Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 20.08.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 L 10/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0820.OVG4L10.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 39 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 68 Abs 1 Satz 1 GKG |
Der Streitwert für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen eine Anordnung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung ist – ungekürzt – auf 5.000 Euro festzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG). Wird eine solche datumsmäßig bestimmte Verpflichtung durch eine andere, auf einen anderen Untersuchungstag bezogene Verpflichtung ersetzt und diese in das gerichtliche Verfahren einbezogen, ist eine Erhöhung des (Gesamt)Streitwerts auf 10.000 Euro durch Zusammenrechnung gemäß § 39 Abs. 1 GKG nicht geboten.
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde, welche als eine auf Erhöhung zielende Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in eigenem Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) gedeutet wird, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Gerichte zur Höhe des Streitwerts für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen eine Untersuchungsanordnung gemäß § 52 Abs. 2 GKG – ungekürzt – auf 5.000 Euro festgesetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. November 2023 – OVG 4 S 48/23 -, 6. Juni 2023 – OVG 4 L 5/23 – m.w.N. und vom 11. Juni 2021 – OVG 4 S 6/21 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 5 OA 292/13 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Soweit die Beschwerdeführer meinen, der (Gesamt)Streitwert sei wegen der in den Schreiben vom 15. und 16. April 2024 enthaltenen Aufforderung, einen Untersuchungstermin am 24. Mai 2024 wahrzunehmen, und der mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 erweiternd in das Verfahren einbezogenen Untersuchungsanordnung vom 29. Mai 2024, die sich auf einen Untersuchungstermin am 14. Juni 2024 bezieht, auf 10.000 Euro festzusetzen, ist dem nicht zu folgen. Denn die Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände bemisst sich nach § 39 Abs. 1 GKG und folgt dem eigenständigen kostenrechtlichen Begriff des Streitgegenstands, der an eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anknüpft, und nicht dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff; kostenrechtlich liegen mehrere Streitgegenstände vor, wenn mehrere prozessuale Ansprüche nebeneinander bestehen können und nicht auf dasselbe Interesse gerichtet sind (Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK KostR, 46. Ed. 1. Januar 2024, § 39 GKG Rn. 16 unter Bezugnahme auf LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 26 Ta (Kost) 6118/18 –, vgl. juris Rn. 5). Eine Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG setzt hiernach voraus, dass die Ansprüche von selbstständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (OVG Münster, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 6 E 1189/13 – juris Rn. 9). Auch wenn die vom Antragsteller einstweilen geltend gemachten Ansprüche im Ausgangspunkt mit Bezug auf beide Untersuchungstermine jeweils Erfolg gehabt haben könnten, hat der Antragsgegner doch stets nur die einmalige Teilnahme des Antragstellers an einer amtsärztlichen Untersuchung verfolgt. Insoweit wurde die (erstmalige) Untersuchung am 24. Mai 2024 durch die (erstmalige) Untersuchung am 14. Juni 2024 ersetzt und nicht etwa dem Antragsteller aufgegeben, sich einer weiteren Untersuchung zu unterziehen. Bezugspunkt war stets nur die Verpflichtung zur Teilnahme an einer (erstmaligen) amtsärztlichen Untersuchung (zu einer vergleichbaren Wertung, wenn mit Bezug auf dieselbe Stellenausschreibung und damit auf dasselbe Stellenbesetzungsverfahren ein weiterer Verfahrensantrag als Reaktion auf eine Neubescheidung angebracht wird, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2024 – OVG 4 L 7/23 – juris Rn. 3). Schließlich ist eine Streitwertverdoppelung auch nicht deshalb geboten, da einer formalen Betrachtung nach der Antragsgegner die Verpflichtungen getrennt gefasst, jeweils auf einen gesonderten Untersuchungstermin bezogen und damit scheinbar zwei eigenständige Pflichten begründet hat. Denn die Anordnung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung ist kein Verwaltungsakt; vielmehr regelt die Untersuchungsanordnung als gemischte dienstlich-persönliche Weisung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – juris Rn. 14 f.). Danach kommt es in diesem gestuften Verfahren auf die Teilnahme an einer Untersuchung als solcher und nicht auf Terminierungsfragen an. Vor diesem Hintergrund fehlt es bei einer Gegenüberstellung beider dem Antragsteller aufgegebenen Pflichten an einem selbständigen materiellen Gehalt der einen gegenüber der anderen, wie er für die Zusammenrechnung gemäß § 39 Abs. 1 GKG nach Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) Voraussetzung ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).