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Auslegung Manteltarifvertrag Spielbank, Spielverbotszeiten, Volkstrauertag, Totensonntag, Heilig Abend, Stundengutschrift, Rückwirkendes Inkrafttreten Tarifvertrag, Ausschlussfristen, Verfall, Geltendmachung, Feststellungsantrag, Globalantrag


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Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer Entscheidungsdatum 23.02.2024
Aktenzeichen 2 Sa 1029/23 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2024:0223.2SA1029.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 7 der Verordnung über die Spielordnung in den Spielbanken im Land Brandenburg (SpielOV), § 271 BGB, § 5 Manteltarifvertrag Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co, § 13 Manteltarifvertrag Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co

Leitsatz

Die Fälligkeit eines Anspruchs tritt regelmäßig nicht vor seiner Entstehung ein. Eine tarifliche Leistung kann nicht verlangt werden, bevor der Tarifvertrag wirksam geworden ist. Weiter ist ein Anspruch regelmäßig erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können.

Tenor

I.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. Juli 2023, Az 6 Ca 10075/23 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 45 Stunden gutzuschreiben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Gutschrift von Arbeitszeit.

Der Kläger ist seit 2004 bei der Beklagten, einer Spielbank, als Croupier angestellt. Die Beklagte öffnet die Spielbank regelmäßig an sieben Tagen die Woche. Das Entgelt des vollbeschäftigten Klägers setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen und betrug im April 2022 2.973,54 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der am 20./21.12.2021 unterzeichnete Manteltarifvertrag Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co (im Folgenden: MTV) Anwendung, gemäß § 16 MTV zum 01.10.2021 in Kraft getreten, sowie der ebenfalls am 20./21.12.2021 unterzeichnete, am 01.10.2021 in Kraft getretene Gehaltstarifvertrag. Am 28.12.2021 informierte die Beklagte ihre Beschäftigten über die erfolgte Unterzeichnung der Tarifverträge und führte aus „Wie bereits angekündigt werden diese rückwirkend zum 01. Oktober 2021 umgesetzt. Die Korrekturen für die Monate Oktober und November 2021 erhalten Sie mit Ihrer Gehalts­abrechnung für Dezember 2021.“ Mit E-Mail vom 11.01.2022 teilte die Beklagte mit, dass die Tarifverträge ab sofort im Mitarbeiterportal einsehbar seien und kündigte die rückwirkende Umsetzung näher genannter Regelungen an (siehe im Einzelnen Bl. 103 d.A.).

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des vollbeschäftigten Klägers beträgt gemäß dem MTV 37,5 Stunden, weiter regelt dieser:

§ 5 Arbeitszeit

(3) Tage der Arbeitsbefreiung i.S.v. § 11 MTV, Krankheits- und Urlaubstage, Freistellungen sowie Tage, an denen die Spielbank aufgrund von gesetzlichen Spielverbotszeiten geschlossen bleibt, werden mit 7,5 Stunden/Tag auf die zu leistende Wochenarbeitszeit angerechnet. 

(4) Die Lage der Arbeitszeit für die Beschäftigten ergibt sich aus den Dienstplänen und verteilt sich auf die Tage von Montag bis Sonntag.

§ 13 Ausschlussfristen

„(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und mit diesem im Zusammenhang stehende verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit beim Vertragspartner in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung seines Anspruchs durch den Beschäftigten auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch in Textform ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Ablauf der Monatsfrist geltend gemacht wird.

