Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 11.09.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 1009/22 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0911.6K1009.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Gebührenbescheid vom 31. Januar 2018 zur Kundennummer 1_____ in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2018 und des Teilrücknahmebescheides vom 7. Februar 2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern den von ihnen gezahlten und noch nicht erstatteten Betrag in Höhe von 1.136,63 Euro nebst Zinsen auf einen Betrag von 1.250 Euro in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat vom 26. Oktober 2018 (Rechtshängigkeit) bis zum 20. Juni 2019 und in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem 21. Juni 2019 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, wobei die Kammer hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Trinkwasserversorgung sowie die zentrale Schmutzwasserentsorgung.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks K_____.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2018 zog die Beklagte die Kläger für das o.g. Grundstück hinsichtlich des Kalenderjahres 2017 zu Gebühren für die Trinkwasserversorgung sowie die zentrale Schmutzwasserentsorgung in Höhe von insgesamt 1.279,13 Euro heran. Der Betrag ergibt sich aus einer Trinkwassergebühr in Höhe von 338,13 Euro sowie einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 941 Euro.
Gegen diesen Gebührenbescheid legten die Kläger unter dem 15. Februar 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus: Der Gebührenbescheid sei aufzuheben, da u.a. überhöhte Abschreibungen bei der Kalkulation zum Ansatz gebracht worden seien.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2018 zurück.
Mit Teilrücknahmebescheid vom 7. Februar 2023 hob die Beklagte den Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides teilweise in Höhe von insgesamt 142,50 Euro in Bezug auf die festgesetzten Trink- und Schmutzwassermengengebühren auf.
Am 26. Oktober 2018 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die Gebührensatzungen für die öffentliche Wasserversorgung sowie für die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung vom 13. September 2022 könnten keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sein, weil diese Satzungen mangels wirksamer Verbandssatzung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht hätten werden können bzw. ihrerseits noch nicht wirksam veröffentlicht worden seien. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) müsse die Verbandssatzung eines Zweckverbandes eine Regelung zur Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes enthalten. Hierzu habe § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 15. Dezember 2015 (Ausfertigungsdatum) bestimmt, dass öffentliche Bekanntmachungen der Beklagten für die Ortsteile M_____ und T_____ der Stadt M_____ im Amtsblatt für die Stadt M_____ „Zeitung für M_____“ und für die übrigen Verbandsmitglieder im Amtsblatt für den Landkreis T_____ zu erfolgen hätten. Diese Bekanntmachungsregelung sei indessen unwirksam (geworden), weil es seit dem Jahre 2018 ein Amtsblatt für die Stadt M_____ mit der Zusatzbezeichnung „Zeitung für M_____“ nicht mehr gebe, sondern nur noch ein Amtsblatt mit der Bezeichnung „Amtsblatt für die Stadt M_____“ existiere. Die Bekanntmachungsregelung der Verbandssatzung sei insoweit auf etwas objektiv Unmögliches gerichtet gewesen. Zwar habe die Verbandssatzung der Beklagten in ihrer Sitzung am 13. September 2022 eine Neufassung der Verbandssatzung beschlossen, wonach nach deren § 14 Abs. 2 die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes für die Ortsteile M_____und T_____ der Stadt M_____ im Amtsblatt für die Stadt M_____ zu erfolgen hätten. Diese Verbandssatzung sei indes bis heute nicht wirksam veröffentlicht worden, weil das Amtsblatt für die Stadt M_____ vom 14. September 2022, in dem die Veröffentlichung erfolgt sei, in seinem Inhaltsverzeichnis auf Seite 2 nicht auf die neue Verbandssatzung hinweise. Unabhängig davon könnten die Gebührensatzungen über die öffentliche Trinkwasserversorgung und die zentrale Abwasserentsorgung vom 13. September 2022 und die nachfolgenden Gebührensatzungen auch deshalb keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid sein, weil diese Gebührensatzungen ihrerseits noch nicht wirksam veröffentlicht worden seien. Seit dem 1. Januar 2018 habe es keine wirksame Verbandssatzung mehr gegeben, weil die Bekanntmachungsregelung unwirksam geworden sei. Auf die neue Verbandssatzung vom 13. September 2022 aber könnten die genannten Gebührensatzungen nicht gestützt werden, weil diese Verbandssatzung im Zeitpunkt der Veröffentlichung der genannten Gebührensatzungen ihrerseits nicht in Kraft getreten gewesen sei. Denn diese sei ausweislich ihres § 15 erst am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, die am 14. September 2022 im Amtsblatt für die Stadt M_____ und am 19. September 2022 im Amtsblatt für den Landkreis T_____ erfolgt sei, in Kraft getreten. Weiterhin seien die Abschreibungen bzw. die Zinsbasis im Trinkwasserbereich völlig überhöht. Mit dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (– 9 A 10.12 – juris ) sei § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für nichtig erklärt worden. In den tragenden Entscheidungsgründen, die insoweit an der Rechtskraft dieser Entscheidung teilnähmen, werde umfassend ausgeführt, dass ein in den Jahren von 1992 bis 1997 getätigter Herstellungsaufwand in Höhe von insgesamt 14.940.094,72 Euro wegen fehlender Plausibilität nicht habe in die Beitragskalkulation eingestellt werden dürften. Gleichwohl habe die Beklagte diesen Betrag im Beitragsbereich nicht von den Anschaffungs- und Herstellungskosten in voller Höhe abgesetzt. Diese Überhöhung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von mehr als 12 Millionen Euro führe die Beklagte auch auf der Gebührenebene in rechtswidriger Weise fort, so dass auch insoweit eine viel zu hohe Abschreibungsbasis für die Berechnung der Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen zugrunde gelegt worden sei. Soweit die Beklagte unter dem 7. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes 9 CN 3.22 neue Gebührensatzungen auf der Grundlage neuer Gebührenkalkulationen für den Bereich Trinkwasser und Schmutzwasser beschlossen habe, seien auch diese Gebührensatzungen unwirksam. Auch die vom Zweckverband in seiner Sitzung am 22. April 2024 beschlossene Trinkwassergebührensatzung, die (ebenfalls) rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei, sei unwirksam. Grundlage für diese Gebührensatzung seien nur noch die „korrigierte Gebührenkalkulation“ (Einheitsgebühr V2) für die Trinkwasserversorgung in der Fassung vom 25. März 2024“ (Teil 1) und die „Neukalkulation Trinkwassergebühr“ (für die Jahre 2017 bis 2020) sowie die „Korrekturkalkulation Trinkwassergebühr“ (für die Jahre 2021 und 2022 mit jeweiligem Stand vom 25. März 2024, Teil 2). Die eklatante Unplausibilität der Gebührenkalkulation ergebe sich insoweit auch bereits daraus, dass nicht dargestellt werde, wie die Gegenfinanzierung der als nicht gebührenfähig erkannten Kosten erfolge. Als einzige Möglichkeit zur Finanzierung der nicht gebührenfähigen Kosten verbleibe dem Verband, im Wirtschaftsplan Umlagen festzusetzen, die dann von den Mitgliedsgemeinden auszugleichen seien. Dies geschehe indes seit mehr als 20 Jahren nicht mehr. Es dränge sich zwingend der Eindruck auf, dass die Gegenfinanzierung dieser Kosten verbotener Weise über irgendwelche anderen Kostenpositionen erfolge, denen die nicht gebührenfähigen Kosten einfach zugerechnet würden. Im Ergebnis würden damit die nicht gebührenfähigen Kosten der Gemeinschaft der Gebührenzahler überbürdet, obwohl diese über § 6 Abs. 2 KAG gerade davor geschützt werden sollten, mit solchen Kosten belastet zu werden. Weiterhin seien die angesetzten Personalkosten in keiner Weise nachvollziehbar. Obwohl der beklagte Zweckverband über einen ansehnlichen Stamm von Mitarbeitern verfüge, könne man den vorgelegten Kalkulationen entnehmen, dass mit der Zeit immer mehr Aufgaben auf die Betriebsführungsgesellschaft verlagert worden seien. Ob damit die Personalkosten nicht in einer überhöhten Form angesetzt worden seien, könne also nur beurteilt werden, wenn die entsprechenden Wirtschaftspläne mit den dazugehörigen Stellenplänen vorgelegt würden. Ebenso sei in diesem Zusammenhang die Vorlage der Vereinbarungen mit der Betriebsführungsgesellschaft vonnöten, um den angeblichen Entlastungseffekt der Mitarbeiter des beklagten Zweckverbandes nachvollziehen und auch prüfen zu können, ob nicht von Seiten der Betriebsführungsgesellschaft überhöhte Entgelte verlangt würden. Die pauschale Angabe in den Kalkulationen, dass hier nach Selbstkostenpreisen abgerechnet werde, könne derzeit nur als pauschale (Schutz-)Behauptung bewertet werden. Die geltend gemachten Sachkosten, insbesondere die der Betriebsführungsgesellschaft seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch insoweit sei die Vorlage der entsprechenden Ausschreibungen sowie Vereinbarungen erforderlich, um den Umfang der abgewälzten Aufgaben erkennen und bewerten zu können. Weiterhin sei die Abschreibungs- bzw. Zinsbasis im Trinkwasserbereich nach wie vor völlig überhöht. Wie bereits ausgeführt, habe das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) den in § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung geregelten Beitragssatz vom 28. Dezember 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG für nichtig erklärt. In den tragenden Entscheidungsgründen werde insoweit umfassend ausgeführt, dass ein in den Jahren 1992 bis 1997 getätigter Herstellungsaufwand in Höhe von insgesamt 14.940.094,72 Euro wegen fehlender Plausibilität nicht in die Beitragskalkulation eingestellt werden dürfe. Nachdem das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 24. Mai 2024 die Anträge der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen die stattgebenden Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Juni 2023 abgewiesen habe, habe der beklagte Zweckverband für den Beitragsbereich zwar endlich die nötigen Konsequenzen gezogen und die beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten um 14,9 Millionen Euro gekürzt und so den Beitragssatz auf 0,41 Euro/m² gesenkt. Warum diese Konsequenzen nicht auch für den Bereich der Trinkwassergebühren umgesetzt worden seien, bleibe gleichwohl das Geheimnis der Beklagten. Soweit die Verbandsversammlung des Zweckverbandes in ihrer Sitzung vom 22. April 2024 eine neue Schmutzwassergebührensatzung rückwirkend zum 1. Januar 2017 beschlossen habe, sei auch diese Satzung unwirksam. Dieser Satzung lägen erkennbar die „korrigierte Gebührenkalkulation (Einheitsgebühr V2) für die Schmutzwasserentsorgung in der Fassung vom 25. März 2024 „(Teil 1) und die „Neukalkulation Schmutzwassergebühr“ (für die Jahre 2017 bis 2020) sowie die „Korrekturkalkulation Schmutzwassergebühr“ (für die Jahr 2021 und 2022) mit jeweiligem Stand zum 25. März 2024 (Teil2) zugrunde. Auch diese Kalkulationen seien aus den für die Trinkwassergebühr dargelegten Gründen unplausibel.
Im Hinblick auf den Teilrücknahmebescheid vom 7. Februar 2023 haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Umfang der Teilaufhebung übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
- den Gebührenbescheid vom 31. Januar 2018 zur Kundennummer 1_____ in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2018 und des Teilrücknahmebescheides vom 7. Februar 2023 aufzuheben,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger den von ihnen gezahlten und noch nicht erstatteten Betrag in Höhe von 1.279,13 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.250 Euro seit Rechtshängigkeit zu erstatten,
- die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt die Beklagte aus: Soweit von der Klägerseite nach wie vor behauptet werde, dass die im Amtsblatt für die Stadt M_____ vom 15. Mai 2024 und im Amtsblatt des Landkreises T_____ vom 15. Mai 2024 veröffentlichte Neufassung der Trinkwassergebührensatzung nicht wirksam bekannt geworden sei, da die Verbandsatzung vom 13. September 2022 nicht wirksam veröffentlicht worden sei, sei dies unzutreffend. Die Neufassung der Trinkwassergebührensatzung sei aufgrund eines Formfehlers im Ausfertigungsdatum am 6. Juni 2024 noch einmal im Amtsblatt des Landkreises T_____ und am 12. Juni 2024 im Amtsblatt der Stadt M_____ bekannt gegeben worden. Bezüglich der Verbandssatzung sei insoweit auf die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2024 im Verfahren 9 N 74.23 zu verweisen. Dort sei klargestellt worden, dass die Verbandssatzung des Verbandes ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei. Das VG Potsdam habe sich dieser Entscheidung in mehreren Verfahren angeschlossen. Dieselben Überlegungen seien insoweit für die maßgebliche neu beschlossene Schmutzwassergebührensatzung maßgeblich. Auch in materieller Hinsicht seien die neu beschlossenen Trinkwasser- und Schmutzwassergebührensatzungen nicht zu beanstanden. Im Trinkwasserbereich habe der Verband im Jahre 2017 aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 gespaltene Gebührensätze eingeführt. Im Jahre 2017 sei noch eine rollierende Abrechnung (April-April) erfolgt, welche ab dem 1. Januar 2018 durch die Stichtagsabrechnung abgelöst worden sei. Der Verband sei sodann im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 davon ausgegangen, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg unterschiedliche Gebühren für Gebührenschuldner, die einen Beitrag gezahlt hätten, und Gebührenschuldner, von denen wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung keine Beiträge erhoben worden seien, nicht zulässig seien. Dementsprechend habe der Verband die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Trinkwasserversorgung neu gefasst und rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Mit dieser Satzung sei die Unterscheidung zwischen Gebühren für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler aufgegeben worden. Bei der Kalkulation der einheitlichen Gebühren habe der Verband die gesamten Kosten auf die Gesamtmaßstabseinheiten verteilt. Bei der Berechnung des Abzugskapitals seien nicht nur die Summe der tatsächlich gezahlten Beiträge zugrunde gelegt, sondern auch die hypothetisch festsetzungsverjährten Beiträge berücksichtigt worden. Die Beiträge gemäß denjenigen Beitragsbescheiden, die im Hinblick auf einen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz oder im Hinblick auf andere satzungsrechtliche Probleme zurückgenommen worden seien, seien mit in die Berechnung des Abzugskapitals einbezogen worden, obwohl insoweit keine tatsächlichen Beitragszahlungen vorlägen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite könnten bei der Berechnung des Abzugskapitals die Beiträge aufgelöst werden. Dies entspreche der geltenden Rechtslage gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG. Vor der Rechtsänderung durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 ergangene Rechtsprechung sei insoweit überholt. Die Beklagte habe die Berechnung des Abzugskapitals auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 richtig vorgenommen. Die Klägerseite verkenne, dass es bei der Ermittlung eines höchstzulässigen Beitragssatzes nur um bestimmte beitragsfähige Aufwendungen gehe, während die Anschaffungs- und Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für kalkulatorischen Kosten etwas Anderes seien. So dürften bei der Beitragskalkulation nur Investitionskosten berücksichtigt werden, die nach dem 3. Oktober 1990 entstanden seien. Dagegen zeige § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG, dass auch historische Anschaffungskosten bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden könnten. Auch im Übrigen seien Fragen des beitragsfähigen Aufwands von Fragen der Anschaffungs- und Herstellungskosten zur Ermittlung der kalkulatorischen Kosten zu unterscheiden. Beispielhaft werde insoweit auch noch darauf hingewiesen, dass die Beitragskalkulation den beitragsfähigen Aufwand für einen bestimmten Zeitraum – beim Verband bis zum Jahr 2014 – berücksichtigt habe, während bei der Gebührenkalkulation von den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bis Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation und den voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten im Kalkulationszeitraum auszugehen sei. Es gebe daher auch keine Entscheidung des Verbandes, dass lediglich 10 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten über Benutzungsgebühren eingenommen werden sollten und der Rest über Beiträge. Die Entscheidung zur Deckungsquote bei der Festsetzung des Beitragssatzes habe sich allein auf das Verhältnis vom höchstzulässigen Beitragssatz zu dem tatsächlich festgesetzten Beitragssatz bezogen. Stattdessen gehe es bei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 darum, dass im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Abgabeschuldner hypothetisch festsetzungsverjährte Beitragsansprüche nicht nur bei der Beitragserhebung, sondern auch bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen seien. Dies habe der Verband getan. Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass als Abzugskapital der Anteil der Herstellungskosten anzusetzen sei, der nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers durch Anschlussbeiträge habe finanziert werden sollten, bedeute dies nicht, dass alle beitragsfähigen Kosten als Abzugskapital zu berücksichtigen seien. Auf der Grundlage der beitragsfähigen Herstellungskosten könne zunächst der höchstzulässige Beitragssatz kalkuliert werden. Dies gebe jedoch nicht die Herstellungskosten wieder, die durch das Satzungsrecht über Anschlussbeiträge hätten finanziert werden sollen. Insoweit sei zunächst der gewählte Deckungsgrad zu beachten. Die Beitragskalkulation selber könne darüber hinaus nicht maßgeblich sein, da bei einer Globalkalkulation noch gar nicht entstandene Beitragspflichten einbezogen würden. Selbst nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts könnten aber noch gar nicht entstandene Beitragspflichten nicht als aufgebrachte Beiträge gelten, da hier hypothetische oder echte Festsetzungsverjährung nicht ein(ge)treten (sein) könne. Zudem könnten die Beitragskalkulation und die satzungsrechtlichen Beitragssätze für Grundstücke, bei denen die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, geändert werden. Es gehe bei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts also nur darum, dass Beitragsansprüche, die tatsächlich oder hypothetisch festsetzungsverjährt seien, in der Gebührenkalkulation als Abzugskapital berücksichtigt werden müssten. Die von der Klägerseite aufgeworfenen Fragen zu sog. Gegenfinanzierung der nichtgebührenfähigen Kosten hätten nichts mit der Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes und der Plausibilität der Gebührenkalkulation, die der hier maßgeblichen Satzung und dem festgesetzten Gebührensatz zugrunde liege, zu tun. Unabhängig davon seien die klägerischen Ausführungen zur sog. Gegenfinanzierung der nichtgebührenfähigen Kosten sowohl rechtlich als auch tatsächlich unzutreffend. Die klägerische Behauptung, dass die „Gegenfinanzierung dieser Kosten verbotenerweise über irgendwelche anderen Kostenpositionen erfolge, denen die nicht gebührenfähigen Kosten einfach zugerechnet würden“ sei eine verleumderische Unterstellung, die nicht zutreffe. Vor dem Hintergrund, dass in Brandenburg der Beklagten die Organisationsbefugnis kraft Gesetzes zusteht, kommunale Unternehmen in Privatrechtsform zu gründen bzw. sich an ihnen zu beteiligen, sei schließlich ebenfalls die Möglichkeit eröffnet, die dabei entstehenden Kosten als ansatzfähig im Rahmen der Kalkulation zu betrachten. Der Beklagten steht hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben ein Ermessen zu. Insoweit seien die Ausführungen der Klägerseite zur Betriebsführungsgesellschaft der Beklagten nicht geeignet, eine fehlerhafte Kalkulation zu begründen. Für den Schmutzwasserbereich gälten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss zur Entscheidung übertragen worden ist.
Ferner konnte die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit (teilweise) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der VwGO einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden (vgl. unten die Begründung der Nebenentscheidungen).
Die im Übrigen noch anhängige Klage hat Erfolg.
Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO ist begründet. Der Gebührenbescheid vom 31. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2019 und des Teilrücknahmebescheides vom 7. Februar 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem angegriffenen Gebührenbescheid fehlt sowohl hinsichtlich der festgesetzten Schmutzwassergebühren als auch bezüglich der festgesetzten Trinkwassergebühren die nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderliche satzungsmäßige Ermächtigungsgrundlage.
Zunächst erweist sich die von der Beklagten für die Erhebung von Schmutzwasser-gebühren herangezogene Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Komplexsanierung m_____ (K_____) vom 22. April 2024 (nachfolgend Schmutzwassergebührensatzung - SWGebS 2024), die rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist (vgl. § 11 Satz 1 der Satzung), hinsichtlich des hier in Rede stehenden Erhebungszeitraums 2017 als unwirksam. Anderes wirksames Satzungsrecht besteht nicht.
Allerdings folgt die Unwirksamkeit der Schmutzwassergebührensatzung 2024 nicht daraus, dass der K_____ nicht über eine wirksame Verbandssatzung verfügt. Der klägerische Einwand, die Veröffentlichung der Schmutzwassergebührensatzung 2024 sei fehlerhaft, weil die neu gefasste Verbandssatzung vom 13. September 2022 im Amtsblatt für die Stadt M_____ vom 14. September 2022 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, greift nicht durch. Das Inhaltsverzeichnis dieses Amtsblatts war – anders als klägerseitig behauptet – weder irreführend noch musste es unter Geltung der aktuellen Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) den Anforderungen genügen, die in der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 3 Satz 2 BekanntmV a. F. aufgestellt worden sind. Überdies genügte für die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis T_____ vom 19. September 2022. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg), der gemäß § 31 Abs. 3 GKGBbg entsprechend auch für Änderungen einer Verbandssatzung gilt. Danach hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Verbandssatzung in der Form öffentlich bekannt zu machen, die für die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen ihres Landkreises vorgeschrieben ist. Aufsichtsbehörde für den K_____ ist gemäß § 42 Abs. 4 GKGBbg die Landrätin des Landkreises T_____, da der Zweckverband dort seinen Sitz hat. Gemäß §19 der Hauptsatzung des Landkreises T_____ erfolgen öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen des Landkreises im Amtsblatt für den Landkreis T_____. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 GKGBbg war keine weitere Bekanntmachung erforderlich, d. h. für die Wirksamkeit der Verbandssatzung bedurfte es insbesondere keiner Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt M_____. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsblatt für den Landkreis T_____ als Publikationsorgan der Aufsichtsbehörde nach dem typischen Abnehmerkreis nicht das gesamte Verbandsgebiet erfasst (so bereits OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2004 - 2 B 401/03 - zur Vorgängervorschrift in § 11 Abs. 1 GKG a. F.; zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 9 N 74/23 -, juris; VG Potsdam, Urteile vom 2. Juli 2024 – 8 K 2798/22 und 8 K 2799/22 -, juris).
Die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides hinsichtlich der festgesetzten Schmutzwassergebühren ergibt sich aber daraus, dass – soweit hier von Interesse - die in § 3 Abs. 2 lit. a) SWGebS 2024 für das Kalenderjahr 2017 festgelegten Verbrauchsgebühren gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG verstoßen. Dies führt zur Nichtigkeit auch der in § 3 Abs. 1 SWGebS 2024 festgesetzten Grundgebühr, so dass es der Satzung an einem zu ihrer Wirksamkeit erforderlichen Satzungsmindestbestandteil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG fehlt.
Für den angefochtenen Gebührenbescheid betreffend den Erhebungszeitraum 2017 ergibt sich dies jedenfalls daraus, dass der seitens der Beklagten beim Abzugskapital in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Zinssatz überhöht ist.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen (vgl. zum sog. Kostenüberschreitungsverbot noch unten ausführlich zur Trinkwassergebühr). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG gehört zu den ansatzfähigen Kosten auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Unzulässig ist es indes, wenn – wie hier – der im Rahmen der Vorauskalkulation zugrunde gelegte kalkulatorische Zinssatz nach Ablauf der Kalkulationsperiode bzw. des Erhebungszeitraums zum Nachteil der Gebührenschuldner verändert wird.
Vorliegend beruft sich die Beklagte zur Rechtfertigung der in der Schmutzwassergebührensatzung 2024 festgelegten Verbrauchsgebührensätze auf eine nach Ablauf des jeweiligen Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums beschlossene und rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft gesetzte Satzung, welche ihrerseits auf nach Ablauf des Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums erstellten und so bezeichneten „Neukalkulationen“ beruht (vgl. Neukalkulation Schmutzwassergebühr 2017, Stand 25. März 2024; Neukalkulation Schmutzwassergebühr 2018, Stand 25. März 2024; Neukalkulation Schmutzwassergebühr 2017, Stand 25, März 2024; Neukalkulation Schmutzwassergebühr 2019, Stand 25. März 2024; Neukalkulation Schmutzwassergebühr 2020, Stand 25. März 2024).
Solche rückwirkend für schon abgelaufene Kalkulationsperioden geregelte Gebüh-rensätze sind zunächst nur dann rechtmäßig, wenn sich feststellen lässt, dass sie bereits aus der Sicht des ersten Tages der Kalkulationsperiode rechtmäßig gewesen sind. Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Kalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 5.16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 7.16 -, juris Rn. 9; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29; zur Beitragskalkulation Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24). Erforderlich für die grds. zu verlangende (Voraus-)Kalkulation ist ein Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ergibt. Insoweit sind für die Zukunft geschätzte Zahlen aus den Ergebnissen der Vergangenheit sowie aus Unterlagen oder Angaben vergleichbarer Einrichtungen abzuleiten und nur dann, wenn weder Ergebnisse aus der Vergangenheit noch Erfahrungen von vergleichbaren Einrichtungen vorliegen, durch Pauschalierung zu bestimmen. Von einer Vorauskalkulation kann aber nur gesprochen werden, wenn diese vor Beginn des gebührenpflichtigen Leistungs- bzw. Kalkulationszeitraums erstellt wird.
Existiert keine (Voraus-)Kalkulation aus der Zeit vor Beginn des Kalkulationszeitraums, ist hinsichtlich der für den Einrichtungsträger bestehenden Möglichkeiten zwischen Neu- bzw. Nachberechnung und Nachkalkulation zu unterscheiden (vgl. Kluge in: Becker u.a., KAG für das Land Brandenburg, Komm., § 6 Rn. 389). Eine „echte“ Nachkalkulation, bei der zu Lasten des Gebührenpflichtigen von den inzwischen feststehenden tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten aufgrund sachgerechter Prognosen abgewichen wird, ist entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, wonach es für die Rechtmäßigkeit eines prognostizierten Kostenansatzes grundsätzlich auf die vor Beginn der Leistungsperiode erkennbaren Umstände ankommt, grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Rechnungsperiode bzw. des Veranlagungszeitraums möglich. Wenn und soweit der Gültigkeitszeitraum der Gebührensatzung demgegenüber in der Vergangenheit liegt, kommt für die Berechnung bzw. Rechtfertigung des Gebührensatzes zu Lasten des Gebührenpflichtigen demgegenüber grundsätzlich keine echte (Voraus- oder Nach-)Kalkulation mehr in Betracht, sofern und soweit die Kosten und der Umfang der Inanspruchnahme feststehen und diese für den Gebührenpflichtigen günstiger sind. Nach (teilweisem) Abschluss bzw. Ablauf des Veranlagungs-/Kalkulationszeitraums hat vielmehr eine Nachberechnung zu erfolgen, bei der in vollem Umfang von den tatsächlich entstandenen Kosten und den tatsächlichen Maßstabseinheiten auszugehen ist, sofern die Kosten und der Umfang der Inanspruchnahme feststehen und sich diese Daten als für den Gebührenpflichtigen günstiger erweisen. Dies bedeutet, dass ein Rückgriff auf bei prognostischer Betrachtung höhere Kosten ebenso ausgeschlossen ist wie ein Abstellen auf prognostisch niedrigere Maßstabseinheiten (vgl. zu den Maßstabseinheiten aber noch unten). Mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber besteht hinsichtlich bekannter Kosten und Maßstabseinheiten – also für solche Kostenansätze und Maßstabseinheiten, die nicht auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden Prognoseentscheidungen beruhen – (auch) kein Bedarf und keine Rechtfertigung mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte zu Lasten des Gebührenpflichtigen. Schätzungen für eine Rechnungsperiode zu Lasten des Gebührenpflichtigen können nämlich nicht mehr anstehen, wenn nunmehr die Grundlagen für eine Feststellung der tatsächlichen gebührenfähigen Kosten und tatsächlichen Maßstabseinheiten vorhanden sind. Nach Ablauf der Kalkulationsperiode können allein zum Ausgleich ursprünglicher Fehler die bekannten Ist-Werte – sofern sie für den Gebührenpflichtigen günstiger sind – nicht mehr zu Lasten des Gebührenpflichtigen durch Schätzungen und Prognosen ersetzt werden, die bei der Voraus- (oder Nach)kalkulation möglicherweise sachgerecht gewesen wären. Deren Heranziehung ist nicht mehr gerechtfertigt, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen, günstigeren Betriebsergebnisse (sog. „harte Zahlen“) zugrunde zu legen. Dies gilt sowohl für die tatsächlich entstandenen Kosten als auch für die Anzahl der Maßstabseinheiten (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 389a ff.).
Zu beachten sind die vorstehenden Überlegungen auch dann, wenn zwar – wie hier - eine Vorauskalkulation erstellt wurde, aber zur Heilung materieller, namentlich der Kalkulation anhaftender Fehler einer Gebührensatzung eine rückwirkende Satzung in ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren eingeführt wird. Im Ausgangspunkt ist zwar auch bei einer rückwirkenden Gebührensatzung, die eine aus materiellen Gründen nichtige Gebührensatzung ersetzt, für die gerichtliche Prüfung auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Satzungserlasses abzustellen. Erfolgt der Satzungsbeschluss aber erst nach Ablauf des Kalkulationszeitraums (Rechnungsperiode), erhält dieser Grundsatz – im Unterschied zu in die Zukunft wirkenden und kalkulierten Gebührensätzen – eine veränderte Bedeutung: Soweit der Gültigkeitszeitraum der rückwirkenden Gebührensatzung in der Vergangenheit liegt, kommt für die Berechnung des Gebührensatzes grundsätzlich keine echte Vorauskalkulation (zu Lasten des Gebührenpflichtigen) mehr in Betracht. Mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber besteht hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben – also solchen Kostenansätzen, die nicht auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden Prognoseentscheidungen beruhen – kein Bedarf und keine Rechtfertigung mehr für den Rückgriff auf früher möglicherweise gerechtfertigte Schätzwerte zu Lasten des Gebührenpflichtigen. Deren Heranziehung ist nicht mehr gerechtfertigt, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse (sog. „harte Zahlen“) zugrunde zu legen, sofern diese für den Gebührenpflichtigen günstiger sind (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 392).
Es mag dahinstehen, ob die Beklagte bei der von ihr vorgenommenen, jedenfalls so bezeichneten „Nachkalkulation“ diesen Vorgaben genügt hat. Denn ungeachtet der vorstehenden Ausführungen zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der sog. „harten Zahlen“ ist zu beachten, dass im Rahmen der Vorauskalkulation getroffene rechtmäßige Prognosen, insbesondere wenn sie über den Kalkulationszeitraum hinausreichen, Bindungen erzeugen und nicht aufgrund nachträglicher Erkenntnisse zur Disposition des Satzungsgebers stehen. Dementsprechend sind bei nach Ablauf des Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums erstellten Nachkalkulationen bzw. Nachberechnungen grundsätzlich diejenigen prognostischen Ansätze aus der ursprünglichen Kalkulation zu übernehmen („ex ante-Perspektive“), soweit sie im aus damaliger Sicht zulässigen Prognosespielraum lagen und ihre Änderung sich zum Nachteil des Gebührenpflichtigen auswirken würde. Mithin ist der Austausch von Kalkulationszielen zu Lasten des Gebührenpflichtigen ebenso ausgeschlossen wie die Vornahme von nachteiligen Korrekturen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung einer über das Gebührenjahr bzw. den Kalkulationszeitraum hinausgehenden zukünftigen Entwicklung (Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt entziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29). Zu den nicht zu Lasten des Gebührenpflichtigen änderbaren Prognoseentscheidungen gehören dabei auch die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Kosten, soweit der Zinssatz in Rede steht. Ferner ist der Einrichtungsträger gehindert, solche Kosten zu Lasten des Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen, die bei der Vorauskalkulation bewusst nicht angesetzt worden sind oder die bei der Vorauskalkulation „vergessen“ wurden. Schließlich ist es etwa beim Vorliegen überhöhter Kostenansätze grundsätzlich nicht angängig, im Rahmen einer Nachberechnung z. B. mit geringeren als den ursprünglich angenommenen Maßstabseinheiten und damit letztlich mit einem verringerten Gebührenaufkommen gegenzurechnen, wenn eine derartige Reduzierung der Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum aus der Sicht ex ante noch nicht vorhersehbar war, die prognostizierten Maßstabseinheiten allerdings im aus damaliger Sicht zulässigen Prognosespielraum lagen. Mithin ist der Satzungsgeber nach Ablauf der Kalkulationsperiode allein auf Fehlerkorrekturen beschränkt (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 128 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, juris Rn. 41; VG Arnsberg, Urteil vom 7. Juli 2011 - 11 K 1898/10 -, juris Rn. 65 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 2. Juli 2024 – 8 K 2799/22 -, juris, Rn. 51; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 391 m.w.N.; Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: März 2024, § 6 Rn. 127).
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen erweist sich der nunmehr in der korrigierten Gebührenkalkulation für die Schmutzwassergebühren für das Kalenderjahr 2017 (Stand 25. März 2024) zugrunde gelegte kalkulatorische Zinssatz als überhöht und damit fehlerhaft. In der ursprünglichen für den Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraum 2017 vor Beginn desselben erstellten Gebührenkalkulation 2017 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 5. Dezember 2016 wurde ein niedrigerer kalkulatorischer Zinssatz für die Verzinsung des aufgewandten Kapitals im Bereich der Schmutzwasserentsorgung zugrunde gelegt. Dies stellt sich wie folgt dar:
Erhebungszeitraum 2017: Zinssatz „Vorkalkulation“: 3,48 % Zinssatz. „Neukalkulation“ (Stand: 25. März 2024): 5,87 %.
Durch die nachträgliche Erhöhung des Zinsatzes hat der Verband mithin seine vor Ablauf des Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums getroffene Prognoseentscheidung geändert, was sich zum Nachteil der Gebührenschuldner auswirkt.
