Gericht | ArbG Berlin 17. Kammer | Entscheidungsdatum | 18.04.2024 | |
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Aktenzeichen | 17 Ca 15093/23 | ECLI | ECLI:DE:ARBGBE:2024:0418.17CA15093.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Im Oktober 2023 war bei der Online-Jobbörse StepStone eine Anzeige für eine Stelle als Spezialist für Kreditinkasso bei der Beklagten veröffentlicht.
Der Kläger bewarb sich am 30.10.2023 auf diese Stelle. Die Bewerbung war an die Beklagte gerichtet.
Am 02.11.2023 erhielt der Kläger eine Absage. Mit E-Mail vom 02.11.2023 bat der Kläger die Beklagte um Auskunft und Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 DSGVO. Er setzte der Beklagten hierfür eine Frist bis zum 17.11.2023. Mit Schreiben vom 02.12.2023 erinnerte der Kläger an sein Anliegen und setzte eine weitere Frist bis zum 20.12.2023. Dieses Schreiben war an die Beklagte gerichtet und wurde per Post an diese geschickt. Mit E-Mail vom 14.12.2023 übersandte die A GmbH & Co. KG dem Kläger ein Schreiben der B B.V. vom 13.12.2023, in dem letztere dem Kläger die Gründe der Absage mitteilte. Der Sitz der A GmbH & Co. KG ist identisch mit dem Sitz der Beklagten.
Mit der am 28.12.2023 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 04.01.2024 zugestellten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Auskunft, Kopie und Entschädigung nach der DSGVO.
Die Beklagte rügt den beschrittenen Rechtsweg zum Arbeitsgericht. Sie behauptet, dass sie die Stelle nicht ausgeschrieben und der Kläger sich dementsprechend auch nicht bei ihr beworben habe. Sie habe die von dem Kläger zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen nicht erhalten. Der in der Stellenausschreibung referenzierte Datenschutzhinweis weise als zuständige Gesellschaft ausdrücklich die B B.V. aus. Daher meint sie, dass etwaige Klagen gegen die Beklagte vor den ordentlichen Gerichten zu erheben seien. Des Weiteren sei die Beklagte nicht passiv legitimiert.
Der Kläger hält die Rüge für unbegründet und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben. Er verweist darauf, dass er sich auf eine Stelle bei der Beklagten beworben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben.
1. Aufgrund der Rüge der Beklagten hatte das Arbeitsgericht nach § 48 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit § 17a Absatz 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden.
2. Nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 c) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Kläger die von ihm erhobenen datenschutzrechtlichen Ansprüche allein auf Vorgänge rund um seine Bewerbung vom 30.10.2023 stützt. Diesen Bezug hat er schon in seiner Mail vom 02.11.2023 hergestellt. Der Vortrag der Beklagten, dass die Beklagte die Stelle nicht ausgeschrieben und der Kläger sich dementsprechend auch nicht bei der Beklagten beworben habe, kann nicht nachvollzogen werden. Laut Stellenanzeige wurde die Stelle bei der Beklagten ausgeschrieben. Die Bewerbungsunterlagen des Klägers sind an die Beklagte gerichtet. Die Beklagte erhielt die Bewerbungsunterlagen des Klägers sowie die Geltendmachung der Auskunft und Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 DSGVO offensichtlich auch. Denn der Kläger erhielt am 02.11.2023 eine Absage; mit Schreiben vom 13.12.2023 wurden dem Kläger die Gründe für die Absage mitgeteilt. Dass dieses Schreiben von der B B.V. stammt, ändert nichts daran, dass der Kläger sich bei der Beklagten bewarb. Ob die Beklagte passiv legitimiert ist, ist keine Frage, die den Rechtsweg betrifft.