Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 20.06.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 3 K 1072/22 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0620.3K1072.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | 30 Abs. 2 BbgBO §, 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB §, 67 BbgBO §, 69 Abs. 2 BbgBO § |
Der Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2023 wird aufgehoben, soweit darin eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 1.168 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F_____. Das Grundstück ist mit einem ca. 43 m langen und 12 m breiten eingeschossigen Gebäude bebaut, welches bereits zu DDR-Zeiten errichtet wurde. Das Gebäude wurde als Parkgaststätte genutzt. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2007 wurden die Räumlichkeiten als Verkaufsraum und Ausstellungsraum für einen An- und Verkauf genutzt. Später stand das Gebäude bis zum Jahre 2010 leer. Danach erfolgte eine Nutzung für verschiedenste Veranstaltungen. Nachdem es auch zu Beschwerden von Anwohnern gekommen war, untersagte der Beklagte mit Verfügung vom 13. August 2012 die Nutzung der ehemaligen Parkgaststätte für private Feierlichkeiten und ordnete die sofortige Vollziehung an. Rechtsmittel dagegen blieben ohne Erfolg.
Die P_____ läuft auf die F_____ zu. Bei den Gebäuden P_____ 1 und 2 handelt es sich um Wohngebäude. An der Ecke P_____ ist die Fleischerei B_____ ansässig, die in der Stadt und in der Stadt T_____ insgesamt 4 Filialen unterhält, wobei das Hauptgeschäft am Standtort F_____ 14 belegen ist. Dort werden auch Fleischwaren verarbeitet.
Bei den Gebäuden F_____ 8, 10 und 12 handelt es sich um Wohngebäude. Es schließen sich im Karree A_____ bauliche Nutzungen an, die dem Dienstleistungsgewerbe zugerechnet werden können (Bank, Café/Gaststätte). Es folgt auf dem Grundstück H_____ 19 ein Reiseunternehmen mit einem Busstellplatz. Auch gegenüber dem gerade beschriebenen Dienstleistungsbereich, und zwar in Höhe des Grundstücks A_____ 8A finden sich gewerbliche Nutzungen. Im Übrigen ist Wohnbebauung vorhanden. Im nördlichen Bereich der Straße A_____ ist mehrgeschossige reine Wohnbebauung zu finden.
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Der Abstand des Gebäudes auf dem Gebäude des Klägers zu dem sich südlich anschließenden Grundstück P_____ 2 beträgt etwas über 2 m. In der südlichen Gebäudeabschlusswand sind Fenster vorhanden.
Unter dem 18. August 2020 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung: „Wiederinbetriebnahme ehemalige Gaststätte zum Veranstaltungsraum Büro und Hausmeisterwohnung“. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurden seitens des Beklagten Nachforderungen in Bezug auf die Vorlage von Bauvorlagen gestellt und mit Schreiben vom 6. Januar 2022 ein Immissionsschutzgutachten angefordert. Unter dem 24. Juni 2022 erstellte die Ingenieurgesellschaft für Bauphysik eine schalltechnische Prognose. Diese wurde dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Nachdem der Beklagte mehrmals gegenüber dem Kläger ausführte, die Bauvorlagen seien nicht vollständig, teilte er diesem unter dem 22. Oktober 2022 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom selben Tage mit, dass der Bauantrag derzeit nicht genehmigungsfähig sei. Der Kläger wurde bei Gelegenheit dieser Schreiben darauf hingewiesen, dass der Antrag bei nicht fristgemäßer Einreichung fehlender Unterlagen als zurückgenommen gilt.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, den Aufforderungen sei er bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen; der Antrag gelte gemäß § 69 Abs. 2 BbgBO als zurückgenommen. Beigefügt war eine Gebührenberechnung, insgesamt 1.168,00 €.
Gegen den „Verwaltungsakt vom 1. Dezember 2022 (Zurückgabe Bauantrag)“ legte der Kläger mit Schreiben vom 31. Dezember 2022 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2023 zurückwies.
Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Grundlage für die Berechnung der widerspruchsbehafteten Gebühr sei die Brandenburgische Baugebührenordnung, Tarifstelle 1.1.3. Bemessungsgrundlage sei 1,4 % des anrechenbaren Bauwertes. Die Berechnung des Bauwertes erfolge gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgische Baugebührenordnung, wonach als fiktiver anrechenbarer Bauwert 50 % der Herstellungskosten anzusetzen seien. Entsprechend der Bauantragsunterlagen sei für den Bauwert des beantragten Vorhabens 50 % von 64.000,00 € der Herstellungskosten zu berechnen. Daraus würde sich ein fiktiver Bauwert in Höhe von 32.000,00 € ergeben. 1,4 % des anrechenbaren Bauwertes sei ein Betrag in Höhe von 448 €. Weiterhin sei für die Genehmigung der Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nach der Tarifstelle 1.4.2 eine Rahmengebühr vorgesehen. Es sei die Aufnahme einer gänzlich neuen Nutzung und der Wirkung nach Leerstand zum Gegenstand der Bewertung gemacht worden. Für das Vorhaben als Neubau sei ein anrechenbarer Bauwert von 173.000,00 € errechnet und 1,4 % des anrechenbaren Bauwertes in Ansatz gebracht worden (2.424,00 € insgesamt). Nach der Bewertung in Bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte sei für die Nutzungsänderung zum Veranstaltungsraum mit Büro und Hausmeisterwohnung ein Wert von 1.500,00 € eingestellt worden. Der Gebührenansatz beträgt insgesamt 1.948,00 € (448,00 € + 1.500,00 €), wobei mit Blick auf die (fiktive) Rücknahme ein Satz von 40 % von der so errechneten Gebühren in Abzug gekommen sei. Die Gebührenforderung betrage somit 1.168,00 €. Hingegen stelle die Zurückgabe eines Bauantrages keinen Verwaltungsakt dar, sondern sei als Verfahrenshandlung zur förmlichen Einstellung eines Baugenehmigungsverfahrens anzusehen. Soweit dieser Mitteilung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, beziehe sich diese lediglich auf die Gebührenfestsetzung.
Der Kläger hat am 31. Dezember 2022 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe alle notwendigen Bauvorlagen eingereicht. Er begehre die Genehmigung für die Umnutzung eines Bestandsgebäudes zum Veranstaltungsraum mit Büro und Hausmeisterwohnung. Schon zu DDR-Zeiten sei das Objekt unter anderem als Gaststätte/Veranstaltungssaal genutzt worden. Der Beklagte habe zwei Themenkomplexe benannt: Brand- und Schallschutz. Hinsichtlich des Brandschutzes sei Ausgangspunkt der Betrachtung § 30 Abs. 2 BbgBO. Allerdings müsse eine Abstandsfläche wegen der vorliegenden regellosen Bebauung nicht eingehalten werden. Käme gleichwohl § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO zur Anwendung, könnte anders als durch die Errichtung einer Brandschutzwand Abhilfe geschaffen werden. Unabhängig von der Frage, ob eine Abweichungsentscheidung hätte erteilt werden können, bestehe nach der genannten Vorschrift eine Pflicht zur Herstellung von Gebäudeabschlusswänden nicht, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu jenseits der Grundstücksgrenzen bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert sei. Die Sicherung habe nach § 84 BbgBO durch die Eintragung einer Baulast zu erfolgen. Der Nachbar wäre grundsätzlich bereit, die Zustimmung hinsichtlich der Abstandsfläche zu erteilen und eine entsprechende Baulast eintragen zu lassen; allerdings nicht in Bezug auf den Brandschutz. Eine Baulasteintragung bedürfe es allerdings dann nicht, wenn der nach § 6 BbgBO vorgeschriebene Abstand eingehalten werde. Auch dann wäre der Mindestabstand von 5 m gewahrt. Stimme der Nachbar der erforderlichen Abstandsfläche zu, sei auch der brandschutzrechtliche Abstand gesichert. Andernfalls wäre eine Abweichungsentscheidung durch den Beklagten möglich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude bereits vorhanden sei und das Gesetz mit seiner Formulierung „errichtet werden“ auf das Verhältnis zu künftigen Bauprojekten auf dem Nachbargrundstück abstelle. Bei der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde sei der Bestand und seien somit auch die Belange des Eigentümers der alten Bausubstanz bei der Auslegung der Befreiungsvorschrift mit zu berücksichtigen. Es könne eine „unbeabsichtigte Härte“ sein, wenn die Nutzungsänderung eines legal errichteten Gebäudes durch eine Versagung der Befreiung/Abweichung verhindert werde. Dabei sei einzustellen, dass dem Bauherrn eines Neubauprojektes regelmäßig die Möglichkeit zur freien Disposition verbleibe, diese Möglichkeit dem Eigentümer eines vorhandenen Gebäudes allerdings nicht zur Verfügung stehe. Bei der Prüfung, ob eine Abweichung erteilt werden könne, sei den durch Art. 14 GG geschützten Belangen des Eigentümers des bestehenden Gebäudes entsprechend Rechnung zu tragen. Auch stünden der begehrten Nutzungsänderung keine berechtigten und mehr als geringfügigen Belange Dritter gegenüber. So sei etwa das Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück ca. 17 m entfernt. Denkbar wäre auch eine Eintragung einer Brandschutzbaulast auf dem streitgegenständlichen Grundstück, nämlich dahingehend, ihn - den Kläger - selbst zur Errichtung einer Brandschutzwand im Falle der grenzständigen Errichtung durch den Nachbarn zu verpflichten. Im Falle der schon höchst unwahrscheinlichen Errichtung einer baulichen Anlage durch den Nachbarn könnte der Sinn und Zweck brandschutzrechtlicher Vorschriften, nämlich die Vermeidung eines Brandüberschlages, dadurch gewahrt werden, dass er sich zur Errichtung einer Gebäudeabschlusswand im Sinne der Vorschriften verpflichte. Zwar würden anstatt der 5 m nur 4,90 m Abstand zu dem gegebenenfalls zukünftigen Nachbargebäude bestehen. Dies sei aber angesichts der Unwahrscheinlichkeit der tatsächlichen Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück auch mit Blick auf die Unwahrscheinlichkeit des tatsächlichen Eintretens der Bebauung für den Einzelfall durchaus angemessen anstatt etwa das gesamte Gebäude um 10 cm versetzen zu lassen. Ferner sei die Forderung des Beklagten in Bezug auf die Erstellung eines Schallimmissionsprognosegutachtens nicht gerechtfertigt. So habe schon die Beigeladene ausgeführt, dass sein Vorhaben den Anforderungen, die durch das Rücksichtnahmegebot gestellt werden, entsprechen würde. Auch würden die in einem Mischgebiet vorgeschriebenen Werte eingehalten. Würden die Werte nicht eingehalten, bestünde die Möglichkeit der Erteilung nachträglicher Auflagen. Ein Mischgebiet sei gegeben. Dies ergebe sich schon aus der Anzahl gewerblicher Einrichtungen in der unmittelbaren Umgebung. Zu nennen seien hier eine Spielhalle, zahlreiche Geschäfte, auch eine Bar sei vorhanden. Zudem komme dem Beklagten die Möglichkeit zu, etwa bei nachträglichen Nachbarbeschwerden, zu handeln. Sofern das Landesamt für Umwelt fordere, dass Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes gewahrt werden müssten, könne dem nicht zugestimmt werden. Wie bereits angeführt gehe die Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2020 davon aus, dass die nähere Umgebung einem Mischgebiet nach § 34 Baugesetzbuch i.V.m. § 6 Benutzungsverordnung entspreche. Bei der hier in Rede stehenden Frage, in wie weit die nähere Umgebung reiche, könne nicht allein auf die unmittelbaren Nachbargrundstücke zurückgegriffen werden. Die nähere Umgebung sei nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Von daher sei nicht nur die P_____, sondern auch die F_____ mit einzublenden. Nach alledem habe er - der Kläger - alles Notwendige unternommen, um seinen Antrag zur Bescheidungsfähigkeit zu führen. Er habe ein umfangreiches Schallgutachten beigebracht. Nach diesem würden sogar die Schallimmissionsgrenzen eines allgemeinen Wohngebietes unter Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen der Vorhabennutzung eingehalten. Dies gelte explizit auch für die Geräuschspitzen.
Der Kläger beantragt,
- den Beklagten zu verpflichten, ihm die am 18. August 2020 beantragte Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung: Wiederinbetriebnahme ehemaliger Gaststätte zum Veranstaltungsraum mit Büro und Hausmeisterwohnung auf dem Grundstück F_____“ zu erteilen,
- den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2023 aufzuheben,
ferner hilfsweise
zu 1. und 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2023 zu verpflichten, ihm die am 18. August 2020 beantragte Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung: Wiederinbetriebnahme ehemaliger Gaststätte zum Veranstaltungsraum mit Büro und Hausmeisterwohnung auf dem Grundstück F_____“ zu erteilen,- den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2023 aufzuheben,
hilfsweise
zu 3. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, den Bauantrag gemäß § 69 Abs. 2 BbgBO entsprechend der Mitteilung vom 1. Dezember 2022 zurückzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der angegriffenen Bescheide und seinen dort aufgenommenen Erwägungen zum Brandschutz und den Voraussetzungen zur Bescheidungsfähigkeit des gestellten Bauantrags.
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt,
zum Beweis der Tatsache,
dass die Wiederinbetriebnahme der ehemaligen Gaststätte in der P_____ zum Veranstaltungsraum mit Büro und Hausmeisterwohnung, ausweislich des Bauantrags vom 18. August 2020, Geräuschimmissionswerte tagsüber in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr von 55 dB(A) und kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr von 85 dB(A) sowie nachts in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr von 40 dB(A) und kurzzeitige Geräuschspitzen nachts in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr von 60 dB(A) nicht überschreitet,
ein Akustik- und Schallimmissionsgutachten einzuholen.
Mit einer Bescheidung des Antrags im Rahmen der Entscheidung des Gerichts hat er sich einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Die Klage ist – abgesehen von der Gebührenfestsetzung – ohne Erfolg.
