Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 18.09.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 S 109/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0918.OVG3S109.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 Satz 2 GG , Art 21 Abs 1 GG, § 123 Abs 1 Satz 2 VwGO , § 146 Abs 4 Satz 6 VwGO |
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. September 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, in allen Ergebnispräsentationen zur brandenburgischen Landtagswahl in seinem Landesfernsehprogramm am 22. und 23. September 2024 die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse des Antragstellers auszuweisen, sofern er gemäß der jeweils präsentierten Prognose bzw. Hochrechnung bzw. dem vorläufigen amtlichen Endergebnis mindestens zwei Prozent erreicht und dadurch insgesamt nicht mehr als zehn Landeslisten gesondert ausgewiesen werden müssen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen den Erlass der begehrten Regelungsanordnung tragenden Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem durch Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit. Es wird aus der Bedeutung abgleitet, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 – juris Rn. 79), und schützt die gleichberechtigte Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvE 4/12 – juris Rn. 62). Zur Chancengleichheit der Parteien zählt, dass öffentliche Rundfunkanstalten in ihrem Gesamtprogramm über alle politischen Parteien ausgewogen, inhaltlich zutreffend und sachlich informieren (vgl. VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 16. März 2017 – Lv 3/17 – juris Rn. 24).
Für die Vorwahlberichterstattung ist anerkannt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Parteien in redaktionellen Sendungen nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 – 2 BvR 1332/02 – juris; OVG Münster, Beschlüsse vom 15. August 2002 – 8 B 1444/02 – juris Rn. 23 ff., vom 30. April 2012 – 13 B 528/12 – juris Rn. 8 ff. und vom 5. Juni 2024 – 13 B 494/24 – juris Rn. 6 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2003 – 1 B 201/03 – juris Rn. 6; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2017 – 2 B 340/17 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2024 – OVG 3 S 103/24 – juris).
Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit gilt indes auch im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden (Nachwahl-)Berichterstattung am Wahlabend nach Schließung der Wahllokale sowie am Folgetag, denn Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit und damit auch über die Zeit des Wahlkampfs hinaus (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 – juris Rn. 46). Hinzu kommt, dass die – noch in einem engen Zusammenhang mit der Wahl stehende – Fernsehberichterstattung über die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahlabend und am Folgetag üblicherweise eine besonders hohe öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zieht und damit eine erhebliche Publizitätswirkung entfaltet. Der Präsentation des Wahlergebnisses kommt sowohl für die Parteien, die sich zur Wahl gestellt haben, als auch für die Wählerinnen und Wähler eine große Bedeutung zu.
Hierzu hat der Senat in dem zwischen den Verfahrensbeteiligten ergangenen Berufungsurteil vom 25. Mai 2023 – OVG 3 B 43/21 – (bei juris) über die Berichterstattung zur Brandenburger Landtagswahl im Jahr 2019, das nach Revisionseinlegung durch den Antragsgegner bisher nicht rechtskräftig ist, folgendes zugrunde gelegt: Der Berichterstattung am Wahlabend über die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse komme vor allem dann Bedeutung für die zukünftigen Chancen einer Partei zu, wenn das Zweitstimmenergebnis - wie damals das des Antragstellers mit 2,6% - zwar deutlich unterhalb der Fünfprozentklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG liege, aber gleichwohl so hoch sei, dass es dem Zuschauer den Eindruck vermitteln könne, die betroffene Partei könnte bei künftigen Wahlen noch besser abschneiden und womöglich sogar die Grenze von 5% der Zweitstimmen erreichen. Die Frage nach einer Präsentation derartiger Wahlergebnisse betreffe den Antragsteller umso mehr, als er sich – mangels Einzugs in den Landtag – bis zur nächsten Wahl nicht durch parlamentarische Aktivitäten profilieren könne. Ferner sei plausibel, dass die konkrete Darstellung des Wahlergebnisses in der linearen Fernsehberichterstattung die Chancen einer kleinen Partei auf zusätzliche Unterstützer, Mitglieder oder Spenden erhöhen könne. Ein derartiger Erfolg gehe jedoch unter und bleibe von vornherein ohne mögliche Auswirkungen, wenn das Wahlergebnis mit weiteren, sogar jeweils deutlich unter einem Prozent liegenden Wahlbewerbern unter „Andere“ zusammengefasst werde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2023 – OVG 3 B 43/21 – juris Rn. 23).
Der Senat ist in diesem Urteil ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ungleichbehandlung gegenüber Parteien, deren Ergebnisse gesondert ausgewiesen wurden, auch mit Blick auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit und die davon umfasste Freiheit des Antragsgegners zur Programmgestaltung nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil der redaktionelle Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Darstellung der Wahlergebnisse von vornherein deutlich geringer sei als etwa bei am Wahlabend geführten Interviews mit Parteivertretern und Spitzenkandidaten oder sonstigen Gesprächsrunden. Der Spielraum beziehe sich auch unter Berücksichtigung des von dem rbb dargelegten redaktionellen Konzepts im Wesentlichen nur darauf, auf welche Weise die Wahlergebnisse präsentiert, d.h. für welche Parteien die Ergebnisse gesondert (nicht unter der Rubrik „Andere“) dargestellt und welche Diagramme eingeblendet würden. Hieran gemessen hat der Senat dem mit dem Begehren des Antragstellers auf gesonderte Nennung seiner Ergebnisse verbundenen Eingriff in die Rundfunkfreiheit aufgrund der nur im Randbereich berührten Programmgestaltung ein so geringes Gewicht beigemessen, dass die Rundfunkfreiheit zurücktreten müsse (vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2023 – OVG 3 B 43/21 – juris Rn. 24 f.).
An dieser Bewertung hält der Senat im vorliegenden Verfahren fest. Dass die Publizität, die mit einer Ausweisung des individuellen Wahlergebnisses in der Fernsehberichterstattung am Wahlabend verbunden ist, erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Wahrnehmung kleinerer Parteien mit Ergebnissen unterhalb der 5%-Hürde haben kann und deren Aussichten auf weiteren Wählerzuspruch, sonstige Unterstützung oder eine stärkere öffentliche Auseinandersetzung mit ihr und ihren Anliegen – unter Umständen erheblich - fördert, ist für den Senat weiterhin plausibel. Diese Bedeutung, die der Präsentation des Wahlergebnisses gerade für kleinere Parteien zukommt, wird unzulässig verkürzt, wenn man vorrangig darauf abstellt, dass die nächsten Landtagswahlen erst in fünf Jahren stattfinden. Angesichts dessen führt es zu weit, von dem Antragsteller z.B. unter Vorlage empirischer Belege eine Glaubhaftmachung zu verlangen, welchen konkreten Einfluss die gesonderte Präsentation seines Wahlergebnisses auf künftige Wahlentscheidungen haben kann.
Demgegenüber ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit des Antragsgegners nicht zu erkennen. Die allein geforderte gesonderte Nennung der von dem Antragsteller erzielten (voraussichtlichen) Wahlergebnisse in Ergebnispräsentationen lässt sich ohne erhebliche Änderungen des redaktionellen Konzeptes der zur Nachwahlberichterstattung geplanten Fernsehsendungen bewerkstelligen. Die einstweilige Anordnung bezieht sich (nur) auf die Ergebnispräsentationen, wie sie in Wahlsendungen regelmäßig in Schaubildern oder einem durchlaufenden Band erfolgen. Darstellungen über die zu erwartende Mandatsverteilung sind davon nicht umfasst, weil diese naturgemäß nur Parteien betreffen, die – wenn sie nicht mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG) – ein Zweitstimmenergebnis von mindestens 5% erreicht haben. Dass die gesonderte Nennung des Ergebnisses, wenn es mindestens 2% beträgt, sowie ggf. – aus Gründen der Gleichbehandlung – eines entsprechenden Ergebnisses anderer Parteien die Darstellung überfrachten oder eine Unübersichtlichkeit zur Folge haben würde, die die Auffassungsgabe der Zuschauer überstrapazieren könnte, hat der Antragsgegner schon nicht nachvollziehbar dargelegt.
Anders als der Antragsgegner meint, wird der thematische Fokus der Nachwahlberichterstattung durch die von dem Antragsteller begehrte Ausweisung seiner Ergebnisse nicht in einer in die Rundfunkfreiheit ungerechtfertigt eingreifenden Weise verschoben. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners liegt der Schwerpunkt seiner Präsentation auf der Darstellung mandatsrelevanter Wahlergebnisse, von denen die Zusammensetzung des Landtages sowie die Bildung von Regierung und Opposition abhängt. An diesem Schwerpunkt der Berichterstattung ändert sich nichts Wesentliches, weil die (bloße) Darstellung von Ergebnisgrafiken nur einen geringen Bruchteil der gesamten Berichterstattung ausmacht, das redaktionelle Konzept nur im Randbereich betrifft und die Grafiken zudem nur geringfügig ergänzt werden müssen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Ergebnispräsentation handele sich um den „integralen Bestandteil des redaktionellen Gesamtkonzepts“. Der Schwerpunkt der (mandatsrelevanten) Nachwahlberichterstattung liegt in quantitativer und qualitativer Hinsicht in Beiträgen wie Gesprächen, Kommentaren und Interviews. In dieses redaktionelle Konzept wird durch die von dem Antragsteller allein begehrte (punktuelle grafische) Ergebnispräsentation, deren konkrete Ausgestaltung zudem dem Antragsgegner überlassen bleibt, nicht unter Verletzung der Rundfunkfreiheit eingegriffen. Sie muss hier - wie dargelegt – hinter dem Recht des Antragstellers, der sich auf die erhebliche Bedeutung der Ergebnispräsentation gerade auch für kleinere Parteien in der Nachwahlberichterstattung berufen kann, zurückstehen.
Mögliche weitere Informationen wie etwa die prozentuale Abweichung von vorangegangenen Ergebnissen sind nicht Gegenstand der einstweiligen Anordnung.
Der Senat legt hier mit dem Antragsteller zugrunde, dass ein Anspruch auf gesonderte Ausweisung jedenfalls ab einem (voraussichtlichen) Stimmenanteil von 2% besteht. Dies entspräche bei etwa 2,1 Millionen Wahlberechtigten in Brandenburg (vgl. www.rbb24.de, Artikel vom 09.09.2024: „Landtagswahl in Brandenburg - Prognose, Hochrechnungen, Berichterstattung: So läuft der Wahlabend ab“, abgerufen am 17.09.2024) und einer angenommenen Wahlbeteiligung von (nur) 60% einer bereits nicht unerheblichen Anzahl von 25.200 Stimmen. Soweit der Antragsgegner vorprozessual mitgeteilt hat, nur solche Parteien ausdrücklich ausweisen zu wollen, die auf einen Stimmenanteil von 3% kämen, räumt er inzwischen selbst ein, dass das von ihm hierfür angeführte Argument möglicher Ungenauigkeiten von Vorwahlumfragen nicht für die im Rahmen der Nachwahlberichterstattung mitgeteilten Ergebnisse von Prognosen, Hochrechnungen und das vorläufige amtliche Endergebnis gilt.
Der Annahme, der Antragsteller könne in der Nachwahlberichterstattung des Antragsgegners über die kommende Landtagswahl eine gesonderte Ausweisung bereits ab einem Ergebnis von 2% beanspruchen, steht auch nicht die im Rahmen einer Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2023 – 2 BvQ 189/23 – (bei juris) entgegen. Im dortigen Verfahren ging es um bundesweit ausgestrahlte Programme, in denen damals gleichzeitig über zwei Landtagswahlen – in Hessen und Bayern – zu berichten war, während hier allein das Landesfernsehprogramm des für Brandenburg zuständigen Antragsgegners in Rede steht, der angekündigt hat, der Landtagswahl am Wahlabend eine über sechsstündige Sondersendung und damit einen erheblichen Zeitraum zu widmen. Wie ausgeführt, stellt es hier für den Antragsteller einen erheblichen Nachteil dar, wenn ihm – obwohl er ein mehr als nur unbedeutendes Wahlergebnis erreicht - die besondere Publizität, die mit der individuellen Nennung des Ergebnisses in der Fernsehberichterstattung am Wahlabend verbunden ist, versagt bliebe.
Anzuerkennen ist auch der Anspruch des Antragstellers auf Nennung seines Ergebnisses in allen Ergebnispräsentationen der Sendungen zur Nachwahlberichterstattung im Landesfernsehprogramm am 22. und 23. September 2024. Der Anspruch des Antragstellers auf Chancengleichheit umfasst im rechtlichen Ausgangspunkt, dass über ihn in gleicher Weise berichtet wird, wie über das Ergebnis der anderen Parteien. Ob der Maßstab einer (nur) abgestuften Chancengleichheit es rechtfertigen kann, die individuellen Ergebnisse kleinerer Parteien im Hinblick auf deren geringere Bedeutung nicht bei allen Ergebnispräsentationen, sondern etwa lediglich im Rahmen einzelner, in größerem zeitlichen Abstand ausgestrahlter Gesamtdarstellungen aufzuführen, kann im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben, denn der Antragsgegner hat ein entsprechendes Sendungskonzept nicht dargelegt. Seine Angabe, sehr wahrscheinlich werde er das Ergebnis des Antragstellers im Verlauf der über sechsstündigen Wahlsendung am 22. September 2024 bei der einen oder anderen Darstellung explizit erwähnen, ist hierfür zu unbestimmt.
Dem Anspruch auf Nennung des Ergebnisses des Antragstellers im Fernsehprogramm steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner seine Absicht erklärt hat, das Wahlergebnis auf seinen Internetseiten auszuweisen, sobald das (vorläufige) amtliche Endergebnis bekannt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2023 – OVG 3 B 43/21 – juris Rn. 30 und 32). Der Verzicht auf eine gesonderte Darstellung im Fernsehprogramm wird damit schon deshalb nicht hinreichend ausgeglichen, weil breite Bevölkerungsgruppen eher über das Fernsehprogramm erreicht werden als über das Internetangebot und außerdem das (vorläufige) amtliche Endergebnis häufig erst zu vorgerückter Stunde in der Nacht vorliegt.
Der erforderliche Anordnungsgrund ist im Hinblick auf den bevorstehenden Wahltag ebenfalls gegeben. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung richten sich nach dem jeweiligen Streitgegenstand. Sie können, wenn der Antrag wie hier auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, regelmäßig erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Das ist hier der Fall, weil dem Antragsteller, wie bereits ausgeführt, die erhebliche Publizitätswirkung, die mit der Nennung seines Wahlergebnisses am Wahlabend verbunden ist, ohne die beantragte Anordnung unwiederbringlich entginge. Die Anordnung ist deshalb zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG geboten, zumal sie die verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit des Antragsgegners, wie ebenfalls ausgeführt, nur unwesentlich berührt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).