§ 7 der Verordnung über die Spielordnung in den Spielbanken im Land Brandenburg (SpielOV) vom 29.08.2009 regelt:

§ 7 Spielverbotszeiten

Zu den folgenden Zeiten darf in den Spielbanken nicht gespielt werden:

1. Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr,
2. am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr und
3. am Vortag des 1. Weihnachtsfeiertages (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis 24 Uhr

Im Betrieb der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung über die Einführung einer flexiblen Arbeitszeit, gemäß der für den Kläger ein Arbeitszeitkonto geführt wird (siehe Bl. 93-101 d.A.). Der Kläger hat am 14.11.2021 (Volkstrauertag), 21.11.2021 (Totensonntag) und 24.12.2021 nicht gearbeitet, die Spielbank der Beklagten war an diesen Tagen geschlossen. Er erhielt seine Stundenübersicht für November 2021 mit der Entgeltabrechnung am 15.12.2021 und die Stundenübersicht für Dezember 2021 am 14.01.2022. In diesen Übersichten sind keine Stundengutschriften für den 14.11.2021, 21.11.2021 und 24.12.2021 enthalten, es erfolgte eine Eintragung „F“ als freier Tag ohne Stundenwirksamkeit für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, keine Eintragung „S“ für Schließtag. 

Mit Schreiben vom 22.03.2022, bei der Beklagten eingegangen am 25.03.2022, forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm gemäß § 5 Absatz 3 MTV für den 14.11.2021, 21.11.2021 und 24.12.2021 je 7,5 Stunden, d.h. insgesamt 22,5 Arbeitsstunden auf sein Stundenkonto gutzuschreiben, hilfsweise zu vergüten. Die Beklagte lehnte eine Gutschrift mit Schreiben vom 13.04.2022 ab (s. iE. Bl. 20,21 d.A.).

Auch im Jahr 2022 war die Spielbank am Volkstrauertag (13.11.2022), Totensonntag (20.11.2022) und an Heiligabend geschlossen, der Kläger wurde auch nicht anderweitig eingesetzt. Mit Schreiben vom 25.01.2023, der Beklagten zugegangen am 26.01.2023 machte der Kläger Ansprüche auf Stundengutschrift für diese Tage geltend.

Mit seiner am 16.06.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 22.06.2022 zugestellten Klage hat der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Gutschrift von 22,5 Stunden für 2021 weiterverfolgt und die Klage eingehend beim Arbeitsgericht am 11.05.2023 um weitere 22,5 Arbeitsstunden für den 13.11.2022, 20.11.2022 und 24.12.2022 sowie einen Feststellungsantrag erweitert. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die Ansprüche ergäben sich aus dem Tarifvertrag. Die Formulierung in § 5 Absatz 3 MTV habe die Arbeitgeberseite in die Verhandlungen eingeführt. Die Gewerkschaft habe sich in den Verhandlungen auf ihre Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen konzentriert.

Die Ausschlussfrist sei eingehalten. Im Hinblick auf die im Dezember 2021 erfolgte Unterzeichnung der Tarifverträge sei die Forderung für 2021 frühestens mit dem Zugang der Abrechnung zum 15. des Folgemonats fällig gewesen. Das erforderliche Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag bestehe, da die Beklagte den Anspruch bestreite.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 45 Stunden gutzuschreiben.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf dem von ihr für den Kläger geführten Jahresarbeitszeitkonto für die Tage, an denen die Spielbank aufgrund von gesetzlichen Spielverbotszeiten im Jahr 2023 und den Folgejahren geschlossen bliebt – dies sind der Volkstrauertag (dies ist im Jahr 2023 der 19.11.2023), der Totensonntag (dies ist im Jahr 2023 der 26.11.2023), der Heiligabend (dies ist in jedem Jahr der 24.12.) – 7,5 Stunden je Tag auf die zu leistende durchschnittliche Wochenarbeitszeit gutzuschreiben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte geltend gemacht, für die zusätzliche Stundengutschrift gebe es keine Grundlage. Der Anspruch ergebe sich nicht aus den tarifvertraglichen Regelungen. Man habe sich in langwierigen Tarifverhandlungen auf eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit um 1,5 Stunden und die Regelung der Umkleidezeiten verständigt, über weitere Reduzierungen der geschuldeten Arbeitszeit durch Gutschriften für nicht angefallene Einsätze sei in den Verhandlungen nicht gesprochen worden. Bei der Unterbreitung ihres Vorschlages sei sie davon ausgegangen, es werde damit der bisherigen Handhabung zum Umgang mit Zeiten wie Totensonntag, Volkstrauertag und Heiligabend Rechnung getragen. Dies habe die Gewerkschaft nicht in Abrede gestellt, sondern sich während der Tarifverhandlungen versichern lassen, es werde an dem Arbeitszeitregime ansonsten keine Veränderung geben. Gegen die Auslegung des Klägers spreche das abgebildete System von geschuldeter Arbeitszeit und geschuldeter (fester) Vergütung, Sinn und Zweck der Regelungen sowie Tarifgeschichte und Wortlaut. Die Forderung des Klägers führe faktisch zu doppelten Lohnkosten für diese Tage. Es gebe auch kein generelles Beschäftigungs­verbot für diese Tage. Sie habe die Beschäftigten auch nicht für andere Tätigkeiten außerhalb des Spiels eingesetzt, was zulässig wäre. Nur für diesen Fall sei die Stundengutschrift vorgesehen.

Unabhängig hiervon seien etwaige Ansprüche mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Etwaige Ansprüche seien zum 01.10.2021 entstanden. Dem Kläger sei mit Erhalt der Abrechnung für den November 2021 am 15.12.2021 bekannt gewesen, dass er für den Volkstrauertag und Totensonntag 2021 keine Gutschrift erhalten habe, entsprechend sei die Geltendmachungsfrist für etwaige Gutschriften 2021 am 15.03.2022 abgelaufen gewesen. Auch etwaige weitere Ansprüche seien verfallen, ein vorfristiger Feststellungsantrag genüge den Anforderungen an eine Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfristen nicht.

Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat die Beklagte zur Gutschrift von 30 Stunden - 7,5 Stunden für den 24.12.2021 sowie 22,5 Stunden für 2022 - verurteilt, die begehrte Feststellung im Wesentlichen getroffen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt: Nach dem maßgeblichen und eindeutigen Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung habe der Kläger Anspruch auf die geforderten Stundengutschriften. Allerdings seien Ansprüche für den 14.11.2021 und 21.11.2021 mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Diese seien nicht erst mit Unterzeichnung des Tarifvertrages, sondern bereits am 14.11. bzw. 21.11.2021 fällig gewesenen und nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Das Arbeitsgericht hat die Berufung für den Kläger nicht zugelassen.

Gegen dieses ihr am 15.09.2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 09.10.2023 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungs­begründungsfrist am 13.12.2023 im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Arbeitsgericht habe die tarifvertraglichen Regelungen unzutreffend ausgelegt und den Sinn und Zweck der Regelungen nicht hinreichend berücksichtigt. Jahrelange betriebliche Praxis vor Inkrafttreten des MTV sei gewesen, am Volkstrauertag, Totensonntag und Heiligabend, d.h. Tagen mit (teilweisen) Spielverbotszeiten Beschäftigte weder einzusetzen noch diesen Stunden­gutschriften zu gewähren. Dieses System habe man durch den erstmaligen Abschluss eines Tarifvertrages von keiner Seite ändern wollen. In den Tarifverhandlungen sei die bisherige regelmäßige Arbeitszeit von 39 Stunden sowie Umkleidezeiten thematisiert worden, im Übrigen habe sich die tarifschließende Gewerkschaft während den Verhandlungen versichern lassen, dass es an dem Arbeitszeitregime ansonsten keine Änderung geben werde. Auch in dem „Einigungs­papier“ des gewerkschaftlichen Verhandlungsführers heiße es „Die weiteren betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeit gelten fort.“ Über diesen Konsens setze sich das Arbeitsgericht hinweg. Auf einen etwaigen geheimen Vorbehalt der Gewerkschaft komme es nicht an. Zudem ergebe sich aus der Spielordnung gerade kein generelles Beschäftigungsverbot betreffend den Kläger. Ausgehend hiervon bestimme § 5 Absatz 3 MTV lediglich, dass für den Fall einer Heranziehung der Beschäftigten zu anderen Tätigkeiten oder Schulungen jeweils stets 7,5 Stunden dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben seien. Es gebe auch keinen einsichtigen Grund, weshalb für tatsächlich nicht geleistete Arbeitszeit Stundengutschriften erfolgen sollten. Die arbeitsgerichtliche Entscheidung widerspreche dem Gebot einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung.

Für den Feststellungsantrag fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, darüber hinaus werde hier eine viel zu weite allgemeine Feststellung auch für Fälle dauerhafter Erkrankung, Reduzierung der Arbeitszeit oder Änderung der tarifvertraglichen Regelung ersichtlich ohne Rechtsgrundlage begehrt, was im Ergebnis zur Erstellung eines abstrakten Rechtsgutachtens führe.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. Juli 2023 - Az 6 Ca 10075/23 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

sowie im Wege der nach Zustellung der Berufungsbegründung am 27.12.2023 am 18.01.2024 eingelegten Anschlussberufung,

unter teilweiser Abänderung des Urteiles des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel zu 6 Ca 10075/23 vom 12.07.2023 die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers weitere (2x7,5=) 15 Stunden für Schließzeiten gemäß § 5 Abs. 3 2. Alt. MTV am Volkstrauertag und am Totensonntag 2021 gutzuschreiben.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, soweit er obsiegt hat. Das Arbeitsgericht sei zu Recht von einem Anspruch auf die Gutschrift ausgegangen. Der Wortlaut der tarif­vertraglichen Regelung sei eindeutig. Es bleibe bestritten, dass die Tarifvertragsparteien die betriebliche Praxis zum Umgang mit dem Volkstrauertag, Totensonntag und Heiligabend nicht hätten ändern wollen, ebenso eine gewerkschaftlich geforderte Versicherung eines unveränderten Arbeitszeitregimes. Der Feststellungsantrag sei aufgrund des Bestreitens eines Anspruchs seitens der Beklagten zulässig und begründet. Eine Formulierung des Antrags in klarstellender Einschränkung betreffend das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und der tarifvertraglichen Regelung könne durch das Gericht vorgenommen werden, soweit dies für erforderlich gehalten werde.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die Ansprüche für 2021 nicht teilweise verfallen. Die Ausschlussfrist habe nicht vor dem 11.01.2022 zu laufen begonnen. Am 14.11. bzw. 21.11.2021 habe der Kläger mangels tarifvertraglicher Regelung keine Gutschrift fordern können, erst mit der Veröffentlichung des MTV habe der Kläger von der Regelung Kenntnis nehmen können. Würde man dies anders sehen, ergebe sich ein Anspruch jedenfalls als Schadensersatzanspruch.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht sei zutreffend von einem Verfall etwaiger Ansprüchen für den Volkstrauertag und Totensonntag 2021 ausgegangen. Die tarifvertraglichen Regelungen gölten ab dem 01.10.2021, dies gelte sowohl für die Vergütung als auch für den Lauf der Ausschlussfristen. Eine hiervon abweichende tarifvertragliche Regelung sei möglich, aber gerade nicht getroffen worden. Im Übrigen sei eine rechtzeitige Geltendmachung etwaiger Ansprüche nach erfolgter Information der Mitarbeiter über den Abschluss der Tarifverträge am 28.12.2021 möglich gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2b) ArbGG statthafte Berufung ist frist- und formgerecht gem. § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § § 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

B. Die Berufung ist teilweise begründet.

I. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, soweit sich diese gegen die Verurteilung zur Gutschrift von 30 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers wendet. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Gutschrift von 30 Stunden für den 24.11.2021, 13.11.2022, 20.11.2022 und 24.12.2022 zugesprochen.

1. Ein Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 270/20 –, Rn. 37, juris). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto.

2. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, aus § 5 Absatz 3 MTV. Hiernach werden „Tage, an denen die Spielbank aufgrund von gesetzlichen Spielverbotszeiten geschlossen bleibt, mit 7,5 Stunden/Tag auf die zu leistende Wochenarbeitszeit angerechnet“.

a) Es handelt sich um Tage mit gesetzlichen Spielverbot. Am 24.11.2021, 13.11.2022, 20.11.2022 und 24.12.2022 galt gemäß § 7 der Verordnung über die Spielordnung in den Spielbanken im Land Brandenburg vom 29.08.2009 ein Spielverbot. Bei dieser Verordnung handelt es sich um ein Gesetz im Rechtssinne (§ 2 EGBGB).

b) Die Spielbank der Beklagten blieb an diesen Tagen aufgrund dieses Spielverbots geschlossen. Dass eine Schließung aus anderen Gründen als den bestehenden teilweisen Spielverbotszeiten für diese Tage erfolgt wäre, macht auch die Beklagte nicht geltend. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für etwaige andere Gründe.

c) Dies führt zu einem Anspruch auf eine „Anrechnung“ von 7,5 Stunden für diese Tage.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., zB BAG, Urteil vom 20. Juli 2022 – 7 AZR 247/21 –, Rn. 20; BAG Urteil vom 16. November 2022 - 10 AZR 210/19 - Rn. 13, juris; BAG, Urteil vom 16. März 2023 – 6 AZR 130/22 –, Rn. 13, juris).

(1) Nach dem Wortlaut der Regelung besteht der Anspruch, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat.

Der Wortlaut der Regelung sieht für diese Tage eine Anrechnung der Arbeitszeit vor, ebenso wie dies bei anderen genannten Fällen eines Vergütungsanspruchs ohne Arbeitsleistung der Fall sein soll.  

Ein übereinstimmender abweichender Wille der Tarifvertragsparteien kann nicht festgestellt werden. Unstreitig wurde diese von Arbeitgeberseite vorgeschlagene Regelung in den Tarifverhandlungen nicht näher diskutiert, Gegenstand der Auseinandersetzung waren die Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit und Umkleidezeiten. Aus einer unterbliebenen Erörterung einer von einer Seite vorgeschlagenen Regelung kann nicht geschlossen werden, diese sei von der anderen Seite nicht gewollt. Es kann auch kein bestehender Konsens, eine bestimmte Handhabung der Schließzeiten aufgrund von Spielverboten beizubehalten, festgestellt werden. Ein in Tarifverhandlungen geäußerter Wunsch, „das Arbeitszeitregime“ nicht zu verändern, ist nicht gleichzusetzen mit einer Festlegung auf ein nicht besprochenes bisheriges Vorgehen betreffend einzelne Tage mit gesetzlichen Spielverboten. Unabhängig hiervon hätte ein solcher Wille auch keinen Niederschlag in den tariflichen Regelungen gefunden.

Aus der Systematik, Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich nichts Anderes. Für Beschäftigte einer Spielbank, die grundsätzlich an allen Wochentagen arbeiten, stellt sich die Frage, wie mit Tagen umzugehen ist, an denen aufgrund von Spielverboten keine Beschäftigung erfolgt. Ob hier eine Planung der vollen Arbeitszeit unter genereller Auslassung dieser Tage zulässig ist, war Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen (vgl. ArbG Berlin, Urteil vom 5. Februar 2008 – 38 Ca 2003/07 –, Rn. 12, juris). Eine Anrechnung der Arbeitszeit, wie sie dem Wortlaut der vorliegenden Regelung entspricht, ist nicht unbekannt (siehe LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2009 – 10 Sa 2351/08 –, Rn. 4, juris), ein entsprechender Anspruch wurde selbst ohne solche Regelung ausgehend von einem Betriebsrisiko einer Spielbank angenommen (Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 6. Januar 2003 – 7 Sa 1826/02 u. 1844/02 –, Rn. 29, juris). In einem solchen Zusammenhang ist die vorliegende Regelung nicht so außergewöhnlich, dass dies von vornherein erkennbar „nicht gemeint sein kann“. Vielmehr wurde eine solche Lösung gerichtlich als sachgerechte und zweckorientierte Lösung angesehen.

Demgegenüber entspricht das von der Beklagten geltend gemachte Verständnis der Regelung weder dem Wortlaut noch ergibt sich eine sinnvolle Regelung. Die Beklagte macht geltend, es gehe um die Arbeitszeit von Beschäftigten, die an den Tagen, an denen die Spielbank aufgrund von gesetzlichen Spielverboten geschlossen bleibt, gleichwohl beschäftigt werden. Nur in diesem Fall solle die Anrechnung der 7,5 Stunden erfolgen. Hierfür bietet der Wortlaut keinen Anhaltspunkt. Es erschließt sich auch nicht, weshalb in diesem Fall eine geleistete Arbeitszeit anders zu behandeln sein soll als eine an den anderen Tagen des Jahres geleistete Arbeitszeit, erst recht würde es keinen Sinn machen bei einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 7,5 Stunden gleichwohl nur 7,5 Stunden gutzuschreiben. Da die Spielbank ausweislich der von der Beklagten in Bezug genommenen bisherigen Praxis an diesen Tagen geschlossen war und keine Beschäftigung der Arbeitnehmer erfolgte, ist auch kein entsprechender Regelungsbedarf erkennbar. Es kann auch kein abgebildetes System von geschuldeter Arbeitszeit und geschuldeter (fester) Vergütung festgestellt werden, vielmehr steht die streitgegenständliche Regelung ausdrücklich in einer Reihe mit weiteren Fällen, in denen ausnahmsweise auch ohne Arbeitsleistung Arbeitszeit angerechnet werden soll, d.h.Tage der Arbeitsbefreiung im Sinne des § 11 MTV, Krankheits- und Urlaubstage.

d) Die „Anrechnung“ von 7,5 Stunden kann durch Gutschrift dieser Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto umgesetzt werden.

Eine Anrechnung von Arbeitszeit bedeutet, dass diese Arbeitszeit auch ohne tatsächlich geleistete Arbeit rechnerisch als geleistet in Ansatz gebracht wird (vgl. BAG, Urteil vom 19. Mai 2021 – 5 AZR 318/20 –, Rn. 30, juris). Unstreitig können freie Tage ohne Arbeitsleistung im hier geführten System der Arbeitszeiterfassung als solche ohne Stundengutschrift und als solche mit Stundengutschrift erfasst werden. Die Erfassung eines freien Tages als eines solchen mit Anrechnung auf die Arbeitszeit entspricht der hier geforderten Stundengutschrift.

e) Da der Kläger vollbeschäftigt ist und in den jeweiligen Zeiträumen nicht aufgrund von Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen von der Arbeitspflicht befreit war verbleibt es ohne weiteres bei der vorgesehenen Anrechnung von 7,5 Stunden.

3. Die Ansprüche sind nicht verfallen, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat. Auszugehen ist von einer Fälligkeit der Ansprüche für das Jahr 2021 am 14.01.2022 (siehe unten C II 2). Mit Schreiben vom 22.03.2021, bei der Beklagten eingegangen am 25.3.2022 wurden die Ansprüche auch für den 24.12.2021 geltend gemacht, nach Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 13.04.2021 hat der Kläger eingehend bei Gericht am 16.06.2021 Klage erhoben. Betreffend 2022 ist die Ausschlussfrist ohne weiteres gewahrt. Die Ansprüche für 2022 machte der Kläger mit Schreiben vom 25.01.2023, der Beklagten zugegangen am 26.01.2023, geltend und hat seine Klage eingehend beim Arbeitsgericht am 11.05.2022 entsprechend erweitert.

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sich sie sich gegen die vom Arbeitsgericht mit dem Tenor zu 2) getroffene Feststellung richtet.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt. Dieses ist echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil (BAG 6. April 2022 - 5 AZR 325/21 - Rn. 33; BAG, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 AZR 22/23 –, Rn. 13, juris).

Für eine Feststellung, die letztlich nur den Tarifwortlaut wiedergibt, würde das erforderliche Feststellungsinteresse fehlen, da diese nicht geeignet wäre, die zwischen den Parteien streitige Frage abschließend zu klären und künftige Auseinandersetzungen hierüber zu vermeiden.

2. Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, weil für die weitergehenden Feststellungen, wie sie hier begehrt werden, keine Grundlage besteht, wie die Beklagte zu Recht geltend macht.

Dies betrifft nicht das Erfordernis eines Fortbestehens des Arbeitsvertrages und das Fortbestehen der streitgegenständlichen tarifvertraglichen Regelung. Der Antrag verlangt vielmehr mit den genannten Tagen eine über die tarifvertragliche Regelung hinausgehende Festlegung.

Mit dem Antrag erfolgt eine Festlegung auf bestimmte Schließtage - Totensonntag, Volkstrauertag und Heilig Abend - über den Tarifwortlaut hinaus. Der Tarifvertrag stellt darauf ab, dass die Spielbank aufgrund einer gesetzlichen Regelung geschlossen bleibt. Ob auch künftig für Totensonntag, Volkstrauertag und Heilig Abend Schließzeiten gesetzlich vorgegeben werden, steht nicht fest. Es wird diskutiert, in welchem Umfang solche Verbote noch zeitgemäß sind. Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich im Falle längerfristiger Erkrankung Ansprüche nicht ohne weiteres ergeben. Generell ist bei einer längerfristigen Abwesenheit beispielsweise für den gesamten November ein zutreffender Stand des Arbeitszeitkontos zu prüfen und festzulegen, ein Anspruch auf zusätzliche Gutschrift in Höhe von 7,5 Stunden muss nicht in jedem Fall gegeben sein.   

C. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig.

I. Die Anschlussberufung ist nach § 524 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgereicht eingelegt und begründet (§§ 524 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG). Dass die Berufung für den Kläger vom Arbeitsgericht nicht zugelassen wurde und der Wert der Beschwer 600,00 Euro nicht übersteigt, steht einer Anschlussberufung nicht entgegen (BAG, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 9 AZN 252/19 –, Rn. 19 - 20, juris).

II. Die Anschlussberufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine Gutschrift auf weitere 15,0 Stunden für den 14.11.2021 und 21.11.2021.

Die vom Kläger in seinem Antrag auf eine entsprechende Gutschrift, wie er auch erstinstanzlich gestellt wurde, zusätzlich aufgenommene Begründung des Antrags war nicht in den Tenor aufzunehmen. Es handelt sich ersichtlich nur um eine Klarstellung, für welche Tage die Gutschrift erfolgen soll.

1. Dieser Anspruch wurde durch den am 20./21.12.2021 unterzeichneten MTV begründet.

Am 14.11.2021 und 21.11.2021 blieb die Spielbank aufgrund eines für diese Tage bestehenden Spielverbots geschlossen. Für diesen Fall sieht der Tarifvertrag jeweils eine Gutschrift von 7,5 Stunden vor. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Die streitgegenständlichen Ansprüche werden auch von der rückwirkenden Begründung von Ansprüchen für die Zeit 1. Oktober 2021 erfasst. Nach dem Wortlaut der vereinbarten Rückwirkung gibt es keine Einschränkungen. Eine solche ergibt sich auch nicht nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Inwieweit dies der Fall ist, wenn sich Arbeitsleistungen oder eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit nachträglich nicht mehr ändern lassen, kann dahingestellt bleiben. Die hier vorgesehene Zeitgutschrift ist ohne weiteres nachträglich umsetzbar.

2. Der Anspruch ist nicht verfallen.

Gemäß § 13 Abs. 1 MTV verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit beim Vertragspartner in Textform geltend gemacht werden.

a) Der Anspruch des Klägers war entgegen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht bereits am 14.11.2021 bzw. 21.11.2021 fällig. Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann (§ 271 Abs. 1 BGB). Die Fälligkeit eines Anspruchs tritt regelmäßig nicht vor seiner Entstehung ein (BAG, Urteil vom 30. Januar 2019 – 10 AZR 596/17 –, Rn. 21, juris). Eine tarifliche Leistung kann nicht verlangt werden, bevor der Tarifvertrag wirksam geworden ist (BAG, Urteil vom 20. März 1997 – 6 AZR 865/95 –, Rn. 24, juris; Staudinger/Bittner/Kolbe (2019) BGB § 271, Rn. 3). Weiter ist ein Anspruch regelmäßig erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können (vgl. BAG 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 39; 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 43). Bei Führung eines Arbeitszeitkontos kann der Arbeitnehmer etwaige Ansprüche ggf. einer Mitteilung des Arbeitgebers über den Stand des Kontos entnehmen (BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 – 6 AZR 759/12 –, Rn. 31, juris; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 5 Sa 87/14 –, Rn. 52, juris).

Ausgehend hiervon ergibt sich eine Fälligkeit des Anspruchs auf eine Gutschrift für den 14.11.2021 und den 21.11.2021 zum Zeitpunkt der erstmaligen Mitteilung des Arbeitgebers über den Stand des Kontos nach Abschluss des Tarifvertrages. Eine solche Mitteilung erfolgte hier regelmäßig zum 15. des Folgemonats, im vorliegenden Fall erhielt der Kläger die Mitteilung über den Stand des Stundenkontos im Dezember 2021 bereits am 14.01.2022. Entsprechend begann der Lauf der Ausschlussfrist bereits zu diesem Zeitpunkt.

b) Unabhängig hiervon hat auch die Beklagte selbst am 28.12.2021 bezugnehmend auf die Tarifverträge ausdrücklich erklärt „Wie bereits angekündigt werden diese rückwirkend zum 01. Oktober 2021 umgesetzt. Die Korrekturen für die Monate Oktober und November 2021 erhalten Sie mit Ihrer Gehaltsabrechnung für Dezember 2021.“ Eine entsprechende Erklärung erfolgte nochmals am 11.01.2022, nunmehr verbunden mit der Möglichkeit der Einsicht in die Tarifverträge. Mit diesen Erklärungen hat die Beklagte für die Zeit bis zum Erhalt der ersten Abrechnung das Vertrauen erweckt, Ansprüche aus den neuen Tarifverträgen auch ohne Geltendmachung zu erfüllen, was der Berufung auf eine bereits laufende Ausschlussfrist entgegensteht (BAG, Urteil vom 5. Juli 2023 – 4 AZR 289/22 –, Rn. 41, juris).

c) Die dann ab dem 14.01.2022 laufende Ausschlussfrist für eine Geltendmachung hat der Kläger auch für den 14.11.2021 und 21.11.2021 mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 22.03.2022, der Beklagten zugegangen am 25.03.2022, eingehalten, ebenso die zweite Stufe der Ausschlussfrist. Die Beklagte hat den Anspruch mit Schreiben vom 13.04.2022 zurückgewiesen, der Kläger hat eingehend bei Gericht am 16.06.2022 Klage erhoben. Diese wurde der Beklagten 22.06.2022 zugestellt.

D. Die Entscheidung über die Kosten erster und zweiter Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Angesetzt wird für den Antrag auf Gutschrift das der Stundengutschrift entsprechende Entgelt, d.h. 803,26 Euro für 45 Stunden. Für den Feststellungantrag werden ausgehend von dem auf drei Jahre entfallenden Betrag der streitigen Stundengutschrift (401,63 Euro entsprechend 22,5 Stunden pro Jahr x 3 = 1.204.89) zwei Drittel des Betrages angesetzt (803,26 Euro). Entsprechend ergibt sich jeweils hälftige Kostenquote.

E. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.