Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 9 WF 154/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 21.08.2024
Aktenzeichen 9 WF 154/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0821.9WF154.24.00q
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die Beschwerde der Mutter gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 14. Mai 2024 - Az. 22 F 49/24 - wird als unzulässig verworfen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

  3. Der Beschwerdewert beträgt bis 1.000 EUR.

  4. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Gründe

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht in dem zugrunde liegenden einstweiligen Anordnungsverfahren in einer Sorgerechtssache nach vorterminlicher Hauptsacheerledigung die Gerichtskosten den Eltern jeweils hälftig auferlegt und im Übrigen angeordnet, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.

Gegen diese ihr am 3. Juni 2024 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 13. Juni 2024 beim Amtsgericht eingegangene Kostenbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie erreichen möchte, dass der Antragsgegner allein die im Verfahren vor dem Familiengericht entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen verpflichtet wird.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

2. Die Kostenbeschwerde der Mutter ist bereits unstatthaft und deshalb gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren in Familiensachen sind nach § 57 Satz 1 FamFG grundsätzlich unanfechtbar, was auch für Kostenbeschwerden gilt. Eine Ausnahme besteht nur in den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Fällen, nach Nr. 1 u.a. dann, wenn das Familiengericht aufgrund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden hat; daran aber fehlt es im Streitfall. Wenn, wie hier, nach anderweitiger Erledigung in den in § 57 Satz 2 FamFG aufgezählten Antragsverfahren nicht mehr aufgrund mündliche Anhörung eine Sachentscheidung ergangen ist, ist nach ganz überwiegender und vom Senat geteilter Auffassung, eine isolierte Kostenanfechtung schon unstatthaft (vgl. zum Streitstand OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25. Mai 2022 - 5 WF 27/22; wie hier OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Mai 2023, Az. 6 WF 55/23; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 4. Familiensenat, Beschluss vom 20. Januar 2021, Az. 13 WF 215/20; OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Juli 2019, Az. 2 WF 140/19; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Februar 2016, Az. 11 WF 81/16; KG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 25 WF 54/14; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., 2023, § 57 Rdnr. 22).

Die Antragstellerin ist mit Schreiben des Senats vom 30. Juli 2024, ihr zugestellt am selben Tage, auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden, hat darauf allerdings nicht mehr reagiert.

Das Rechtsmittel war daher nunmehr als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung ergeht nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 42 FamFG und bemisst sich nach den hälftigen Gerichtskosten und -auslagen sowie den eigenen Rechtsanwaltskosten, gegen die zu tragen sich die Mutter gewendet hat.

Diese Entscheidung ist kraft Gesetzes unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).