Gericht | LG Potsdam Kammer für Rehabilitationssachen | Entscheidungsdatum | 05.04.2006 | |
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Aktenzeichen | BRH 12271/03 | ECLI | ECLI:DE:LGPOTSD:2006:0405.BRH12271.03.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I.
1. Das Kreisgericht Brandenburg ordnete gegen den Betroffenen am 29.01.1965 (Az.: S 65/64 Ld) wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls persönlichen Eigentums und unberechtigten Benutzen eines Fahrrades (§ 242 StGB/DDR, § 1 der VO gegen unberechtigten Gebrauch von Kfz und Fahrrädern) Heimerziehung an.
2. Am 8. September 1967 erließ das Kreisgericht Brandenburg Land (Az.: AS 24/67) gegen den Betroffenen einen Haftbefehl wegen eines Verstoßes gegen § 8 PaßG/DDR. Das wegen dieses Vorwurfs geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam (BI A 66/67) wurde durch Verfügung vom 21. Dezember 1967 gemäß § 164 StPO/DDR eingestellt.
Der Betroffene erlitt Freiheitsentzug in der Zeit vom 8. September 1967 bis zum 14. November 1967.
3. Das Kreisgericht Rathenow verurteilte den Betroffenen am 30. Januar 1969 (Az.: 2 S 207/68) wegen vorsätzlicher Brandstiftung (§ 185 StGB/DDR) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten.
4. Das Kreisgericht Rathenow verurteilte den Betroffenen ferner am 6. Februar 1973 (Az.: S 143/73) wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 115 StGB/DDR) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
5. Desweiteren verurteilte das Kreisgericht Rathenow den Betroffenen am 22. Oktober 1974 (Az.: S 612/74) wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten, Verletzung der Erziehungspflichten und vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 249, 142, 115 StGB/ DDR) zur Arbeitserziehung.
Das Urteil selbst liegt nicht vor, jedoch ergibt sich aus dem Urteil des Kreisgerichts Rathenow vom 28.07.1978, dass er wegen asozialen Verhaltens und mehrfacher vorsätzlicher Körperverletzung zu Arbeitserziehung verurteilt und am 11.08.1976 entlassen wurde. Bei seiner Anhörung vom 15.03.2005 hat der Betroffene angegeben, zum damaligen Zeitpunkt nicht regelmäßig arbeiten gegangen zu sein. Er habe den Standpunkt vertreten, dass er für den Staat nicht arbeite, sondern nur arbeite, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe gesagt, er gehe arbeiten, wann er wolle. Er habe damals keinerlei Schulden gehabt, weder Miet- noch Energieschulden. Auch habe es keine offenen Unterhaltsverpflichtungen gegeben. Soweit ihm mehrfache Körperverletzung vorgeworfen worden sei, habe seine Ehefrau in einem Gespräch mit einem Polizisten geäußert gehabt, dass er seine Stieftochter mehrfach geschlagen hätte. Dies sei zum Anlass genommen worden, um ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten. Die Ehefrau habe im Strafverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht, so dass die Verurteilung ausschließlich auf den Angaben der Polizisten beruht habe.
Aus dem Urteil des Kreisgerichts Rathenow vom 28.07.1980 ergibt sich, dass dem Betroffenen und seiner Ehefrau durch Urteil des Kreisgerichts Rathenow, rechtskräftig seit Dezember 1977, das Erziehungsrecht für die beiden in der Ehe geborenen Kinder aberkannt worden ist.
Der Betroffene erlitt Freiheitsentzug in der Zeit vom 12. August 1974 bis zum 11. August 1976.
6. Das Kreisgericht Rathenow verurteilte den Betroffenen desweiteren am 14. Juli 1977 (Az.: S 50/77) wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten in Tateinheit mit Diebstahl zum Nachteil persönlichen Eigentums (§§ 249, 177, 180 StGB/DDR) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die Verurteilung beruhte im Wesentlichen auf folgenden Feststellungen:
„... Am 01.08.1976 wurde der Angeklagte aus dem Strafvollzug entlassen und wunschgemäß arbeitsmäßig bei der Deutschen Reichsbahn untergebracht. Er wurde dort als Rangierleiter eingesetzt. ... Bis Oktober 1976 verhielt sich der Angeklagte diszipliniert und danach traten dann im Oktober die ersten Fehltage auf. ... Durch die Fehlschichten, die vom Angeklagten verursacht wurden, verschlechterte sich das Verhältnis zum Kollektiv. ... Ursache für das viele Fehlen war immer überwiegend der erhebliche Alkoholgenuss des Angeklagten am Vortage. Der Angeklagte hatte einen durchschnittlichen Monatsverdienst von ca. 650,- Mark.
Trotz der vielen Aussprachen setzte er sein disziplinloses Verhalten im Dezember 1976 fort. Er fehlte im Dezember 1976 an mehreren Tagen unentschuldigt. ... Im Januar und Februar 1977 fehlte er ebenfalls an mehreren Tagen. Dies Verhalten setzte sich dann fort bis zu seiner Inhaftierung am 29.03.1977. ... Während der Nichtarbeit drang der Angeklagte mit dem Zeugen F. und dem Bürger Sch. gewaltsam in den Keller der Zeugin H. ein und entwendete daraus einen Eimer Kohlen und allein das Minifahrrad der Geschädigten. Das Minifahrrad wurde am nächsten Tag im Keller des Angeklagten gefunden. Der Angeklagte hielt sich während des Nichtarbeitens überwiegend mit anderen kriminell gefährdeten Bürgern auf, die er zum Teil in seine Wohnung einlud, um dort Trinkgelage durchzuführen. Desweiteren kam der Angeklagte im Jahr 1977 nicht ordnungsgemäß seiner Mietzahlung nach. Es entstanden Mietrückstände, ... desweiteren kam der Angeklagte nicht ordnungsgemäß seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern nach, ...“
7. Das Bezirksgericht Potsdam änderte durch Urteil vom 11. September 1978 (I BSB 507/78) das Urteil des Kreisgerichts Rathenow vom 28. Juli 1978 (Az.: S 105/78) ab und verurteilte den Betroffenen wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten sowie wegen Verletzung von gerichtlichen Maßnahmen (§§ 249, 238 StGB/DDR) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die durch Urteil des Kreisgerichts Rathenow vom 14. Juli 1977 erteilten staatlichen Kontrollmaßnahmen erhielt es aufrecht. Der Verurteilung lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
„... Nach seiner am 28.12.1977 erfolgten Entlassung wurde ihm ein Arbeitsplatz in der Konsumfleischerei in Rathenow als Beifahrer zugewiesen. Am 11.01.1978 nahm er diese Tätigkeit auf und fehlte dann vom 17. bis 20.01.1978 unentschuldigt. Auch am 03. und 06.02.1978 blieb er erneut der Arbeit fern. Nachdem er vom 08. bis 14.03.1978 wiederum nicht gearbeitet hatte, wurde am 14.03. ein Aufhebungsvertrag geschlossen. ... Nachdem der Angeklagte vom 15. bis 20. März keiner Beschäftigung nachgegangen war, ... wurde im am 21. März 1978 eine Tätigkeit im VEB Wärmeversorgung vermittelt. Dort hat er vom 01. bis zum 07.04., vom 01. bis zum 10.05. und vom 12. bis zum 17.05. unentschuldigt gefehlt. ... Am 17.05.1978 erfolgte seine fristlose Entlassung. Am 19.05. wurde er inhaftiert. Seinen Verpflichtungen zur Zahlung des Unterhalts von Januar bis Mai 1978 in Höhe von 750,- Mark ist er nicht nachgekommen. Desweiteren wurden die Energiekosten in Höhe von 89,- Mark nicht entrichtet. Am 30.12.1977 waren dem Angeklagten die auf der Grundlage des § 48 StGB festgelegten Auflagen bekannt gegeben worden. Danach hatte er sich unter anderem wöchentlich einmal bei der deutschen Volkspolizei zu melden. Am 13.02. und am 14.03.1978 kam er dieser //Meldepflicht nicht nach. Er war desweiteren verpflichtet, die ihm zugewiesene Arbeitsstelle bei der Konsumfleischerei ohne Zustimmung der Deutschen Volkspolizei nicht zu wechseln. Am 14.03.1978 löste der Angeklagte dieses Arbeitsrechtsverhältnis und hat erst am 20. März 1978 die erforderliche Zustimmung eingeholt. Aufgrund einer weiteren Auflage hatte der Angeklagte binnen zwei Stunden Meldung zu erstatten, falls er die Arbeit nicht zu dem vom Betrieb festgesetzten Arbeitsbeginn aufnimmt und keine Arbeitsbefreiung durch einen Arzt vorliegt. Dies hat der Angeklagte an neun Tagen sowie an den Tagen, an denen er überhaupt nicht zur Arbeit erschien, unterlassen. ...“
Der Betroffene hat mit Schreiben vom 25. Februar 2003 seine Rehabilitierung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat der Rehabilitierung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zugestimmt und ihr im Übrigen widersprochen.
Im Rahmen der Anhörung vom 27.03.2006 hat der Betroffene seinen Rehabilitierungsantrag hinsichtlich der Verurteilungen aus den Jahren 1965, 1969 und 1973 (Ziffern I.1., I.3. und I.4.) zurückgenommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Rehabilitierung ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) sind die im Beitrittsgebiet ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen deutscher Gerichte für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nur zum Teil vor.
Soweit der Haftbefehl des Kreisgerichts Brandenburg Land vom 8. September 1967 auf einem Verstoß gegen § 8 PaßG/DDR) beruhte, hat er politischer Verfolgung gedient. Insoweit liegt ein Regelfall politischer Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 lit. e und h StrRehaG vor. Zureichende Anhaltspunkte, die ausnahmsweise die durch das Regelbeispiel begründete gesetzliche Vermutung widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Betroffene hat ersichtlich lediglich von seinem Grundrecht auf Ausreisefreiheit Gebrauch machen wollen. Insoweit ist er Opfer politischer Verfolgung geworden.
Die oben genannten Verurteilungen durch das Kreisgericht Rathenow (1974, 1977) und das Bezirksgericht Potsdam (1978) haben demgegenüber nicht politischer Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a bis i StrRehaG gedient. Die dort angewandten Strafvorschriften begründen nicht die regelmäßige Vermutung politischer Verfolgung. Sie sind nicht in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 lit a bis i StrRehaG bezeichnet und den dort genannten Vorschriften auch nicht inhaltlich gleichzusetzen, § 1 Abs. 1 Ziffer 1 lit. h StrRehaG. Der Betroffene wurde insoweit vielmehr wegen Verhaltensweisen zur Verantwortung gezogen, die auch im Rahmen einer rechtsstaatlich verfassten Strafrechtsordnung geahndet worden wären. Unter den obwaltenden Umständen wären die seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten auch nach bundesdeutschem Recht, nämlich als Diebstahl, Körperverletzung und Verletzung der Unterhaltspflicht (§§ 242, 223, 170 StGB/BRD) zu ahnden gewesen, ohne dass dem eine politische Verfolgungstendenz innegewohnt hätte.
Auch soweit die Verurteilungen vom 22.10.1974, 14.07.1977 und 11.09.1978 auf § 249 StGB/DDR beruhen, haben sie nicht politischer Verfolgung gedient. Nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung sind Verurteilungen, die auf § 249 Abs. 1 StGB/DDR gestützt wurden, nicht schlechthin rechtsstaatswidrig. Die Vorschrift des § 249 StGB/DDR statuiert im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 2 S. 2 der DDR-Verfassung das Recht und die Pflicht zu arbeiten. Durch das kriminalpolitische Ziel, einen arbeitsfähigen erwachsenen Menschen durch eine geregelte Berufstätigkeit zum Erwerb seiner notwendigen Mittel anzuhalten, wird auch nach Auffassung der Kammer die Würde des Menschen nicht verletzt. Eine derart begründete Arbeitspflicht fällt auch nicht unter das in Art. 4 Abs. 2 EMRK und in Art. 12 Abs. 2 GG normierte Verbot der Zwangsarbeit. Erforderlich ist allerdings, dass die in der Vorschrift des § 249 StGB/DDR vorausgesetzte Gefährdung des gesellschaftlichen Zusammenlebens eine solche Intensität erreicht hat, dass eine Ahndung durch strafrechtliche Mittel auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtsstaatlich noch tragbar erscheint. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Betroffene im Zusammenhang mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten einen Straftatbestand erfüllt oder durch sein Verhalten massiv in Rechtspositionen anderer eingegriffen hat. So verhält es sich hier.
Es ist auch im Übrigen nicht erkennbar, dass bei den Verurteilungen die politische Verfolgung des Betroffenen beabsichtigt gewesen wäre oder gar im Vordergrund gestanden hätte.
Nicht zu beanstanden ist weiter, dass der Betroffene in der angegriffenen Entscheidung vom 11.09.1978 wegen Verletzung gerichtlicher Maßnahmen gemäß § 238 StGB/DDR zur Rechenschaft gezogen wurde. Die Vorschrift des § 238 StGB/DDR ist nämlich weder in den Katalog der Regelbeispiele des § 1 Abs. 1 StrRehaG aufgenommen worden, noch den dort katalogisierten Vorschriften inhaltlich gleichzusetzen. Die dem Betroffenen auferlegten staatlichen Kontrollmaßnahmen sind auch dem rechtsstaatlichen Strafrechtssystem der Bundesrepublik nicht fremd.
Die durch das Kreisgericht Rathenow im Urteil vom 22. Oktober 1974 angeordnete Arbeitserziehung steht allerdings, soweit sie über ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe hinausgeht, in einem groben Missverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat, § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erscheint die Anordnung der zwei Jahre dauernden Arbeitserziehung hier nicht mehr vertretbar. Insoweit ist zwar nicht die bundesdeutsche Strafzumessungspraxis zugrunde zu legen; insbesondere ist die Strafe nicht deshalb herabzusetzen, weil sie aus bundesdeutscher Sicht als zu hart erscheint. Das folgt daraus, dass rechtskräftige Verurteilungen durch Gerichte der DDR grundsätzlich Bestand haben sollen (vgl. Art. 18 des Einigungsvertrages). Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn sie ihrer Schwere nach jede nachvollziehbare Entsprechung in dem Unrechtsgehalt der zugrunde liegenden Taten vermissen lässt.
Das ist hier indes der Fall. Die Verhängung einer über ein Jahr und zehn Monate hinausgehenden Freiheitsstrafe war mit dem Grundsatz, dass die Strafe den ihr durch das Maß der Schuld gesetzten Rahmen nicht überschreiten darf, nicht vereinbar.
Im Übrigen stehen die verhängten Strafe nicht in einem groben Missverhältnis zu den zugrundeliegenden Taten, § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG. Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn die verhängten Rechtsfolgen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unvertretbar sind.
Die verhängten Freiheitsstrafen waren zwar hart, aber auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten noch nicht völlig unvertretbar hoch. Gemessen an der gewöhnlich harten Sanktionspraxis der Strafgerichte der DDR stellen sich die hier vorliegenden Rechtsfolgenaussprüche nach den Erfahrungen der Rehabilitierungskammer jedenfalls nicht als „krasse Ausreißer“ dar.
Auch ansonsten ist für eine sonstige Unvereinbarkeit der Entscheidung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne der Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG nichts ersichtlich. Auch der Betroffene hat weder mit seinem Antrag noch mit seiner Stellungnahme vom 28.06.2005 Umstände aufgezeigt, die der Kammer zu einer weitergehenden Rehabilitierung Anlass geben könnten.
Die Berechnung des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges ergibt sich aus der Differenz zwischen dem verbüßten und dem nicht aufgehobenen Teil der Strafe (sogenannte Differenzberechnung, vgl. BGH, NJ 1995, 150). Die Kosten- und Auslagenerstattung berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen der ursprünglich verhängten Strafe und dem aufgehobenen Teil der Strafe.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 6 Abs. 1, 14 StrRehaG.