Anhaltspunkte dafür, dass der ursprünglich in den Vorkalkulationen ermittelte kalku-latorische Zinssatz für das Jahr 2017 fehlerhaft war, bestehen nicht. Insbesondere lässt sich die vorgenommene nachträgliche Erhöhung des kalkulatorischen Zinssatzes entgegen der in Parallelverfahren und in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten nicht damit rechtfertigen, dass der ursprünglich verwendete Zinssatz einen zu kurzen Zeitraum in den Blick genommen und damit nicht berücksichtigt habe, dass das Kapital bei Investitionen in Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung längerfristig gebunden und eine Betrachtung der letzten 50 Jahre angezeigt sei. Denn damit hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass ihre ursprüngliche Prognoseentscheidung, in welcher sie einen kalkulatorischen Zinssatz verwendet hat, der unter Rückgriff auf die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ab Januar 2003 einerseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Geldanlagen nicht unterschreitet und andererseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kredite nicht überschreitet (vgl. Kalkulationsbericht zur Gebührenkalkulation 2020 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 2. Dezember 2019, S. 4 f.), fehlerhaft war. Zudem hat der Verband für spätere Kalkulationszeiträume in seinen korrigierten Gebührenkalkulationen gleichfalls auf Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank ab Januar 2003 abgestellt (vgl. etwa Kalkulationsbericht zu der korrigierten Gebührenkalkulation [Einheitsgebühr V2] 2022 für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in der Fassung vom 25. März 2024, S. 5) und nicht etwa eine Betrachtung der letzten 50 Jahre vorgenommen. Auch der Hinweis der Beklagten in Parallelverfahren und in der mündlichen Verhandlung, dass die Struktur der Gebührenkalkulation geändert worden und die Gebührensätze im Ergebnis insgesamt verringert worden seien, berechtigt nicht dazu, rechtmäßig getroffene Prognoseentscheidungen zum Nachteil der Gebührenschuldner abzuändern. Denn andernfalls könnte sich ein Einrichtungsträger durch eine nachträgliche Anpassung seiner Kalkulationsmethodik den o.g. Maßgaben an rückwirkend kalkulierte Gebührensätze entziehen. Der Einrichtungsträger darf nicht Veränderungen zugunsten und zulasten der Gebührenpflichtigen quasi „gegeneinander aufrechnen“. Dass sich der Gebührensatz insgesamt verringert hat, ist insoweit unerheblich, da dies Folge der Korrektur anderer Mängel ist.
Da vorliegend keine Veranlassung für eine Fehlerkorrektur und damit Anpassung des kalkulatorischen Zinssatzes für den Erhebungszeitraum 2017 bestand, kann offenbleiben, ob es überhaupt zulässig wäre, bei der Bemessung eines durchschnittlichen Zinssatzes auf einen Zeitraum der letzten 50 Jahre abzustellen (ableh-nend für einen einheitlichen Nominalzinssatz OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 -, juris Rn. 173 ff.; ebenso ablehnend Brüning, in: Drie-haus, KAG, Stand: März 2023, § 6 Rn. 149a).
Der vorgenannte Fehler wirkt sich auch auf den Verbrauchsgebührensatz für 2017 aus, da bei Zugrundlegung des ursprünglichen Zinssatzes für 2017 ein geringerer als der festgelegte Verbrauchsgebührensatz anzunehmen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Fehler mangels Gebührensatzrelevanz im Ergebnis als unerheblich erweist, bestehen nicht. Dahingehendes hat die Beklagte auch nicht vorgetragen.
In der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ist ferner geklärt, dass eine sich auf den Gebührensatz auswirkende Kostenüberschreitung beachtlich ist, wenn es sich um eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots handelt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17 -, juris; Urteil vom 7. Juli 2015 - 9 B 18.13 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99 -, S. 35 ff. des E.a.; Urteil. vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00. NE –, KStZ 2003 S. 233, 238).
Die auch im Benutzungsgebührenrecht regelmäßig für die Bedeutsamkeit von Kalkulationsfehlern unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit anzunehmende Bagatellgrenze von 3 % (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17 -, juris Rn. 56; Urteil vom 7. Juli 2015 - 9 B 18.13 -, juris Rn. 30) ist nach Berechnung durch die Kammer überschritten: Die seitens der Beklagten in der Kalkulation beim Anlagevermögen zugrunde gelegten Restbuchwerte wurden ursprünglich mit dem geringeren Zinssatz aus der Vorauskalkulation multipliziert, was zu geringeren Werten bei den einschlägigen Kostenstellen führte; zugleich wurde das Abzugskapital mit den aufgelösten Beiträgen (hypothetisch sowie festsetzungsverjährt) mit dem geringeren Zinssatz aus der Vorkalkulation berücksichtigt. Diese führt unter Zugrundelegung des höheren Zinssatzes in der „Nachkalkulation“ für den hier streitgegenständlichen Erhebungszeitraum zu Abweichungen bei der Verbrauchsgebühr von mindestens 5 % (ebenso VG Potsdam, Urteil vom 2. Juli 2024 – 8 K 2799/22 -, juris, Rn. 51 ff.). Dies wird auch von der Beklagten nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Darüber hinaus erweist sich die Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots als gröblich.
Nach dem Verständnis des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 27. März 2002, a. a. O., S. 35 f. des E. A. und Urteil vom 22. Mai 2002, a. a. O., S. 238) bzw. des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 7. Juli 2015, a. a. O.) ist eine Kostenüberschreitung in diesem Sinne gröblich, wenn in die Kalkulation – ungeachtet der Höhe der Überschreitung, allerdings gebührensatzrelevant – Kosten einbezogen worden sind, deren Ansatz sich als „willkürlich“ erweist. Dabei werden nicht nur solche Überschreitungen erfasst, die bewusst auf Überschüsse/Gewinne abzielen, also bereits bei subjektiver Betrachtung nicht erforderlich bzw. willkürlich sind, weil sich der Vorsatz des Satzungsgebers (zumindest auch) auf das Berechnungsergebnis in Gestalt der Erzielung eines Überschusses zu Lasten des Gebührenzahlers bezieht, sodass sich der Ansatz als missbräuchlich erweist (vgl. BayVGH, Urteil vom 2. März 2000 – 4 N 99.68 –, NVwZ-RR 2001 S. 120; Urteil vom 17. August 2017 – 4 N 15.1685 –, BayVBl. 2018 S. 343, 344), sondern – wegen der Nähe zum Missbrauch – auch solche Überschreitungen, die nach objektiver Betrachtung willkürlich sind, d. h. deren Ansatz nach dem Gesetz, insbesondere nach betriebswirtschaftlicher Kostenrechnung gemäß § 6 Abs. 2 KAG, schlechthin sachlich nicht (mehr) vertretbar ist, weil sie nicht nur auf einem einfachen, sondern auf einem schweren und offenkundigen Rechtsverstoß beruhen und die deshalb schlechterdings nicht mehr hingenommen werden können, sodass es gerechtfertigt ist, einen dem Missbrauch gleichzustellenden schweren und offenkundigen Rechtsverstoß anzunehmen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz zwischen in Anspruch genommener Leistung und Gebühr und der gebotenen Vorhersehbarkeit der Kostenansätze ist es für die durch die Kostenüberschreitung eintretende Beschwer des Gebührenschuldners nicht von Bedeutung, ob die Kalkulation mit offenkundig nicht ansatzfähigen Kosten bzw. sonst unzulässigen Rechnungspositionen in „gutem Glauben“ oder aber bewusst missbräuchlich erfolgt ist. In beiden Fällen wird die Kalkulation von sachfremden Erwägungen beeinflusst (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002, a. a. O., S. 35 f. des E. A.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015, a. a. O.; Urt. vom 9. September 2015 – 9 B 17.12 –, S. 6 des E. A.; Urteil vom 29. Januar 2020 – 9 A 3.17 –, juris, Rn. 56 f.; Urteil vom 19. Februar 2020 – 9 A 4.17 –, juris, Rn. 55). Für die Beurteilung der Schwere und der Offenkundigkeit des Rechtsverstoßes ist dabei auf die zeitliche Perspektive der Kalkulation und das abzustellen, was von den damals Handelnden erwartet werden musste (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015, a. a. O.; Urteil vom 9. September 2015, a. a. O., S. 6 des E. A.).
Gemessen hieran erweist sich die dargestellte nachträgliche Erhöhung des Zinssatzes für das Jahr 2017 als willkürlich und damit gröblich. Denn in der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg ist – wie dargelegt – geklärt, dass der Austausch von Kalkulationszielen nach Ablauf des Kalkulationszeitraums zu Lasten des Gebührenpflichtigen ebenso ausgeschlossen ist wie die Vornahme von nachteiligen Korrekturen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung einer über das Gebührenjahr bzw. den Kalkulationszeitraum hinausgehenden zukünftigen Entwicklung (Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt entziehen. Dementsprechend sind bei nach Ablauf des Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums erstellten Nachkalkulationen bzw. Nachberechnungen grundsätzlich diejenigen prognostischen Ansätze aus der ursprünglichen Kalkulation zu übernehmen („ex ante-Perspektive“), soweit sie im aus damaliger Sicht zulässigen Prognosespielraum lagen und ihre Änderung sich zum Nachteil des Gebührenpflichtigen auswirken würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O., juris Rn. 29), was hier – wie dargelegt – der Fall war bzw. ist. Die Kenntnis und Berücksichtigung dieser Rechtsprechung durfte vom Verband bei Erstellung der „Nachkalkulation“ für 2017 auch erwartet werden. Dass er sich ihrer bewusst war, zeigt zudem seine - wie dargelegt, nicht zielführende, die Bindungen aus derselben ignorierende - Einlassung, dass die Struktur der Gebührenkalkulation geändert worden und die Gebührensätze im Ergebnis insgesamt verringert worden seien.
Ist, wie hier, die Regelung des Gebührensatzes oder eines sonstigen Mindestbestandteils i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Mengen-/Verbrauchs-/Zusatzgebühr ungültig, führt dies zur Nichtigkeit auch der Regelung des Gebührensatzes bzw. der sonstigen Mindestbestandteile i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Grundgebühr, hier der Regelungen zum Gebührensatz in § 3 Abs. 1 SWGebS 2024.
Bereits aus dem Wesen der Grundgebühr, mit der nur die verbrauchsunabhängigen Kosten (sog. Fix- oder Vorhaltekosten) vollständig oder anteilig umgelegt werden sollen, während die sonstigen – variablen oder durch die Grundgebühr nicht abgegoltenen invariablen – Kosten über die Zusatz- oder Arbeitsgebühr (Mengenge-bühr) finanziert werden, folgt, dass diese wirksam nur i. V. m. einer ebensolchen Arbeits- oder Zusatzgebühr erhoben werden kann. Denn wenn es einem Einrichtungsträger auch unbenommen bleibt, nur die Fixkosten einer Einrichtung zu kalkulieren und von vornherein nur über eine Gebühr umzulegen, so kann doch von einer Grundgebühr nicht mehr die Rede sein, wenn neben dieser eine (wirksame) Zusatzgebühr nicht mehr erhoben wird und die ausdrücklich als Grundgebühr neben einer Zusatzgebühr konzipierte Gebühr daher nicht mehr nur eine Grundgebühr, sondern nunmehr die allein erhobene Gebühr darstellt. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht insoweit zwischen Grundgebühr einerseits und Zusatzgebühr andererseits ein untrennbarer Verbund. In diesem Sinne bestimmt § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG ausdrücklich, dass zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) „neben“ der Gebühr nach § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG eine angemessene Grundgebühr unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden darf und legt damit fest, dass die isolierte Erhebung einer Gebühr als Grundgebühr der Konzeption des Kommunalabgabengesetzes zuwiderläuft und daher unzulässig ist. Insoweit ergänzt § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Satzung den Satz der Abgabe bestimmen muss, und steht mit dieser Bestimmung dergestalt in einer Wechselbeziehung, dass in den Fällen, in denen sich der Satzungsgeber – vorbehaltlich der Vereinbarkeit eines solchen Finanzierungsmodells mit dem Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG – nicht nur zu einer – auch die Fixkosten abdeckenden – Gebühr, sondern zur Erhebung von im Verbund stehender Grund- und Zusatzgebühr entschließt, im Falle der Unwirksamkeit der Zusatzgebühr der Gebührensatz bzw. die sonstigen Mindestbestandteile i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG insgesamt nicht mehr bestimmt sind und die Satzung daher nichtig ist (ständige Rechtsprechung des OVG Brandenburg, vgl. nur Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02. NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 484; Urteil vom 18. September 2002 – 2 D 29/99. NE –, S. 15 f. des E. A.; Urteil vom 22. Januar 2003 – 2 A 581/00 –, MittStGB Bbg 2003 S. 255, 257; ferner VG Cottbus, Urteil vom 1. November 2012 – 6 K 428/11 –, juris, Rn. 29; Urteil vom 24. Oktober 2019 – 6 K 1847/16 –, juris).
Die Gebührenerhebung für den hier streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2017 lässt sich auch nicht auf Vorgängersatzungen stützen, denn auch die vorherigen Satzungen des Verbandes sind bzw. waren unwirksam. Dies folgt bereits daraus, dass in diesen sog. gespaltenen Gebühren für Nichtbeitrags- und Beitragszahler vorgesehen waren, was unzulässig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris Rn. 19). Im Übrigen hat der Satzungsgeber in § 11 Satz 2 SWGebS 2024 die vorherige die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung des Verbandes regelnde Gebührensatzung vom 7. Dezember 2023 mit Inkrafttreten der Schmutzwassergebührensatzung 2024 außer Kraft gesetzt. Damit ist nach Sinn und Zweck der Regelung nicht nur ein Rückgriff auf die genannte Gebührensatzung, sondern – gewissermaßen „erst recht“ – auch ein Rückgriff auf noch ältere Gebührensatzungen ausgeschlossen. Eine solche Aufhebungsregel indiziert nämlich den Willen des Satzungsgebers, auf die vorgehende(n) Abgabensatzung(en) wegen der ihnen/ihr anhaftenden Fehler bzw. der Ungewissheit ihrer Gültigkeit auch in dem Fall, dass sich seine Neuregelung aus materiellen Gründen als ungültig erweisen sollte, mit Inkrafttreten der neuen Satzung nicht (mehr) zurückgreifen zu wollen. Die Außerkraftsetzung hat damit regelmäßig unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 139 BGB auch bei Unwirksamkeit der abgabenrechtlichen Regelungen der Nachfolgesatzung Bestand. Voraussetzung ist allerdings die – hier, wie dargestellt, gegebene - formelle Wirksamkeit der Außerkrafttretensregelung, da es ansonsten an dem für das Eintreten der aufgezeigten Rechtsfolgen erforderlichen Substrat fehlt, während es, wie dargelegt, auf die materielle Wirksamkeit der „Aufhebungssatzung“ nicht ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 – 2 D 70/00 –, S. 9 f. des E. A.; Urt. vom 3.12.2003 – 2 A 417/01 –, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 – 9 A 1.07 –, juris, Rn. 41 unter weiterem Hinweis darauf, dass im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aus materiellen Gründen die Unwirksamkeitsfolge nicht für die Regelung in der Satzung gelte, mit der die vorausgegangene Satzung und ihre Änderungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien; Beschluss vom 23.9.2014 – 9 N 143.13 –, juris, Rn. 7; VG Cottbus, Urt. vom 17.1.2019 – 6 K 808/16 –, juris, Rn. 289; ohne Differenzierung zwischen materieller und formeller Wirksamkeit VG Potsdam, Urt. vom 22.9.2021 – 8 K 6265/17 –, juris, Rn. 43; abweichend und unzutreffend VG Potsdam, Urt. vom 8.11.2012 – 6 K 1249/11 –, juris, Rn. 26, wonach eine Aufhebens- und Inkrafttretensvorschrift augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner neuer Satzungsbestimmungen bzw. der neuen Satzung insgesamt einen satzungslosen Zustand herbeiführen solle). Entsprechende Aufhebungsregelungen gab es zudem auch in den Vorgängersatzungen.
Dem angegriffenen Gebührenbescheid in der Gestalt der erlassenen Widerspruchs- und Teilrücknahmebescheides fehlt auch insoweit die nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderliche Ermächtigungsgrundlage, als er die Festsetzung von Trinkwassergebühren für den Erhebungszeitraum 2017 betrifft.
Die von der Beklagten für die Erhebung von Trinkwassergebühren herangezogene Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung m_____ (K_____) vom 22. April 2024 (nachfolgend Trinkwassergebührensatzung - TWGebS 2024), die (ebenfalls) rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist (vgl. § 12 Satz 1 der Satzung), ist unwirksam. Anderes wirksames Satzungsrecht besteht nicht.
Allerdings folgt die Unwirksamkeit der Trinkwassergebührensatzung 2024 nicht daraus, dass der Verband nicht über eine wirksame Verbandssatzung verfügen würde. Insoweit kann auf obige Ausführungen zur Schmutzwassergebühr Bezug genommen werden.
Die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides ergibt sich vielmehr daraus, dass die in § 3 Abs. 2 lit. a) TWGebS 2024 festgelegte Verbrauchsgebühr gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG verstößt und daher unwirksam ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Diesen gesetzlichen Maßgaben genügen die von der Beklagten zur Rechtfertigung des in § 3 Abs. 2 lit. a) TWGebS 2024 festgelegten Verbrauchsgebührensatzes vorgelegten korrigierten Gebührenkalkulationen vom 25. März 2024 (vgl. Neukalkulation Trinkwassergebühr 2017 bis 2020, jeweils Stand 25. März 2024; Korrektur Kalkulation Trinkwassergebühr 2022, Stand: 25. März 2024) nicht, weil darin Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt wurden, die hinsichtlich ihrer Höhe nicht plausibilisiert worden sind.
Den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG wird entsprochen, wenn in der vom Einrichtungsträger zu erstellenden Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der Gebührensatz bestimmt wird, die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse), in der Weise veranschlagt werden, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 35; VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2018 - VG 6 L 151/16 -, juris Rn. 10; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 265, 376). Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 22; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 387a).
Auf der Kostenseite der Kalkulation dürfen insoweit nur gebührenfähige Kosten angesetzt werden. Das betrifft nicht nur die abstrakte Gebührenfähigkeit, sondern auch die Frage, ob die Kosten der Sache und der Höhe nach erforderlich gewesen sind (sachbezogene und kostenbezogene Erforderlichkeit). Der sich als Ausprägung des Äquivalenzprinzips ergebende Grundsatz der Erforderlichkeit kann nur bei groben Verstößen des Einrichtungsträgers gegen das Gebot wirtschaftlicher Aufgabenwahrnehmung als verletzt angesehen werden, wenn etwa überflüssige Maßnahmen getroffen oder auf an sich notwendige Maßnahmen überhöhte und unangemessene Aufwendungen getätigt werden. Nicht jeder gegen das gegenüber dem Gebührenzahler ohnehin nicht unmittelbar geltende haushaltsrechtlich begründete Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gerichtete Verstoß reicht hierfür aus; vielmehr muss sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten haben, und es müssen dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sein, d.h. die Kosten müssen in für ihn erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. zum Beitragsrecht BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6). Unterhalb dieser sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebenden Schwelle steht dem Einrichtungsträger bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als auch der dafür entstehenden Aufwendungen ein weites Ermessen zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - 9 A 75.05 -, juris Rn. 18).
Diese Vorgaben der Erforderlichkeit beanspruchen Geltung auch bei den in einer Kalkulation berücksichtigten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Beruht die Auftragsvergabe für entsprechende Investitionen auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, dann indiziert dies zwar die Erforderlichkeit der Kosten. Fehlt es indes mangels ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens an der entsprechenden Indizwirkung, ist im gerichtlichen Verfahren zu klären, ob durch den Vergaberechtsverstoß augenfällige Mehrkosten entstanden sind. Dabei ist es in erster Linie Sache der abgabenerhebenden Stelle darzutun, dass die angefallenen Kosten sach- und marktgerecht gewesen sind. Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 22 ff.; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Diesen Anforderungen genügen die seitens der Beklagten vorgelegten korrigierten Gebührenkalkulationen nicht. Denn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 -, juris) betreffend die im Jahr 2012 beschlossene Wasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes insgesamt, und zwar in Höhe von 14.940.094,64 Euro mangels Plau-sibilisierung als nicht erforderlich angesehen hat, werden – wenn überhaupt – nur hinsichtlich eines Teilbetrages aus den Gebührenkalkulationen ausgeschieden.
Ausweislich der vorgelegten Kalkulationsberichte zu den korrigierten Gebührenkalkulationen (Korrigierte Gebührenkalkulationen [Einheitsgebühr V2] für die Trinkwasserversorgung für 2017 bis 2022, jeweils in der Fassung vom 25. März 2024, jeweils S. 4) sind die Ergebnisse aus dem Normenkontrollurteil mit einer Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um lediglich 3.092.545 Euro berücksichtigt worden. Der genannte Betrag korrespondiert mit den Angaben der Beklagten in Parallelverfahren, wonach in den jeweiligen Kalkulationen im Hinblick auf die Investitionen aus den Jahren 1992 bis 1997 Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 3.092.545 Euro ausgesondert worden seien. Zwar bedarf auch dieser Betrag nach den Ausführungen der Beklagten der Anpassung, weil dem Verband bei der Korrektur ein Fehler unterlaufen sei und eine Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um 30,42 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro, mithin eine Kürzung um 3.131.117,03 Euro hätte vorgenommen werden müssen. Unabhängig davon, auf welchen Betrag vorliegend abgestellt wird, steht jedoch fest, dass die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Trinkwassergebühren weiterhin Anschaffungs- und Herstellungskosten für Aufwendungen ansetzt, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) als nicht erforderlich angesehen hat.
Eine Plausibilisierung dieser Aufwendungen für Maßnahmen aus dem Jahr 1992 bis 1997 ist seitens der Beklagten auch nicht nachträglich erfolgt. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Beklagten in beitragsrechtlichen Verfahren (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024 (- 6 K 12/24 -, juris) und in verschiedenen gebührenrechtlichen Parallelverfahren vorgenommene Alternativbetrachtung, wonach im Hinblick auf die Erforderlichkeit jedenfalls dann kein relevanter Verstoß vorliege, wenn eine Kürzung um 31,81 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro und damit um 3.274.189 Euro vorgenommen würde.
In dem Berufungszulassungsverfahren betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Juni 2023 (- 9a K 2600/22 -), welches einen Bescheid zur Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrages zum Gegenstand hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (- OVG 9 N 109/23 -, juris Rn. 10 ff.) insoweit ausgeführt, dass der eingestellte Aufwand für die vom Zweckverband selbst beauftragten Investitionen in das Rohrnetz und weitere, das Rohrnetz betreffende Maßnahmen sowie Aufwendungen betreffend den Hochbehälter Z_____ und das Wasserwerk L_____ nicht hinreichend plausibilisiert worden seien; dies gelte auch für die von der Beklagten erwogene Alternativbetrachtung einer Kürzung um 31,81 % hinsichtlich der durch den Verband getätigten Investitionen in Rohrnetzmaßnahmen. Dem hat sich die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) für die Erhebung der Trinkwasserbeiträge angeschlossen und hieran wird festgehalten.
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) und der Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) beanspruchen Geltung auch für das hiesige trinkwassergebührenrechtliche Verfahren. Sie sind auf den hier streitgegenständlichen Bescheid zur Erhebung von Trinkwassergebühren übertragbar, weil die Beklagte – mit Ausnahme des ausgesonderten Teilbetrages – die Kosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997 mit gleichlautender Begründung auch im Rahmen der korrigierten Gebührenkalkulationen weiterhin berücksichtigt. Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) bereits gewürdigt haben. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, die kostenbezogene Erforderlichkeit der Aufwendungen zu plausibilisieren. Soweit die Beklagte hinsichtlich erhaltener Fördermittel ergänzend ausgeführt hat, dass insoweit ein Verstoß gegen das Vergaberecht ausgeschlossen werden könne, weil der Fördermittelgeber die Einhaltung dieser Voraussetzungen prüfe, ergibt sich nichts anderes. Entsprechende Fördermittelunterlagen, welche diese Sichtweise der Beklagten belegen, sind nicht eingereicht worden (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 33 f.; Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024, a,a,O,).
Damit sind Anschaffungs- und Herstellungskosten kostenerhöhend in den korrigierten Gebührenkalkulationen berücksichtigt, deren kostenbezogene Erforderlichkeit die Beklagte nicht belegt hat. Der Ansatz dieser Kosten – es dürfte sich um Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 11.847.549,60 Euro (14.940.094,64 Euro abzüglich 3.092.545 Euro) handeln – führt dazu, dass die Verbrauchsgebühr in einem Maße überhöht ist, welches nicht mehr als unbeachtlich angesehen werden kann. Dass die – wie ausgeführt - auch im Benutzungsgebührenrecht regelmäßig für die Bedeutsamkeit von Kalkulationsfehlern anzunehmende Bagatellgrenze von 3 % unter Berücksichtigung dessen überschritten ist, ist offensichtlich und wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Darüber hinaus erweist sich der Ansatz der in Rede stehenden Kosten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe als willkürlich, da im Zeitpunkt der Erstellung der „Nachkalkulation“ die Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) bekannt war.
Für den hier in Rede stehenden Erhebungszeitraum 2017 folgt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG ungeachtet des Vorstehenden auch daraus, dass der seitens der Beklagten beim Abzugskapital in Ansatz gebrachten kalkulatorische Zinssatz überhöht ist.
Zwar gehört – wie dargelegt – gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG zu den ansatzfähigen Kosten auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Unzulässig ist es indes, wie ebenfalls bereits ausgeführt, wenn die im Rahmen der Vorkalkulationen zugrunde gelegten kalkulatorischen Zinssätze nach Ablauf der Kalkulationsperiode bzw. des Erhebungszeitraums zum Nachteil der Gebührenschuldner verändert werden. So ist es hier ausweislich der „Neukalkulation Trinkwassergebühr 2017, Stand 25. März 2024“.
Wie oben ausgeführt, erzeugen insoweit getroffene rechtmäßige Prognosen Bindungen und stehen nicht aufgrund nachträglicher Erkenntnisse zur Disposition des Satzungsgebers. Dementsprechend sind bei nach Ablauf des Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums erstellten Nachkalkulationen bzw. Nachberechnungen grundsätzlich diejenigen prognostischen Ansätze aus der ursprünglichen Kalkulation zu übernehmen („ex ante-Perspektive“), soweit sie im aus damaliger Sicht zulässigen Prognosespielraum lagen und ihre Änderung sich zum Nachteil des Gebührenpflichtigen auswirken würde Mithin ist der Austausch von Kalkulationszielen ebenso ausgeschlossen wie die Vornahme von Korrekturen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung einer über das Gebührenjahr hinausgehenden zukünftigen Entwicklung (Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt entziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29).
Unter Berücksichtigung dessen erweist sich der nunmehr in der korrigierten Ge-bührenkalkulation für die Trinkwassergebühren für das Kalenderjahr 2017 (Stand 25. März 2024) zugrunde gelegte kalkulatorische Zinssatz als überhöht und damit fehlerhaft. In der ursprünglichen für den Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraum 2017 vor Beginn desselben erstellten Gebührenkalkulation 2017 für die Trinkwasserversorgung und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 5. Dezember 2016 wurde ein niedrigerer kalkulatorischer Zinssatz für die Verzinsung des aufgewandten Kapitals im Bereich der Trinkwasserversorgung zugrunde gelegt. Dies stellt sich wie folgt dar:
Erhebungszeitraum 2017: Zinssatz „Vorkalkulation“: 3,35 %. Zinssatz „Neukalkulation“ (Stand: 25. März 2024): 5,87 %.
Durch die nachträgliche Erhöhung der Zinssätze hat der Verband seine vor Ablauf des Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums getroffene Prognoseentscheidung geändert, was sich zum Nachteil der Gebührenschuldner auswirkt. Anhaltspunkte dafür, dass der ursprünglich in der Vorkalkulation ermittelte kalkulatorische Zinssatz für das Jahr 2017 fehlerhaft war, bestehen nicht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu den Schmutzwassergebühren Bezug genommen werden. Auch der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Struktur der Gebührenkalkulation geändert worden und die Gebührensätze im Ergebnis insgesamt verringert worden seien, berechtigt – wie ebenfalls bereits oben dargelegt - nicht dazu, rechtmäßig getroffene Prognoseentscheidungen zum Nachteil der Gebührenschuldner abzuändern.
Der vorgenannte Fehler wirkt sich (auch für sich betrachtet) auf den Verbrauchsgebührensatz für 2017 aus, da bei Zugrundlegung des ursprünglichen Zinssatzes für 2017 eine geringere Verbrauchsgebühr anzunehmen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Fehler unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bagatellschwelle als unerheblich erweist, bestehen nicht. Dahingehendes hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. Die Überschreitung stellt sich zudem unter Berücksichtigung obiger Ausführungen zur Schmutzwassergebühr als willkürlich dar.
Ist die Regelung des Gebührensatzes für die Verbrauchsgebühr ungültig, führt dies zur Nichtigkeit auch der Regelung des Gebührensatzes für die Grundgebühr, hier der Regelungen zum Gebührensatz in § 3 Abs. 1 TWGebS 2024. Insoweit kann erneut auf obige Ausführungen zur Schmutzwassergebühr Bezug genommen werden.
Die Gebührenerhebung im Trinkwasserbereich für den hier streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2017 lässt sich auch nicht auf Vorgängersatzungen stützen, denn auch die vorherigen Satzungen des Verbandes sind bzw. waren unwirksam. Dies folgt bereits daraus, dass auch in diesen – wie im Schmutzwasserbereich - sog. gespaltenen Gebühren für Nichtbeitrags- und Beitragszahler vorgesehen waren, was unzulässig ist. Im Übrigen hat der Satzungsgeber in § 12 Satz 2 TWGebS 2024 die vorherige die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserbeseitigung des Verbandes regelnde Gebührensatzung vom 7. Dezember 2023 mit Inkrafttreten der Trinkwassergebührensatzung 2024 außer Kraft gesetzt. Damit ist – wie ausgeführt - nicht nur ein Rückgriff auf die genannte Gebührensatzung, sondern auch ein Rückgriff auf noch ältere Gebührensatzungen ausgeschlossen, da sich – wie dargelegt – die Trinkwassergebührensatzung 2024 als formell wirksam erweist. Entsprechende Aufhebungsregelungen gab es zudem auch in den Vorgängersatzungen.
Unterliegt damit der angefochtene Gebührenbescheid der Aufhebung, so ist auch das mit der Klage darüber hinaus verfolgte Erstattungsbegehren zulässig und überwiegend begründet.
Der Zulässigkeit des Leistungsantrags steht nicht entgegen, dass die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG grundsätzlich voraussetzt, dass darüber durch einen vorherigen Abgabenbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG entschieden worden ist, da die Abgabenordnung über die Regelung des § 12 Abs. 1 KAG nur als Landesrecht anwendbar ist, gegenüber welchem die bundesrechtliche Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang hat. Danach ist die Verbindung des auf die Folgenbeseitigung gerichteten Antrags mit der Anfechtungsklage zulässig, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss. Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 – 6 K 911/13 –, S. 11 d. EA.; Urteil vom 7. Oktober 2020 – 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 1 L 167/08 –, juris Rn. 30; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).
Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da die Beklagte nicht ausdrücklich die Erstattung für den Fall der Aufhebung des Gebührenbescheides zugesagt hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 38/97 – juris Rn. 14). Vielmehr hat sich die Beklagte zu dem mit der Klage ebenfalls anhängig gemachten Leistungsantrag nicht weiter eingelassen.
Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG liegen überwiegend vor. Die Kläger haben nach ihrem von der Beklagten nicht widersprochenen Vortrag vor Rechtshängigkeit der Klage den geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.279,13 Euro auf ihre Rechnung an die Beklagte gezahlt. Nach der Teilaufhebung des Gebührenbescheides hat die Beklagte aber unstreitig einen Teilbetrag in Höhe von 142,50 Euro – nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten: unverzinst (vgl. dazu noch unten) – an die Kläger zurückerstattet, was die Kläger mit ihrem Rückzahlungsbegehren nicht beachtet haben, so dass der diesbezügliche Antrag z.T. ohne Erfolg bleibt. Der Rechtsgrund für die Zahlung im Übrigen entfällt insoweit mit der Aufhebung des Gebührenbescheides im hiesigen Klageverfahren. Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 49; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).
Die Klage hat nach Maßgabe des Tenors auch insoweit Erfolg, als die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen begehren.
Der Zulässigkeit des Begehrens steht nicht entgegen, dass es an einem vorherigen Verwaltungsverfahren, in dessen Ergebnis gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG ein Zinsbescheid zu erlassen gewesen wäre, fehlt. Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – 9 N 197.17 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 2. Juli 2018 – 9 N 128.16 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2018 – 9 N 121.16 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 12. Juni 2018 – 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 – 6 K 911/13 –, S. 12 f. d. EA.; Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 51).
Der Zinsanspruch der Kläger folgt dem Grunde nach aus § 236 Abs. 1 und 2 AO i.V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b). KAG. Die festgesetzten Gebühren werden durch das vorliegende Urteil aufgehoben. Infolgedessen ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an (§ 90 VwGO) zu verzinsen, wobei Rechtshängigkeit i.S.d. § 236 Abs. 1 AO insoweit die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage und nicht eines im Übrigen geltend gemachten Leistungsbegehrens ist (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2018 – 9 N 97.17 -, juris, Rn, 16). Einen weitergehenden Zinsanspruch kennt die Abgabenordnung nicht.
Die Berechnung der Prozesszinsen richtet sich nach § 238 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG. Gemäß § 238 Abs. 2 AO wird für die Berechnung der Zinsen der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (hier: 1.250 Euro), wobei vorliegend berücksichtigt wurde, dass zwar eine Teilrückzahlung nach teilweiser Aufhebung des Gebührenbescheides aber keine Verzinsung dieses Betrages erfolgt ist.
Dieser Betrag ist vom Tage der Rechtshängigkeit an (hier: 26. Oktober 2018) bis zum 20. Juni 2019 mit 0,5 % für jeden vollen Monat zu verzinsen. Der Zinslauf richtet sich in diesem Zeitraum also nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Monatszeiträumen im Sinne des § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG. Liegt zwischen dem letzten Monatszeitraum und dem Auszahlungstag kein voller Monat, so bleibt diese Zeitspanne gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO außer Ansatz.
Allerdings ist der Zinssatz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36] vom 20. Juni 2019) mit Wirkung zum 21. Juni 2019 (vgl. insoweit Artikel 3 des benannten Gesetzes) geändert worden, was die Kläger mit ihrem Verzinsungsbegehren nicht beachtet haben, so dass sie auch insoweit teilweise geringfügig unterliegen. Nach der neuen Fassung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG gelten die §§ 238 bis 240 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes auf § 161 Abs. 2 VwGO, wobei die Kammer der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil es den Klägern aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier der Bürger in aller Regel nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 – 2 E 34/99 -, - 2 E 36/99 – und 2 E 38/99 -).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung: