Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 13.08.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 S 23/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0813.OVG10S23.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 146 Abs 4 VwGO, § 123 VwGO, § 938 ZPO, Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 3 SÜG, § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 lit. a SÜG, § 6 Abs 1 Satz 1 SÜG, § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 17 SÜG , § 13 Abs 6 Satz 4 Hs. 2 SÜG |
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Bewerbung der Antragstellerin zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen F_____ zum Einstellungstermin 31. Juli 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich erneut zu entscheiden und die Antragstellerin bis dahin als Gasthörerin am P_____ Lehrgang teilnehmen zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin, die im Jahr 7_____ in R_____ geboren wurde, im Jahr 7_____ in die Bundesrepublik übersiedelte und im Jahr 7_____ die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhielt, begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst.
Im April 2024 teilte der Ausbildungsleiter für den gehobenen F_____ i_____ der Antragstellerin mit, dass sie das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen habe und vorbehaltlich u.a. einer erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung beabsichtigt sei, sie zum 31. Juli 2024 in den Vorbereitungsdienst zu berufen und zur Widerrufsbeamtin zu ernennen. Nachfolgend kam das Geheimschutzreferat __ des F_____ zu dem Schluss, dass ein Sicherheitsrisiko gegeben sei, weil die Antragstellerin ehemalige g_____ Staatsangehörige sei und ihr leiblicher Vater in R_____ lebe, vermerkte, dass keine Sicherheitsüberprüfung eingeleitet werde und teilte der Ausbildungsakademie am 4. Juni 2024 mit, dass eine Einstellung der Antragstellerin Bedenken begegne und nicht mitgezeichnet werden könne, da ein positiver Ausgang der Sicherheitsüberprüfung dauerhaft nicht absehbar sei. Mit Bescheid des F_____ vom 7. Juni 2024 lehnte die Antragsgegnerin daraufhin die Einstellung der Antragstellerin mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin aus diesem Grund auf unbestimmte Zeit nicht in einem Sicherheitsbereich eingesetzt werden dürfe und ihre Verwendung im F_____ nur stark eingeschränkt möglich sei. Dagegen hat die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juni 2024 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
Den am 17. Juni 2024 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie unter Ernennung zur Beamtin auf Widerruf zum 31. Juli 2024 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen F_____ einzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2024 zurückgewiesen.
In der Folge haben sich die Beteiligten darauf verständigt, dass die Antragstellerin ab dem 31. Juli 2024 als Gasthörerin an dem Ausbildungslehrgang x_____ teilnehmen werde.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren mit der sinngemäßen Maßgabe fort, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie in den am 31. Juli 2024 begonnenen Vorbereitungsdienst für den gehobenen F_____ nachträglich aufzunehmen und sie zur Widerrufsbeamtin zu ernennen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ziehen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zwar durchgreifend in Zweifel und rechtfertigen es, dessen Beschluss zu ändern (dazu 2.), der sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (dazu 1.). Im Rahmen des Eilverfahrens ist die Antragsgegnerin indes lediglich zu verpflichten, unverzüglich unter Nachholung einer ordnungsgemäßen Sicherheitsüberprüfung erneut über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden und diese bis dahin weiterhin als Gasthörerin an dem am 31. Juli 2024 begonnenen P_____-Lehrgang teilnehmen zu lassen; das darüber hinausgehende Eilrechtsschutzbegehren bleibt ohne Erfolg (dazu 3.)
1. Der erstinstanzliche Beschluss erweist sich nicht schon deshalb als richtig, weil der Einstellungstermin 31. Juli 2024 mittlerweile verstrichen ist.
Werden Stellen für Beamte zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt – wie es auch vorliegend der Fall ist –, so erlischt der materielle Einstellungsanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber, weil der Antragsteller auch im Fall des Obsiegens im gerichtlichen Verfahren nicht rückwirkend zum Beamten ernannt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – BVerwG 2 C 22.09 – juris Rn. 19) und seine Teilnahme an der Laufbahnausbildung durch fortschreitenden Zeitablauf unmöglich wird (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 – BVerwG 2 VR 2/17 –, juris Rn. 10). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin den ursprünglich für die Antragstellerin vorgesehenen Platz im Vorbereitungsdienst nicht anderweitig vergeben und ihr mit der Zulassung als Gasthörerin zudem die Möglichkeit eröffnet hat, das Laufbahnausbildungsziel auch dann noch zu erreichen, wenn ihre Berufung in den Vorbereitungsdienst erst im Nachgang des Einstellungstermins erfolgt.
Dessen ungeachtet ist vorliegend ein Anordnungsgrund gegeben, weil die Antragstellerin lediglich den einleitenden sechsmonatigen fachtheoretischen Studienabschnitt I als Gasthörerin absolvieren kann, die Teilnahme an dem nachfolgenden praxisintegrierenden Studienabschnitt in einem Referat des F_____ hingegen erst erfolgen kann, wenn über ihre Bewerbung erneut entschieden und sie ggf. in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist.
2. Das Beschwerdevorbringen legt erfolgreich dar, dass das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch zu Unrecht mit der Begründung verneint hat, die Antragsgegnerin habe die Bewerbung der Antragstellerin im Hinblick auf deren fehlende persönliche, hier sicherheitsrechtliche, Eignung ordnungsgemäß abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Antragsgegnerin keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt, sondern in zulässiger Weise die persönliche Eignung der Antragstellerin wegen eines Sicherheitsrisikos verneint habe, das sich bereits aus den Bewerbungsunterlagen ergebe, ohne dass eine in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Datenerhebung im Rahmen eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens erforderlich gewesen sei. Auch in einem solchen Fall sei effektiver Rechtschutz dadurch gewährleistet, dass der Betroffene die Ablehnung gerichtlich überprüfen lassen könne und dabei jedenfalls inzident die für die Annahme eines Sicherheitsrisikos maßgeblichen Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – SÜG – zu beachten seien. In formeller Hinsicht sei die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht zu beanstanden, die der Vorgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1 Satz 1 und 3 SÜG entsprechend dadurch erfolgt sei, dass das Referat 6_____, dessen Leiter der Geheimschutzbeauftragte sei, die Mitzeichnung der Einstellung aus diesem Grund verweigert habe. Eine ggf. unterbliebene Mitwirkung des G_____ sei gemäß § 13 Abs. 6 Satz 4 SÜG entbehrlich gewesen, weil die zuständige Stelle das Sicherheitsrisiko bereits selbst festgestellt habe. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG erforderliche Anhörung der Antragstellerin vor der Feststellung des Sicherheitsrisikos sei zwar unterblieben, der Verfahrensverstoß indes dadurch geheilt worden, dass die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren und gerichtlichen Eilverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und diese auch genutzt habe. Auch in materieller Hinsicht sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Der zuständigen Stelle stehe bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1 SÜG ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Von tatsächlichen Anhaltspunkten für eine zu besorgende besondere Gefährdung, insbesondere Erpressbarkeit, der Antragstellerin i.S.d § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a SÜG, sei die Antragsgegnerin im Hinblick darauf beurteilungsfehlerfrei ausgegangen, dass G_____ zu den Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG gehöre, der in _____ lebende Vater der Antragstellerin sich im unmittelbaren Zugriff des dortigen Nachrichtendienstes befinde und er deshalb als Druckmittel eingesetzt werden könne, um die Antragstellerin zur Zusammenarbeit zu bewegen. Angesichts der lange zurückliegenden Einreise und des Integrationserfolgs der Antragstellerin habe zwar deren Bindung an ihr altes Heimatland an Bedeutung verloren, nicht jedoch das Risiko ihrer Erpressbarkeit im Hinblick auf den Vater, zu dem auch ihrer Versicherung zufolge eine gewisse Verbundenheit bestehe. Mildere Mittel zur Vermeidung eines Sicherheitsrisikos als die Nichteinstellung seien nicht ersichtlich, denn das Angebot der Antragstellerin, keinen Kontakt zum Vater zu haben, Kontaktversuche aus G_____ zu melden und sich häufigen Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen, seien nicht geeignet, im gleichen Maße die Besorgnis der Erpressbarkeit auszuräumen.
Diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen durchgreifend in Frage gestellt, dazu im Einzelnen:
a. Zutreffend wendet die Antragstellerin zunächst ein, dass eine auf Sicherheitsbedenken gestützte Ablehnung ihrer Bewerbung nur auf der Grundlage einer Sicherheitsprüfung erfolgen durfte. Eine Entscheidung über die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ohne Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung sieht das SÜG nicht vor, vielmehr regelt es, dass sowohl die positive als auch die negative Entscheidung hierüber der Durchführung eines solchen Verfahrens bedarf. Ausgehend von dem in § 1 Abs. 1 Hs. 1 SÜG benannten Gesetzeszweck, die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung zu regeln, ergibt sich dies zum einen aus der – die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in den Blick nehmenden – Maßgabe, dass eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG), von der lediglich dann abgesehen werden darf, wenn eine solche bereits in den letzten fünf Jahren ohne Feststellung von Sicherheitsrisiken durchgeführt worden ist oder dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren (§ 2 Abs. 1a SÜG) und zum anderen aus der – die Individualinteressen der betroffenen Person in den Blick nehmenden – Maßgabe, dass dieser, bevor die Feststellung eines Sicherheitsrisikos erfolgt, Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 SÜG) und eine solche Anhörung nur im Fall erheblicher Sicherheitsnachteile unterbleiben darf (§ 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG). Da vorliegend keiner der vorgenannten Ausnahmefälle einschlägig ist, musste die Antragsgegnerin eine Sicherheitsprüfung i.S.d. SÜG durchführen, wenn sie die Bewerbung der Antragstellerin aufgrund von Sicherheitsbedenken ablehnen wollte.
b. Anders als die Beteiligten und die Vorinstanz geht der Senat indes davon aus, dass eine solche Sicherheitsprüfung vorliegend auch stattgefunden hat.
Anders als die Beschwerde meint, ist erkennbar, „wer auf welcher Grundlage letztendlich die Entscheidung der Einschätzung als Sicherheitsrisiko getroffen hat“. Ausweislich der vorgelegten Sicherheitsakte hat das Geheimschutzreferat i_____ die mit einer Einstellung der Antragstellerin einhergehenden Sicherheitsrisken abgewogen und in seiner an die F_____ gerichteten E-Mail vom 4. Juni 2024 auch nicht allein Bedenken erhoben, sondern vielmehr seine Mitzeichnung verweigert, ohne die eine Einstellung der Antragstellerin durch die F_____ nicht erfolgen durfte und deshalb in der Folge auch abgelehnt worden ist. Aus der Sicherheitsakte geht ferner hervor, dass das Geheimschutzreferat seine Entscheidung allein auf der Grundlage des von der Antragstellerin am 2. Mai 2024 ausgefüllten Personalbogens getroffen hat, der auch Angaben zur Sicherheitsüberprüfung enthielt, nicht hingegen auf der Grundlage von Erkenntnissen oder Bewertungen des G_____, denn dieser hatte auf die Anfrage vom 4. Juni 2024 mit Schreiben vom 10. Juni 2024 lediglich mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen mehr über die vorausgehende Bewerbung der Antragstellerin vorhanden seien.
Das Geheimschutzreferat i_____ hat mithin auf der Grundlage einer von der Antragstellerin abgegebenen Sicherheitserklärung i.S.d. § 13 Abs. 1 SÜG eine Eigenprüfung i.S.d. § 13 Abs. 6 Satz 4 Hs. 2 SÜG – danach stellt die zuständige Stelle bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung fest, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt - vorgenommen, bevor es gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG in eigener Zuständigkeit über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos entschieden hat. Auch ein solcher Verfahrensablauf stellt eine (förmliche) Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige Stelle i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SÜG dar. Ob auch eine weitergehende Fremdprüfung gemäß § 13 Abs. 6 Satz 4 Hs. 1 SÜG durch das G_____ als mitwirkende Behörde i.S.d. § 3 Abs. 2 SÜG erfolgt ist, ist hierfür ohne Belang. Denn ausweislich der amtlichen Überschrift des § 14 SÜG stellen die von der zuständigen Stelle i.S.d. § 3 SÜG vorzunehmenden Verfahrensschritte – dies sind neben der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG auch die vorausgehende Anhörung des Betroffenen gemäß §§ 14 Abs. 3 Satz 4, 6 Abs. 1 SÜG und die nachfolgende Unterrichtung desselben über das Entscheidungsergebnis gemäß § 14 Abs. 4 SÜG – solche dar, mit denen eine „Sicherheitsüberprüfung“ abgeschlossen wird, die also folglich Bestandteil derselben sind.
c. Entgegen der Annahme der Antragstellerin bedurfte es vorliegend auch keiner „formellen Sicherheitsprüfung“ durch eine mitwirkende Behörde. Vielmehr hätte das Geheimschutzreferat i_____ bereits auf der Grundlage der Sicherheitserklärung der Antragstellerin i.S.d. § 13 Abs. 6 Satz 4 Hs. 2 SÜG in eigener Kompetenz das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a SÜG rechtmäßig feststellen können.
aa. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der zuständigen Stelle bei der Entscheidung, ob in der Person einer Bewerberin ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, dessen gerichtliche Kontrolle sich darauf beschränkt, ob diese von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2024 – BVerwG 1 WB 17/23 -, juris Rn. 23).
bb. Nach dieser Maßgabe wäre es entgegen der Beschwerde auch nicht zu beanstanden, hätte die Antragsgegnerin – wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat – ein Sicherheitsrisiko i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a SÜG in Gestalt einer Besorgnis einer Erpressbarkeit der Antragstellerin bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste allein aus der Tatsache abgeleitet, dass der Vater der Antragstellerin ein _____ Staatsbürger ist, der in R_____ lebt und arbeitet.
Erkenntnisse zur Lage in n_____, auf deren Grundlage das Geheimschutzreferat i_____ als zuständige Stelle auch ohne Beauftragung des Bundesamtes für Verfassungsschutz als mitwirkende Behörde hätte beurteilungsfehlerfrei zu dem Schluss kommen können, dass das vorgenannte Sicherheitsrisiko besteht, finden sich in der Sicherheitsakte zwar nicht, liegen der getroffenen Entscheidung aber ersichtlich zugrunde. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bundestagsdrucksache 18/3772, welche sich auf der zitierten S. 2 lediglich zum abstrakten Bewertungsmaßstab verhält und deshalb entgegen der Beschwerde auch nicht veraltet sein kann. Allein die Tatsache, dass G_____ zum Kreis der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken i.S.d § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG i.V.m. Anlage 4 zum Runderlass des BMI vom 8. Juni 2022 (ÖS II 5 - 54001/10#3) gehört, enthebt das Geheimschutzreferat des _____ ebenfalls nicht der Notwendigkeit, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen (zu einem vergleichbaren Fall: BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 – BVerwG 1 WB 60/99 –, juris Rn. 6).
Solche tatsächlichen Anhaltspunkte lassen sich indes einer anderen dem Geheimschutzreferat zugänglichen Quelle, dem vom _____ zuletzt am 21. Mai 2024 veröffentlichten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in G_____ – Lagebericht – entnehmen. Diesem zufolge unterstehen die g_____ Sicherheitsbehörden dem Präsidenten und werden gezielt zur Einschüchterung und Verfolgung politischer Gegner und zur Einflussnahme auf wirtschaftliche Konkurrenten eingesetzt; ebenso nimmt die Justiz eine zentrale Rolle dabei ein, das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression, Einschüchterung und Bestrafung von Dissidenten und der Zivilgesellschaft zu nutzen (ebd. S. 4, 7). Unliebsame Funktionsträger oder private Konkurrenten staatlicher Betriebe werden mit Strafprozessen überzogen, als Gründe werden fiskalpolitische Straftaten angegeben, die Untersuchungshaft ohne Anklage über die gesetzliche Maximaldauer von 18 Monaten hinaus und unverhältnismäßig hohe Strafen zur Folge haben können (ebd. S. 7,12). Politische Delikte werden seit 2020 besonders scharf und größtenteils ohne rechtsstaatliche Verfahrensgrundlagen und Normen geahndet; Angehörige von regierungskritischen Personen werden, auch wenn diese das Land bereits verlassen haben, nicht selten zum Ziel von Repressionen, u.a. durch vorläufige Festnahmen, Verhöre, Durchsuchungen oder kurzfristige Haftstrafen (ebd. S. 13, 18). Die gezielte Bloßstellung durch Aufnahme von "Bußvideos" und deren Verbreitung über öffentliche Pro-Regierungs-Telegramm-Kanäle gehört zur festen Praxis der Strafverfolgungsbehörden (ebd. S. 15, 18).
Angesichts dieser Erkenntnisse ist die vom Geheimschutzreferat i_____ vorgenommene Bewertung, dass die i_____ Sicherheitsbehörden auch nicht davor zurückschrecken würden, das Wohlergehen des Vaters der Antragstellerin zu instrumentalisieren, wenn ihnen dies zur Durchsetzung der eigenen oder _____ Interessen dienlich erscheint, nicht zu beanstanden. Ebenfalls als beurteilungsfehlerfrei erweist sich auch die Erwägung des Antragsgegners und ihm folgend des Verwaltungsgerichts, dass die Existenz naher Angehöriger in einem solchermaßen agierenden Staat eine erhöhte Gefährdung für Anbahnungs- und Werbungsversuche im Wege der Erpressung begründet, weil die Androhung von Repressalien gegen diese als Druckmittel genutzt werden kann. Entgegen der Beschwerde ist dafür nicht maßgeblich, ob und ggf. in welchem Umfang die Antragstellerin noch Kontakt zu ihrem Vater pflegt und sich diesem emotional verbunden fühlt, so dass offenbleiben kann, ob das Verwaltungsgericht eine zutreffende Würdigung ihrer diesbezüglichen eidesstattlichen Versicherung vorgenommen hat. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, besteht regelmäßig eine sittliche Verpflichtung, den engsten Angehörigen bei Eintritt erheblicher Nachteile für ihre Freiheit und körperliche Unversehrtheit beizustehen, welche subjektiv das Gewissen der Betroffenen anspricht und von den g_____ Sicherheitsbehörden damit objektiv als Druckmittel ausnutzbar ist. Dem Umstand, dass es die Antragstellerin möglicherweise nicht ertragen könnte anzusehen, wie ihr Vater erheblichen Schikanen seitens der g_____ Sicherheitsbehörden ausgeliefert ist, korrespondiert das Risiko, dass diese sich in dem sittlich nachvollziehbaren Bestreben, ihren Vater vor deren Fortdauer zu bewahren, erpressen lassen könnte, dem i_____ Anwerben nachzugeben. Wenn dieser Fall eintritt, ist zu erwarten, dass die Antragstellerin außerstande ist, die angebotene Zusage zu erfüllen, künftig keinen Kontakt zum Vater zu haben sowie Kontaktversuche des Vaters oder Dritter aus G_____ zu melden, was sich dementsprechend entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht als taugliches milderes Mittel der Gefahrenabwehr erweist.
Nichts anderes folgt aus dem weiteren Beschwerdevorbringen: Dass der Vater nicht zum Kreis der betroffenen Personen zählt, für die gemäß § 2 Abs. 2 SÜG eine eigenständige Sicherheitsprüfung durchzuführen wäre, determiniert nicht die Frage, ob seine Verbindung zur Antragstellerin Auswirkungen auf das Ergebnis der ihrer eigenen Sicherheitsprüfung hat. Dies folgt normsystematisch daraus, dass in der Sicherheitserklärung des Bewerbers nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG alle nahen Angehörigen unabhängig davon anzugeben sind, ob sie zum Kreis der betroffenen Personen in § 2 Abs. 2 SÜG gehören. Ebenso wenig hindert der Umstand, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2009 nicht mehr in G_____ lebt, eine Fortdauer ihrer sittlichen Verpflichtung gegenüber dem Vater. Nichts anderes folgt aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung, in der das Bundesverwaltungsgericht bei getrennt lebenden Ehegatten von einem atypischen Fall ausgegangen ist (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2006 – BVerwG 1 WB 15/05 –, juris Rn. 13), da zwar für das erst im Erwachsenenalter eingegangene, durch Scheidung zu beendende Eheverhältnis, nicht aber für das von der Geburt bis zum Tod reichende Eltern-Kind-Verhältnis von einer Korrelation zwischen persönlicher und sittlicher Bindung ausgegangen werden kann.
Die vorbeschriebene, auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte, aber abstrakte Gefahr einer Erpressbarkeit der Antragstellerin genügt, um von einem Sicherheitsrisiko i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a SÜG auszugehen, denn der vorbeugende Charakter der Sicherheitsüberprüfung macht eine gewisse Schematisierung erforderlich, ohne die diese ihren Zweck einer effektiven Gefahrenabwehr verfehlen würde und der Maßgabe des § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG, dass das Sicherheitsinteresse im Zweifel Vorrang hat, nicht entsprochen werden könnte. Weitergehende Prognoseerwägungen zur individuellen Wahrscheinlichkeit und Erheblichkeit der dem Vater drohenden Nachteile und zur individuellen Widerstandsfähigkeit der Antragstellerin sind daher weder geboten, noch dürften diese überhaupt zuverlässig zu treffen sein. Die damit einhergehende Einschränkung des von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensanspruches der Antragstellerin rechtfertigt sich aus dem hohen Gewicht der staatlichen Sicherheitsinteressen und der Erheblichkeit eines Schadens, der im Fall des Geheimnisverrats nicht nur für die f_____ Interessen der Bundesrepublik, sondern auch für Leib und Leben solcher Personen entstehen kann, die p_____ Schutz beanspruchen können oder für deren Wohlergehen sich das F_____ einsetzt.
Ein der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG widersprechendes behördliches Letztentscheidungsrecht des Geheimschutzreferats i_____ ist damit entgegen der Annahme der Beschwerde nicht verbunden, da dessen Risikobewertung in dem zu aa. beschriebenen Umfang der gerichtliche Überprüfung unterliegt. Damit verbunden ist eine allein von § 99 Abs. 2 VwGO begrenzte Verpflichtung zur Offenlegung derjenigen tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen das Geheimschutzreferat im konkreten Fall ein Sicherheitsrisiko ableitet (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2023 – BVerwG 2 A 2.22 –, juris Rn. 12). Knüpft diese Risikobewertung an Erkenntnisse an, die sich weder aus der Sicherheitserklärung selbst ergeben noch öffentlich zugänglich sind – wie der als VS-NfD eingestufte Lagebericht –, sind auch diese im Streitfall vorzulegen.
d. Dessen ungeachtet rügt die Beschwerde zutreffend, dass das Verwaltungsgericht verkannt hat, dass das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung des Geheimschutzreferats des F_____ sich im Hinblick darauf als beurteilungsfehlerhaft erweist, dass die Antragstellerin nur bis zu ihrem 6. Lebensjahr in G_____ gelebt hat und sich dort seit nunmehr 15 Jahren nicht mehr aufgehalten hat.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat das Geheimschutzreferat i_____ seiner Bewertung des Sicherheitsrisikos nicht allein zugrunde gelegt, dass der Vater der Antragstellerin in R_____ lebt, wohingegen die eigene Bindung der Antragstellerin an ihr Heimatland an Bedeutung verloren habe. Ausweislich der Feststellung „Sicher SiRi (leibl. Vater wohnt in R_____ in der referatsinternen E-Mail vom 6. Mai 2024 und deren handschriftlicher Ergänzung um die Worte „ehemalige G_____ StA“ hat es das Sicherheitsrisiko vielmehr gerade aus dem kumulativen Vorliegen von früherer eigener Staatsangehörigkeit und der Existenz von Verwandten abgeleitet. Dies bestätigen auch die Ausführungen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Juli 2024, wonach eine ehemalige Staatsangehörigkeit oder eine familiäre Verbindung jeweils für sich genommen nicht genüge, eine Kombination beider Merkmale jedoch ausreiche, um ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 SÜG festzustellen. Die Beurteilung einer sicherheitsrelevanten Erpressungsgefahr beruhte mithin kumulativ auf der Annahme einer sowohl sittlich-familiären als auch nachwirkenden nationalen Verbundenheit der Antragstellerin zu ihrem Herkunftsstaat.
In dieser Pauschalität erweist sich die Bewertung indes als fehlerhaft, weil sie allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet bzw. auf unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen beruht. Dass eine Person, die ihre ersten sechs Lebensjahre in einem bestimmten Land verbracht hat bzw. in den ersten zwölf Lebensjahren dessen Staatsbürger war, dauerhaft eine nationale Verbundenheit mit diesem Land hat, ist zwar nicht auszuschließen, einen diesbezüglichen allgemeinen Erfahrungssatz gibt es indes nicht. Vielmehr lässt sich die Frage, ob sich eine solche nationale Verbundenheit in den sechs Jahren zwischen der Ausreise im Einschulungsalter im Jahr 2009 und der Einbürgerung im Jugendalter im Jahr 2015 entwickeln konnte und weitere neun Jahre bis zur Sicherheitsprüfung im Erwachsenenalter überdauert hat, nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung beantworten, deren Ergebnis maßgeblich davon abhängt, ob und in welcher Intensität eine solche Verbundenheit innerhalb der in Deutschland lebenden Kernfamilie, insbesondere von der ehemals g_____ und ebenfalls im Jahr 2015 eingebürgerten Mutter sowie ggf. von weiteren Verwandten in R_____ gefördert worden ist.
Da die Antragsgegnerin diesbezügliche Feststellungen indes zu keinem Zeitpunkt getroffen hat, erweist sich das Ergebnis ihrer auf den Umstand der ehemaligen Staatsangehörigkeit abstellenden Sicherheitsüberprüfung als beurteilungsfehlerhaft. Darauf, dass aus den zu c.bb. genannten Gründen genügt hätte, darauf abzustellen, dass der Vater der Antragstellerin ein ____ Staatsbürger ist, der in ___ lebt und arbeitet, kommt es nicht an, da der Senat keine eigene Beurteilungsentscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a SÜG zu treffen hat.
e. Wie die Beschwerde zutreffend darlegt, war die Feststellung des Sicherheitsrisikos durch das Geheimschutzreferat i_____ vorliegend zudem in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil die erforderliche Anhörung der Antragstellerin weder im Vorfeld erfolgte noch gemäß § 45 VwVfG mit heilender Wirkung nachgeholt worden ist oder gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich für das Entscheidungsergebnis war.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 SÜG ist dem Betroffenen vor der Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, und kann dieser zur Anhörung einen Rechtsanwalt beiziehen. Diese Anhörung dient nicht nur dem Schutz des Betroffenen, sondern gibt auch der Behörde die Möglichkeit, die eigene Position kritisch zu überprüfen und unrichtige Annahmen und Fehleinschätzungen zu korrigieren (Däubler, SÜG 1. Aufl. 2019, § 6 Rn. 21). Da es oftmals auch auf den persönlichen Eindruck ankommt, ist dem Betroffenen in erster Linie eine persönliche Anhörung anzubieten, die lediglich in zweiter Linie mit dem Hinweis verbunden werden kann, dass es ihm freistehe, sich auch in schriftlicher Form zu ihm vorgehaltenen Umständen zu äußern (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 1 WB 57/12 –, juris Rn. 57, 62). Entgegen der Beschwerdebegründung kann eine unterbliebene Anhörung auch in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt werden (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 – 1 WDS-VR 7/07 –, juris Ls. 1). Eine Verletzung des Rechts zur persönlichen Äußerung führt zudem nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, wenn sich die Vorenthaltung dieser Möglichkeit entscheidungserheblich auf die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ausgewirkt hat (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 1 WB 57/12 –, juris Rn. 63) bzw. dies nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 – 1 WDS-VR 7/07 –, juris 23; Däubler, SÜG 1. Aufl. 2019, § 6 Rn. 26).
Eine solche persönliche Anhörung hat vorliegend weder im Vorfeld der Entscheidung des Geheimschutzreferates stattgefunden noch ist sie bislang nachgeholt worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts genügte es für eine Heilung entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nicht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Widerspruchs- und Eilverfahrens Gelegenheit hatte, sich schriftlich zu äußern, weil der damit verbundene Gehörseffekt hinter dem gesetzlich gewollten Umfang zurückbleibt. Schließlich liegt es nahe, dass die Vorenthaltung der Möglichkeit einer persönlichen Anhörung entscheidungserheblich war, weil dem Geheimschutzreferat in deren Rahmen hätte auffallen müssen, dass der Umstand der ehemaligen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin angesichts ihrer frühzeitigen Ausreise isoliert betrachtet ohne weitere Feststellungen keine Relevanz für die Risikobewertung hat.
3. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Antragsgegnerin lediglich zu verpflichten, über die Bewerbung der Antragstellerin erneut zu entscheiden und diese bis dahin weiterhin als Gasthörerin am ___-Lehrgang teilnehmen zu lassen, wohingegen das darüber hinausgehende Anordnungsbegehren, diese in den Vorbereitungsdienst zu berufen und zur Widerrufsbeamtin zu ernennen, ohne Erfolg bleibt.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO trifft das Gericht eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und bestimmt dabei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO nach seinem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich sind. Eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Rahmen der einstweilige Anordnung kommt hingegen nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes in Betracht.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Nachholung einer ordnungsgemäßen Sicherheitsüberprüfung unverzüglich erneut über die Bewerbung der Antragstellerin zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen F_____ zum Einstellungstermin zu entscheiden und diese bis dahin weiter als Gasthörerin an dem begonnenen P_____ Lehrgang teilnehmen zu lassen. Letzteres ist erforderlich, um zu verhindern, dass der bislang nicht ordnungsgemäß erfüllte Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin bereits durch das Verstreichen des Einstellungstermins erlischt. Ersteres ist notwendige Voraussetzung dafür, dass die Antragstellerin ggf. den Ende Januar 2025 beginnenden Praxisintegrierenden Studienabschnitt I in einem Referat i_____ absolvieren kann und dass sie Anwärterbezüge erhält, mit denen sie ihren Lebensunterhalt sichern kann.
Angesichts des vorstehend beschriebenen Vorrangs der Geheimschutzinteressen erscheint es dem Senat indes nicht angezeigt, dem darüber hinausgehenden Anordnungsbegehren zu entsprechen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin noch vor einer erneuten Sicherheitsprüfung in den Vorbereitungsdienst zu berufen und sie zur Widerrufsbeamtin zu ernennen. Soweit die Antragstellerin infolgedessen ihren Lebensunterhalt aktuell nicht zu sichern vermag, ist sie ggf. auf die Möglichkeit der Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine vollständige Kostentragung der Antragsgegnerin ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht deshalb geboten, weil die Antragstellerin infolge der unterbliebenen Anhörung von den Gründen ihrer Nichteinstellung erst im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens vollumfänglich Kenntnis erlangt hat; denn insoweit hätte diese nachteilige Kostenfolgen dadurch vermeiden können, dass sie im Nachgang der Kenntniserlangung Hauptsachenerledigung erklärt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).