Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 13.08.2024 | |
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Aktenzeichen | 5 W 68/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0813.5W68.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 18. Juli 2024 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Potsdam – Grundbuchamt – vom 6. Mai 2024, Gz. Wittbrietzen Blatt 1062-7, aufgehoben.
I.
Für den Antragsteller ist aufgrund der Bewilligung des eingetragenen Eigentümers M… S… in Abteilung II unter der laufenden Nr. 4 der Eintragungen im verfahrensgegenständlichen Grundbuch eine Auflassungsvormerkung betreffend das unter der laufenden Nummer 3 des Bestandsverzeichnisses verzeichnete Grundstück Flur .., Flurstück .. eingetragen. Für dieses Grundstück ist seit dem 4. März 1993 zugunsten der M…I M… mbH i. G. in Abteilung II unter der laufenden Nummer 1 der Eintragungen eine vorrangige Auflassungsvormerkung eingetragen.
Am 4. April 2024 beantragte der Antragsteller die Löschung der vorrangigen Auflassungsvormerkung, weil die im Handelsregister B beim Amtsgericht Charlottenburg unter der HRB …. registrierte Vormerkungsberechtigte, die Firma M… mbH, am 31. August 2007 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden sei.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2024 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die beantragte Eintragung noch nicht erfolgen könne, weil nicht alle Eintragungsvoraussetzungen vorlägen. Zur Löschung der in Abteilung II unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Auflassungsvormerkung sei entweder die Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten, ggf. durch einen Nachtragsliquidator, beizubringen oder ein Aufgebotsverfahren anzustreben, um den Berechtigten mit seinen Rechten auszuschließen. Zur Behebung des Eintragungshindernisses setzte das Grundbuchamt dem Antragsteller eine Frist von sechs Monaten.
Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich der Antragsteller mit seiner unmittelbar bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde vom 18. Juli 2024. Eine Löschungsbewilligung sei nicht beschaffbar, eine Nachtragsliquidation komme nicht in Betracht, weil bereits eine Vollbeendigung der eingetragenen Berechtigten stattgefunden habe. Die Eintragung der Vormerkung sei damit im Sinne von § 84 GBO gegenstandslos. Die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens komme ebenfalls nicht in Betracht, weil der Gläubiger der Vormerkung bekannt sei.
II.
Die Beschwerde (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO), deren alleiniger Gegenstand die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 6. Mai 2024 ist, ist zulässig.
Die Beschwerde, über die der Senat auch ohne vorherige Durchführung eines Abhilfeverfahrens entscheiden kann, hat bereits deswegen Erfolg, weil eine Zwischenverfügung mit diesem Inhalt nicht ergehen durfte.
Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und die durch die sofortige Zurückweisung verloren gingen (BayObLG NJW-RR 2004, 1533, 1534). § 18 GBO bezieht sich daher nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 27, 310, 313). Ein nicht mit rückwirkender Kraft zu beseitigendes Eintragungshindernis liegt unter anderem dann vor, wenn die zur Eintragung erforderliche Bewilligung des unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt ist (vgl. BayObLG, Rpfleger 1990, 61; NJW-RR 2004, 1533; OLG Hamm, Rpfleger 1998, 154; OLG Schleswig FGPrax 2010, 282, 283; Demharter, GBO, § 18 Rn. 12 m. w. Nachw.).
Danach konnte dem Antragsteller nicht im Wege der Zwischenverfügung die Beibringung der Löschungsbewilligung der eingetragenen Berechtigten aufgegeben werden, weil damit das Eintragungshindernis nicht rückwirkend beseitigt werden kann.
Die alternativ aufgezeigte Möglichkeit der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach §§ 887, 1170 BGB ist bereits kein zulässiges Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses, weil der eingetragene Berechtigte nicht im Sinne dieser Vorschrift unbekannt ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass im Fall der Löschung der eingetragenen Berechtigten im Handelsregister von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit grundsätzlich eine Nachtragsliquidation zu erfolgen hat, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gesellschaft doch noch über Vermögenswerte verfügt (u. a. Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, § 60 Rn. 305).
Die Kostenfolge hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 25 Abs. 1 GNotKG); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.