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Häftlingshilfegesetz, Häftlingshilfebescheinigung, Widerruf, Ausschließungsgründe, Personen, die in den Gewahrsamsgebieten dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben., Personen, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben., Inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Handlungen nach Ausreise aus der DDR, Spitzeltätigkeit nach Übersiedlung, Kurzzeitige Rückkehr in die Gewahrsamsgebiete


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 25.07.2024
Aktenzeichen OVG 11 B 3.19 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0725.OVG11B3.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 130a Satz 1 VwGO, § 49 Abs 2 Satz 1 Nr 3 VwVfG , § 2 Abs 1 Nr 1 HHG, § 2 Abs 1 Nr 2 HHG, § 2 Abs 2 HHG, § 10 Abs 4 Satz 1 HHG

Leitsatz

Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Hs. 1 HHG konnten nur bis zur Übersiedlung aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Einziehung einer Häftlingshilfebescheinigung.

Der Kläger wurde im Jahr 1950 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geboren. Dort wurde er im Jahr 1969 wegen „ungesetzlichem Grenzübertritt und Entziehung der Wehrpflicht“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Auf der Grundlage seines Ausreiseantrags siedelte er im Jahr 1976 in die Bundesrepublik Deutschland über. Auf seinen Antrag stellte ihm der Senator für Arbeit und Soziales Berlin mit Bescheid vom 19. Oktober 1976 eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (im Folgenden: HHG, Häftlingshilfebescheinigung) aus.

Im Zusammenhang mit einem Antrag des Klägers auf eine Opferrente erteilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) im Jahr 2013 dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) eine Auskunft zu möglichen Ausschließungsgründen. Der BStU wies darauf hin, der Kläger habe am 4. März 1977 – nach Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung – an der Grenzübergangsstelle Berlin-Friedrichstraße eine beabsichtigte Personenschleusung gemeldet und sei bis 1981 als Inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen.

Mit Widerrufsbescheid vom 27. November 2014 des LAGeSo zog dieses die Häftlingshilfebescheinigung ein, erklärte sie für ungültig und forderte sie zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Kläger habe Ausschließungsgründe verwirklicht. Aufgrund der Art und Dauer seiner Tätigkeit für das MfS habe er dem in der ehemaligen DDR herrschenden System erheblich Vorschub geleistet sowie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Zwar hätten diese Ausschließungsgründe bei Erteilung der Bescheinigung noch nicht vorgelegen. Die Häftlingshilfebescheinigung entfalte jedoch Wirkungen für die Zukunft und sei zu widerrufen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger eine Tätigkeit für das MfS bestritt, wies das LAGeSo mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017 zurück. Ergänzend führte es aus, ohne den Widerruf sei das öffentliche Interesse, insbesondere das fiskalische Interesse gefährdet. Eine andere Entscheidung als der Widerruf sei auch unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an der Aufrechterhaltung der Häftlingshilfebescheinigung und unter Abwägung des Vertrauensschutzinteresses nicht möglich.

Der Kläger hat mit seiner am 18. April 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage sein Begehren weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. November 2018 den Bescheid des LAGeSo vom 27. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 13. März 2017 aufgehoben. Die Voraussetzungen für den angeordneten Widerruf der Häftlingshilfebescheinigung lägen nicht vor. Diese sei ursprünglich rechtmäßig gewesen. Der Beklagte sei aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht berechtigt, die Häftlingshilfebescheinigung nicht zu erteilen. Der allein in Betracht kommende Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 HHG, wonach die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz nicht an Personen gewährt werden, die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben, greife nicht ein. Die freiwillige Spitzeltätigkeit des Klägers für das MfS verstoße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit. Dies begründe hier indes keinen Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 HHG. Denn dieser setze voraus, dass die entsprechende Handlung in der DDR vor der Ausreise verwirklicht worden sei, wie sich aus einer Auslegung ergebe.

Der Beklagte macht zur Begründung seiner von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend, das Verhalten des Klägers nach seiner Übersiedlung aus der DDR erfülle die Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Hs. 1 HHG. Dies folge – über eine Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte hinaus – jedenfalls aus dem Zweck des Häftlingshilfegesetzes und dem Grundsatz, dass Personen keinen Anspruch auf Entschädigung wegen selbst erlittener staatlicher Verfolgung hätten und nicht in den Genuss von staatlichen Leistungen gelangen sollten, die selbst Täter des Unrechtsregimes gewesen seien. Hilfsweise seien die Ausschließungsgründe analog anzuwenden.

Der Beklagte beantragt schriftlich,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. November 2018 – VG 9 K 241.17 – zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt keinen Antrag.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Akte des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes (VG 9 L 228.17 / OVG 11 S 84.17) Bezug genommen, die Gegenstand der Beschlussfassung gewesen sind.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat bereits mündlich verhandelt, die Sachlage ist geklärt und die Rechtsfragen kann der Senat ohne erneute mündliche Verhandlung beantworten. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl. § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage des Klägers ist begründet. Der Bescheid des LAGeSo vom 27. November 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids derselben Behörde vom 13. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Die Voraussetzungen eines Widerrufs der rechtmäßig erteilten Häftlingshilfebescheinigung liegen nicht vor. Es sind nachträglich keine Tatsachen eingetreten, welche den Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2017 berechtigten, die Häftlingshilfebescheinigung nicht zu erteilen. Die Häftlingshilfebescheinigung wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (idF der Bekanntmachung der Neufassung des Häftlingshilfegesetzes vom 2. Juni 1993, BGBl I 1993, S. 838, geändert durch HHG/BVFGBerÄndG vom 7. November 2015, BGBl I 2015, S. 1922 – HHG) als Nachweis darüber ausgestellt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG vorliegen und dass Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht gegeben sind, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c HHG besteht. In der Person des Klägers sind die Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Hs. 1 HHG, die der Beklagten für den Widerruf anführt, nicht verwirklicht.

Nach diesen Ausschließungsgründen werden Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz nicht gewährt an Personen, die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG) dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG), [oder] die während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben; dies gilt insbesondere für Personen, die durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG).

Hiervon wird die Zusammenarbeit des im Jahr 1976 übergesiedelten Klägers mit dem MfS in den Jahren 1977 bis 1981 nicht erfasst. Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Hs. 1 HHG konnten nur bis zur Übersiedlung aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden. Dies folgt aus einer Auslegung nach dem Wortlaut der Ausschließungsgründe (1), ihrem systematischen Zusammenhang (2), ihrer Entstehungsgeschichte (3) und nach ihrem Zweck (4). Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht (5).

1. Der Gesetzgeber stellt im Wortlaut der Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Hs. 1 HHG mit der Verwendung des Perfekts („Vorschub geleistet haben“ und „verstoßen haben“) auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt ab (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. April 2013 – 5 Bf 23/13.Z – juris Rn. 8-10). Jedenfalls folgt aus dem Kontext „in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG) dem dort herrschenden politischen System“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG) bzw. „in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG)“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 HHG), dass nur ein Verhalten in der DDR vor der Übersiedlung gemeint ist.

Hiergegen wendet der Beklagte ohne Erfolg ein, die Vergangenheitsform mache nur deutlich, dass Ausschließungsgründe einer Erstentscheidung über die Bewilligung von Leistungen oder einem späteren Einstellungs- bzw. Widerrufsbescheid denklogisch jeweils zeitlich vorausgehen. Dieser Einwand übergeht den Zusammenhang der Formulierung im Perfekt mit Bezug auf den Handlungsort der Gewahrsamsgebiete. Zudem tritt ein Wertungswiderspruch der Lesart des Beklagten zutage, soweit dieser darauf abstellt, dass im Fall des Klägers der Ort des Erfolgs und zumindest teils auch der Ort der wesentlichen Handlungen in den Gewahrsamsgebieten liege. Während danach auf der Grundlage der Auslegung des Beklagten die vorliegende Fallkonstellation einer kurzzeitigen Rückreise in die DDR erfasst wäre, führte eine Spitzeltätigkeit aus der Bundesrepublik heraus ohne eine Tätigkeit „in den Gewahrsamsgebieten“ weiterhin nicht zum Ausschluss (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. November 2018 – VG 9 K 241.17 – juris Rn. 27).

2. Eine systematische Auslegung der § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Hs. 1 HHG bestätigt, dass diese Ausschließungsgründe Verhalten nach der Übersiedlung nicht erfassen. Das an § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 HHG anknüpfende Regelbeispiel in Hs. 2 bezieht sich auf im Strafvollzug der DDR begangene Verbrechen oder Vergehen, beispielsweise die Denunziation von Mithäftlingen mit der Folge von Repressalien (vgl. von Lindheim, Zur Auslegung von § 1 des Häftlingshilfegesetzes, 1989, S. 65), die dann – nach der Übersiedlung – durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes verurteilt worden sind.

Darüber hinaus zeigt der systematische Vergleich des Absatz 1 mit Absatz 2 des § 2 HHG, dass der Gesetzgeber die Zeitform bewusst gewählt und dabei auch zwischen Handlungs- und Erfolgsort unterschieden hat. Nach § 2 Abs. 2 HHG kann die Gewährung von Leistungen versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung „bekämpft hat oder bekämpft“. In diesem Absatz 2 verwendet der Gesetzgeber das Präsens zusätzlich zu der Formulierung im Perfekt, um Bekämpfungshandlungen nach der Übersiedlung zu erfassen. Zudem kommt es nach der Formulierung in Absatz 2 nicht auf den Handlungsort an. Die alleinige Verwendung des Perfekts im Absatz 1 derselben Vorschrift und die nur dort auf den Handlungsort bezogene Formulierung rechtfertigen den Umkehrschluss, dass die Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Hs. 1 HHG auf Handlungen in den Gewahrsamsgebieten vor der Übersiedlung beschränkt sind (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. April 2013 – 5 Bf 23/13.Z – juris Rn. 11). Zudem unterscheiden sich die Bestimmungen des Absatz 1, nach denen Leistungen „nicht gewährt“ werden, insoweit von Absatz 2 des § 2 HHG, als dort ausgesprochen wird, dass die Gewährung von Leistungen „versagt oder eingestellt werden“ kann. Auch dies lässt eine bewusste Unterscheidung des Gesetzgebers erkennen, dass nur im Rahmen des Absatz 2 des § 2 HHG ein späteres Verhalten zu einem Leistungsausschluss bzw. zu einer Entziehung bereits bewilligter Leistungen führen kann (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1970 – 9 RV 476/69 – juris Rn. 15).

Dem entspricht es, dass gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG durch eine Bescheinigung nachzuweisen ist, dass u.a. „Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ HHG nicht gegeben sind. Diese Beschränkung auf die Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG spricht bei systematischer Betrachtung dafür, dass Handlungen, die nach der Ausreise aus der DDR begangen wurden und unter § 2 Abs. 2 und/oder Abs. 3 HHG fielen, nicht auch zugleich Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG sein sollten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. April 2013 – 5 Bf 23/13.Z – juris Rn. 17).

Gegen diese Auslegung beruft sich der Beklagte auf den im Jahr 1969 in § 2 HHG eingefügten Absatz 5 (vgl. BT-Drs. 5/2877, S. 5). Die Vorschrift lautet: „Solange wegen einer Straftat, die zu einem Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen kann, ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren schwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt ist, so ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt werden.“ Wie das Bundessozialgericht überzeugend ausgeführt hat, enthält die neugeschaffene Vorschrift des § 2 Abs. 5 HHG neben der rein verfahrensrechtlichen Regelung eine authentische Interpretation von § 2 Abs. 1 Nr. 3 HHG, dass die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz auch wegen einer Verurteilung zu einer entsprechenden Freiheitsstrafe entzogen werden können, die erst nach der Zuerkennung von Leistungen ausgesprochen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 1974 – juris Rn. 21 f., 24). Diese Gesetzesänderung trägt indes zur Beantwortung der hier im Streit stehenden Auslegungsfrage nichts bei. Sie bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung, sondern nur auf das spätere Ermittlungs- bzw. Strafverfahren.

Der überdies vom Beklagten angeführte § 10 Abs. 7 Satz 3 HHG, der den Widerruf einer Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vorsieht, gebietet ebenfalls keine andere Auslegung. Auch wenn die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Hs. 1 HHG nur bis zur Übersiedlung verwirklicht werden können, bleibt ein Widerruf in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 HHG möglich.

3. Die historische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Für einen Willen des Gesetzgebers, in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Hs. 1 HHG auch Personen einzubeziehen, die die Ausschlusshandlungen erst nach ihrer Ausreise aus den Gewahrsamsgebieten begangen haben, ist nichts ersichtlich.

Bereits die Erstfassung des Häftlingshilfegesetzes vom 6. August 1955 (BGBl. I 1955, S. 498) enthielt die genannte Differenzierung zwischen Ausschließungsgründen in den Absätzen 1 und 2 des § 2 HHG a.F. Die Erstfassung des § 2 Abs. 2 HHG sah vor, dass die Gewährung von Leistungen versagt oder eingestellt werden kann, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte sich in einer die Sicherheit oder die demokratischen Einrichtungen der Bundesrepublik und des Landes Berlin gefährdenden Weise zugunsten eines in den in § 1 HHG a.F. genannten Gewahrsamsgebieten herrschenden politischen Systems betätigt hat oder betätigt. Diese Formulierung wäre entbehrlich gewesen, wenn bereits der Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG a.F. auch Verhalten nach der Übersiedlung erfasst hätte.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands des Beklagten, § 2 Abs. 2 HHG a.F. richte sich primär gegen die Gefährdung der Sicherheit oder der demokratischen Einrichtungen der Bundesrepublik und des Landes Berlin, die Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG a.F. bezögen sich demgegenüber ausschließlich auf die Errichtung und/oder Festigung des politischen Systems in den Gewahrsamsgebieten sowie auf den Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit. Soweit er § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG a. F. betrifft, überzeugt dieser Einwand nicht, weil dem im Gewahrsamsgebiet herrschenden politischen System auch durch gegen die Sicherheit oder die demokratischen Einrichtungen der Bundesrepublik oder des Landes Berlin gerichtete Tätigkeiten erheblich Vorschau geleistet werden konnte. Nach der Lesart des Beklagten hätte der Gesetzgeber insoweit eine nicht nachvollziehbare, sinnwidrige Regelung getroffen, weil Leistungen danach gemäß Absatz 2 – nur – versagt oder eingestellt werden konnten (nicht: mussten), wenn das Vorschubleisten sich zugleich gegen die Bundesrepublik oder das Land Berlin richtete, während bei Fehlen dieses zusätzlichen, ersichtlich einen schwereren Fall begründenden Merkmals Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG a.F. aufgrund eines absoluten Ausschließungsgrunds nicht gewährt werden, d.h. zwingend zu versagen sind. Auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG a.F. kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen, da dieser nicht an die Begünstigung eines in den Gewahrsamsgebieten herrschenden politischen Systems, sondern an Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit anknüpft und damit von vornherein einen anderen Sachverhalt regelt.

Die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 HHG a.F. spricht ebenfalls dafür, dass diese Ermessensregelung – im Unterschied zu den absoluten Ausschließungsgründen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG a.F. – Handlungen nach der Übersiedlung aus der DDR erfassen sollte. Danach handele es sich bei § 2 Abs. 2 HHG a.F. „nicht um einen zwingenden Ausschluß des Leistungsberechtigten, sondern nur um eine Kann-Vorschrift, da Fälle denkbar sind, in denen z.B. die unterhaltsbeihilfeberechtigten Angehörigen eines in der SBZ Inhaftierten mit Drohungen oder Versprechungen zu einer destruktiven Tätigkeit veranlaßt werden. In solchen Fällen könnte ein zwingender Leistungsausschluß eine Härte darstellen.“ (BT-Drs. 2/1450, S. 8). Für diese Härtefallregelung § 2 Abs. 2 HHG a.F. verbliebe entgegen dem historischen Willen des Gesetzgebers kaum ein Anwendungsbereich, wenn bereits der absolute Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG a.F. auf Handlungen nach der Ausreise anwendbar wäre und damit einen Großteil der „destruktiven Tätigkeit“ erfasste.

Überdies hat der historische Gesetzgeber die Ausschließungsgründe gemäß § 2 HHG a.F. „in Anlehnung an entsprechende Vorschriften in anderen Gesetzen (Bundesvertriebenengesetz, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz“ vorgesehen (BT-Drs. 2/1450, S. 8). Soweit auch diese Gesetze Ausschließungsgründe im Perfekt und mit Ortsbezug einerseits und im Präsens andererseits formulieren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b bzw. Nr. 1 Buchst. e Doppelbuchst. cc des Bundesvertriebenengesetzes; VG Berlin, Beschluss vom 1. November 2017 – 9 L 228.17 – juris Rn. 32 m.w.N.), spricht auch dies für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HHG im Perfekt und mit Bezug auf den Handlungsort zu formulieren.

Diese Differenzierung hat der Gesetzgeber auch bei nachfolgenden Änderungen des § 2 HHG beibehalten, so bei der mit Wirkung vom 24. Juli 1960 geänderten Formulierung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG von „in verwerflicher Weise“ in „erheblich Vorschub geleistet haben“ (BT-Drs. 3/1855, S. 4; BGBl. 1960 I, S. 561). Im Zuge dieser Änderung wurde zudem ein Absatz 3 eingefügt, nachdem die Gewährung von Leistungen versagt oder eingestellt werden kann, wenn der Berechtigte in die Gewahrsamsgebiete (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG) zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn er seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht aufgibt oder ihn später wiederum begründet. In diesem Sinne führte der Gesetzgeber auch bei der späteren Aufhebung dieses § 2 Abs. 3 HHG a.F. infolge der Herstellung der Deutschen Einheit aus, dass § 2 Abs. 3 HHG a.F. die Möglichkeit der Versagung oder Einstellung von Leistungen eröffnet habe, „wenn der Antragsteller seine Freiheit durch – auch vorübergehende – Rückkehr in das Gewahrsamsgebiet erneut gefährdet“ (BT-Drs. 12/3212, S. 32). Auch in diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG unverändert belassen, obwohl seit der Änderung der politischen Verhältnisse in der ehemaligen DDR neue Erkenntnisse über – auch vom Bundesgebiet aus erfolgte – Spitzeltätigkeiten auftauchen konnten.

Entsprechendes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur Vorschrift des § 10 Abs. 4 HHG a.F. Nach dieser Vorschrift war der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen der §§ 1 und 9 HHG a.F. vorliegen und Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG a.F. nicht gegeben sind, durch eine Bescheinigung zu erbringen. Die Beschränkung des sog. Negativattests auf die Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG a.F. ist, wie der Beklagte zutreffend ausführt, auf die unterschiedlichen Zuständigkeiten der Versorgungs- und Flüchtlingsbehörden zurückzuführen. Gleichwohl stützt die Gesetzesbegründung des § 10 Abs. 4 HHG a.F. die hier vertretene Auslegung, weil der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausging, dass sich die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG a.F. auf ein Verhalten in den Gewahrsamsgebieten vor der Übersiedlung bezogen. Der Gesetzgeber hat die für die Ausstellung der Ausweise nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen (Flüchtlings-) Behörden mit der Ausstellung des Negativattests mit der Begründung betraut, dass die zu prüfenden Voraussetzungen in enger Verbindung mit den Tatbeständen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes stünden. Das gleiche gelte auch für die Prüfung der Ausschließungsgründe nach § 2 HHG a.F., „wenigsten soweit sie in einem Verhalten außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes und in der Vergangenheit liegen." Daher beschränkt Absatz 3 [richtig: 4] das Negativattest auf die Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ HHG a.F. (BT-Drs. 2/1450, S. 10).

4. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck gebietet keine erweiternde Auslegung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG der allgemeine Gedanke zugrunde, dass in den Genuss der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die als politische Häftlinge ein Schicksal erfuhren, das sie zuvor unter dem Schutze der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben. Dieser Grundgedanke trifft auch auf Personen zu, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus, etwa als Kommandanten oder Angehörige des Aufsichtspersonals von Konzentrationslagern, sich Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit zuschulden kommen ließen (BVerwG, Urteil vom 9. September 1959 – VIII C 281/59 – NJW 1960, S. 353, 355; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 – 3 C 11.05 – juris Rn. 17 zu § 16 Abs. 2 StrRehaG unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG). Dies trägt indes nicht den Schluss des Beklagten, auch eine erst nach der Übersiedlung erfolgte Spitzeltätigkeit führe wegen des gleichen Unrechtsgehalts wie eine vorherige Spitzeltätigkeit zu einem Ausschluss.

Der genannte Grundgedanke ist auf Handlungen „unter dem Schutz der Gewaltherrschaft“ bezogen und der Gesetzgeber mag die unterschiedliche Behandlung einer nach der Übersiedlung begangenen Spitzeltätigkeit mit Blick auf mögliche polizeiliche, strafrechtliche oder Verfassungsschutzmaßnahmen als ausreichend angesehen haben. Hierfür spricht, dass bei einer strafrechtlichen Verurteilung aufgrund im Bundesgebiet begangener Spitzeltätigkeiten auch die Ausschließungsgründe der § 2 Abs. 1 Nr. 3 HHG oder § 2 Abs. 1 Nr. 4 HHG a.F. in Betracht gekommen sind. Jedenfalls können es die vom Beklagten – nachvollziehbar – angeführten Gerechtigkeitserwägungen, nach denen eine Spitzeltätigkeit aus der „sicheren Bundesrepublik“ heraus ein noch deutlicheres Unrecht darstelle, es nicht rechtfertigen, den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Hs. 1 HHG über den sich aus Wortlaut und Systematik der aktuellen wie auch früherer Gesetzesfassungen ergebenden Willen des Gesetzgebers hinaus erweiternd auf diese – gänzlich andere – Fallkonstellation zu erstrecken.

5. Eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Hs. 1 HHG auf Handlungen nach der Übersiedlung, wie sie der Beklagte fordert, kommt danach ebenfalls nicht in Betracht.

Eine Gesetzeslücke, die von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden darf, liegt nur dann vor, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist und sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 – juris Rn. 33 m.w.N.).

Hier kann im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck ergibt, bereits keine planwidrige Regelungslücke festgestellt werden. Ein versehentliches Regelungsversäumnis ist auch deshalb auszuschließen, weil der Gesetzgeber bei seinen mehrfachen Änderungen des Häftlingshilfegesetzes einschließlich der Einfügung des § 2 Abs. 5 HHG die seit der Erstfassung bestehende Differenzierung zwischen den Ausschließungsgründen in den Absätzen 1 und 2 des § 2 HHG a.F. nicht geändert hat.

Überdies ist der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht vergleichbar. Der Beklagte selbst verdeutlicht dies mit seinem Argument, der Unrechtsgehalt der Bespitzelungen anderer Menschen erscheine eher noch deutlicher, sofern diese von der „sicheren Bundesrepublik“ aus stattgefunden hätten. Der vom Beklagten angesprochene Wertungswiderspruch, wenn Personen wie der Kläger keine Ausschließungsgründe verwirklichten, gebietet keine analoge Anwendung der Ausschließungsgründe gegen den Willen des Gesetzgebers auf Spitzeltätigkeiten nach der Übersiedlung, zumal eben diese Auslegung, wie oben unter 1. dargelegt, ebenfalls auf einen Wertungswiderspruch führte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Frage, ob die Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Hs. 1 HHG auch durch ein Verhalten nach der Übersiedlung aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden können, grundsätzliche Bedeutung zu.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, eingelegt wird. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.

Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.