Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 21.08.2024 | |
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Aktenzeichen | 4 U 136/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0821.4U136.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.10.2023 – Az. 13 O 223/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin, die ein Handelsgewerbe in Polen betreibt, nimmt den Beklagten, der seinerseits einen online-Handel mit Sitz in („Ort 01“) nebst Warenlager betreibt, auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 169.746,88 € für in zwei Containern gelieferte Bauwerkzeuge (nebst Zubehör) in Anspruch.
Die Parteien stehen seit 2017 in einer dauernden Geschäftsbeziehung derart, dass er bei der Klägerin Waren (Bauwerkzeuge) für sein Unternehmen bestellte, diese dann ihrerseits die Waren in China bestellte und an den Beklagten liefern ließ - ob die Geschäftsbeziehung auch beinhaltete, dass der Beklagte der Klägerin Lagerfläche für nicht von ihm bestellte Waren zu Verfügung stellte, ist unter den Parteien streitig.
Die Bauwerkzeuge, deren Bezahlung die Klägerin mit ihrer Klage geltend macht, wurden von der Klägerin in China bestellt und in einem Container am 23.09.2020 und am 02.11.2020 nach („Ort 02) und am selben Tag zum Beklagten geliefert, wo sie sich, mindestens teilweise, noch immer befinden.
Die Klägerin stellte dem Beklagten die streitgegenständlichen Waren mit Rechnungen vom 14.06.2021 "Faktura …" i.H.v. 92.893,51 € und "Faktura …" i.H.v. 85.278,50 € in Rechnung. Der Beklagte zahlte am 21.10.2021 auf die Rechnung Faktura … einen Betrag von 8.000 €; einen Betrag von 425,13 € verrechneten die Parteien mit einer Rechnung des Beklagten an die Klägerin. Nachdem weitere Zahlungen nicht erfolgten, korrespondierten die Parteien per WhatsApp.
Am 20.06.2022 fragte der für die Klägerin tätige Ehemann der Klägerin per WhatsApp auf Russisch den Beklagten: „Wie hoch ist der Betrag der Schulden 169.746,88 EUR oder 182.729,65 EUR?“, der Beklagte antwortete wenige Minuten später (ebenfalls auf Russisch): „Deine Schulden belaufen sich auf 169.746,88 EUR - du hast selbst geschrieben dass du dir von 182.729,65 EUR die Waren aussuchen kannst, die du zur Begleichung der Schulden heranziehen willst, aber wenn du das Geld und nicht die Waren willst, dann musst du warten, bis wir die Waren zu Geld machen, das ist eine Frage der Zeit, aber zunächst musst du 2 Punkte klären, die ich genannt habe: die Entsorgung des elektronischen Werkzeugs Folwers, nämlich die Höhe der Strafe(n) in diesem Zusammenhang und die Frage der Akkus, diese 2 Punkte reduzieren die Höhe der Schulden 169.746,88 EUR".
Mit anwaltlichen Schreiben vom 25.06.2022 und 20.07.2022 forderte die Klägerin erneut vergeblich zur Zahlung auf; der Beklagte wies das Zahlungsbegehren unter Verweis auf "ein(en) Vertrag über die Zahlungsweise" zurück, die Artikel seien nicht mit einem Zahlungsziel geliefert worden, sondern hätten "erst (im Falle ihres Verkaufs) nach ihrem Verkauf bezahlt werden" sollen.
Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte habe die beiden Container mit Bauwerkzeugen im Rahmen der Korrespondenz mit ihrem Ehemann bei ihr bestellt. Jedenfalls seien die Erklärungen des Beklagten per WhatsApp als Schuldanerkenntnis zu werten.
Der Beklagte wandte gegen seine Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, die Parteien hätten – neben Waren, die er bei der Klägerin bestellt und dann auch sofort bezahlt habe - auch eine Art Kommissionierung vereinbart, bei der er von der Klägerin für eigene Rechnung bestellte Waren in seinem Lager gelagert habe, die dann entweder von der Klägerin selbst oder von ihm - dem Beklagten - an Kunden verkauft worden seien, später sei abgerechnet worden. Dementsprechend verhalte es sich bei den streitgegenständlichen Bauwerkzeugen, die die Klägerin ausgesucht und bestellt habe, um sie zu verkaufen bzw. zu verkaufen lassen; an dem Erlös habe er beteiligt werden sollen.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Urteil vom 12.10.2023, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, ein zuvor gegen den Beklagten erlassenes Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung des geforderten Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB nicht zu, denn ein Kaufvertrag über die streitgegenständlichen Bauwerkzeuge aus den Rechnungen … und … sei nicht zustande gekommen.
Übereinstimmende auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärungen ließen sich nicht feststellen. Urkunden zum Nachweis des in ihrer Geschäftsbeziehung üblichen Vorgehens betreffend anderer Bauwerkzeuge – telefonische oder per WhatsApp erfolgte Anfrage des Beklagten mittels Übersendung einer tabellarischen Excel-Datei mit den Bauwerkzeugen, Angebot der Klägerin in Form einer per WhatsApp übersandten Excel-Datei mit dem vorhandenen Sortiment, Liefermenge und weiteren Generalien und Annahme durch den Beklagten – habe die Klägerin nicht vorgelegt. Sie habe den Vertragsschluss auch nicht durch Zeugenbeweis beweisen können. Zwar habe der Zeuge („Name 01“) die Behauptung der Klägerin bestätigt, seiner Aussage stünden aber die Angaben des Zeugen („Name 02“) entgegen; beiden Aussagen fehle es an Überzeugungskraft, weshalb nach Beweislast zu entscheiden sei. Die vom Beklagten erteilte Verladeerlaubnis bzw. sein Einverständnis mit der Lieferung der mit Rechnung … abgerechneten Bauwerkzeuge ließen nicht zwingend auf einen Kaufvertrag schließen, sondern sich gleichfalls mit dem Vortrag des Beklagten, er habe Lagerfläche für die Klägerin zur Verfügung gestellt, in Einklang bringen. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe sie nach dem ausdrücklichen Wortlaut der WhatsApp-Nachricht Anlage K 22 auch nicht beim Beklagten gefragt, ob sie die in der Containerlieferung 37 enthaltenen Bauwerkzeuge HT-50-111, HT-50-114 und DR-13-014 von diesem erwerben könne. Ihre Anfrage habe sich auf nicht streitgegenständliche Produktpäckchen bezogen.
Der geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht auf ein Schuldanerkenntnis stützen. Für ein abstraktes Schuldanerkenntnis fehle es an einer erkennbaren selbständigen Begründung einer Verpflichtung. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis lasse sich nach der Rechtsprechung des BGH nicht aus einer Teilzahlung herleiten; weitere Anhaltspunkte, die für ein solches Anerkenntnis sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Antwortnachricht des Beklagten „Deine Schulden belaufen sich auf 169.746,88 EUR“ auf die Anfrage der Klägerin vom 20.06.2022, wie hoch der Betrag der Schulden sei, lasse sich eine Bestätigung von Schulden des Beklagten gerade nicht entnehmen.
Gegen dieses ihr am 19.10.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.11.2023 eingelegte und innerhalb der bis zum 19.01.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Klägerin rügt das Übergehen entscheidungserheblichen Sachvortrags. So habe sie unbestritten vorgetragen, dass sie im Februar 2018 den Abschluss eines Factoringvertrages mit dem Beklagten als Endabnehmer beantragt habe; der Inhalt dieses Antrags sei ein gewichtiges Indiz für eine seit 2018 bestehende Kaufvertragsbeziehung. Das Landgericht hätte den hierzu angebotenen Zeugenbeweis nicht übergehen dürfen. Es habe zudem weder die als solche unstreitigen Anlagen erwähnt, noch den wechselnden und widersprüchlichen Sachvortrag des Beklagten und den Umstand gewürdigt, dass der Beklagte weitere 37 Container Bauwerkzeuge erhalten und – zuletzt auf eine Rechnung vom 04.04.2022 - auch bezahlt habe. Das Landgericht habe insbesondere keine Gesamtwürdigung des Prozessstoffes vorgenommen. Die landgerichtliche Beweisverfügung vom 27.06.2023 sei zudem verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil sie sich auf die zwischen den Parteien unstreitigen Vertragsbeziehungen beziehe; streitig seien nur zwei konkrete Warenlieferungen. Auch die Beweiswürdigung betreffend die Aussagen der Zeugen („Name 02“) und („Name 01“) sei fehlerhaft; tatsächlich sei allein die Aussage des Zeugen („Name 01“) - was näher ausgeführt wird - überzeugend.
Das Landgericht habe auch fehlerhaft das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses verneint. Es habe insbesondere die Auslegung der Whats-App-Korrespondenz vom 20.06.2022 nach den ersten zwei Sätzen abgebrochen. Gerade aus dem nachfolgenden Satz ergebe sich jedoch, dass der Beklagte darin seine Zahlungsverpflichtung zugebe.
Die Klägerin habe zudem im Dezember 2023 von einem Parallelprozess der („Firma 01“), aus der sie ursprünglich hervorgegangen sei, gegen den Beklagten erfahren, der mit einem Vergleich geendet habe. Es habe sich der Lagerist der („Firma 01“) bei ihr gemeldet und mitgeteilt, dass er Kenntnisse über die Kaufverträge der Klägerin mit dem Beklagten seit 2017 habe, da das Geschäftsmodell identisch aufgebaut worden und Vertragsbeziehungen der Klägerin mit dem Beklagten in Branchenkreisen bekannt seien. Sie könne daher nunmehr Beweis zu den Kaufverträgen hinsichtlich der beiden streitigen Rechnungen antreten durch Vernehmung des Zeugen („Name 03“).
Hinsichtlich des anwendbaren Rechts erachtet die Klägerin das UN-Kaufrecht vom 11.04.1980 für anwendbar und weist darauf hin, dass dieses für den Vertragsabschluss keine besondere Form verlange. Nach Art. 9 Abs. 1 CISG seien die Vertragsparteien auch an die in der Geschäftsbeziehung entstandenen Gepflogenheiten gebunden, hier die Bestellung benötigter Waren durch Erstellung einer Excel-Tabelle seitens des Beklagten, deren Übersendung an den Ehemann der Klägerin, der die Waren in China anfragte und nach Eingang der Informationen aus China gemeinsam mit dem Beklagten telefonisch oder per WhatsApp/E-Mail die Excel-Tabelle bearbeitete, woraufhin der Beklagte die endgültige Fassung der gemeinsam bearbeiteten Tabelle zur Bestellung der Waren an die Klägerin sandte. Die Excel-Tabellen hätten die Parteien danach für nachfolgende Bestellungen genutzt, so dass sie in der Originalfassung nicht mehr vorhanden seien. Soweit CISG-Regelungen fehlten, sei das polnische Recht anwendbar. Nach polnischem Recht stelle die WhatsApp-Nachricht vom 20.06.2022 eine Schulderklärung dar, die eine Beweislastumkehr zur Folge habe. Dasselbe gelte, soweit der Beklagte die streitgegenständlichen Warenlieferungen widerspruchslos abgenommen und zudem auf die Rechnung … eine Teilzahlung geleistet und mit einer eigenen Forderung gegen die Klägerin aufgerechnet habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.10.2023
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 169.746,88 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % über dem Basiszinssatz aus 92.893,51 € seit dem 14.08.2021 abzüglich einer 21.10.2021 geleisteten Teilzahlung i.H.v. 8.425,13 € und aus weiteren 85.278,50 € seit dem 13.10.2021 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.660,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2022 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die Zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
A. Die Klage ist zulässig; insbesondere besteht gemäß Art. 4 EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 mit Wirkung ab dem 10.01.2015) die erforderliche internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) und damit des hiesigen Oberlandesgerichts, da der Beklagte seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Landgerichtsbezirk („Ort 03“) hat.
B. Das Landgericht ist – auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin im Berufungsverfahren - zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage weder unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs der Klägerin aus Kaufvertrag, noch unter dem Gesichtspunkt eines Schuldanerkenntnisses begründet ist.
I. Daran ändert es nichts, dass, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf einen zwischen den Parteien über die zwei streitgegenständlichen Containerlieferungen mit Bauwerkzeugen geschlossenen Kaufvertrag stützt, nicht § 433 BGB anwendbar ist, sondern Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Dieses Übereinkommen ist gemäß Art. 1 S. 1 lit. a) CISG auf die streitgegenständlichen Kaufverträge über Waren anzuwenden, da die Parteien in unterschiedlichen Staaten ihre Niederlassung – die Klägerin in Polen und der Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland - haben, sowohl die Bundesrepublik Deutschland und als auch Polen Vertragsstaaten sind und die Parteien die Anwendbarkeit des CISG auch nicht – dafür besteht kein Anhaltspunkt - nach Art. 6 CISG ausgeschlossen haben.
Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach Art. 53 CISG setzt – ebenso wie § 433 BGB - den Abschluss eines Kaufvertrages voraus, der gemäß Art. 14 CISG ein Angebot im Sinne eines hinreichend bestimmten Vorschlages erfordert sowie gemäß Art. 18 CISG eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, dass eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Parteien in Bezug auf die streitgegenständlichen zwei Containerlieferungen Erklärungen in dem vorgenannten Sinne abgegeben haben.
1. Dafür reicht es nicht aus, dass die Klägerin schlüssig vorgetragen hat, dass der Beklagte im Rahmen der zwischen ihnen seit 2017 bestehenden Geschäftsbeziehung sowohl vor als auch nach den streitgegenständlichen Lieferungen benötigte Waren – so auch in Bezug auf die streitgegenständlichen zwei Containerlieferungen - bestellt habe, indem er dem Ehemann der Klägerin per WhatsApp oder E-Mail eine Excel-Tabelle übersandt, der Ehemann der Klägerin die Waren sodann in China angefragt und nach Eingang der Informationen aus China gemeinsam mit dem Beklagten telefonisch oder per WhatsApp/E-Mail die Excel-Tabelle bearbeitet habe, woraufhin der Beklagte die endgültige Fassung der gemeinsam bearbeiteten Tabelle zur Bestellung der Waren an die Klägerin übersandt habe.
Dass auf die von der Klägerin vorgetragene Weise zwischen den Parteien Kaufverträge im Sinne der Regelungen des CISG geschlossen worden sind, stellt der Beklagte nicht in Abrede. Er bestreitet lediglich, dass die Geschäftsbeziehung zwischen ihm und der Klägerin ausschließlich – und insbesondere auch in Bezug auf die streitgegenständlichen zwei Containerlieferungen - in dem Abschluss derartiger Kaufverträge (sowie ebenfalls unstreitiger Verkäufe von Waren durch ihn an die Klägerin) bestand und behauptet seinerseits, er habe der Klägerin sein Lager auch für nicht von ihm bestellte Waren zur Verfügung gestellt, die durch die Klägerin selbst oder nach Art einer Kommissionierung durch ihn weiterverkauft werden sollten.
2. Die Klägerin hat ihre Behauptung, ein Kaufvertrag über die streitgegenständlichen zwei Containerlieferungen sei in der von ihr geschilderten Weise geschlossen worden, nicht bewiesen. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der getroffenen Feststellungen vor, die eine erneute Beweiserhebung gebieten, bestehen nicht.
a) Ein schriftliches oder verschriftlichtes Angebot und eine schriftliche oder verschriftlichte Annahme zum Abschluss eines Kaufvertrages über die in Rede stehenden Bauwerkzeuge liegen nicht vor. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich auch nicht entnehmen, durch welche Erklärung wer wann gegenüber wem ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die konkreten, in den zwei am 23.09.2020 bzw. 02.11.2020 angelieferten Containern befindlichen Bauwerkzeuge gemacht hat und wann und wie die Annahme erfolgt sein soll. Näheres hierzu lässt sich auch der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeuge („Name 01“) nicht entnehmen. Danach „hat sich die Bestellung eigentlich wie in allen anderen Bestellungen ereignet“, der Beklagte habe „uns eine Information gegeben, was er braucht“, sie hätten in China gesucht und „ihm ein Angebot gemacht“, das er dann angenommen habe und sie hätten „eine Excel-Tabelle erstellt, mit der wir arbeiten“. Wann und in welcher Art und Weise - telefonisch, per E-Mail oder per WhatsApp - Angebot und Annahme mit welchem konkreten Inhalt erfolgt sein sollen, bleibt danach auch nach Einvernahme des Zeugen („Name 01“) unklar. Dass das Landgericht seiner Aussage keine höhere Beweiskraft als derjenigen des Zeugen („Name 02“) beigemessen hat, weil es beiden Aussagen an Detailreichtum mangelte und beide Zeugen letztlich nur – unterschiedliche – angebliche Üblichkeiten in der Geschäftsbeziehung der Parteien schilderten, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Erinnerung an die in Rede stehenden Waren zu benennen, ist nicht zu beanstanden. Unterlagen, die die Bekundungen des Zeugen („Name 01“) in Bezug auf die konkreten streitgegenständlichen Containerlieferungen stützen könnten, hat die Klägerin – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht vorgelegt.
b) Auch die von der Klägerin vorgetragenen Indizien lassen weder einzeln betrachtet noch in einer Gesamtschau mit den Aussagen der Zeugen einen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass die Parteien über die zwei streitgegenständlichen Containerlieferungen einen Kaufvertrag geschlossen haben, der einen Anspruch der Klägerin aus Art. 53 CISG auf Zahlung von 169.746,88 € begründen würde.
aa) Soweit die Klägerin geltend macht, dass Landgericht habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass sie vorgetragen habe, schon im Jahr 2018 in Zusammenhang mit einer zunächst beabsichtigten Finanzierung im Wege eines Factoring den Beklagten als Endabnehmer/Käufer ihrer Waren angegeben zu haben, übersieht sie, dass der Beklagte überhaupt nicht bestreitet, dass er mit der Klägerin Kaufverträge geschlossen hat, sondern lediglich, dass die Geschäftsbeziehung der Parteien ausschließlich in dem Abschluss von Kaufverträgen bestanden hat. Der – ohnehin unstreitige und deshalb nicht beweisbedürftige - Vortrag der Klägerin betreffend das zunächst beabsichtigte Factoring lässt deshalb keinerlei Schluss auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die streitgegenständlichen beiden Containerlieferungen zu.
Für den erstmals im Berufungsverfahren unter Beweisantritt durch Zeugnis des Zeugen („Name 03“) gehaltenen Vortrag, dieser habe Kenntnis über die Kaufverträge der Klägerin mit dem Beklagten seit 2017 und die in Branchenkreisen bekannten Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten gilt nichts anderes, zumal auch nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der Zeuge aufgrund dieser Kenntnisse etwas zu den konkreten Kaufverträgen über die beiden streitigen Containerlieferungen aussagen können soll.
bb) Dass die Klägerin ausweislich der E-Mails vom 29.07./30.07.2020 beim Beklagten nachgefragt hat, ob der Container 37 verladen werden könne bzw. der Beklagte seinerseits nach dem Container 38 nachgefragt hat, lässt sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – ebenso mit einem Kaufvertrag wie mit einer Vereinbarung über die Lagerung von nicht vom Beklagten bestellter Ware der Klägerin in dem Lager des Beklagten in Einklang bringen. In beiden Varianten hatte der Beklagte ein nachvollziehbares Interesse daran zu erfahren, wann welche Mengen, welcher Ware in seinem Lager eintreffen werde. Die darüber hinaus erfolgte Unterzeichnung der Transportpapiere durch den Beklagten nach dem Eintreffen der Container in seinem Lager erklärt sich bereits daraus, dass der Beklagte – unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zum Auftraggeber des Transports – Empfänger der Lieferung war.
cc) Der Umstand, dass der Beklagten auf eine der beiden unter dem 14.06.2021 für die am 23.09.2020 und 02.11.2020 im Lager des Beklagten angelieferten Waren von der Klägerin gestellten Rechnungen, nämlich die Rechnung betreffend den Container 37 Faktura …, am 21.10.2021 eine Teilzahlung von 8.000 € leistete und hinsichtlich eines weiteren Betrages von 425,13 € mit einer Gegenforderung gegen die Klägerin aus einer Rechnung des Beklagten vom 01.10.2021 aufrechnete, lässt ebenfalls keinen hinreichenden Schluss darauf zu, dass die in den beiden Containern befindlichen Waren aufgrund entsprechender Bestellungen des Beklagten angeliefert worden waren. Dies kann ebenso gut darauf beruhen, dass der Beklagte – sei es vor oder nach der Anlieferung der beiden Container – eine kaufvertragliche Vereinbarung mit der Klägerin nur in Bezug auf bestimmte in den beiden Containern befindliche Bauwerkzeuge getroffen hatte - wofür immerhin spricht, dass er ausweislich der Anlage K 22 am 24.09.2020 bei der Klägerin gerade für bestimmte Artikel (HAT-…, HAT- … und DR-…) nachgefragt hatte, ob diese sich in dem Container 37 befänden. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass die Teilzahlung und Aufrechnung darauf beruhte, dass der Beklagte – wie er behauptet – aufgrund einer kommissionsähnlichen oder anderen nachträglichen Vereinbarung mit der Klägerin oder sogar ohne im Verhältnis zur Klägerin bestehendem Rechtsgrund in dem Zeitraum vom 23.09.2020 bis zum 21.10.2021 bestimmte Waren, die mit dem Container 37 angeliefert worden waren, an Dritte verkauft hatte. Deshalb reichen die Teilzahlung und Aufrechnung auch nicht aus, um darin ein einseitiges (tatsächliches) Anerkenntnis oder Zeugnis des Beklagten gegen sich selbst (vgl. dazu nur Grüneberg, BGB, 83. Aufl. § 781 Rn. 6) zu sehen, das zu einer Beweiserleichterung oder gar Umkehr der Beweislast in Bezug auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die zwei streitgegenständlichen Containerlieferungen führen könnte. Darauf, ob diese Beweisgrundsätze internationalrechtlich überhaupt anwendbar sind, kommt es deshalb nicht an.
dd) Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund des Vortrages der Klägerin zu der im Zeitraum von März 2022 bis zum 20.06.2022 zwischen den Parteien geführten WhatsApp-Korrespondenz, in der der Beklagte auf Zahlungserinnerungen der Klägerin Zahlungen „am Montag bis Mittag“, eine Abzahlung seiner Verschuldung in monatlichen Raten von 10.000 € angekündigt oder auch eine Auflistung von Werkzeugen im Gesamtwert von 185.729,67 € übersandt habe, die er bereit wäre der Klägerin zur Tilgung seiner Zahlungsrückstände zu übergeben. Unabhängig davon, dass sich mangels Übersetzung des auf dem dazu als Anlage K 17 vorgelegten Foto zu sehenden, in russischer Sprache abgefassten Textes nicht eindeutig feststellen lässt, ob die Klägerin die Erklärungen des Beklagten schriftsätzlich wortwörtlich wiedergibt, ist es für das Verständnis auch einer für sich genommen vermeintlich eindeutigen Erklärung gerade bei Kurznachrichten stets erforderlich den Kontext zu kennen und zu berücksichtigen, in dem diese Erklärung gefallen ist. Dass Schulden, deren Begleichung oder Abzahlung der Beklagte mit den WhatsApp-Nachrichten angekündigt hat, aus mit der Klägerin geschlossenen Kaufverträgen über die zwei streitgegenständlichen Containerlieferungen resultierten und nicht etwa daraus, dass der Beklagte bei ihm eingelagerte Ware der Klägerin weiterveräußert hat und der Klägerin deshalb die Auskehrung des Erlöses schuldete, ist dem Vortrag der Klägerin zum Inhalt dieser Nachrichten nicht zu entnehmen.
Ein klareres Bild ergibt sich auch nicht, wenn man die weitere WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Zeugen („Name 01“) und dem Beklagten vom 20.06.2022 hinzunimmt; auch diese deutet nicht auf den Abschluss von Kaufverträgen zwischen den Parteien hin, sondern lässt den Grund für die in Rede stehenden Schulden im Unklaren. Dies gilt zwar nicht schon deshalb, weil der Beklagte auf die Nachfrage nach dem "Betrag der Schulden" antwortete, "Deine Schulden" beliefen sich auf 169.746,88 €, denn insoweit wird aus dem Textzusammenhang deutlich, dass es sich nicht um Verbindlichkeiten des Zeugen („Name 01“) (oder der Klägerin) handelt. Der nachfolgende Text („du hast selbst geschrieben, dass du dir von 182.729,65 EUR die Waren aussuchen kannst, die du zur Begleichung der Schulden heranziehen willst, aber wenn du Geld und nicht die Ware willst, dann musst du warten, bis wir die Waren zu Geld machen (...)“ stützt allerdings sogar eher die Behauptung des Beklagten, nicht er habe die Bauwerkzeuge bei der Klägerin erworben, sondern diese habe sie bei ihm eingelagert und es habe „eine Art“ Kommissionsvertrag bestanden derart, dass die Klägerin selbst oder auch der Beklagte die Waren weiterveräußern konnten. Zwar mag auch eine Auslegung im Sinne der Klägerin möglich sein; ein eindeutiges Indiz dafür, dass der Beklagte den aus den Rechnungen vom 14.06.2021 noch offenen Betrag von 169.746,88 € aufgrund von Kaufverträgen über die in den Rechnungen aufgeführten Waren schuldete, ergibt sich jedoch auch aus den am 20.06.2022 abgegebenen Erklärungen nicht.
ee) Soweit die Klägerin geltend macht, für ihre Sichtweise streite auch die Reaktion des Beklagten auf die anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 25.06.2022 mit dessen Schreiben vom 12.07.2022 und 27.07.2022 sowie sein wechselnder und widersprüchlicher Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, lässt sich daraus ebenfalls kein Indiz für den Abschluss von Kaufverträgen über die streitgegenständlichen zwei Containerlieferungen ableiten.
Insbesondere hat der Beklagte bereits in seinem Schreiben vom 12.07.2022 nicht nur geltend gemacht, die „Artikel seien nicht mit einem Zahlungsziel geliefert worden“, sondern darüber hinaus sie „sollten erst (im Falle des Verkaufs) nach ihrem Verkauf bezahlt werden“ und auf einen zwischen den Parteien existierenden „Vertrag über die Zahlungsweise“ Bezug genommen sowie gleichzeitig darauf hingewiesen, alle sich noch in seinem Lager befindlichen Produkte könnten jederzeit von der Klägerin abgeholt werden. Damit hat der Beklagte sich jedoch entgegen der Auslegung der Klägerin nicht nur – unter Außerachtlassung der in den Rechnungen angegebenen Zahlungsziele – gegen die fehlende Fälligkeit der in Rechnung gestellten Forderungen gewandt. Die Erklärungen und das in dem weiteren Schreiben des Beklagten vom 27.07.2022 geäußerte Interesse daran, die Klägerin möge die Produkte abholen, stehen vielmehr durchaus im Einklang mit dem Bestreiten des Abschlusses eines Kaufvertrages über die streitgegenständlichen zwei Containerlieferungen und der Behauptung des Beklagten, die Parteien hätten (auch) eine Vereinbarung über die Einlagerung von Waren der Klägerin in seinem Lager getroffen und deren Beschreibung als „eine Art Kommissionierung“. Dass der Beklagte seinen Vortrag erst sukzessive konkretisiert hat und dieser – auch in einer Zusammenschau mit den Bekundungen des Zeugen („Name 02“) – Unklarheiten offenlässt, ändert nichts daran, dass dies nicht ausreicht, um den von der Klägerin zu beweisenden Abschluss eines Kaufvertrages über die zwei streitgegenständlichen Containerlieferungen als erwiesen zu erachten.
Auch in einer Gesamtschau ergibt sich aus den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen und den (sämtlich unstreitigen) Indizien allenfalls, dass der Beklagte das Bestehen von Schulden gegenüber der Klägerin nicht vollständig in Abrede gestellt hat, und dass dies auch in irgendeinem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen zwei Containerlieferungen stehen mag. Der von der Klägerin behauptete Abschluss eines Kaufvertrages über die zwei Containerlieferungen und damit der (prozessuale wie materiell-rechtliche) Anspruch, auf den die Klägerin ihre Klage stützt, lässt sich dagegen nicht feststellen.
II. Ein Anspruch der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schuldanerkenntnisses begründet.
1. Auf das nach dem Vortrag der Klägerin in Betracht kommende (vertraglich begründete) Schuldanerkenntnis des Beklagten ist deutsches Recht anzuwenden.
Da die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses für eine dem UN-Kaufrecht unterfallende Kaufpreisforderung nicht im CISG geregelt ist und die Parteien auch nicht vereinbart haben, welches Recht auf ein Schuldanerkenntnis angewandt werden soll, ist das für das behauptete Schuldanerkenntnis anzuwendende Recht nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu bestimmen. Die für vertragliche Schuldverhältnisse geltende Verordnung (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) enthält allerdings in Art. 4 Abs. 1 keine ausdrücklichen Regelungen für Schuldversprechen und -anerkenntnis.
Welchem Recht ein Schuldanerkenntnis nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 Rom I-VO unterstellt ist, ist in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.
In Betracht kommt eine Anwendung des deutschen Rechts unter Heranziehung von Art. 4 Abs. 2 der Rom I-VO. Danach unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren Wohnsitz hat. Die für ein Schuldanerkenntnis charakteristische Leistung ist von dem Anerkennenden zu erbringen, mithin vorliegend vom Beklagten. In der Literatur wird Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO jedenfalls auf abstrakte Schuldanerkenntnisse angewandt (siehe etwa Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP, 3. Aufl. 2019, Art. 4 Rom I-Verordnung Rn 154; MüKo zum BGB, 8. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 4 Rn 246). Für kausale (deklaratorische) Schuldanerkenntnisse wird dagegen unter Heranziehung von Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO eine Anknüpfung an das Recht des anerkannten Rechtsverhältnisses befürwortet (so etwa Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP, 3. Aufl. 2019, Art. 4 Rom I-Verordnung Rn 154; MüKo zum BGB, 8. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 4 Rn 246). Danach könnte polnisches Recht zur Anwendung kommen, sei es deshalb, weil Erfüllungsort für die nach dem Vortrag der Klägerin anerkannte Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises aus dem - unterstellt geschlossenen - Kaufvertrag nach Art. 57 Abs. 1 lit. a) CISG der Ort der Niederlassung des Verkäufers ist oder deshalb, weil nach Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ungeachtet der dem deutschen Privatrecht - aber eben nicht dem internationalen Privatrecht - eigenen Unterscheidung zwischen abstraktem und kausalem Schuldanerkenntnis sprechen die besseren Gründe dafür, bei jedem auf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung beruhenden Anerkenntnis einer Schuld eine charakteristische Leistung des Anerkennenden anzunehmen und das anwendbare Recht daher nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO zu bestimmen (vgl. OGH, Entscheidung vom 16.05.2018, ZEuP 2021, 460). Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem zwischen den Parteien gerade streitig ist, wie das dem geltend gemachten kausalen Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Vertragsverhältnis und die daraus resultierende mit dem Anerkenntnis bestätigte Schuld zu qualifizieren sind.
2. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB ist aus den vom Landgericht ausgeführten, zutreffenden Gründen zwischen den Parteien nicht vereinbart worden.
3. Es liegt aber auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Parteien sich dahin einig sind, das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen mit der Folge, dass der Anerkennende fortan im Umfang der getroffenen Vereinbarung gehindert ist, Einwendungen geltend zu machen. Wegen dieser weitgehenden Auswirkungen müssen Angebots- und Annahmeerklärung eindeutig feststellbar sein. Der erklärte Wille der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. dazu nur: BGH, Beschluss vom 03.06.2008 – XI ZR 239/07).
Eine vertragliche Vereinbarung der Parteien in diesem Sinne lässt sich dem Vortrag der Klägerin und den dazu vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.
a) Das Landgericht hat zu Recht in der Teilzahlung vom 21.10.2021 in Höhe von 8.000 € kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, zumal in Bezug auf die geltend gemachte Kaufpreisforderung, gesehen.
Ob ein schlüssiges Verhalten als eine zu einer Vereinbarung führende Willenserklärung zu werten ist, bestimmt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es entscheidend darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsgegners zu verstehen war, d.h. ob ein objektiver Dritter in der Position der Klägerin, also nach den ihr bekannten oder jedenfalls erkennbaren Umständen, die Zahlung des Teilbetrages aus der Rechnung Faktura … in dieser Höhe als ein Angebot auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine verbindliche Zahlung des Gesamtkaufpreises aus dieser und ggf. der weiteren Rechnung vom 14.06.2021 deuten konnte. Zwar kann grundsätzlich die Bezahlung einer Verbindlichkeit im Einzelfall ein konkludent erklärtes bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung darstellen (BGH, Urteil vom 16.03.2021 - VI ZR 140/20 - Rn 14 vgl. auch BGH, Urteile vom 21.10.2008 - XI ZR 256/07 - Rn 16, und vom 11.07.1995 - X ZR 42/93 - Rn 6, jeweils mwN, juris). Dieser Erklärungswert kommt einer Tilgungsleistung als solcher aber nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall bei seiner Leistung aus der Sicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handele mit einem auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen. Dies setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendungen herrscht und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen. Es besteht hingegen weder ein rechtlicher Anhalt noch ein wirtschaftlicher Anlass, allgemein Erfüllungshandlungen des Schuldners als Erklärung eines Verzichts auf Einwendungen gegen den Anspruch aufzufassen (BGH, Urteile vom 16.03.2021 - VI ZR 140/20 - Rn 14, und vom 21.10.2008 - XI ZR 256/07 - Rn 16).
Vorliegend liegen keine besonderen Umstände vor, die es im konkreten Fall rechtfertigen würden, der Leistungshandlung des Beklagten den beschriebenen Erklärungswert in Bezug auf den nicht bezahlten Teil der Rechnung … und die Rechnung … zuzumessen, auf die sich die Teilzahlung gar nicht bezog. Dass die Parteien vor der Teilzahlung überhaupt über die Begleichung der Rechnung … oder beider Rechnungen vom 14.06.2021 gesprochen haben, ist nicht dargetan; es ist auch nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Leistung des Teilbetrages am 21.10.2021 bereits Streit oder Ungewissheiten über das Bestehen der Restschuld oder über einzelne Einwendungen dagegen bestanden, die zu beseitigen waren.
b) Der von der Klägerin vorgetragenen WhatsApp-Korrespondenz der Parteien im Zeitraum von März bis zum 20.06.2022 kann ebenfalls keine (konkludente) Vereinbarung im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses entnommen werden. Auch insoweit fehlt es – wie bereits unter I. dargestellt – schon an Vortrag dazu, in welchem Kontext der Beklagte die von der Klägerin vorgetragenen Erklärungen abgegeben hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin etwa die Erklärung des Beklagten „seine Schulden in Teilbeträgen ab(zu)zahlen“, dahin verstehen konnte, dass der Beklagte damit einen Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über das Bestehen seiner Schulden, deren Höhe oder den Schuldgrund, beenden wollte, und erst Recht nicht, dass die Klägerin ein solches Angebot des Beklagten angenommen hätte.
c) Etwas anderes gilt auch nicht für die WhatsApp-Kommunikation vom 20.06.2022.
Zwar mag der an den Beklagten gerichteten Frage des für die Klägerin handelnden Zeugen („Name 01“), „wie hoch ist der Betrag der Schulden“, zu entnehmen sein, dass auf Seiten der Klägerin eine Ungewissheit oder Unsicherheit - jedenfalls – in Bezug auf die Höhe der Verbindlichkeit des Beklagten bestand. Damit liegt aber nur eine Voraussetzung für die Annahme eines Schuldanerkenntnisses vor.
Nach dem Wortlaut der Antwort des Beklagten auf die Nachfrage nach dem Betrag der Schulden, erklärt er sich zur Höhe der Verbindlichkeit eindeutig - Waren im Wert von 182.729,65 €, wahlweise Geldbetrag in Höhe von 169.746,88 € -; dass er sich vorbehaltlos zur Zahlung in Höhe der Klageforderung bekennt, lässt sich der WhatsApp-Antwort des Beklagten aber gerade nicht entnehmen, denn darin heißt es, „wenn du Geld und nicht die Ware willst, dann musst du warten, bis wir die Waren zu Geld machen“.
Schließlich fehlt es jedenfalls daran, dass nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin das danach unter dem Vorbehalt des Verkaufs der Waren und zu dem („aber zunächst musst du 2 Punkte klären“) von der Lösung weiterer Probleme abhängig gemachte Angebot des Beklagten, das sich damit auch nicht in einem Schuldanerkenntnis erschöpfte, sondern letztlich einen Vergleichsvorschlag zum Gegenstand hatte, angenommen hat.
III.