1. Dies gilt allerdings nicht schon deshalb, da der mit dem Antrag zu 1. beschrittene Weg (Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung) unzulässig wäre. Das Gegenteil ist der Fall.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam - zuletzt Urteil vom 16. August 2023 – VG 5 K 723/21 –, juris), ist auch für den Fall der Rückgabe der Bauantragsunterlagen durch die Behörde auf der Grundlage des § 69 Abs. 2 S. 2 BbgBO möglich, sogleich auf Erteilung der Baugenehmigung zu klagen. Hierfür sprechen Gründe der Prozessökonomie. Unterstellt, es liegt ein bescheidungsfähiger Antrag vor, würde die Feststellung hierzu lediglich dazu führen, dass die untere Bauaufsichtsbehörde erneut in das – möglicherweise – schon über Jahre andauernder Genehmigungsverfahren einsteigen müsste mit der Folge einer weiteren ganz erheblichen Verzögerung für den Bauherrn. Auch stehen dem prozessuale Vorschriften nicht entgegen. Liegt ein bescheidungsfähiger Antrag vor, sind die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage in der Weise gegeben nämlich dahingehend, dass über diesen (bescheidungsfähigen) Antrag nicht zeitnah entschieden wurde. Ferner stehen dieser Betrachtung auch Gründe des materiellen Rechts nicht in der Weise entgegen, dass etwa - anders als im Asylverfahren - zuvor zwingend eine Anhörung seitens der Behörde vorzunehmen wäre. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung vorliegen, um eine gebundene Entscheidung, sodass auch das Gericht nicht gehindert ist, über diese Frage abschließend zu entscheiden (vgl. zu § 63 BbgBO a.F.: Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011 – VG 3 K 857/10 –, n.v., UA, S. 6; ebenfalls eine Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage als statthaft erachtend: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. August 2020 – 1 LA 58/18 –, juris, Rn. 20; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2016 – 15 BV 15.2441 –, juris, Rn. 14; Shirvani, in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Werkstand: 145. EL Januar 2022, Art. 65, Rn. 2011 f., jeweils zu ähnlich lautenden landesrechtlichen Vorschriften). Bei Verweis auf die Feststellungsklage zur Überprüfung des Eintritts bzw. Nichteintritts der Rücknahmefiktion (so: Reimus, in: ders./Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 69, Rn. 6) wäre der Antragsteller bei Verneinung der Rücknahmefiktion durch das Gericht auf eine weitere Fortführung des behördlichen Verfahrens verwiesen, an dessen Ende gegebenenfalls eine weitere gerichtliche Entscheidung, erstmals jedoch in der Sache selbst, stünde.
Eine solche Verpflichtungsklage ist in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang aber nur dann zulässig, wenn das Gericht den Eintritt der Rücknahmefiktion verneint, denn andernfalls fehlt es dem Verpflichtungsbegehren schon am erforderlichen Antrag bei der Ausgangsbehörde bzw. an der Untätigkeit der Behörde (vgl. Urteil der Kammer vom 26. Juli 2022 - 3 K 593/20 - u.v.).
Eine Besonderheit besteht freilich dann, wenn dem Bauantrag Bauvorlagen beigefügt sind, aus denen sich bereits abschließend die Genehmigungsunfähigkeit des Vorhabens ableiten lässt. Auch in diesem Fall ist ein Vorgehen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 BbgBO ausgeschlossen. Die Vorschrift ist insoweit restriktiv auszulegen. Der genannte Grundsatz rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass wenn bereits mit den verfügbaren Unterlagen der Widerspruch des Vorhabens zu den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicher festzustellen ist, sich die Beurteilungsgrundlage für die Bauordnungsbehörde mit der Einreichung weiterer (letztlich nicht erforderlicher) Unterlagen nicht verbessern kann (vgl. Risse in Jäde u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Kommentar, Stand Januar 24, Rn 12 zu § 69). In einem solchen Fall ist der Bauantrag abzulehnen, so dass der Weg für den Bauwilligen zu einer Entscheidung des Gerichts frei ist allerdings behaftet mit der Gefahr der Abweisung der Klage durch das Gericht mit dem Argument, dass zwar der Sichtweise der Behörde in dem einen Punkt nicht gefolgt wird, jedoch für einen anderen Punkt die Bauvorlagen nicht ausreichend sind.
Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Durchdringung. Ein bescheidungsfähiger Antrag liegt vor.
Vorliegend stehen zwei Aspekte im Mittelpunkt der Betrachtung, einerseits aus bauordnungsrechtlicher Sicht die Frage, ob dem Vorhaben Vorschriften des Brandschutzes entgegenstehen und ferner die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insbesondere, ob sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung einfügt und mit dem Rücksichtnahmegebot vereinbar ist. Dass die Bauvorlagen zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht genügen könnten, trägt der Beklagte nicht vor und ist auch angesichts der eingereichten Bauvorlagen mit Ansichten, Baubeschreibungen und der Erklärung zum Brandschutznachweis vom 30. Juni 2020 auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Frage des Einfügens. Auch hier hat der Kläger die erforderlichen Bauvorlagen eingereicht; insbesondere hat er auf Anforderung auch eine schalltechnische Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung in der Nachbarschaft bei Benutzung eines Veranstaltungssaals vorgelegt.
Insoweit ist der Beklagte zwar der Auffassung, diese Prognose reiche für eine Beurteilung insbesondere dazu, ob das Vorhaben unter Aspekten des Nachbarschutzes zumutbar oder nicht zumutbar sei, nicht aus. Hierzu verweist er auf eine Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom 5. Oktober 2022 nach der die ausgewiesenen Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung nur zum Teil plausibel erscheinen würden und Nachforderungen aufgestellt werden. Insoweit ist allerdings zu sehen, dass seitens des Klägers immerhin eine gutachterliche Stellungnahme eingereicht wurde und zwar hier eines „Prüfsachverständigen für Energetische Gebäudeplanung und Schallschutz“. Eine entsprechende Expertise kann und darf vorausgesetzt werden. Folglich ist mit dem Kläger in dessen Stellungnahme vom 6. September 2022 einzustellen, dass ein förmlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauakustik hinreichend sicher einschätzen kann, um welche Art von Fenstern es sich handelt und auch, dass eine schallabsorbierende Unterhangdecke tatsächlich vorhanden ist. Soweit ferner angemerkt wird, die Ersatzmessorte seien nicht beschrieben worden, ist festzuhalten, dass es in dem Gutachten nur darum geht, dass durch die entsprechenden Messungen das Schalldämmmaß ermittelt wurde. Liegt aber ein entsprechendes Gutachten vor, erstellt von einem bestellten Sachverständigen, genügt es nicht, einzelne Annahmen pauschal zu bestreiten; vielmehr wäre erforderlich, die von dem Gutachter in Ansatz gebrachten Werte substantiiert zu bestreiten oder aber deren Fehlerhaftigkeit inhaltlich aufzuzeigen. Dies ist hier aber nicht erfolgt.
Im Übrigen ist berücksichtigen, dass dem Gutachten nur das zugrunde gelegt werden kann, was Inhalt des Nutzungskonzepts ist. Dieses Nutzungskonzept ist Grundlage der angestellten Berechnungen und der sich anschließenden Bewertungen. Enthält das Nutzungskonzept selbst Unklarheiten etwa in Bezug auf den Umfang der Nutzung, den Teilnehmerzahlen, den anfallenden Geräuschen oder aber hinsichtlich des Verkehrs oder aber den Parkplatzmöglichkeiten, führt dies nicht dazu, dass die Bauvorlagen nicht ausreichend sind, sondern stellt sich dann vielmehr die Frage, ob mit Blick auf die Unklarheiten des Bauantrages als solchen bzw. den damit einhergehenden (vielfältigen) Möglichkeiten der Nutzung nicht das Vorhaben deshalb abzulehnen ist, weil damit der Nutzungsumfang nicht hinreichend definiert werden kann und so nicht sicher ist, dass dem Gebot der Rücksichtnahme entsprochen wird.
Dies wäre allerdings dann nicht im Rahmen der Vorlage der Bauvorlagen zu beurteilen, sondern bei der Frage, ob das Vorhaben - wie es im Nutzungskonzept beschrieben wurde - den sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen genügt.
2. Ist nach alledem der Antrag zulässig, ist er allerdings hinsichtlich der angestrebten Erteilung der Baugenehmigung nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht zur Seite, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
2.1. Die begehrte Verpflichtung des Beklagten scheitert bereits daran, dass das Vorhaben den sich aus § 30 Abs. 2 BbgBO ergebenden Anforderungen nicht genügt.
Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO sind Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Bruttorauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässig künftigen Gebäuden gesichert ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht erfüllt. Ausweislich des vorliegenden objektbezogenen Lageplans der ksb-Architekten vom 18. August 2020 beträgt der Abstand des Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers zur Grundstücksgrenze im westlichen Bereich ca. 2,10 m und liegt er in Bezug auf den östlichen Gebäudeteil bei ca. 2,25 m. Auch sind die Anforderungen an die Brandwand nicht erfüllt. Das gilt bereits nach § 30 Abs. 8 BbgBG wonach Öffnungen in Brandwänden nicht zulässig sind. Vorliegend sind in beiden Gebäudeteilen Fenster vorhanden. Von daher spricht auch vieles dafür, dass die Anforderungen an Brandwänden, wie sie in § 30 Abs. 3 BbgBO definiert sind, nicht erfüllt werden.
Eine rechtliche Sicherung liegt nicht vor, vielmehr trägt der Kläger selbst vor, dass der Eigentümer des angrenzenden Flurstücks 1_____ nicht bereit ist, eine entsprechende Baulast zu erklären. Insoweit ist auch festzuhalten, dass sich in unmittelbarer Nähe des westlichen Gebäudeteils in einer Entfernung von ca. 2,50 m eine bauliche Anlage (Garage/Carport)) befindet.
2.2. Sofern der Kläger zum Ausdruck bringt bzw. meint, die Vorschrift finde für ihn nicht Anwendung, da für das Gebäude Bestandsschutz bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Hierbei ist zunächst einzustellen, dass auch für den Fall einer Nutzungsänderung, die Genehmigung nur erteilt werden kann, wenn das Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Übereinstimmung steht und - sofern gesetzlich nichts anderes angeordnet ist – die Zulässigkeit des Vorhabens anhand der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im vollen Umfang zu überprüfen ist. In diesem Zusammenhang ist schon an dieser Stelle anzumerken, dass - anders als etwa bei den Vorschriften zum Abstandsflächenrecht - für Nutzungsänderungen im Bereich des Brandschutzes das Gesetz gesonderte Regelungen nicht beinhaltet.
2.3. Auch kann der Kläger mit seinen Erwägungen dahingehend, Zielrichtung der Regelung in § 30 Abs. 2 BbgBO seien nur neu zu errichtenden (Brand-)Wände, nicht durchdringen. Das Gebot der Herstellung von Brandwänden gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung der Wand als Abschlusswand, sondern auch für nachträgliche Änderungen bestehender Gebäude.
Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Brandschutzvorschriften. § 30 BbgBO enthält die Festlegungen, in welchen Fällen aufgrund brandschutztechnischer Erfahrungen Brandwände anzuordnen und wie diese auszubilden sind (vgl. nur Böhme in: Jäde/Dirnberger u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, a.a.O. § 30 Rn. 5). Das Brandschutzkonzept des Gesetzgebers geht dabei davon aus, dass ab einem Abstand zwischen zwei Gebäuden von 5 m ein ausreichender Schutz vor einer Brandübertragung von Gebäude zu Gebäude gegeben ist. Die Gefahr eines Brandüberschlags auf benachbarte Gebäude, der die Vorschrift über Brandwände begegnen will, gilt für alle Gebäudewände, die in einem Abstand von bis 5 m voneinander entfernt stehen, für die gesamte Zeit ihres Bestehens, und ist im Falle nachträglicher baulicher Änderungen an der Wand nicht anders zu beurteilen als bei der erstmaligen Errichtung. Das dargestellte Brandschutzkonzept würde nachhaltig verfehlt werden, wenn die Auffassung zuträfe, dass das Brandwanderfordernis nach erstmaliger Errichtung eines Gebäudes seine Gültigkeit verlöre. Dass der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgBO sich auf Gebäude bezieht, die in dem genannten Abstand „errichtet werden“, steht dieser Auslegung nicht entgegen, da die gewählte Formulierung nur den typischen Fall erfasst, dass die brandschutzrechtlich problematische Situation bereits mit dem Bau des Gebäudes entsteht. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Brandwandgebot bei Auftritt derselben brandschutzrechtlichen Problematik aufgrund nachträglicher Veränderungen an der Wand oder nachträglicher Änderung der Grundstückssituation ausgeschlossen sein sollte. Für die Anwendung des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgBO ist es daher auch ohne Bedeutung, ob die Grenzständigkeit oder Grenznähe der Gebäudeabschlusswand schon bei Errichtung des Gebäudes bestand oder erst aufgrund nachträglicher Grundstücksteilung eingetreten ist und daher erst die Teilung einen Rechtsverstoß verursacht (vgl. zu allem: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 10 N 22.14 – juris, Rn.4).
Auch greifen die Erwägungen des Klägers nicht, soweit er geltend macht, es müsste die Zulassungsvoraussetzungen – letztlich auch für eine Abweichung – anders und zu seinen Gunsten gesehen werden, da dem Gebäude Bestandsschutz zukomme. Hierzu hat die Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 15. November 2012 – 3 L 269/12 – wie folgt ausgeführt:
„So ist die gewerbliche Vermietung der ehemaligen Parkgaststätte für Veranstaltungen und Feierlichkeiten nicht von der ursprünglichen wohl eine Schank- und Speisewirtschaft betreffenden Baugenehmigung gedeckt. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre vorliegend die einmal erteilte Baugenehmigung verbraucht. Der Bestandsschutz endet, wenn und sobald die geschützte Nutzung aufgegeben wird, das heißt der Eigentümer von dem ihm eingeräumten Bestandsschutz erkennbar keinen Gebrauch mehr machen will (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2007 – OVG 2 S 46.06 – unter Bezug auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1987, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz, 44). Davon ist hier auszugehen. Mit der Aufgabe des ursprünglichen Gaststättenbetriebes und der Aufnahme der Nutzung der Räume für Ausstellungs- und Verkaufszwecke ist nach Außen deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Nutzung für den ursprünglich genehmigten Bestand nicht mehr weitergeführt werden soll. Mit Blick auf die über Jahre andauernde Benutzung liegen auch keine Anhalte für die Annahme vor, es würde sich um eine lediglich vorübergehende Nutzungsänderung handeln. Damit ist die ursprünglich erteilte Genehmigung durch die sich nun anders darstellende Nutzung des Gebäudes verbraucht. Eine neue Nutzung bedarf danach auch dann einer Genehmigung, wenn sie mit der ursprünglich einmal genehmigten identisch sein sollte (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2001 – 3 B 12/01.Z –, Lechner/Busse in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand Februar 2012, Rdnr. 413 zu Artikel 57).“
An dieser Auffassung ist festzuhalten (vgl. Lechner/Busse a.a.O., Rn 415. zu Art 57). Hierbei ist auch einzustellen, dass die Nutzung des Objektes als Verkaufsraum für einen An- und Verkauf nicht einen nur vernachlässigbaren kurzen Zeitraum erfasste, sondern von April 2006 bis Ende Februar 2007 andauerte (also ca. ein Drei-Viertel-Jahr) mit der Folge, dass diese neue Nutzung auch für jedermann erkennbar war und damit als rechtlich relevant einzustellen ist.
Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob die nun vorgesehene Nutzung als „Wiederinbetriebnahme der ehemaligen Gaststätte zum Veranstaltungsraum mit Büro und Hausmeisterwohnung“ unter Beachtung des vorliegenden Nutzungskonzepts, wonach die Nutzung als Kultur- und Seminarzentrum mit der Möglichkeit der Vermietung des Saales für private Anlässe und dem Hinweis, ein Gaststättenbetrieb findet nicht statt, mit der genehmigten Nutzung, wobei die Genehmigung aus DDR-Zeiten nicht vorgelegt wurde – einem Kulturhaus –, soweit es nur für kulturelle Veranstaltungen vorgesehen war, vergleichbar ist. Dagegen dürfte sprechen, dass es sich vorliegend eher um einen Gewerbebetrieb oder je nach Schwerpunkt um eine Geschäfts- und Bürogebäude handeln dürfte, wobei das Objekt für Veranstaltungen verschiedenster Art genutzt werden kann und soll.
Auf einen durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkten Bestandsschutz kann sich der Kläger bereits deshalb nicht berufen, weil das Recht der DDR jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 299) am 17. Juni 1990 keine Art. 14 Abs. 1 GG entsprechende Garantie des Privateigentums umfasste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. August 2009 – OVG 10 S 21.09 – und vom 14. Juli 2011 – 10 N 20.09 –). Seitdem fehlte es jedenfalls an einer Übereinstimmung der Baulichkeit mit dem materiellen Baurecht über den erforderlichen namhaften Zeitraum (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. Dezember 2016 - 2 B 7.14 – juris -, Rn. 43). Bereits mit dem Gesetz über die Bauordnung vom 20. Juli 1990, GBl. der DDR I S.929, bestand nach § 29 ein Brandwanderfordernis für den Fall, dass die Abschlusswand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird. Für den nachfolgenden Zeitraum ist auf § 32 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO vom 1. Juni 1994, GVBl. I, S.126, 404; § 26 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO vom 16. Juli 2003, GVBl. I, S.209 zu verweisen. Die zwischenzeitlichen weiteren Änderungen der Brandenburgischen Bauordnung haben das hier in Rede stehende Abstandserfordernis unangetastet gelassen.
2.4. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen für eine Abweichung gleichermaßen nicht erfüllt. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 BbgBO soll die Aufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere Anforderungen des § 3 S. 1 vereinbar sind. So liegt der Fall indessen nicht. Zweck der Regelung in § 30 BbgBO ist erkennbar der Brandschutz. Die besondere Funktion der Brandwand liegt darin zu verhindern, dass Feuer und Rauch sich auf andere Gebäude oder andere Abschnitte eines Gebäudes ausdehnen. In diesem Sinne sollen äußere Brandwände, die sogenannten Gebäudeabschlusswände verhindern, dass Rauch und Feuer andere Gebäude erfassen. Brandwände sollen deshalb auch im Falle eines Einsturzes des Gebäudes stehen bleiben und müssen daher eine Stoßbeanspruchung bis zu 3000 Nm standhalten. Auf dieser Weise bieten die Brandwände zugleich den Feuerwehrkräften Schutz bei der Annäherung an den Brandherd (vergleiche Otto a.a. o., Rd. 2 zu § 30).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwar auf die vormalige Regelung „in gleicher Weise“ verzichtet hat, auch um den Ermessensspielraum der Bauaufsichtsbehörde zu Gunsten des Bauherrn zu erweitern (nunmehr ist dem sogar regelmäßig zu entsprechen „soll“), allerdings ist – je nach dem welcher Bereich des Bauordnungsrechts betroffen ist – eine differenzierte Betrachtung geboten. Insbesondere ist eine Abweichung für bestimmte Grundanforderungen, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzichtbar sind – dies gilt zuvörderst für Regelungen in Bezug auf den Brandschutz – für eine Abweichung allenfalls in Randbereichen Raum (vgl. einerseits Otto, a.a.O., Rn. 13 zu § 67; andererseits Reimus, a.a.O., Rn 8 zu § 67).
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung zugunsten des Klägers nicht vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Abstand des Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers zur Grundstücksgrenze nicht nur marginal von den maßgeblichen Wert (2,50 m) abweicht. Der Abstand beträgt 2,10 m. Ferner ist einzustellen, dass es sich bei den der Grundstücksgrenze nahegelegenen Räumlichkeiten um solche handelt, die auch in Bezug auf ein etwaiges Brandgeschehen einen höheren Gefährdungsgrad aufweisen. Für diese Räumlichkeiten ist eine Nutzung als Küche vorgesehen, wobei dort mit elektrischen Geräten operiert wird bzw. werden soll und verschiedenste Wärmequellen vorhanden sind. Auch sind großflächige Fenster vorhanden. Schließlich ist in unmittelbarer Grenznähe ein Carport aufgestellt worden, üblicherweise aus brennbarem Material.
Damit ist bei der vorgesehenen Nutzung und der gegebenen baulichen Situation in erhöhtem Maße mit einer Gefährdung durch Entstehen eines Brandes auszugehen, so dass für die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung hier nicht erfüllt sind.
Bauliche Maßnahmen, die das Risiko vermindern könnten, wurden seitens des Klägers nicht vorgeschlagen. Sofern er der Auffassung ist, dass Problem könnte dahingehend gelöst werden, dass er sich im Wege einer Baulast dahingehend verpflichte, eine Brandschutzwand im Falle der grenzständigen Bebauung durch den Nachbarn zu errichten, kann ihm nicht gefolgt werden. Insoweit ist bereits einzustellen, dass nach dem vorliegenden Lageplan auf dem benachbarten Flurstück eine bauliche Anlage vorhanden ist. Auch fehlt es an der Vorlage einer Baulasterklärung des Nachbarn, die hier relevanten Bereiche von baulichen Anlagen mit Blick auf etwaige Abstandflächenvorschriften freizuhalten. Selbst wenn eine solche Erklärung vorliegen würde, würde dies den Nachbarn allerdings nicht hindern, dort bauliche Anlagen unterzubringen, da mit Blick auf § 6 Abs. 8 BbgBO an der Grundstücksgrenze bestimmte Gebäude ohne Einhaltung von Abstandsflächen zulässig sind, hingegen nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO dieser Bereich, sofern einer Brandwand nicht errichtet wurde, von baulichen Anlagen freizuhalten ist (vgl. hierzu auch Otto, a.a.O., Rn. 13 zu § 30, m.w.N.).
Zudem würde eine solche Erklärung schon deshalb nicht greifen, weil einerseits nicht klar ist, in welchem Zeitraum die dann erforderlich werdende Gebäudeabschlusswand errichtet werden soll und im Übrigen mit Blick darauf, dass sich in dem Gebäude des Klägers Aufenthaltsräume befinden bzw. Räume, die der Belüftung zuzuführen sind, nicht klar ist, wie den für gesunde Arbeits- und Lebensbedingungen geltenden Anforderungen dann entsprochen werden könnte.
3. Auch wenn es nach den Erwägungen zu 2. nicht streitentscheidend darauf ankommt, ist mit Blick auf die gegensätzlichen Positionen der Beteiligten und zur Vermeidung weiterer Rechtstreitigkeiten hier anzumerken, dass zudem Überwiegendes dafür spricht, dass der Zulässigkeit des Vorhabens auch Vorschriften des Bauplanungsrechtes entgegenstehen; das Vorhaben den sich aus dem Rücksichtnahmegebot als Teil des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB normierten Einfügens ergebenden Anforderungen nicht entspricht.
3.1. Vorliegend kann die Bebauung keinem Baugebiet nach den Vorschriften der Benutzungsverordnung zugeordnet werden; eine Gemengelage ist einzustellen.
Dabei reicht die maßgebliche Umgebung des Vorhabens soweit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation des Baugrundstücks prägt.
Danach ist einerseits die Bebauung im Umfeld der P_____einzustellen, über diese fließt der Verkehr zu dem hier in Rede stehenden Grundstück. Ferner ist angesichts der Auswirkungen des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auch die Bebauung an der Straße A_____ mit einzublenden.
Diese Bebauung ist nicht einheitlich. So befindet sich an der Ecke F_____ die Fleischerei B_____, wobei diese nicht als ein zur Versorgung des Gebietes dienender Laden angesehen werden kann. Auf dem Betriebsgrundstück findet eine Verarbeitung von Fleisch und Wurstwaren statt und werden von dort aus weitere Filialen im Stadtgebiet und auch darüber hinaus versorgt. Ferner sind etwa auf dem Grundstück A_____ 8a sowie in dem Bereich der F_____ 6 und der anschließenden Bereiche kompakt gewerbliche Nutzungen zu finden. Hingegen stellt sich die Bebauung östlich des Grundstücks des Klägers als reine Wohnnutzung dar, da dort (nur) eine mehrgeschossige Wohnbebauung vorhanden ist.
Das Vorhabengrundstück liegt folglich inmitten dieser Bebauungskomplexe also einer mischgebietsartigen Nutzung an der F_____ einerseits und eines reinen Wohngebietes im Bereich A_____ und zwar hier östlich des klägerischen Grundstücks.
In solchen Gebieten sind regelmäßig Vorhaben zulässig, die in beiden Baugebieten zulässig sind. Zu diesen gehört das hier in Rede stehende Vorhaben erkennbar nicht. Andererseits sind Vorhaben unzulässig, wenn sie in beiden Baugebieten nicht zulässig sind. Auch dies ist hier nicht der Fall, da ein Geschäfts- und Bürogebäude jedenfalls in einem Mischgebiet regelmäßig zulässig ist. Allerdings ist gleichwohl von einer Rahmenüberschreitung auszugehen sein, da nicht nur eine Geschäfts- und Büronutzung vorgesehen ist, sondern in einem nicht unerheblichen Ausmaß auch die Nutzung des Objektes für Veranstaltungen (Vergnügungsstätte) vorgesehen ist, wobei es sich hierbei nicht um eine Anlage handelt, die der Versorgung des Gebietes dient. Den Intentionen des Klägers und dem Nutzungskonzept lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass eine umfassende Ausnutzung auf allen Ebenen vorgesehen ist. Dafür spricht auch die vorgesehene hohe Auslastung im Bereich der privaten Vermietungen nämlich dahingehend, dass nahezu für jedes Wochenende eine Veranstaltung vorgesehen ist bzw. die Möglichkeit einer solchen Teil des Nutzungskonzeptes ist. Ferner sprechen die anvisierten Teilnehmerzahlen gegen eine gebietsbezogene Nutzung. Hierbei ist einzustellen, dass private Feierlichkeiten selten mehr als 50 Teilnehmer generieren.
3.2. Selbst wenn dies anders zu betrachten und eine Rahmenüberschreitung mit der Folge des Herbeiführens bodenrechtliche Spannungen zu verneinen sein sollte, kann jedenfalls in Ansehung des Nutzungskonzepts und der darauf beruhenden schalltechnischen Prognose nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Vorhaben dem Gebot der Rücksichtnahme – wie erforderlich – sicher entsprochen wird (vgl. zu den Anforderungen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06. September 2019 – 7 A 1174/17 -, juris, Rn. 52).
Dies gilt insbesondere unter Beachtung der vorgesehenen Nutzungen zur Nachtzeit (nach 22:00 Uhr).
Nach dem letzten in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Nutzungskonzept gelten folgende Maximalzeiten für Veranstaltungen: Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 22:00 Uhr, Freitag von 9-24 Uhr, Samstag von 9-24 Uhr und Sonntag von 9:00 bis 22:00 Uhr. Dies bedeutet, dass insbesondere am Freitag und am Samstag die Zeit nach 22:00 Uhr von Veranstaltungen betroffen sein kann.
Ferner ist Inhalt des Nutzungskonzeptes, dass 12 mittlere Veranstaltungen (30-50 Besucher) pro Quartal davon 3 zu kulturellen oder politischen Zwecken und 9 zum geselligen Vergnügen und drei größere Veranstaltungen mit über 50 Besuchern vorgesehen sind, davon 2 zu kulturellen oder politischen Zwecken und eine zum geselligen Vergnügen. Das bedeutet insgesamt 15 Veranstaltung, – davon 10 zum geselligen Vergnügen – avisiert sind, wobei dies nicht als Maximalzahl benannt wurde, sondern als eine Prognose.
Weiterhin ist beachtlich, dass nach der vorliegenden schalltechnischen Prognose vom 24. Juni 2022 mit den dort genannten Maßgaben - dazu sogleich - die maßgeblichen Richtwerte nur knapp eingehalten werden (wobei das Schutzniveau bei Werten zwischen denen eines allgemeinen Wohngebiets und einem Mischgebiet definiert wurde), während das Schutzniveau richtigerweise wohl dahingehend zu bestimmen ist, dass die Werte eines allgemeinen Wohngebietes in Ansatz zu bringen sind, da - wie ausgeführt - das Vorhabengrundstück zwischen einem Bereich liegt, der als Mischgebiet bezeichnet werden kann und sich in nordöstlichen Bereich eine reine Wohnbebauung anschließt.
Insoweit wäre ein Nachtwert von 40 dB (A) in Ansatz zu bringen (vgl. auch Textziffer 6.7 TA Lärm).
Dieser Wert würde schon nach der vorliegenden schalltechnischen Prognose am Immissionsort 2 Wohnhaus P_____ überschritten (Seite 16 der Prognose; Seite 84 der Verwaltungsvorgänge).
Hinzutritt, dass - wie auch der Beklagte in der Sache zutreffend ausführte - in der schalltechnischen Prognose Ansätze eingestellt wurden, die nicht nur nicht Teil des Nutzungskonzeptes sind, sondern bei lebensnaher Betrachtung nicht oder nur schwer umgesetzt - regelmäßig nicht zuverlässig kontrolliert - werden können.
So geht der Gutachter davon aus, dass zur Einhaltung der Richtwerte ein Saalinnenpegel von 80 dB (A) im Nachtzeitraum gegeben sein muss. Hierbei stellt sich bereits die Frage, an welcher Stelle im Saal dieser Wert eingehalten werden soll. Es liegt auf der Hand, dass der Emissionswert in der Nähe der Musikanlage deutlich höher ist als etwa am anderen Ende des Raumes. Ferner merkt der Beklagte insoweit zutreffend an, dass ein solcher nur eingehalten werden könnte, wenn eine insoweit versiegelte Musikanlage vorgehalten wird. Auch dies ist nicht Teil des Nutzungskonzepts. Im Übrigen entspricht es der Lebenserfahrung, dass – insbesondere bei geselligen Veranstaltungen – gerade in der Nachtzeit der Lärmpegel steigt und in dieser Zeit auch besonders lärmintensive Veranstaltungsteile stattfinden bzw. stattfinden können. Schließlich ist der Wert von 80 dB (A) nicht dergestalt, dass dieser regelmäßig bei Musikveranstaltung eingehalten wird. Der Wert kann schon bei einem lauten Gespräch erreicht werden und entspricht etwa den Geräuschen, die von einem Rasenmäher erzeugt werden.
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Quelle: ihre-hoerexperten.de
Ferner ist Grundlage der Schallprognose, dass während der gesamten Veranstaltungen die Fenster geschlossen sind und der Terrassenbereich nur zum Rauchen genutzt wird. Auch hier spricht die Lebenserfahrung dagegen. Bei dem vorliegend eher kleinen Saal und der angesprochenen zu erwartenden Teilnehmerzahl ist – auch angesichts dessen, dass eine Klimaanlage nicht vorgehalten wird – davon auszugehen, dass insbesondere in den Sommermonaten die Fenster von den Teilnehmern selbständig geöffnet werden und sich aus dem Nutzungskonzept auch nicht ergibt, dass und wie dies wirksam verhindert werden könnte. Ferner wurde in dem Gutachten zwar erwähnt, dass durch die Personen auf der Terrasse selbst Geräusche entwickelt werden, allerdings wurde dort nicht eingestellt, dass – etwa beim Betreten der Terrasse und deren Verlassen - die Tür zum Veranstaltungssaal auch geöffnet wird und so - ebenfalls die Lebenserfahrung - geöffnet bleibt bzw. nicht sicher ist, dass sie wieder geschlossen wird. Dies bedeutet allerdings auch, dass Veranstaltungsgeräusche von innen nach außen dringen, wie dies bei geöffneten Fenstern der Fall wäre. Auch dies wurde nicht zum Gegenstand der Betrachtung gemacht mit der Folge, dass insoweit der Wert, der als Berechnungsergebnis dargestellt wurde, nicht stimmig ist.
Schließlich ist Teil der Betrachtung durch den Gutachter, dass die Parkplätze 3-5 nach dem objektbezogenen Lageplan im Nachtzeitraum nicht mehr genutzt werden dürfen, andernfalls ein Richtwertüberschreitung gegeben wäre.
Auch hier verhält sich das Nutzungskonzept nicht dahingehend, wie dieses kompensiert werden soll und welche Folgen dies für die Nachbarbebauung auf der östlichen Seite des Vorhabens hat. Ferner entspricht es auch nicht der Lebenserfahrung, dass etwa bei 90 Teilnehmern nur 15 Fahrzeuge anfahren. Gerade bei Veranstaltungen, die bis 24.00 Uhr angesetzt sind, ist im Anschluss mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Das gilt selbst dann, wenn Teilnehmer nicht mit eigenen Kraftfahrzeug anreisen, sondern sich von einem Taxi abholen lassen. Diese Geräusche (hier Gespräche, Türen- und Kofferraumschlagen) sind beachtlich und wurden in die Betrachtung nicht mit eingestellt.
Ist nach alledem davon auszugehen, dass bei einem normalen Betrieb - insbesondere bei den Veranstaltungen zur Nachtzeit - die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht sicher eingehalten werden, kann der Beklagte nicht verpflichtet werden, die endsprechende Baugenehmigung zu erteilen. Insoweit ist mit der Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine dann erforderlich werdende maßgeschneiderte Baugenehmigung mit Blick auf den Schutz der Nachbarrechte nicht hinreichend ist. Mit der Qualifikation der Baugenehmigung als maßgeschneidert ist nämlich zugleich die Vorstellung ihrer nachbarrechtsrelevanten Rechtswidrigkeit verbunden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2022 - 2 A 1229/21 -, juris Rn. 13).
So würde der Fall hier liegen. In der angestrebten Baugenehmigung müsste der Beklagte eine Reihe von Auflagen aufnehmen, um sicherzustellen, dass dem Gebot der Rücksichtnahme entsprochen wird. Insoweit würde es nicht reichen, etwaige Richtwerte für die entsprechenden Immissionsorte zu benennen, sondern es müssten im Detail Auflagen erfolgen, die vielfältig sind und letztlich nicht hinreichend effektiv kontrolliert werden können. Dies beginnt - wie ausgeführt - bei der Frage, wie die Einhaltung des erforderlichen Emissionspegels gesichert wird, wann und unter welchen Voraussetzungen Fenster und Türen geöffnet werden können, welche Handlungen auf den Terrassen erfolgen können, wie der Zutritt zu dem Objekt erfolgt, welche Anfahrtswege genommen werden und an welchen Stellen auf dem Vorhabengrundstück zu welcher Zeit wie viele Fahrzeuge abgestellt werden können und dürfen.
4. Dem Beweisantrag des Klägers ist nicht zu entsprechen. Diesem kommt angesichts der Erwägungen zu 1. eine Entscheidungserheblichkeit nicht zu. Auch stellt er sich in der Sache als ein untaugliches Beweismittel dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Nachweis der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den sich aus der Umgebung abzuleitenden Schutzniveau als erstes verlangt, dass das Vorhaben - also die Emissionen - genau definiert werden. Nur wenn diese verlässlich bestimmt werden (können), können auch die Immissionswerte sicher ermittelt werden. Dies wiederum verlangt - jedenfalls für ein Vorhaben, wie es hier zur Genehmigung gestellt wurde -, dass im Nutzungskonzept sowie in der Betriebsbeschreibung die maßgeblichen Aspekte aufgezeigt und abschließend definiert werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unabhängig von dem vom Kläger angesprochenen Aspekt, wonach in der vorgelegten Prognose die Emissionswerte hinsichtlich der Parkplatzlärms im Vergleich zu den Werten der anerkannten Parkplatzlärmstudie zu hoch angesetzt wären, angesichts der Entfernung von dem Parkplatz zu der nächsten geschützten Bebauung in der Nachbarschaft selbst die Werte für kurzeitige Geräuschspitzen in der Nacht für allgemeine Wohngebiete (60 db(A)) nicht überschritten würden, ist völlig offen, wie sich die Situation in der lautesten Nachtstunde, insbesondere bei einem Veranstaltungsende darstellt. Die im Nutzungskonzept hierzu getroffenen Aussage „Es ist mit einer geringen Emission durch an- und abfahrende PKW zu rechnen, da die Veranstaltungen zeitlich optimal für eine Anreise mit der Bahn terminiert und die Teilnehmer zu einer umweltfreundlichen Anreise und Bildung von Fahrgemeinschaften motiviert werden.“ ist hierzu nicht ausreichend, da diese den Bereich der Veranstaltungen zum geselligen Vergnügen erkennbar nicht abdeckt. Auch kann bei einer maximalen Anzahl von 90 Teilnehmern nicht immer eine geringe Anzahl von An- und Abfahren mit dem PKW eingestellt werden. Dies gilt insbesondere in Bereichen, bei denen der öffentliche Nahverkehr keine „rund um die Uhr Versorgung“ abdeckt.
Zudem ist einzustellen, dass das Nutzungskonzept zwar die Verpflichtung zum Betrieb bei geschlossenen Fenstern und einer „regulierten“ Lautstärke beinhaltet, aber unabhängig von der bereits angesprochenen Frage, wie diese Verpflichtungen durchgesetzt werden, die Hausordnung eine Verpflichtung zum Geschlossenhalten der Türen nicht beinhaltet und keinerlei Aussagen dazu enthält, was unter einer „regulierten“ Lautstärke zu verstehen ist und in welcher Höhe diese reguliert sein soll.
Von daher müsste für das Gutachten in vielen Bereichen maximale Emissionswerte angesetzt werden, wobei schon nach der jetzt vorliegenden schalltechnischen Prognose die Immissionsrichtwerte nur dann sicher eingehalten werden, wenn z.B. ein Saalinnenpegel von 80 dB (A) im Nachtzeitraum gesichert ist und die Fenster geschlossen sind (vgl. Seite 17 der vorliegenden Prognose).
5. Der Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2023 aufzuheben, ist ebenfalls ohne Erfolg.
Der Antrag ist nicht zulässig. Mit „Bescheid“ vom 20.Oktober 2022 wurde der Kläger aufgefordert, die Bauvorlagen zu vervollständigen und ihm hierfür eine Frist bis zum 30. November 2022 gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist der Antrag als zurückgenommen gilt. Im Widerspruchsbescheid dazu wurde der Widerspruch als unzulässig angesehen, mit der Begründung - der zu folgen ist - es sich bei der Anforderung um eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a VwGO handele, gegen die kein selbstständiger Rechtsbehelf eröffnet ist (vgl.: Risse a.a.O., Rn. 14 zu § 69; Otto, a.a.O., Rn 16 zu § 69, m.w.N.). Danach kann die Frage, ob es sich bei der Aufforderung um einen Verwaltungsakt handelt, letztlich offenbleiben.
