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Entscheidung 4 S 91/97


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum 01.08.1997
Aktenzeichen 4 S 91/97 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:1997:0801.4S91.97.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 14.01.1997 - 24 C 508/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten über den regulierten Schaden hinaus kein weitergehender Schadensersatzanspruch gem. § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Ziff. 1 PflVG zu.

Das Amtsgericht hat die Mithaftungsquote des Klägers mit einem Drittel zutreffend bemessen. Der Kläger muß sich bei der Unfallverursachung die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges und gem. § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB ein geringes Verschulden seiner Ehefrau anrechnen lassen, die das Fahrzeug vor dem Unfall gefahren hat.

Der Unfall war für die Ehefrau des Klägers nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Die Ehefrau des Klägers hat nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet, als sie mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h die auf der rechten Fahrbahnhälfte zum Stehen gekommene Fahrzeugkolonne links überholte. Wer an einer wartenden Kolonne vorbeifährt, hat in besonderem Maße auf Lücken in der Kolonne zu achten. Er muß damit rechnen, daß sich durch diese Lücken andere Verkehrsteilnehmer an Straßeneinmündungen heraustasten und vorfahren, bis sie hinreichenden Überblick auf die Fahrbahn gewonnen haben. Das Überholen der wartenden Kolonne birgt insoweit besondere Gefahren in sich, wenn zwischen den wartenden Fahrzeugen Lücken von mindestens einer Fahrzeugbreite freigehalten wurden. Der Überholer muß in dieser Situation entweder eine Geschwindigkeit einhalten, die es ihm ermöglicht, noch vor einem durch die Lücke sich Heraustastenden anzuhalten, oder aber er muß einen ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand von der Kolonne einhalten, damit ihn der sich Heraustastende rechtzeitig erkennen kann.

Diese Grundsätze hat die Ehefrau des Klägers nicht hinreichend beachtet. Angesichts der erkennbaren Lücke hinter dem Fahrzeug des Zeugen H… und der dort zu erwartenden Gefährdung hätte sie bei Anwendung überdurchschnittlicher Sorgfalt langsamer fahren und bremsbereit sein müssen.    

Bei der gem. § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile steht zwar die Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) eindeutig im Vordergrund. Die Kammer schließt sich dabei den zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils an.

Demgegenüber waren zu Lasten des Klägers die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges und das durch den Überholvorgang erhöhte Risiko zu berücksichtigen. Es kam hinzu, daß die Ehefrau des Klägers, die in der Fahrzeugkolonne bestehende Lücke nicht hinreichend beachtet hat und sowohl durch die gefahrene Geschwindigkeit als auch durch dichtes Vorbeifahren an den wartenden Fahrzeugen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Obwohl darin nur ein geringes Verschulden liegt, hält es die Kammer in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil aus diesen Gründen für angemessen, dem Kläger die Verursachung des Unfalls zu einem Drittel anzulasten.

Die Berufung des Klägers, mit der er nur noch das restliche Drittel seines Schadensersatzanspruches geltend gemacht hat, war aus diesen Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.