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Änderungsbescheid, Anschlussmöglichkeit, Anschlussrecht, Bahnanlagen, Bebauungsplan, Eisenbahnbetriebsbezogenheit, Eisenbahnbetriebszweck, Eisenbahngrundstück, Entwidmung, Fachplanungsvorbehalt, Festsetzungsverjährung, Grundstücksanschluss, Grundstück im wirtschaftlichen Sinne, Hemmung der Festsetzungsverjährung, hypothetische Festsetzungsverjährung, sachliche Beitragspflicht, Vorteilhaftigkeit, Widmung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 29.08.2024
Aktenzeichen OVG 9 B 29.17 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0829.OVG9B29.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 1 Abs 3 Abwassereinleitungsbedingungen DDR , § 18 Abs 1 Satz 1 AEG 2001 , § 23 AEG 2005, § 169 Abs 2 Satz 1 AO , § 170 Abs 1 AO , § 171 Abs 1 bis 3a, 7 bis 13 AO , § 38 BauGB , § 14 Abs 1 GO 1993 , § 8 Abs 2 Satz 2 KAG BB , § 8 Abs 7 Satz 2 KAG BB

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 543.145,36 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Schmutzwasseranschlussbeitrag für das Grundstück Gemarkung K_____, Flur 8_____, Flurstück 8_____ (107.135 qm). Das Grundstück stand bei Erlass des Beitragsbescheids in ihrem Eigentum. Darauf befanden sich Schienen- und sonstige Bahnanlagen der Bahnstrecke G_____ mit Durchfahrtsgleisen, zwei Bahnsteigen, Rangier- und Kopfgleisen mit Ladestraßen und einer -rampe, Bahnbetriebsfunktionsgebäuden und Lagerschuppen sowie ein Park-and-Ride-Parkplatz.

Vorgängerflurstück des veranlagten Grundstücks war das Flurstück 6_____ der Flur 8_____ mit einer Fläche von 120.291 qm. Als Eigentümerin dieses Grundstücks wurde am 2. August 1993 die Bundesrepublik Deutschland, Sondervermögen Deutsche Reichsbahn, ins Grundbuch eingetragen. Das Flurstück 6_____ wurde 1998 in die Flurstücke 9_____ der Flur 8_____ mit einer Größe von 119.639 qm, Eigentümerin: Bundesrepublik Deutschland, Bundeseisenbahnvermögen, und das Flurstück 8_____ der Flur 8_____ mit einer Größe von 652 qm geteilt. Das Flurstück 9_____ wurde durch Übergabebescheid gemäß Art. 1 § 23 ENeuOG in das Flurstücke 9_____ der Flur 8_____ und das Flurstück 9_____ der Flur 8_____ mit einer Größe von 112.451 qm geteilt. Eigentümerin des Flurstücks 9_____ wurde durch Übergabebescheid gemäß Art. 1 § 23 ENeuOG vom 23. März 1999 die Klägerin. Ihre Eintragung als Eigentümerin ins Grundbuch erfolgte am 23. August 2000. Das Flurstück 9_____ wurde in die Flurstücke 6_____ (328 qm), 6_____ (1.480 qm) und 7_____ (110.643 qm) der Flur 8_____ geteilt. Die Teilung wurde am 2. Februar 2003 ins Grundbuch eingetragen. Das Flurstück 7_____ wurde in die Flurstücke 7_____ (2.831 qm) und 7_____ (107.812 qm) der Flur 8_____ geteilt. Die Teilung wurde am 14. Juli 2003 ins Grundbuch eingetragen. Das Flurstück 7_____ wurde in die Flurstücke 8_____ (677 qm) und 8_____ (107.135 qm) der Flur 8_____ geteilt. Die Teilung wurde am 18. Juli 2005 ins Grundbuch eingetragen. Das Flurstück 8_____ wurde in die Flurstücke 8_____ (926 qm) und 8_____ (106.209 qm) der Flur 8_____ geteilt. Die Teilung wurde am 25. Mai 2011 ins Grundbuch eingetragen. Am 12. August 2011 wurde wiederum die Teilung des Flurstücks 8_____ in die Flurstücke 8_____ (1.502 qm) und 8_____ (104.707 qm) der Flur 8_____ ins Grundbuch eingetragen. Das Flurstück 8_____ wurde 2012 geteilt in die Flurstücke 8_____ (9.810 qm) und 6_____ (94.897 qm) der Flur 8_____. Die Teilung wurde am 3. April 2012 ins Grundbuch eingetragen. Auf dem Flurstück 8_____ liegt der Park-and-Ride-Parkplatz. Das Flurstück 6_____ wurde in die Flurstücke 6_____ (5.060 qm) und 6_____ (89.837 qm) der Flur 8_____ geteilt. Die Teilung wurde am 24. Januar 2018 ins Grundbuch eingetragen. Das Flurstück 6_____ wurde in die Flurstücke 6_____ (4.490 qm) und 6_____ (85.347 qm) der Flur 8_____ geteilt. Die Teilung wurde am 10. Dezember 2019 ins Grundbuch eingetragen.

Das Flurstück 6_____ ist in den Bebauungsplan „S_____, Gewerbe- und Industriegebiet ehem. U_____“ einbezogen. Gleiches galt für die Vorgängerflurstücke beginnend mit dem Flurstück 6_____. Der Bebauungsplan sieht eine siebengeschossige Bebauung vor. Im Hinblick auf die Bahnanlagen auf den Flurstücken enthält der Bebauungsplan keine planerischen Festsetzungen, sondern eine nachrichtliche Übernahme nach § 9 Abs. 6 BauGB. Die von der Stadt beabsichtigte Herausnahme der Flächen mit den Bahnanlagen aus dem Bebauungsplan wurde nicht umgesetzt.

Der beklagte Verbandsvorsteher erhob durch Bescheid vom 2. November 2005 einen Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 543.145,36 Euro. Bei der Bemessung der ansatzfähigen Grundstücksfläche klammerte er im Wesentlichen die Durchfahrtsgleise mit den Bahnsteigen und den sich südlich an die Gleise anschließenden Grundstücksstreifen mit den dortigen Bahnbetriebsfunktionsgebäuden aus und legte der Beitragsberechnung eine so ermittelte Fläche von 50.676 qm zugrunde. Er wies den Widerspruch durch Bescheid vom 31. März 2009 zurück.

Der Beklagte setzte durch Änderungsbescheid vom 18. März 2014 für das Grundstück Flurstück 6_____ einen Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 936.592,43 Euro fest. Er bezog die Fläche der Flurstücke 6_____ (328 qm) und 6_____ (1.480 qm) – erstmalig – ein und klammerte sie sogleich zusammen mit einem schmalen Streifen der Durchfahrtsgleise (7.512 qm) von der ansatzfähigen Grundstücksfläche aus, legte der Beitragsberechnung 87.385 qm zugrunde und ging von einer siebengeschossigen Bebaubarkeit aus. Die Fläche des Park-and-Ride-Parkplatzes (Flurstück 8_____) veranlagte er nicht mehr. Den Änderungsbescheid (in der Gestalt des Widerspruchbescheids) hat die Klägerin nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen, sondern eigenständig angefochten; jenes Klageverfahren (VG Frankfurt [Oder] – VG 5 K 567/14 –) ruht.

Das Verwaltungsgericht hat den hier angegriffenen Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids aufgehoben (Urteil vom 20. März 2014 – VG 4 K 390/09 –). Hiergegen richtet sich die vom Senat (Beschluss vom 13. Dezember 2017 – OVG 9 N 88.14 –) zugelassene Berufung des Beklagten. Der Zulassungsbeschluss ist dem Beklagten am 20. Dezember 2017 zugestellt worden. Der Beklagte hat die Berufung nach Fristverlängerung am 20. Februar 2018 begründet.

Der Beklagte trägt vor: Die Klage sei mangels Einbeziehung des Änderungsbescheids in das Klageverfahren unzulässig, da der Änderungsbescheid den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids ersetze. Hierdurch sei der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens entfallen. Der Änderungsbescheid enthalte eine neue Beitragsfestsetzung, die sich auf das Gesamtgrundstück erstrecke und den im Ausgangsbescheid festgesetzten Beitrag einschließe. Damit liege eine Neuregelung der gesamten Beitragsfestsetzung vor, sodass es nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit der alten Festsetzung ankomme. Überdies bestehe durch die isolierte gerichtliche Anfechtung des Änderungsbescheids eine unzulässige doppelte Rechtshängigkeit. Abgesehen davon sei die Beitragsforderung rechtmäßig. Bahngelände sei der Abgabenhoheit der Gemeinden nicht entzogen. Der Beklagte habe die Fläche der Durchfahrtsgleise auf dem Beitragsgrundstück nicht veranlagt. Für die Bahnnebenanlagen sei eine bahnbezogene Widmung nicht belegt. Diese Nebenanlagen seien nicht dem freien Zugang durch die Öffentlichkeit eröffnet. Zudem seien die Bahnunternehmen mit der Liberalisierung des Bahnwesens nunmehr am Markt tätige Unternehmen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. März 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ihrer Ansicht nach hat der Änderungsbescheid den Ausgangsbescheid nicht ersetzt, nur modifiziert. Der Beklagte mache mit dem Änderungsbescheid lediglich den Mehrbetrag geltend. Die Beitragsforderung sei unbegründet. Der Beklagte habe keine beitragsrelevante Maßnahme erbracht. Der vom Schmutzwasserkanal im O_____-Ring herangeführte Grundstücksanschluss sei für die veranlagte Fläche unterdimensioniert. Zudem sei ausgehend vom Hinweis des Beklagten in den vorangegangenen Bescheiden und im Widerspruchbescheid, dass die Anschlussmöglichkeit 1997 entstanden sei, Festsetzungsverjährung eingetreten. Zumindest stehe hypothetische Festsetzungsverjährung der Beitragserhebung entgegen. Die erste Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbands stamme vom 17. Mai 1993. Dem stehe keine Verjährungshemmung entgegen. Soweit der Beklagte eine ganze Kette von Beitragsbescheiden erlassen habe und dagegen stets Rechtsbehelfe eingelegt worden seien, sei die Verjährungshemmung durch Bescheidaufhebungen ex tunc entfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die fünfbändige Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

1. Verfahrensgegenstand ist der Beitragsbescheid vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 und der Änderungsbescheid vom 18. März 2014 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids). Die Klägerin hat den Änderungsbescheid zwar nicht in das vorliegende Klageverfahren einbezogen, der Änderungsbescheid hat mit der Veränderung der veranlagten Fläche den Ausgangs- und den Widerspruchbescheid vom 31. März 2009 aber modifiziert. Kern des Ausgangsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sind die Beitragsfestsetzung in Höhe von 543.145,36 Euro und das entsprechende Leistungsgebot. Der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 31. März 2009 hat auf eine Veranlagungsfläche von 50.676 qm abgestellt. Laut Annahme des Verwaltungsgerichts soll der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2014 bestätigt haben, dass es sich dabei um die Fläche handele, die auf einer Karte im Verwaltungsvorgang (Beiakte I, Blatt 21) und auf einer von der Klägerin als Anlage K 23 vorgelegten Karte eingezeichnet sei. Der Änderungsbescheid geht von einer deutlich größeren Veranlagungsfläche aus (87.385 qm), die ebenfalls auf einer Karte eingezeichnet ist (Beiakte 4, Blatt 73), wobei die ursprüngliche Veranlagungsfläche auch dadurch verändert worden ist, dass die Fläche des Park-and-Ride-Parkplatzes ausgeklammert worden ist. Durch diese flächenmäßigen Modifikationen ist die Grundlage der Beitragsberechnung gegenüber dem Ausgangsbescheid verändert und der Ausgangsbescheid überformt worden. Daran kann vorliegend nicht vorbeigegangen werden.

2. Das Verwaltungsgericht ist auch in Ansehung des Beschlusses des Senats vom 30. November 2011 – OVG 9 N 81.11 – zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage auch ohne Einbeziehung des Änderungsbescheids zulässig ist. Der angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 ist nach wie vor existent und durch die Überformung nur verändert worden.

Dies wird zum einen dadurch deutlich, dass der Bescheid vom 18. März 2014 mit „Änderungs“-Bescheid überschrieben ist. Zum anderen bestimmt er, dass der Herstellungsbeitrag auf einen Gesamtbeitrag (Hervorhebung nur hier) von 936.592,43 Euro festgesetzt wird und unter Berücksichtigung der unveränderten Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 2. November 2005 auf den Änderungsbescheid ein Betrag von 393.447,07 Euro zu zahlen ist, wodurch er auf den Ausgangsbescheid Bezug nimmt und ihn fortgelten lässt. Dieser Befund wird durch die Begründung des Änderungsbescheids bestätigt. Zwar heißt es dort unter anderem, da der Bescheid vom 2. November 2005 keine Bestandskraft erlangt habe, werde der Herstellungsbeitrag im laufenden Klageverfahren wie folgt neu berechnet und mit 936.595,43 Euro neu festgesetzt. Am Ende heißt es aber, die Fälligkeit des mit dem Bescheid vom 2. November 2005 festgesetzten und bereits vollzogenen Beitrags von 543.145,36 Euro bleibe hiervon unberührt. Sie besteht mithin fort. Es sollte sich an der schon in der Vergangenheit begründeten Fälligkeit des zunächst festgesetzten Beitrags von 543.145,36 Euro nichts ändern, das heißt, der Beklagte wollte ersichtlich nicht eine neue Fälligkeit für diesen Beitrag begründen. Durch die Überformung hat sich der Bescheid vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 31. März 2009 auch nicht „in dieser Form“ und damit vollständig erledigt.

Der Beitragsbescheid vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 31. März 2009 hat sich auch nicht teilweise dadurch erledigt, dass der Beklagte im Änderungsbescheid die Fläche des Park-and-Ride-Parkplatzes (Flurstück 8_____) aus der Veranlagung herausgenommen hat. Denn diese flächenmäßige Veränderung hat nicht zur Folge gehabt, dass die mit der Klage angegriffene Beitragsfestsetzung herabgesetzt worden ist.

Es liegt mit Blick auf den Änderungsbescheid auch keine doppelte Rechtshängigkeit vor, da die Klägerin den Änderungsbescheid als solchen nicht in das vorliegende Klageverfahren – VG 4 K 390/09 – einbezogen hat.

3. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 2. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 und des Änderungsbescheids vom 18. März 2014 (in der Gestalt des Widerspruchbescheids) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Anschlussbeitragsbescheid konkretisiert die durch Gesetz und Satzung begründete Beitragspflicht. Er ist nur rechtmäßig, wenn spätestens bei Erlass des Widerspruchbescheids eine Satzungsgrundlage bestanden hat, die wirksam ist, deren Geltungszeitraum den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt für die Entstehung der Beitragspflicht umfasst und die den Beitragsbescheid auch sonst inhaltlich trägt; zudem muss die Festsetzungsfrist gewahrt worden sein.

Die Rechtslage zum gesetzlichen Zeitpunkt für die Entstehung der Anschlussbeitragspflicht ist kompliziert. Die Beitragspflicht entsteht im Grundsatz, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann (§ 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 KAG) und der Anschluss für das Grundstück in einer Weise vorteilhaft ist, dass überhaupt ein Beitrag gerechtfertigt ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Letzteres ist anzunehmen, wenn entweder für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und es baulich oder gewerblich genutzt werden darf, oder es nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung ansteht oder es tatsächlich an die leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen ist. Der Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzungen (Anschlussmöglichkeit und Vorteilhaftigkeit für das Grundstück) markiert den gesetzlich geregelten Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht aber nicht abschließend. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auch bei bestehender Anschlussmöglichkeit und Vorteilhaftigkeit frühestens dann, wenn die (erste) Beitragssatzung in Kraft getreten oder ein in ihr pauschal für die Entstehung der ersten Beitragspflichten vorgesehener späterer Zeitpunkt erreicht ist (§ 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG). Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung – n.F. – geht es um eine „rechtswirksame“ Satzung. Die bis dahin geltende alte Fassung – a.F. – hat demgegenüber auf die (erste) formal in Kraft getretene Satzung abgestellt, auch wenn diese unwirksam war. Deshalb ist nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. deren formaler Inkrafttretenszeitpunkt (oder ein in ihr geregelter späterer Zeitpunkt) der Zeitpunkt, auf den sich eine später erlassene wirksame Satzung Rückwirkung beimessen muss, um eine Beitragspflicht für die bereits vorher anschließbaren Grundstücke begründen zu können (grundlegend OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, juris Leitsatz 1 und Rn. 43 ff.; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; a.A. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 –, juris; zur Zulässigkeit dieser unterschiedlichen Ansichten: BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 1 BvR 908/20 u.a. –, juris; BVerwG, Beschluss vom 8. April 2021 – 9 B 28/20 –, juris Rn. 6 ff.). § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. erhebt den grundsätzlichen Anspruch, für alle Beitragsfälle zu gelten, also nicht nur für die Fälle, in denen die Anschlussmöglichkeit und die Vorteilhaftigkeit des Anschlusses erst ab dem 1. Februar 2004 gegeben gewesen ist, sondern auch die, in denen das schon vor dem 1. Februar 2004 der Fall war. Allerdings konnte das dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. zu entnehmende Rückwirkungserfordernis dazu führen, dass für bestimmte Grundstücke schon vor dem 1. Februar 2004 eine Beitragserhebung nicht mehr möglich gewesen ist, nämlich dann, wenn der erste, an Satzungsmängeln gescheiterte Satzungsgebungsversuch so frühzeitig erfolgt ist und auch die Anschlussmöglichkeit und deren Vorteilhaftigkeit so früh gegeben gewesen sind, dass bei Erlass der notwendigen rückwirkenden wirksamen Satzung schon vor dem 1. Februar 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten sein würde. Das trifft – wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO – auf unwirksame Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind oder bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die rechtlich auf Dauer gesicherte Anschlussmöglichkeit an die Verbandsanlage und deren Vorteilhaftigkeit ebenfalls spätestens 1999 gegeben sein mussten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris Rn. 29 ff.). Weitere Voraussetzung ist, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht bis zum 1. Februar 2004 gehemmt gewesen ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 171 Abs. 1 bis 3a, 7 bis 13 AO). Eine solche, schon vor dem 1. Februar 2004 eingetretene Lage „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ durfte der Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen nicht wieder beseitigen, weshalb es insoweit bei der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. bleibt und damit auch die Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung dauerhaft erhalten bleibt (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris).

Gemessen daran ist die hier in Rede stehende Beitragserhebung rechtlich fehlerhaft. Wenn mit bestimmtem Vorbringen des Beklagten von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ausgegangen wird, ist die Beitragsfestsetzung jedenfalls der Höhe nach deutlich überzogen; rechtmäßig wäre allenfalls eine Beitragsforderung in Höhe von 50.057,72 Euro (a). Richtigerweise ist indessen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. anzuwenden mit der Folge gänzlich unzulässiger Beitragserhebung (b).

a) Der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids und des Änderungsbescheids legt fest, auf welche Fläche sich die Beitragserhebung beziehen soll. Das ist die Fläche des Flurstücks 6_____. Der Beklagte macht geltend, für diese Fläche sei im Jahr 1997 eine Anschlussmöglichkeit entstanden, und zwar vermittelt durch einen Hauptsammler im O_____-Ring (vgl. Beitragsbescheide des Beklagten vom 6. März 2000 und vom 23. Oktober 2001). Die Anschlussmöglichkeit soll die gesamte Fläche abzüglich der Fläche mit den Durchfahrtsgleisen (7.512 qm) erschließen. Sie soll auch in einer Weise vorteilhaft sein, die eine Beitragserhebung rechtfertigt. Der Beklagte geht von einer siebengeschossigen Bebaubarkeit der Fläche aus. Der Beitragserhebung liege die am 2. November 2004 beschlossene Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung K_____ und Umland – BS 11/2004 – zugrunde. Der Beitragserhebung soll trotz des Erlasses einer formal schon im Jahr 1993 in Kraft getretenen, allerdings unwirksamen Beitragssatzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 –, juris Rn. 50) nicht eine fortbestehende Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung entgegenstehen.

Insoweit gilt Folgendes: Gegen die Wirksamkeit der BS 11/2004 bestehen keine Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 –, juris Rn. 47). Für eine ungefragte Fehlersuche besteht kein Anlass. Mit den von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Satzungsrügen, die im Wesentlichen darin bestanden, dass der Zweckverband das veranlagte Bahngrundstück nicht in der Beitragskalkulation berücksichtigt habe, hat sich das Verwaltungsgericht (UA S. 13 f.) auseinandergesetzt und die fehlende Berücksichtigung des Beitragsgrundstücks für den festgesetzten Beitragssatz von 2,33 Euro je qm (§ 5 BS 11/2004) als nicht erheblich angesehen; insoweit wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Die BS 11/2004 ist am 1. April 2004 in Kraft getreten (§ 16 Abs. 1 BS 11/2004) und damit vor Erlass schon des Ausgangsbescheids. Bei Schaffung der Anschlussmöglichkeit im Jahr 1997 erfasst sie bei Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. – als erste wirksame Beitragssatzung – automatisch auch den gesetzlich geregelten Zeitpunkt für die Entstehung der Beitragspflicht, nämlich eben den 1. April 2004.

Für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist unerheblich, ob auch ein Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt worden ist, woran hier Zweifel bestehen, da ein Revisionsschacht bisher nicht errichtet worden ist. Der Beklagte (Schriftsatz vom 25. April 2022, Seite 2) geht zwar davon aus, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit der Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses entstehe, weil der Grundstücksanschluss nach der Satzungslage des Zweckverbands Teil der öffentlichen zentralen Verbandsanlage sei. Dies ist jedoch nicht richtig. Vielmehr ist es hier unzulässig, die Entstehung der Beitragspflicht von der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses abhängig zu machen. § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG erlaubt es zwar, die Entstehung aller Beitragspflichten in der ersten Beitragssatzung – pauschal und einmalig – zeitlich zu verschieben, damit genügend Zeit für die Organisation der Beitragserhebung ist (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, § 10 KAG Rn. 28, Stand: Oktober 2022). Weiteren Spielraum eröffnet die Bestimmung aber nicht. Deshalb hindert die Nichtfertigstellung des Grundstücksanschlusses die Entstehung der Beitragspflicht nur, wenn der Entsorger bereits das Anschlussrecht von der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses abhängig gemacht hat und dies zulässig ist (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, § 10 KAG Rn. 28, Stand: Oktober 2022). Das wird indessen nur ausnahmsweise getan und ist auch nur ausnahmsweise zulässig. Regelmäßig folgt umgekehrt gerade aus dem Anschlussrecht ein Recht auf Herstellung des Grundstücksanschlusses. So ist es auch hier. Nach § 5 Abs. 1 der am 16. Juli 2002 beschlossenen und mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 (2. Änderungssatzung) geänderten Abwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbands ist jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbands gelegenen Grundstücks nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung 2003 berechtigt, vom Zweckverband zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Abwasserbeseitigungssatzung 2003 erstreckt sich das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke, die an die betriebsfertige Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden können. Dazu müssen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung 2003 die öffentlichen Kanäle in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Hiernach vermittelt die Abwasserbeseitigungssatzung 2003 ein Anschlussrecht nach betriebsfertiger Herstellung eines Schmutzwasserkanals in der öffentlichen Straße vor dem betreffenden Grundstück – das ist (wie gezeigt) nach den Angaben des Beklagten hier seit 1997 der Fall – unabhängig vom Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses.

Das Erfordernis einer Anschlussmöglichkeit ist mit der Schaffung der Anschlussmöglichkeit im Jahr 1997 logischerweise erfüllt. Damit ist auch die gesamte Fläche des Flurstücks 6_____ erschlossen. Da es für die die Beitragserhebung rechtfertigende Anschlussmöglichkeit nicht auf die Herstellung des Grundstücksanschlusses ankommt, ist es unerheblich, ob der vom Schmutzwasserkanal im O_____-Ring zum Grundstück führende Grundstücksanschluss ausreichend groß ist.

Auch eine beitragsrelevante Bevorteilung ist damit eingetreten.

aa) Die beitragsrelevante Bevorteilung der vom Beklagten veranlagten Flächen des Flurstücks 6_____ ergibt sich allerdings nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplan „S_____“.

Hinsichtlich der Fläche, auf der sich die Bahnanlagen befinden, gibt es keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, sondern nur eine nachrichtliche Übernahme der Bahnanlagen in den Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 6 BauGB (Schreiben der Fachgruppe Stadtplanung der Stadt K_____ vom 15. Mai 2020), sodass es sich insoweit nicht um Bauland handelt.

Im Übrigen ist auch dann, wenn das Flurstück 6_____ in die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen einbezogen worden sein sollte und diese eine siebengeschossige Bebauung vorsähen, das Flurstück aufgrund des bahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalts kein Bauland im Sinne des Baugesetzbuchs. Der Fachplanungsvorbehalt erfasst das gesamte Flurstück 6_____.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) dürfen unter anderem Betriebsanlagen einer Eisenbahn nur gebaut oder verändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt worden ist. Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke oder sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebseinrichtungen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, das heißt die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 1996 – 11 A 2/96 –, juris Rn. 21, und vom 28. Mai 2014 – 6 C 4/13 –, juris Rn. 13).

Hiernach handelt es sich bei den auf dem veranlagten Grundstück befindlichen Durchfahrtsgleisen, die der Abwicklung des Reise- und Güterverkehrs auf der Schiene dienen, um Bahnanlagen; auch der Bahnbezug der Bahnsteige besteht. Bahnanlagen sind auch die Rangier- und Kopfgleise mit den Ladestraßen und der -rampe, da sie dem Be- und Entladen der Güterwaggons dienen. Damit sind auch sie Bahnbetriebsanlagen und unterliegen als solche entgegen der Ansicht des Beklagten dem Fachplanungsvorbehalt. Das gilt auch für die nördlichste Ladestraße, die sich nördlich des nördlichsten Kopfgleises befunden hat und die jetzt das Flurstück 6_____ (5.060 qm) bildet. Ausweislich der dem Änderungsbescheid beigefügten Karte (Beiakte 4, Blatt 73) gehörte die Fläche bei Erlass des Änderungsbescheids noch zum Flurstück 6_____. Die auf dem heutigen Flurstück 6_____ stehenden Lagerschuppen sind ebenfalls Bahnanlagen, da sie der Abfertigung des Güterverkehrs dienen. Die Bahnbetriebsfunktionsgebäude südlich der Schienenstränge weisen mit der sie umgebenden Grundfläche, die insbesondere die Zugänglichkeit zu den Gebäuden ermöglicht, einen Eisenbahnbetriebszweck auf. Bahnbezug hat auch die Fläche des Grundstücksstreifens nördlich der auf der Karte Anlage K 43 verzeichneten Schienen, der an das jetzige Flurstück 6_____ anschließt und bis zur westlichen Grundstücksgrenze reicht. Nach der Karte Anlage K 56 war auch dieser Grundstücksstreifen ausweislich des Bestätigungsvermerks aus dem Jahr 1998 jedenfalls bis zu jenem Jahr mit Schienenanlagen bedeckt. Der Grundstücksstreifen südlich der Durchfahrtsgleise, der von der Fläche mit den Bahnbetriebsfunktionsgebäuden und des dortigen Bahnsteigs bis zur westlichen Grundstücksgrenze verläuft, ist aufgrund seiner geringen Breite von nur wenigen Metern vor allem als notwendige Abstandsfläche zu den Durchfahrtsgleisen in die Eisenbahnbetriebsbezogenheit der Durchfahrtsgleise einbezogen.

Für die Bahnanlagen auf dem veranlagten Grundstück hat es nach Angaben der Klägerin zwar keinen Planfeststellungsbeschluss gegeben. Die Bahnlinie G_____ sei 6_____ eröffnet worden. Für die Errichtung und den Betrieb der Bahnlinie sei (lediglich) eine königliche Genehmigung erforderlich gewesen. Der Fachplanungsvorbehalt gilt jedoch auch für alte Bahnanlagen, die nicht durch einen förmlichen Planfeststellungsbeschluss gewidmet worden sind. Bestehende Anlagen im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG 2001 sind auch diejenigen Anlagen, die als vorhandene – entweder planfestgestellte oder in anderer Weise dem Betrieb der Bahn gewidmete – Anlagen von den Ländern (hier: U_____, das die die Bahnlinie tragende „S_____ Eisenbahn“ 6_____ erwarb, wodurch sie Teil der U_____ Staatseisenbahnen wurde) auf das Reich und im Zuge der Wiedervereinigung auf das Sondervermögen „Deutsche Reichsbahn“ übergegangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – 4 C 48/86 –, juris Rn. 21), wie dies beim Flurstück 6_____ der Fall war.

Ein Grundstück ist dem Betrieb der Bahn gewidmet, wenn es zur Nutzung für deren betriebliche Zwecke bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 – 8 C 85/86 –, juris Rn. 25). Die Widmung von Bahnanlagen erfolgte durch die Errichtung der Eisenbahnstrecken und die Aufnahme des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur auf den Trassen, mithin durch tatsächliche Indienstnahme der Grundstücke für Bahnbetriebszwecke. Deshalb kann bei Strecken, die länger in Betrieb gewesen sind, regelmäßig von einer Widmung für Bahnbetriebszwecke ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2020 – V ZR 83/18 –, juris Rn. 17). Dies gilt für Bahnstrecken und wegen ihrer Eisenbahnbetriebsbezogenheit für Bahnnebenanlagen. Beim veranlagten Grundstück liegt die Nutzungsbestimmung für die Bahn mit der Eröffnung des schienengebundenen Reise- und Güterverkehrs hinsichtlich der Durchfahrtsgleise einschließlich des sich südlich anschließenden Grundstücksstreifens und der Nutzung der Bahnsteige sowie der Rangier- und Kopfgleise, Ladestraßen und -rampe sowie der Bahnbetriebsfunktionsgebäude südlich der Gleise und der Lagerschuppen nördlich der Gleise auf dem jetzigen Flurstück 6_____ vor.

Die Flächen dienen dem öffentlichen Verkehr. Sie sind ersichtlich ohne Beschränkung auf einen bestimmten mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis im Rahmen des Verkehrszwecks grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich (vgl. zum notwendigen öffentlichen Verkehrszweck OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2012 – OVG 9 S 73.11 –, juris Rn. 6). Die Widmung zu Eisenbahnbetriebszwecken ist nicht dadurch entfallen, dass das Eigentum am Grundstück auf die Klägerin als privatrechtliche Aktiengesellschaft übergegangen ist. Denn die Zweckbindung entfällt erst durch Entwidmung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2020 – V ZR 83/18 –, juris Rn. 18 ff. und 51 ff.).

Eine Entwidmung liegt nicht vor. Die Anforderungen an eine Entlassung der Bahnanlagen aus der Zweckbindung hängen davon ab, ob diese vor oder nach dem Inkrafttreten des § 23 AEG in der Fassung des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) am 30. April 2005 erfolgt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2020 – V ZR 83/18 –, juris Rn. 51).

Vor diesem Zeitpunkt verlor eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre eisenbahnrechtliche Zweckbestimmung durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig für andere Nutzungen offenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 – 11 A 2/96 –, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 19. Juni 2020 – V ZR 83/18 –, juris Rn. 52). Es ist nicht erkennbar, dass ein derartiger Hoheitsakt ergangen ist. Vielmehr ist nach Angaben der Klägerin eine Entlassung der Bahnanlagen aus dem Bahnzweck nicht zu erwarten. Nach den Fotos Blatt 580 bis 588 der Gerichtsakte läuft nach wie vor der Zugverkehr über die Gleise, sind die Bahnsteige in Betrieb und findet auf den Kopfgleisen und Ladestraßen sowie der -rampe Verladeverkehr statt. Insofern spricht auch alles dafür, dass die Bahnbetriebsfunktionsgebäude südlich der Gleise ihre Funktion für den Bahnbetrieb behalten haben.

Die Lagerschuppen auf der Fläche des jetzigen Flurstücks 6_____ sind allerdings verfallen. Die Schienen auf dem Grundstücksstreifen, der sich westlich anschließt, bis zur Westgrenze des Beitragsgrundstücks reicht und nördlich der auf der Anlage K 43 verzeichneten Gleise liegt, sind entfernt worden, und die Fläche weist Pflanzenbewuchs auf. Doch auch dann, wenn dies bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht 2004 schon der Fall gewesen sein sollte, bestünde bei diesen Flächen der Bahnbetriebszweck fort. Möglich ist zwar, dass die Zweckbestimmung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird. Eine Funktionslosigkeit kann aber nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Bebauung der Fläche des jetzigen Flurstücks 6_____ mit Lagerschuppen für den Bahnbetrieb und die Wiedererrichtung der Schienen auf dem Grundstücksstreifen, der nördlich der auf der Anlage K 43 verzeichneten Gleise und westlich des heutigen Flurstücks 6_____, liegt, für unabsehbare Zeit ausgeschlossen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 – 3 B 15/16 –, juris Rn. 11). Das kommt etwa in Betracht, wenn hinsichtlich der betreffenden Flächen ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat oder eine dauerhafte anderweitige Nutzung zugelassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 – 3 B 15/16 –, juris Rn. 11). Ein Rechtsträgerwechsel hat bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht 2004 nicht stattgefunden. Erst 2007 ist das Eigentum am damaligen Flurstück 8_____ auf die I_____ AG übergegangen. Abgesehen davon hat sich der Eisenbahnbetriebszeck schon deswegen fortgesetzt, weil die I_____ AG ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen gewesen und der Bahnbezug der Anlagen hierdurch gerade erhalten geblieben ist. Eine dauerhafte anderweitige Nutzung der in Rede stehenden Flächen ist ersichtlich nicht zugelassen worden. Die vollständige oder teilweise Demontage der Gleise und die Überwucherung der Flächen durch Vegetation begründen keine Funktionslosigkeit, wenn sie rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 – 3 B 15/16 –, juris Rn. 11), wogegen hier nichts spricht. Gleiches gilt für den Verfall der Bahnanlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 – 3 B 15/16 –, juris Rn. 11), hier der Lagerschuppen, da sie wiederhergerichtet und als solche erneut genutzt werden können.

Seit dem 30. April 2005 erfolgt die Entlassung von bahnnotwendigen Anlagen aus der eisenbahnrechtlichen Zweckbestimmung durch eine Freistellung von Betriebszwecken unter den Voraussetzungen des § 23 AEG 2005 durch die für die Planfeststellung zuständige Behörde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2020 – V ZR 83/18 –, juris Rn. 53). Ob eine derartige Freistellungsentscheidung ergangen ist, kann dahinstehen, da bei Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. als Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der 1. April 2004 maßgeblich ist.

Aus der Eisenbahnbetriebsbezogenheit der Bahnflächen des veranlagten Grundstücks folgt aufgrund des Fachplanungsvorbehalts nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG 2001, dass die gemeindliche Bauleitplanung gemäß § 38 BauGB durch die Fachplanung der Klägerin nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG 2001 verdrängt wird, das heißt, dass gemäß § 38 BauGB namentlich § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG 2001 an die Stelle der §§ 29 bis 35 BauGB tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 – 8 C 85/86 –, juris Rn. 24). Aus dem Vorbehalt zugunsten der bahnrechtlichen Planfeststellung folgt unter anderem, dass „bahnfremde“ bauliche Anlagen nicht zugelassen werden dürfen, wenn und soweit sie sich mit der besonderen Zweckbestimmung einer Anlage der Bahn nicht in Einklang bringen lassen; auch insoweit sind die §§ 29 ff. BauGB nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – 4 C 48/86 –, juris Rn. 20).

Dies ist hier der Fall. Die im Bebauungsplan „S_____“ vorgesehene siebengeschossige Bebauung mit Gewerbe- und Industriebauten würden dem Bahnbetriebszweck der beschriebenen Bahnanlagen auf dem Beitragsgrundstück zuwiderlaufen.

Eine am Bebauungsplan „S_____“ anknüpfende Veranlagung des Beitragsgrundstücks lässt sich auch nicht mit der Erwägung halten, die Stadt K_____ habe mit dem Bebauungsplan eine „Vorratsplanung“ für den Fall vorgenommen, dass die Bahnanlagen auf dem Beitragsgrundstück vollständig oder zumindest in Teilen aus dem Eisenbahnbetriebszweck entlassen werden. Abgesehen davon, dass nach Auskunft der Fachgruppe Stadtplanung der Stadt K_____ vom 15. Mai 2020 für das Bahngelände keine planerische Festsetzung getroffen worden ist, kommt eine Bauleitplanung mit einer letztendlich „ins Blaue“ gerichteten Erwartung der Entwidmung der Bahnanlagen nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – 4 C 48/86 –, juris Rn. 29). Einander widersprechende planerische Aussagen verschiedener Planungsträger in Bezug auf ein und dieselbe Fläche sind rechtlich ebenso unzulässig wie Festsetzungen, deren Gültigkeit unter einem Vorbehalt steht. Planerische Aussagen in einem Bebauungsplan, die sich mit der auf die Übernahme als Altanlage gegründeten, besonderen Zweckbestimmung einer bestehenden Bahnanlage nicht vereinbaren lassen, treten hinter die Fachplanung zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – 4 C 48/86 –, juris Rn. 29). Zwar kann eine Gemeinde, wenn mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der besonderen bahnrechtlichen Zweckbestimmung einer Fläche bevorsteht, die für diesen Fall zu erwartenden Nutzungswünsche von vornherein in die von ihr bauplanungsrechtlich für angemessen und erforderlich erachtete Richtung lenken. Jedoch hängen die abschließende Beschlussfassung über gemeindliche Bauleitpläne für bisher als Bahnanlagen dienende Flächen, soweit die Planung inhaltlich mit der Zweckbestimmung der Flächen für den Bahnbetrieb – wie hier – nicht vereinbar ist, und ihr Inkrafttreten davon ab, dass die beplante Fläche zuvor durch eine hierauf gerichtete Maßnahme ihren Rechtscharakter als Bahnanlage verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – 4 C 48/86 –, juris Rn. 29). Das ist hier – wie gezeigt – nicht der Fall.

bb) Die beitragsrelevante Bevorteilung folgt aber aus einer schmutzwasseranschlussbeitragsrechtlich erheblichen Bahnnutzung von Teilflächen des Flurstücks 6_____. Diese Flächen sind nach dem wirtschaftlichen (besser: beitragsrechtlichen) Grundstücksbegriff beitragsrechtlich erheblich.

Der § 8 KAG zugrundeliegende wirtschaftliche Grundstücksbegriff grenzt die Beitragsgrundstücke nach Vorteilsgesichtspunkten ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2021 – OVG 9 N 70.19 –, juris Rn. 15). Dem Kommunalabgabengesetz entspricht, als das Grundstück die Fläche anzusehen, der die Anschlussmöglichkeit den Vorteil vermittelt, den ihr Eigentümer zu entgelten hat. Danach ist Grundstück im Sinne der anschlussbeitragsrechtlichen Vorschriften regelmäßig jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgehend vom Buchgrundstück ist festzustellen, ob es zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Das kann unter anderem in der Weise geschehen, dass das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird (vgl. OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, juris Rn. 46). Ein großes Buchgrundstück kann hierdurch unter anderem in ein Grundstück oder mehrere Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne und einen beitragsrechtlich irrelevanten „Rest“ zerfallen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2021 – OVG 9 N 70.19 –, juris Rn. 15). Das ist hier hinsichtlich des Flurstücks 6_____ der Fall.

Ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne stellt der Grundstücksstreifen nördlich der Gleise dar, der das jetzige Flurstück 6_____ bildet. Denn hier gibt es hinsichtlich der auf dem Grundstücksstreifen stehenden (Bahn-)Gebäude eine abwasseranschlussbeitragsrechtlich erhebliche Nutzung. Zum Bauland im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne können auch solche eisenbahnrechtlich gewidmeten Grundstücke gezählt werden, die im Rahmen des Betriebszwecks mit Bauten oder Anlagen bebaut sind, die einen nicht unerheblichen Trinkwasserbedarf oder Abwasseranfall auslösen und für die deshalb unter dem Blickwinkel des Nutzens der Inanspruchnahmemöglichkeit eine Beitragserhebung gerechtfertigt ist. Solche Grundstücke sind durch die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG wirtschaftlich bevorteilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – OVG 9 B 34.18 –, juris Rn. 23). Eine derartige Nutzungsmöglichkeit der Anlagen und Gebäude auf dem Beitragsgrundstück ist mit Blick auf die zentrale Abwasserentsorgungsanlage des Zweckverbands bei den Gebäuden auf dem Grundstücksstreifen nördlich der Gleise vorhanden. Nach den Angaben der Klägerin und den Fotos Blatt 589 und 590 der Gerichtsakte handelt es sich um Lagerschuppen, bei denen jedenfalls das Niederschlagswasser abgeleitet werden muss. Als bevorteilte Grundstücksfläche ist einschließlich der für die Nutzung der Gebäude erforderlichen Umgriffsfläche mit den Zuwegungen zu den Gebäuden auf dem Grundstücksstreifen die Größe des jetzigen Flurstücks 6_____ mit 4.490 qm anzusetzen. Insoweit ergibt sich folgender Beitrag: 4.490 qm x 1,6 [2-geschossig, § 6 Abs. 3 BS 11/2004] x 2,33 Euro (§ 5 BS 11/2204) = 16.738,72 Euro.

Ein weiteres Grundstück im wirtschaftlichen Sinne ist die Fläche von 4.100 qm südlich der Durchfahrtsgleise mit den dort stehenden Bahnbetriebsfunktionsgebäuden mit einer Umgriffsfläche für die Zuwegung zu diesen Gebäuden. Auch hier ist ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Kanalbestandspläne (Anlagen K 45 und K 58) mit der Ableitung des Schmutzwassers von den Bahnbetriebsfunktionsgebäuden eine abwasseranschlussbeitragsrechtlich erhebliche Nutzung vorhanden. Die Bahnbetriebsfunktionsgebäude sind dreigeschossig, womit sich insoweit folgender Beitrag errechnet: 4.100 qm x 2,2 (§ 6 Abs. 3 BS 11/2004) x 2,33 Euro (§ 5 BS 11/2004) = 21.016,60 Euro.

Ein drittes Grundstück im wirtschaftlichen Sinne bildet die Fläche von 3.300 qm mit den befestigten Bahnsteigen und den Bahnsteigdächern sowie der über die Gleise führenden Treppenübergänge zum Empfangsgebäude des Bahnhofs und zum Park-and-Ride-Parkplatz einschließlich der Bedachung der Treppenanlage. Nach den Kanalbestandsplänen (Anlagen K 45 und K 58) fällt hier abzuleitendes Niederschlagswasser an, sodass eine abwasseranschlussbeitragsrechtlich erhebliche Nutzung besteht. Die Bahnsteige mit den Bahnsteigdächern und den Treppenübergängen mit deren Bedachung sind als zweigeschossig einzustufen. Denn nach § 6 Abs. 5 Buchstabe a BS 11/2004 gilt bei gewerblich und industriell genutzten Grundstücken eine angefangene Höhe des Bauwerks von 3,50 m als ein Vollgeschoss. Dadurch ergibt sich insoweit folgender Beitrag: 3.300 qm x 1,6 (§ 6 Abs. 3 BS 11/2004) x 2,33 Euro (§ 5 BS 11/2004) = 12.302,40 Euro.

Die Flächen sind ausgehend von den Angaben des Beklagten durch die zentrale Abwasserentsorgungsanlage des Zweckverbands insofern bevorteilt, als das auf ihnen anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser durch den Schmutzwasserkanal im O_____-Ring aufgenommen werden kann, und zwar auch die Flächen südlich der Durchfahrtsgleise. Nach dem Beklagtenvortrag und der dienstlichen Erklärung des Ingenieurs des Zweckverbands für Wasserver- und Abwasserentsorgung handelt es sich bei der durch den Schmutzwasserkanal im O_____-Ring vermittelten Anschlussmöglichkeit um die einzige Anschlussmöglichkeit für das Beitragsgrundstück. Dennoch hat der Beklagte mit dem Änderungsbescheid auch die Flächen südlich der Durchfahrtsgleise mit den dortigen Bahnbetriebsfunktionsgebäuden und den Bahnsteigen einschließlich der Treppenanlage und den Bedachungen veranlagt. Dies verdeutlicht, dass das dort anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser durch eine Unterquerung der Gleisanlagen zum Schmutzwasserkanal im O_____-Ring geführt werden könnte.

Die hinsichtlich dieser drei Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne seit 1997 bestehende Anschlussmöglichkeit und deren Vorteilhaftigkeit führen trotz eines ersten unwirksamen Satzungsgebungsversuchs des Zweckverbands in 1993 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 –, juris Rn. 50) nicht dazu, dass schon vor dem 1. Februar 2004 eine Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Denn der Ablauf der Festsetzungsverjährung wäre gehemmt.

Bei Herstellung der Anschlussmöglichkeit im Jahr 1997 und einer rückwirkend auf den ersten Satzungsgebungsversuch in Kraft gesetzten Satzung hätte die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2001 geendet (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO). Mit der Anfechtung des Beitragsbescheids vom 23. Oktober 2001 durch Widerspruch und Klage (VG Frankfurt [Oder] – VG 5 K 2717/02 –) wäre der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a AO). Die Hemmungswirkung wäre weder durch den Teilabhilfebescheid vom 18. September 2002 und den Teilrücknahmebescheid vom 1. April 2004 noch durch den Abhilfebescheid vom 2. November 2005 entfallen. Wird ein Abgabenbescheid aufgehoben, verliert er zwar seine Wirksamkeit; die Verjährungshemmung durch Widerspruch und Klage entfällt (vgl. BFH, Urteil vom 5. Oktober 2004 – VI R 77/03 –, juris Rn. 11). Der Beklagte hat durch den Teilabhilfebescheid und den Teilrücknahmebescheid die Beitragshöhe aber lediglich auf die auch im Beitragsbescheid vom 2. November 2005 festgesetzte Beitragshöhe reduziert und insoweit durch den Teilabhilfebescheid und den Teilrücknahmebescheid den Beitragsbescheid vom 23. Oktober 2001 nicht aufgehoben. Der Beklagte hat den Bescheid vom 23. Oktober 2001 (in Form des Teilabhilfebescheids und des Teilrücknahmebescheids) durch den Abhilfebescheid vom 2. November 2005 zwar zurückgenommen, zeitgleich aber den verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheid vom 2. November 2005 erlassen. Erfolgen Rücknahme des Erstbescheids und Erlass des Zweitbescheids zeitglich, wirkt die Hemmung von Widerspruch und Klage weiter. Dies hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 5. Oktober 2004 – VII R 18/03 –, juris Rn. 8) für den Fall entscheiden, dass die Behörde Rücknahme und Neuerlass in denselben Verwaltungsakt aufnimmt. Das gilt entgegen der Auffassung der Klägerin (Schriftsatz vom 24. Juli 2024) auch dann, wenn der Beitragsgläubiger Rücknahme und Neuerlass zwar nicht in einem Schriftstück zusammenfasst, aber die Zustellung des Rücknahmebescheids und des Neuerlassbescheids mit derselben Zustellungsurkunde veranlasst. So verhält es sich hier. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 9. Dezember 2020 – III R 31/18 –, juris Rn. 21) hat zwar angenommen, dass auch dann, wenn der Aufhebungs- und der Neuerlassbescheid das gleiche Datum tragen, zwischen Aufhebung und Neuerlass eine logische Sekunde liege, die die Festsetzungsverjährung zur Folge habe. Der erkennende Senat folgt dem jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Denn durch die Zustellung des Rücknahme- und des Neuerlassbescheids durch denselben Zustellungsakt hat der Beklagte dafür gesorgt, dass die Zustellung beider Bescheide zeitgleich vorgenommen wird, sodass die Adressatin nicht davon ausgehen konnte, dass die Rücknahme vor dem Neuerlass erfolgt. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 5. Oktober 2004 – VII R 18/03 – (juris Rn. 8) zwar einen Weg aufgezeigt, wie eine abgabenerhebende Behörde sicherstellen kann, dass der Adressat Aufhebungs- und Neuerlassbescheid gleichzeitig zur Kenntnis nimmt. Ausreichend ist aber, dass hier beide Bescheide mit der Aufnahme in dieselbe Zustellungsurkunde so in den Machtbereich der Klägerin gelangt sind, dass sie sie zeitgleich zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).

cc) Beitragsrechtlich nicht erheblich ist die gesamte Restfläche des veranlagten Grundstücks (Flurstück 6_____).

Die hierauf befindlichen Bahnanlagen weisen mit Blick auf die Verbandsanlage keine anschlussbeitragsrechtlich erhebliche Nutzung auf. Die Gleisanlagen lösen keinen Anfall von Niederschlagswasser aus, das in die Kanalisation des Zweckverbands abgeleitet werden könnte. Nach den Fotos Blatt 584 bis 586 der Gerichtsakte besteht das Gleisbett aus Schotter, sodass das Regenwasser versickern kann. Im Bereich der Ladestraßen und der befestigten Laderampe sind auf dem Kanalbestandsplan (Anlage K 45) keine Anschlüsse zur Aufnahme von Niederschlagswasser verzeichnet, woraus zu schließen ist, dass das dort anfallende Niederschlagswasser nicht zur Kanalisationsanlage abgeleitet zu werden braucht.

Damit kommt eine Beitragserhebung lediglich hinsichtlich der oben beschriebenen drei Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne in Betracht.

b) In Wahrheit ist aber auch dies nicht der Fall. Denn der Beitragserhebung steht im Ganzen eine Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung entgegen. Ein erster unwirksamer Satzungsgebungsversuch des Zweckverbands zum Erlass einer Abwasseranschlussbeitragssatzung ist 1993 erfolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 –, juris Rn. 50). Eine Anschlussmöglichkeit für die drei Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne ist bereits spätestens in jenem Jahr durch den in der Y_____ Straße verlaufenden Schmutzwasserkanal vermittelt worden. Nach der dienstlichen Erklärung des Ingenieurs des Zweckverbands für Wasserver- und Abwasserentsorgung verläuft in der Y_____ Straße ein vermutlich 1905 oder 1906 gebauter Schmutzwasserkanal, an den das Bahngrundstück angeschlossen werden könne. Dies erfasst alle drei Flächen des Flurstücks 6_____, die Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne darstellen. Für sie ist der Schmutzwasserkanal in der Y_____ Straße nicht minder erschließend als der Schmutzwasserkanal im O_____-Ring. Die gegebenenfalls notwendige Unterquerung der Gleise zur Herstellung der Anschlussleitungen kommt ausgehend vom Vortrag des Beklagten und unter Zugrundelegung des Änderungsbescheids in Betracht. Da der Beklagte im Änderungsbescheid auch die Grundstücksflächen südlich der Schienenstränge veranlagt hat und er davon ausgeht, dass die Anschlussmöglichkeit einzig über den Schmutzwasserkanal im O_____-Ring vermittelt werde, müssten hiernach gleichfalls die Schienenstränge unterquert werden.

Der Zweckverband hat den Schmutzwasserkanal in der Y_____ Straße spätestens am 1. Juli 1993 als Teil seiner öffentlichen Anlage übernommen. Nach der dienstlichen Erklärung des Ingenieurs des Zweckverbands für Wasserver- und Abwasserentsorgung findet sich dieser Schmutzwasserkanal seit 1998 im Bestand des Zweckverbands, wodurch deutlich wird, dass der Zweckverband den Kanal in seine öffentliche Anlage eingefügt hat. Es spricht aber alles dafür, dass dies vor 1998 geschehen ist. Die Y_____ Straße ist eine öffentliche Straße. Sie verläuft weder über das Gebiet des „U_____“- noch über das Bahngelände. Zuständiger Versorgungsträger war damit zu DDR-Zeiten der VEB WAB K_____ oder der Rat der Stadt K_____ (vgl. § 1 Abs. 3 Abwassereinleitungsbedingungen vom 22. Dezember 1987, Gesetzblatt der DDR Teil I, Nr. 3, vom 8. Februar 1988, S. 27). Daraus folgt, dass der Schmutzwasserkanal in den Bestand der R_____ GmbH oder der Stadt K_____ übergegangen ist.

Sollte der Schmutzwasserkanal auf die R_____ GmbH übergegangen sein, hätte der Zweckverband ihn am 1. Juli 1993 in seinen Bestand aufgenommen. Der Zweckverband hat nach seinem Internetauftritt unter der Überschrift „Historisches, Geschichte des Zweckverbands“ (https://www.k_____.de/der-verband/historisches.html, abgerufen am 11. Juni 2024) mit Abschluss des Nutzungsüberlassungsvertrags die Anlagen der Abwasserentsorgung von der R_____ GmbH – und damit die Anlagen des VEB WAB – übernommen. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Zweckverband, worauf die Bezeichnung des Vertrags als Nutzungsüberlassungsvertrags hinweist, die Nutzung der Anlagen, nicht aber auch das Eigentum an ihnen übernommen haben wird. Für die Einbeziehung technischer Gegenstände in die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung kommt es nicht auf das Eigentum an, sondern auf eine – ggf. auch konkludente – Widmung, mithin die Erklärung, dass die Leitung Teil der öffentlichen Anlage wird. Sie ist nach der Feststellung des Senats (Beschluss vom 8. Oktober 2018 – OVG 9 N 157/17 –, juris Rn. 8) durch die Nutzungsübernahme erfolgt, da der Zweckverband hierdurch die Entsorgung über die übernommenen Anlagenteile verwirklicht.

Sollte der Schmutzwasserkanal hingegen auf die Stadt K_____ übergegangen sein, ist gleichfalls davon auszugehen, dass der Zweckverband den Kanal bereits zeitnah nach seiner 1991 erfolgten Gründung erhalten hat. Darauf, dass es sich um eine städtische Anlage gehandelt hat, deutet der Hinweis des Ingenieurs des Zweckverbands für Wasserver- und Abwasserentsorgung hin, dass nach einer Vereinbarung mit der Stadt die Beiträge für die durch städtische Anlagen erschlossenen Grundstücke nach Übernahme der Anlagen an die Stadt auszukehren seien. Die Annahme, dass der Zweckverband den Schmutzwasserkanal von der Stadt zeitnah nach seiner Gründung erhalten hat, beruht darauf, dass nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Verbandssatzung vom 6. Dezember 1991 (Amtsblatt für den Landkreis T_____ vom 12. September 2000, Nr. 67, S. 1) die Verbandsmitglieder, zu denen die Stadt K_____ gehört, verpflichtet sind, alle zur Durchführung der Aufgaben vorhandenen Einrichtungen in den Verband einzubringen. Es ist davon auszugehen, dass die Stadt dieser Verpflichtung alsbald nachgekommen ist, damit der Zweckverband seine Entsorgungsaufgabe erfüllen konnte (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Buchstabe b Verbandssatzung 1991). Soweit der Ingenieur des Zweckverbands für Wasserver- und Abwasserentsorgung davon spricht, dass es 1996 noch keine Anschlussmöglichkeit gegeben habe, handelt es sich, wie die Formulierung „offenbar“ verdeutlicht, um eine Vermutung, die augenscheinlich an seine Mitteilung anknüpft, dass mit der zentralen Erschließung des „U_____“-Geländes 1996 begonnen worden sei und in der Folgezeit die dort errichteten Anlagen zur Abwasserentsorgung an den Zweckverband übergeben worden seien. Der Schmutzwasserkanal in der Y_____ Straße ist indes keine dieser neuerrichteten Anlagen.

Für die Herstellung der Anschlussmöglichkeit im Jahr 1993 war es unerheblich, dass es nach Angaben des Ingenieurs des Zweckverbands für Wasserver- und Abwasserentsorgung im Verlauf der Y_____ Straße keinen zum Beitrags- oder einem Vorgängergrundstück führenden Grundstücksanschluss gegeben hat. Die damalige Satzungslage des Zweckverbands hat das Anschlussrecht nicht von der Herstellung des Grundstücksanschlusses und dessen Übernahme durch den Zweckverband abhängig gemacht. Nach § 4 Abs. 1 der am 17. Mai 1993 beschlossenen Abwasserbeseitigungssatzung war jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser auf Dauer anfiel. Diese Anschlussverpflichtung bestand nach § 4 Abs. 3 Abwasserbeseitigungssatzung 1993, soweit die öffentlichen Kanalisationsarbeiten betriebsbereit vorhanden waren. Dies war der Fall, wenn der Schmutzwasserkanal im öffentlichen Straßenraum vor dem Beitragsgrundstück soweit vorgestreckt war, dass das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen an den Kanal angeschlossen werden konnte. Das war nach den Angaben des Ingenieurs des Zweckverbands für Wasserver- und Abwasserentsorgung im Hinblick auf das Beitragsgrundstück hinsichtlich des Schmutzwasserkanals in der Y_____ Straße der Fall. Die Herstellung eines Grundstücksanschlusses war für die Begründung des Anschlusszwangs keine Voraussetzung. Das gilt gleichermaßen für das Anschlussrecht, da die Abwasserbeseitigungssatzung 1993 hierfür keine weiteren Anforderungen aufstellte. Ein derartiges Anschlussrecht bestand, obwohl die Abwasserbeseitigungssatzung 1993 einen Rechtsanspruch auf den Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage nicht enthielt. Das Anschlussrecht ergab sich aus § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I/93, Nr. 22, S. 398), der die Berechtigung vermittelte, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Bei der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbands handelte es sich um eine öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung 1993). Sie war eine gemeindliche Einrichtung, da der Zweckverband gerade die Aufgabe hatte, die Schmutzwasserbeseitigung für seine Mitgliedsgemeinden vorzunehmen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Buchstabe b Verbandssatzung 1991). War das Anschlussrecht außer an den Umstand, dass der betriebsfertige Schmutzwasserkanal vor dem Grundstück hergestellt worden sein musste, an keine weitere Voraussetzung gebunden, konnte der Grundstückseigentümer bei betriebsfertiger Herstellung des Kanals vor seinem Grundstück in der Regel vom Einrichtungsträger die zeitnahe Herstellung des Grundstücksanschlusses verlangen. § 4 Abs. 3 Abwasserbeseitigungssatzung 1993 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung 1993 ließ hinreichend deutlich erkennen, dass der Zweckverband bereit gewesen ist, den Grundstücksanschluss gegebenenfalls bei Zuruf herzustellen.

Damit wäre eine Beitragspflicht selbst bei Satzungserlass rückwirkend in das Jahr 1993 bereits am 1. Februar 2004 verjährt, denn eine Verjährungshemmung bis zum Ablauf des Jahres 1997 (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO) ist für den Fall eines rückwirkenden Satzungserlasses nicht eingetreten. Bis dahin ist mit Blick auf das seinerzeit bestehende Flurstück 6_____ ein Beitragsbescheid nicht ergangen, an den sich ein verjährungshemmendes Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren hätte anschließen können.

Der Annahme, dass eine Lage der hypothetischen Festsetzungsverjährung die Beitragserhebung hier hindert, steht nicht entgegen, dass das Flurstück 6_____ im Jahr 1993 noch nicht vorhanden war, sondern noch das Ausgangsflurstück 6_____. Der Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F., der aus einer schon vor dem 1. Februar 2004 eingetretenen Lage der hypothetischen Festsetzungsverjährung folgt, bezieht sich zwar auf einen konkreten Beitrag, als es um den Beitrag hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks geht, maßgeblich ist aber nicht das Buch-, sondern das Grundstück im wirtschaftlichen Sinne (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2021 – OVG 9 N 70.19 –, juris Rn. 7). Hat hinsichtlich des Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne schon vor dem 1. Februar 2004 die Lage einer hypothetischen Festsetzungsverjährung bestanden, so setzt sie sich an dem gleichen Grundstück im wirtschaftlichen Sinne fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2021 – OVG 9 N 70.19 –, juris Rn. 7 und 15). So verhält es sich hier.

Das 1993 existierende Flurstück 6_____ war größer als das Flurstück 6_____ und umfasste die Flächen der drei Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne (jetziges Flurstück 6_____ mit den Lagerschuppen, Fläche südlich der Gleise mit den Bahnbetriebsfunktionsgebäuden und der sie umgebenden Fläche, Fläche der Bahnsteige mit Treppenanlage) mit Schmutz- und Niederschlagswasseranfall, die durch die Anschlussmöglichkeit an die Verbandsanlage bevorteilt sind. Diese drei Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne waren auch bereits seinerzeit vorhanden. Die Bahnbetriebsgebäude und die Lagerschuppen (vgl. Fotos Blatt 589 und 590 der Gerichtsakte) sind sehr alt. Die Bahnsteige werden einschließlich der Bedachungen und Treppen zwar erneuert worden sein, werden angesichts des Alters der Bahnstrecke und des Bahnhofs aber an gleicher Stelle und im gleichen Umfang vorhanden gewesen sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in der bezeichneten elektronischen Form einzureichen.

Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.