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Entscheidung 13 WF 141/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 04.09.2024
Aktenzeichen 13 WF 141/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0904.13WF141.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11.06.2024 - 21 F 41/23 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Erzwingung einer Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung. Letztere ist gegen ihn durch Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29.09.2023 - …/23 - (Bl. 122 Hauptakte 1 des Amtsgerichts, im Folgenden: HA 1 AG), rechtskräftig aufgrund der Entscheidung des Senats vom 08.03.2024 - …/23 - (Bl. 233 Hauptakte II. Instanz) zugunsten des Antragstellers tituliert worden. Wegen des Inhalts der Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.09.2023 verwiesen.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 07.05.2024 (Bl. 257 Hauptakte 2 des Amtsgerichts, im Folgenden HA 2 AG) beantragt, gegen den Antragsgegner Zwangsmittel festzusetzen mit der Begründung, der Antragsgegner sei seiner Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung aus dem Beschluss vom 29.09.2023 nicht nachgekommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.06.2024 (Bl. 269 HA 2 AG) hat das Amtsgericht nach schriftlicher Anhörung des Antragsgegners (Bl. 266 HA 2 AG) ein Zwangsgeld von 500 €, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft von 5 Tagen zur Erzwingung der titulierten Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung festgesetzt.

Durch Beschluss vom 20.08.2024 (Bl. 310 HA 2 AG) hat Amtsgericht sodann der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 28.06.2024 (Bl. 282 HA 2 AG), mit der er Mängel bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 29.09.2023, insbesondere bei der Klauselerteilung einwendet und die Vollstreckungsfähigkeit der titulierten Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung in Abrede stellt, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 793, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache unbegründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Erzwingung der in Rede stehenden Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung, mithin unvertretbaren Handlungen gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 ZPO, liegen vor.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 704, 724f, 750, 794 ZPO, nämlich ein Vollstreckungstitel, eine Vollstreckungsklausel zu dem Titel und dessen Zustellung, sowie ein auf Festsetzung von Zwangsmitteln gerichteter Antrag des Antragstellers (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, vor § 704 ZPO Rn. 24; MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, § 888 ZPO Rn. 17) liegen vor. Anhaltspunkte dafür, dass die mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels (§ 724 Abs. 1 ZPO) dem Antragsteller nicht in der für eine Zwangsvollstreckung zwingend erforderlichen Papierform vorliegt, § 317 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH DNotZ 2017, 463 (466); BGH NJOZ 2008, 4803 f.; Senat, B. v. 29.08.2024, 13 WF 58/24; OLG Schleswig, BeckRS 2022, 13275; Zöller/Seibel, 35. Aufl. 2024, § 725 Rn. 2; MüKoZPO/Wolfsteiner § 725 Rn. 2; Musielak/Voit/Stadler § 130 b Rn. 2), sind angesichts der Verfügung des Amtsgerichts vom 25.04.2024 (Bl. 256 HA 2 AG) und dem Empfangsbekenntnis der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 29.04.2024 (Bl. 256 HA 2 AG) nicht erkennbar. Mängel des Klauselerteilungsverfahrens oder das Vorliegen einer unzutreffenden Vollstreckungsklausel sind nicht ersichtlich, zumal das Amtsgericht durch - nicht weiter angegriffenen - Beschluss vom 24.07.2024 (Bl. 297 HA 2 AG) der Erinnerung des Antragsgegners vom 28.06.2024 gegen die durch das Amtsgericht am 25.04.2024 auf den Antrag des Antragstellers vom 09.04.2024 (Bl. 173 HA 1 AG) erteilte Vollstreckungsklausel nicht abgeholfen hat. Auch ein mit der Beschwerde beanstandeter Gehörsverstoß des Antragsgegners bei der Erteilung der Klausel ist nicht ersichtlich und wäre überdies bereits durch das Erinnerungsverfahren geheilt worden.

Weiter steht der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch keine unzureichende Bestimmtheit des Ausspruchs entgegen. Trotz der grundsätzlichen Bindung des Vollstreckungsorgans an eine - wie vorliegend - wirksam erteilte Vollstreckungsklausel kann die Bestimmtheit des Titels Gegenstand der Prüfung im Vollstreckungsverfahren sein, und zwar sogar dann, wenn eine Klauselerinnerung rechtskräftig zurückgewiesen wurde (BGH GRUR-RS 2022, 33639 Rn. 34; Musielak/Voit/Lackmann § 704 ZPO Rn. 6a). Für die Vollstreckbarkeit eines Titels bedarf es der hinreichenden Bestimmtheit der ausgesprochenen Verpflichtungen (Musielak/Voit/Lackmann § 704 ZPO Rn. 5). Die Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen, muss die Einkommensarten, über die, und der Zeitraum, für den Auskunft erteilt werden muss, genau bezeichnen (OLG Hamm BeckRS 2023, 21986; BeckOGK/Winter, 1.8.2024, § 1605 BGB Rn. 226); die Belege, die ein Auskunftsverpflichteter vorlegen soll, müssen im Titel oder in den Entscheidungsgründen so konkretisiert werden, dass sie im Fall einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert werden können. Dazu müssen die Zeiträume, auf die sich die vorzulegenden Belege beziehen, und die Art der Belege so konkret bezeichnet werden, dass - zumindest unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe - unzweifelhaft festgestellt werden kann, worauf sich die Verpflichtung erstreckt (BGH FamRZ 2020, 1572; FamRZ 2019, 1340    ; BeckOGK/Winter § 1605 BGB Rn. 228).

Diesen Anforderungen genügt der Ausspruch zur Auskunftsverpflichtung, der keine Formulierungen aufweist, die nicht üblicherweise bei Auskunftsverpflichtungen in Unterhaltsverfahren ausgesprochen werden. Insbesondere ist, anders als der Antragsgegner meint, der Begriff „Bruttoeinkommen“ eindeutig (vgl. BeckOGK/Winter § 1605 BGB Rn. 232) und die Verpflichtung, die Abzüge mit „Erläuterungen“ zu versehen, unmissverständlich darauf gerichtet, die Herkunftsart der jeweiligen Abzüge mitzuteilen. Gleiches gilt für die weiteren, als nicht hinreichend bestimmt beanstandeten Begriffe, an deren Eindeutigkeit im Familienstreitverfahren kein Anlass zu Zweifeln besteht. Die mit „Zeitraum 2019 bis 2022“ bezeichnete Zeitspanne, für die ein Teil der Auskünfte zu erteilen und Belege vorzulegen sind, umfasst die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2022; da im Vollstreckungsverfahren nicht die inhaltliche Richtigkeit der titulierten Auskunftsverpflichtung überprüft wird (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, Vorb. § 704 ZPO Rn. 9, 24), geht der Einwand Antragsgegners, zur Erteilung von Auskünften für eine vier Jahre umfassende Zeitspanne nicht verpflichtet werden zu können, ins Leere.

Die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Zwangsgelds begegnet keinen Bedenken. Ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € berücksichtigt in angemessenem Umfang das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Auskunftserteilung, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die gezeigte Hartnäckigkeit des Antragsgegners, mit der dieser die Erteilung der in Rede stehenden Auskunft nunmehr seit knapp einem Jahr verweigert.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 120 Abs. 1 FamFG, 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung eines Verfahrenswerts ist nicht veranlasst (Nr. 1912 KG FamGKG).

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, §§ 120 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO).