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COVID-19-Schutzimpfung, Impfschadensrecht, soziales Entschädigungsrecht, mRNA-Impfstoff von Pfizer/Biontech, geltend gemachte (hier zT bereits vor der Impfung dokumentierte) Erkrankungen: Schilddrüsenunterfunktion, Small-Fibre-Neuropathie, Posturales Tachykardiesyndrom, Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (Post-Vac-Syndrom), kein ursächlicher Zusammenhang, aktueller Stand der medizinischen Wissenschaft, Epidemiologisches Bulletin des Robert Koch-Instituts als antizipiertes Sachverständigengutachten, Kann-Versorgung, "theoretische Möglichkeit" nicht ausreichend


Metadaten

Gericht SG Cottbus 32. Kammer Entscheidungsdatum 11.04.2024
Aktenzeichen S 32 VE 10/23 ECLI ECLI:DE:SGCOTTB:2024:0411.S32VE10.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 60 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz i.d.b. 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

Leitsatz

Für die Ursächlichkeit zwischen einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus mit dem mRNA-Wirkstoff des Herstellers Pfizer/Biontech und einem geltend gemachten Impfschaden ist auf den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abzustellen, wie er derzeit im Epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts 21/2023 vom 25. Mai 2023 zusammengefasst ist. Dies stellt insoweit ein antizipiertes Sachverständigengutachten als Stand der medizinischen Wissenschaft in Bezug auf derartige Impfschäden dar. Hier: Kausalzusammenhang zwischen Impfung und der Erkrankung an einer Hashimoto-Thyreoiditis, einer Small-Fibre-Neuropathie, einem posturalen Tachykardiesyndrom sowie ME/CFS („Post-Vac-Syndrom) verneint.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung für einen geltend gemachten Impfschaden nach einer Impfung gegen das Corona-Virus mit dem Wirkstoff Corminaty des Herstellers Pfizer/Biontech.

Die am […] geborene Klägerin wurde am 25. Mai 2021 im Impfzentrum Luckenwalde erstmals mit dem o.g. Wirkstoff gegen das Corona-Virus geimpft. Am 6. Juli 2021 erfolgte die zweite Impfung.

Am Tag nach der zweiten Impfung, dem 7. Juli 2021 berichtet die Klägerin von neurologischen Symptomen. Es seien Schmerzen an der Einstichstelle, Schwindel und Schmerzen im Brustkorb aufgetreten. Erstmals am 8. Juli 2021 sei sie deshalb von ihrem Hausarzt behandelt und krankgeschrieben worden. In der weiteren Folge habe sie unter starkem Schwindel, körperlicher Schwäche, erhöhtem Ruhepuls, Schmerzen im Brustkorb, Übelkeit und Appetitlosigkeit gelitten.

Am 13. Juli 2021 wurde die Klägerin infolge einer Überweisung durch ihren Hausarzt in der Notaufnahme der DRK-Klinik in Berlin-Köpenick vorstellig. Tags darauf sei erstmals ein Kribbeln in der rechten Wange aufgetreten, ihr sei schwarz vor Augen geworden und es habe erhöhter Ruhepuls bestanden. Am 14. Juli 2021 stellte sich die Klägerin erneut in der DRK-Klinik vor. Die beschriebenen Symptome hätten auch in der Folgezeit bestanden. Am 16. Juli 2021 stellte sich die Klägerin wiederum in der DRK-Klinik vor und wurde für einen Tag stationär aufgenommen. In weiterer Folge habe die Klägerin 4 kg Körpergewicht verloren und leide weiterhin unter den zuvor genannten Symptomen.

Nach erstmaliger Vorstellung am 20. Juli 2021 wurde die Klägerin vom 28. Juli 2021 bis zum 31. Juli 2021 in der Klinik für Neurologie der Charité stationär aufgenommen. In weiterer Folge befindet sich die Klägerin in ärztlicher Behandlung beim Endokrinologen, Kardiologen und bei ihrem Hausarzt. Sie leide weiterhin unter Schmerzen, Kribbeln und Brennen in den Extremitäten sowie im Gesicht, einem erhöhten Ruhepuls, Herzstolpern/Herzrasen und Erschöpfung.

Wegen der Folgen der Impfung könne sie ihrer beruflichen Tätigkeit auf eine unbestimmte Zeit nicht nachgehen. Zudem benötige sie nun familiäre Unterstützung bei der Haushaltsführung und Betreuung ihres minderjährigen Sohnes.

Am 19. August 2021 stellte die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung für einen erlittenen Impfschaden nach dem IfSG beim Beklagten Landesamt für Soziales und Versorgung.

Mit Bescheid vom 1. August 2022 lehnte der Beklagte eine Versorgung der Klägerin ab. Die geltend gemachten Gesundheitsschäden seien, soweit sie überhaupt nachgewiesen seien, nicht ursächlich auf die Impfung zurückzuführen.

Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 22. August 2022 wies der Beklagte nach Auswertung weiterer medizinischer Unterlagen mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2023 als unbegründet zurück.

Mit der am 5. Mai 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, sie leider an einer Hashimoto-Thyreoiditis, einen Small-Fibre-Syndrom und einer Tachykardie, die ursächlich auf die Impfung gegen das Corona-Virus mit dem Wirkstoff Corminaty des Herstellers Pfizer/Biontech zurückzuführen sei.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe bereits vor der Impfung an einer Hashimoto-Thyreoiditis gelitten, so dass sich die Frage der Ursächlichkeit nicht stelle. Die Schilddrüsen-Erkrankung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine erworbene Small-Fibre-Neuropathie zurückzuführen. Zudem könne eine Hashimoto-Thyreoiditis nicht in einem so engen zeitlichen Zusammenhang wie vorliegend entstehen. Für die Tachykardie gebe es keinen Anhaltspunkt für eine Ursächlichkeit der hier in Rede stehenden Impfung, es bestehe insofern auch keine dauerhafte Gesundheitsschädigung.

Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte und Krankenhausunterlagen sowie verschiedene Studien über die Möglichkeit von Impfschäden infolge der Impfung mit mRNA-Wirkstoffen und das Epidemiologische Bulletin des Robert-Koch-Instituts 21/23 vom 25. Mai 2023 beigezogen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, eine Hashimoto-Thyreoiditis, eine Small-Fiber-Neuropathie, eine posturale Tachykardie und eine ME/CFS als Impfschaden festzustellen und der Klägerin eine Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die bei der Klägerin vorhandene Schilddrüsenunterfunktion (Hashimoto-Thyreoiditis) sei bereits vor der Impfung bekannt gewesen und könne daher nicht auf diese zurückgeführt werden. Sie stelle sich zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit als Folge der ebenfalls als Impfschaden geltend gemachten Small-Fibre-Neuropathie dar. Auch reiche der zeitliche Abstand zur Impfung nicht aus, um eine entsprechende Immunreaktion des Körpers hervorzurufen, der zu einer Erkrankung der Schilddrüse führe. Schließlich sei die Genese einer Small-Fibre-Neuropathie in der Medizin bereits ausreichend erforscht, ein Ursachenzusammenhang zur Impfung ergebe sich nicht, so dass auch eine Kann-Versorgung ausgeschlossen sei. Für die sonstigen geltend gemachten Impfschäden gebe es keinen belegbaren Kausalzusammenhang.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.  April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Feststellung einer Hashimoto-Thyreoiditis, Small-Fiber-Neuropathie, posturalen Tachykardie und ME/CFS als Impfschaden und Gewährung einer Entschädigung.

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist § 60 Abs. 1 Nr. 1a IfSG, § 2 Nr. 11 IfSG. Für die Entstehung eines Anspruchs auf diese Versorgungsleistungen verlangt die Vorschrift die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen. Es müssen eine unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG – u.a. z.B. öffentliche Empfehlung durch eine zuständige Landesbehörde –  erfolgte Schutzimpfung (hier gegeben), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, sowie eine - dauerhafte - gesundheitliche Schädigung, also ein Impfschaden, vorliegen (siehe zur abweichenden Terminologie in der Rechtsprechung des BSG nach dem BSeuchG, wonach als Impfschaden die über die übliche Impfreaktion hinausgehende Schädigung, also das zweite Glied der Kausalkette, bezeichnet wurde: BSG Urteile vom 19.3.1986 - 9a RVi 2/84 - BSGE 60, 58, 59 = SozR 3850 § 51 Nr. 9 S 46 und - 9a RVi 4/84 - SozR 3850 § 51 Nr. 10 S 49; ebenso auch Nr. 57 AHP 1983 bis 2005).

Zwischen den jeweiligen Anspruchsmerkmalen muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Maßstab dafür ist die im sozialen Entschädigungsrecht allgemein (aber auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung) geltende Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung. Danach ist aus der Fülle aller Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne diejenige Ursache rechtlich erheblich, die bei wertender Betrachtung wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Als wesentlich sind diejenigen Ursachen anzusehen, die unter Abwägen ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in besonders enger Beziehung stehen, wobei Alleinursächlichkeit nicht erforderlich ist. (BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VJ 1/10 R –, SozR 4-3851 § 60 Nr. 4, Rn. 36 – 37 m. w. N.).

Sowohl die als Impfkomplikation in Betracht kommende als auch die dauerhafte Gesundheitsstörung müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - im sog. Vollbeweis – feststehen, während für den zwischen diesen Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhang der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit ausreicht (§ 61 Satz 1 IfSG a.F.). Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn mehr Umstände für als gegen die Kausalität sprechen (nunmehr § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB XIV). Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (BSGE 60, 58 = SozR 3850 § 51 Nr. 9 m. w. N.). Die Feststellung einer Impfkomplikation im Sinne einer impfbedingten Primärschädigung hat mithin grundsätzlich in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst muss ein nach der Impfung aufgetretenes Krankheitsgeschehen als erwiesen erachtet werden. Sodann ist die Beurteilung erforderlich, dass diese Erscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind.

Daran gemessen ist zunächst das Vorliegen eines posturalen Tachykardiesyndroms nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Die Klägerin hat sich ausweislich der zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen mehrfach aufgrund der von ihr geäußerten Beschwerden in verschiedenen Krankenhäusern vorgestellt. Jedoch bestätigen diese Unterlagen das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung nicht. Schwindel, Taumel und hypotone Kreislauflage sowie neurasthenische Züge waren bereits vor der Impfung dokumentiert (vgl. Bl. 46 der Verwaltungsakte), so dass eine Vorerkrankung ebenso wahrscheinlich ist.

Die von der Klägerin geltend gemachte Schilddrüsenerkrankung liegt zwar vor, war jedoch bereits vor der hier in Rede stehenden Impfung im Rahmen des Aufenthalts der Klägerin in der Klinik für Neurologie der Charité vom 28. Juli bis 31. Juli 2021 als „bekannte latente Hypothyreose“ diagnostiziert (vgl. Bl. 32 der Verwaltungsakte) und kann demnach nicht ursächlich auf diese zurückgeführt werden.

Die Small-Fibre-Neuropathie ist ebenfalls nicht als gesichert diagnostiziert zu betrachten. In dem Krankenhausbericht der Charité vom  20. August 2021 findet sich ein als altersentsprechend unauffällig beschriebener neurologischer Befund ohne Hinweis auf Myopathie oder eine chronische/akute neurogene Schädigung (Seite 4 des endgültigen Arztbriefes). In der Epikrise des Helios-Krankenhauses vom 18. Januar 2022 wird der Verdacht auf nicht-prozesshafte Small-Fibre-Neuropathie mit autonomer Beteiligung geäußert. Entsprechende medizinische Marker ließen sich jedoch nicht ableiten

Letztlich kann das Bestehen dieser Erkrankungen dahinstehen, denn es fehlt darüber hinaus an einem hinreichend wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang zwischen der COVID19-Schutzimpfung mit dem Präparat Corminaty und den hier geltend gemachten Gesundheitsschäden. Die Kausalität von Gesundheitsstörungen ist auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG im Sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere im Impfschadensrecht, und Schwerbehindertenrecht (s BSG Urteil vom 17.12.1997 - 9 RVi 1/95 - SozR 3-3850 § 52 Nr. 1 S 3, Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 Rn. 25) sowie im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7; BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VJ 1/10 R –, SozR 4-3851 § 60 Nr. 4, Rn. 42).

Die derzeit vorliegenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse bieten keinen Anhaltspunkt für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen Impfung und Erkrankung. Die im Verfahren eingeholten Befundberichte und Epikrisen vermögen außer einem zeitlichen Zusammenhang eine medizinische Kausalität nicht hinreichend zu belegen. Darüber hinaus bestehen derzeit auch keine weitergehenden medizinischen Erkenntnisse, die einen Ursachenzusammenhang hinreichend belegen würden.

Die Studie von Mastropaolo und Hasbani (Small Fiber Neuropathy Triggered by COVID-19 Vaccination: Association with FGFR3 Autoantibodies and Improvement during Intravenous Immunoglobulin Treatment. Case Rep Neurol. 2023 Jan 27;15(1):6-10. doi: 10.1159/000528566. PMID: 36742446; PMCID: PMC9891845.) kommt zu dem Ergebnis, dass neurologische Erkrankungen wie das Guillane-Barré-Syndrom mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Folge der Schutzimpfung möglich seien. Demgegenüber handele es sich bei der Small-Fibre-Neuropathie grundsätzlich nicht um eine entzündliche Autoimmunerkrankung, so dass ein entsprechender Impfschaden nicht ursächlich sein könne. Soweit im Einzelfall eine Small-Fibre-Neuropathie eine autoimmunindizierte Ursache haben könne, bedürfe es nach dieser Studie weiterer Beobachtung und Untersuchung. In dieser Studie wird auch eine mögliche erfolgreiche Behandlung durch Immunglobuline (IVIG) diskutiert, die jedoch ebenfalls noch nicht hinreichend bewertet ist. Die von der Klägerin geltend gemachte Tachykardie und das Hashimoto-Syndrom werden dort nicht als möglicher Impfschaden besprochen. In der Studie von Waqar Waheed et. al. (Post COVID-19 vaccine small fiber neuropathy. Muscle Nerve. 2021 Jul;64(1):E1-E2. doi: 10.1002/mus.27251. Epub 2021 Apr 28. PMID: 33851437; PMCID: PMC8250971.) wird ein Ursachenzusammenhang zwischen Small-Fibre-Neuropathie und COVID19-Schutzimpfug anhand eines Fallberichts erörtert, allerdings halten die Autoren weitere Studien für erforderlich, um einen Ursachenzusammenhang belegen zu können. In dem Fallbericht von James H. Bernheimer et. al. (Small-Fiber Neuropathy After Vaccination With mRNA-1273 SARS-CoV-2 Vaccine. J Clin Neuromuscul Dis. 2023 Mar 1;24(3):169-170. doi: 10.1097/CND.0000000000000432. Epub 2023 Feb 16. PMID: 36809210; PMCID: PMC9943741.) wird ein möglicher Zusammenhang zwischen COVID-Infektion und Small-Fibre-Neuropathie diskutiert, für einen Ursachenzusammenhang gebe es jedoch keine ausreichende Datengrundlage. Ein Zusammenhang zur Impfung wird dort nicht hergestellt. In einer Studienauswertung von Diener et al. (Häufigkeit neurologischer Manifestationen bei COVID-19. InFo Neurologie. 2022;24(4):10. German. doi: 10.1007/s15005-022-2312-6. Epub 2022 Apr 22. PMCID: PMC9023101) werden diverse, auch neurologische Folgeerkrankungen nach COVID19-Schutzimpfung diskutiert. Ein ursächlicher Zusammenhang wird zwischen der Anwendung von sog. Vektorimpfstoffen und dem Auftreten von Sinus- und Hirnvenenthrombosen belegt. Als neurologische Komplikation sind ischämische Hirninfarkte und Hirnblutungen sowie das Guillain-Barré-Syndrom, Faszialisparesen und Enzephalomyopathien bekannt. Im Bereich der mRNA-Impfstoffe beschränkt sich das Spektrum bekannter ursächlicher Impfkomplikationen bislang auf Myokarditis, Perikarditis und Faszialisparesen. Auch hier findet sich kein Anhaltspunkt für die von der Klägerin geltenden gemachten Impfschäden (vgl. dazu auch Diener et. al., Neurologische Nebenwirkungen der COVID19-Impfung, InFo Neurologie + Psychiatrie, 24/2022, S. 32 ff.) Für das posturale Tachykardiesyndrom geht eine Studie von Kwan et. al. (Apparent risks of postural orthostatic tachycardia syndrome diagnoses after COVID-19 vaccination and SARS-Cov-2 Infection, nature cardiovascular research, 12.12.2022, abgerufen unter https://www.nature.com/articles/s44161-022-00177-8) davon aus, dass die Ermittlung von Häufigkeit und Ätiology (Ursachenzusammenhang) weiterer medizinischer Forschung bedarf.

Liegen dementsprechend keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang vor, haben Verwaltung und Gerichte auf andere Weise den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln. Bis zum Inkrafttreten der Versorgungsmedizinverordnung waren für die Kausalitätsbeurteilung die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht" (AHP)“ heranzuziehen. Die AHP enthalten in allen hier zu betrachtenden Fassungen seit 1983 unter den Nr. 53 bis 142/143 Hinweise zur Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitszuständen, wobei die Nr. 56 Impfschäden im Allgemeinen und die Nr. 57 Schutzimpfungen im Einzelnen zum Inhalt haben (BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VJ 1/10 R –, SozR 4-3851 § 60 Nr. 4, Rn. 39).

Die detaillierten Angaben zu Impfkomplikationen (damals noch als "Impfschaden" bezeichnet) bei Schutzimpfungen in Nr. 57 AHP 1983 bis 2005 sind allerdings Ende 2006 aufgrund eines Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirats "Versorgungsmedizin" beim BMAS gestrichen und durch folgenden Text ersetzt worden (Rundschreiben des BMAS vom 12.12.2006 - IV.c.6-48064-3; vgl. auch Nr. 57 AHP 2008):

„Die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete STIKO entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß der Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Impfschaden). Die Arbeitsergebnisse der STIKO werden im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht und stellen den jeweiligen aktuellen Stand der Wissenschaft dar.

Die Versorgungsmedizinische Begutachtung von Impfschäden (§ 2 Nr. 11 IfSG und Nr. 56 Abs. 1 AHP) bezüglich Kausalität, Wahrscheinlichkeit und Kann-Versorgung ist jedoch ausschließlich nach den Kriterien von §§ 60 f. IfSG durchzuführen. Siehe dazu auch Nr. 35 bis 52 (Seite 145 bis 169) der AHP.“

Die seit dem 1. Januar 2009 an die Stelle der AHP getretene VersMedV ist eine allgemein verbindliche Rechtsverordnung, die indes, sofern sie Verstöße gegen höherrangige, etwa gesetzliche Vorschriften aufweist, jedenfalls durch die Gerichte nicht angewendet werden darf (BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - SozialVerw 2009, 59, 62 m. w. N.). Anders als die AHP 1983 bis 2008 enthält die VersMedV keine Bestimmungen über die Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern (s. BMAS [Hrsg.], Einleitung zur VersMedV, S. 5), sodass insoweit entweder auf die letzte Fassung der AHP (2008) zurückgegriffen werden muss oder bei Anzeichen dafür, dass diese den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, andere Erkenntnisquellen, insbesondere Sachverständigengutachten genutzt werden müssen. Insbesondere behalten die Nummern 53 bis 143 der AHP 2008 – und damit der Verweis in Nr. 57 auf die Mitteilungen der STIKO – weiterhin Gültigkeit als antizipiertes Sachverständigengutachten (vgl. BR-Drucks. 767/07, S. 4, zu § 2 VersMedV; (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 – L 13 VJ 24/07 – Rn. 28, juris)

Das Epidemiologische Bulletin des Robert-Koch-Instituts „Implementierung der COVID-19-Impfung in die allgemeinen Empfehlungen der STIKO 2023“ vom 23. Mai 2023 stellt insoweit den aktuellen Stand der Wissenschaft in Bezug auf die hier in Rede stehenden Impfkomplikationen und Impfschäden dar. In der wissenschaftlichen Begründung der STIKO zur Implementierung der COVID-19-Impfung in die allgemeinen Empfehlungen der STIKO 2023 ist zur Impfreaktionen bei mRNA-Impfstoffen auf den Seiten 26 bis 28 unter Punkt 7. „Verträglichkeit und Sicherheit der COVID-19-Impfung“ im Einzelnen ausgeführt, wobei insbesondere die Studienlage zum ursprünglichen Impfstoff als auch zu der variantenadaptierten mRNA-Impfstoff zur Auffrischungsimpfung national und international ausgewertet wurde. Diese Auswertung beruht auf Daten der nationalen Gesundheitsbehörden in Frankreich, Israel, Dänemark und den USA. Danach bestand die Möglichkeit von Myokarditis und Perikarditis sowohl nach einer Immunisierung mit Vektor- als auch mit mRNA-Impfstoff.  Für einen Impfschaden in Form der von der Klägerin geltend gemachten gesundheitlichen Folgen liegen keine medizinischen Beobachtungen vor, die einen Ursachenzusammenhang belegen könnten.

Auch das von der Klägerin als ME/CFS oder  sog. „Post-Vac-Syndrom“ geltend gemachte Leiden führt im Ergebnis nicht zu einem Anspruch auf Entschädigung als Impfschaden. Als Post-Vac-Syndrom wird ein neuartiges Krankheitsbild mit Post-COVID-vergleichbarer Symptomatik (z.B. chronische Müdigkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Herz-Kreislaufbeschwerden) beschrieben, das nach der COVID-19-Impfung auftreten kann. Post-Vac ist bisher kein anerkanntes Krankheitsbild und es existiert bisher auch keine einheitliche Definition für dieses Syndrom. In der Nebenwirkungsdatenbank des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) sind bis zum 31. März 2023 insgesamt 1.452 Post-Vac-Verdachtsmeldungen eingegangen, die die folgenden Krankheitsbilder umfassten: Chronisches Ermüdungssyndrom, Post-Vaccination-Syndrome, Posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS), Post-akutes COVID-19-Syndrom. Werden die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in einer vorläufigen Falldefinition festgelegten Kriterien des Long-/Post-COVID-Syndroms nach SARS-CoV2-Infektion zum zeitlichen Abstand der berichteten Symptome von dem Indexereignis (hier Impfung) und Dauer der Symptome analog angewendet, reduziert sich die Anzahl der Verdachtsfälle auf 747 (Vgl. Bericht über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19, Berichtszeitraum 27.12.2020 bis 31.03.2023 -  aus: Bulletin für Arzneimittelsicherheit – Ausgabe 2/2023, S. 25). Anzumerken ist, dass in diesen Fällen vielfach keine differenzialdiagnostischen Untersuchungen zu anderen Erkrankungen und/oder Infektionen, die die Symptome erklären könnten, mitgeteilt wurden. Auch eine Koinzidenz zu einer COVID-19-Infektion ist oft nicht beurteilbar. Nach Einschätzung des PEI kann angesichts der Spontanberichte derzeit kein Signal für anhaltende, mit Müdigkeit einhergehende Beschwerden nach COVID-19-Impfung detektiert werden. Als konkurrierende Ursache für die als solche geschilderten Symptome kann vor dem Hintergrund der sich aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehenden dreifachen Infektion mit dem Corona-Virus auch das Bestehen eines Post/Long-Covid-Syndroms bei der Klägerin nicht ausgeschlossen werden.

Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach der sog. Kann-Versorgung gemäß § 61 Satz 2 IfSG liegen bei der Klägerin nicht vor. Eine Versorgung ist nach dieser Vorschrift mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zu gewähren, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Als Voraussetzung dafür ist in Teil C, Nr. 4b der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) festgelegt, dass über die Ätiologie und Pathogenese des Leidens keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Auffassung herrschen darf. Außerdem darf wegen mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder Schädigungsfolgen für die Entstehung und den Verlauf des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Weiterhin wird für die Kann-Versorgung vorausgesetzt, dass ein ursächlicher Einfluss der im Einzelfall vorliegenden Umstände in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen wird. Dabei reicht nicht allein die theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs aus. Denn die Verwaltung ist nicht ermächtigt, bei allen Krankheiten ungewisser Genese immer die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs – die so gut wie nicht widerlegt werden kann – ausreichen zu lassen (BSG, Urteil vom 10. November 1993, 9/9a RV 41/92, juris). Es genügt nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupten. Vielmehr ist erforderlich, dass durch eine nachvollziehbare wissenschaftliche Lehrmeinung Erkenntnisse vorliegen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995, 9 RV 17/04, juris). Es darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs bestehen, sondern vielmehr eine "gute Möglichkeit", die sich in der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so weit zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995, a.a.O.; vom 17. Juli 2008, B 9/9a VS 5/06 R, juris; bzw. "qualifizierte Möglichkeit", Rösner, MedSach 1990, S. 4) und damit zumindest einen eingeschränkten Personenkreis der Fachmediziner im Sinne einer "Mindermeinung" überzeugt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Februar 2011, L 7 VJ 42/03; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 2011, L 4 VJ 2/10; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. August 2017, L 7 VE 7/14, juris; LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 5. November 2020, L 10 VE 46/17; LSG für das Saarland, Urteil vom 17. November 2021, L 5 VE 7/17, juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. April 2023 – L 7 VE 14/18 –, Rn. 46, juris).

Diese Voraussetzungen sind nach dem oben gesagten in Person der Klägerin ebenfalls nicht erfüllt. Die vorliegenden medizinischen Erkenntnisse gehen über die bloß theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht hinaus. Für die Annahme einer qualifizierten medizinischen Mindermeinung, die einen Ursachenzusammenhang zwischen der COVID19-Schutzimpfung mit mRNA-Wirkstoffen und den von der Klägerin behaupteten Erkrankungen an Hashimoto-Thyreoiditis, Small-Fibre-Neuropathie, posturalem Tachykardiesyndrom und ME/CFS bzw. „Post-Vac-Syndrom“ als belegt ansehen, gibt es keine Anhaltspunkte.

Infolgedessen war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht zu folgen. Es kann dabei offenbleiben, ob der Beweisantrag bereits zu unbestimmt war (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 13 R 33/11 R, Rn. 26 juris), denn jedenfalls bestand kein Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts. Für die Frage, ob ein hinreichender Grund im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG für die unterlassene Beweiserhebung (hier Sachverständigengutachten zur Kausalitätsfrage) vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (st. Rspr.; vgl. z.B. BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 = SozR 1500 § 160 Nr. 5). Insoweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl. BSG, Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B, Rn. 6 juris) Daran fehlt es hier, weil die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen den vorhandenen Gesundheitsschäden und der COVID19-Schutzimpfung mit dem Wirkstoff des Herstellers Pfizer/Biontech bereits durch die vorliegenden Beweismittel, namentlich das Epidemiologische Bulletin als antizipiertes Sachverständigengutachten beantwortet ist. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§103 SGG) reicht nur soweit, wie in der konkret zu entscheidenden Frage Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind, dem Gericht also Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. Funktion des Beweisantragsrechts ist es daher nicht, das Gericht zu einer weiteren Beweiserhebung in der bereits vollständig aufgeklärten Beweisfrage zu veranlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Sprungrevision war nach § 161 SGG zuzulassen. Das Rechtsmittel der Sprungrevision soll den Beteiligten – auch im öffentlichen Interesse an der Klärung von Rechtsfragen – zu einer schnellen Entscheidung unter Abkürzung des Instanzenzuges verhelfen und damit gleichzeitig Kosten sparen helfen (Berchtold, in: Berchtold/Richter [Hrsg.], Prozesse in Sozialsachen, 2009, § 7 Rn. 159; Dahm, SozVers 1998, 261).

Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die vorliegende Kammerentscheidung beruht auf der Annahme, dass der gegenwärtige Stand der medizinischen Wissenschaft betreffend die von der Klägerin geltend gemachten Impfschäden aufgrund einer Impfung gegen das Corona-Virus durch das Epidemiologische Bulletin des Robert-Koch-Instituts als antizipiertes Sachverständigengutachten vollständig abgebildet wird und einen Ursachenzusammenhang nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt.

Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Die Rechtsfrage ist auch klärungsfähig, denn bei den streitentscheidenden Normen des IfSG handelt es sich um Bundesrecht, das in seinen Voraussetzungen identisch mit den nunmehr geltenden Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 und 24 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) ist.

Die Rechtsfrage ist auch klärungsbedürftig, denn die Beantwortung der sich stellenden Frage ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz und ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden. Sie hat schließlich Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Nach derzeitig bekanntem Sachstand haben bundesweit etwa 12.000 Menschen einen Antrag auf Entschädigung für einen Impfschaden nach einer COVID19-Schutzimpfung gestellt.