder mit ihm zu einer angeblichen Aussprache zu treffen.
Darüber hinaus machte der Angeklagte xxx – wie auch bereits vor Beendigung der Beziehung – den objektiv unbegründeten Vorwurf ihn zu betrügen, ging jedoch selbst, während der noch laufenden Beziehung, ein sexuelles Verhältnis mit der Zeugin xxx ein, womit er bezüglich xxx einen völlig anderen Maßstab an das Verhalten im Rahmen einer Beziehung anlegte. Durch sein Verhalten in den Tagen vor der Tat nach der – durch ihn erfolgten – Trennung (Drohung, ihr das Leben zur Hölle zu machen; Vorwürfe, sie treffe sich mit anderen Männern; keine Akzeptanz des durch seine Blockierung in ihrem Handy signalisierten Trennungswunsches) und die anschließende Tötung von xxx hat er deutlich gemacht, dass er ihr das Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit abgesprochen hat. Insoweit beruhen aufgrund der dargestellten Erwägungen auch gerade die normalpsychologischen, von dem Angeklagten in der konkreten Tatsituation empfundenen Emotionen wie Eifersucht, Wut und Hass ihrerseits auf niedrigen Beweggründen.
Schließlich besteht nach Ansicht der Kammer auch ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Tatanlass – nämlich der nunmehr offenbar ernsthaften Trennungsabsicht von xxx und seinem unberechtigten Gefühl, von ihr betrogen und angelogen worden zu sein, was Gefühle der Eifersucht, der Wut und des Hasses in dem Angeklagten auslösten – und der Tat.Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Gefühl, dass xxx die Trennung nunmehr akzeptieren wollte, den Angeklagten wohl auch betroffen machte. Anderseits konnte die Kammer nicht feststellen, dass sich der Angeklagte in einem Zustand tiefer Verzweiflung befunden hätte. Insbesondere ging die Trennung vorliegend vom Angeklagten aus und trotzdem akzeptierte er nicht den erstmals zutage getretenen Willen von xxx, ein Leben ohne ihn zu führen. Unter diesen Umständen kann eine Tötung infolge der Abwendung der ehemaligen Partnerin nicht als verständlich erscheinen. Das Verhalten von xxx, die sich trotz der vielen Streitigkeiten und Differenzen um eine Fortführung der Beziehung bemühte, hat keinen Anlass gegeben, ihr gegenüber beleidigend und aggressiv zu werden. Der Angeklagte hätte den Entschluss von xxx vom 14.07.2021 zu einem Kontaktabbruch hinnehmen müssen.
Davon ausgehend ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung sich der Umstände, die die Bewertung seiner Beweggründe als niedrig bedingen, bewusst war und seine Tatantriebe beherrschen und steuern konnte. Es haben sich vor dem Hintergrund der wohlüberlegten Absichtstötung bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit keine Anhaltspunkte für gegenteilige Erkenntnisse ergeben. Der Angeklagte hat die Tat geplant, ist durchschnittlich intelligent und leidet nicht an einer psychischen Erkrankung oder an einer Persönlichkeitsstörung, die ihm die Einsicht, seine Beweggründe als niedrig zu beurteilen, versperrt haben könnten.
VI.
Strafzumessung
§ 211 Abs. 1 StGB sieht für einen Mord lebenslange Freiheitsstrafe vor. Gründe für eine Strafrahmenverschiebung sind nicht gegeben.
VII.
Keine besondere Schwere der Schuld
Die Kammer hat nicht auf eine besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne von § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erkannt, da sie nach einer Gesamtwürdigung der Tatumstände jedenfalls keine erheblich schuldsteigernden Umstände festgestellt hat. Insoweit hat sie auf der einen Seite zwar berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht hat. Auch hat die Kammer nicht verkannt, dass die durch den Angeklagten verwirklichten Mordmerkmale unterschiedlichen Gruppen des § 211 Abs. 2 StGB angehören. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bis zur Tatbebegehung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Vor diesem Hintergrund überwiegen nach alledem die schulderhöhenden Aspekte der Tat nicht in einem hinreichend erheblichen Umfang.
VIII.
Kosten
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.