Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 13.09.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 N 61/20 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0913.OVG4N61.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 3 Abs 1 GG, § 38 Abs 1 VwVfG , § 124 Abs 2 Nr 1, Nr 2 und 3 VwGO , Anlage 1 i.d.F vom 10. Juli 2017 BbgBesG |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. August 2020 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers, der in der ehemaligen DDR an der Pädagogischen Hochschule „Karl Liebknecht“ in Potsdam ein Diplomlehrer-Studium der Polytechnik im Jahre 1987 erfolgreich abgeschlossen hat, im Dezember des Jahres 1998 unter Verleihung der Eigenschaft als Beamter auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt wurde und nach der Besoldungsgruppe A 12 kw (künftig wegfallend) besoldet wird, auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt. Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Gemessen an den Darlegungen des Klägers hat das Verwaltungsgericht die auf „Hebung" in die Besoldungsgruppe A 13 kw gerichtete Klage mit dem Antrag unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide festzustellen, dass er mit Wirkung vom 1. August 2017 das Amt nach der Besoldungsgruppe A 13 kw inne hat, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, den Kläger in das Amt des Lehrers nach der Besoldungsgruppe A 13 kw zu ernennen, zu Recht abgewiesen.
1. Der Kläger macht zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend.
Die Berufung ist wegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587.17 – juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 – OVG 4 N 68.18 – juris Rn. 3). Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss sich mit den entscheidungstragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen substantiiert darlegen, aus welchen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen.
Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernstliche Zweifel bestehen.
a. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger die von ihm begehrte Feststellung, er habe mit Wirkung vom 1. August 2017 das Amt des Lehrers in der Besoldungsgruppe A 13 kw erlangt (Hinweis: ab dem 1. Januar 2019 wurde der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung des brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 der Besoldungsgruppe A 13 kw zugeordnet), nicht beanspruchen könne, denn er stehe nach wie vor im Amt des Lehrers in der Besoldungsgruppe A 12 kw. Der Kläger erfülle schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuordnung seines Amtes zur Besoldungsgruppe A 13 kw nicht. Nach der Anlage 1 zum brandenburgischen Besoldungsgesetz (BbgBesG) in der am 1. August 2017 in Kraft getretenen Fassung (vom 10. Juli 2017, GVBl. I Nr. 14, S. 1) gehören nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 13 kw, die als Eingangsamt für Lehrerinnen und Lehrer auf Fußnote 4 b und c zu Besoldungsgruppe A 12 kw verweist, u.a. „Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10)" sowie „Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen" zur Besoldungsgruppe A 13 kw. Dies treffe auf den Kläger nicht zu, denn von dem Verweis in Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 13 kw seien u. a. „die in Fußnote 4 a zu Besoldungsgruppe A 12 kw geregelten „Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10)" nicht erfasst worden. Das Verwaltungsgericht begründet sodann eingehend (EA S. 6 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 21. April 1999 – 10 AZR 467/98 – juris; Urteil vom 18. August 1999 – 10 AZR 104/98 – juris), dass die vom Beklagten vorgenommene Einstufung des Klägers als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für lediglich ein Fach und damit nicht einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule sich als rechtsfehlerfrei erweise. Bei seinem Hochschulabschluss mit der Lehrbefähigung "Polytechnik" handle es sich um eine Lehrbefähigung für ein Fach, nämlich den Fachunterricht "Polytechnik". Danach könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Lehrbefähigung als Lehrbefähigung für zwei Fächer anzusehen sei.
Der Zulassungsantrag des Klägers „beanstandet“ im Hinblick auf die vorgenannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts diese die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende rechtliche Bewertung nicht und zieht ihre Richtigkeit damit nicht ernstlich in Zweifel.
Der Kläger legt auch nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar, dass an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb ernstliche Zweifel bestünden, weil er aufgrund des Schreibens des Staatlichen Schulamtes vom 16. Januar 1992 eine Zusicherung nach § 1 VwVfG Bbg i.V. § 38 VwVfG erhalten habe, dass er ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 kw innehabe.
Das Verwaltungsgericht begründet seine Annahme, dass der Beklagte nicht beanspruchen könne, ein Amt nach der Besoldungsgruppe A 13 w inne zu haben, insbesondere damit, dass das an den Kläger im Jahr 1992 - vor seiner Verbeamtung - gerichtete Schreiben des Staatlichen Schulamtes bereits nach seinem Wortlaut nur feststellender Natur sei und lediglich rein informatorisch den damals aktuellen Stand der Anerkenntnisprüfung des Beklagten wiedergebe. Im Übrigen sei nach der Anlage 1 zum Besoldungsgesetz Voraussetzung für die Zuordnung des Amtes eines Lehrers zur Besoldungsgruppe A 13 kw, dass es sich um einen Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule handele, nicht jedoch, dass die Lehrbefähigung für zwei Fächer durch ein staatliches Schulamt nach der „Wende“ festgestellt worden sei. Maßgeblich sei daher allein die durch eine Prüfung wirklich erlangte Lehrbefähigung, nicht ein fehlerhaftes Schreiben eines staatlichen Schulamtes.
Der Kläger wendet hiergegen ein, das Schreiben vom 16. Januar 1992 stelle eine Zusicherung im rechtlichen Sinne dar, an die der Beklagte nach wie vor gebunden sei. Er gehe davon aus, dass der Beklagte die Lehrbefähigung für zwei Fächer im Jahre 1992 verbindlich zuerkannt habe. Es spiele auch keine Rolle, dass diese Feststellung vor der Begründung des Beamtenverhältnisses eingetreten sei.
Eine Zusicherung nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg i.V. § 38 Abs. 1 VwVfG erfordert eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Sie setzt damit zunächst voraus, dass ein Verwaltungsakt-Erlass oder sein Unterlassen zugesagt wird (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auf. 2023, § 38 Rn. 12). In dem Schreiben vom 16. Januar 1992 wird lediglich mitgeteilt, dass die Ausbildung des Diplomlehrers „Polytechnik“ als Abschluss in zwei Fächern anerkannt werde, aber es wird vom Staatlichen Schulamt als Behörde keine Zusage erteilt, dass ein Verwaltungsakt erlassen werden soll, dass der Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 kw innehabe. Im Übrigen lägen auch für eine derartige Zusicherung die fachrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht vor. Die Besoldung der Beamten wird durch Gesetz geregelt und Zusicherungen und Vereinbarungen, die einem Beamten eine höhere als die gesetzlich bestehende Besoldung verschaffen sollten, sind nach § 2 Abs. 2 BbgBesG unwirksam. Selbst wenn man das Schreiben vom 16. Januar 1992 als eine Zusicherung ansähe, die dem Kläger eine bestimmte höhere Besoldung verschaffen soll, wäre diese daher unwirksam.
b. Auch soweit der Kläger sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes wendet, die vom Besoldungsgesetzgeber (in der oben genannten Regelung der Anlage 1 zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2017) vorgesehene Differenzierung zwischen Diplomlehrern mit Lehrbefähigung für ein Fach und mit solchen für zwei Fächer verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), legt der Zulassungsantrag nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 entsprechend substantiierte Gründe dar, dass insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er sei in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Die schlechtere Besoldung für Diplom-Lehrer mit Ausbildung für ein Fach stehe nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil sich kein sachlicher Grund finden lasse, der eine niedrigere Einstufung von Lehrkräften mit einem Fach im Vergleich zu anderen Lehrkräften mit zwei Fächern rechtfertigen könne. Bei beiden Vergleichsgruppen handele es sich um ein Universitätsstudium. Die gleichheitswidrige Behandlung ergebe sich daraus, dass von der Besoldungsänderung in negativer Hinsicht vor allem diejenigen Lehrkräfte betroffen seien, die nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildet worden seien und nur die Lehrbefähigung für das Lehramt mit einem Fach aufwiesen. Die vom Besoldungsgesetz vorgesehene Differenzierung spiele im Schulalltag bei dem Fächereinsatz keine Rolle. Im Übrigen sei es faktisch so, dass es mit den aktuellen Lehramtsstudiengängen im Land Brandenburg ohne Weiteres möglich sei, die Besoldungsgruppe A 13 zu erreichen, weil regulär immer zwei Fächer zur Ausbildung gehörten. Durch die Begrenzung auf zwei Fächer werde erreicht, dass alle nach dem neuen Recht ausgebildeten Lehrer die Voraussetzungen erfüllten, die „Alt-Lehrer“ hingegen nicht. Dies führe zu einer Schlechterstellung gegenüber den heutigen Berufsanfängern.
Der Kläger legt damit nicht entsprechend § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, dass der Besoldungsgesetzgeber mit seiner Differenzierung bei der Besoldung zwischen den Diplomlehrern mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer und dem Kläger mit einer Lehrbefähigung für Polytechnik für ein Fach seine weite Gestaltungsfreiheit bei den besoldungsrechtlichen Vorschriften überschritten hat und damit den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt hätte.
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Im Bereich des Besoldungsrechts hängt die Zulässigkeit einer Differenzierung davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ist Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, ist nur die Überschreitung äußerster Grenzen zu beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 u.a. – juris Rn. 85 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Februar 2024 – OVG 4 B 13/20 – juris Rn. 24).
Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass an der Annahme des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, dass der Landesgesetzgeber bei der vorgenommenen gesetzlichen Differenzierung der Besoldung zwischen Diplomlehrern mit der Lehrbefähigung für ein Fach und mit zwei Fächern die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums überschritten hat. Dass für die Differenzierung nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 ein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt, begründet das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Eingruppierung von Diplomlehrern für Polytechnik (BAG, Urteil vom 21. April 1999 – 10 AZR 467/98 –, juris Rn. 83 ff.; Urteil vom 18. August 1999 – 10 AZR 104/98 – juris Rn. 33 ff.) im Kern mit der abweichenden Ausbildung der Diplomlehrer für Polytechnik im Vergleich zu anderen Diplomlehrern, die zu einer unterschiedlichen Lehrbefähigung führten. Insbesondere stelle das bei anderen Diplomlehrern vorhandene Hochschulstudium für mehrere Fächer, die Systematik der Lehrerausbildung und die bei den Lehrern für Polytechnik geringere Verwendungsmöglichkeiten auch nach der Wiedervereinigung einen sachlichen Grund dar, die eine besoldungsrechtliche Differenzierung rechtfertige. Diese Bewertung vermag der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Systematik der Lehrerausbildung in der ehemaligen DDR herausgearbeitet wurde, das im Recht der ehemaligen DDR für das Direktstudium, das grundsätzlich zum Erwerb der Lehrbefähigung für zwei Fächer führte, verschiedene Fächerkombinationen angeboten wurden. Lediglich das Fach Polytechnik (sowie das Fach Musik) wurde nicht in Kombination mit einem anderen Fach studiert. Das Fach Polytechnik konnte außerdem auch als Fernstudium absolviert werden; ein Fernstudium führte nach dem Recht der ehemaligen DDR grundsätzlich nur zum Erwerb der Lehrbefähigung für ein Fach. Daraus sei zu schließen, dass das Fach Polytechnik als sog. "Ein-Fach-Studium" angesehen worden ist (BAG, Urteil vom 21. April 1999 – 10 AZR 467/98 – juris Rn. 91). Angesichts dessen stellt das Verwaltungsgericht zu Recht auf die geringere Verwendungsmöglichkeit des Klägers als Diplomlehrer für Polytechnik als sachlichen Grund für die Differenzierung der besoldungsrechtlichen Vorschriften ab, zumal die Lehrbefähigung des Klägers beispielsweise für den Fachunterricht „Einführung in die sozialistische Produktion“ im Schulunterricht des Landes Brandenburg nicht zur Anwendung kommen dürfte. Auch soweit der Kläger vorträgt, die vorgenannte Differenzierung spiele hinsichtlich des (tatsächlichen) Fächereinsatzes der Lehrkräfte im Schulalltag keine Rolle, berücksichtigt er nicht, dass die oben genannten besoldungsrechtlichen Regelungen in nicht zu beanstandender Weise auf die Lehrbefähigung und nicht auf die tatsächliche Verwendung einer Lehrkraft abstellen. Aufgrund des Laufbahngruppensystems kommt der Ausbildung für die späteren beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und der Besoldung starke Bedeutung zu (vgl. Voßkuhle/Kaiser, in: Voßkuhle/Eifert/Möllers, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 3. Aufl. 2022, S. 1099). Auch soweit der Kläger rügt, Absolventen aktueller Lehramtsstudiengänge im Land Brandenburg sei es ohne Weiteres möglich, die Besoldungsgruppe A 13 zu erreichen, weil regulär immer zwei Fächer zur Ausbildung gehörten, für ihn als „Alt-Lehrer“ hingegen nicht, legt er nicht dar, dass die vom Besoldungsgesetzgeber vorgenommene Differenzierung evident sachwidrig ist, angesichts des Umstandes, dass der nach dem Recht der ehemaligen DDR erfolgte Abschluss als „Diplomlehrer für Polytechnik“ nur zu einer Lehrbefähigung für ein Fach führte, während die heute eingestellten Lehrkräfte über die Lehrbefähigung in der Regel für zwei Fächer verfügen und damit angesichts dieser Lehrbefähigung im Unterricht breiter eingesetzt werden können.
c. Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrages im Weiteren geltend macht, die (unterschiedliche) Besoldung als Lehrer im Land Brandenburg verstoße auch zu seinem Nachteil gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG geregelte Alimentationsprinzip, er also meint, dass seine Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei, geht dies am Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 B 58.18 – juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2021 – OVG 4 N 70/20 –). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers als auf „Hebung" in die Besoldungsgruppe A 13 kw gerichtet angesehen. Dem entsprechen auch die Anträge des Klägers festzustellen, dass er mit Wirkung vom 1. August 2017 das Amt nach der Besoldungsgruppe A 13 kw innehabe, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Amt des Lehrers nach der Besoldungsgruppe A 13 kw zu ernennen. Mit der sinngemäßen Erweiterung des Klagebegehens um die Feststellung, dass die Alimentation des Klägers verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht geltend gemacht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 Rn. 7c).
2. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigt vorliegend die Zulassung der Berufung nicht. Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 - OVG 4 N 68.18 - juris Rn. 17 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen des Klägers, (allgemeine) „Fragen des Verstoßes der Besoldungsänderung gegen Grundrechte“ seien „nicht leicht“ zu entscheiden, unter Berücksichtigung der Ausführung zu 1. nicht. Es wird überdies nicht dargelegt, worin die besondere Schwierigkeit bestehen soll.
3. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hält die Frage, ob „die Besoldungsänderung im Land Brandenburg mit Art. 3 und Art. 33 GG vereinbar sei“, für grundsätzlich bedeutsam. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 – OVG 4 N 68.18 – juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 33). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die mit der Zulassungsbegründung allgemein formulierte Frage in Hinblick auf das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) im Berufungsverfahren angesichts des Streitgegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung erheblich wäre. Die Vereinbarkeit der differenzierenden Besoldungsregelung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht klärungsbedürftig. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zu 1 verwiesen werden. Im Übrigen betrifft die vom Kläger bezeichnete Rechtsfrage zu der besoldungsrechtlichen Regelung in der Fassung vom 10. Juli 2017 für Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für eine oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule inzwischen ausgelaufenes Recht und damit regelmäßig keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf. Eine Ausnahme gilt, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen ersichtlich sein. Dies legt der Kläger nicht substantiiert dar.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr.1 und Satz 4 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).