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Entscheidung 6 U 88/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 06.08.2024
Aktenzeichen 6 U 88/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0806.6U88.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.09.2023 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam, Az.: 51 O 103/22, wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 23 % und die Beklagte 77 %.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte aus UWG auf Unterlassung sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.

Die Beklagte betreibt an drei Standorten im westlichen B… ein Küchenstudio. Sie beschäftigt weniger als 100 Mitarbeiter und erzielte im Geschäftsjahr 2020 einen Bilanzgewinn von 1.653.826,29 €. Sie wirbt damit, der größte B…-Händler der Region zu sein, den größten Küchenfachmarkt in der Landeshauptstadt zu betreiben und mehr als 1000 Küchen pro Jahr zu verkaufen.

Die Beklagte hatte im Jahr 2018 im Zusammenhang mit der Bewerbung von Küchen Kühlgeräte zum Kauf angeboten und dabei als Spektrum der einschlägigen Effizienzklassen jeweils A+++ bis G angegeben. Der Kläger hatte sie deshalb abgemahnt und gerügt, „die Angabe dieses Spektrum entspricht nicht den gemäß Art. 6 VO (EU) 2017/1369 abzubildenden Effizienzklassen im farbigen Pfeildiagramm des Etiketts zur Energieverbrauchskennzeichnung. Die Angabe des Spektrums A+++ bis G ist für die beworbenen Kühlgeräte nicht zugelassen“ (K 2). Daraufhin hatte die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Am 15.03.2022 warb die Beklagte auf ihrer Internetseite www...de für verschiedene Küchen jeweils mit Bezeichnung der dazu angebotenen Kühlschränke und Geschirrspüler mit konkreter Artikelnummer, allerdings ohne Preisangabe. Im Text gab die Beklagte jeweils die Energieeffizienzklasse der beworbenen Geräte an und informierte dazu in einem Sternchenhinweis, dass für Kühlgeräte und Geschirrspüler das Spektrum A-G gelte. Die nach den zwischenzeitlich in Kraft getretenen delegierten Verordnungen (EU 2019/2016 (Kühlgeräte) und 2019/2017 (Haushaltsgeschirrspüler) geforderte grafische Darstellung der Effizienzklassen auf einem farblich unterlegten Pfeil fehlte.

Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 07.04.2022 ab und forderte die Abgabe einer erneuten strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Erstattung pauschalierter Abmahnkosten in Höhe von 228,02 € und die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 €. Die Beklagte kam dem nicht nach.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu aus § 8 Abs. 1, § 3, § 5a UWG iVm Art. 4 lit. c VO (EU) 2019/2016 und Art. 4 lit. c VO (EU) 2019/2017 jeweils in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 und 4. Die Darstellung des Spektrums der Effizienzklassen durch die Beklagte genüge den Vorgaben der jeweiligen Verordnungen nicht. Diese stellten Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar. Der Verstoß überschreite die Spürbarkeitsschwelle im Sinne von § 3a UWG, zugleich seien die nicht erteilten Informationen als „wesentlich“ i.S.d. § 5a Abs. 2, 4 UWG anzusehen. Wegen des Verstoßes stehe ihm auch ein Anspruch auf pauschalierte Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG zu.

Zugleich könne er im Hinblick auf die bereits im Jahr 2018 abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, die im Hinblick auf die Art und Anzahl der Verstöße (Werbung für insgesamt 16 Geräte), die Verbreitung der Werbung über das Internet, die Größe des Unternehmens der Beklagten, dessen Marktstärke und die Werbung als großes Küchenstudio mit einem Betrag von 7.500 € zu bemessen sei. Einer Deckelung der Vertragsstrafe gemäß § 13a Abs. 3 UWG stehe entgegen, dass die Werbung angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Beklagten eine größere Zahl von Verbrauchern anspreche. Die vorenthaltene Information sei auch wesentlich, denn nur durch die grafische Darstellung werde die Energieeffizienz des angebotenen Haushaltsgerätemodells und dessen Einordnung in das anzugebende Energieeffizienzklassenspektrum auf den ersten Blick erkennbar. Die Vertragsstrafe sei auch bereits deshalb angemessen, weil es sich um einen Folgeverstoß handele, aufgrund dessen eine höhere Vertragsstrafe verwirkt sei und weil die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, nachdem sie noch mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Kennzeichnungspflichten ohne die verbindlich vorgeschriebene grafische Gestaltung geworben habe. Es sei jedenfalls vertretbar und keinesfalls rechtsmissbräuchlich, eine Vertragsstrafe in der geltend gemachten Höhe zu fordern.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer vertretungsberechtigten Geschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd für Kühlgeräte und/oder Geschirrspüler im Internet zu werben, ohne dabei die Energieeffizienzklasse der Geräte und das Spektrum der Energieeffizienzklassen entsprechend den Anforderungen des Art. 4 lit. c) i.V.m. Anhang VII Nr. 1, 4 der Verordnung (EU) 2019/ 2016 und/oder des Art. 4 lit. c) i.V.m. Anhang VII Nr. 1, 4 der Verordnung (EU) 2019/ 2017 wie in folgender Abbildung dargestellt

anzugeben, wenn dies geschieht wie am 15. März 2022 auf der Internetseite https://www...de/home.aspx und wiedergegeben in den Anlagen K 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,02 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die Vertragsstrafe nicht verwirkt, weil sie mit der Werbung des Jahres 2022 nicht gegen ihre Unterlassungsverpflichtungserklärung aus dem Jahr 2018 verstoßen habe. Die geforderte Vertragsstrafe sei zudem überhöht. Die Höhe ihres Bilanzgewinns sei für die Bemessung der Vertragsstrafe nicht maßgeblich. Es seien insoweit auch nicht 16 Verstöße zu berücksichtigen, weil sich ihre Unterwerfungserklärung aus dem Jahr 2018 nur auf Kühlschränke beziehe und sie in der inkriminierten Werbung im März 2022 mit nur drei unterschiedlichen Kühlschrankmodellen geworben habe. Ein etwaiger Verstoß sei als geringfügig zu bewerten, weil die getätigten Angaben zur Effizienzklasse zutreffend und vollständig seien und sie nur versehentlich das Pfeilsymbol nicht zusätzlich angegeben habe. Zudem sei mangels Angabe der Preise ein unmittelbarer Kaufvertragsschluss auf Grundlage der Informationen in der Werbung ohnehin nicht möglich gewesen.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die Abmahnung vom 06.04.2022 wegen der zugleich geforderten offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich sei. Nach § 13a Abs. 3 UWG sei eine Vertragsstrafe allenfalls in Höhe von 1.000 € angemessen, denn der gerügte Verstoß beeinträchtige die Interessen von Verbrauchern in nur unerheblichem Maße und sie beschäftige weniger als 100 Mitarbeiter. Außerdem sei eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 € für einen einmaligen Verstoß auch deshalb überhöht, weil die in Rede stehenden Geräte lediglich zu Preisen zwischen 600 und 1.500 € (Kühlschränke) bzw. 400 und 1.000 € (Geschirrspüler) verkauft würden.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruches und der Abmahnkosten stattgegeben und sie hinsichtlich der Vertragsstrafe abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagte entgegen den einschlägigen Verordnungen die Effizienzklasse nicht mit einem farblich unterlegten Pfeil neben der Angabe des Spektrums dargestellt habe. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht nach § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG wegen rechtsmissbräuchlichen Verlangens einer offensichtlich erhöhten Vertragsstrafe ausgeschlossen. Rechtsmissbrauch setze eindeutige und ohne weiteres erkennbare Fälle voraus, Flüchtigkeitsfehler des Abmahnenden seien nicht zu berücksichtigten. Die Vertragsstrafe von mindestens 7.500 € erscheine nicht als offensichtlich überhöht, weil nicht ersichtlich sei, dass der Kläger gewusst habe, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Abmahnung weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigte und dass deshalb eine Deckelung der Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG in Betracht gekommen sei. Zudem sei der Kläger von einem Zweitverstoß ausgegangen.

Der Kläger könne die geltend gemachte Vertragsstrafe allerdings nicht verlangen, denn die Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die VO (EU) 2019/2017 (Geschirrspüler) und 2019/2016 (Kühlgeräte) sei nicht als Verstoß gegen das vor deren Inkrafttreten abgegebene Vertragstrafenversprechen zu bewerten. Die Auslegung des Versprechens ergebe keine Verpflichtung der Beklagten, auch zukünftige Änderungen produktspezifischer delegierter EU-Verordnungen einzuhalten.

Der Anspruch auf Abmahnkosten ergebe sich aus § 13 Abs. 3 UWG.

Der Kläger hat sein zunächst gegen das landgerichtliche Urteil im Umfang der teilweisen Klageabweisung gerichtetes Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.07.2024 zurückgenommen. Die Beklagte ihrerseits hat mit am 25.10.2023 eingegangenen Schriftsatz Berufung gegen das ihr am 26.09.2023 zugestellte landgerichtliche Urteil eingelegt und diese innerhalb der bis zum 27.12.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 22.12.2023 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte rügt das landgerichtliche Urteil als fehlerhaft, soweit sie zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt worden ist. Zunächst gebe ihr der Tenor des landgerichtlichen Urteils unrichtigerweise vor, bei jeder Werbung die Pfeilsymbole für die Energieeffizienzklasse B abzubilden; richtigerweise müssten die einzelnen Geräte aber nach ihrer jeweiligen Energieeffizienzklasse mit den Pfeilsymbolen der betreffenden Effizienzklasse wiedergegeben werden. Das Landgericht habe ihr damit etwas untersagt, was sich aus den in Rede stehenden Verordnungen nicht ergebe. Der Kläger hätte in seinem Antrag für die in den Anlagen K5 bis K12 wiedergegebenen Küchen jeweils für jedes einzelne dort benannte Gerät das Pfeilsymbol der Energieeffizienzklasse benennen müssen, in die das jeweilige Gerät eingeordnet sei.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die Abmahnung vom 07.04.2022 rechtsmissbräuchlich ausgesprochen worden sei (§ 8c Abs. 11 UWG). Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags führt die Beklagte aus, die von dem Kläger geforderte Vertragsstrafe von 7.500 € sei um das 7,5-fache überhöht gewesen, er habe nach Maßgabe des § 13a Abs. 3 UWG allenfalls 1.000 € fordern dürfen. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift komme es entgegen § 13a Abs. 3 UWG nicht darauf an, ob der Kläger Kenntnis von der Zahl der Mitarbeiter des Abgemahnten habe. Im Übrigen hätte sich der Kläger diese Kenntnis unschwer verschaffen können, wie er sich auch hinsichtlich ihres bilanziellen Gewinnes informiert habe. Die inkriminierte Werbung habe Verbraucherinteressen tatsächlich nicht berührt, weil sie alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten habe, es habe nur die zusätzliche Darstellung mit dem Pfeildiagramm gefehlt.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landgerichts Potsdam insoweit abzuändern, als der Klage stattgegeben worden ist und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält den Klageantrag und entsprechend den Tenor zu Ziff. 1) für hinreichend bestimmt, insbesondere ergebe sich aus den im Tenor in Bezug genommenen Normen, dass das Pfeildiagramm, dessen Grafik in der Verordnung beispielhaft abgebildet sei, mit der jeweils gültigen Effizienzklasse zu verwenden und dass eine farbige oder schwarz/weiße Gestaltung zu wählen sei, je nachdem, ob es sich um eine farbige oder eine schwarz/weiße Werbung handele.

Im übrigen verteidigt er die Wertung des Landgerichts, dass die Abmahnung vom 07.04.2022 nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei, und wiederholt dazu seine erstinstanzlich vorgetragenen Argumente.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und die erstinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist allerdings unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der inkriminierten Werbung und zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Die auf die entsprechende Verurteilung gerichteten Klageanträge sind zulässig und begründet.

1.    Die Klage ist zulässig, insbesondere entspricht der Klageantrag zu 1) entgegen der Auffassung der Beklagten den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und kommt dem Kläger die erforderliche Prozessführungsbefugnis zu.

a)     Der Zulässigkeit der Klage steht nicht eine mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags zu 1) (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) entgegen. Der erstmals zweitinstanzlich erhobene Einwand der Beklagten, die Fassung des landgerichtlichen Tenors bzw. des Klageantrags sei sachlich zu weitgehend dahin zu verstehen, ihm sei aufgeben, jedes Gerät exakt mit der Abbildung zu kennzeichnen wie im Tenor/Antrag bezeichnet, also jeweils mit der Energieeffizienzklasse „B“, selbst wenn das Gerät die entsprechenden Anforderungen nicht erfülle, greift nicht durch.

aa)    Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (st. Rspr., vgl. BGHZ 153, 69; BGH, Urteil vom 21.11.2017 - II ZR 180/15, NJW 2018, 1259 Rn. 8). Daher muss ein Klageantrag, auch wenn er der Auslegung (§ 133 BGB) zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2018 - XI ZR 207/17, NJW 2018, 3098), eindeutig sein. Bei der Auslegung ist auch die Klagebegründung mit heranzuziehen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16.11.2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295; Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl., § 253 Rn. 13).

bb)     Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist der von dem Kläger als Klageantrag zu 1) formulierte Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt, indem er der Beklagten aufgibt, das Pfeildiagramm jeweils in der zu dem beworbenen Gerät passenden Fassung abzubilden, dh unter Angabe der Energieeffizienzklasse des betreffenden Gerätes und - je nach Gestaltung der Werbung - in Farbe oder schwarz/weiß. Dies ergibt sich nach dem für die Auslegung maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auf Grundlage des Wortlauts des Klageantrags unter Heranziehung der Klagebegründung. Der Antrag nimmt in seinem Wortlaut Bezug auf die für die Werbung der Beklagten für Kühlschränke und Haushaltsgeschirrspülmaschinen maßgeblichen Vorschriften der delegierten Verordnungen. Diese Verordnungen bilden das im Streitfall als fehlend gerügte Pfeilsymbol beispielhaft mit der Energieeffizienzklasse B in Farbe und schwarz/weiß ab. In der Begründung der Klage führt der Kläger aus, das beanstandete Verhalten der Beklagten sei darin zu sehen, dass es an einer Abbildung der in den delegierten Verordnungen näher beschriebenen Pfeildiagramme fehle, die jeweils auf die dem beworbenen Kühlschrank bzw. der Spülmaschine zugeordnete Effizienzklasse Bezug nehmen müsse, um dem Verbraucher auf den ersten Blick eine Information über die Energieeffizienz des Gerätes zu bieten. Die Auffassung der Beklagten, dass nach dem Klageantrag und entsprechend dem wortgleichen landgerichtlichen Tenor in jedem Fall die Abbildung der Energieeffizienzklasse „B“ gefordert sei, lässt sich danach nicht vertreten.

b)     Die Klage ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger im Zusammenhang mit seinem Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich vorgegangen wäre. Im Falle einer missbräuchlichen gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruches fehlt es nach ganz herrschender Meinung an der Klage- oder Prozessführungsbefugnis, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 241/99, juris Rn. 29 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; vom 31.05.2012 - I ZR 106/10, juris Rn. 16 - Ferienluxuswohnung; Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 8c Rn. 3 mwN). Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten ein Rechtsmissbrauch des Klägers nicht feststellen.

aa)    Der begründete Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Vorgehens setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruches überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH, Urteile vom 06.04.2000 - I ZR 76/98, GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; vom 26.04.2018 - I ZR 248/16, juris Rn. 21 - Abmahnaktion II; vom 04.07.2019 - I ZR 149/18, juris Rn. 33 - Umwelthilfe). Missbrauch im Sinne von § 8c Abs. 1 UWG bezieht sich dabei auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches, d. h. auf die Begleitumstände des vorprozessualen oder prozessualen Vorgehens. Es ist nicht erforderlich, dass legitime wettbewerbsrechtliche Ziele fehlen oder vollständig zurücktreten, vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen.

Da der Missbrauch eine Prozessvoraussetzung betrifft, ist er von Amts wegen im Wege des Freibeweises zu prüfen. Ein „non liquet“ geht gleichwohl zulasten des Beklagten, da grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruches auszugehen ist (Feddersen aaO § 8c Rn. 42). Es ist daher im Streitfall die Sache der Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Dem steht nicht entgegen, dass § 8c Abs. 1 UWG im Wege einer Zweifelsregelung typische, für einen Rechtsmissbrauch sprechende Umstände anführt. Diese indizieren zwar einen Rechtsmissbrauch, begründen aber keine Vermutung im Sinne von § 292 ZPO (vgl. BT-Drs 19/22238, S. 17; Feddersen aaO Rn. 12). Es obliegt, auch bei Verwirklichung eines Fallbeispiels, deshalb nicht dem Unterlassungsgläubiger, sich von dem Vorwurf eines vermuteten Rechtsmissbrauchs zu exkulpieren, vielmehr setzt die positive Feststellung rechtsmissbräuchlichen Handelns eine Gesamtwürdigung aller - von dem Unterlassungsschuldner geltend zu machender - Umstände voraus.

bb)     Unter Berücksichtigung aller insoweit von den Parteien vorgetragenen Anknüpfungstatsachen lässt sich ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers nicht feststellen.

Die Beklagte macht geltend, das Unterlassungsverlangen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, weil er im Zusammenhang mit der Abmahnung vom 07.04.2022 eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe gefordert habe (§ 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG). Das Kriterium der „offensichtlichen“ Überhöhung ist im Gesetzgebungsverfahren an die Stelle der zunächst vorgesehenen Formulierung einer „erheblichen“ Überhöhung getreten (BT-Drs 19/12084, S. 30), um damit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmung einer Vertragsstrafe mit vielen Unsicherheiten belegt ist (vgl. Feddersen aaO § 8c Rn. 20). Nach der Gesetzesbegründung sollen deshalb nur eindeutige und ohne weiteres erkennbare Fälle erfasst werden, nicht aber Fälle, in denen dem Abmahnenden bloße Flüchtigkeitsfehler unterlaufen oder in denen sich die Forderung aus anfänglicher Sicht noch im üblichen Rahmen hält (BT-Drs 19/22238, S. 17). Nach § 13 Abs. 1 UWG ist bei der Bestimmung einer angemessenen Vertragsstrafe auf Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, ihre Schuldhaftigkeit, die Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie sein wirtschaftliches Interesse Rücksicht zu nehmen, deshalb kann die Höhe eines Vertragsstrafenverlangens einen Rechtsmissbrauch nur dann indizieren, wenn sie außerhalb des vertretbaren Bereichs angesiedelt ist (vgl. Feddersen, aaO).

Ob der Beklagten darin zu folgen ist, dass die Höhe der von dem Kläger verlangten Vertragsstrafe um das 7,5fache und damit im Sinne des § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG „offensichtlich“ überhöht ist, weil er eine Vertragsstrafe allenfalls in Höhe von 1.000 € hätte fordern dürfen, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine Indizwirkung käme einer solchen - einmaligen - Überhöhung für sich genommen noch nicht zu. Gemäß der vor Einfügung des § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG in das Gesetz zum 02.12.2020 ergangenen Rechtsprechung lag ein Indiz für einen Missbrauch im Sinne einer im Vordergrund stehenden Einnahmeerzielungsabsicht vor, wenn der Abmahnende systematisch überhöhte Vertragsstrafen verlangte (vgl. BGH, Urteile vom 06.10.2011 - I ZR 42/10, juris Rn. 13 - Falsche Suchrubrik; sowie vom 03.03.2016 - I ZR 110/15, juris Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Das Regelbeispiel übernimmt die Forderung nach „systematisch“ überhöhten Vertragsstrafen zwar nicht. Nach dem Wortlaut müssen aber (mehrere) offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden. Es bleibt also unter Geltung des neuen § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG dabei, dass eine einzige offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe einen Missbrauch nicht indiziert (OLG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2023 - 3 U 1092/23 - angemessene Vertragsstrafe, Augenvitamine, WRP 2023, 1130).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Kläger - nach Ansicht der Beklagten - über das in § 13a Abs. 3 UWG enthaltene Verbot hinweggesetzt hat, wonach Vertragsstrafen eine Höhe von 1.000 € nicht überschreiten dürfen, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Markteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abmahnende in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Dass ein Verstoß gegen dieses Verbot für sich genommen nicht für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens genügt, zeigt sich bereits daran, dass der Gesetzgeber innerhalb der Norm des § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG nicht auf das Verbot des § 13a UWG Bezug genommen hat. Ein entsprechender Verstoß stellt zudem auf objektive Tatbestandsmerkmale ab und berücksichtigt nicht das von dem Abmahnenden verfolgte Ziel, die eingesetzten Mittel, die zutage getretene Gesinnung oder die eingetretenen Folgen, aus denen sich Hinweise auf sachfremde Motive ergeben könnten. Ein Verstoß gegen § 13a UWG kann deshalb nur dann den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Vorgehens begründen, wenn sich unter Bewertung aller weiteren Umstände ergibt, dass sachfremde Erwägungen die eigentliche Triebfeder des Klägers darstellten.

Das lässt sich vorliegend allerdings auch dann nicht feststellen, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, der Kläger habe objektiv gegen § 13a Abs. 3 UWG verstoßen. Es kann auch dann nämlich nicht zugrunde gelegt werden, dass der Kläger die Vertragsstrafendeckelung - aus sachfremden Erwägungen heraus - bewusst missachtet hat. Der Kläger hat ausgeführt, dass er aufgrund des Auftretens der Beklagten im geschäftlichen Verkehr - mit drei Standorten, werbend mit den Attributen „größter B…-Händler der Region“, „größter Küchenfachmarkt in der Landeshauptstadt P…“ und mit einem Umsatz von mehr als 1000 Küchen pro Jahr - sowie aufgrund des veröffentlichten Bilanzgewinnes von etwa 1,6 Mio € nicht davon ausgehen musste - und nicht davon ausgegangen ist, dass die Beklagte die Anforderungen an die Eigenschaften des nach der Gesetzesbegründung durch § 13a Abs. 3 UWG zu schützenden „kleinen Gewerbetreibenden“ erfüllt. Dass die Beklagte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, sei ihm nicht bekannt gewesen. Anhaltspunkte, die an dieser Darstellung Zweifel begründen, trägt auch die Beklagte nicht vor. Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger das Verbot des § 13a Abs. 3 UWG allenfalls fahrlässig nicht eingehalten. Dass er, wie die Beklagte eingewandt hat, die Zahl ihrer Mitarbeiter unschwer hätte ermitteln können, was sich daran zeige, dass er auch Kenntnis von der Höhe ihres Bilanzgewinnes des Jahres 2020 erlangt habe, steht dieser Bewertung nicht entgegen, sondern könnte ebenso allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf und jedenfalls nicht den Anschein eines Vorgehens aus sachfremden Erwägungen begründen.

Auch in Bezug darauf, dass der Kläger im Hinblick auf die im Jahr 2018 beanstandete Werbung die mit der Abmahnung vom 07.04.2022 gerügte Zuwiderhandlung als sog. Zweitverstoß angesehen hat, der eine Erhöhung der Vertragsstrafe rechtfertige, ist nicht erkennbar, dass diese Bewertung, sollte sie unrichtig sein, nicht auf bloßer Fahrlässigkeit beruht. Auch insoweit sind Umstände, die den Schluss zuließen, dies beruhte auf sachfremden Erwägungen, weder vorgetragen noch erkennbar. Gleiches gilt, soweit der Kläger vorliegend im Hinblick auf die Werbung mit einer Mehrzahl von Haushaltsgeräten auf der Webseite der Beklagten von einem 16fachen Verstoß ausgeht, obwohl die Beklagte tatsächlich mit den beworbenen acht Küchen nur drei unterschiedliche Kühlschrankmodelle angeboten hat. Soweit die Beklagte schließlich darauf abstellt, die Vertragsstrafe sei auch in Ansehung des ihr vorzuhaltenden Verschuldens als offensichtlich überhöht zu bewerten, denn dieses sei gering, weil es lediglich auf einem Versehen beruhe und dem Verbraucher alle aufgrund der Verordnung mitzuteilenden Informationen inhaltlich zugänglich gewesen seien, genügt auch dies nicht, um aufgrund der Forderung einer Vertragsstrafe in der geltend gemachten Höhe ein sachwidriges Vorgehen des Klägers zu belegen.

Die von dem Kläger geforderte Vertragsstrafe stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als offensichtlich überhöht dar. In Wettbewerbssachen wird gerichtsbekannt häufig eine Vertragsstrafe von mindestens 5.001 € je Verstoß gegen eine eingegangene Unterlassungsverpflichtung gefordert, wobei - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine Relation zu dem Wert des beworbenen Produkts grundsätzlich nicht hergestellt wird; vielmehr sind nach § 13a Abs. 1 UWG bei der Festlegung der angemessenen Vertragsstrafe Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens, Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie das wirtschaftliche Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen zu berücksichtigen. Auch die Funktion als pauschalierter Schadensersatz kann Bedeutung erlangen (vgl. Bornkamm/Feddersen aaO, § 13a Rn. 8). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe, um als Druckmittel zu wirken, so hoch sein muss, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (OLG Hamm, Urteil vom 09.03.1978 - 4 U 282/77, WRP 1978, 395, 397). Auch in der Zusammenschau aller dieser von der Beklagten vorgetragenen Umstände lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit darauf schließen, dass vorliegend sachfremde Erwägungen als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der gerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten erscheinen.

2.     Die danach zulässige Klage ist in den Klageanträgen zu 1) und 2), die nach Rücknahme der Berufung durch den Kläger allein noch den Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens bilden, auch begründet.

a)     Dem Kläger steht ein Anspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.3, §§ 3, 3a UWG bzw. § 5a Abs. 1 UWG auf Unterlassung der Werbung für Kühlgeräte und Haushaltsspülmaschinen zu, die das nach der VO (EU) 2017/1369 i.V.m. den delegierten Verordnungen VO (EU) 2019/2017 und VO (EU) 2019/2016 Verbrauchern zur Verfügung zu stellende Pfeilsymbol nicht enthält. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht insoweit dem Kläger nicht etwas zugesprochen, was sich aus den Verordnungen nicht ergibt. Wie unter Ziff. 1 ausgeführt ist der Klageantrag und entsprechend der wortgleiche Tenor des angegriffenen Urteils nicht dahin auszulegen, dass der Beklagten untersagt werden soll, für die von ihr angebotenen Kühlschränke und Spülmaschinen zu werben, ohne zu jedem beworbenen Gerät ein Pfeildiagramm mit der Energieeffizienzklasse B abzubilden. Vielmehr soll die Beklagte nicht für entsprechende Geräte werben, ohne das zu der Energieeffizienzklasse des jeweils angebotenen Gerätes passende Pfeildiagramm abzubilden. Dies entspricht den in den angesprochenen delegierten Verordnungen begründeten Verpflichtungen.

Dass die am 15.03.2022 auf der Internetseite der Beklagten abrufbare Werbung, wie sie Gegenstand der Anlagen K5 bis K12 ist, diese Kennzeichnung nicht enthielt, ist unstreitig. Damit hat die Beklagte, wie bereits das Landgericht zutreffend entschieden hat, Verbrauchern eine wesentliche Information vorenthalten und zugleich in spürbarer Art und Weise gegen eine Marktverhaltensregelung verstoßen, mit der Folge, dass dem Kläger als nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 für die Geltendmachung entsprechender Ansprüche qualifizierter Verband ein Anspruch auf Unterlassung dieses unlauteren Verhaltens zusteht.

b)     Der Kläger kann zudem nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wie das Unterlassungsverlangen stellt sich aus den vorgenannten Gründen auch die Abmahnung des Klägers nicht als missbräuchlich dar. Weitere Einwendungen gegen die Berechtigung der Abmahnung oder die Höhe der geltend gemachten Kosten hat die Beklagte nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils war abzuändern, nachdem der Senat die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1. Instanz nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen abgeändert hat

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind, vielmehr beruht die Entscheidung auf den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles.