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Entscheidung 9 UF 68/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 21.08.2024
Aktenzeichen 9 UF 68/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0821.9UF68.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 15.04.2024 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 28.03.2024 (Az. 6 F 138/23) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind G… R…, geboren am …..2012, ab dem 01.04.2024 einen jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt i.H.v. 160 % des jeweiligen Mindestunterhaltes gem. § 1612a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, zu zahlen.

2.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind G…R…, geboren am … 2012, rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum von 01.02.2022 bis einschließlich 31.03.2024 in Höhe von 3.246 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz

  • aus 3.092 € für den Monat April 2023,
  • aus 3.052 € für den Monat Mai 2023,
  • aus 3.012 € für den Monat Juni 2023,
  • aus 2.972 € für den Monat Juli 2023,
  • aus 2.932 € für den Monat August 2023,
  • aus 2.892 € seit dem Monat September 2023,
  • aus weiteren 40 € seit dem Monat Oktober 2023,
  • aus weiteren 40 € seit dem Monat November 2023,
  • aus weiteren 40 € seit dem Monat Dezember 2023,
  • aus weiteren 78 € seit dem Monat Januar 2024,
  • aus weiteren 78 € seit dem Monat Februar 2024,
  • aus weiteren 78 € seit dem Monat März 2024.

3.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag i.H.v. 1.054,10 € zzgl. 5 % über dem Basiszinssatz ab 28.04.2023 als Schadensersatz für vorgerichtliches anwaltliches Tätigwerden zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen, der weitergehende Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

II.

Die Kosten erster Instanz tragen zu 23 % die Antragstellerin und zu 77 % der Antragsgegner. Die Kosten zweiter Instanz tragen zu 45 % die Antragstellerin und zu 55 % der Antragsgegner.

III.

Der Beschwerdewert beträgt 6.685 €. Die Wertfestsetzung 1. Instanz bleibt unberührt (= 12.756 €).

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Wegen des insgesamt unstreitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Bernau bei Berlin (dort S. 2 - 4) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Bernau bei Berlin den Anträgen der Antragstellerin vollumfänglich stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin zu zahlen

  • 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts ab dem 01.04.2024 abzüglich hälftigen Kindergeldes;
  • rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.02.2023 bis 31.03.2023 (Hinweis: korrekt ist 01.02.2022 bis 31.03.2024, vgl. unter Ziff. II. 1.) in Höhe von insgesamt 6.138 € nebst gestaffelten Zinsen;
  • Schadensersatz für vorgerichtliches anwaltliches Tätigwerden i.H.v. 1.054,10 € zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.04.2023.

Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht vollumfänglich dem Antragsgegner auferlegt und den Verfahrenswert auf 12.756 € festgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung ab S. 4 unten Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Hierbei wendet dieser bezüglich des rückständigen Unterhaltsbetrages geleistete Zahlungen ein, welche das Amtsgericht innerhalb der angefochtenen Entscheidung nicht vollständig erfasst habe (vgl. S. 5 unten der Entscheidungsgründe). Zudem sei angesichts der überhöhten Geltendmachung des Mindestunterhaltes (176 % statt 160 %) die geltend gemachte Schadensersatzforderung nur teilweise begründet. Zuletzt müsse die Kostenentscheidung korrigiert werden.

Der Antragsgegner beantragt, ihn zu folgenden Zahlungen an die Antragstellerin zu verpflichten:

  • rückständigen Kindesunterhalt von insgesamt 156 €;
  • Schadensersatz für vorgerichtliche anwaltliche Kosten von 156 €;
  • Korrektur der Kostenentscheidung auf 70 % zu Lasten der Antragstellerin und 30 % zu Lasten des Antragsgegners.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

In Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens führt er aus, dass der Einwand von Zahlungen auf den rückständigen Unterhalt hätte nicht im Wege der Beschwerde, vielmehr im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen seien vorgerichtlich nur geringfügig höhere als tatsächlich geschuldete Unterhaltsbeträge geltend gemacht worden, weshalb sich der volle Schadensersatzanspruch gebührenrechtlich rechtfertige.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat lediglich teilweisen Erfolg, sie ist lediglich teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

1.

Im Grundsatz wäre die amtsgerichtliche Entscheidung in Ziff. 2 des Tenors zu berichtigen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO), wie der Senat in seiner Hinweisverfügung vom 29.05.2024 – auf welcher Bezug genommen wird – ausgeführt hat. Der korrekte Unterhaltszeitraum, um den es hier geht (und auf den sich letztendlich auch die Anträge der Beteiligten in der Beschwerde beziehen) ist die Zeit vom 01.02.2022 bis 31.03.2024. Letztendlich bedarf es der Berichtigung hier nicht mehr, da der Senat den Tenor aus Klarstellungsgründen insgesamt neu gefasst hat.

2.

Soweit die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründung auch einen Beschwerdeantrag betreffend des laufenden Kindesunterhaltes (Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Bernau bei Berlin) formuliert hat, liegt erkennbar kein Beschwerdeangriff vor; es fehlt an einer Beschwerdebegründung, der Antrag enthält auch keinerlei Abweichungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung. Der Senat hat hierauf mit Verfügung unwidersprochen hingewiesen, die Beteiligten haben dazu keine anderweitige Auffassung vertreten.

Nur vorsorglich sei insoweit darauf hingewiesen, dass daher auch insoweit ein Teil des Verfahrenswertes für die Beschwerde- im Verhältnis zur ersten Instanz entfällt.

3.

a.

Betreffend des rückständigen Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 ff., 1613 Abs. 1 BGB) hat der Senat bereits mit Hinweisverfügung vom 29.05.2024 klargestellt, dass insoweit der Zeitraum von Februar 2022 bis März 2024 entgegen der angefochtenen Entscheidung (vgl. bereits zuvor II.1.) und dem missverständlichen Antrag des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung (dort Ziff. 2. der Anträge) betroffen ist. Die entsprechenden Zahlungsbeträge sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Aufstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 01.07.2024 entspricht der tabellarischen Berechnung des Senats im Hinweisbeschluss vom 03.07.2024 und ist auch seitens der Antragstellerin hinsichtlich der aufgestellten Beträge nicht angegriffen worden.

Eine weitergehende Anpassung der Beschwerdeanträge hat der Antragsgegner entgegen der Hinweisverfügung des Senats vom 24.07.2024 nicht vorgenommen, sodass er sich an dem festzustellenden Unterhaltsrückstand festzuhalten hat.

b.

Umgekehrt muss auch die Antragstellerseite die mit den Zahlbeträgen erfolgte Erfüllung nach § 362 BGB sich entgegenhalten lassen. Hinsichtlich des Einwandes der Erfüllung und der rechtlichen Konsequenzen hat der Senat bereits im Rahmen des Hinweisbeschlusses vom 03.07.2024 ausgeführt, daran ist weiterhin festzuhalten.

Unstreitig sind folgende Beträge (vgl. zuletzt den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.07.2024 und dort S. 2):

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               

 

Unterhalt

Zahlung

Rest

Feb 22

655,50 €

- 436,50 €

219,00 €

Mrz 22

655,50 €

- 436,50 €

219,00 €

Apr 22

655,50 €

- 436,50 €

219,00 €

Mai 22

655,50 €

- 436,50 €

219,00 €

Jun 22

655,50 €

- 436,50 €

219,00 €

Jul 22

655,50 €

- 436,50 €

219,00 €

Aug 22

655,50 €

- 436,50 €

219,00 €

Sep 22

655,50 €

- 436,50 €

219,00 €

Okt 22

655,50 €

- 436,50 €

219,00 €

Nov 22

655,50 €

- 436,50 €

219,00 €

Dez 22

655,50 €

- 436,50 €

219,00 €

Jan 23

719,00 €

- 478,00 €

241,00 €

Feb 23

719,00 €

- 478,00 €

241,00 €

Mrz 23

719,00 €

- 478,00 €

241,00 €

Apr 23

719,00 €

- 759,00 €

- 40,00 €

Mai 23

719,00 €

- 759,00 €

- 40,00 €

Jun 23

719,00 €

- 759,00 €

- 40,00 €

Jul 23

719,00 €

- 759,00 €

- 40,00 €

Aug 23

719,00 €

- 759,00 €

- 40,00 €

Sep 23

719,00 €

- 759,00 €

- 40,00 €

Okt 23

719,00 €

- 679,00 €

40,00 €

Nov 23

719,00 €

- 679,00 €

40,00 €

Dez 23

719,00 €

- 679,00 €

40,00 €

Jan 24

757,00 €

- 679,00 €

78,00 €

Feb 24

757,00 €

- 679,00 €

78,00 €

Mrz 24

757,00 €

- 679,00 €

78,00 €

     

3.246,00 €

aa.

Soweit teilweise (Zeitraum April 2023 bis September 2023) Überzahlungen stattgefunden haben, gilt:

Nachdem der Antragsgegner im Zahlungszeitpunkt keine Tilgungsbestimmung getätigt hat und auch der Antragsteller nicht mitgeteilt hat, worauf er die Zahlungen verrechnet hat, erfolgt gemäß § 366 Abs. 2 BGB bei gleich fälligen Forderungen eine automatische Verrechnung auf diejenige Schuld, die dem Gläubiger weniger Sicherheit gibt, d.h. auf den bisher aufgelaufenen Unterhaltsrückstand (z.B. Brandenburgisches OLG NZFam 2023, 565). Dies ist mit der tabellarischen Aufstellung des Senats beachtet.

Soweit dagegen die Antragstellerin sich auf eine Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen hat, ist zu beachten, dass wegen der automatischen Rechtsfolge des § 366 Abs. 2 BGB eine Entreicherung nicht mehr stattfinden kann. Im Übrigen hätte sie substantiiert für jeden einzelnen der überzahlten Beträge zur konkreten Verwendung der Beträge vortragen müssen (OLG Schleswig FamRZ 2017, 824), was nicht geschehen ist; der pauschale Einwand allein ist dafür nicht ausreichend (vgl. näher Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 15. Aufl. S. 123 f.).

bb.

Die Antragstellerin vertritt hinsichtlich des Erfüllungseinwandes weiterhin die Auffassung, dass dieser angesichts des für sie bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses einer vollständigen Titulierung laufenden Unterhalts unbeachtlich sei. Dies ist rechtsirrtümlich und damit seinerseits unbeachtlich.

Die von der Antragstellerin in Anspruch genommene Entscheidung (BGH FamRZ 2010, 195) betrifft allein laufende, also zukünftige Unterhaltsansprüche. Bezogen auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vom 28.03.2024 betrifft dies also sämtliche Ansprüche ab April 2024, nicht dagegen die bis dahin entstandenen und damit bereits rückständigen Unterhaltsansprüche.  Erfüllungshandlungen jeder Art, z.B. Zahlung der eingeklagten Forderung, führen zum Entfallen der Forderung und damit ein erledigendes Ereignis herbei (OLG Saarbrücken DAR 2019, 683). Ist ein Anspruch entstanden, dann jedoch durch Erfüllung wieder erloschen, muss der ursprüngliche Anspruchsinhaber darauf reagieren, um eine Abweisung seiner (zunächst berechtigten) Ansprüche zu vermeiden. Insbesondere ist dabei – wenn es um das Erlöschen durch Erfüllung im laufenden Verfahren geht – die Erledigungserklärung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a ZPO) der regelmäßig angezeigte verfahrensrechtliche Weg. Denn dem in der Praxis üblichen Normalfall des § 91a ZPO entspricht der Eintritt des erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit (Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024 § 91a Rn. 39).

Eine solche Erledigungserklärung hat die Antragstellerin – trotz der Hinweise des Senats über die Erfüllungswirkung – verabsäumt, weshalb sie sich dieses verfahrensrechtliche Versäumnis sowohl bezogen auf die erst- als auch die zweitinstanzlich von ihr geltend gemachten Zuvielforderung entgegenhalten lassen muss. Unerheblich ist, dass nach den Behauptungen der Antragstellerin der Antragsgegner eine falsche Aussage zu Protokoll gegeben hat. In welcher Höhe Erfüllung eingetreten ist, muss die Antragstellerseite eigenverantwortlich darlegen, zumal die entsprechenden Beträge zwischen den Beteiligten hier unstreitig sind. Die entsprechenden Ausführungen der Antragstellerin gehen daher an der Rechtslage schlechterdings vorbei. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin dafür, einen unstreitig nicht mehr bestehenden Anspruch geltend zu machen und gar titulieren zu lassen, lässt unsere Rechtsordnung nicht zu.

Soweit die Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch verfolgt hat, der tatsächlich nicht mehr bestand, trägt sie insoweit die Kosten. Bezogen auf die Zeit bis einschließlich März 2024 ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht 6.138 € insoweit zugesprochen hat, nach der tabellarischen Aufstellung des Senats davon aber 3.246 € lediglich noch offenstehen; hinsichtlich des entsprechenden Differenzbetrages ist der Antrag der Antragstellerin daher abzuweisen, insoweit hat sie auch die Kostentragungslast in beiden Instanzen.

c.

Für die auf §§ 288, 291, 1613 BGB beruhenden, ab April 2023 verlangten Zinsansprüche ist zu beachten, dass im April 2023 unter Einbeziehung der (ersten) Überzahlung noch 3.092 € offenstanden. In den Folgemonaten verringerte sich dieser Betrag um je 40 €, weshalb der jeweilige Zinsanspruch nur monatsweise zuzubilligen war, bis in September 2023 noch 2.892 € offen standen. Im Übrigen folgt der Zinsfluss der tabellarischen Berechnung (Spalte Rest).

4.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (Zahlung von 1.054,10 € zuzüglich Zinsen als Schadensersatz aus vorgerichtlichem anwaltlichen Tätigwerden) kann auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. In rechtlicher Hinsicht werden diese nicht durch den Antragsgegner mit einem Beschwerdeangriff angefochten. Soweit dieser dagegen hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs vorträgt und sich darauf bezieht, dass der Anspruch wegen überhöhter Inverzugsetzung (176 % Mindestunterhalt anstelle von zuerkannte 160 % Mindestunterhalt) zu reduzieren sei, trägt dies nicht. Wie die Antragstellerin insbesondere im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung vom 07.06.2024 – und seitens des Antragsgegners unwidersprochen – zutreffend vorgerechnet hat, bestehen auch angesichts des dann zugrunde zu legenden (leicht reduzierten) Gebührenwerts die geltend gemachten Gebühren in voller Höhe, sodass es bei dem durch das Amtsgericht zugebilligten Schadensersatzanspruch zu verbleiben hat.

III.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt – der Teilerfolg des Antragsgegners auf einer (die Erfüllungswirkung nicht berücksichtigenden) Zuvielforderung der Antragstellerin hinsichtlich des rückständigen Unterhaltes beruht. Insoweit war der Erfolg des Antragsgegners im Umfang von 2.892 € (Differenz zwischen 6.138 € zu 3.246 €) festzustellen. Bezogen auf den Verfahrenswert erster Instanz und bezogen auf den reduzierten Verfahrenswert zweiter Instanz führt dies zu den jeweiligen prozentualen Beträgen der wechselseitigen Kostentragungslast. Diese beruht auf §§ 243 FamFG, 92 Abs. 2 ZPO. Im Übrigen entspricht die Festsetzung des Verfahrenswerts für die Beschwerde §§ 40, 51 FamGKG.

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.