Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.02.2024 | |
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Aktenzeichen | 12 Sa 864/23 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2024:0223.12SA864.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 306 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB |
1. Eine Klausel, die die Zahlung einer Leistungsprämie oder eines 13. Gehalts in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis verspricht, ohne diese Abhängigkeit näher zu bestimmen, ist wegen Unbestimmtheit intransparent und deshalb in Anwendung von § 307 Absatz 1 BGB hinsichtlich der einschränkenden Voraussetzung zum Betriebsergebnis unwirksam.
2. Zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebots als Bestandteil des Transparenzgebots aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB ist es nicht ausreichend, wenn für einen beschränkten Teil der möglichen Anwendungsfälle der Klausel eine Regelung bestimmt getroffen ist.
Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Transparenzkontrolle genügen, muss vielmehr die Vereinbarung so hinreichend bestimmt sein, dass sie als generelle Regelung für das Vertragsverhältnis geeignet ist und für alle naheliegend eintretenden Umstände eine bestimmte Regelung enthält.
I. Auf die Berufung des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11. Juli 2023 - 7 Ca 5105/23 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.500,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 2. Januar 2023.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung eines 13. monatlichen Bezugs auf arbeitsvertraglicher Grundlage.
Die Beklagte beschäftigte den Kläger seit September 2021 als technischer Mitarbeiter/Baumaschinist in der Niederlassung in W.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2022 vereinbarten die Parteien ein monatliches Bruttogehalt von 3.500 EUR und außerdem in der Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen: „In Abhängigkeit vom Betriebsergebnis erhält“ der Kläger „eine Leistungsprämie in Form eines 13. Monatsgehaltes zahlbar im Dezember eines jeden Jahres.“
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Februar 2023.
Mit Klage zum Arbeitsgericht, der Beklagten zugestellt am 13. Februar 2023, hat der Kläger unter anderem die Zahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungsprämie für das Jahr 2022 mit einem Betrag von 3.500 EUR neben einer weiteren Forderung in gleicher Höhe wegen des Entgelts für Februar 2023 gerichtlich geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die gegenständliche Regelung im Arbeitsvertrag benachteilige ihn unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich sei. Insbesondere werde nicht konkretisiert, wie das Betriebsergebnis ausfallen müsse, damit er in den Genuss des 13. Monatsgehalts komme. Auch was konkret unter Betriebsergebnis zu verstehen sei, beispielsweise das Betriebsergebnis des gesamten Unternehmens oder ausschließlich des Standorts in W., lasse sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Er hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an ihn 7.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf die Teilbeträge in Höhe von jeweils 3.500,00 EUR brutto seit dem 02.01.2023 bzw. seit dem 01.03.2023 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, das 13. Monatsgehalt sei in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis vereinbart. Das Betriebsergebnis für 2022 weise für den Standort W. einen Verlust von 3.422,91 EUR auf. Hinzu kämen die Personalkosten für den Kläger, so dass insgesamt ein negatives Betriebsergebnis von 44.334,91 EUR bestünde.
Mit Urteil vom 11. Juli 2023 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf die Zahlung des 13. Gehalts für 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die geltend gemachte Zahlungspflicht bestehe nicht. Die Formulierung über die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes sei mit den Worten „in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“ jedenfalls im Falle eines negativen Betriebsergebnisses nicht mehrdeutig und somit nicht intransparent im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Regelung. Eine Mehrdeutigkeit könne auch nicht damit begründet werden, dass sich das Betriebsergebnis auch auf das Unternehmensergebnis beziehen könnte. Betrieb heiße nicht Unternehmen und sei von diesem zu unterscheiden. Der Kläger habe in der Niederlassung in W. und somit in diesem Betrieb gearbeitet. Das dortige Betriebsergebnis sei nach der Auflistung der Daten eindeutig negativ angegeben worden. Infolgedessen stehe dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts zu. Das Entgelt für Februar 2023 hat das Arbeitsgericht dem Kläger rechtskräftig zugesprochen.
Gegen das ihm am 27. Juli 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. August 2023 Berufung eingelegt und am 21. August 2023 begründet. Er verfolgt den Zahlungsanspruch wegen des 13. Monatsgehalts weiter. Er nimmt Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag und führt zu den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts aus: Bei der Prüfung der Transparenz der Vertragsklausel sei auf die Sicht eines objektiven Dritten bzw. auf einen durchschnittlichen Arbeitnehmer abzustellen und nicht auf einen Arbeitnehmer, der den Unterschied zwischen Betrieb und Unternehmen kenne. Erstinstanzlich sei unstreitig gewesen, dass zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses die Beklagte noch weitere Betriebsstätten unterhalten habe. Die von der Beklagten eingereichten Tabellenauszüge bewiesen nicht, dass das Betriebsergebnis negativ gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel – 7 Ca 5105/23 – abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.500 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 2. Januar 2023.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat die Berufung beantwortet. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und führt aus: Die Beklagte unterhalte nur einen operativen Betrieb mit Sitz in O. und dort angebotenen Ingenieursleistungen und bis April 2022 einem Hausmeisterservice und der Betriebsstätte in W., wo der Kläger Beton und Schüttgut verkaufen sollte. In O. sei 2022 ein positives Ergebnis von 50.618,11 EUR erzielt worden. Betrachte man das Gesamtergebnis für 2022, so ergäbe sich ein vorläufiger Jahresüberschuss von gerade einmal 4.610,22 EUR. Denklogisch könne sich die Prämierung einer Leistung nur auf den Betrieb oder Betriebsteil beziehen, in dem der Kläger nicht nur formal beschäftigt, sondern in dem und für den er tätig gewesen sei. Selbst bei Abstellen Unternehmensergebnis würde die bisher noch nicht abschließend ermittelte Bilanz nur ein geringfügig positives Ergebnis aufweisen und könnte die Ausreichung eines 13. Monatsgehaltes an den Kläger nicht rechtfertigen.
Außerdem war erstinstanzlich eine Reihe von weiteren Streitgegenständen anhängig, die durch Teil-Vergleich erledigt worden sind. Die zunächst ab dem Neujahrstag 2023 geltend gemachte Verzinsung hat der Kläger durch Berufungsrücknahme auf den 2. Januar 2023 eingeschränkt.
Die Berufung hat Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts über die Klageforderung wegen des 13. Gehalts ist abzuändern und dem Klageantrag stattzugeben. Dabei hat das Gericht die Zurückweisung im Übrigen irrtümlich in den Tenor aufgenommen. Es hat bei der schriftlichen Niederlegung des Tenors übersehen, dass der Kläger und Berufungsführer den Antrag wegen des Zinsbeginns angepasst hatte.
I.
Die Berufung ist zulässig.
Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 64 Absatz 2 Buchstabe b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 EUR. Der Kläger hat die Berufung innerhalb der Monatsfrist aus § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet. Berufungseinlegung und -begründung genügen den formalen und inhaltlichen Anforderungen aus § 64 Absätze 6 und 7 ArbGG in Verbindung mit § 46c, § 46g ArbGG, §§ 519 - 520 Zivilprozessordnung (ZPO). Insbesondere ist in der Berufungsbegründung eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen erfolgt.
II.
Die Berufung ist begründet. Die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht beruht auf einem Rechtsfehler. Unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien in beiden Instanzen ist der Klageantrag begründet.
Im Einzelnen:
Die Klageabweisung beruht auf einem Rechtsfehler. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht angenommen, mit der in der vertraglichen Vereinbarung zur Leistungsprämie bzw. dem 13. Gehalt vereinbarten Formulierung „in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“ sei wirksam eine vorliegend nicht erfüllte Bedingung für diesen Anspruch vereinbart. Vielmehr ist diese im Vertrag formulierte Einschränkung unwirksam, weil sie nicht dem Transparenzgebot aus § 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) genügt und deshalb den Kläger unangemessen benachteiligt. Wirksam vereinbart haben die Parteien somit das uneingeschränkte Versprechen einer Leistungsprämie/eines 13. Gehalts für 2022, das der Kläger klageweise durchsetzen kann.
1. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar und verständlich darzustellen (BAG, 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19, juris Rn 16). Es schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BAG, 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17, Rn 71). Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG, 21. August 2012 - 3 AZR 698/10, juris Rn 18). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Absatz 1 BGB (BAG, 22. Juli 2014 - 9 AZR 981/12, juris Rn 31; LArbG Berlin-Brandenburg, 23. April 2021 - 12 Sa 1122/20, juris Rn 24).
2. Danach ist die vorstehend zu beurteilende Vereinbarung wegen Intransparenz unangemessen benachteiligend. Eine Klausel, die die Zahlung einer Leistungsprämie oder eines 13. Gehalts in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis verspricht, ohne diese Abhängigkeit näher zu bestimmen, ist wegen Unbestimmtheit intransparent und deshalb in Anwendung von § 307 Absatz 1 BGB hinsichtlich der einschränkenden Voraussetzung zum Betriebsergebnis unwirksam.
a. Abhängigkeit bedeutet in dem hier verwandten Sinne einen Zustand, in dem etwas von etwas anderem maßgeblich, entscheidend beeinflusst, bestimmt oder bedingt wird (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, <https://www.dwds.de/wb/Abh%C3%A4ngigkeit>, abgerufen am 9. Oktober 2023.) Dementsprechend soll nach der Vereinbarung die Zahlung des 13. Gehaltes bzw. der Leistungsprämie von dem Betriebsergebnis entscheidend beeinflusst sein.
b. Soll hiermit eine Tatbestandsvoraussetzung für die Leistung bestimmt geregelt sein, so bedarf die entscheidende Beeinflussung bzw. Abhängigkeit der Konkretisierung, in welcher Weise das Betriebsergebnis das 13. Gehalt bedingen soll. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob durch die Bezugnahme auf das Betriebsergebnis hinreichend klar wird, welche unternehmerische Einheit maßgebend sein soll. Zusätzlich müsste nämlich die Art und Weise der Abhängigkeit näher beschrieben sein. Eine solche Konkretisierung fehlt aber in der Vertragsbestimmung. Es kann aus der Klausel nicht ermittelt werden, für welches Betriebsergebnis eine Leistung versprochen wird, und für welches Betriebsergebnis nicht. Das für die Leistungsgewährung vorausgesetzte Betriebsergebnis ist im Wortlaut der Klausel nicht näher qualitativ beschrieben. Die Abhängigkeit zwischen Betriebsergebnis und Gewährung des 13. Gehalts bzw. der Leistungsprämie bleibt unbestimmt.
c. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeantwortung folgt die nähere Bestimmung der Leistungsvoraussetzung nicht aus dem Zusammenhang und der Vereinbarung als Leistungsprämie. Der Berufungsbeantwortung ist zuzugestehen, dass die mit einer Leistungsprämie honorierte individuelle Leistung eines Mitarbeiters in Abhängigkeit von dem durch dessen Leistung beeinflussten Betriebserfolgs hinreichend konkret bestimmt werden kann. Hierzu bedarf es aber einer Umschreibung, ab welchem Betriebsergebnis die vorausgesetzte persönliche Leistung angenommen wird. Ohne hierfür ergiebige Umstände kann eine Leistungsprämie in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis nicht mit einer Leistungsprämie für die Erreichung eines positiven Betriebsergebnisses gleichgesetzt werden. Hierfür spricht entscheidend, dass etwa durch das 13. Gehalt zu honorierende persönliche Leistung im Arbeitsverhältnis in Abhängigkeit von den weiteren Umständen durchaus auch dann vorliegen kann, wenn etwa das Betriebsergebnis negativ ist oder andererseits erst ab einer bestimmten Höhe des erzielten Überschusses.
d. Die fehlende Bestimmtheit der tatbestandlichen Voraussetzungen wird auch aus der Begründung des Arbeitsgerichts deutlich. Das Arbeitsgericht hat eine Mehrdeutigkeit für den Fall bejaht, dass die Beklagte ein schwach positives Betriebsergebnis erzielt hätte, bei dem der Gewinn hinter dem Betrag des 13. Gehalts zurückbleiben würde. Aus dieser Überlegung aber folgt die Intransparenz der einschränkenden Klausel insgesamt. Zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebots als Bestandteil des Transparenzgebots aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB ist es nicht ausreichend, wenn für einen beschränkten Teil der möglichen Anwendungsfälle der Klausel eine Regelung bestimmt getroffen ist. Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Transparenzkontrolle genügen, muss vielmehr die Vereinbarung so hinreichend bestimmt sein, dass sie als generelle Regelung für das Vertragsverhältnis geeignet ist und für alle naheliegend eintretenden Umstände eine bestimmte Regelung enthält. Zu diesen angesprochenen naheliegenden Umständen zählt aber durchaus das schwach positive Betriebsergebnis.
f. Dementsprechend folgt aus der Mehrdeutigkeit für den Fall des schwach positiven Ergebnisses, dass Bedingung insgesamt intransparent ist. Es muss nämlich bereits die Fassung einer Klausel der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH, 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14, juris Rn 19). Diese Gefahr wird durch die vorliegend zu beurteilende Klauselgestaltung durchaus hervorgerufen. Der Vertragspartner konnte nicht sicher vorhersehen, zu welchem Ergebnis eine gerichtliche Auslegung des Merkmals führen würde und hätte daher geneigt sein können, im Hinblick auf das Prozesskostenrisiko von der klageweisen Verfolgung Abstand zu nehmen.
3. Die Unwirksamkeit der abtrennbaren Einschränkung: „In Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“ lässt die Vereinbarung zur Zahlung einer Leistungsprämie in Form eines 13. Gehalts im Übrigen unberührt.
a. Gemäß § 306 Absatz 1 BGB bleibt abweichend von § 139 BGB der Vertrag trotz der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung unabhängig vom Parteiwillen grundsätzlich wirksam. Er soll zum Schutz des Vertragspartners des Verwenders soweit als möglich aufrechterhalten werden. Deshalb bedarf es genauer Kontrolle, welche „Bestimmung“ iSd. § 306 Absatz 2 BGB, dh. Allgemeine Geschäftsbedingung, tatsächlich unwirksam ist. Es ist zu überprüfen, ob sich die Klausel in verschiedene, jeweils einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung unterliegende Bestimmungen aufteilen lässt. Hat der Verwender mehrere Bestimmungen, unter Umständen sogar in einem Satz, zusammengefasst, können ungeachtet dieser Zusammenfassung materiell mehrere selbständige Regelungen vorliegen, die nur formal verbunden sind und die jeweils gesondert einer AGB-Kontrolle unterzogen werden können und müssen (BAG, 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15, juris Rn 33). Eine geltungserhaltende Reduktion von einheitlichen Klauseln auf den zulässigen Inhalt durch die Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. Demgegenüber kann eine teilbare Formularklausel mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden. Die Regelungen müssen allerdings nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich trennbar sein. Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln. Verbleibt nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, behält diese ihre Gültigkeit (BAG, 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21, juris Rn 37).
b. In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend festzustellen, dass die Einschränkung des Leistungsversprechens zum 13. Gehalt, wie sie als Abhängigkeit vom Betriebsergebnis formuliert ist, von dem übrigen Teil der Klausel abtrennbar ist. Streicht man diesen Teil als wegen Intransparenz unwirksam, so verbleibt ein unbedingtes Leistungsversprechen, wonach der Kläger eine Leistungsprämie in Form eines 13. Monatsgehaltes zahlbar im Dezember eines jeden Jahres erhält. Dieses Leistungsversprechen ist verständlich und unproblematisch anwendbar. Somit erweist sich die Klausel wegen der Leistungsprämie/des 13. Gehalts als teilbar in das Leistungsversprechen und die einschränkende Voraussetzung wegen des Betriebsergebnisses. Das nicht von der Intransparenz und daraus folgenden Unwirksamkeit betroffene Leistungsversprechen ist aufrecht zu erhalten.
4. Zinsen ab dem 2. Januar 2023 und in der eingeklagten Höhe kann der Kläger im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Bestimmung zur Fälligkeit und § 286 Absatz 2 Nummer 1, § 288 Absatz 1 BGB beanspruchen.
III.
Von den Nebenentscheidungen beruht die Kostenentscheidung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die beklagte Partei ist hinsichtlich der mit der Berufung verfolgten Zahlung des 13. Gehalts unterlegen. Die Teil- Berufungsrücknahme wegen des Zinsbeginndatums kann insoweit wegen Geringfügigkeit unberücksichtigt bleiben.
Die Kostenentscheidung wegen der Kosten erster Instanz beruht auf §§ 92, 98 ZPO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Kläger im Hinblick auf die durch Teilvergleich erledigten Streitgegenstände und der insoweit nach § 98 ZPO gebotenen Kostenaufhebung anteilig an den Verfahrenskosten zu beteiligen war.
Veranlassung, in Anwendung von § 72 Absatz 2 ArbGG die Revision zuzulassen, bestand nicht.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.