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Abgrenzung zum Bergrecht, Forstrecht, Reichweite einer Umwandlungsgenehmigung, Zuständigkeiten


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 27.06.2024
Aktenzeichen VG 3 K 429/23 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0627.3K429.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen 8, 34 LWaldG §§

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer einer Reihe von Flächen im Bereich des K_____. Dieser See ist Folge einer bergbaulichen Tätigkeit, die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten erstreckte.

Der Tagebau J_____ wurde zu DDR-Zeiten aufgeschlossen und betrieben. Die Standortgenehmigung datiert vom 17. Juni 1976. Der Kiessandtagebau wurde bis ins Jahr 2006 von der Firma C_____ geführt. Die Gewinnung der Kiese und Sande erfolgte im Nass- und Trockenabbau. Der Betrieb wurde von weiteren Unternehmen fortgeführt. Seit 2011 ruhen an diesem Standort die bergbaulichen Tätigkeiten. Für den Tagebau existiert ein fakultativer Rahmenbetriebsplan aus dem Jahr 1997. Auch wurden Hauptbetriebspläne zugelassen. Der letzte war bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Gegenwärtig wird der Abschlussbetriebsplan erarbeitet. Eine Entlassung der Fläche aus der Bergaufsicht ist bisher nicht erfolgt.

In einem Nachtrag und der Ergänzung zum Abschlussbetriebsplan Kiessandtagebau J_____- Teilfläche 3 - des Ingenieurbüros G_____ vom 7. Dezember 2022 wird auf Seite 2 vermerkt, dass sich mit der umgesetzten Tagebautechnologie innerhalb des bergbaulichen Planungsraumes Strukturen und Formelemente anbieten würden, die im Abbauregelbetrieb bereits endgestaltet, der Sukzession ausgesetzt und phasenweise der naturnahen Folgenutzung übergeben werden. Frühere Bepflanzungskonzepte im Uferbereich und sonstigem Gruppeninnenraum seien gemäß den veränderten naturschutzfachlichen Sichtweisen nicht mehr bevorzugt. Ferner heißt es, mit den gegebenen Ausbildungen der Bergbaukontur ist der „sich über die natürliche Sukzession entwickelte naturschutzfachliche hochwertige Stand hinreichend als Folgenutzung gesichert. Infolge der Situationsanpassungen sind im Bereich der zugelassenen Verkippfläche sehr differenzierte Standortverhältnisse entstanden, die über die natürliche Entwicklung letztendlich zum gewünschten Endzustand Wald führen werden. Entsprechende Teilausweisungen von Waldflächen sind bereits von der Forstbehörde vorgenommen worden“.

Im zweiten Halbjahr des Jahres 2022 wurde seitens des Klägers Rodungsarbeiten in Bezug auf die Uferbereiche des Kiessees in Auftrag gegeben und durchgeführt.

Unter dem 27. Oktober 2022 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Bescheid mit der Überschrift „Feststellung der Waldeigenschaft von Amts wegen“. Mit diesem stellte der Beklagte für 11 Flurstücke die Waldeigenschaft fest und verwies hinsichtlich der Lage auf die dem Bescheid beigefügten Karten. Zur Begründung führte er aus, im Einzelnen handele es sich bei den Flurstücken 36, 38, 103, 105, 106, 122, 128 sowie 138, Gemarkung J_____, Flur 1, um eine Waldbestockung aus gemeiner Kiefer, gemeiner Birke sowie Aspe im Alter von ca. einem Jahr. Auf dem Flurstück 73 der Flur 1 der Gemarkung J_____ bestehe eine Waldbestockung aus Rubinie, Aspe, gemeiner Kiefer sowie Weide im Alter von 5 Jahren. Die Waldbestockung in den Flurstücke 48 und 50 der genannten Flur bestehe aus ca. 5-jähriger gemeiner Birke. Es handele sich nach Inaugenscheinnahme um mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen, die über die Grundstücksgrenze hinaus mit weiteren Waldflächen verbunden seien und zusammenhängende Waldbestände bilden würden. Die Waldeigenschaft stelle allein auf objektive Kriterien ab und beschränke sich auf eine tatsächliche Betrachtungsweise.

Dagegen legte der Kläger am 24. November 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, mit dem Genehmigungsbescheid vom 25. Mai 2004 sei eine Umwandlung vom Wald zur Betreibung eines Tagebaus gestattet worden. Es seien Ausgleichsflächen in einem Umfang von 14 ha und einer Zahlung von 63.200,00 € vorgeschlagen und ratifiziert worden. Auch die Flächen würden sich im Tagebaufeld befinden. Die Oberförsterrei D_____ habe bestätigt, dass mit den Ersatzaufforstungen und Zahlungen keine offenen Forderungen mehr insoweit bestünden.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2023 mit der Begründung zurück, bei einer Inaugenscheinnahme der Kiesgrube sei am 18. April 2023 festgestellt worden, dass auf den streitgegenständlichen Flächen zahlreiche Baumstuppen von Kiefer, Weide, Birke und anderen Baumarten im Durchmesser von 3 bis 15 cm vorzufinden gewesen seien. Auch sei das Material im vergangenen Jahr auf der gesamten Fläche entnommen worden. Mittlerweile habe sich wieder eine ca. einjährige Bestockung entwickelt. Die Entnahme der Gehölze habe ausschließlich auf den Teilbereichen stattgefunden, die im Abschlussbetriebsplan als Sukzessionsbereiche ausgewiesen und inzwischen bestockt gewesen seien. Die Bestockung mit Kiefer und verschiedenen Laubhölzern sei angesichts der vorhandenen Stuppen noch erkennbar. Aus den vorliegenden Unterlagen könne der ursprüngliche Zustand rekonstruiert werden. Zu sehen seien stellenweise bis zu 5 m hohe Birken und Kiefern, die als Initialstadium einer Sukzession zu bezeichnen seien. Weiter würden die vorliegenden Berichte bestätigen, dass die Flächen seit ca. 11 Jahren sich selbst überlassen gewesen seien. Durch Ansammlung von Pionierbaumarten wie Kiefern, Birke, Weiden, Aspe und anderen, deren Samen leicht durch den Wind verbreitet würden, hätten sich in 11 Jahren Gehölze mit Stuppendurchmessern 3 - 15 cm entwickelt. Es bleibe festzustellen, dass es sich gesamtflächig um Wald im Sinne des Gesetzes handele. Die Flächen seien entsprechend groß, so dass sich auf der Sukzessionsfläche ein eigenes ausgeprägtes Waldinnenklima habe entwickeln können. Wald sei ein tatsächlicher Begriff. Es sei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Die Waldeigenschaft sei unabhängig von Eintragungen im Waldverzeichnis, Bezeichnungen im Grundbuch oder in Plänen. Nach den vorliegenden Luftbildern habe der Baumbestand teilweise schon einen Kronenschluss aufgewiesen. Der Kronenschluss sei ein Indiz für das Vorhandensein von Wald im Sinne des Gesetzes. Auf den lichteren Stellen, auf denen bisher noch kein Kronenschluss zu erkennen sei, wäre durch die ehemals vorhandene Bestockung mit einem baldigen Kronenschluss zu rechnen gewesen. Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in die Rechte des Klägers sei § 34 Abs. 2 Satz 1 LWaldG in Verbindung mit §§ 11 und 13 Abs. 1 OBG. Demnach habe die untere Forstbehörde in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Eine Gefahr im Sinne des Gesetzes habe vorgelegen, da zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung durch die großflächigen Fällungen der Sukzessionsflächen und die Äußerungen des Klägers, Fotovoltaikanlagen errichten zu wollen, zu erwarten gewesen sei, dass eine dauerhafte Duldung der festgestellten Missstände zu einer Verfestigung der Zustände führen würde. Die mit dem Bescheid festgestellte Waldeigenschaft sei geeignet, da es sich hierbei um das mildeste Mittel handele, bevor Maßnahmen eingeleitet würden, die der Vollstreckung zugänglich seien. Soweit der Kläger auf den Ausgleich in Bezug auf den vormaligen Tagebaubetrieb abhebe sei es so, dass der Sachverhalt in der Tat abgegolten sei, jedoch der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2022 ein solcher zur Feststellung der Waldeigenschaft sei, der im Abschlussbetriebsplan Teilfläche 3 als Sukzessionsfläche dargestellten Areale betreffe.

Der Kläger hat am 2. Juni 2023 Klage erhoben. Er führt aus, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, der Bescheid sei unbestimmt. Es werde ausgeführt, dass teilweise Wald im Sinne des Gesetzes auf den benannten Flurstücken festgestellt worden sei. Worauf diese Feststellungen tatsächlich basierten, ließe sich dem Aktenvorgang nicht entnehmen. Der Hinweis auf Luftbilder würde insoweit nicht ausreichend sein. Luftbilder würden sich im Verwaltungsvorgang auch gar nicht befinden. Jedenfalls sei den Bildern eine geschlossene Waldfläche mit Kronenschluss nicht zu entnehmen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Flächenbestimmung anhand der vorliegenden Bilder erfolgt sein solle. Für 11 Flurstücke solle mit Hilfe von 17 Bildern das Ausmaß des angeblich zuvor bestehenden Waldes festgestellt/dokumentiert werden können. Dies sei nicht der Fall. Es fehle mithin an jeglicher Basis für die in den Bescheiden zugrunde gelegten Feststellungen. Ließen sich die Flächen nicht hinreichend konkret feststellen, sei auch nicht nachvollziehbar, wie die einzelnen Quadratmeterberechnungen vorgenommen worden seien. Des Weiteren unterfalle die Fläche unstreitig dem Bergrecht. Es erschließe sich nicht, weshalb vor der Aufhebung das Bergrechts Waldfeststellungen getroffen hätten werden könnten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2023 aufzuheben sowie ihm eine Schriftsatzfrist von drei Wochen in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten richterlichen Hinweise sowie der überreichten Fotodokumentation einzuräumen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die vorherige bergbauliche Nutzung der Fläche führe nicht dazu, dass die Waldeigenschaft nicht gegeben wäre. Im Abschlussbetriebsplan seien die Flächen als solche für die Sukzession ausgewiesen. Insoweit bestehe hinsichtlich der Planungsabsichten keine Diskrepanz bezüglich der nunmehr festgestellten Waldeigenschaft. Unzutreffend sei die Auffassung, dass sofern die Flächen nicht aus dem Bergrecht entlassen worden seien, eine Waldfeststellung nicht erfolgen könne. Eine Fläche, die dem Bergrecht unterliege, könne sich zu Wald entwickeln, insbesondere, wenn durch die bergrechtliche Planung beabsichtigt sei, eine Wiedernutzbarmachung der Abbauflächen dergestalt durchzuführen, dass diese der natürlichen Entwicklung zugeführt und wieder bewaldet werden sollen. Auch sei er - der Beklagte - für die Waldfeststellung zuständig. Ferner stelle sich der Feststellungsbescheid als für den Kläger das mildeste Mittel dar; ein ordnungsbehördliches Verfahren wegen ungenehmigten Kahlschlages sei noch nicht verfügt worden. Die den Verwaltungsvorgängen beigefügten Lichtbildaufnahmen zeigten, einen flächenhaften Aufwuchs von Kiefern, Birken und Aspen, der auch einem außenstehenden Betrachter das Vorhandensein eines sich hier entwickelnden Waldbestandes hinreichend vermittele. Bis zu der, die Flächen umgebenden Berme (Wall) sei eine völlige Entnahme des Aufwuchses erfolgt. Soweit auf eine Beschlussfassung der Gemeinde hinsichtlich einer Photovoltaikanlage verwiesen werde, sei dies nicht nachvollziehbar. Ein Beweis dahingehend sei nicht erbracht worden. Auch würde ein etwaiger Aufstellungsbeschluss als solches die Waldeigenschaft nicht entfallen lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Das Gericht kann entscheiden, ohne dem Kläger eine Schriftsatzfrist entsprechend seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags zu gewähren. Die Vorschrift dient insbesondere dazu, dem Beteiligten das erforderliche rechtliche Gehör zu gewähren. Allerdings gilt dies nicht schrankenlos. Die nach § 173 VwGO auch vorliegend zu beachtende Vorschrift des § 283 ZPO setzt voraus, dass neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht werden, auf die sich die andere Partei nicht sofort – sachlich – einlassen konnte. Eine Schriftsatzfrist ist mithin dann nicht einzuräumen, wenn sich das Vorbringen in eine Wiederholung von schon Bekanntem erschöpft. Auch greift sie nicht für bloße Rechtsausführungen. Schließlich muss das neue Vorbringen auch entscheidungserheblich sein (vgl. zu allem: Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 33. Aufl., Rn. 2a zu § 283). Im Übrigen hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2009 – 2 B 79/08 –, juris Rn. 5).

Vorliegend hat der Kläger den Antrag insbesondere vor dem Hintergrund von Hinweisen des Gerichts und der überreichten Fotodokumentation gestellt. Zunächst ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger sich nicht zu den in der Verhandlung eingestellten Fotos und vom Beklagten vorgelegten Fotodokumentation hätte einlassen können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass er die Situation auf seinen Grundstücken insbesondere vor und nach den Holzerntemaßnahmen kennt bzw. kennen müsste. Insoweit hat er in der mündlichen Verhandlung detailiert die Situation am K_____ geschildert und – nach seiner Sicht – Gefahrenmomente benannt. Auch wohnt er in der Nähe des hier in Rede stehenden Bereichs und hat – dies ist unstreitig – den Auftrag zu den Baumfällungen in Ansehung eines von ihm verfolgten Projektes in Auftrag gegeben. Dies spricht alles dafür, dass der Kläger die örtlichen Gegebenheiten sehr gut kennt und auch zeitliche Zuordnungen sicher treffen kann, von daher hätte er – was möglich gewesen wäre – in die Fotodokumentation Einsicht nehmen und etwaige Auffälligkeiten – etwa eine fehlerhafte Zuordnung der Daten – rügen können, was erkennbar nicht erfolgt ist. Ferner sind die in der mündlichen Verhandlung eingeblendeten Bilder aus dem Internetportal „Google–Maps“ frei zugänglich und zeigen die Umgebung des K_____. Auch insoweit wäre es für den Kläger ein Leichtes gewesen, mitzuteilen, dass diese entweder nicht von dem See stammen, einen anderen Zeitraum betreffen oder aber als manipuliert einzustufen wären. All dies ist nicht erfolgt.

Auch in Bezug auf die richterlichen Hinweise war eine Schriftsatzfrist nicht einzuräumen. Gegenstand der Betrachtung in der mündlichen Verhandlung war insoweit insbesondere die von dem Kläger selbst angesprochene Frage, ob eine Waldeigenschaft auch dann bejaht werden kann, wenn im Rahmen eines bergrechtlichen Zulassungsverfahrens eine Waldumwandlung als zulässig erklärt und das Grundstück noch nicht aus der Bergaufsicht entlassen wurde. Dies wurde zwischen den Beteiligten auch im Vorfeld der mündlichen Verhandlung kontrovers erörtert, so dass dies keinen neuen rechtlichen Gesichtspunkt darstellt. Soweit darüber hinaus die Frage erörtert wurde, ob ein Dritter sich auf die fehlende Waldeigenschaft berufen kann, wenn - etwa der Bergbauunternehmer – die Flächen in seinem Abschlussbetriebsplan als Wald ausgewiesen hat oder dies vorsieht und – so die Intention – er mit dem Bergbauunternehmer noch Rücksprache halten möchte, ist einmal beachtlich, dass – wie noch darzustellen ist – es auf die objektive Waldeigenschaft ankommt und sich die Frage auch wohl nur dann als erheblich darstellen würde, wenn im Abschlussbetriebsplan oder in einer anderen verbindlichen Entscheidung eine andere Nutzung als Wald vorgesehen oder festgesetzt worden wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob der Kläger sich überhaupt mit Erfolg auf bergrechtliche Vorschriften berufen kann, um eine bloße Rechtsfrage.

2. Die Feststellung des Beklagten, dass es sich bei den im angegriffenen Bescheid vom 27. Oktober 2022 genannten Flurstücke um Wald handelt, ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

2.1. Die Voraussetzungen der hiernach maßgeblichen Ermächtigungsnorm sind vorliegend erfüllt. Gem. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 OBG können die Sonderordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 – 6 CM 8.01 – BVerwGE 116, 347 ff.). Eine solche Gefahr lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass in Ansehung der Maßnahmen des Klägers (Rodung eines Bereiches, der mit Forstpflanzungen bestockt war, weitere Planungsabsichten) zu erwarten war, dass seitens des Klägers dauerhafte Eingriffe in den – nach Ansicht des Beklagten – Waldbestand vorgenommen werden bzw. sich derartige Eingriffe verfestigen. Zudem ist anerkannt, dass zur Rechtfertigung des Erlasses eines Feststellungsbescheides allein die unterschiedliche Auffassung zwischen den Beteiligten über die Waldeigenschaft und die (bauliche) Nutzbarkeit der Fläche genügt, mit dem Zweck, etwaige Unsicherheiten hinsichtlich der behördlichen Einschätzung auszuräumen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2011 – 11 N 32.08 –). Eine solche Handlungsweise ist von der Ermächtigungsnorm auch angesichts dessen gedeckt, da es sich insoweit um das mildere Mittel gegenüber den Betroffenen handelt. Bevor nämlich Maßnahmen eingeleitet werden, die der Vollstreckung zugängig sind, bedarf zunächst die Frage der Waldeigenschaft einer Klärung. Die Beteiligten können, nach dem diese Frage abschließend geklärt ist, ihr Handeln daran ausrichten möglicherweise sogar einvernehmlich, so dass es dann weiterer Vollzugsakte nicht (mehr) bedarf (Urteil der Kammer vom 2. Juni 2015 – 3 K 120/14 –).

2.2. Die Feststellung von Wald auf der in dem Bescheid genannten Flächen ist auch inhaltlich zutreffend.

2.2.1. Für die Überprüfung des Feststellungsbescheides ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es sich bei dem Feststellungsbescheid um einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2, 2. Alt. VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfgBbg handelt; mithin um einen Verwaltungsakt, der ungeachtet personaler Elemente den öffentlich-rechtlichen Status einer Sache regelt bzw. feststellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. August 2012 – 7 K 230/10 – S. 5 des Entscheidungsabdrucks; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 1997 – 14 TG 2673/95 –, juris, Rn. 17). Mit der Feststellung der Waldeigenschaft durch Bescheid hat der Beklagte das Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs verbindlich festgeschrieben. Durch die Feststellung werden zudem rechtsverbindlich die Nutzungsmöglichkeiten einer Grundfläche für den jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten generell eingeschränkt. Eine solche Einschränkung geht mit der Feststellung der Waldeigenschaft schon deshalb einher, weil die Fläche vorbehaltlich einer Genehmigung nicht anderweit genutzt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG) oder nicht kahl geschlagen werden darf (§ 10 LWaldG). Die Einschränkung beschränkt sich zudem nicht auf den Erlasszeitpunkt, sondern entfaltet Rechtswirkungen auf Dauer (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. März 2019, – 5 K 632/17 –, juris, Rn.26).

2.2.2. Der Beklagte ist für die Feststellung von Wald zuständig. Nach § 34 Abs. 1 LWaldG übt die untere Forstbehörde die Forstaufsicht über den Wald aller Besitzarten aus, um ihn zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Nach Absatz 2 der Vorschrift hat die untere Forstbehörde in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Eine anderweitige, dies verdrängende Zuständigkeit besteht nicht. Zwar unterliegt die genannte Fläche noch der Bergaufsicht. Jedoch liegen hier beachtliche bergrechtliche Zulassungen nicht vor. Ein noch gültiger Hauptbetriebsplan für die Errichtung und Führung des Betriebs besteht nicht. Auch wurde ein Abschlussbetriebsplan nach § 53 BBergG bisher nicht zugelassen. Diesem käme zudem eine Konzentrationswirkung nicht zu, so dass etwaig erforderliche forstrechtliche Genehmigungen parallel eingeholt werden müssten (vgl. Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, Kommentar, 3. Auflage, Rn. 70 zu § 53). Bedürfen aber bergbauliche Tätigkeiten und Einrichtungen weitere Zulassungen und wurden die Behörden der Bergaufsicht nicht gesondert ermächtigt, bestehen neben der Bergaufsicht weitere aufsichtliche Zuständigkeiten (vgl. Keienburg in Boldt/Weller/Kühne, BBergG, Kommentar, 2. Auflage, Rn. 9 zu § 69).

Für die Frage eines Vorrangs der bergbaulichen Zuständigkeit ist vorliegend kein Raum, da es einerseits an der erforderlichen Zulassung des jetzt maßgeblichen Abschlussbetriebsplans fehlt und auch nicht erkennbar ist, dass die mit diesem Plan verfolgte Zielstellung mit der hier in Rede stehenden Feststellung von Wald nicht vereinbar wäre. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das der Bergaufsicht zur Verfügung stehende Instrumentarium – insbesondere der Weg über § 71 BBergG – es regelmäßig nicht gestattet, gegen Dritte vorzugehen. § 71 BBergG rechtfertigt nicht eine Verfügung gegen Jedermann; einen Dritten oder die Heranziehung eines Störers nach ordnungsrechtlichen Grundsätzen. Adressat einer auf dieser Rechtsgrundlage ergehenden Verfügung kann (nur) eine nach § 58 BBergG verantwortliche Person sein (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 23. Juni 2023 – 3 K 143/19 .- juris – Rn. 19, m.w.N.).

2.2.3. Der angegriffene Bescheid leidet auch nicht an hier beachtlichen formellen Mängeln. Soweit der Kläger eine Unbestimmtheit rügt, kann er damit nicht durchdringen. Der Ausgangsbescheid benennt die relevanten Bereiche hinreichend exakt. Im Ausgangsbescheid wurden 11 Flurstücke der Flur 1 der Gemarkung J_____ mit einer genauen Flächengröße aufgeführt. Zudem wurde in der Anlage zum Bescheid die einzelnen Flurstücke mit ihrem Waldanteil noch einmal einzeln dargestellt. In der Sache rügt der Kläger auch nicht die definierten Flächenbereiche, sondern bemängelt, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend exakt die Waldeigenschaft der benannten Flächen ableiten lasse, deren Umfang und die Erfassung nicht hinreichend dokumentiert sei.

2.2.4. Die Waldeigenschaft bestimmt sich nach § 2 BWaldG. § 2 Abs. 1 LWaldG übernimmt die Grundsatzdefinition des Bundeswaldgesetzes und zählt in § 2 Abs. 2 LWaldG einzelne Flächen auf, die gleichermaßen als Wald gelten (Wald im weiteren Sinne).

Nach § 2 Abs. 1 LWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Die Legaldefinition stellt allein auf objektive Kriterien ab und beschränkt sich auf eine tatsächliche Betrachtungsweise (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017 – OVG 11 B 19.16 –, Juris Rn. 17). Maßgelblich ist, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des Gesetzes vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – OVG 11 N 31.18 –; Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 – juris, Rn. 45). Weitere Indizien für einen Wald können die Dichte des Baumbestandes, das Vorhandenseien von Unterbewuchs sowie eine geschlossene Kronendecke sein. Die maßgebliche tatsächliche Betrachtungsweise schließt es aus, von rechtlichen Zweckbestimmungen und Festsetzungen in Plänen oder amtlichen Registern (Grundbuch, Waldverzeichnis etc.) bei der Bestimmung der Waldeigenschaft auszugehen. In diesem Zusammenhang kommt es ebenfalls nicht darauf an, wie und aufgrund welcher historischen Umstände die flächenhafte Bestockung mit Forstpflanzen entstanden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 – juris, Rn. 45); auch nicht, ob es sich um „Bauland“ handelt, etwa, weil ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2019 – OVG 2 N 38.16 –).

2.2.5. Nach den vorliegenden Unterlagen ist es nicht zweifelhaft, dass es sich bei den genannten Flurstücken um Wald im Sinne des Gesetzes handelt. Insoweit hat der Beklagte die Bestimmung der Waldflächen nach seinen Eindrücken vor Ort vorgenommen und ist dies mit Luftbildern hinreichend untersetzt. Folglich hat der Beklagte nicht allein seine subjektive Sicht zugrunde gelegt, sondern dies auch auf objektive Quellen gestützt (zur Zulässigkeit: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2020, a.a.O.). So zeigen insbesondere die Luftbilder aus der Befliegung vom 22. Juli 2022, aber auch die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bilder aus Juni 2022, Bl. 73-76, die flächenhafte Ausdehnung. Insoweit ist es sogar unstreitig, dass rund um den K_____ Waldflächen größeren Ausmaßen vorhanden sind. Zutreffend ist sodann die Aussage des Beklagten, dass sich auf den Sukzessionsflächen Wald – sicherlich in einem frühen Stadium – entwickelt hat. Auch der Nachtrag und Ergänzung inkl. Auswertung der Stellungnahmen zum Abschlussbetriebsplan für den Kiessandtagebau J_____– Teilfläche 3 vom 07. Dezember 2022 bestätigt diesen Befund. Dort heißt es: „Die standsichere Ausbildung der Bergbaukontur ist festgestellt worden. Damit ist der sich über die natürliche Sukzession entwickelte, naturschutzfachliche Stand hinreichend als Folgenutzung gesichert. Infolge der Situationsanpassung sind im Bereich der Verkippfläche sehr differenzierte Standortverhältnisse entstanden, die über die natürliche Entwicklung letztendlich zu dem gewünschten Endzustand „Wald“ führen werden (dort Seite 3 mit einem Bild auf Seite 4, welches den Baumbestand untersetzt). Auf Seite 7 ist der Eingriff in den Vegetationsbestand dargestellt, wobei auf Seite 6 ausgeführt wurde: „Infolge der extensiven Gewinnungstätigkeit in den letzten Jahren hat sich auf sukzessionsgeprägten Teilflächen des Bergbaugeländes bereits ein waldähnlicher Bestand herausgebildet“.

Der Ausgangsbescheid beinhaltet zudem für die einzelnen Flurstücke genaue Flächenbestimmungen mit Eingrenzungen und Messdaten, wobei dies mit Luftbildern unterlegt ist, die den Bestand mit Forstpflanzen sicher untersetzen. Der Beklagte hat – dies ist auch Ergebnis der mündlichen Verhandlung – bestimmte Flächen (Sandentnahme/Binnenwasser…) herausgenommen, die nach dem Befund vor Ort nicht zum Wald gehören. In einem solchen Fall genügt es nicht – pauschal – die Waldeigenschaft in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – der Kläger durch Rodungsvorgänge einen Zustand schafft, der es im Nachhinein nicht mehr erlaubt, den Zustand vor Ort faktisch nachzuzeichnen. In einem solchen Fall ist es dann Sache des Klägers im Detail zu beschreiben, welche Flächen nicht Wald sind und welche Tatsachen dies untersetzen könnten. Dies ist nicht erfolgt.

2.3. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit dem Argument erfolgreich zur Wehr setzen, die Flächen könnten schon deshalb kein Wald sein, da für diese eine Waldumwandlungsgenehmigung erteilt worden sei und die darin enthaltenen Auflagen erfüllt worden wären.

2.3.1. Zunächst ist noch einmal festzuhalten, dass die Beurteilung von Wald allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt. Für die Waldeigenschaft einer Fläche kommt es weder auf deren Zweckbestimmung von auf die Art der Entstehung an. Auch ein durch natürlicher Sukzession auf früher zu anderen Zwecken – z.B. gewerblich oder sonst baulich – genutzten Flächen entstandener flächenhafter Bewuchs ist Wald im Sinne des Gesetzes (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2014 – 11 S 73.12 – juris, Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 5 S 1417/14 – juris, Rn. 15, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 1 Ö 91/21.Z – juris, Rn. 7).

2.3.2. Zwar ist Inhalt einer Waldumwandlungsgenehmigung, dass die Waldfläche in eine andere Nutzungsart umgewandelt und damit ihre Eigenschaft als Wald im Sinne des Gesetzes verliert (vgl. Koch. Waldgesetz des Landes Brandenburg, Kommentar, Stand November 2023, Textziffer 3.1.2.1.2.1 zu § 8). Endet die Waldeigenschaft aber erst dann, wenn die Genehmigung erteilt und die Waldumwand vollzogen wurde, indem der Wald tatsächlich in eine andere Nutzungsart überführt wurde (vgl. Koch, a.a.O., Textziffer 3.1.3. zu § 2), ist andererseits bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise die Waldeigenschaft dann – wieder zu bejahen – wenn das Vorhaben, für welches die Umwandlungsgenehmigung erteilte wurde, umgesetzt wurde und der in Rede stehende Bereich nicht mehr von diesem geprägt wird.

Ist also – wie vorliegend – der Prozess der Gewinnung von Rohstoffen schon über Jahre beendet und geht es nur noch um die Rekultivierung bzw. Wiedernutzbarmachung der Fläche, ohne dass eine andere Nutzung als Wald in Rede steht, ist einerseits die ursprünglich erteilte Waldumwandlungsgenehmigung verbraucht und unterliegt die Fläche dann wieder den forstrechtlichen Bestimmungen. Hierfür spricht auch, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 LWaldG eine gesonderte Regelung für die Frage enthält, wie mit Waldumwandlungen umzugehen sind, die innerhalb der Durchführung von Sanierungs- und Abschlussbetriebsplänen anfallen. Diese bedürfen nach der genannten Vorschrift dann keiner Genehmigung, wenn mit dem Bergbauvorhaben vor dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland begonnen wurde.

Die Regelung verdeutlicht, dass allein der Umstand, dass die Fläche noch der Bergaufsicht unterliegt, nicht dazu führt, dass eine Feststellung der Waldeigenschaft ausgeschlossen ist. Wäre es so, bedürfte es dieser Regelung nicht. Auch ist deren Anwendungsbereich vorliegend nicht eröffnet, da – Stand jetzt - eine Waldumwandlung im Abschlussbetriebsplan weder vorgesehen ist, noch zugelassen – wurde.

2.3.3. An dieser Stelle ist noch einmal festzuhalten, dass es Sache des Bergbautreibenden ist, den Plan zur Wiedernutzbarmachung der Fläche einzureichen. Dies kann nicht dadurch torpediert werden, dass der Grundeigentümer vor Abschluss des bergrechtlichen Verfahrens den vorhandenen Waldbestand durch Rodung beseitigt.

Von daher kann der Auffassung, nach der Waldumwandlungen auf ehemals bergbaulich genutzten Flächen würden diese erst dann wieder dem allgemeinen waldrechtlichen Regime und damit der Genehmigungspflicht unterliegen, wenn diese Bereiche aus der Bergaufsicht entlassen sind, mithin die Wiedernutzbarmachung abgeschlossen und der Bewuchs gesichert ist (vgl. Koch, a.a.O., Textziffer 3.1.2.4.1.), in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.

Vorliegend geht es – dies sei hier der Vollständigkeit halber noch einmal betont – auch (nur) um die Feststellung von Wald und nicht darum, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart erfüllt sind bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung hierfür entbehrlich wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 ff. i.V.m. den §§ 708 ff ZPO.

Rechtsmittelbelehrung: