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Entscheidung 40 F 116/22


Metadaten

Gericht AG Brandenburg Einzelrichter Entscheidungsdatum 19.12.2023
Aktenzeichen 40 F 116/22 ECLI ECLI:DE:AGBRAND:2023:1219.40F116.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss vom 15.11.2022 wird die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.532,72 Euro festgesetzt.

  2. Die Erinnerung des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Verfahrensbevollmächtige des Antragstellers wendet sich mit einer Erinnerung gegen die Festsetzung der Vefahrenskostenhilfevergütung durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 15.11.2022. Sie hat den Antragsteller in einem Kindschaftsverfahren vertreten, in dem dieser beantragt hat, ihm die alleinige Sorge für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten zu übertragen. Im Rahmen des Erörterungstermins haben die Beteiligten eine Vereinbarung getroffen, in der sie zum einen den Umgang der Antragsgegnerin mit ihren Kindern regelten und zum anderen bestimmten, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder fortan bei dem Antragsteller sei. Die Beteiligten haben sodann das Verfahren für erledigt erklärt. Das Gericht hat die Umgangsvereinbarung im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit Beschluss gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gebilligt.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat sodann die Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.532,72 Euro beantragt. Dabei hat sie für die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung im Hinblick auf das Sorgerechtsverfahen eine Gebühr nach Vergütungsverzeichnis (W) Nr. 1003 bei einem Verfahrenswert von 4.000 € und eine Gebühr nach W Nr. 1000 hinsichtlich des Umgangsvergleichs geltend gemacht.

Die Rechtspflegerin hat allein eine Gebühr nach W Nr. 1000 hinsichtlich der geschlossenen Umgangsvereinbarung festgesetzt, bei einem Verfahrenswert von 4.000 €. Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Erinnerung eingelegt, da sie der Auffassung ist, dass auch eine Einigung hinsichtlich des Sorgerechts erfolgt sei, da durch die Bestimmung des Lebensmittelpunktes der Kinder beim Vater der Weg zur Beendigung des Verfahrens frei gemacht worden sei.

Der Bezirksrevisor hat seinerseits Erinnerung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin eingelegt. Er stimme zwar zu, dass auch hinsichtlich des Sorgerechtsverfahrens eine Vergleichsgebühr nach W 1003 angefallen sei. Hinsichtlich der Umgangsvereinbarung sei allerdings davon auszugehen, dass durch die gerichtliche Billigung des Vergleichs und die vorgeschaltete Kindeswohlprüfung ein Umgangsverfahren anhängig gemacht worden sei, weswegen sich der Verfahrenswert auf 8.000 € erhöhe und die Vergleichsgebühr insgesamt nach W Nr. 1003 zu bemessen sei. Der Bezirksrevisor kommt so insgesamt zu einer Vergütung von 1.344,11 €.

II.

Der Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten gegen die mit dem angegriffenen Beschluss erfolgte Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.463,11 Euro war stattzugeben. Wie bereits der Bezirksrevisor im Rahmen seiner Erinnerung richtig festgestellt hat, war Gegenstand der Einigung der Beteiligten im Rahmen des Erörterungstermins neben der Regelung von Umgang auch die elterliche Sorge, indem die Beteiligten sich auf den Lebensmittelpunkt der gemeinsamen Kinder bei dem Antragsteller geeinigt haben.

Anders als durch den Bezirksrevisor vertreten, ist neben der Gebühr nach VV Nr. 1003 bezüglich der Beilegung des Sorgerechtsstreites, hinsichtlich der vereinbarten Umgangsregelung eine Gebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des RVG über einen Wert von 4.000 Euro entstanden und nicht etwa nur eine Gebühr nach Nr. 1003 über einen Wert von 8.000 Euro. Die Argumentation des Bezirksrevisors fußt auf der Überlegung, dass das Umgangsverfahren nach allgemeiner Meinung ein von Amts wegen zu betreibendes Verfahren ist und deshalb eine Umgangsvereinbarung nach § 156 Abs. 2 FamFG einer gerichtlichen Billigung bedarf, um vollstreckbar zu sein. Diese gerichtliche Billigung erfolgt erst nach einer Kindeswohlprüfung. Es sei daher - so der Bezirksrevisor im Anschluss an die Entscheidung des OLG Nürnberg, FamRZ 2020, 2280 f. - durch die Erörterung des Umgangs auch der Umgang Verfahrensgegenstand geworden, woraus sich dann ein Verfahrenswert von 8.000 € ergebe.

Aus dem amtswegigen Charakter des Umgangsverfahrens allerdings gebührenrechtliche Folgen abzuleiten, erscheint aus folgender Überlegung widersinnig: Hätten die Beteiligten zunächst ein Umgangsverfahren betrieben und dann in der Folge auch über Fragen des Sorgerechts eine Übereinkunft erzielt, ohne dass ein Sorgerechtsverfahren anhängig war, dann hätte die getroffene Vereinbarung wohl unstreitig einen Mehrwert hinsichtlich der Vereinbarung zum Sorgerecht neben einer ebenfalls getroffenen Umgangsvereinbarung, da das Verfahren nach § 1671 BGB ein Verfahren ist, das allein auf Antrag eines Elternteils betrieben werden kann. Man könnte folglich nicht davon ausgehen, dass mit der Erörterung des Umgangs neben dem Sorgerechtsverfahren auch ein Umgangsverfahren anhängig gemacht worden sei und somit eine einheitliche Gebühr nach Nr. 1003 der Anlage 2 entstanden sei. Gleichwohl hat das Gericht selbstverständlich auch im Rahmen einer Entscheidung zu einer Vereinbarung zum Sorgerecht eine Kindeswohlprüfung vorzunehmen, bevor es einen entsprechenden Beschluss erlässt. Der Umstand, dass die Übereinkunft der Eltern erst durch den Beschluss des Gerichts zur Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge Rechtsfolgen zeitigt, ist im Übrigen für das Entstehen der Einigungsgebühr unschädlich (OLG Bamberg v. 11.11.2019-2 WF 271/19).

Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen die Rechtsanwaltsgebühren bei identischen Vereinbarungen zu Sorgerecht und Umgang je nachdem unterschiedlich festgesetzt werden sollten, ob von Eltern eine Sorgerechtsregelung im Rahmen eines Umgangsverfahrens oder aber eine Umgangsregelung im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens vereinbart wird. Dies wäre eine willkürliche Unterscheidung.

An der von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers berechneten Höhe der Gebühren bestehen keine Bedenken.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, da der Beschwerdewert unter 200 liegt.