Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 02.07.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 8 K 2798/22 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0702.8K2798.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 14 Abs 1 GKGBbg, § 31 Abs 3 GKGBbg, § 42 Abs 4 GKGBbg, § 2 Abs 1 KAG, § 6 Abs 1 Satz 3 KAG, § 6 Abs 2 Satz 2 KAG, § 6 Abs 3 KAG |
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Gebührenbescheid für Trinkwasser vom 31. Januar 2018 in der Gestalt des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben.
Der Gebührenbescheid für Trinkwasser vom 5. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2019 sowie des Teilrücknahmebescheides vom 6. März 2023 und des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben.
Der Gebührenbescheid für Trinkwasser vom 31. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29./30. Oktober 2020 und des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben.
Der Gebührenbescheid für Trinkwasser vom 27. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2021 und des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben.
Der Gebührenbescheid für Trinkwasser vom 3. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2023 und des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Trinkwassergebühren durch die Beklagte für die Erhebungszeiträume 2017 bis 2020 sowie für das Jahr 2022.
Er ist Eigentümer des Grundstücks W_____ in R_____. Dieses liegt im Verbandsgebiet des Z_____(K_____), dem die Beklagte vorsteht. Der K_____ betreibt die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet als öffentliche Einrichtung.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2018 setzte die Beklagte Trinkwassergebühren für den Erhebungszeitraum 2017 in Höhe von 119,73 Euro fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der nicht beschieden wurde.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 setzte die Beklagte Trinkwassergebühren für den Erhebungszeitraum 2018 in Höhe von 140,60 Euro fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2019 zurückgewiesen wurde.
Am 14. Juni 2019 hat der Kläger gegen sämtliche Bescheide zur Heranziehung zu Trinkwassergebühren für die Jahre 2009 bis 2018 Klage erhoben. Soweit sich die Klage gegen die Gebührenbescheide für die Jahre 2009 bis 2016 gerichtet hatte, ist mit Beschluss vom 31. März 2023 eine Abtrennung des Verfahrens erfolgt.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2020 hat die Beklagte Trinkwassergebühren für den Erhebungszeitraum 2019 in Höhe von 122,28 Euro festgesetzt. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2020, zugestellt am 3. November 2020, zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat die beiden Bescheide am 3. Dezember 2020 klageerweiternd in das Verfahren einbezogen.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2021 hat die Beklagte Trinkwassergebühren für den Erhebungszeitraum 2020 in Höhe von 137,13 Euro festgesetzt. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2021 zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat die beiden Bescheide am 18. Oktober 2021, einem Montag, klageerweiternd in das Verfahren einbezogen.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2023 hat die Beklagte Trinkwassergebühren für den Erhebungszeitraum 2022 in Höhe von 118,56 Euro festgesetzt. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2023 zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat die beiden Bescheide am 11. August 2023 klageerweiternd in das Verfahren einbezogen.
Die Verbandsversammlung des K_____ hat am 13. September 2022 die Verbandssatzung neu gefasst. Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt von M_____ vom 14. September 2022 (Nr. 9) sowie im Amtsblatt für den Landkreis T_____-F_____ vom 19. September 2022 (Nr. 29) erfolgt.
Gleichfalls am 13. September 2022 hat die Verbandsversammlung des K_____ eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung rückwirkend zum 1. Januar 2017 beschlossen. Der K_____ hat Anpassungsbedarf wegen der Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (OVG 9 A 10.12) sowie vom 14. Juni 2022 (OVG 9 A 2.17) gesehen. Die Satzung hat – wie auch die Vorgängersatzung – sog. gespaltene Gebühren für Beitrags- und Nichtbeitragszahler vorgesehen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung ist die vormalige Satzung des K_____ über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung vom 14. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Satzung vom 8. Dezember 2021, außer Kraft getreten.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22) hat die Verbandsversammlung am 7. Dezember 2023 wiederum eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung rückwirkend zum 1. Januar 2017 beschlossen und darin einheitliche Verbrauchsgebühren für Beitrags- und Nichtbeitragszahler festgelegt. Mit Inkrafttreten dieser Satzung ist die Satzung vom 13. September 2022, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 14. Juni 2023, außer Kraft getreten.
Am 22. April 2024 hat die Verbandsversammlung nochmals eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung (nachfolgend TWGebS 2024) beschlossen. Diese TWGebS 2024 ist rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten; mit Inkrafttreten ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung vom 7. Dezember 2023 außer Kraft getreten. Die Bekanntmachung der TWGebS 2024 ist im Amtsblatt für den Landkreis T_____-F_____ vom 15. Mai 2024 (Nr. 16) sowie im Amtsblatt von M_____ vom 15. Mai 2024 (Nr. 6) erfolgt.
Nach § 3 Abs. 2 TWGebS 2024 beträgt die Verbrauchsgebühr:
Mit der TWGebS 2024 sind geringere Verbrauchsgebühren als in den Vorgängersatzungen beschlossen worden. Die Beklagte hat – für den Erhebungszeitraum 2018 auch schon mit Blick auf die am 13. September 2022 beschlossene Satzung – die streitgegenständlichen Gebührenbescheide mit Teilrücknahmebescheiden jeweils teilweise aufgehoben bzw. angepasst:
Für den Erhebungszeitraum 2017 hat die Beklagte den Gebührenbescheid vom 31. Januar 2018 mit Teilrücknahmebescheid vom 28. Mai 2024 in Höhe von 40,25 Euro aufgehoben und damit die Gebührenforderung auf 79,48 Euro reduziert.
Für den Erhebungszeitraum 2018 hat sie den Gebührenbescheid vom 5. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2019 mit Teilrücknahmebescheid vom 6. März 2023 in Höhe von 8,67 Euro und mit Teilrücknahmebescheid vom 28. Mai 2024 in Höhe von weiteren 45,74 Euro aufgehoben und damit die Gebührenforderung auf 86,19 Euro reduziert.
Für den Erhebungszeitraum 2019 hat sie den Gebührenbescheid vom 31. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2020 mit Teilrücknahmebescheid vom 28. Mai 2024 in Höhe von 41,07 Euro aufgehoben und damit die Gebührenforderung für das Jahr 2019 auf 81,21 Euro reduziert.
Für den Erhebungszeitraum 2020 hat sie den Gebührenbescheid vom 27. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2021 mit Teilrücknahmebescheid vom 28. Mai 2024 in Höhe von 46,96 Euro aufgehoben und damit die Gebührenforderung auf 90,17 Euro reduziert.
Für den Erhebungszeitraum 2022 hat sie den Gebührenbescheid vom 3. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2023 mit Teilrücknahmebescheid vom 28. Mai 2024 in Höhe von 24,40 Euro aufgehoben und damit die Gebührenforderung auf 94,16 Euro reduziert.
Zur Begründung der Klage führt die Klägerseite u.a. aus, dass keine wirksame Gebührensatzung als Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide existiere. Die Verbandssatzung vom 13. September 2022 sei nicht wirksam veröffentlicht worden. Bei der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Mittenwalde vom 14. September 2022 fehle es an einem Hinweis auf die Verbandssatzung im Inhaltsverzeichnis.
Es fehle zudem an einer Plausibilisierung der Gebührensätze. Die Beklagte habe in der Kalkulation einen Katalog von Kostenpositionen als nicht gebührenfähig dargestellt. Gleichzeitig habe sie jedoch im Wirtschaftsplan seit dem Jahr 2003 keine Umlagen mehr ausgewiesen. Allein die Feststellung, dass die Beklagte seit ihrer Gründung in der Lage sei, die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung ohne Umlagen zu führen, offenbare, dass nicht beitragsfähige und nicht gebührenfähige Positionen zulasten der Allgemeinheit und des einzelnen Gebührenpflichtigen in der Kalkulation enthalten seien. Auch sei nicht erkennbar, wie hoch die veranschlagten bzw. tatsächlich angefallenen Kosten für diese nicht als gebührenfähig gekennzeichneten Positionen seien. Gleichfalls erschließe sich nicht, wie die Beklagte die Zins- und Tilgungsraten der aufgenommenen Kredite für die Rückzahlung der Anschlussbeiträge und der Gegenfinanzierung nicht gebührenfähiger Positionen erbringe. Insbesondere seien die angesetzten Sach- und Personalkosten nicht nachvollziehbar. Dies gelte auch für die Kosten der Betriebsführungsgesellschaft. Die von der D_____ mbH erwirtschafteten Gewinne würden im Innenverhältnis zur Finanzierung der nicht gebührenfähigen Kosten verwendet werden. Das Kostenstellenverzeichnis sei nicht verständlich.
Zudem sei das Abzugskapital fehlerhaft ermittelt worden. Zunächst sei die Abschreibungs- und Zinsbasis für die Anschaffungs- und Herstellungskosten überhöht. Mit Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (OVG 9 A 10.12) habe das OVG Berlin-Brandenburg rechtskräftig und mit Bindungswirkung festgestellt, dass ein in den Jahren von 1992 bis 1997 getätigter Herstellungsaufwand in Höhe von insgesamt 14.940.094,72 Euro (= 29.220.285,46 DM) wegen fehlender Plausibilität nicht in die Beitragskalkulation eingestellt hätte werden können. Dieser Betrag sei jedoch durch die Beklagte nur teilweise abgesetzt worden. Diese überhöhten Anschaffungs- und Herstellungskosten würden somit auf der Gebührenebene in rechtswidriger Weise fortgesetzt. Eine nachträgliche Plausibilisierung sei wegen der Rechtskraft des Urteils ausgeschlossen. Hinsichtlich der eigenommenen Beiträge sei es auch unzulässig, diese aufzulösen; auch sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22) nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Beitragseinnahmen seien fehlerhaft ermittelt worden. Die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Zinssätze seien gleichfalls überhöht. Für die Jahre 2017 bis 2021 werde ein Zeitraum von 50 Jahren betrachtet, womit die Niedrigzinsphase keine hinreichende Berücksichtigung finde. Auch für 2022 sei der Zinssatz erhöht, jedenfalls ergebe der rechnerische Mittelwert des Zinssatzes für langfristige Kredite in Höhe von 3,19 % und des Zinssatzes für langfristige Geldanlagen in Höhe von 2,22 % nicht den verwendeten Zinssatz von 2,95 % (beim Trinkwasser) bzw. 2,96 % (beim Schmutzwasser).
Die Beteiligten haben das Verfahren im Hinblick auf die erlassenen Teilrücknahmebescheide übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gebührenbescheid für Trinkwasser vom 31. Januar 2018 in der Gestalt des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 aufzuheben,
den Gebührenbescheid für Trinkwasser vom 5. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2019 sowie des Teilrücknahmebescheides vom 6. März 2023 und des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 aufzuheben,
den Gebührenbescheid für Trinkwasser vom 31. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29./30. Oktober 2020 und des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 aufzuheben,
den Gebührenbescheid für Trinkwasser vom 27. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2021 und des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 aufzuheben,
den Gebührenbescheid für Trinkwasser vom 3. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2023 und des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den klägerischen Einwänden zur Kalkulation entgegen. Die Sachkosten einschließlich des Betriebsführungsentgeltes seien ebenso wie das Abzugskapital zutreffend ermittelt worden. Mit Blick auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (OVG 9 A 10.12) seien in den jeweiligen Kalkulationen im Hinblick auf die Investitionen aus den Jahren 1992 bis 1997 Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 3.092.545,00 Euro ausgesondert worden. Die Beitragskalkulation sei korrigiert worden; das Vorgehen bei der Korrektur ergebe sich aus der Anlage zum Beschluss Nr. VV 11/2022. Es fehle für verschiedene Investitionen zunächst an der Prämisse des OVG Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil, dass diese durch den K_____ beauftragt worden seien. Dies gelte für Investitionen betreffend den Hochbehälter Z_____, das Wasserwerk L_____ und weitere Leistungen, die zum Teil von Mitgliedsgemeinden ausgeschrieben worden seien. Es verbleibe daher nur ein Betrag von 10.292.955,38 Euro, der für Maßnahmen aufgewendet worden sei, bei dem Vergabeverstöße des K_____ nicht ausgeschlossen werden könnten. Hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Maßnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 habe sie, die Beklagte, eine Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um 30,42 % vorgenommen. Dieser Abschlag entspreche jenem Abschlag für Abwasserdruckleitungen. Selbst wenn man dieses Vorgehen für unplausibel halten würde, ergäbe sich kein relevanter Verstoß. Denn das OVG Berlin-Brandenburg habe in seinem Urteil 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12) für den Bereich der Abwasserbeseitigungsanlagen festgestellt, dass man bei der dargelegten unsaldierten Kostenüberschreitung für die Darstellung der Erforderlichkeit der Kosten einen Aufschlag von 30 % auf die oberen MUNR-Vergleichswerte vornehmen könne. Daraus ergäbe sich ein Erfordernis der Kürzung um 31,81 %, mithin um 3.274.189,00 Euro. Jedenfalls müssten bezüglich des Hochbehälters Z_____ die erhaltenen Fördermittel Berücksichtigung finden und herausgerechnet werden.
Weiterhin sei eine Auflösung des Abzugskapitals zulässig und stelle den gesetzlichen Regelfall dar. Die Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 seien berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Berechnungen des kalkulatorischen Zinssatzes für 2017 bis 2020 sei in den ursprünglichen Kalkulationen auf die Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank ab Januar 2003 zurückgegriffen worden. Damit werde jedoch – beispielsweise bei der Gebührenkalkulation 2017 – nicht berücksichtigt, dass das Kapital bei Investitionen in Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung längerfristig gebunden sei. Daher sei in den korrigierten Gebührenkalkulationen für die Ermittlung der Zinssätze der Wert der letzten 50 Jahre verwendet worden. Für den Erhebungszeitraum 2022 sei auf die Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank zurückgegriffen worden, wobei aus zwei Zinssätzen ein gewichteter Durchschnittswert anhand des Verhältnisses des zu verzinsenden Anlagevermögens zu den gesamten Verbindlichkeiten bei den Kreditinstituten gebildet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der übermittelten Kalkulationsunterlagen der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Das Verfahren hat im Hinblick auf beim OVG Berlin-Brandenburg anhängige Normenkontrollverfahren mehrfach geruht.
