Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 02.07.2024 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 8 K 2799/22 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0702.8K2799.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 14 Abs 1 GKGBbg, § 31 Abs 3 GKGBbg, § 42 Abs 4 GKGBbg, § 2 Abs 1 KAG, § 6 Abs 1 Satz 3 KAG, § 6 Abs 2 Satz 2 KAG, § 6 Abs 2 Satz 6 KAG, § 6 Abs 3 Satz 2 KAG |
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Gebührenbescheid für Schmutzwasser vom 31. Januar 2018 in der Gestalt des Teilrücknahmebescheides vom 9. März 2023 sowie des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben.
Der Gebührenbescheid für Schmutzwasser vom 5. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2019 sowie des Teilrücknahmebescheides vom 9. März 2023 und des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben.
Der Gebührenbescheid für Schmutzwasser vom 31. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29./30. Oktober 2020 sowie des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben.
Der Gebührenbescheid für Schmutzwasser vom 27. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2021 sowie des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben.
Der Gebührenbescheid für Schmutzwasser vom 3. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2023 sowie des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren durch die Beklagte für die Erhebungszeiträume 2017 bis 2020 sowie für das Jahr 2022.
Er ist Eigentümer des Grundstücks W_____ in R_____. Dieses liegt im Verbandsgebiet des Zweckverbandes K_____ (K_____), dem die Beklagte vorsteht. Der K_____ betreibt die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet als öffentliche Einrichtung. Das Grundstück des Klägers ist an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2018 setzte die Beklagte Schmutzwassergebühren für den Erhebungszeitraum 2017 in Höhe von 242,19 Euro fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der nicht beschieden wurde.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 setzte die Beklagte Schmutzwassergebühren für den Erhebungszeitraum 2018 in Höhe von 289,95 Euro fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2019 zurückgewiesen wurde.
Am 14. Juni 2019 hat der Kläger gegen sämtliche Bescheide zur Heranziehung zu Schmutzwassergebühren für die Jahre 2009 bis 2018 Klage erhoben. Soweit sich die Klage gegen die Gebührenbescheide für die Jahre 2009 bis 2016 gerichtet hatte, ist mit Beschluss vom 31. März 2023 eine Abtrennung des Verfahrens erfolgt.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2020 hat die Beklagte Schmutzwassergebühren für den Erhebungszeitraum 2019 in Höhe von 265,86 Euro festgesetzt. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2020, zugestellt am 3. November 2020, zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat die beiden Bescheide am 3. Dezember 2020 klageerweiternd in das Verfahren einbezogen.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2021 hat die Beklagte Schmutzwassergebühren für den Erhebungszeitraum 2020 in Höhe von 279,61 Euro festgesetzt. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2021, zugestellt am 17. September 2021, zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat die beiden Bescheide am 18. Oktober 2021, einem Montag, klageerweiternd in das Verfahren einbezogen.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2023 hat die Beklagte Schmutzwassergebühren für den Erhebungszeitraum 2022 in Höhe von 248,80 Euro festgesetzt. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2023 zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat die beiden Bescheide am 11. August 2023 klageerweiternd in das Verfahren einbezogen.
Die Verbandsversammlung des K_____ hat am 13. September 2022 die Verbandssatzung neu gefasst. Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt von M_____ vom 14. September 2022 (Nr. 9) sowie im Amtsblatt für den Landkreis T_____-F_____ vom 19. September 2022 (Nr. 29) erfolgt.
Gleichfalls am 13. September 2022 hat die Verbandsversammlung eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung rückwirkend zum 1. Januar 2017 beschlossen. Der K_____ hat Anpassungsbedarf wegen der Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12) sowie vom 14. Juni 2022 (OVG 9 A 2.17) gesehen. Die Satzung hat – wie auch die Vorgängersatzung – sog. gespaltene Gebühren für Beitrags- und Nichtbeitragszahler vorgesehen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung ist die vormalige Satzung des K_____ über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung vom 14. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Satzung vom 8. Dezember 2021, sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung vom 1. Juni 2022 außer Kraft getreten.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22) hat die Verbandsversammlung am 7. Dezember 2023 wiederum eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung rückwirkend zum 1. Januar 2017 beschlossen und darin einheitliche Verbrauchsgebühren für Beitrags- und Nichtbeitragszahler festgelegt. Mit Inkrafttreten dieser Satzung ist die Satzung vom 13. September 2022, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 14. Juni 2023, außer Kraft getreten.
Am 22. April 2024 hat die Verbandsversammlung nochmals eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (nachfolgend SWGebS 2024) beschlossen. Diese SWGebS 2024 ist rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten; mit Inkrafttreten ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung vom 7. Dezember 2023 außer Kraft getreten. Die Bekanntmachung der SWGebS 2024 ist im Amtsblatt für den Landkreis T_____-F_____ vom 15. Mai 2024 (Nr. 16) sowie im Amtsblatt von M_____ vom 15. Mai 2024 (Nr. 6) erfolgt.
Nach § 3 Abs. 2 SWGebS 2024 beträgt die Verbrauchsgebühr:
Mit der SWGebS 2024 sind geringere Verbrauchsgebühren als in den Vorgängersatzungen beschlossen worden. Die Beklagte hat – für die Erhebungszeiträume 2017 und 2018 auch schon mit Blick auf die am 13. September 2022 beschlossene Satzung – die streitgegenständlichen Gebührenbescheide mit Teilrücknahmebescheiden jeweils teilweise aufgehoben bzw. angepasst:
Für den Erhebungszeitraum 2017 hat die Beklagte den Gebührenbescheid vom 31. Januar 2018 mit Teilrücknahmebescheid vom 9. März 2023 in Höhe von 52,80 Euro und mit Teilrücknahmebescheid vom 28. Mai 2024 in Höhe von weiteren 19,14 Euro aufgehoben und damit die Gebührenforderung auf 170,25 Euro reduziert.
Für den Erhebungszeitraum 2018 hat sie den Gebührenbescheid vom 5. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2019 mit Teilrücknahmebescheid vom 9. März 2023 in Höhe von 61,20 Euro und mit Teilrücknahmebescheid vom 28. Mai 2024 in Höhe von weiteren 19,80 Euro aufgehoben und damit die Gebührenforderung auf 208,95 Euro reduziert.
Für den Erhebungszeitraum 2019 hat sie den Gebührenbescheid vom 31. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2020 mit Teilrücknahmebescheid vom 28. Mai 2024 in Höhe von 75,62 Euro aufgehoben und damit die Gebührenforderung auf 190,24 Euro reduziert.
Für den Erhebungszeitraum 2020 hat sie den Gebührenbescheid vom 27. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2021 mit Teilrücknahmebescheid vom 28. Mai 2024 in Höhe von 62,35 Euro aufgehoben und damit die Gebührenforderung auf 217,26 Euro reduziert.
Für den Erhebungszeitraum 2022 hat sie den Gebührenbescheid vom 3. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2023 mit Teilrücknahmebescheid vom 28. Mai 2024 in Höhe von 45,60 Euro aufgehoben und damit die Gebührenforderung auf 203,20 Euro reduziert.
Zur Begründung der Klage führt die Klägerseite u.a. aus, dass keine wirksame Gebührensatzung als Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide existiere. Die Verbandssatzung vom 13. September 2022 sei nicht wirksam veröffentlicht worden. Bei der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt M_____ vom 14. September 2022 fehle es an einem Hinweis auf die Verbandssatzung im Inhaltsverzeichnis.
Es fehle zudem an einer Plausibilisierung der Gebührensätze. Die Beklagte habe in der Kalkulation einen Katalog von Kostenpositionen als nicht gebührenfähig dargestellt. Gleichzeitig habe sie jedoch im Wirtschaftsplan seit dem Jahr 2003 keine Umlagen mehr ausgewiesen. Allein die Feststellung, dass die Beklagte seit ihrer Gründung in der Lage sei, die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung ohne Umlagen zu führen, offenbare, dass nicht beitragsfähige und nicht gebührenfähige Positionen zulasten der Allgemeinheit und des einzelnen Gebührenpflichtigen in der Kalkulation enthalten seien. Auch sei nicht erkennbar, wie hoch die veranschlagten bzw. tatsächlich angefallenen Kosten für diese nicht als gebührenfähig gekennzeichneten Positionen seien. Gleichfalls erschließe sich nicht, wie die Beklagte die Zins- und Tilgungsraten der aufgenommenen Kredite für die Rückzahlung der Anschlussbeiträge und der Gegenfinanzierung nicht gebührenfähiger Positionen erbringe. Insbesondere seien die angesetzten Sach- und Personalkosten nicht nachvollziehbar. Dies gelte auch für die Kosten der Betriebsführungsgesellschaft. Die von der D_____ mbH erwirtschafteten Gewinne würden im Innenverhältnis zur Finanzierung der nicht gebührenfähigen Kosten verwendet werden. Auch das Kostenstellenverzeichnis sei nicht verständlich. Zudem sei das Abzugskapital fehlerhaft ermittelt worden. Eine Auflösung der eingenommenen Beiträge sei unzulässig; auch sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22) nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Beitragseinnahmen seien fehlerhaft ermittelt worden. Auch seien die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Zinssätze überhöht. Für die Jahre 2017 bis 2021 werde ein Zeitraum von 50 Jahren betrachtet, womit die Niedrigzinsphase keine hinreichende Berücksichtigung finde. Auch für 2022 sei der Zinssatz erhöht, jedenfalls ergebe der rechnerische Mittelwert des Zinssatzes für langfristige Kredite in Höhe von 3,19 % und des Zinssatzes für langfristige Geldanlagen in Höhe von 2,22 % nicht den verwendeten Zinssatz von 2,96 %.
Die Beteiligten haben das Verfahren im Hinblick auf die erlassenen Teilrücknahmebescheide übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gebührenbescheid für Schmutzwasser vom 31. Januar 2018 in der Gestalt des Teilrücknahmebescheides vom 9. März 2023 sowie des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 aufzuheben,
den Gebührenbescheid für Schmutzwasser vom 5. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2019 sowie des Teilrücknahmebescheides vom 9. März 2023 und des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 aufzuheben,
den Gebührenbescheid für Schmutzwasser vom 31. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29./30 Oktober 2020 sowie des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 aufzuheben,
den Gebührenbescheid für Schmutzwasser vom 27. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2021 sowie des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 aufzuheben,
den Gebührenbescheid für Schmutzwasser vom 3. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2023 sowie des Teilrücknahmebescheides vom 28. Mai 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den klägerischen Einwänden zur Kalkulation entgegen. Die Sachkosten einschließlich des Betriebsführungsentgeltes seien ebenso wie das Abzugskapital zutreffend ermittelt worden. Eine Auflösung des Abzugskapitals sei zulässig und stelle den gesetzlichen Regelfall dar. Die Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 seien berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Berechnungen des kalkulatorischen Zinssatzes für 2017 bis 2020 sei in den ursprünglichen Kalkulationen auf die Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank ab Januar 2003 zurückgegriffen worden. Damit werde jedoch – beispielsweise bei der Gebührenkalkulation 2017 – nicht berücksichtigt, dass das Kapital bei Investitionen in Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung längerfristig gebunden sei. Daher sei in den korrigierten Gebührenkalkulationen für die Ermittlung der Zinssätze der Wert der letzten 50 Jahre verwendet worden. Für den Erhebungszeitraum 2022 sei auf die Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank zurückgegriffen worden, wobei aus zwei Zinssätzen ein gewichteter Durchschnittswert anhand des Verhältnisses des zu verzinsenden Anlagevermögens zu den gesamten Verbindlichkeiten bei den Kreditinstituten gebildet worden sei. Bei den ausgewiesenen Kostenüberdeckungen für das Vorvorjahr würden Mehreinnahmen resultierend aus der ursprünglichen Nachkalkulation des jeweiligen Vorvorjahres berücksichtigt werden. Diese Werte seien verwendet worden, weil der Ausgleich von der Verbandsversammlung beschlossen worden sei.
Weiterhin ist sie, die Beklagte, der Auffassung, dass es nicht erforderlich gewesen sei, die erhaltenen Fördermittel für die „Faulungsanlage auf der Tandemkläranlage“ für den Erhebungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. Die gesamte Struktur der Gebührenkalkulation habe sich geändert und die Gebührensätze seien gesenkt worden. Die in den früheren Gebührenkalkulationen enthaltenen kalkulatorischen Kosten hätten sich auf wesentlich höhere Anschaffungs- und Herstellungskosten bezogen; durch den vorgenommenen Abzug seien die Tilgungs- und Zinszahlungen nunmehr gefährdet. Im Jahr 2022 hätte mit den aktuellen Gebührensätzen der Kapitaldienst nicht gesichert werden können. Ferne zeige § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG, dass im Regelfall Zuschüsse Dritter nicht als Abzugskapital anzusetzen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der übermittelten Kalkulationsunterlagen der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Das Verfahren hat im Hinblick auf beim OVG Berlin-Brandenburg anhängige Normenkontrollverfahren mehrfach geruht.
A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
B. Die Kammer konnte entscheiden, ohne der Beklagten in Bezug auf die klägerseitig in der mündlichen Verhandlung eingereichte Übersicht „Trinkwasser 2017 – Kostenentwicklung auf der Grundlage der unterschiedlichen Kalkulationen im Laufe der Jahre“ die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Dies gilt schon deshalb, weil die in der Übersicht enthaltenen Angaben nicht entscheidungserheblich berücksichtigt worden sind. Hinzu kommt, dass sich die Übersicht auf „Trinkwasser“ beschränkt, das im hiesigen Verfahren nicht streitgegenständlich ist.
C. Die im Übrigen noch anhängige Klage hat Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Gegen die nachträgliche Einbeziehung der Bescheide betreffend die Erhebungszeiträume 2019, 2020 und 2022 in das Klageverfahren bestehen keine Bedenken.
Sie ist auch begründet. Die angegriffenen Bescheide zur Festsetzung von Schmutzwassergebühren für die Erhebungszeiträume 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 in der Gestalt der erlassenen Widerspruchs- und Teilrücknahmebescheide sind rechtswidrig und rechtsverletzend, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Den angegriffenen Gebührenbescheiden fehlt die nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Die von der Beklagten für die Erhebung von Schmutzwassergebühren herangezogene Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes K_____ (K_____) vom 22. April 2024 (nachfolgend SWGebS 2024), die rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, ist unwirksam. Anderes wirksames Satzungsrecht besteht nicht.
I. Allerdings folgt die Unwirksamkeit der SWGebS 2024 nicht daraus, dass der K_____ nicht über eine wirksame Verbandssatzung verfügt. Der klägerische Einwand, die Veröffentlichung der SWGebS 2024 sei fehlerhaft, weil die neu gefasste Verbandssatzung vom 13. September 2022 im Amtsblatt für die Stadt M_____ vom 14. September 2022 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, greift nicht durch. Das Inhaltsverzeichnis dieses Amtsblatts war – anders als klägerseitig behauptet – weder irreführend noch musste es unter Geltung der aktuellen Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) den Anforderungen genügen, die in der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 3 Satz 2 BekanntmV a. F. aufgestellt worden sind. Überdies genügte für die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis T_____-F_____ vom 19. September 2022. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg), der gemäß § 31 Abs. 3 GKGBbg entsprechend auch für Änderungen einer Verbandssatzung gilt. Danach hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Verbandssatzung in der Form öffentlich bekannt zu machen, die für die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen ihres Landkreises vorgeschrieben ist. Aufsichtsbehörde für den K_____ist gemäß § 42 Abs. 4 GKGBbg die Landrätin des Landkreises T_____-F_____, da der Zweckverband dort seinen Sitz hat. Gemäß § 19 der Hauptsatzung des Landkreises T_____-F_____ erfolgen öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen des Landkreises im Amtsblatt für den Landkreis T_____-F_____. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 GKGBbg war keine weitere Bekanntmachung erforderlich, d. h. für die Wirksamkeit der Verbandssatzung bedurfte es insbesondere keiner Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt M_____. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsblatt für den Landkreis T_____-F_____ als Publikationsorgan der Aufsichtsbehörde nach dem typischen Abnehmerkreis nicht das gesamte Verbandsgebiet erfasst (so bereits OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2004 - 2 B 401/03 - zur Vorgängervorschrift in § 11 Abs. 1 GKG a. F.; zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2024 - OVG 9 N 74/23 -).
II. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Gebührenbescheide ergibt sich vielmehr daraus, dass die in § 3 Abs. 2 a) bis d) sowie f) SWGebS 2024 festgelegten Verbrauchsgebühren gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG verstoßen.
1. Für die Gebührenbescheide betreffend die Erhebungszeiträume 2017 bis 2020 ergibt sich dies daraus, dass die seitens der Beklagten beim Abzugskapital in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Zinssätze überhöht sind.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG gehört zu den ansatzfähigen Kosten auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Unzulässig ist es indes, wenn – wie hier – die im Rahmen der Vorkalkulationen zugrunde gelegten kalkulatorischen Zinssätze nach Ablauf der Kalkulationsperiode bzw. des Erhebungszeitraums zum Nachteil der Gebührenschuldner verändert werden.
Vorliegend beruft sich die Beklagte zur Rechtfertigung der festgelegten Verbrauchsgebührensätze auf eine nach Ablauf des jeweiligen Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums beschlossene und rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung, welche ihrerseits auf nach Ablauf des Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums erstellten „Neukalkulationen“ beruht (vgl. Neukalkulation Schmutzwassergebühr 2017, Stand 25. März 2024; Neukalkulation Schmutzwassergebühr 2018, Stand 25. März 2024; Neukalkulation Schmutzwassergebühr 2017, Stand 25, März 2024; Neukalkulation Schmutzwassergebühr 2019, Stand 25. März 2024; Neukalkulation Schmutzwassergebühr 2020, Stand 25. März 2024).
Solche rückwirkend für schon abgelaufene Kalkulationsperioden geregelten Gebührensätze sind rechtmäßig, wenn sich feststellen lässt, dass sie bereits aus der Sicht des ersten Tages der Kalkulationsperiode rechtmäßig gewesen sind. Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Nachkalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 9 S 5.16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 9 S 7.16 -, juris Rn. 9; Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29; zur Beitragskalkulation Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 24). Weiter ist zu beachten, dass getroffene rechtmäßige Prognosen Bindungen erzeugen und nicht aufgrund nachträglicher Erkenntnisse zur Disposition des Satzungsgebers stehen. Dementsprechend sind bei nach Ablauf des Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums erstellten Nachkalkulationen bzw. Nachberechnungen (zur terminologischen Unterscheidung vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 389) grundsätzlich diejenigen prognostischen Ansätze aus der ursprünglichen Kalkulation zu übernehmen („ex ante-Perspektive“), soweit sie im aus damaliger Sicht zulässigen Prognosespielraum lagen und ihre Änderung sich zum Nachteil des Gebührenpflichtigen auswirken würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29). Mithin ist der Austausch von Kalkulationszielen ebenso ausgeschlossen wie die Vornahme von Korrekturen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung einer über das Gebührenjahr hinausgehenden zukünftigen Entwicklung (Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt entziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 128 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, juris Rn. 41; VG Arnsberg, Urteil vom 7. Juli 2011 - 11 K 1898/10 -, juris Rn. 65 ff.; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 391 m.w.N.; Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: März 2024, § 6 Rn. 127). Zu den nicht zu Lasten des Gebührenpflichtigen änderbaren Prognoseentscheidungen gehören auch die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Kosten, soweit der Zinssatz in Rede steht (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 7. Juli 2011 - 11 K 1898/10 -, juris Rn. 72; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 392; Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: März 2024, § 6 Rn. 127). Mithin ist der Satzungsgeber nach Ablauf der Kalkulationsperiode allein auf Fehlerkorrekturen beschränkt.
Unter Berücksichtigung dessen erweisen sich die nunmehr in den korrigierten Gebührenkalkulationen für die Schmutzwassergebühren für 2017, 2018, 2019 und 2020 (Stand 25. März 2024) zugrunde gelegten kalkulatorischen Zinssätze als überhöht und damit fehlerhaft. In den ursprünglichen für die Erhebungszeiträume 2017 bis 2020 vor Beginn des jeweiligen Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums erstellten Vorkalkulationen (Gebührenkalkulation 2017 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 5. Dezember 2016; Gebührenkalkulation 2018 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 21. November 2017; Gebührenkalkulation 2019 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 28. November 2018; Gebührenkalkulation 2020 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 2. Dezember 2019) wurden niedrigere kalkulatorische Zinssätze für die Verzinsung des aufgewandten Kapitals zugrunde gelegt:
Erhebungszeitraum: | Zinssatz „Vorkalkulation“: | Zinssatz „Neukalkulation“ (Stand: 25. März 2024): |
2017 | 3,48 % | 5,87 % |
2018 | 3,53 % | 5,73 % |
2019 | 3,31 % | 5,61 % |
2020 | 3,24 % | 5,47 % |
Durch die nachträgliche Erhöhung der Zinssätze hat der Verband seine vor Ablauf des Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums getroffene Prognoseentscheidung geändert, was sich zum Nachteil der Gebührenschuldner auswirkt.
Anhaltspunkte dafür, dass die ursprünglich in den Vorkalkulationen ermittelten kalkulatorischen Zinssätze für die Jahre 2017 bis 2020 fehlerhaft waren, bestehen nicht. Insbesondere lässt sich die vorgenommene nachträgliche Erhöhung der kalkulatorischen Zinssätze entgegen der Auffassung der Beklagten nicht damit rechtfertigen, dass der ursprünglich verwendete Zinssatz einen zu kurzen Zeitraum (für 2017 beispielsweise 13 Jahre) in den Blick genommen und damit nicht berücksichtigt habe, dass das Kapital bei Investitionen in Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung längerfristig gebunden und eine Betrachtung der letzten 50 Jahre angezeigt sei. Denn damit hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass ihre ursprüngliche Prognoseentscheidung, in welcher sie einen kalkulatorischen Zinssatz verwendet hat, der unter Rückgriff auf die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ab Januar 2003 einerseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Geldanlagen nicht unterschreitet und andererseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kredite nicht überschreitet (vgl. Kalkulationsbericht zur Gebührenkalkulation 2017 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 5. Dezember 2016, S. 5; Kalkulationsbericht zur Gebührenkalkulation 2018 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 21. November 2017, S. 5; Kalkulationsbericht zur Gebührenkalkulation 2019 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 28. November 2018, S. 5; Kalkulationsbericht zur Gebührenkalkulation 2020 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 2. Dezember 2019, S. 4 f.), fehlerhaft war. Zudem hat der Verband für spätere Kalkulationszeiträume in seinen korrigierten Gebührenkalkulationen gleichfalls auf Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank ab Januar 2003 abgestellt (vgl. etwa Kalkulationsbericht zu der korrigierten Gebührenkalkulation [Einheitsgebühr V2] 2022 für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in der Fassung vom 25. März 2024, S. 5) und nicht etwa eine Betrachtung der letzten 50 Jahre vorgenommen. Auch der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Struktur der Gebührenkalkulation geändert worden und die Gebührensätze im Ergebnis insgesamt verringert worden seien, berechtigt nicht dazu, rechtmäßig getroffene Prognoseentscheidungen zum Nachteil der Gebührenschuldner abzuändern. Denn andernfalls könnte sich ein Einrichtungsträger durch eine nachträgliche Anpassung seiner Kalkulationsmethodik den o.g. Maßgaben an rückwirkend kalkulierte Gebührensätze entziehen. Dass sich der Gebührensatz insgesamt verringert hat, ist insoweit unerheblich, da dies Folge der Korrektur anderer Mängel ist.
Da vorliegend keine Veranlassung für eine Fehlerkorrektur und damit Anpassung des kalkulatorischen Zinssatzes für die Erhebungszeiträume 2017 bis 2020 bestand, kann offenbleiben, ob es überhaupt zulässig wäre, bei der Bemessung eines durchschnittlichen Zinssatzes auf einen Zeitraum der letzten 50 Jahre abzustellen (ablehnend für einen einheitlichen Nominalzinssatz OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 -, juris Rn. 173 ff.; ebenso ablehnend Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: März 2023, § 6 Rn. 149a).
Der vorgenannte Fehler wirkt sich auch auf den Verbrauchsgebührensatz für 2017 bis 2020 aus, da bei Zugrundlegung der jeweiligen ursprünglichen Zinssätze für 2017 bis 2020 geringere als die festgelegten Verbrauchsgebührensätze anzunehmen wären. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Fehler im Ergebnis als unerheblich erweist, bestehen nicht. Dahingehendes hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. Die auch im Benutzungsgebührenrecht regelmäßig für die Bedeutsamkeit von Kalkulationsfehlern anzunehmende Bagatellgrenze von 3 % (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - OVG 9 A 3.17 -, juris Rn. 56; Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris Rn. 30) ist nach Berechnung durch die Kammer überschritten: Die seitens der Beklagten in der jeweiligen Kalkulation für die beim Anlagevermögen zugrunde gelegten Restbuchwerte wurden mit dem geringeren Zinssatz aus der Vorkalkulation multipliziert, was zu geringeren Werten bei den einschlägigen Kostenstellen führte; zugleich wurde das Abzugskapital mit den aufgelösten Beiträgen (hypothetisch sowie festsetzungsverjährt) mit dem geringeren Zinssatz aus der Vorkalkulation berücksichtigt. Diese führt für die hier streitgegenständlichen Erhebungszeiträume zu Abweichungen bei der Verbrauchsgebühr von mindestens 5 %.
Für den weiteren hier streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2022 ist hingegen unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerseite nicht von einem fehlerhaften kalkulatorischen Zinssatz auszugehen. Die Beklagte hat – anders als für die Erhebungszeiträume 2017 bis 2020 – den ursprünglich festgelegten Zinssatz von 2,96 % auch in der korrigierten Gebührenkalkulation beibehalten. Dass der Zinssatz von 2,96 % nicht angemessen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG sei, wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Mit dem Begriff „angemessene Verzinsung“ des aufgewandten Kapitals gesteht das Gesetz dem Einrichtungsträger einen Beurteilungsspielraum zum eigenverantwortlichen Tätigwerden zu, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (vgl. zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 -, juris Rn. 142). Dass die Beklagte diesen missachtet hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere trägt die Klägerseite nichts dafür vor, dass die Beklagte unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums den kalkulatorischen Zinssatz fehlerhaft festgelegt hat. Es wurde vielmehr ein kalkulatorischer Zinssatz verwendet, der einerseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Geldanlagen nicht unterschreitet und andererseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kredite nicht überschreitet, wobei auf Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank für die Monate Januar 2003 bis Juni 2021 zurückgegriffen wurde (siehe Kalkulationsbericht zu der korrigierten Gebührenkalkulation [Einheitsgebühr V2] 2022 für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in der Fassung vom 25. März 2024, S. 5). Nach den Ausführungen der Beklagten wurde dabei ein gewichteter Durchschnittswert anhand des Verhältnisses des zu verzinsenden Anlagevermögens zu den gesamten Verbindlichkeiten bei den Kreditinstituten gebildet. Warum hier allein die Bildung eines rechnerischen Mittelwertes, nicht aber eines gewichteten Durchschnittswertes zulässig sein sollte, legt die Klägerseite nicht dar und ist auch sonst vor dem Hintergrund des bezeichneten Beurteilungsspielraums nicht ersichtlich.
2. Der angegriffene Gebührenbescheid für den Erhebungszeitraum 2022 erweist sich jedoch deshalb als rechtswidrig, weil der Überdeckungsausgleich für die für das Jahr 2020 anzunehmenden Mehreinnahmen zu gering ausgefallen ist.
a. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG müssen Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Eine Kostenüberdeckung liegt immer dann vor, wenn im Rahmen der Betriebsabrechnung festgestellt wird, dass infolge niedrigerer Kosten bzw. höherer Maßstabseinheiten die (beabsichtigte) Kostendeckung überschritten wird (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2024, § 6 Rn. 428).
Vorliegend wurde in der für § 3 Abs. 2 f) SWGebS 2024 maßgeblichen korrigierten Gebührenkalkulation (Korrektur Kalkulation Schmutzwassergebühr 2022, Stand: 25. März 2024) eine Überdeckung („Mehreinnahmen“) für 2020 in Höhe von 1.457.747,41 Euro ausgewiesen und in Abzug gebracht, wobei 1.419.041,55 Euro auf die Kostenstelle „Kanal/ADL“ entfallen. Die Höhe der Überdeckungen wurde nach dem Vorbringen der Beklagten auf der Grundlage der ursprünglichen Nachkalkulation für das Vorvorjahr ermittelt, deren Ausgleich von der Verbandsversammlung seinerzeit beschlossen wurde. Die Ermittlung erfolgte mithin dadurch, dass die seinerzeit in den jeweiligen Vorkalkulationen angesetzten Kosten bzw. Maßstabseinheiten mit jenen aus der Betriebsabrechnung verglichen wurden. Das ist zunächst dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Dabei ist die Beklagte auch zutreffend davon ausgegangen, dass Überdeckungen des Vorvorjahres auch in den Fällen auftreten, in denen – wie hier – rückwirkende Satzungen erlassen und eine (nachträgliche) Kalkulation der Gebührensätze auf der Grundlage von „Ist-Werten“ vorgenommen worden sind. Denn auch in diesen Fällen verbleiben Mehreinnahmen, nämlich für jene Fälle der bestandskräftigen Bescheide, in denen sich der ursprüngliche Gebührensatz aus der ursprünglichen satzungsrechtlichen Regelung Geltung verschafft hat (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2024, § 6 Rn. 429).
Gleichwohl ist die Ermittlung der Höhe der Überdeckung fehlerhaft erfolgt, weil unberücksichtigt geblieben ist, dass zeitlich nach der Ermittlung der Überdeckung für das Jahr 2020 – das entsprechende Zahlenmaterial dürfte aus 2021 stammen – mehrere Neufassungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung jeweils mit Rückwirkung für die Erhebungszeiträume ab 2017 beschlossen worden sind. Diese haben infolge von nachträglich festgestellten Kalkulationsmängeln jeweils zu geringeren Verbrauchsgebührensätzen auch für den Erhebungszeitraum 2020 geführt.
Jedenfalls in einer solchen Konstellation, in der – wie hier – wegen nachträglich festgestellter Kalkulationsmängel geringere Verbrauchsgebührensätze auf der Grundlage rückwirkenden Satzungsrechts auch in Bezug auf das für einen Kostenüberdeckungsausgleich maßgebliche Vor- bzw. Vorvorjahr beschlossen werden, sind auch diejenigen Überschüsse als Überdeckung zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass die Kostenansätze – hier für das Jahr 2020 – angesichts von Kalkulationsmängeln und daraus folgendem unwirksamen Satzungsrechts nachweislich zu hoch bemessen waren.
Anhaltspunkte dafür, dass die hiesige Fallkonstellation von der Ausgleichsregelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG nicht erfasst sein sollte, bestehen nicht. Dem Wortlaut lässt sich keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass nur solche Kostenüberdeckungen erfasst sind, die auf Prognoseunsicherheiten beruhen (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2024, § 6 Rn. 430 ff. m.w.N.). Zwar findet sich in der seinerzeitigen Gesetzesbegründung zur Einführung der Regelung der Hinweis auf „zufällige“ Kostenüberdeckungen bzw. -unterdeckungen (vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 4. Dezember 1998, LT-Drucksache 2/5822, S. 34). Dies belegt indes nur, dass der Gesetzgeber für solche „zufälligen“ Kostenüber- bzw. -unterdeckungen infolge von Prognoseunsicherheiten ein besonderes gesetzliches Regelungsbedürfnis gesehen hat. Denn ohne die Möglichkeit, derartige Überdeckungen in einer anderen Kalkulationsperiode auszugleichen, würde ein zur Kostenüberdeckung führender Prognosefehler regelmäßig zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes führen (vgl. dazu auch Becker, LKV 2002, S. 405 [406]). Dass der Gesetzgeber die Einführung des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG indes allein auf solche „zufälligen“ Über- bzw. Unterdeckungen beschränken wissen wollte, ergibt sich daraus nicht. Im Übrigen würde eine solche den Wortlaut einschränkende Auslegung dazu führen, dass Kostenüberdeckungen, die infolge von Prognoseunsicherheiten entstehen, ausgleichspflichtig sind, während Kostenüberdeckungen, die durch eine fehlerhafte Kalkulation hervorgerufen werden, keiner Ausgleichspflicht unterlägen. Das widerspricht dem Anliegen einer Ausgleichsregelung, die gewährleisten soll, dass das zunächst auf die jeweilige Kalkulationsperiode begrenzte Kostendeckungsprinzip auf eine mittlere Frist gesehen tatsächlich realisiert wird bzw. realisiert werden kann (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2024, § 6 Rn. 422).
Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass Bescheide mit überhöhten Gebührensätzen infolge eines Verstoßes gegen das Verbot der Kostenüberdeckung der Überprüfung und Aufhebung im gerichtlichen Verfahren unterliegen (so aber Becker, LKV 2002, S. 405 [407]). Denn damit würde unberücksichtigt bleiben, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zwar in einem inneren Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG steht, nicht aber in einer unmittelbaren materiellen, diese Regelung umgestaltenden Wechselbeziehung. Der Umstand, dass auf rechtswidrigen Prognoseentscheidungen beruhende Gebührensatzungen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und ggf. inzidenten Verwerfung unterliegen, sagt nichts darüber aus, wie mit einer auf ihrer Grundlage erzielten Überdeckung zu verfahren ist (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2024, § 6 Rn. 430).
Soweit für andere landesgesetzliche Regelungen, die den Ausgleich von Kostenüber- bzw. -unterdeckungen zum Gegenstand haben, die Auffassung vertreten wird, dass der Kostenüberdeckungsausgleich ebenso wie der Kostenunterdeckungsausgleich der Unwägbarkeit von Prognoseentscheidungen der Vergangenheit Rechnung tragen soll und allein ungewollte Planungs- und Prognosefehler erfasst, nicht aber Kalkulationsmängel (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 9 A 693/09 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 20 ZB 12.1158 -, juris Rn. 6) ist dies nicht auf die Regelung in Brandenburg übertragbar. Dies erscheint schon wegen des unterschiedlichen Wortlauts der jeweiligen Regelungen nicht gerechtfertigt. So fehlt eine zeitlich den Überdeckungsausgleich festlegende Regelung in Brandenburg gänzlich (vgl. insoweit jedoch § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG Nordrhein-Westfalen „Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes…“ bzw. Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG Bayern „Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums …“). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die genannten Entscheidungen die hiesige Fallkonstellation, nämlich den rückwirkenden Satzungserlass auch bezogen auf das für einen Kostenüberdeckungsausgleich maßgebliche Vor- bzw. Vorvorjahr zum Gegenstand haben.
Der vorgenannte Fehler wirkt sich auch auf den Verbrauchsgebührensatz für das Jahr 2022 aus. Bei Zugrundlegung des aktuell geltenden Verbrauchsgebührensatzes würde sich nach Mitteilung der Beklagten für das Jahr 2020 betreffend die Kostenstelle „Kanal/ADL“ eine Überdeckung von 2.319.143,40 Euro statt der bisher ausgewiesenen 1.419.041,55 Euro ergeben. Dies hätte ausweislich der durch die Beklagte vorgelegten Alternativberechnung zur Folge, dass der Verbrauchsgebührensatz für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage für den Erhebungszeitraum 2022 statt bisher 2,68 Euro nur 2,08 Euro beträgt. Das ist auch unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze von 3 % relevant.
b. Die Kammer weist zu dem Gebührenbescheid für den Erhebungszeitraum 2022, ohne dass es vorliegend auf die abschließende Klärung entscheidungserheblich ankäme, auf Folgendes hin:
aa. Es stellt sich die Frage, ob es mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG zulässig ist, die auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 15. September 2020 (VV 17/2020) in der ursprünglichen Vorkalkulation gebührenmindernd berücksichtigten Fördermittel für eine erbaute Faulungsanlage auf der Tandemkläranlage nunmehr in der korrigierten Gebührenkalkulation (Korrektur Kalkulation Schmutzwassergebühr 2022 [Stand: 25. März 2024]) nicht mehr als Abzugskapital gebührenmindern zu berücksichtigen.
Das könnte unter Berücksichtigung der oben dargestellten Anforderungen für die Festlegung von Gebührensätzen für schon abgeschlossene Kalkulations- bzw. Erhebungszeiträume hinsichtlich der Bindungswirkung von rechtmäßigen Prognoseentscheidungen problematisch sein.
Dass § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG – hier in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 26. Juli 2023 maßgeblichen Fassung – insoweit Anlass für eine Fehlerkorrektur bietet, ist unter Berücksichtigung des Vorgetragenen jedenfalls nicht offensichtlich. Nach § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände ganz oder teilweise Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln (Nr.1), von einer Auflösung des Abzugskapitals zur Ermittlung der Verzinsung absehen (Nr. 2), soweit dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird. Zwar besteht nach dieser Regelung nur dann ein Wahlrecht des Einrichtungsträgers, die Zuschüsse Dritter als Abzugskapital zu behandeln, wenn dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird, wobei letzteres wohl dahingehend verstanden wird, dass die Tilgungsleistungen gefährdet sind (vgl. Liedtke, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2024, § 6 Rn. 500, 516). Gleichwohl dürfte der Vortrag der Beklagten, dass die in den früheren Gebührenkalkulationen enthaltenen kalkulatorischen Kosten sich auf wesentlich höhere Anschaffungs- und Herstellungskosten bezogen haben und durch den Abzug hinsichtlich der Erforderlichkeit der Anschaffungs- und Herstellungskosten die Tilgungs- und Zinszahlungen nunmehr gefährdet seien, für sich genommen nicht belegen, dass aus der maßgeblichen ex ante-Perspektive – hier Ende 2021 – die Berücksichtigung der erhaltenen Fördermittel für den Erhebungszeitraum 2022 rechtswidrig gewesen ist. Die Einschätzung des Verbandes, dass er zur Bedienung der Tilgungsleistung für das Jahr 2022 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, beruht vielmehr auf Erkenntnissen aus der ex post-Perspektive. Ungeachtet dessen stellt sich die Frage, ob es überhaupt denkbar ist, eine rückwirkende „Gefährdung“ des Kapitaldienstes für ein – wie hier – abgeschlossenes Wirtschaftsjahr anzunehmen.
bb. Zudem stellt sich die Frage, ob es mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG für ein – wie hier – über die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage entsorgtes Grundstück zulässig ist, dass mit der korrigierten Gebührenkalkulation (Korrektur Kalkulation Schmutzwassergebühr 2022, Stand: 25. März 2024) rückwirkend von der ursprünglichen Festlegung des Schmutzfrachtfaktors für das dezentral entsorgte Fäkalwasser abgewichen wurde. In Anbetracht der sowohl für die zentrale als auch für die dezentrale Schmutzwasserentsorgungsgebühr in Ansatz gebrachten Kostenstelle „Kläranlage“ (vgl. Korrektur Kalkulation Schmutzwassergebühr 2022, Stand: 25. März 2024, S. 2), führt die zuletzt vorgenommene rückwirkende Änderung des Schmutzfrachtfaktors von 2,0 auf 1,3 aufgrund der damit einhergehenden Änderung der Verteilmengen zu einer Erhöhung des Verbrauchsgebührensatzes für die zentral entsorgten Grundstücke, was problematisch sein dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 31 für den umgekehrten Fall, dass sich der Ansatz eines niedrigeren Belastungswerts für das zentral entsorgte Schmutzwasser zu Lasten der dezentral entsorgten Gebührenschuldner auswirkt).
III. Die Gebührenerhebung für die hier streitgegenständlichen Erhebungszeiträume 2017 bis 2020 sowie 2022 lässt sich auch nicht auf Vorgängersatzungen stützen, denn auch die vorherigen Satzungen des K_____ waren unwirksam. Dies folgt bereits daraus, dass in diesen sog. gespaltenen Gebühren für Nichtbeitrags- und Beitragszahler vorgesehen waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris Rn. 19). Im Übrigen hat der Satzungsgeber in § 11 Satz 2 SWGebS 2024 die vorherige (die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung des K_____ vom 7. Dezember 2023 regelnde) Satzung mit Inkrafttreten der SWGebS 2024 außer Kraft gesetzt. Entsprechende Regelungen gab es auch in den Vorgängersatzungen. Hat ein Satzungsgeber in einer späteren Satzung die vorausgegangenen Satzungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt, indiziert eine solche Aufhebungsregelung den Willen des Satzungsgebers, auf die vorhergehende Satzung nicht zurückgreifen zu wollen, und zwar auch in dem Fall, dass sich die Neuregelung als ungültig erweisen sollte. Die Außerkraftsetzung hat damit regelmäßig unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 139 BGB auch bei Unwirksamkeit der abgabenrechtlichen Regelungen der Nachfolgesatzung Bestand (vgl. Deppe, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2015 § 2 Rn. 49 m.w.N.).
IV. Angesichts der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide bestand keine Veranlassung, auf die weiteren klägerischen Rügen einzugehen.
D. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes auf § 161 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat durch die Teilaufhebung der Gebührenbescheide selbst Zweifel an deren Rechtmäßigkeit aufkommen lassen, so dass es ermessensgerecht ist, ihr insoweit die Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung zur teilweisen Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 31. März 2023 auf bis zu 4.000 Euro, danach auf bis zu 1.500 Euro und ab dem 18. Juni 2024 auf bis zu 1.000 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (Summe der angegriffenen Gebührenforderungen). Die differenzierte Streitwertfestsetzung berücksichtigt den Umstand, dass mit Beschluss vom 31. März 2023 eine Abtrennung der Gebührenbescheide für die Erhebungszeiträume 2009 bis 2016 erfolgt ist. Gleichsam sind dabei die Klageerweiterungen berücksichtigt worden. Die weitergehende (verminderte) Streitwertfestsetzung ab dem 18. Juni 2024 trägt den übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich der erlassenen Teilrücknahmebescheide vom 28. Mai 2024 Rechnung, wobei hierbei auf den Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens der Beklagten abzustellen war. Ab diesem Zeitpunkt war nur noch eine Gebührenforderung in Höhe von insgesamt 989,90 Euro streitgegenständlich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.