Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 29.07.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 S 19/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0729.OVG10S19.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 33 Abs 2 GG, § 42 BLV, Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst |
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung für eine Qualifizierungsmaßnahme für den gehobenen Auswärtigen Dienst (Quereinstieg), für welche die Antragsgegnerin 14 Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Oktober 2023 ausgeschrieben hatte. Der Auswahlausschuss ließ einschließlich der Antragstellerin 48 Bewerberinnen und Bewerber zu dem zweistufigen, schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahren zu. Die Antragstellerin nahm neben 22 weiteren Bewerberinnen und Bewerbern am Januar 2024 am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teil. Dieser bestand aus einer Einzelvorstellung, einem Kurzvortrag und einem Rollenspiel. Dabei wurden die sechs Kompetenzbereiche strategische und Gestaltungskompetenz, Kommunikationskompetenz, Kooperation und Führungskompetenz, Gleichstellung- und Diversitätskompetenz, Selbstentwicklungskompetenz und Resilienz sowie Motivation anhand einer Skala von 1 (den Anforderungen nicht entsprechend) bis 7 (weit über den Anforderungen) von den einzelnen stimmberechtigten Mitgliedern des Auswahlausschusses bewertet. Für jedes Kompetenzfeld wurde aus den Einzelbewertungen der Gesamtwert als Mittelwert errechnet und danach aus den Durchschnittswerten der sechs gleichgewichteten Kompetenzen der Gesamtdurchschnittswert, der auch die Position in der Rangfolge bestimmte. Zusätzlich wurden die Bewerberinnen und Bewerber während des mündlichen Auswahlverfahrens von Psychologinnen und Psychologen beobachtet, welche außerdem mit jeder Bewerberin und jedem Bewerber ein Einzelgespräch führten. Am Ende des Prüfungstages trug die Psychologin oder der Psychologin dem Auswahlausschuss eine Bewertung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber vor, nahm an der abschließenden Beratung des Ausschusses jedoch nicht teil.
Der Auswahlausschuss hatte vorab festgelegt, dass nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber Einstellungszusagen erhalten könnten, deren Gesamtdurchschnittswerte im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens mindestens 4,25 betrage und deren Leistungen in den Kompetenzbereichen „Kooperation und Führungskompetenz“ und „Motivation“ mit mindestens 4,0 bewertet worden seien. Insgesamt 11 Bewerberinnen und Bewerber erfüllten diese Voraussetzungen und wurden vom Auswahlausschuss zur Einstellung in die Qualifizierungsmaßnahme empfohlen. Die Antragstellerin erreichte einen Gesamtdurchschnittswert von und in dem Kompetenzbereich „Kooperation und Führungskompetenz“ einen Durchschnittswert von . Gegen die ihr daraufhin mitgeteilte Ablehnung ihrer Bewerbung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom März 2024 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Die Anträge der Antragstellerin vom März 2024, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die zu besetzenden 14 Stellen im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme mit anderen Bewerbern zu besetzen sowie ihr aufzugeben, sie – die Antragstellerin – vorläufig zur Qualifizierungsmaßnahme zuzulassen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom Mai 2024 zurückgewiesen.
II.
Die auf den Antrag zur vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zu der Qualifizierungsmaßnahme beschränkte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedoch zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt ihr nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Einstellungsanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes – hier dem 1. Juni 2024 – und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber erloschen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies in dem von der Antragsgegnerin angeführten Urteil vom 25. Februar 2010 (BVerwG 2 C 22.09, juris Rn. 19) für zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschriebene und besetzte Beamtenstellen damit begründet, dass der primäre Rechtsschutz zu spät komme, wenn der Bewerber zum Einstellungszeitpunkt verfahrensfehlerhaft nicht eingestellt worden sei, weil auch der im gerichtlichen Verfahren obsiegende Bewerber nicht rückwirkend zum Beamten ernannt werden könne. So verhält es sich im Fall der Antragstellerin jedoch nicht: Zu Beginn der Qualifizierungsmaßnahme erfolgt keine Ernennung, sondern die ausgewählten Bewerber werden – in der Regel drei oder sechs Monate – von ihrer bisherigen Behörde abgeordnet mit dem Ziel der Versetzung (S. 8 Verwaltungsvorgang). Dass eine der drei nicht besetzten ausgeschriebenen Stellen für die Antragstellerin nicht mehr zur Verfügung stünde oder ein nachträglicher Einstieg in die Qualifizierungsmaßnahme nicht mehr möglich wäre, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Soweit sie den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht wird, nach denen sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, statt nur auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen oder der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Bewertung gegenüberzustellen, ist sie jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung vom 18. Juni bzw. 20. Juni 2024 gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
1. Soweit die Antragstellerin anführt, die Auswahlentscheidung verletze sie in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch, weil ihre überdurchschnittliche dienstliche Beurteilung und ihre in Vortätigkeiten für die Antragsgegnerin bewiesene persönliche und fachliche Eignung und erworbene Erfahrung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien (Beschwerdebegründung vom 2024, S. 2), setzt sie sich nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, sondern trägt lediglich eine eigene, im Ergebnis vom Verwaltungsgericht abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage vor, ohne der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberzustellen und – soweit möglich – deren Vorzugswürdigkeit darzulegen (zu diesem Erfordernis vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, juris Rn. 56 m.w.N.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - OVG 10 S 14.19 -, juris Rn. 3).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen (S. 8 EA), eine vorrangige Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin sei nicht geboten gewesen. Es gehe nicht um eine Beförderung, sondern um die Zulassung zu einer Qualifizierung als Voraussetzung für einen horizontalen Laufbahnwechsel, die die Antragsgegnerin fehlerfrei an der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (im Folgenden LAPgehADVO) ausgerichtet habe. In dienstlichen Beurteilungen werde dagegen bewertet, ob und in welchem Maße die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des Amtes und dessen Laufbahn gewachsen sei. Mit einer bezogen auf ein Amt einer anderen Laufbahn(-Fachrichtung) erstellten Beurteilung sei keine unmittelbare Aussage darüber verbunden, ob die Beamtin oder der Beamte für die Aufgaben des gehobenen Auswärtigen Dienstes und die Zulassung zu einer Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung geeignet erscheine.
Damit setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer auf ein Amt einer anderen Laufbahn(-Fachrichtung) bezogenen Beurteilung nehmen Bezug – was bereits aus der Verwendung des Singulars „Beurteilung“ folgt – auf die der Bewerbung der Antragstellerin beigefügte dienstliche Beurteilung als Tarifbeschäftigte des (Seite 48 Verwaltungsvorgang), nicht auf die Zeugnisse des Auswärtigen Amtes. Abgesehen davon, dass es sich auch bei dieser Beurteilung nicht um eine beamtenrechtliche Beurteilung handelt, bezieht sie sich auf die Funktion „Sachbearbeiterin“ mit den auf Seite 2 der Beurteilung (S. 49 Verwaltungsvorgang) genannten, den Arbeitsplatz prägenden Tätigkeiten für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diesbezüglich nimmt das Verwaltungsgericht an, dass einer Beurteilung für ein Amt einer anderen Laufbahn (Fachrichtung) keine unmittelbare Aussage darüber entnommen werden könne, ob die oder der Beurteilte für die Aufgaben des gehobenen Auswärtigen Dienstes und die Zulassung zu einer Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung geeignet sei. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die dienstliche Beurteilung nicht vorrangig zu berücksichtigen sei, der Sache nach die Auffassung vertreten sollte, dass die Nichtberücksichtigung dieser dienstlichen Beurteilung, des Zeugnisses für das befristete Beschäftigungsverhältnis beim Auswärtigen Amt vom sowie ihre Zeugnisse über die Stationen bei der Deutschen Botschaft und beim Honorarkonsul in im Rahmen des Rechtsreferendariats sie in ihrem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletze, erschüttert dies nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses ist zunächst davon ausgegangen, dass der hier vorliegende sogenannte horizontale Laufbahnwechsel i.S.v. § 42 Abs. 1 BLV – erfolgreiche Bewerber werden zunächst mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet, anschließend vom Auswärtigen Amt im bisherigen Statusamt bzw. der bisherigen Erfahrungsstufe übernommen und erst nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme ist eine Bewerbung auf höherwertige Statusämter im gehobenen Auswärtigen Dienst möglich (vgl. S. 8 Verwaltungsvorgang) – grundsätzlich nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt (S. 8 EA). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Denn aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübendes Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 19. November 2015 - BVerwG 2 A 6.13 -, juris Rn. 20 zur Umsetzung innerhalb einer Behörde, vgl. auch Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 -, juris Rn. 20; zum Soldatenrecht Beschluss vom 30. Januar 2014 - BVerwG 1 WB 1.13 -, juris Rn. 32 ff.).
Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht sodann angenommen, dass der Dienstherr sich für eine leistungsbezogene Besetzung der Stellen bzw. Dienstposten – wie vorliegend – entscheiden könne und in diesem Fall an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - BVerwG 2 A 6.13 -, juris Rn. 21 ff.; Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 -, juris Rn. 20 f.; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 -, juris Rn. 19; Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 -, juris Rn. 16). Damit kommt der Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. September 2023 - BVerwG 2 VR 2.23 -, juris Rn. 18 m.w.N.), zur Anwendung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt daraus jedoch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Beurteilungen bzw. Zeugnisse der Antragstellerin im Auswahlverfahren maßgeblich zu berücksichtigen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Vergleich zwischen mehreren Bewerbern um ein öffentliches Amt vor allem auf der Grundlage aktueller und weitmöglichst vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen habe, sind in erster Linie für Fälle der Beförderungskonkurrenz entwickelt worden, in denen mehrere Bewerber um ein höherwertiges Statusamt innerhalb derselben Laufbahngruppe konkurrieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2022 - OVG 10 S 38.21 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 18. Januar 2019 - OVG 10 S 45.17 -, juris Rn. 8 ff.). In diesen Fällen ist der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Diese Maßgaben gelten im Ergebnis auch für die Vergabe eines sogenannten Beförderungsdienstpostens, bei dem die Beförderung auf ein höherwertiges Statusamt erst nach einer erfolgreichen Erprobung erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 -, juris Rn. 14) und umfassen auch die grundsätzliche Verpflichtung des Dienstherrn, unmittelbar miteinander nicht vergleichbare dienstliche Beurteilungen sowie auch Arbeitszeugnisse externer Bewerber vergleichbar zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - OVG 10 S 45.17 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Allein auf ein Hilfskriterium wie ein strukturiertes Auswahlverfahren darf der Dienstherr die Auswahlentscheidung ausnahmsweise nur dann stützen, wenn die einheitlich zu treffende Auswahlentscheidung nicht insgesamt auf dienstliche Beurteilungen gestützt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
Die diesen Grundsätzen zugrundeliegende Annahme, dass die heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen ihre Funktion als Maßstab des Eignungs- und Leistungsvergleichs im Auswahlverfahren auch erfüllen können, trifft für die vorliegend ausgeschriebenen Stellen der Qualifizierungsmaßnahme für den gehobenen Auswärtigen Dienst jedoch – anders als für die Fälle der Konkurrenz um die Beförderung auf ein höherwertiges Amt der gleichen Laufbahngruppe – nicht zu: Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt insbesondere voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind und eine tragfähige, dem Gebot der Bestenauslese entsprechende Grundlage für die Auswahlentscheidung darstellen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 58; Beschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - OVG 10 S 45.17 -, juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG legt jedenfalls nicht im Einzelnen fest, anhand welcher Mittel die Eignung, Befähigung und Leistung von Bewerbern um ein Beförderungsamt festzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 12). Diese Offenheit beruht auf der Einsicht, dass dienstliche Beurteilungen eine Aussage im Wesentlichen ohnehin nur darüber treffen, ob und in welchem Maße ein Beamter den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - OVG 10 S 45.17 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 11. Januar 2018 - OVG 4 S 40.17 -, juris Rn. 8). Dabei können sich sogar die Statusämter innerhalb einer Laufbahn, obwohl sie aufeinander aufbauen und durchlaufen werden müssen (Laufbahnprinzip), in den Anforderungen so sehr voneinander unterscheiden, dass eine günstig beurteilte Eignung regelmäßig nur noch für das nächsthöhere Statusamt angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, Rn. 28; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 25). Geht es um den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe, lässt die Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen sogar noch mehr nach. Denn der Verordnungsgeber verbindet mit der Gliederung in den mittleren, den gehobenen und den höheren Dienst Erwartungen an den Ertrag der jeweils vorausgesetzten Schulbildung und Ausbildung für das Niveau der Dienstverrichtung, zu denen sich die dienstlichen Beurteilungen nicht verhalten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2022 - OVG 10 S 38.21 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 18. Januar 2019 - OVG 10 S 45.17 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 11. Januar 2018 - OVG 4 S 40.17 -, juris Rn. 8).
Ebenso kann vorliegend einer dienstlichen Beurteilung für ein Amt des gehobenen nichttechnischen Dienstes nur ein verminderter Aussagewert für die Eignung und Befähigung für ein statusgleiches Amt der Sonderlaufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes zukommen. Dass an die Befähigung der Beamten des Auswärtigen Dienstes andere Anforderungen als an die Beamten des nichttechnischen Verwaltungsdienstes gestellt werden, folgt bereits daraus, dass es sich um unterschiedliche Fachlaufbahnen handelt und der horizontale Laufbahnwechsel im gehobenen Dienst nur nach einer mindestens 18-monatigen Qualifizierungsphase (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BLV) zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass diese erhebliche Mindestzeit der Qualifizierung zeige, dass wechselnden Beamten zuverlässig die gleiche umfassende Kompetenz für die neue Laufbahn vermittelt werden soll, wie sie unmittelbar in die Laufbahn gelangte Beamte in der Regel im Vorbereitungsdienst erwerben (S. 7 EA).
Die dienstlichen Beurteilungen unterschiedlicher Dienstherren und aus unterschiedlichsten Einsatzbereichen – unter den zum mündlichen Auswahlverfahren zugelassenen Bewerbern befanden sich Beamte des Bundes, der Länder und der kommunalen Ebene etwa auch aus den Bereichen der Polizei, der Finanz- und Justizverwaltung (vgl. Tabelle im Verwaltungsvorgang S. 90 ff.) – sind für die Feststellung der Eignung der beurteilten Beamten für die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes regelmäßig nur wenig aussagekräftig. Der Auswärtige Dienst stellt – wie von der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt worden ist (vgl. Schriftsatz vom 15. März 2024, S. 9 f.), ohne dass die Antragstellerin dem entgegengetreten wäre – vor dem Hintergrund seiner in § 1 Abs. 2 GAD normierten Aufgaben besondere Anforderungen wie die Bereitschaft, während des gesamten Berufslebens thematisch und geografisch immer wieder das Aufgabengebiet zu wechseln, unregelmäßige Arbeitszeiten in Kauf sowie erhöhte Repräsentationsfunktionen wahrzunehmen. Erforderlich sind daher eine uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft, die Fähigkeit, sich kurzfristig auf neue Aufgaben, Arbeitsbedingungen und Funktionen einzustellen sowie Führungskompetenzen, da Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes – gerade im Ausland – vielfach Führungsaufgaben wahrnehmen. Die auf die Ämter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bezogenen Beurteilungen sind insoweit – abgesehen davon, dass sie angesichts des beschriebenen breiten Bewerberfeldes auch untereinander nicht ohne weiteres vergleichbar sein dürften – allenfalls sehr eingeschränkt aussagekräftig.
Ließe sich demnach anhand der verfügbaren dienstlichen Beurteilungen keine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich bilden, so kommen auch andere geeignete Erkenntnismittel wie insbesondere strukturierte Auswahlgespräche in Betracht, auf die der Dienstherr seine Auswahlentscheidung maßgeblich stützen darf, wenn sie gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber (unter Umständen nach einer anhand des Anforderungsprofils durchgeführten Vorauswahl) angewendet worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - OVG 10 S 45.17 -, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - OVG 4 S 16.18 -, juris Rn. 8). Die Auswahl unter den anerkannten weiteren Auswahlinstrumenten, deren nähere Ausgestaltung und Gewichtung unterliegt einem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2022 - OVG 10 S 38.21 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 830/17 -, juris Rn. 25 ff.). Konkrete Bedenken dagegen, die im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens abgefragten Eigenschaften und Fähigkeiten der sechs Einzelkriterien als im Sinne der Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG entscheidende Kompetenzen für die zu erstellende Eignungsprognose anzusehen, trägt die Antragstellerin nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kompetenzfelder dürften den Aufgaben und Einsatzgebieten der Beamten des gehobenen Auswärtigen Dienstes gerecht werden, weil sie sich regelmäßig schnell in neue Aufgabengebiete, ein anderes Arbeitsumfeld und ein verändertes soziales und kulturelles Umfeld einfinden müssen (vgl. für das ähnlich konzipierte Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst des mittleren Auswärtigen Dienstes bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2021 - OVG 10 S 26.21 -, S. 5 f. EA m.w.N.).
Ist es demnach rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin maßgeblich nicht auf die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber für den Quereinstieg, sondern die Ergebnisse eines strukturierten Auswahlverfahrens abstellt, wie es entsprechend § 6 LAPgehADVO auch für Einstellungsbewerber für den gehobenen Auswärtigen Dienst angewendet wird. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass die typisierende Annahme, die dienstlichen Beurteilungen und weiteren Arbeitszeugnisse der Bewerber seien für die Eignung für die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes wenig aussagekräftig, sich im individuellen Fall der Antragstellerin möglicherweise als unzutreffend erweist. Ihr Zeugnis über ihre befristete Tätigkeit als Visaentscheiderin an der Botschaft und am Generalkonsulat sowie als Sachbearbeiterin in der Zentrale des Auswärtigen Amtes im Zeitraum enthält positive Aussagen über ihre Arbeitsleitung betreffend dem gehobenen Auswärtigen Dienst zuordenbare Aufgabenbereiche. Auch ihre Zeugnisse über die Stationen bei der Deutschen Botschaft und beim Honorarkonsul im Rahmen des Rechtsreferendariats dürften grundsätzlich für eine Eignung für den gehobenen Auswärtigen Dienst sprechen. Hat sich der Dienstherr jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden, die Eignungsprognose ausschließlich auf die Ergebnisse eines strukturierten Auswahlverfahrens zu stützen, darf – und muss – er andere Maßstabsfaktoren wie berufliche Vorerfahrungen, die als Auswahlkriterium möglicherweise ebenfalls geeignet gewesen wären, für deren Berücksichtigung er sich aber nicht entschieden hat, unberücksichtigt lassen. Dies ist geboten, weil der Dienstherr – wie bereits ausgeführt – seine Auswahlentscheidung nur auf ein Auswahlverfahren stützen darf, das gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber angewendet wird. Die Auswahl der Antragsgegnerin aufgrund besonderer beruflicher Vorerfahrungen, obwohl sie die für alle Bewerber vorab festgelegten Mindestbewertungen im mündlichen Auswahlverfahren (4,25 insgesamt und mindestens 4,0 in den Kompetenzbereichen „Kooperations- und Führungskompetenz“ sowie „Motivation“) nicht erreicht hat, würde zu einer Anwendung uneinheitlicher Maßstäbe bzw. einer unzulässigen nachträglichen Maßstabsveränderung führen.
2. Ebenso führt das sinngemäße Vorbringen der Antragstellerin (S. 3 f. Beschwerdebegründung), die Bewertungen einzelner Ausschussmitglieder im mündlichen Auswahlverfahren seien widersprüchlich bzw. stünden im Widerspruch zu der Würdigung ihrer Persönlichkeit in den von ihr vorgelegten Zeugnissen der Deutschen Botschaft bzw. des Auswärtigen Amtes für ihre dortige Tätigkeit vom , nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, das Verwaltungsrecht führe aus, dass zwei Ausschussmitglieder zu dem Kurzvortrag der Antragstellerin übereinstimmt notiert hätten, dass sie das Thema verfehlt habe (S. 12 EA). Es verkenne dabei, dass das dritte Ausschussmitglied die schöne Einführung gelobt habe. Aufgrund der konträren Angaben sei in diesem Fall die Heranziehung der Zeugnisse, welche die persönliche Geeignetheit der Antragstellerin wiederspiegelten, geboten. Aus den von ihr vorgelegten Zeugnissen über ihre Tätigkeiten für das Auswärtige Amt folge, dass sie persönlich für eine derartige Tätigkeit geeignet sei. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Bewertung der Antragstellerin als „wenig durchsetzungsstark“ durch ein Ausschussmitglied (S. 13 EA) widerspreche ihrem sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Persönlichkeitsbild, wonach ihre Bestrebungen für Recht und Gerechtigkeit offensichtlich seien. Dies erschüttert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. Das Verwaltungsgericht ist – von der Antragstellerin auch nicht beanstandet – zutreffend davon ausgegangen, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (S. 8 EA). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 20). Das Verwaltungsgericht hat zur Bewertung des Kurzvortrags darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin in den Kompetenzbereichen Kommunikationskompetenz und Selbstentwicklungskompetenz und Resilienz jeweils mit 4 oder 5 Punkten, also nicht unterdurchschnittlich bewertet worden sei. In Bezug auf den Kompetenzbereich „Strategische und Gestaltungskompetenz“ sei die Bewertung mit 3 Punkten durch alle Ausschussmitglieder im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass die Antragstellerin selbst eingeräumt habe, den Faden verloren zu haben. Hinzu komme, dass zwei Ausschussmitglieder notiert hätten, dass die Antragstellerin das Thema verfehlt bzw. größtenteils am Thema vorbei vorgetragen habe. Soweit die Antragstellerin demgegenüber darauf verweise, dass der von ihr gewählte Einstieg als breitgefächert dargestellte Betrachtungsweise des vorgegebenen Themas angesehen werden könne, gebe sie wiederum ihre eigene, nicht maßgebliche Einschätzung an. Dass eine andere Bewertung auch möglich sein könne, mache die von hierzu berufenen Ausschussmitgliedern getroffen Bewertung nicht beurteilungsfehlerhaft.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Antragstellerin nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend auseinander, wenn sie der von zwei Ausschussmitgliedern festgestellten Themaverfehlung gegenüberstellt, dass das dritte Ausschussmitglied die schöne Einführung gelobt habe. Es liegt in der Natur der Sache, dass die zur Bewertung der Leistungen berufenen Ausschussmitglieder bei einem Kurzvortrag sowohl positive als auch negative Einzelbeobachtungen notieren, die sie anschließend in einem Akt wertender Erkenntnis zu einer Gesamtbewertung der Einzelleistung – hier des Kurzvortrags – zusammenführen. Dass sowohl negative als auch positive Einzelbeobachtungen einer zu bewertenden Einzelleistung durch ein und dasselbe Ausschussmitglied als auch verschiedene Ausschussmitglieder notiert werden, dürfte der Regel- und nicht der Ausnahmefall sein. Der Hinweis der Antragstellerin auf eine positive Einzelbeobachtung eines Ausschussmitglieds ist daher nicht geeignet, einen Verstoß gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe oder das Anstellen sachwidriger Erwägungen darzulegen. Dass die Antragsgegnerin unabhängig davon in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Ergebnisse des Auswahlverfahrens ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen durfte und nicht gehalten war, insoweit die von der Antragstellerin vorgelegten Zeugnisse in ihre Auswahlentscheidung einzubeziehen, ist bereits unter 1. dargelegt worden.
3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auch durch das Vorbringen der Antragstellerin zur „Notenkorrektur“ (S. 4 Beschwerdebegründung) nicht durchgreifend infrage gestellt. Sie ist der Auffassung, die erfolgten Notenherabsetzungen bei den Einzelleistungen – durch das Ausschussmitglied bei der Kommunikationskompetenz beim Kurzvortrag von 5 auf 4, beim Rollenspiel durch das Ausschussmitglied bei der Kooperations- und Führungskompetenz und bei der Selbstentwicklungskompetenz und Resilienz jeweils von 5 auf 4, durch das Ausschussmitglied beim Kompetenzbereich Kooperations- und Führungskompetenz im Rahmen der Einzelvorstellung von 5 auf 4 sowie beim Kompetenzbereich Selbstentwicklungskompetenz und Resilienz durch das Ausschussmitglied ebenfalls bei der Einzelvorstellung von 5 auf 4 (vgl. S. 14 EA) – seien nicht ausreichend begründet worden, da zum Teil nur Stichworte notiert worden seien, welche nicht hinreichend aussagekräftig über die Antworten der Antragstellerin seien. Eine exakte Zuordnung der Antworten sei bei Stichpunkten nicht möglich. Das greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat das angewendete Verfahren bei der Bewertung als beurteilungsfehlerfrei gewürdigt (S. 15 EA). Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe forderten nicht, dass die schlechteste Bewertung geändert werde. Ebenso sei eine einheitliche Bewertung durch alle Ausschussmitglieder nicht geboten. Vielmehr würden die unterschiedlichen Bewertungen am Ende durch die Bildung eines Durchschnittswerts zu einer gemeinsamen Bewertung zusammengeführt. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Änderung einer ersten vorläufigen Bewertung ein Indiz für sachfremde Erwägungen sein solle. Es handele sich nicht um eine ohne Begründung erfolgte Änderung einer bereits endgültigen Bewertung, weil die Entscheidung über die Notenvergabe noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Besprechung der Ausschussmitglieder über die gezeigten Leistungen und deren Bewertung sei vielmehr Teil des Entscheidungsprozesses. Damit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander.
Die Anforderungen an eine hinreichende Dokumentation des Auswahlverfahrens sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin gewahrt. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats verlangt, dass das Verfahren hinreichend dokumentiert sein muss, um die gebotene Nachprüfbarkeit zu gewährleisten. Dies erfordert keine detaillierte Niederschrift, insbesondere kein Wortprotokoll der Gespräche. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass die an die Bewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2022 - OVG 10 S 38.21 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 21). Diesen Anforderungen genügen die teilweise sehr ausführlichen handschriftlichen Notizen der Ausschussmitglieder im Verwaltungsvorgang (S. 239 ff.). Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt zudem nicht, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, die Notenherabsetzung sei im laufenden Verfahren der Notenvergabe erfolgt und stelle keine – ggf. besonders begründungsbedürftige – nachträgliche Verböserung einer bereits endgültig vergebenen Bewertung dar (S. 15 EA).
4. Ohne Erfolg bleibt schließlich das Vorbringen der Antragstellerin (S. 5 Beschwerdebegründung), die unzulässige Nutzung eines Handys durch einen Mitbewerber sei entscheidungserheblich, da fraglich sei, ob der Mitbewerber ohne diese Vorteilsverschaffung die Prüfung bestanden hätte und die Antragstellerin möglicherweise anders abgeschnitten hätte, wenn auch sie einen Prüfungsvorteil gehabt hätte. Dies erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts (S. 16 EA), dass es unerheblich sei, ob ein anderer Bewerber zu Unrecht ausgewählt worden sei, weil er sich möglicherweise durch die verbotene Nutzung eines Handys ein Vorteil verschafft habe, weil die Bewerbung der Antragstellerin beurteilungsfehlerfrei abgelehnt worden sei, da sie zwei der notwendigen Schwellenwerte nicht erreicht habe. Die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin beruht nicht darauf, dass andere Bewerber besser bewertet worden sind, sondern allein darauf, dass sie zwei der vorab definierten Schwellenwerte nicht erreicht hat. Soweit die Antragstellerin sinngemäß mit dem Verstoß gegen die Chancengleichheit rügt, dass das Auswahlverfahren nicht gleichmäßig und nach einheitlichen Kriterien für alle Bewerber durchgeführt worden sei (vgl. zu diesem Erfordernis bereits oben unter 1.), weil sie selbst bei der Möglichkeit der Nutzung eines Handys die erforderlichen Schwellenwerte möglicherweise erreicht hätte, bleibt dieses Vorbringen unsubstantiiert. Die von der Antragstellerin vorgetragene Handynutzung durch einen Mitbewerber wird von der Antragsgegnerin bestritten (Schriftsatz vom , S. 6). Des Weiteren bleibt unklar, um welchen Mitbewerber es sich handeln soll und ob dieser ausgewählt worden ist. Die Antragstellerin selbst will schließlich nur beobachtet haben, dass ein Mitbewerber während der Wartezeiten sein Handy benutzt habe (Eidesstattliche Versicherung vom , S. 5 f.). Dass dies Auswirkungen auf die Leistungen dieses Mitbewerbers und deren Bewertung gehabt haben könnte, legt die Antragstellerin nicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt insoweit der von den Beteiligten nicht beanstandeten erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).