A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
B. Die Kammer konnte entscheiden, ohne der Beklagten in Bezug auf die klägerseitig in der mündlichen Verhandlung eingereichte Übersicht „Trinkwasser 2017 – Kostenentwicklung auf der Grundlage der unterschiedlichen Kalkulationen im Laufe der Jahre“ die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Dies gilt schon deshalb, weil die in der Übersicht enthaltenen Angaben nicht entscheidungserheblich berücksichtigt worden sind.
C. Die im Übrigen noch anhängige Klage hat Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Gegen die nachträgliche Einbeziehung der Bescheide betreffend die Erhebungszeiträume 2019, 2020 und 2022 in das Klageverfahren bestehen keine Bedenken.
Sie ist auch begründet. Die angegriffenen Bescheide zur Festsetzung von Trinkwassergebühren für die Erhebungszeiträume 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 in der Gestalt der erlassenen Widerspruchs- und Teilrücknahmebescheide sind rechtswidrig und rechtsverletzend, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Den angegriffenen Gebührenbescheiden fehlt die nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Die von der Beklagten für die Erhebung von Trinkwassergebühren herangezogene Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Z_____ (K_____) vom 22. April 2024 (nachfolgend TWGebS 2024), die rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, ist unwirksam. Anderes wirksames Satzungsrecht besteht nicht.
I. Allerdings folgt die Unwirksamkeit der TWGebS 2024 nicht daraus, dass der K_____ nicht über eine wirksame Verbandssatzung verfügt. Der klägerische Einwand, die Veröffentlichung der TWGebS 2024 sei fehlerhaft, weil die neu gefasste Verbandssatzung vom 13. September 2022 im Amtsblatt für die Stadt M_____ vom 14. September 2022 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, greift nicht durch. Das Inhaltsverzeichnis dieses Amtsblatts war – anders als klägerseitig behauptet – weder irreführend noch musste es unter Geltung der aktuellen Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) den Anforderungen genügen, die in der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 3 Satz 2 BekanntmV a. F. aufgestellt worden sind. Überdies genügte für die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis T_____-F_____ vom 19. September 2022. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg), der gemäß § 31 Abs. 3 GKGBbg entsprechend auch für Änderungen einer Verbandssatzung gilt. Danach hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Verbandssatzung in der Form öffentlich bekannt zu machen, die für die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen ihres Landkreises vorgeschrieben ist. Aufsichtsbehörde für den K_____ ist gemäß § 42 Abs. 4 GKGBbg die Landrätin des Landkreises T_____-F_____, da der Zweckverband dort seinen Sitz hat. Gemäß § 19 der Hauptsatzung des Landkreises T_____-F_____ erfolgen öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen des Landkreises im Amtsblatt für den Landkreis T_____-F_____. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 GKGBbg war keine weitere Bekanntmachung erforderlich, d. h. für die Wirksamkeit der Verbandssatzung bedurfte es insbesondere keiner Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt M_____. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsblatt für den Landkreis T_____-F_____ als Publikationsorgan der Aufsichtsbehörde nach dem typischen Abnehmerkreis nicht das gesamte Verbandsgebiet erfasst (so bereits OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2004 - 2 B 401/03 - zur Vorgängervorschrift in § 11 Abs. 1 GKG a. F.; zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2024 - OVG 9 N 74/23 -).
II. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Gebührenbescheide ergibt sich vielmehr daraus, dass die in § 3 Abs. 2 a) bis d) sowie f) TWGebS 2024 festgelegten Verbrauchsgebühren gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG verstoßen. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen.
1. Diesen gesetzlichen Maßgaben genügen die von der Beklagten zur Rechtfertigung der in § 3 Abs. 2 a) bis d) und f) TWGebS 2024 festgelegten Verbrauchsgebührensätze vorgelegten korrigierten Gebührenkalkulationen vom 25. März 2024 (vgl. Neukalkulation Trinkwassergebühr 2017 bis 2020, jeweils Stand 25. März 2024; Korrektur Kalkulation Trinkwassergebühr 2022, Stand: 25. März 2024) nicht, weil darin Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt wurden, die hinsichtlich ihrer Höhe nicht plausibilisiert worden sind.
Den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG wird entsprochen, wenn in der vom Einrichtungsträger zu erstellenden Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der Gebührensatz bestimmt wird, die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse), in der Weise veranschlagt werden, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 35; VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2018 - VG 6 L 151/16 -, juris Rn. 10; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 265, 376). Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 22; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 387a; vgl. zum Ganzen auch: Urteil der Kammer vom 22. Mai 2019 - VG 8 K 6/14 -, juris Rn. 42; Urteil vom 16. Januar 2020 - VG 8 K 2416/19 -, juris Rn. 52).
Auf der Aufwandsseite der Kalkulation dürfen nur gebührenfähige Kosten angesetzt werden. Das betrifft nicht nur die abstrakte Gebührenfähigkeit, sondern auch die Frage, ob die Aufwendungen der Sache und der Höhe nach erforderlich gewesen sind (sachbezogene und kostenbezogene Erforderlichkeit). Der sich als Ausprägung des Äquivalenzprinzips ergebende Grundsatz der Erforderlichkeit kann nur bei groben Verstößen des Einrichtungsträgers gegen das Gebot wirtschaftlicher Aufgabenwahrnehmung als verletzt angesehen werden, wenn etwa überflüssige Maßnahmen getroffen oder auf an sich notwendige Maßnahmen überhöhte und unangemessene Aufwendungen getätigt werden. Nicht jeder gegen das gegenüber dem Gebührenzahler ohnehin nicht unmittelbar geltende haushaltsrechtlich begründete Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gerichtete Verstoß reicht hierfür aus; vielmehr muss sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten haben, und es müssen dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sein, d.h. die Kosten müssen in für ihn erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. zum Beitragsrecht BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6). Unterhalb dieser sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebenden Schwelle steht dem Einrichtungsträger bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als auch der dafür entstehenden Aufwendungen ein weites Ermessen zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - OVG 9 A 75.05 -, juris Rn. 18).
Diese Vorgaben der Erforderlichkeit beanspruchen Geltung auch bei dem in einer Kalkulation berücksichtigten Anschaffungs- und Herstellungsaufwand. Beruht die Auftragsvergabe für entsprechende Investitionen auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, dann indiziert dies die Erforderlichkeit der Kosten. Fehlt es mangels ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens an der entsprechenden Indizwirkung, ist im gerichtlichen Verfahren zu klären, ob durch den Vergaberechtsverstoß augenfällige Mehrkosten entstanden sind. Dabei ist es in erster Linie Sache der abgabenerhebenden Stelle darzutun, dass die angefallenen Kosten sach- und marktgerecht gewesen sind. Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 22 ff.; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Diesen Anforderungen genügen die seitens der Beklagten vorgelegten korrigierten Gebührenkalkulationen nicht. Denn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (OVG 9 A 10.12) betreffend die im Jahr 2012 beschlossene Wasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes insgesamt, und zwar in Höhe von 14.940.094,64 Euro mangels Plausibilisierung als nicht erforderlich angesehen hat, werden – wenn überhaupt – nur hinsichtlich eines Teilbetrages aus den Gebührenkalkulationen ausgeschieden.
Ausweislich der vorgelegten Kalkulationsberichte zu den korrigierten Gebührenkalkulationen (Korrigierte Gebührenkalkulationen [Einheitsgebühr_V2] für die Trinkwasserversorgung für 2017 bis 2022, jeweils in der Fassung vom 25. März 2024, jeweils S. 4) sind die Ergebnisse aus dem Normenkontrollurteil mit einer Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um 3.092.545 Euro berücksichtigt worden. Der genannte Betrag korrespondiert mit den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 19. März 2024, in welchem es heißt, dass in den jeweiligen Kalkulationen im Hinblick auf die Investitionen aus den Jahren 1992 bis 1997 Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 3.092.545 Euro ausgesondert worden seien. Zwar bedarf auch dieser Betrag nach den Ausführungen der Beklagten der Anpassung, weil dem Verband bei der Korrektur ein Fehler unterlaufen sei und eine Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um 30,42 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro, mithin eine Kürzung um 3.131.117,03 Euro hätte vorgenommen werden müssen. Unabhängig davon, auf welchen Betrag vorliegend abgestellt wird, steht jedoch fest, dass die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Trinkwassergebühren weiterhin Anschaffungs- und Herstellungskosten für Aufwendungen ansetzt, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. November 2021 (OVG 9 A 10.12) als nicht erforderlich angesehen hat.
Eine Plausibilisierung dieser Aufwendungen für Maßnahmen aus dem Jahr 1992 bis 1997 ist seitens der Beklagten auch nicht nachträglich erfolgt. Dies gilt auch mit Blick auf die im Schriftsatz vom 19. März 2024 vorgenommene Alternativbetrachtung, wonach im Hinblick auf die Erforderlichkeit nach der Einschätzung der Beklagten jedenfalls dann kein relevanter Verstoß vorliege, wenn eine Kürzung um 31,81 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro und damit um 3.274.189 Euro vorgenommen würde.
In dem Berufungszulassungsverfahren betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Juni 2023 (VG 9a K 2600/22), welches einen Bescheid zur Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrages zum Gegenstand hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 ausgeführt, dass die eingestellten Kosten für die vom Zweckverband selbst beauftragten Investitionen in das Rohrnetz und weitere, das Rohrnetz betreffende Maßnahmen sowie Aufwendungen betreffend den Hochbehälter Z_____ und das Wasserwerk L_____ nicht hinreichend plausibilisiert worden sind; dies gilt auch für die von der Beklagten erwogene Alternativbetrachtung einer Kürzung um 31,81 % hinsichtlich der durch den Verband getätigten Investitionen in Rohrnetzmaßnahmen (- OVG 9 N 109/23 -, juris Rn. 10 ff.). Dem schließt sich die Kammer an.
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg beanspruchen Geltung auch für das hiesige Verfahren. Sie sind auf die hier streitgegenständlichen Bescheide zur Erhebung von Trinkwassergebühren übertragbar, weil die Beklagte – mit Ausnahme des ausgesonderten Teilbetrages – die Aufwendungen für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997 mit gleichlautender Begründung auch im Rahmen der korrigierten Gebührenkalkulationen weiterhin berücksichtigt. Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren erschöpfen sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (OVG 9 N 109/23) bzw. seinem Urteil vom 2. November 2021 (OVG 9 A 10.12) bereits gewürdigt hat. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, die kostenbezogene Erforderlichkeit der Aufwendungen zu plausibilisieren. Soweit die Beklagte hinsichtlich erhaltener Fördermittel ergänzend ausführt, dass insoweit ein Verstoß gegen das Vergaberecht ausgeschlossen werden könne, weil der Fördermittelgeber die Einhaltung dieser Voraussetzungen prüfe, ergibt sich nichts anderes. Entsprechende Fördermittelunterlagen, welche diese Sichtweise der Beklagten belegen, sind nicht eingereicht worden (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 33 f.).
Damit sind Anschaffungs- und Herstellungskosten aufwandserhöhend in den korrigierten Gebührenkalkulationen berücksichtigt, deren kostenbezogene Erforderlichkeit die Beklagte nicht belegt hat. Der Ansatz dieses Aufwandes – es dürfte sich um Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 11.847.549,60 Euro (14.940.094,64 Euro abzüglich 3.092.545 Euro) handeln – führt dazu, dass die Verbrauchsgebühr in einem Maße überhöht ist, welches nicht mehr als unbeachtlich angesehen werden kann. Dass die auch im Benutzungsgebührenrecht regelmäßig für die Bedeutsamkeit von Kalkulationsfehlern anzunehmende Bagatellgrenze von 3 % (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - OVG 9 A 3.17 -, juris Rn. 56; Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris Rn. 30) unter Berücksichtigung dessen überschritten ist, ist offensichtlich.
Für den Erhebungszeitraum 2017 kommt hinzu, dass die Beklagte wegen eines Formelfehlers versehentlich überhaupt keine Korrekturen bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten berücksichtigt hat. Nach der vorgelegten Alternativberechnung der Beklagten ergibt sich bei Berücksichtigung der von ihr für die anderen Erhebungszeiträume berücksichtigten Kürzung von 3.092.545,00 Euro eine Mengengebühr von 0,95 Euro/m³ statt der festgelegten 1,16 Euro/m³. Allein damit ist die Bagatellschwelle für den Erhebungszeitraum 2017 überschritten.
2. Für die Gebührenbescheide betreffend die Erhebungszeiträume 2017 bis 2020 folgt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG ungeachtet des Vorstehenden auch daraus, dass die seitens der Beklagten beim Abzugskapital in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Zinssätze überhöht sind.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG gehört zu den ansatzfähigen Kosten auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Unzulässig ist es indes, wenn – wie hier – die im Rahmen der Vorkalkulationen zugrunde gelegten kalkulatorischen Zinssätze nach Ablauf der Kalkulationsperiode bzw. des Erhebungszeitraums zum Nachteil der Gebührenschuldner verändert werden.
Vorliegend beruft sich die Beklagte zur Rechtfertigung der festgelegten Verbrauchsgebührensätze auf eine nach Ablauf des jeweiligen Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums beschlossene und rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung, welche ihrerseits auf nach Ablauf des Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums erstellten „Neukalkulationen“ beruht (vgl. Neukalkulation Trinkwassergebühr 2017, Stand 25. März 2024; Neukalkulation Trinkwassergebühr 2018, Stand 25. März 2024; Neukalkulation Trinkwassergebühr 2017, Stand 25, März 2024; Neukalkulation Trinkwassergebühr 2019, Stand 25. März 2024; Neukalkulation Trinkwassergebühr 2020, Stand 25. März 2024).
Solche rückwirkend für schon abgelaufene Kalkulationsperioden geregelten Gebührensätze sind rechtmäßig, wenn sich feststellen lässt, dass sie bereits aus der Sicht des ersten Tages der Kalkulationsperiode rechtmäßig gewesen sind. Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Nachkalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 9 S 5.16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 9 S 7.16 -, juris Rn. 9; Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29; zur Beitragskalkulation Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 24). Weiter ist zu beachten, dass getroffene rechtmäßige Prognosen Bindungen erzeugen und nicht aufgrund nachträglicher Erkenntnisse zur Disposition des Satzungsgebers stehen. Dementsprechend sind bei nach Ablauf des Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums erstellten Nachkalkulationen bzw. Nachberechnungen (zur terminologischen Unterscheidung vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 389) grundsätzlich diejenigen prognostischen Ansätze aus der ursprünglichen Kalkulation zu übernehmen („ex ante-Perspektive“), soweit sie im aus damaliger Sicht zulässigen Prognosespielraum lagen und ihre Änderung sich zum Nachteil des Gebührenpflichtigen auswirken würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29). Mithin ist der Austausch von Kalkulationszielen ebenso ausgeschlossen wie die Vornahme von Korrekturen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung einer über das Gebührenjahr hinausgehenden zukünftigen Entwicklung (Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt entziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 128 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, juris Rn. 41; VG Arnsberg, Urteil vom 7. Juli 2011 - 11 K 1898/10 -, juris Rn. 65 ff.; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 391 m.w.N.; Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: März 2024, § 6 Rn. 127). Zu den nicht zu Lasten des Gebührenpflichtigen änderbaren Prognoseentscheidungen gehören auch die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Kosten, soweit der Zinssatz in Rede steht (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 7. Juli 2011 - 11 K 1898/10 -, juris Rn. 72; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 392; Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: März 2024, § 6 Rn. 127). Mithin ist der Satzungsgeber nach Ablauf der Kalkulationsperiode allein auf Fehlerkorrekturen beschränkt.
Unter Berücksichtigung dessen erweisen sich die nunmehr in den korrigierten Gebührenkalkulationen für die Trinkwassergebühren für 2017, 2018, 2019 und 2020 (Stand 25. März 2024) zugrunde gelegten kalkulatorischen Zinssätze als überhöht und damit fehlerhaft. In den ursprünglichen für die Erhebungszeiträume 2017 bis 2020 vor Beginn des jeweiligen Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums erstellten Vorkalkulationen (Gebührenkalkulation 2017 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 5. Dezember 2016; Gebührenkalkulation 2018 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 21. November 2017; Gebührenkalkulation 2019 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 28. November 2018; Gebührenkalkulation 2020 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 2. Dezember 2019) wurden niedrigere kalkulatorische Zinssätze für die Verzinsung des aufgewandten Kapitals zugrunde gelegt:
Erhebungszeitraum: | Zinssatz „Vorkalkulation“: | Zinssatz „Neukalkulation“ (Stand: 25. März 2024): |
2017 | 3,35 % | 5,87 % |
2018 | 3,45 % | 5,73 % |
2019 | 3,22 % | 5,61 % |
2020 | 3,13 % | 5,47 % |
Durch die nachträgliche Erhöhung der Zinssätze hat der Verband seine vor Ablauf des Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums getroffene Prognoseentscheidung geändert, was sich zum Nachteil der Gebührenschuldner auswirkt.
Anhaltspunkte dafür, dass die ursprünglich in den Vorkalkulationen ermittelten kalkulatorischen Zinssätze für die Jahre 2017 bis 2020 fehlerhaft waren, bestehen nicht. Insbesondere lässt sich die vorgenommene nachträgliche Erhöhung der kalkulatorischen Zinssätze entgegen der Auffassung der Beklagten nicht damit rechtfertigen, dass der ursprünglich verwendete Zinssatz einen zu kurzen Zeitraum (für 2017 beispielsweise 13 Jahre) in den Blick genommen und damit nicht berücksichtigt habe, dass das Kapital bei Investitionen in Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung längerfristig gebunden und eine Betrachtung der letzten 50 Jahre angezeigt sei. Denn damit hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass ihre ursprüngliche Prognoseentscheidung, in welcher sie einen kalkulatorischen Zinssatz verwendet hat, der unter Rückgriff auf die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ab Januar 2003 einerseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Geldanlagen nicht unterschreitet und andererseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kredite nicht überschreitet (vgl. Kalkulationsbericht zur Gebührenkalkulation 2017 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 5. Dezember 2016, S. 5; Kalkulationsbericht zur Gebührenkalkulation 2018 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 21. November 2017, S. 5; Kalkulationsbericht zur Gebührenkalkulation 2019 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 28. November 2018, S. 5; Kalkulationsbericht zur Gebührenkalkulation 2020 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 2. Dezember 2019, S. 4 f.), fehlerhaft war. Zudem hat der Verband für spätere Kalkulationszeiträume in seinen korrigierten Gebührenkalkulationen gleichfalls auf Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank ab Januar 2003 abgestellt (vgl. etwa Kalkulationsbericht zu der korrigierten Gebührenkalkulation [Einheitsgebühr V2] 2022 für die Trinkwasserversorgung in der Fassung vom 25. März 2024, S. 5) und nicht etwa eine Betrachtung der letzten 50 Jahre vorgenommen. Auch der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Struktur der Gebührenkalkulation geändert worden und die Gebührensätze im Ergebnis insgesamt verringert worden seien, berechtigt nicht dazu, rechtmäßig getroffene Prognoseentscheidungen zum Nachteil der Gebührenschuldner abzuändern. Denn andernfalls könnte sich ein Einrichtungsträger durch eine nachträgliche Anpassung seiner Kalkulationsmethodik den o.g. Maßgaben an rückwirkend kalkulierte Gebührensätze entziehen. Dass sich der Gebührensatz insgesamt verringert hat, ist insoweit unerheblich, da dies Folge der Korrektur anderer Mängel ist.
Da vorliegend keine Veranlassung für eine Fehlerkorrektur und damit Anpassung des kalkulatorischen Zinssatzes für die Erhebungszeiträume 2017 bis 2020 bestand, kann offenbleiben, ob es überhaupt zulässig wäre, bei der Bemessung eines durchschnittlichen Zinssatzes auf einen Zeitraum der letzten 50 Jahre abzustellen (ablehnend für einen einheitlichen Nominalzinssatz OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 -, juris Rn. 173 ff.; ebenso ablehnend Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: März 2023, § 6 Rn. 149a).
Der vorgenannte Fehler wirkt sich (auch für sich betrachtet) auf den Verbrauchsgebührensatz für 2017 bis 2020 aus, da bei Zugrundlegung der jeweiligen ursprünglichen Zinssätze für 2017 bis 2020 geringere Verbrauchsgebühren anzunehmen wären. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Fehler unter Berücksichtigung der Bagatellschwelle (vgl. bereits unter II. 1.) als unerheblich erweist, bestehen nicht. Dahingehendes hat die Beklagte auch nicht vorgetragen.
Für den weiteren hier streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2022 ist hingegen unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerseite nicht von einem fehlerhaften kalkulatorischen Zinssatz auszugehen. Auf die Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 2. Juli 2024 betreffend die Erhebung von Schmutzwassergebühren (VG 8 K 2799/22) wird insoweit Bezug genommen. Darauf, ob sich der Gebührenbescheid betreffend den Erhebungszeitraum 2022 aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an.
III. Die Gebührenerhebung für die hier streitgegenständlichen Erhebungszeiträume 2017 bis 2020 sowie 2022 lässt sich auch nicht auf Vorgängersatzungen stützen, denn auch die vorherigen Satzungen des K_____ waren jedenfalls mit Blick auf die fehlende Plausibilisierung der Erforderlichkeit der zugrunde gelegten Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie angesichts der Festlegung sog. gespaltenen Gebühren für Nichtbeitrags- und Beitragszahler unwirksam (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris Rn. 19). Im Übrigen hat der Satzungsgeber in § 12 Satz 2 TWGebS 2024 die vorherige (die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des K_____ vom 7. Dezember 2023 regelnde) Satzung mit Inkrafttreten der TWGebS 2024 außer Kraft gesetzt. Entsprechende Regelungen gab es auch in den Vorgängersatzungen. Hat ein Satzungsgeber in einer späteren Satzung die vorausgegangenen Satzungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt, indiziert eine solche Aufhebungsregelung den Willen des Satzungsgebers, auf die vorhergehende Satzung nicht zurückgreifen zu wollen, und zwar auch in dem Fall, dass sich die Neuregelung als ungültig erweisen sollte. Die Außerkraftsetzung hat damit regelmäßig unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 139 BGB auch bei Unwirksamkeit der abgabenrechtlichen Regelungen der Nachfolgesatzung Bestand (vgl. Deppe, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2015 § 2 Rn. 49 m.w.N.).
IV. Angesichts der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide bestand keine Veranlassung, auf die weiteren klägerischen Rügen einzugehen.
D. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes auf § 161 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat durch die Teilaufhebung der Gebührenbescheide selbst Zweifel an deren Rechtmäßigkeit aufkommen lassen, so dass es ermessensgerecht ist, ihr insoweit die Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung zur teilweisen Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 31. März 2023 auf bis zu 2.000 Euro, danach auf bis zu 1.000 Euro und ab dem 19. Juni 2024 auf bis zu 500 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (Summe der angegriffenen Gebührenforderungen). Die differenzierte Streitwertfestsetzung berücksichtigt den Umstand, dass mit Beschluss vom 31. März 2023 eine Abtrennung der Gebührenbescheide für die Erhebungszeiträume 2009 bis 2016 erfolgt ist. Gleichsam sind dabei die Klageerweiterungen berücksichtigt worden. Die weitergehende (verminderte) Streitwertfestsetzung ab dem 19. Juni 2024 trägt den übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich der erlassenen Teilrücknahmebescheide vom 28. Mai 2024 Rechnung, wobei hierbei auf den Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens der Beklagten abzustellen war. Ab diesem Zeitpunkt war nur noch eine Gebührenforderung in Höhe von insgesamt 431,21 Euro streitgegenständlich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.