| Gericht | LG Cottbus 7. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 14.02.2018 | |
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| Aktenzeichen | 7 OH 12/15 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2018:0214.7OH12.15.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom ……………, Rechnungs-Nr. …………… wird aufgehoben. Die Kosten für die Errichtung der notariellen Urkunde vom ……………, Urkundenrolle-Nr.: ……………, werden auf insgesamt 201,05 € festgesetzt.
I.
Am …………… schlossen der Antragsteller und Herr …………… vor der Antragsgegnerin einen Kaufvertrag, Urkundenrolle-Nr.: ……………, über den Kauf einer unvermessenen Teilfläche von ca. …… qm des im Grundbuch von …………… Blatt …………… eingetragenen Grundstücks, Flur … Flurstück ….. Als Kaufpreis vereinbarten die Parteien, da es sich um landwirtschaftliches Ackerland handelte, 1,00 €/qm und damit insgesamt ……. €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Bl. 2 ff. d.A. verwiesen. Der Ankauf des Grundstücksteils durch den Antragsteller erfolgte mit dem Ziel der Errichtung eines straßenbegleitenden Radweges. Unter dem …………… schlossen die Vertragsparteien zur Urkundenrolle …………… einen „Zusatzvertrag“ mit Auflassungserklärung über das betroffene Grundstück. Unter § 2 dieses Vertrages hielten die Parteien fest, dass das vertragsgegenständliche Grundstück zwischenzeitlich vermessen worden ist, es als Flurstück …. katasteramtlich geführt wird und die tatsächliche Größe des vermessenen Teilstücks …. qm beträgt. Unter § 3 Nr. 2 dieser Zusatzvereinbarung vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Größendifferenz auf der Basis von 1,00 €/qm nach Vorlage des katasteramtlichen Veränderungsnachweises zwischen den Vertragsbeteiligten auszugleichen ist, wenn das Ergebnis der Vermessung und Fortschreibung des Liegenschaftskatasters eine Mehr- oder Mindergröße gegenüber der angenommenen Fläche ergibt. Zugleich vereinbarten sie, dass der Kaufpreis aufgrund der geringeren Größe des vermessenen Grundstücks nunmehr ……. € beträgt.
Unter dem …………… übersandte die Antragsgegnerin sodann ihre Kostenberechnung für die Beurkundung des „Zusatzvertrages“ vom selben Tag, Urkundenrolle ……………, in Höhe von insgesamt …… €. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Kostenberechnung wird auf Bl. 17 d.A. Bezug genommen.
Am …………… hob die Antragsgegnerin ihre Kostenberechnung vom …………… wieder auf und erließ unter der Rechnungs-Nummer KR-Nr. …………… eine neue Kostenberechnung für die Beurkundung der Auflassungserklärung abzüglich bereits gezahlter …… € in Höhe von insgesamt …… €, wobei sie der Kostenberechnung einen Gegenstandswert von ………… € zugrunde legte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Kostenberechnung wird auf Bl. 48 d.A. verwiesen.
Gegen die Kostenberechnungen vom …………… und vom …………… hat der Antragsteller mit Schreiben vom ……………, Bl. 1 d.A., und vom …………… (Bl. 51 d. A.), die gerichtliche Entscheidung beantragt. Zur Begründung hat er angeführt, dass für die Beurkundung vom …………… lediglich die Gebühren nach Nr. 21101 KV GNotKG fällig geworden seien, demgegenüber eine Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG nicht angefallen sei, da es sich bei der Beurkundung der Auflassung zum Kaufvertrag vom …………… nicht um eine Änderungsurkunde handele. Vielmehr handele es sich lediglich um eine Messungsanerkennung, welche nur dem Grundbuchvollzug der geschuldeten Eigentumsumschreibung diene und nur eine grundbuchformale Identitätsbescheinigung darstelle. Es sei lediglich das Ergebnis der Straßenschlussvermessung anerkannt worden, die dadurch entstehende Verringerung des Kaufpreises um …….. € löse ebenfalls keine erneute Beurkundungsgebühr aus. Da im Kaufvertrag ein Kaufpreis pro Quadratmeter und kein Festpreis festgelegt worden sei, sei sowohl für die Parteien als auch die Antragsgegnerin ersichtlich gewesen, dass der Kaufvertrag erst nach der Schlussvermessung endgültig abgeschlossen gewesen sei. Die Vermessung habe eine Verringerung der benötigten Fläche auf …… qm ergeben, so dass die in Anspruch genommene Grundstücksgröße nach der Schlussvermessung von der im Kaufvertrag angegebenen geschätzten Grundstücksfläche abgewichen sei. Da sich die Flächenzahl geändert habe, liege zwar keine Messungsanerkennung im „reinen Sinne“ vor, sondern eine Ergänzung zum Kaufvertrag. Allerdings hätte eine genauere Bezeichnung der Fläche zum Vertragsschluss gar nicht erfolgen können, so dass keine Nachtragsurkunde zum Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, sondern es sich nur um eine Ergänzung derselben handele.
Zwar sei nach § 35 GNotKG jeder Verfahrensgegenstand bei der Festsetzung der Gebühren grundsätzlich gesondert zu betrachten, allerdings handele es sich hier um mehrere Verfahrensgegenstände desselben Verfahrens, so dass, da identische Gebührensätze vorlägen, nach § 109 Abs. 1 S. 5 oder Abs. 2 GNotKG nur eine Gebühr zu erheben sei.
Im Übrigen bleibe zu prüfen, ob die Werte für die Vermessung und die erfolgte Bebauung auch beim Erwerb von Verkehrsflächen durch den Antragsteller heranzuziehen seien, wobei insoweit auf die diesbezüglichen Regelungen der Kostenordnung verwiesen werde. Die ihm Rahmen der Kostenordnung angewandte Vorgehensweise, die Vermessungskosten nicht dem Geschäftswert hinzuzurechnen, weil es sich bei dem Antragsteller um eine mit Enteignungsrecht ausgestatte Landesbehörde handele, werde nicht durch die Einführung des GNotKG verdrängt.
Außerdem sei durch die auf dem betroffenen Grundstück vorgenommene Investition keine Werterhöhung des Grundstücks eingetreten, da es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handele, die dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entzogen sei.
Daher sei gegebenenfalls ein symbolischer Wert beim Gutachterausschuss zu ermitteln, welcher im benachbarten Landkreis …………… für Rad-und Skatewege bei 0,77 € /qm betrage. Im Übrigen sei eine Berechnung der Investitionskosten für einzelne Flurstücke in diesen Fällen nicht möglich.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass sich der ursprünglich von ihr beurkundete Einigungswille der Vertragsbeteiligten auf den Erwerb einer unvermessenen Teilfläche von …… qm bezogen habe. Aufgrund der veränderten Flächengröße sei eine erneute Einigung notwendig geworden, es habe ein Neukauf vorgelegen. Die für den Neukauf erklärte Zusatzvereinbarung nebst Auflassung, die veränderte Fläche betreffend, sei als gegenstandsgleich zu bewerten. Zusätzlich entstehe resultierend aus dem ursprünglichen Vertrag die Verpflichtung zur Erklärung der Auflassung. Zudem müsse die ursprüngliche Kostenberechnung vom …………… noch erhöht werden, da durch die Bebauung mit dem Radweg eine Werterhöhung des Grundstücks erfolgt sei.
Daher sei bei der Wertermittlung nicht, wie die Ländernotarkasse meine, auf den Bodenrichtwert abzustellen. Vielmehr sei anstelle dieser pauschalierten Berechnung der Wert anhand der Investitionskosten zu berechnen, welche mangels Mitwirkung des Antragstellers vorliegend auf …………… € geschätzt worden seien, denen überdies die Vermessungskosten für das Grundstück hinzuzurechnen seien.
Die Ländernotarkasse hat mit Schreiben vom ………., wie aus Bl. 56 ff. d.A. ersichtlich, zu dem Antrag Stellung genommen.
Auf den weiteren Akteninhalt wird verwiesen.
II.
Die Anträge des Antragstellers vom 09.06.2015 und vom 05.11.2015 auf gerichtliche Entscheidung gegen die von der Antragsgegnerin in den Kostenberechnungen vom …………… zur Urkundenrolle-Nr. ……. und vom ……………, Rechnungs-Nr.: …………, erhobenen Kosten sind nach § 127 Abs. 1 GNotKG statthaft und im Übrigen auch zulässig
Die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen die Kostenberechnungen der Antragsgegnerin vom …………… und vom …………… richtet sich nach den Regelungen des GNotKG, denn gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG sind auf Rechtsbehelfe, welche nach dem am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 eingelegt wurden, die Vorschriften des GNotKG anzuwenden.
Wird gegen die Kostenberechnung des Notars ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so bestimmt der Antragsteller durch seine Beanstandungen den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zu § 156 a.F. KostO OLG Stuttgart JurBüro 2007, 599 f.; BayObLG JurBüro 1990, 84; LG Dresden NotBZ 2003, 363). In vorliegender Sache ist dies sowohl die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die von ihr geltend gemachten Gebühren sowohl dem Grunde und der Höhe nach gegenüber dem Antragsteller zu erheben sowie die Frage, ob der Gegenstandswert, welchen die Antragsgegnerin ihrer Kostenberechnung zugrunde gelegt hat, von ihr zutreffend berechnet worden ist.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kostenberechnung der Antragsgegnerin in ihrer Fassung vom …………… zu beanstanden war, da diese von der Antragsgegnerin am …………… aufgehoben worden ist und die Antragsgegnerin am selben Tag die – nunmehr beanstandete - Kostenberechnung mit der Rechnungs-Nr.: …………… erlassen hat. Mithin werden die Kosten für ihr Tätigwerden für den Antragsteller am …………… von ihr nunmehr nur noch durch die Kostenberechnung vom ……………, Rechnungs-Nr.: ……………, erhoben, so dass in der Sache lediglich noch über den Antrag des Antragstellers bezüglich dieser Kostenberechnung zu entscheiden ist.
Der Antrag des Antragstellers gegen die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom …………… ist teilweise begründet.
Zwar ist die gegenständliche Kostenberechnung nicht zu beanstanden, soweit es die von der Antragsgegnerin angesetzten Gebühren dem Grunde nach betrifft. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Antragsgegnerin zur Erhebung sämtlicher der von ihr angesetzten Gebühren für die am …………… erfolgte Beurkundung des „Zusatzvertrages“ zum Kaufvertrag vom …………… dem Grunde nach berechtigt. Die Antragsgegnerin ist befugt, für die von ihr beurkundeten Erklärungen der Vertragsparteien betreffend die Auflassung des vertragsgegenständlichen Grundstücks eine Gebühr gemäß Nr. 21101 KV GNotKG betreffend die Teilung/Zuschreibung einer Gebühr gemäß Nr. 21201 KV GNotKG und betreffend die Erklärung zur Kaufpreisänderung eine Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG zu erheben.
Insoweit hat bereits die Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme vom ………. zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den von der Antragsgegnerin in der Urkunde vom …………… beurkundeten Erklärungen nicht um ein und denselben Beurkundungsgegenstand nach § 109 GNotKG handelt; vielmehr betreffen die beurkundeten Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse und damit verschiedene Beurkundungsgegenstände i. S. d. § 86 GNotKG.
Denn bei der Erklärung betreffend die Vereinbarung eines gegenüber dem Kaufvertrag vom …………… veränderten Kaufpreises handelt es sich nicht um eine bloße, allein auf der Anerkennung der infolge der Vermessung des Grundstücks beruhenden Änderung der Flächenzahl vorgenommene Ergänzung des ursprünglichen Kaufvertrages. Die Vertragsparteien haben nämlich unter § 3 Nr. 3 des Vertrages vom …………… nicht lediglich die aufgrund der Vermessung ermittelte tatsächliche Größe des verkauften Grundstücks anerkannt, sondern vielmehr ausdrücklich einen infolgedessen veränderten Kaufpreis für das Grundstück vereinbart. Daher stellt die von den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung - wie die Ländernotarkasse zu Recht ausführt - auch nicht lediglich eine rein rechnerische Klarstellung hinsichtlich des Kaufpreises nach erfolgter Grundstücksvermessung dar. Zudem dient die Vereinbarung über den veränderten Kaufpreis weder der Erfüllung, Sicherung oder Durchführung der im Kaufvertrag vom …………… beurkundeten Rechtsverhältnisse noch der daneben im Vertrag vom …………… beurkundeten Auflassungserklärung und des ebenfalls beurkundeten Antrages auf Teilung/Zuschreibung, so dass die sich aus § 109 Abs. 1 GNotKG ergebenden Voraussetzungen für das Vorliegen ein und desselben Beurkundungsgegenstandes nicht erfüllt sind. Auch die beiden ebenfalls beurkundeten Rechtsverhältnisse der Auflassungserklärung und des Antrages auf Teilung/Zuschreibung stellen keinen einheitlichen Beurkundungsgegenstand gemäß § 109 Abs. 1 GNotKG dar, da sie weder der Erfüllung, noch Sicherung oder Durchführung des jeweils anderen Rechtsverhältnisses dienen.
Soweit die im Vertrag vom …………… beurkundete Auflassungserklärung als Erfüllungsgeschäft der Durchführung des am …………… beurkundeten Kaufvertrages als Verpflichtungsgeschäft dient, hat dies dennoch nicht zur Folge, dass es sich bei diesen Rechtsverhältnissen um denselben Beurkundungsgegenstand i. S. von § 109 GNotKG handelt. Denn dieser liegt gemäß § 85 Abs. 2 GNotKG nur dann vor, wenn Kaufvertrag und Auflassungserklärung in einer „Niederschrift“, d. h. einer Urkunde beurkundet werden. Wird hingegen, wie vorliegend, bei einem Grundstückskaufvertrag die Auflassung getrennt vom Kaufvertrag beurkundet, entstehen zwei getrennte Niederschriften, so dass es sich nach § 85 Abs. 2 GNotKG um kostenrechtlich zwei verschiedene Beurkundungsverfahren handelt (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 85 Rn. 13).
Der Antrag des Antragstellers ist jedoch begründet, soweit dieser die Höhe des von der Antragsgegnerin für die Berechnung der jeweiligen Gebührenhöhe zugrunde gelegten Gegenstandswertes moniert. Dies betrifft zwar nicht den von der Antragsgegnerin angesetzten Gegenstandswert für die beurkundete Vereinbarung des reduzierten Kaufpreises.
Insoweit hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 97 Abs. 1, 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen, im Vertrag vom …………… und dem nunmehr im Ergänzungsvertrag vom …………… beurkundeten Kaufpreis angesetzt. Denn in den Fällen der Beurkundung der Veränderung eines Rechtsverhältnisses, wozu die Beurkundung eines gegenüber dem ursprünglichen Grundstückskaufvertrag veränderten Geschäftswertes zu zählen ist (vgl. Fackelmann/Heinemann, a. a. O., § 97 Rn. 62 ff.), ist der Wert maßgeblich, welchen die Veränderung selbst als Gegenstand eines gesonderten Rechtsgeschäftes hätte. Dies ist vorliegend der Wert des vereinbarten Differenzbetrages zwischen dem ursprünglichen und dem nunmehr im Ergänzungsvertrag vereinbarten Kaufpreis.
Demgegenüber entsprechen die von der Antragsgegnerin der beurkundeten Auflassungserklärung und dem Antrag auf Teilung/Zuschreibung zugrunde gelegten Gegenstandswerte nach Auffassung der Kammer nicht den richtigerweise für diese Rechtsgeschäfte bzw. Erklärungen in Ansatz zu bringenden Gegenstandswerten.
Dabei hat die Antragsgegnerin zu Recht zunächst den zwischen den Vertragsparteien für den Kauf des gegenständlichen Grundstücks vereinbarten Kaufpreis in Höhe von …………… € für die Bemessung des Gegenstandswertes für die Auflassungsvormerkung herangezogen. Denn der Wert einer Sache und damit eines Grundstücks bestimmt sich gemäß § 46 GNotKG nach dem Verkehrswert und damit nach dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielenden Preis. Der vorliegend zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis entspricht aus Sicht des Beschwerdegerichts auch dem Verkehrswert des betroffenen Grundstücks. Dieser bemisst sich bei unbebauten Grundstücken grundsätzlich nach dem vom Gutachterausschuss ermittelten allgemeinen Bodenrichtwert für unbebaute Grundstücke. Vorliegend betrug der Bodenrichtwert für das betroffene Grundstück als landwirtschaftliche Fläche zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurkundung 0,50 €/qm, so dass grundsätzlich von einem Grundstückswert von 0,50 €/qm auszugehen wäre. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass das Grundstück als vorherige Teilfläche eines Grundstücks vom Antragsteller allein zu dem Zweck erworben worden ist, auf dieser Teilfläche parallel zu der an das Grundstück angrenzenden Straße einen öffentlichen Fahrradweg zu errichten, der im Zeitpunkt der Auflassungserklärung am …………… auch bereits gebaut worden war. Damit handelt es sich bei dem betroffenen Grundstück um eine öffentliche Verkehrsfläche. Derartige öffentlichen Verkehrsflächen nehmen jedoch nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht am allgemeinen Grundstücksmarkt teil, so dass ein Markt so gut wie ausgeschlossen und die Wertermittlung anhand des Bodenrichtwertes nicht sachgemäß ist. Vielmehr ist der Wert derartiger Grundstücke nach Möglichkeit anhand von Vergleichsgrundstücken zu ermitteln (vgl. Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., § 46 Rn. 70; Fackelmann/Heinemann, a. a. O. § 46 Rn. 87), bzw. es ist der Wert als bei der Veräußerung zu erzielender Wert anzusehen, welchen die Gemeinde bzw. der Straßenbaulastträger beim Ankauf des Grundstücks bezahlen würde bzw. bezahlt hat. Da der Wert für Grundstücke, welche mit einem Radweg bebaut sind, im benachbarten Landkreis …………… nach dem unstreitigen Vortrag des Antragstellers mit 0,77 €/qm festgelegt wurde, ist der zwischen den Parteien mit 1,00 €/qm vereinbarte Kaufpreis, auch im Hinblick auf den im Beurkundungszeitpunkt für das Grundstück maßgeblichen Bodenrichtwert von 0,50 €/qm, als dem Wert des betroffenen Grundstücks angemessen anzusehen.
Diesem Wert sind - im Gegensatz zu der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht - allerdings weder die Vermessungskosten für das betroffene Grundstück noch die Kosten, welche der Antragsteller für den Bau des Radweges aufgewandt hat, bei der Wertberechnung hinzuzurechnen. Denn zum einen ist der Wert des gegenständlichen Grundstücks durch den Bau des Radweges nicht tatsächlich erhöht, da das betroffene Grundstück als öffentliche Verkehrsfläche am Grundstücksmarkt nicht teilnimmt und die auf dem Grundstück getätigte Investition des Radweges weder zur Folge hat, dass für das Grundstück am Markt nunmehr ein höherer Preis zu erzielen wäre, noch dass die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks als solche erhöht ist. Überdies gilt ohnehin auch dann primär der Kaufpreis des Grundstücks als wertbestimmend, wenn sich der Wert der Sache zwischen der Kaufbeurkundung und dem nachträglichem Erfüllungsgeschäft ändern sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wertänderung - wie vorliegend - auf einer Investition zu Lasten des Käufers beruht (vgl. Korintenberg/Tiedtke, a. a. O., § 47 Rn. 5 m. w. N.).
Zum anderen sind auch Vermessungskosten dem Kaufpreis vorliegend nicht hinzurechnen. Zwar sind Vermessungskosten grundsätzlich als weitere Leistungen des Käufers nach § 47 S. 2 GNotKG zum Kaufpreis hinzuzuaddieren. Dies gilt aber nicht – wie hier vorliegend - für Vermessungskosten hinsichtlich an den Straßenbaulastträger verkaufter Straßenverkehrsflächen, wenn diese vom Verkäufer übernommen werden, da sie bereits kraft Gesetzes vom Träger der Straßenbaulast geschuldet werden (vgl. Fackelmann/Heinemann, a. a. O., § 47 Rn. 67).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen entspricht der Gegenstandswert für die Auflassung dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kaufpreis für das betroffene Grundstück und beträgt daher …………… €.
Im Rahmen der Bemessung des Gegenstandswertes für die Teilungs- und Zuschreibungserklärung ist die Zugrundelegung von 20 % des Grundstückswertes nach § 36 Abs. 1 GNotKG durch die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Da der Wert dieser Erklärungen sich nicht aus einer anderen Vorschrift des GNotKG ergibt, ist die Antragsgegnerin berechtigt, den Gegenstandswert nach freiem Ermessen zu bestimmen. Sie hat von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht erkennbar. Allerdings ist als Grundstückswert für die Gegenstandswertberechnung der Teilungs- und Zuschreibungserklärung, wie oben dargelegt, lediglich ein Wert von …………… € zugrunde zu legen, von welchem der Wert der Erklärung mit 20 % zu berechnen ist. Somit beträgt der Gegenstandswert der Teilungs- und Zuschreibungserklärung 101,60 €.
Da für die einzelnen Beurkundungsgegenstände verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, sind gemäß § 94 Abs. 1 GNotKG die entstehenden Gebühren grundsätzlich gesondert zu berechnen. Weil die gesondert zu berechnenden Gebühren jedoch gemäß § 94 Abs. 1 2. HS nicht höher als die nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Werte zu sein hat, ist eine Vergleichsberechnung der Gebühren wie folgt vorzunehmen:
Gesamtbetrag der Werte:
| Gegenstandswert Vereinbarung über den Kaufvertrag: | 96,00 € |
| Gegenstandswert Auflassungserklärung: | …………… € |
| Gegenstandswert Teilungs- und Zuschreibungserklärung | 101,60 € |
| Gesamtbetrag der Werte: | 705,60 € |
Der höchste Gebührensatz ist nach Nr. 21100 KV GNotKG die Gebühr für die Beurkundung der Vereinbarung über den Kaufpreis, welche 2,0, mindestens jedoch 120,00 € beträgt, so dass die Höhe der Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Werte 120,00 € beträgt.
Die Gebühren für die einzelnen Beurkundungsgegenstände entstehen bei einer gesonderten Berechnung nach § 94 Abs. 1 GNotKG in folgender Höhe:
| Gebühr für die Auflassungserklärung gemäß Nr. 21101 KV GNotKG nach einem Gegenstandswert von ………… € | 30,00 € |
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Gebühr für Beurkundung der Vereinbarung über den geänderten Kaufpreis gemäß Nr. 21100 KV GNotKG nach einem Gegenstandswert von 96,00 € |
120,00 € |
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Gebühr für die Teilungs- und Zuschreibungserklärung gemäß Nr. 21201 KV GNotKG nach einem Gegenstandswert von 101,60 € |
30,00 € |
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Gesamt |
180,00 € |
Da die Summe der Gebühren bei einer gesonderten Berechnung 180,00 € betragen würde und damit höher wäre, als die nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Werte, ist letzterer gemäß § 94 Abs. 1 2. HS GNotKG der Kostenberechnung zugrunde zu legen.
Da die weiteren Auslagen der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin nicht beanstandet worden sind, berechnen sich die Gebühren und Auslagen der Antragsgegnerin für die zur Urkundenrolle-Nr.: am …………… vorgenommene Beurkundung wie folgt:
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Gebühr für die Beurkundung der Kaufpreisvereinbarung, der Teilungs- und Zuschreibungserklärung sowie der Auflassungserklärung nach einem Gesamtgegenstandswert von 705,60 € gemäß Nr. 21100 KV GNotKG |
120,00 € |
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Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO gemäß Nr. 25214 KV GNotKG |
15,00 € |
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Dokumentenpauschale gemäß Nr. 32002 KV GNotKG |
1,50 € |
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Dokumentenpauschale gemäß Nr. 32001 KV GNotKG |
12,45 € |
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Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 32005 KV GNotKG |
20,00 |
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Mehrwertsteuer 19 % |
32,10 € |
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Gesamtsumme |
201,05 € |
III.
Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i. V. m. § 81 Abs. 1 FamFG ist nicht veranlasst.