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Entscheidung 7 W 67/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 04.07.2022
Aktenzeichen 7 W 67/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0704.7W67.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Februar 2022 aufgehoben.

Gründe

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, der nicht hätte ergehen dürfen, weil das Verfahrensrecht einen Beschluss mit dem erlassenen Inhalt nicht vorsieht.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht angekündigt, den „Antrag“ der Antragstellerin, sie aus dem Handelsregister zu löschen, zurückzuweisen. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Amtsgericht den Beschluss als „Zwischenverfügung“ bezeichnet.

Der allgemein als Zwischenverfügung bezeichnete anfechtbare Hinweis auf behebbare Mängel kommt nur in Antragsverfahren in Betracht, um den Anmeldenden anzuhalten, die eingereichte  Anmeldung zu einer Registereintragung zu vervollständigen oder ein anderes Hindernis zu beseitigen, das nach dem Verfahrensrecht der angestrebten Eintragung entgegensteht (§ 382 IV FamFG). In Amtsverfahren und bei unbehebbaren Eintragungshindernissen ist eine Zwischenverfügung nicht vorgesehen. Vor der Ablehnung der Eintragung ist ein Hinweis geboten, der nicht selbständig angefochten werden kann. Eine dennoch als Beschluss erlassene Zwischenverfügung ist aufzuheben (Keidel-Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 382 Rdnr. 21 f.; MüKo-FamFG-Krafka, 3. Aufl. 2019, § 382 Rdnr. 19).

Da die Antragstellerin ausdrücklich ihre Löschung wegen Vermögenslosigkeit (§ 394 FamFG) erreichen wollte (Schriftsatz vom 7. Februar 2022), hat das Amtsgericht ein Zwischenverfügung nicht erlassen dürfen. Das hier geführte Löschungsverfahren ist Amtsverfahren, weil es nicht von einem der im § 394 I 1 FamFG bezeichneten Antragsteller eingeleitet worden ist, sondern auf Anregung der Antragstellerin (§ 24 I FamFG). Der angestrebten Löschung steht zudem nicht ein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen, das die Antragstellerin durch eine Nachbesserung ihrer Verfahrenserklärungen oder durch etwa erforderliche Belege hätte beheben können. Das Amtsgericht hat vielmehr der Sache nach völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass die Löschungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dem Anliegen der Antragstellerin steht nicht ein verfahrensrechtlicher, sondern ein sachrechtlicher Grund entgegen. Zum einen steht das Löschungsverfahren nach § 394 FamFG nicht zur Verfügung, um die Liquidation zu vermeiden oder zu umgehen, an deren Ende - nach Schuldenberichtigung, Vermögensverteilung, Sperrjahr und Schlussrechnung - die Gesellschaft gelöscht wird (§ 74 I 2 GmbHG). Zum anderen trägt die Antragstellerin selbst vor, nicht vermögenslos zu sein, sondern über Vermögen zu verfügen, nämlich über ein Bankguthaben in Höhe des Stammkapitals (Schriftsatz vom 7. Februar 2022) oder, wenn die in der Anlage zur Beschwerdeschrift vom 15. März 2022 beschriebene Auszahlungs- und Darlehensvereinbarung verwirklicht worden sein sollte, über eine Rückzahlungsforderung gegen ihren Gesellschafter.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Eine Gerichtsgebühr entsteht nicht (Nr. 19112 KV-GNotKG), und eine Kostenerstattung zu Gunsten der in der Sache teilweise erfolgreichen Beschwerdeführerin ist nicht vorgesehen.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.