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Entscheidung 9 WF 122/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 23.07.2024
Aktenzeichen 9 WF 122/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0723.9WF122.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 8. April 2024 - Az. 33 F 86/23 - aufgehoben.

2. Die Kosten des (erstinstanzlichen) Zwangsgeldverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts vom 8. April 2024 hat in der Sache - im Ergebnis - Erfolg.

Die Antragstellerin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens die vom Amtsgericht - unter Bezugnahme auf das Schreiben ihrer Versorgungsträgerin vom 2. Januar 2024 - unter dem 16. Januar 2024 unter Androhung der Festsetzung von Zwangsgeld geforderten Mitwirkungshandlungen vorgenommen und die für die Auskunftserteilung erforderlichen Unterlagen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nachgereicht, wie diese mit Schreiben vom 15. Juli 2024 bestätigt hat. Es bedarf daher der Festsetzung (und Beitreibung) des Zwangsgeldes nicht mehr, um auf die Antragstellerin im Sinne einer Erledigung der angemahnten Mitwirkungshandlungen einzuwirken. Im hier vorliegenden Falle, dass der ergangene Zwangsgeldbeschluss noch nicht rechtskräftig ist, ist er deshalb auf die sofortige Beschwerde der Verpflichteten nach § 35 Abs. 5 FamFG aufzuheben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. September 2017, Az. XII ZB 42/17; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Januar 2012, Az. 10 WF 158/11; OLG Frankfurt FGPrax 2011, 322; Zöller-Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 35 FamFG Rdnr. 10).

Allerdings ist die Antragstellerin ihrer eigenen Darstellung im Schriftsatz vom 19. Juni 2024 folgend jedenfalls erst nach Erlass des (ihr am 16. April 2024 zugestellten) Zwangsgeldbeschlusses vom 8. April 2024 ihrer - seit Januar 2024 angemahnten - Verpflichtung nachgekommen, so dass es bei der Auferlegung der Kosten des Zwangsgeldverfahrens (erster Instanz) gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verbleiben hat (OLG Schleswig a.a.O.; Zöller-Feskorn, a.a.O.).

Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf Ziffer 1912 der Anlage 1 zum FamGKG und dem Rechtsgedanken aus § 97 Abs. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.