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Anschluss und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 10.02.2014
Aktenzeichen VG 5 KE 88/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 12. November 2013 – VG 5 K 966/11 wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Klägerin des Verfahrens VG 5 K 966/11 an den Beklagten zu 2) zu erstattenden (Rechtsanwalts-)Kosten festgesetzt hat.

In dem auf die Abgabe von Willenserklärungen gerichteten Klageverfahren bestellte sich mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011, eingegangen bei Gericht am selben Tag, zunächst Rechtsanwalt XXX für die Beklagte zu 1). Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2011, eingegangen bei Gericht am 27. Oktober 2011, bestellte sich sodann für den Beklagten zu 2) Rechtsanwältin XXX. Die Beklagten zu 1) und 2) sind Eheleute.

Im Rahmen des nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahrens beantragten beide Beklagtenvertreter Kostenerstattung jeweils in gleichlautender Höhe. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 12. November 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG Frankfurt (Oder) die von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf 298,45 € fest. In derselben Höhe erfolgte die Kostenfestsetzung der von der Klägerin an den Beklagten zu 2) zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten in einem Kostenfestsetzungsbeschluss II vom selben Tag. Zur Begründung heißt es in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen gleichlautend, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) seien nach Prüfung der vorgetragenen sachlichen Gründe nur in Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Es gebe im vorliegenden Verfahren keinen sachlichen Grund für die Einschaltung mehrerer Anwälte, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass es für eine interessengerechte Prozessführung noch eines weiteren Anwalts bedurft hätte.

Der Erinnerungsführer hat am 10. Dezember 2013 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Er trägt vor, die Beauftragung von zwei Rechtsanwälten für die Beklagten erscheine hier nicht als rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte zu 2) habe sich anderweitig vertreten lassen, um innerfamiliären Konflikten aus dem Wege zu gehen. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hat im Kostenfestsetzungsverfahren vorgetragen, es habe den Beklagten frei gestanden, jeweils einen eigenen Prozessbevollmächtigten auszusuchen und zu beauftragen. Eine mögliche Interessenkollision und die zu respektierende Möglichkeit der Belastung der zwischen den Beklagten bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft habe einer Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten, etwa der Beauftragung des Beklagten zu 2) als Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) entgegengestanden.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die nach §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO statthafte und fristgerecht erhobene Erinnerung ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG Frankfurt (Oder) hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten zweier Rechtsanwälte auf Beklagtenseite zu Recht verneint. Die Antragsteller und Erinnerungsführer haben keinen Anspruch auf Ersatz der von ihnen geltend gemachten Kosten für zwei Rechtsanwälte.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO hat der Unterlegene die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des obsiegenden Beteiligten zu erstatten. Notwendig sind solche Aufwendungen, wenn ein verständiger Beteiligter sie im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 M 681/00 juris, NVwZ-RR 2001, 414). Dabei hat sich die Beurteilung der Frage, ob aufgewandte Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Eine Partei darf somit jederzeit ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 1 W 63/10 –, juris Rdnr. 8 ff. m.w.N.). Werden - wie vorliegend - zwei einfache Streitgenossen (§ 64 VwGO i. V. mit § 59, 60, 61 Zivilprozessordnung - ZPO) verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind. Von diesem Grundsatz sind indes je nach den Umständen des Einzelfalles dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind. Auch dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem - wie ausgeführt - jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (vgl. grundsätzlich BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 – VI ZB 76/03 -, juris Rdnr. 5 ff., NJW-RR 2004, 536f.).

Ein konkreter sachlicher Grund, der auf Beklagtenseite die Beauftragung zweier Rechtsanwälte als erforderlich erscheinen ließe, war im gegenständlichen Rechtsstreit nicht gegeben. Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen war es gerade nicht erforderlich, dass beide Beklagte jeweils einen eigenen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragt haben. Ein Interessengegensatz zwischen den Streitgenossen bestand nicht; die Interessen der beiden Beklagten verliefen vielmehr parallel und waren insbesondere gleichgerichtet – nämlich auf Abwehr der von der Klägerseite geforderten Abgabe einer Willenserklärung durch die in ehelicher Gemeinschaft verbundenen Beklagten. Dass ein Interessengegensatz zwischen den beiden Beklagten vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich (s.a. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. September 2010 – 6 W 82/10 –, juris Rdnr. 11 ff.).

Die nach den Ausführungen des Erinnerungsführers zu respektierende Möglichkeit der Belastung der zwischen den Beklagten bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mag ein persönlicher Umstand sein, der deswegen die Beauftragung zweier Rechtsanwälte nahe legen könnte; ein sachlicher Grund bedeutet dies allemal nicht. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2) als Rechtsanwalt nicht nur die Beklagte zu 1) sondern auch sich selbst ohne weiteres hätte selbst vertreten können, zumal der „sich selbst vertretende“ Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz von Gebühren in derselben Höhe wie bei Vertretung Dritter hat (s. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 162 Rdnr. 9).

Inwieweit die erstatteten bzw. zu erstattenden Kosten zwischen den beteiligten Rechtsanwälten aufzuteilen sein mögen, regelt sich nach deren Rechtsverhältnissen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist, ist die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich.