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Entscheidung VG 5 K 513/24.A


Metadaten

Gericht VG Cottbus 5. Kammer Entscheidungsdatum 23.08.2024
Aktenzeichen VG 5 K 513/24.A ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0823.5K513.24.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben kenianische Staatsangehörige und am 2_____ geboren. Sie begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Die Klägerin reiste im November 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. Januar 2023 einen Asylantrag.

In ihrer Anhörung bei der Beklagten trug die Klägerin vor, sie sei bisexuell. In Kenia sei sie in einer toxischen Beziehung mit einem Mann gewesen. Nebenbei habe sie auch eine Beziehung zu einer Frau gehabt. Eines Tages sei der Mann unerwartet nach Hause gekommen und habe sie und ihre Partnerin vorgefunden. Er habe die Klägerin mit einem Messer am Arm verletzt. Dann habe dieser Mann überall herumerzählt, dass die Klägerin lesbisch sei und sie getötet werden solle. Homosexualität könne in Kenia nicht offen ausgelebt werden. Deswegen habe sie Kenia verlassen.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin als unbegründet ab und lehnte die Feststellung von Abschiebungsverboten ab. Bezüglich der Begründung nimmt das Gericht Bezug auf den angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG).

Hiergegen hat die Klägerin am 15. April 2024 Klage erhoben.

Die Klägerin führt aus, ihr sei Wiedereinsetzung im Hinblick auf die Klagefrist zu gewähren. Sie habe den Bescheid nicht erhalten, obgleich sie immer an derselben Adresse gelebt habe und ihr Briefkasten dort ordnungsgemäß gewesen sei.

Sie reicht weitere Erkenntnismittel zur Homosexualität in Kenia zur Akte.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Februar 2024 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat durch Einvernahme der Zeugin Frau D_____ Beweis erhoben. Im Hinblick auf den Inhalt der Zeugenvernahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleiben eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, nachdem die Beteiligten in der Ladung hierauf hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung zu gewähren, § 60 Abs. 1 VwGO. Sie hat schlüssig vorgetragen, dass sie den Bescheid – der tatsächlich unzustellbar an die Beklagte zurückgesandt wurde – nie erhalten hat, dass sie aber über einen Briefkasten verfügt, der in der fraglichen Zeit auch nutzbar war und von ihr und ihren Mitbewohnern genutzt wurde. Dafür streitet auch, dass ihr die Ladung zum Anhörungstermin bei der Beklagten unter derselben Adresse problemlos zugestellt werden konnte. Warum dies mit dem Bescheid nur kurze Zeit später nicht gelang, ist nicht aufklärbar, ein Verschulden der Klägerin ist aber nicht ersichtlich.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG, die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Auch die implizit angegriffene Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden.

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG. Sie muss keine begründete Furcht davor haben, in ihrem Heimatland wegen Homosexualität verfolgt zu werden.

Es mag zunächst auf sich beruhen, ob die Klägerin tatsächlich homosexuell oder bisexuell ist, wie sie vorträgt. Ihr Vortrag dazu vor der Beklagten und in der mündlichen Verhandlung sowie der Vortrag der etwaigen Partnerin der Klägerin, der Zeugin Frau D_____ ist zwar äußerst spärlich gehalten, aber nicht für sich genommen unglaubhaft.

Nimmt man zugunsten der Klägerin an, dass diese homosexuell bzw. bisexuell ist, droht ihr dennoch in Kenia keine Verfolgung deswegen.

aa) In Kenia unterliegen Homosexuelle keiner landesweiten Gruppenverfolgung (vgl. zur Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – BVerwG 1 C 15.05 –). Es fehlt an der erforderlichen Gefahrendichte.

Zwar stellt das kenianische Strafrecht homosexuelle Handlungen zwischen Männern und wohl auch Frauen unter Strafe (§§ 162-165 Kenyan Penal Code). Jedoch werden die Strafvorschriften in der Praxis entweder gar nicht (Auswärtiges Amt, Kenia: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand Mai 2019) oder nur sporadisch (Human Rights Watch, World Report 2015, Kenya) angewandt, wobei etwa nach Erkenntnissen des amerikanischen Außenministeriums (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2015, Section 6) im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 landesweit in 595 Fällen „Akten angelegt“ wurden, es jedoch zwischen 2012 und 2014 nur zu insgesamt 8 Anklagen gekommen ist, wobei in diesen Zahlen zudem auch Fälle allgemeiner Kriminalität (Vergewaltigung) enthalten sind. Das Gesetz stellt auch “gross indecency” (etwa: grobe Sittenverstöße) zwischen Männern, ob öffentlich oder privat unter Strafe. Die Polizei nahm Leute aufgrund dieser Gesetze fest, insbesondere solche die der Prostitution verdächtigt wurden, entließ sie aber kurze Zeit nach der Festnahme wieder. Die Polizei belästigt laut LGBTQI+ Organisation häufiger LGBTQI+ Personen und stützte sich zuletzt vermehrt auf allgemeine Gesetze über die öffentliche Ordnung, etwa Störung des Friedens, hierzu. In der Haft wurden LGBTIQ+ Personen häufig belästigt, eingeschüchtert oder körperlich misshandelt (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2022, S. 40; auch Asylum Research Centre, Kenya: Query response on the situation and treament oft he LGBTQI+ Community, Januar 2024, S. 30ff. m.w.N.).

Verlässliche Zahlen über Verurteilungen liegen nicht vor (Human Rights Watch, The issue is violence, Dezember 2015, Seiten 17, 18). Nach einem Bericht (Vice News, 9. Mai 2016, zitiert nach Home Office, Country Policy and Information Note Kenya: Sexual orientation and gender identity, März 2017, Ziffer 5.2.4.) hat etwa bezogen auf einvernehmlichen Sex zwischen Homosexuellen seit 2011 nur ein einziger Fall tatsächlich eine Verurteilung nach sich gezogen. Teilweise wird berichtet, dass es nicht einen einzigen Fall der Anklage und Verurteilung gibt, andererseits berichten andere Quellen von regelmäßigen Anklagen (vgl. zu beidem mit den jeweiligen Nachweisen: Asylum Research Centre, Kenya: Query response on the situation and treament oft he LGBTQI+ Community, Januar 2024, S. 44ff.). Nach der neueren Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31. Juli 2024 stehen lesbische Frauen in Kenia aufgrund ihrer sexuellen Orientierung weniger im Fokus als homosexuelle Männer. Gleichwohl gebe es durchaus Berichte über Frauen, die auf Grund ihrer sexuellen Orientierung Opfer von Verhaftungen und öffentlichen Angriffen würden. Dem Auswärtigen Amt seien indes keine Fälle von Verurteilungen von Frauen auf Grund von § 162 des kenianischen Strafgesetzbuches bekannt (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Berlin vom 31. Juli 2024).

Soweit (etwa USDOS a.a.O.; HRW a.a.O., S. 31 ff.; Astraea, Kenya, LGBTI Landscape Analysis 2015; S. 7 f.; Asylum Research Centre a.a.O.) von Übergriffen der Polizei gegen Homosexuelle berichtet wird, in deren Zuge es zu Inhaftierungen, Einschüchterungen und auch Vergewaltigungen gekommen ist, fehlt hinreichend belastbares Zahlenmaterial, um insoweit eine hinreichende Gefahrendichte feststellen zu können. Entweder werden zum Themenkreis lediglich pauschale Angaben gemacht (USDOS, Astraea) oder allenfalls Einzelfälle schlaglichtartig beleuchtet (etwa HRW a.a.O., S. 31 ff.), die insoweit jedoch kein hier weiterführendes Muster oder eine sonst für eine günstige Gefahrprognose hinreichende Fallhäufung erkennen lassen. Zudem ist der Grad der Gefährdung auch vom individuellen Profil abhängig - so sind etwa in der „Sex-Branche“ Tätige häufiger mit Polizeigewalt konfrontiert (Home Office, Ziff. 2.3.8; HRW a.a.O., S. 32,33; Astraea a.a.O., S. 7) –, so dass nicht jeder Homosexuelle generell gleich stark betroffen ist. Zudem ist die Rolle der kenianischen Polizei ambivalent, da sie keineswegs nur als Verfolger auftritt, sondern sich auch schützend vor Homosexuelle stellt (HRW a.a.O., S. 2.3.31). Eine generelle und gezielte Verfolgung durch die kenianische Polizei findet nicht statt (Home Office, a.a.O., Ziffer 2.3.8). Im Ergebnis wird eine Verfolgung von LGBTI-Personen durch den Staat als nicht wahrscheinlich angesehen (Home Office a.a.O., Stand April 2020, Ziffer 2.4.10).