6. Dem insoweit hilfsweise gestellten Begehren auf Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Auf die obigen Erwägungen wird verwiesen.
7. Allerdings hat die Klage – jedenfalls teilweise – Erfolg, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2023 richtet.
7.1. Die Klage ist allerdings nicht zulässig soweit sie sich gegen die mit dem Schreiben vom 1. Dezember 2022 erfolgte Rückgabe des Bauantrages wegen der – nach Ansicht des Beklagten – unvollständigen Bauvorlagen richtet. Der Eintritt der Rücknahmefiktion ist nicht selbstständig anfechtbar. Der Bauherr ist vielmehr darauf zu verweisen – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – Verpflichtungsklage zu erheben (vgl. Risse, a.a.O., Rn 19 zu § 69)
Die Mitteilung des Beklagten, der Antrag gilt als zurückgenommen, ist lediglich eine Auskunft und mangels Regelung kein Verwaltungsakt. Dass der Beklagte die Zurückgabe des Bauantrages mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis (vgl. auch VG Potsdam Urteil vom 16. August 2023, a.a.O., Rn. 44). Der Beklagte hat zudem im Widerspruchsbescheid klargestellt, dass sich der Rechtsbehelf lediglich auf die in dem Bescheid vom 1. Dezember 2022 enthaltene Gebührenfestsetzung bezieht.
7.2. Die Klage hat hingegen Erfolg, soweit sie sich gegen die in dem Bescheid vom 1. Dezember 2022 vorgenommene Festsetzung der Gebühr für den zurückgegebenen Bauantrag richtet.
Der Beklagte hat seiner Gebührenberechnung eine nicht zutreffende Tarifstelle zugrunde gelegt.
Rechtsgrundlage der Festsetzung einer Baugebühr sind §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg vom 20. August 2009, GVBl. II 2009 Nr. 28 (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO -), hier anzuwenden in der bei Beendigung der Amtshandlung (vgl. insoweit § 10 Abs. 1 GebGBbg) geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Mai 2021, GVBl. II 2021 Nr. 50). Danach erheben u.a. die Bauaufsichtsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach den entsprechenden Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 BbgBauGebO.
Vorliegend hat der Beklagte für die von dem Kläger beantragte Baugenehmigung für die „Wiederinbetriebnahme ehemalige Gaststätte zum Veranstaltungsraum mit Büro und Hausmeisterwohnung“ die Tarifstelle 1.1.3 für die Gesamtbaumaßnahme mit den Herstellungskosten (64.0000 Euro) in Ansatz gebracht und daraus eine Gebühr in höhe von 448 Euro errechnet. Sodann hat er unter Bezugnahme auf die Tarifstelle 1.4.2 für die Genehmigung der Nutzungsänderung unter Beachtung der dort vorgegebenen Rahmengebühr eine solche in Höhe von 1.500 Euro bestimmt. Die sich daraus ergebende Gebühr in Höhe von 1.948 Euro hat er wegen der (fiktiven) Rücknahme um um 40 % ermäßigt und eine Gebühr von insgesamt 1.168 Euro festgesetzt.
Dem vom Beklagten vorgenommenen Ansatz der Tarifstellen ist allerdings nicht zu folgen. Das führt zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung.
Beantragt war der Sache nach die Genehmigung einer Nutzungsänderung mit dem Titel „Wiederinbetriebnahme ehemalige Gaststätte zum Veranstaltungsraum mit Hausmeisterwohnung“. Ausweislich der Baubeschreibung finden bauliche Veränderung nur im Innern des schon zu DDR-Zeiten vorhanden Gebäudes statt, wobei baulich nur zwei Innenwände aufgestellt und eine zusätzliche Decke neu eingezogen werden.
Die Heranziehung der Tarifstellen 1.1.3 und 1.4.2 erschließt sich nicht. Denn im Vergleich zu dem Gebäudebestand aus DDR-Zeiten sind Veränderungen ausschließlich im Inneren der Gebäude auszumachen. An der Gebäudehülle sind relevante Veränderungen nicht vorgesehen. Die Änderungen im Inneren sind, da statische Veränderungen nicht in Rede stehen, baugenehmigungsfrei. Das betrifft einerseits die räumlichne Abtrennung, wie auch die neu eingezogene Decke. Statische Anforderungen werden damit nicht begründet.
Angesichts dessen ist für die hiesige Fallkonstellation vielmehr die Tarifstelle 1.4.1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung in Ansatz zu bringen, die für eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird, einen Gebührenrahmen von 100 bis 15.000,- € vorsieht.
Für eine derartige Sicht der Dinge spricht auch die Anmerkung in der Tarifstelle 1.4.2, nach der § 3 Abs. 1 Satz 9 zu beachten ist. Danach sind bei baulichen Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen nur für die betroffenen Bauteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln.
Mithin kann nicht - wie der Beklagte wohl meint - der Aufwand für die Herrichtung der baulichen Anlage für den neuen Nutzungszweck gesondert neben der Gebühr für die Nutzungsänderung in Ansatz gebracht werden. Dies ist nur dann zulässig, wenn die baulichen Änderungen gesondert baugenehmigungspflichtig wären und letztlich auch gesondert bauaufsichtlich zu prüfen sind. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Freilich ist nicht zu verkennen, dass Teil des Bauantrages auch die Errichtung einer Stellplatzanlage ist, die erkennbar die Grenze der Genehmigungsfreiheit überschreitet (vgl. hierzu: § 61 Abs. 1 Nr. 14 BbgBO – 100 qm). Dies führt vorliegend aber nicht zu einer anderen Betrachtung, da Genehmigungsgegenstand die Änderung der baulichen Anlage (ehemalige Gaststätte) ist und es sich bei den Stellplätzen nur um eine Nebenanlage handelt, die bei der hier anzustellenden gebührenrechtlichen Einordnung außer Betracht bleibt. Im Übrigen würden die Gebühren für eine Stellplatzanlage nicht nach § 3 Abs. 1 BbgBauGBO berechnet, sondern wäre § 3 Abs. 2 Satz 2 BbgBO einschlägig.
Da hinsichtlich der Ausfüllung des Gebührenrahmens im konkreten Einzelfall Ermessen besteht (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 -, juris Rn. 14; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 5 A 856/17 -, juris Rn. 18; Benedens, Gebührengesetz für das Land Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Stand 2012, § 14 Anm. 14), dessen Ausübung der Behörde vorbehalten ist, weil sich das Gericht insoweit nicht an die Stelle der Verwaltung setzen darf (vgl. § 114 VwGO), unterliegt die Gebührenfestsetzung in ihrer Gesamtheit der Aufhebung (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 K 1194/16 – unv).
Es kann danach offenbleiben, ob der Ansatz einer Reduzierung der Gebühr um nur 40 % ermessensgerecht ist. Bedenken bestehen darin, da nach der Begründung im Widerspruchsbescheid eine weitere Ermäßigung der Gebühr deshalb verneint wurde, da die Sachbearbeitung bereits weit vorangeschritten war, hier jedoch der Bauantrag gerade wegen mangelnder Bescheidungsfähigkeit zurückgegeben wurde.
8. Soweit schließlich der Kläger unter der Textziffer 3. einen Antrag auf Feststellung dahingehend eingereicht hat, dass der Beklagte nicht berechtigt war, den Bauantrag zurückzugeben, ist dieser Antrag nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen des Grundsatzes der Subsidiarität ebenfalls unzulässig. Der Kläger kann nach der hier verfolgten Konzeption seine Recht mit einer Gestaltungsklage verfolgen.
Nach alldem hat der Antrag des Klägers nur in einem geringen Umfang Erfolg. Die Klage ist mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur sofortigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung: