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Entscheidung 1 Ws 121/24 (S)


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 26.08.2024
Aktenzeichen 1 Ws 121/24 (S) ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0826.1WS121.24S.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Prenzlau vom 27. Februar 2024 (Az.: 20 Gs 17/24) wird aufgehoben.

Der Angeschuldigte J... ist in dieser Sache unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Gründe

I.

1. Der Angeschuldigte und der Mitangeschuldigte A... R... wurden am 26. Februar 2024 vorläufig festgenommen. Am 27. Februar 2024 erließ das Amtsgericht Prenzlau Haftbefehle gegen beide, betreffend A... R... zum Aktenzeichen 20 Gs 16/24, betreffend G... J... zum Aktenzeichen 20 Gs 17/24. Den Haftbefehl gegen R... hob das Landgericht Neuruppin auf Beschwerde des Angeschuldigten hin mit Beschluss vom 25. April 2024 (Az.: 11 Qs 28/24) auf, R... wurde aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Angeschuldigte J... dagegen befindet sich seit dem 27. Februar 2024 durchgehend in dieser Sache in Untersuchungshaft, sodass der Senat gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO über deren Fortdauer zu entscheiden hat.

Mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Prenzlau vom 27. Februar 2024 wird dem Angeschuldigten J... vorgeworfen, am 25. Februar 2024 in Prenzlau, gemeinschaftlich handelnd mit A... R..., versucht zu haben, eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegzunehmen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wobei die Täter zur Ausführung der Tat mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in einen umschlossenen Raum eingedrungen seien und versucht hätten, eine Sache zu stehlen, die durch eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert gewesen sei, wobei sie gewerbsmäßig gehandelt hätten (§§ 242 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 – 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).

Konkret wird dem Angeschuldigten mit dem Haftbefehl vorgeworfen, sich gemeinsam mit R... am Tattag gegen 21:44 Uhr auf das Grundstück … N…platz … in P… begeben zu haben, um den dort geparkten und verschlossenen Pkw Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … arbeitsteilig vorgehend und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zu entwenden.

Der Pkw habe im Alleineigentum des Zeugen S… K... gestanden und einen Wert von mindestens 15.000,00 € gehabt. In Umsetzung des gemeinsamen Tatplans hätten die Angeschuldigten das Fahrzeug gewaltsam geöffnet. R... sei sodann eingestiegen, um den Pkw zu starten und nach Polen zu verbringen, wo das Fahrzeug habe verwertet und der Erlös zu gleichen Teilen unter den Mittätern habe aufgeteilt werden sollen.

Zur Vollendung des Diebstahls sei es nicht gekommen, weil R... durch die Manipulation an der Fahrzeugelektronik Alarm ausgelöst habe, woraufhin sich beide Mittäter aus Angst vor Entdeckung vom Tatort entfernt hätten.

Beide Täter hätten gehandelt, um sich durch wiederholte Kfz-Diebstähle in Deutschland und Verwertung der Beute in Polen eine auf Dauer angelegte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, insbesondere aus den Angaben des geschädigten Zeugen K.... Gegen den Angeschuldigten bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Ziff. 2 StPO, da er in Deutschland keinen festen Wohnsitz und keine sozialen Bindungen habe. Er habe jederzeit die Möglichkeit, sich in sein Heimatland abzusetzen, wo er nach den polizeilichen Ermittlungen ebenfalls keinen festen Wohnsitz unterhalte.

2. Am 13. Juni 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Prenzlau Anklage gegen den Angeschuldigten und seinen Mittäter. Der darin – unter Beschränkung gemäß § 154a Abs. 1 StPO – erhobene Tatvorwurf entspricht demjenigen aus dem Haftbefehl vom 27. Februar 2024.

Am 26. Juni 2024 gingen die Sachakten bei dem Amtsgericht Prenzlau ein. Aufgrund Urlaubs der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin wurden sie erst am 16. Juli 2024 erfasst und der Vorsitzenden des Schöffengerichts vorgelegt. Diese verfügte am selben Tag gemäß § 201 StPO unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen die Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger des Angeschuldigten.

Das Hauptverfahren ist noch nicht eröffnet. Das Amtsgericht berichtet, aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der Vorsitzenden des Schöffengerichts in der Zeit vom 12. August 2024 bis zum 27. August 2024, terminlicher Auslastung des Vertreters der Vorsitzenden und der Erforderlichkeit, die Ladungsfristen einzuhalten, sei ein Beginn der Hauptverhandlung vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO nicht möglich. Mit Schreiben vom 12. August 2024, das den Senat am 20. August 2024 erreichte, teilt das Amtsgericht mit, in Abstimmung mit dem Verteidiger sei Hauptverhandlungstermin auf den 08. Oktober 2024 bestimmt worden.

3. Mit undatiertem Beschluss (Bd. III Bl. 433 ff. d. A.) legt das Amtsgericht Prenzlau die Sachakten dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gemäß §§ 121, 122 StPO zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten vor. Das Amtsgericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich.

Am 12. August 2024 sind die Akten mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 07. August 2024 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Der Angeschuldigte hat hierzu mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. August 2024 Stellung genommen.

II.

Der Haftbefehl ist gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO aufzuheben.

1. Grundlage der Prüfung durch den Senat ist der Haftbefehl des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht Prenzlau vom 27. Februar 2024, weil das Schöffengericht des nämlichen Amtsgerichts, das nunmehr mit der Sache befasst ist, eine Haftentscheidung bislang nicht getroffen hat.

2. Gegen den Angeschuldigten besteht aufgrund des in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 13. Juni 2024 dargelegten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen und der in der Anklage bezeichneten Beweismittel dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO), sich am 25. Februar 2024 des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß §§ 242 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Ziff. 1, 2 und 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Zeugen K... und der Auffindesituation der Angeschuldigten kurz nach der Tat nahe des Tatorts in ihrem Pkw, in dem sie Werkzeug bei sich führten, das zum Öffnen und Entwenden von Kraftfahrzeugen benötigt wird. Zudem fand sich im Handy des Angeschuldigten J..., dessen Daten ausgewertet wurden, ein Foto von dem Pkw des Zeugen K....

3. Der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Ziff. 2 StPO, besteht fort. Der Angeschuldigte J... ist zwar nicht in Deutschland, wohl aber in Polen vielfach unter anderem wegen Diebstahls vorbestraft. Er hat im Fall seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die ihm Fluchtanreiz bietet. Über soziale Bindungen, die geeignet wären, diesem Fluchtanreiz entgegen zu wirken, verfügt er in der Bundesrepublik nicht. Er hat keinen festen Wohnsitz und keine Angehörigen in Deutschland, einer legalen, geregelten Berufstätigkeit geht er nicht nach. Gleiches gilt für sein Heimatland Polen, auch dort ist der Angeschuldigte nicht polizeilich gemeldet und, soweit ersichtlich, nicht berufstätig.

4. Allerdings rechtfertigen weder besondere Schwierigkeiten noch ein besonderer Umfang der Ermittlungen noch ein anderer wichtiger Grund die Fortdauer der Haft über sechs Monate hinaus. Stattdessen weist die Verfahrenshandhabung gravierende Verstöße gegen das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot auf.

a) Wichtige Gründe für eine Fristüberschreitung gemäß § 121 Abs. 1 StPO sind nur durch die Justiz oder die Strafverfolgungsbehörden nicht vermeidbare Sachzwänge oder allein dem Beschuldigten zuzuschreibende Ursachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973 – 2 BvR 558/73, juris). Denn aufgrund des aus dem Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 5 MRK folgenden Beschleunigungsgebots haben die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und eine Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen (BVerfG, Beschluss vom 03. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris).

Hieran gemessen, sind wichtige Gründe im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO nicht zu erkennen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass weder eine kurzfristige Überlastung des Spruchkörpers noch eine längerfristige Auslastung des Gerichts Haftzeiten von mehr als sechs Monaten rechtfertigen. Solchen Verzögerungen ist gegebenenfalls mit gerichtsorganisatorischen Maßnahmen zu begegnen. Stehen solche auch unter Ausschöpfung aller verfügbaren Ressourcen nicht zur Verfügung, hat es nicht der inhaftierte Angeschuldigte zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht die personellen und sachlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich sind. Vielmehr hat der Staat die dafür erforderlichen personellen und sachlichen Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973 – 2 BvR 558/73 –, juris).

b) Aus denselben Erwägungen ist anerkannt, dass Urlaubs- und andere Abwesenheitszeiten von Berufsrichtern und Staatsanwälten grundsätzlich kein „wichtiger Grund“ sind, in der Regel ist in diesen Fällen von den getroffenen Vertretungsregelungen Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG a. a. O.). Anders kann es sich verhalten, wenn der mit der notwendigen Einarbeitung des Vertreters verbundene Zeitaufwand im Ergebnis dazu führt, dass die Verzögerung unvermeidbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 -2 BvR 1919/93 –; OLG Hamm, Beschluss vom 09. August 2022 – 3 Ws 228/22 –; juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Sachverhalt ist einfach gelagert, die Beweislage übersichtlich.

Hieran gemessen, genügt die gerichtliche Sachbehandlung im Zwischenverfahren den einzuhaltenden Anforderungen an die besondere Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nicht.

Verglichen mit Verfahren, die üblicherweise innerhalb von sechs Monaten durch ein erstinstanzliches Urteil abgeschlossen werden können (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 23. Dezember 2014 – 2 Ws 542/14 – juris), waren die Ermittlungen vorliegend weder besonders schwierig noch besonders umfangreich. Sie richteten sich gegen zwei Angeschuldigte und hatten lediglich nur einen Tatvorwurf zum Gegenstand, nachdem sich Beweise für weitere Tatvorwürfe nicht verdichtet hatten. Die Anzahl der Beweismittel hält sich in Grenzen, zumal die Angeschuldigten annähernd auf frischer Tat ertappt worden waren und auf ihrer Flucht festgenommen werden konnten. Für die Hauptverhandlung ist lediglich ein Sitzungstag vorgesehen.

Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) die Ermittlungen mit der gebotenen Beschleunigung geführt und vor Ablauf von vier Monaten Untersuchungshaft am 13. Juni 2024 Anklage gegen beide Angeschuldigte erhoben.

Es ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die Anklageschrift mit Datum vom 13. Juni 2024 nebst Sachakte erst am 26. Juni 2024 bei Gericht eingegangen ist.

Darin, dass die am 26. Juni 2024 mit der Anklage eingegangene Akte bei dem Amtsgericht Prenzlau erst am 16. Juli 2024 erfasst und der Vorsitzenden des Schöffengerichts vorgelegt wurde, liegt ein weiterer Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Die Ausführungen der Vorsitzenden des Schöffengerichts in dem undatierten Vorlagebeschluss (Bd. III Bl. 433 f. d. A.) zeigen auf, dass die entstandene Verzögerung um annähernd drei Wochen allein in die Sphäre der Justiz fällt. Die Vorsitzende legt dar, dass die Geschäftsstelle des Schöffengerichts aufgrund Urlaubs nicht besetzt und die Vertretung im fraglichen Zeitraum zwei Tage lang krank war. Die Ursache für die fast dreiwöchige Nichtbearbeitung der Haftsache liegt sonach in mangelnder personeller Ausstattung der Geschäftsstelle des Schöffengerichts für den Zeitraum des Urlaubs der Justizbediensteten.

Eine Kompensation dieser Verzögerung ist im Folgenden nicht eingetreten, im Gegenteil.

Die Vorsitzende des Schöffengerichts teilt, wie dargelegt, mit, erst nach ihrem vom 12. August 2024 bis zum 27. August 2024 währenden Erholungsurlaub über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden zu können. Auch hierin liegt mit Blick darauf, dass die Frist für die Angeschuldigten J... zur Stellungnahme auf die Anklageschrift am 01. August 2024 abgelaufen war, eine nicht hinnehmbare Verzögerung, die allein in der Sphäre der Justiz begründet ist.

Noch schwerer wiegt, dass die eintägige Hauptverhandlung nach Auskunft der Vorsitzenden des Schöffengerichts erst am 08. Oktober 2024 stattfinden soll. Wenn doch die Vorsitzende am 27. August 2024 aus ihrem Urlaub zurückkehrt, so sollte ihr eine Entscheidung im Zwischenverfahren und gegebenenfalls eine Terminierung der Hauptverhandlung im September 2024 möglich sein. Dass sie nach Urlaubsrückkehr zunächst andere, vorrangige Haftsachen zu bearbeiten hätte, legt die Vorsitzende nicht dar, auch nicht, dass eine frühere Terminierung der Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers nicht möglich gewesen wäre.

Jedenfalls in der gebotenen Gesamtschau haben die dargelegten gerichtlichen Handhabungen zu einer für den Angeschuldigten nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensverzögerung geführt.

c) Auch ein „sonstiger“ wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft ist unter Berücksichtigung der gebotenen engen Auslegung dieses Ausnahmetatbestandes (vgl. hierzu BVerfGE 53, 152; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 121, Rz. 18) nicht anzunehmen.

Ein solcher Grund ist nur dann gegeben, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert worden ist, denen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegen wirken können. Maßgeblich ist insoweit, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. KG Berlin, StV 2015, 45; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 19, 21 m.w.N.). Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist stellt in diesem Zusammenhang lediglich eine Höchstgrenze dar. Aus der genannten Vorschrift kann nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass ein Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots geführt werden müsse (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 18. August 2017 - [4] 161 HEs 33/17 [15/17] -, 9. August 2013 - [4] 141 HEs 44/13 [23/13] - und 13. August 2012 - [4] 141 HEs 63/12 [27/12] - m.w.N.). Vielmehr verlangt der in Art. 2 Abs. 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. April 2010 - [4] 1 HEs 7/10 [3-4/10] - m. w. Nachw.).

Dass vorliegend gerichtlicherseits von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung der Sache ergriffen worden wären, lässt sich dem Verfahrensgang und den Sachakten nicht entnehmen.