Nichts Anderes gilt für eine Verfolgung durch die kenianische Zivilgesellschaft. Zwar wird Homosexualität in Kenia aus kulturellen und religiösen Gründen kritisch betrachtet. Nach einer Umfrage (Gallup Poll 2014) halten 88 % der Kenianer Homosexualität für moralisch unakzeptabel. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Berlin zeigten statistische Erhebungen, dass 2022 nur 14% der Bevölkerung Homosexualität anerkannten und gleiche Rechte befürworteten. Die Strenge Gesetzgebung in Uganda werde begrüßt. Andererseits lehnt nach anderen Quellen eine Mehrheit eine Strafbarkeit von Homosexualität ab und geben 46% an, dass es ihnen nichts ausmache, Homosexuelle zum Nachbarn zu haben (ILGA-RIWI 2016, zitiert nach Home Office a.a.O., Stand März 2017, Ziffer 6.1.1). Die Strafgesetze gegen LGBTQI-Personen wurden zwischenzeitlich durch den kenianischen High Court zwar für verfassungsgemäß erklärt, Analuntersuchungen an homosexuellen Männern durch das kenianische Berufungsgericht allerdings für unzulässig gehalten. Auch dürfen sich LGBTQI-Organisationen als NGOs in Kenia registrieren lassen (Home Office a.a.O., Stand April 2020, Ziffern 4.2-4.4). LBTQI-Organisationen können relativ ungestört arbeiten (Home Office a.a.O., Ziffer 2.4.16). Grundsätzlich genehmigen kenianische Behörden Registrierungen und Aktivitäten von LGBTQI+-Organisationen, in Einzelfällen kommt es jedoch zu Festnahmen (USDOS a.a.O.). Es gibt derzeit allerdings Bestrebungen für eine gesetzliche Verschärfung, die noch nicht beschlossen ist. Der Gesetzesentwurf liegt beim Generalstaatsanwalt und werde aufgrund der Brisanz intensiv auf Vereinbarkeit mit der kenianischen Verfassung geprüft (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Berlin vom 31. Juli 2024). Teilweise - wenn allerdings wohl auch nur in Minderheit – unterstützen auch religiöse Führer die Anliegen der Homosexuellen (HRW a.a.O., S. 13 ff.). Das Verhalten des kenianischen Staates ist nuanciert. Während sich Regierungsvertreter und Präsident kritisch zu Homosexualität äußern und die Rechte der Betroffenen als „Nicht-Thema“ bezeichnen, sprechen sich hohe Repräsentanten von Staatsanwaltschaft und Justiz gegen Diskriminierung Homosexueller aus (Home Office a.a.O., Stand März 2017, Ziffer 5.1). Die Lage ist im Übrigen ambivalent: Es werden teilweise Anzeichen für eine kulturelle Trendwende gesehen; die zunehmende Sichtbarkeit und Präsenz Homosexueller führt zu Räumen von Miteinander, Offenheit und Unterstützung (Astraea, Kenya, LGBTI Landscape Analysis 2015, zitiert nach Home Office a.a.O., Ziffer 6.1.6; Home Office, Stand April 2020, Ziffer 2.4.16). In Kenia ändern sich die Dinge („things are changing“), wenngleich es weiterhin Fälle von Diskriminierungen und Gewalt gegen LGBTI-Personen gibt (Immigration and Refugee Board of Canada, Kenya: Situation of persons with diverse sexual orientation and gender identity and expression (SOGIE), 13. Juli 2021, Ziffer 2.1). Zu den klimatischen Veränderungen tragen auch die Aktivitäten der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen bei, die sich inzwischen für die Belange Homosexueller einsetzen (Home Office a.a.O., Stand März 2017, Ziffer 6.4). Im Vergleich zu Nachbarländern ist Kenia Homosexuellen gegenüber toleranter (The Guardian, 23. Februar 2017, zitiert nach Home Office a.a.O., Ziffer 6.1.9). Gleichzeitig sind homophobe Äußerungen im Aufwind, auch durch Mitglieder des Parlaments und der Regierung (vgl. Asylum Research Centre, a.a.O., S. 67f.) und gibt es die bereits angeführte Bestrebung, die Gesetze bezüglich Homosexualität erheblich zu verschärfen.

Die Ablehnung, Ausgrenzung und Diskriminierung, die Homosexuelle in Kenia gleichwohl von Seiten der Zivilgesellschaft erfahren, erreicht generell nicht das für eine Verfolgung oder ernsthafte Schädigung erforderliche Gewicht (Home Office a.a.O., Stand März 2017, Ziffer 2.3.14). Berichte über zwar auch immer wieder vorkommende Gewaltübergriffe (etwa HRW a.a.O., S. 19 ff.) verbleiben wiederum - gerade auch in Bezug auf die konkrete Häufigkeit - pauschal (etwa Astraea, Kenya, LGBTI Landscape Analysis 2015 oder Asylum Research Centre, a.a.O., S. 114ff.) oder einzelfallbezogen (HRW a.a.O.) und rechtfertigen nicht die Annahme einer hinreichenden generellen Gefahrendichte. Selbst wo genauere Zahlen angegeben werden, bleibt die Zahl verhältnismäßig gering. So berichtet der schon zitierte Bericht des Asylum Research Centres unter Berufung auf NGLHRC’s 2019/2020 Annual Legal Aid Report etwa von 329 Fällen zwischen Juli 2019 und Juli 2020, unter denen sich sowohl Gewaltakte als auch Erpressungen, Cyberbullying, Nötigung zur Konversionstherapie u.Ä. befinden (vgl. Asylum Research Centre, a.a.O., S. 118f.), zwischen Juli 2020 und Juni 2021 seien es 619 Fälle gewesen, wobei darauf hingewiesen wird, dass die COVID-Pandemie zu dem Anstieg beigetragen haben könnte (vgl. Asylum Research Centre, a.a.O., S. 126f.). Das gilt auch soweit das Auswärtige Amt berichtet, dass es zuletzt öfter zu Morden an Aktivisten und Aktivistinnen der LGBTQI+ Szene gekommen sei und Ermittlungen insoweit schleppend verlaufen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Berlin vom 31. Juli 2024). Vielmehr wird eine Verfolgung durch die Zivilgesellschaft als im Ergebnis nicht wahrscheinlich angesehen (Home Office a.a.O., Stand April 2020, Ziffer 2.4.19).

Auch soweit es die Behandlung von LGBTQI+ Personen durch ihre Familien betrifft, ist die Lage ambivalent. Die Reaktion hängt im Wesentlichen von der Aufgeschlossenheit der Familie ab, vergleichbar wie in Deutschland. Aufgrund der generell hohen Ablehnungsquote im Hinblick auf Homosexualität sei aber auch hier mit Ächtung, Ausgrenzung bis hin zu körperlichen Übergriffen zu rechnen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Berlin vom 31. Juli 2024). Je nach Religion sei auch mit Zwangsheirat zu rechnen.

Im Übrigen ist die Gefahrenlage für LGBTQI-Personen von einer Vielzahl weiterer Faktoren abhängig. Während etwa in den muslimisch geprägten Küstenregionen Gewalterfahrungen Homosexueller häufiger sind (HRW a.a.O., S. 8), ist die Bevölkerung in größeren Städten toleranter (Home Office a.a.O., Stand April 2020, Ziffer 2.6.5). Die Hauptstadt Nairobi etwa wird als „Hafen des Willkommens“ bezeichnet (Home Office a.a.O., Ziffer 6.5.4). Die Stadt gilt als tolerant (Auswärtiges Amt, Kenia: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand Mai 2019). Sie bietet Anonymität. Jeder geht seinen Geschäften nach. Gewalt gegen Homosexuelle ist dort weder systematisch noch verbreitet (zu alldem: Home Office a.a.O.). Es existieren LGBTQI-Personen unterstützende Organisationen. Auch ist eine aktive LGBTQI-Szene vorhanden (Home Office a.a.O., Ziffern 2.4.17, 2.6.5). Darüber hinaus hängt die Gefahrenlage neben Faktoren wie Alter, sozio-ökonomischem Status, Religion, der Unterscheidung zwischen Stadt und Land vor Allem auch von der Art und Weise ab, in der der Betreffende selbst nach außen hin auftritt (Immigration and Refugee Board of Canada a.a.O.).

Bezogen auf den letztgenannten Punkt teilt das erkennende Gericht nicht die etwa vom UNHCR (Richtlinie Nr. 9 zum Internationalen Schutz vom 23. Oktober 2012) und Teilen des Schrifttums und der Rechtsprechung vertretende Ansicht, dass bei der anzustellen Gefahrenprognose stets – gegebenenfalls auch realitätsfremd – von einem ungehemmten Ausleben der sexuellen Orientierung des Betroffenen auszugehen ist. Vielmehr ist die Gefahrenprognose gerade realitätsnah (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18 –, Rn. 20) zu treffen, und zwar mit Wachsamkeit und Vorsicht in Ansehung der individuellen Lage des Betroffenen auf der Grundlage der konkreten Umstände anhand der Regeln insbesondere des Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 -, Rn. 72, 73). Maßgeblich ist danach, ob nach den konkreten tatsächlichen Umständen feststeht, dass sich der Betroffene im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland in einer Art und Weise betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird (vgl. zur Religionsfreiheit: EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, Rn. 79). Für eine hypothetische Annahme stets ungehemmten oder öffentlichen Auslebens der sexuellen Orientierung ist danach kein Raum. Soweit der Europäische Gerichtshof erkannt hat, dass die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten dürfen, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, ist damit lediglich gemeint, dass dann, wenn nach den konkreten Einzelfallumständen feststeht, dass der Asylbewerber seine sexuelle Ausrichtung in seinem Heimatland tatsächlich ungehemmt bzw. öffentlich ausleben wird, er nicht auf „diskretes“ Verhalten zur Gefahrabwendung bzw.-minderung verwiesen werden darf.

Im Fall der Klägerin ist indes nicht davon auszugehen, dass sie ihre sexuelle Ausrichtung im Fall einer Rückkehr ungehemmt oder öffentlich ausleben wird. Dies hat sie ihren Angaben zufolge schon in der Vergangenheit nicht getan – sondern sich vielmehr bewusst verdeckt gehalten – und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie dieses Verhalten zukünftig ändern wird. Auch in Deutschland lebt die Klägerin eigenen Angaben zu Folge eine Homosexualität nicht etwa öffentlichkeitswirksam oder gar extravagant aus. Sie beschränkt sich auf eine Privatbeziehung im Rahmen des – soweit ersichtlich - sozial-gesellschaftlich Üblichen. Die Beziehung mit ihrer Freundin beschreiben sie und ihre Freundin, die Zeugin, übereinstimmend so, dass sie sich in der Unterkunft der Klägerin treffen, dort Fernsehen, sich unterhalten oder auch draußen spazieren gehen und Fahrrad fahren. Von einem öffentlichen Ausleben ihrer Homosexualität ist dementsprechend keine Rede. Auch die zweimalige Teilnahme an einem P_____ in B_____ deutet hierauf nicht hin, sondern stellt sich vielmehr als Einzelfall dar, der auch nicht auf eine extensive Tätigkeit etwa in Organisationen, die sich für LGBTQI-Rechte einsetzen hindeutet. Hiernach befragt, teilt die Klägerin vielmehr mit nur Kontakt zu K_____ zu haben, die gerichtsbekannt keine spezifische LGBTQI-Organisation sondern eine allgemeine Organisation zur Unterstützung von Flüchtlingen und Migranten ist.

Es lässt sich auch keine Verfolgung in Gestalt eines durch Verfolgungsdruck erzwungenen Verzichts auf eine ungehemmte bzw. öffentliche Betätigung der sexuellen Ausrichtung feststellen. Insoweit bietet der Vortrag der Klägerin insbesondere keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, dass sie in Kenia Beschränkungen unterworfen war, die in den für die Wahrung ihrer sexuellen Identität unverzichtbaren Kernbereich eingegriffen haben (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –). Insbesondere ist nicht jede Verletzung der Grundrechte eines homosexuellen Asylbewerbers notwendigerweise hinreichend schwerwiegend (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –). In Kenia pflegte die Klägerin regelmäßige Kontakte mit ihrer Partnerin in Privatwohnungen, besuchte mit Freunden Clubs und Hauspartys und lernte dort auch Partnerinnen kennen. Dass ihr dies zur Wahrung des unverzichtbaren Kernbereichs ihrer sexuellen Identität nicht ausgereicht hat, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Dagegen spricht auch, dass sie etwaige Einschränkungen über viele Jahre hingenommen hat, ohne bereits früher aus dem Land auszureisen. Im Gegenteil: die Klägerin ist sogar noch für viele Jahre in den Oman und Saudi-Arabien gegangen und trägt selbst vor, dort ihre Sexualität nicht ausgelebt, vielmehr die dortigen kulturellen Gepflogenheiten und Gesetze respektiert zu haben. Das spricht ganz durchgreifend dagegen, dass die Klägerin ihre etwaige Homosexualität öffentlich ausleben wollte oder dies auch nur als ein wesentliches Bedürfnis betrachtete. Vielmehr hat sie sich dieser Möglichkeit freiwillig aus rein ökonomischen Motiven für Jahre selbst begeben, in dem sie just in Länder ausgereist ist und dort gelebt und gearbeitet hat, deren gesellschaftliches Klima und Gesetzgebung gegen homosexuelle Handlungen um ein Vielfaches schärfer ist als in ihrem Heimatland Kenia. Ihre Homosexualität war darüber hinaus in Teilen ihres Freundeskreises in Kenia auch bekannt, ohne dass ihr daraus irgendwelche Nachteile erwachsen wären. Im Übrigen hat die Klägerin ihren ihre sexuelle Identität betreffenden Lebensstil – wie bereits ausgeführt – auch in Deutschland nicht wesentlich geändert.

bb) Die Klägerin muss auch keine begründete Furcht vor einer anlassbezogenen Einzelverfolgung durch ihren Ex-Partner haben.

Insoweit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Vorverfolgung (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU) berufen.

Zwar wurde sie ihren Angaben zu Folge von ihrem Ex-Partner mit einem Messer attackiert und aus der Wohnung geworfen, nachdem dieser Kenntnis von ihrer homosexuellen Beziehung erlangt hat. Jedoch ist diese Verfolgungslegende schon nicht glaubhaft. Die Klägerin schildert diese nur äußerst rudimentär, obgleich das Gericht und auch schon die Beklagte mehrfache Nachfragen gestellt und die Klägerin zu einem detaillierteren Vortrag angehalten haben. Die Legende ist bereits in sich nicht schlüssig. So soll – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nunmehr berichtet – der Ex-Partner nach Entdecken der Klägerin mit ihrer Freundin die Wohnung von innen abgeschlossen und die Klägerin mit einem Messer angegriffen haben. Dabei erschließt sich schon nicht, wie dann die Freundin der Klägerin fliehen konnte. Genau so wenig erschließt sich, warum der Ex-Partner von seinem Angriff mit dem Messer Abstand genommen, in eine rein verbale Auseinandersetzung mit der Klägerin eingestiegen und sie sodann lediglich aus der Wohnung geworfen haben soll. Nichts an dem Vortrag der Klägerin lässt auf Detailreichtum oder Originalität schließen. Auch an Verflechtung mangelt es. So soll der Ex-Partner die Homosexualität der Klägerin überall in Nairobi rumerzählt haben. Just den Onkel der Klägerin, der in Nairobi lebt, habe dies aber nicht erreicht, weswegen ihre Familie (bis auf einen zwischenzeitlich verstorbenen Bruder) nichts hiervon wisse.

Auch kann die Klägerin selbst wenn man ihre Verfolgungslegende als wahr unterstellt vor ihrem Ex-Partner – wie noch zu zeigen sein wird – internen Schutz erlangen. Damit spricht ein stichhaltiger Grund dagegen, dass sich die erlittene Vorverfolgung wiederholen wird.

Da die Vorverfolgung durch den Ex-Partner auch nicht als Ausdruck einer allgemeinen homophoben Haltung in der kenianischen Bevölkerung betrachtet werden kann, sondern vielmehr durch speziell familienbezogene Aspekte geprägt war, ist auch keine Wiederholungsvermutung am Ausweichort durch andere Akteure der Zivilgesellschaft gegeben. Insoweit fehlt an vergleichbaren Schadensumständen und damit dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen erlittener und zukünftig erwarteter Verfolgung.

Die Klägerin kann internen Schutz vor ihrem Ex-Partner erlangen. In Kenia leben über 50 Millionen Menschen. Das Land hat eine Fläche von knapp 600.000 Quadratkilometern (GIZ, Länderinformationsportal, Kenia, Überblick, Oktober 2018). Ein zentrales Melderegister existiert nicht. Ebenso wenig besteht eine Meldepflicht (Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 23. September 2010). Die Anonymität der Großstädte bietet – sofern gewünscht – Raum für Rückzug (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kenia, Stand 17. Juli 2018, S. 25). Es besteht die Möglichkeit, sich in einer anderen Region des Landes, wo die eigene ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederzulassen (Republik Österreich a.a.O.). Lediglich Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (Republik Österreich a.a.O., Stand 2015, S. 19). Geht es um eine Verfolgung durch – wie hier - nicht-staatliche Akteure, ist interner Schutz wahrscheinlich (Home Office, Kenya: Background information, Februar 2018, Ziffer 2.3.3). Hinzu kommt, dass die Klägerin das Land bereits vor vier Jahren verlassen hat. Damit fehlt ihrem Ex-Partner jeder Anknüpfungspunkt für eine Suche nach ihr. Auch liegt es fern, dass der Ex-Partner die Klägerin nach so langer Zeit oder überhaupt sucht. Denn das hat er schon nicht getan als sie noch in Kenia war. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Polizei oder irgendjemand anders die Klägerin wegen Homosexualität sucht, fehlen. Die Klägerin verneint dann auch jegliche staatliche Verfahren gegen sie. Die Klägerin hat nach dem Vorfall noch mehrere Monate unbehelligt in Kenia gelebt. Auch konnte sie das Land unbehelligt auf offiziellem Weg über einen Flughafen verlassen. Im Übrigen werden – wie oben ausgeführt - die Strafvorschriften zur Homosexualität in der Praxis bestenfalls sporadisch angewandt. Auch liegt es fern, dass die Polizei aufgrund einer vier Jahre zurückliegenden – unterstellten - Anzeige heute noch nach der Klägerin sucht. Zudem existieren in Kenia auch keine zentralen Polizeiregister (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Cottbus vom 9. Dezember 2020).

Als Ausweichort kommt für die Klägerin zunächst Nakuru oder Mombasa in Betracht. Nakuru ist der Heimatort der Familie der Klägerin, die von deren etwaiger Homosexualität nach ihrem eigenen Vortrag überhaupt nichts weiß. Mombasa ist eine Millionenstadt, in der nichts für ein Auffinden der Klägerin spricht.

Auch ist davon auszugehen, dass die Klägerin am Ort internen Schutzes das durch Art. 3 EMRK gekennzeichnete Existenzminimum (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4.20 –) wird sichern können.

In wirtschaftlicher Hinsicht nimmt Kenia eine herausragende Stellung jedenfalls innerhalb Ost-Afrikas ein. Es besitzt die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der East African Community (Republik Österreich, Staatendokumentation Kenia, a.a.O., S. 26; Bertelsmann Stiftung, Country Report 2016, Ziff. 6). Das Land gilt mit seinem robusten und kontinuierlichen Wirtschaftswachstum von 4-6 % als ökonomisches Kraftzentrum (GIZ, Länderinformationsportal, Wirtschaft, Oktober 2018). Zwar hatte die Covid-19-Pandemie starke Wirtschaftseinbrüche zur Folge (vgl. im Einzelnen: Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Afrika, Covid-19 aktuelle Lage, 9. Juli 2020; GIZ, LIPortal Kenia, September 2020). Allerdings sind etwa Nahrungsmittelindustrie und Logistikbereich durchgehend aktiv geblieben und hat auch der für die Wirtschaft bedeutende informelle Sektor weiter funktioniert. Auch soll sich der Export kenianischer Agrargüter erholt haben. Nach dem Ende der dritten Infektionswelle wurden zahlreiche Lockdownmaßnahmen durch die Regierung aufgehoben. Bars und Restaurants durften wieder öffnen und Reisen sind wieder gestattet. Die Tourismusbranche berichtet von einer deutlichen Zunahme der Urlaubsbuchungen aus dem Ausland (zu alldem GTAI, Konjunktur und wichtigste Branchen, Stand Juli 2021). Überdies beabsichtigt die kenianische Regierung, ein etwa 7 Milliarden Euro schweres Hilfsprogramm zur Wiederbelebung der heimischen Wirtschaft aufzulegen. Im Februar 2021 gewährte der IWF dem Land einen Kredit von 2,4 Milliarden Dollar. Es wird unter anderem davon auszugegangen, dass Infrastrukturprojekte angestoßen werden. Die EU hilft dem Land mit günstigen Krediten für Klein- und Mittelständler (zu alldem GTAI, Konjunktur- und Hilfsprogramme, Stand 9. Juli 2021). Die Germany Trade & Invest GmbH (GTAI) sieht eine gute Prognose für die Zukunft (BAMF, Länderreport Kenia, Stand 9//2021, S. 25). Im jüngsten African Regional Integration Index von 2019 wurde Kenia als Top-Performer innerhalb der EAC, COMESA und IGAD eingestuft, wobei die EAC als der am besten funktionierende regionale Integrationsmechanismus in Afrika bewertet wurde. Wichtigste Wirtschaftssektoren Kenias sind die Landwirtschaft sowie die Fischerei und Forstwirtschaft. Von den rund 16,8 Millionen Beschäftigten arbeiten etwa 83 % im informellen Sektor. Mittelständische Betriebe breiten sich aus. Dies führt zum Wachstum der Handelstätigkeiten (zu alldem: BAMF, Länderreport Kenia a.a.O. S. 25 f.).

Gemessen daran wird die Klägerin am Ausweichort das Existenzminimum sichern können. Bezugspunkt der sozio-ökonomischen Betrachtung ist die in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18).

Die Klägerin ist eine gesunde und arbeitsfähige Frau. Sie verfügt über das kenianische Abitur, hat das College besucht und an einer Schule unterrichtet. In Kenia können Frauen, auch wenn sie bereits als Kind aus dem Land ausgereist sind und über keine Berufsausbildung verfügen, ihren Lebensunterhalt verdienen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Münster vom 3. April 2013). Außerdem existiert in Kenia eine große Zahl an sozialen und Selbsthilfeorganisationen sowie an informellen Kooperativen (Republik Österreich, a.a.O., S. 29). Zudem gibt es in ganzen Land – zuvörderst den Städten – zahlreiche kirchliche Stellen und Nichtregierungsorganisationen, die Hilfe für Frauen in vulnerablen Situationen anbieten (Republik Österreich, a.a.O., S. 21 f.). Zudem wird die Klägerin auch auf finanzielle Unterstützung durch ihre Familie zurückgreifen können. In Kenia bildet die Mehrgenerationenfamilie gerade das soziale Rückgrat der Gesellschaft (GIZ, a.a.O.). Auch kann die Klägerin auf Beihilfen für freiwillige Rückkehr nach dem REAG/GARP-Programm verwiesen werden. Die Beihilfen belaufen sich auf 1.400 Euro (Starthilfe und Starthilfe Plus), was gemessen am kenianischen Durchschnittseinkommen (für 2021: 5.150 US-Dollar jährlich, kaufkraftbereinigtes Bruttonationaleinkommen pro Kopf, nach der Atlas-Methode sogar nur 2.080 US-Dollar, Quelle Weltbank, Data, Kenya) im Hinblick auf die reduzierten Kosten einer nicht durchschnittlichen, sondern lediglich das Mindestexistenzminimum gewährleistenden Lebensführung von Gewicht ist.

b) Die Klägerin ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt. Ebenso wenig kann sie national-rechtliche Abschiebungsverbote für sich in Anspruch nehmen. Auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz kann verwiesen werden. Auch gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind keine durchgreifenden Aspekte ersichtlich, insbesondere würde hierfür nicht die derzeitige Beziehung mit der Freundin der Klägerin ausreichen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung: