Gericht | LG Cottbus Dienstgericht des Landes Brandenburg | Entscheidungsdatum | 09.08.2024 | |
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Aktenzeichen | DG 4-24 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0809.DG4.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die aufschiebende Wirkung des Antrags in der Hauptsache des Antragstellers vom 29. April 2024 (DG 3/24) gegen die sofortige Vollziehung der Übertragung des Amtes eines Richters am Arbeitsgericht in durch den Bescheid vom 27. März 2024 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2024 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antragsteller ist Richter am Arbeitsgericht und wendet sich gegen die Übertragung dieses Richteramtes und die Einweisung in eine Planstelle an jenem Gericht.
Der Antragsteller wurde am unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Arbeitsgericht in ernannt. Mit dem Gesetz zur Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbezirke vom 8. Juni 2021 wurde das Arbeitsgericht zum 31. Dezember 2022 aufgehoben. Mit Bescheid vom 20. September 2022 versetzte der Antragsgegner den Antragsteller mit Wirkung zum 1. Januar 2023 an das Arbeitsgericht und übertrug ihm das Amt eines Richters am Arbeitsgericht bei dem Arbeitsgericht. Er ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Dienstgericht hat dem dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beschluss vom 30. Dezember 2022 (DG 6/22) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vom 20. September 2022 angeordnet. Mit Zustimmung des Antragstellers wurde dieser mit Bescheid vom 13. Januar 2023 für die Zeit vom 16. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 an das Arbeitsgericht abgeordnet. Der Antragsgegner hob unter dem 28. März 2023 den Bescheid vom 20. September 2022 auf.
Mit Bescheid vom 29. März 2023 sprach der Antragsgegner gegen den Antragsteller die Amtsenthebung nach § 32 Abs. 2 S. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) aus. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 31. März 2023 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Der Antragsteiler hat gegen den Bescheid über die Amtsenthebung Antrag in der Hauptsache beim Dienstgericht gestellt (DG 14/23) über den noch nicht entschieden ist.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. März 2024 übertrug der Antragsgegner dem Antragsteller das Amt eines Richters am Arbeitsgericht bei dem Arbeitsgericht . Zugleich wies er ihn in eine Planstelle R1 bei diesem Gericht ein. Zur Begründung führte er aus, dem Antragsteller werde entsprechend seinem bekundeten Wunsch ein Richteramt am Arbeitsgericht übertragen. Es zeichneten sich dort im Rahmen laufender Stellenbesetzungsverfahren Veränderungen ab, die es personalwirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen ließen, dem Antragsteller dort eine Stelle zu übertragen. Diese Übernahme sei auch zumutbar. Der Antragsteller sei mit der Übernahme einverstanden. Der Richterwahlausschuss habe der Übertragung zugestimmt.
Gegen den Bescheid vom 27. März 2024 erhob der Antragsteller am 18. April 2024 Widerspruch.
Der Antragsgegner wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2024 zurück. In Nr. 2 des Widerspruchsbescheides ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 27. März 2024 zur Übertragung eines Richteramtes bei dem Arbeitsgericht an.
Der Antragsteller hat am 29. April 2024 hiergegen Antrag in der Hauptsache beim Dienstgericht (DG 3/24) und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt.
Der Antragsteller führt aus, die Maßnahme der Übertragung des Amtes beim Arbeitsgericht ……………………… sei offensichtlich rechtswidrig, weil die notwendige Voraussetzung der vollziehbaren Amtsenthebung nicht vorliege und jedenfalls keine Planstelle frei geworden sei, in die der Kläger eingewiesen werden könnte.
Der Antragsgegner sei aus Rechtsgründen daran gehindert, dem Antragsteller ein anderes Richteramt zu übertragen, weil die Amtsenthebung wegen des bislang nicht beschiedenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. März 2023 schwebend unwirksam sei, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 29. März 2023 nicht angeordnet sei und der Antragsteller der Übertragung eines Richteramtes bei dem Arbeitsgericht nicht zugestimmt habe. Eine Zustimmung könne nicht in der Erklärung des Antragstellers vom 9. August 2021 gesehen werden. Da es keine vollziehbare Amtsenthebung gebe, mangele es an der Tatbestandsvoraussetzung für die Übertragung eines neuen Richteramtes.
Die Amtsenthebung sei ultima ratio. Die Amtsenthebung mit Bescheid vom 29. März 2023 sei rechtswidrig gewesen. Dem Antragsteller hätte ein anderes Richteramt übertragen werden können. Es habe eine Vielzahl von offenen, ausgeschriebenen Richterstellen R1 im Land Brandenburg gegeben. Die Frage der Amtsenthebung sei vorrangig. Sei diese aufzuheben, wäre die 3-Monats-Frist des § 32 Abs. 3 DRiG verstrichen.
Es gebe zudem keine offene Stelle und erst Recht keine freie Planstelle in der Arbeitsgerichtsbarkeit in Brandenburg bzw. am Arbeitsgericht . Im Haushaltsjahr 2024 gebe es 22 Planstellen R1 und R2 in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Von diesen Planstellen sei keine Planstelle unbesetzt. Der Antragsteller solle nun auf eine nicht existente 23. Planstelle für Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit (R1 und R2) bzw. 17. Planstelle R1 eingewiesen werden. Für Planstellen gelte u. a. § 17 Abs. 5 LHO. Die Übertragung eines Richteramtes einer nicht existenten Planstelle an den Antragsteller und seine Einweisung in eine solche nicht vorhandene Planstelle scheide aus. Planstellen dürften nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig sei und die in der Regel Daueraufgaben sind. Von den 17 ausgewiesenen R1-Planstellen sollten im Jahr 2024 bereits zwei ersatzlos entfallen. Es bliebe offen, wie der Antragsteller auf eine nach der Beförderung der Richterin am Arbeitsgericht zum Wegfall vorgesehene Stelle versetzt werden solle.
Der Antragsgegner habe die sofortige Vollziehung im Widerspruchsbescheid mit der Begründung angeordnet, die zeitnahe Verwendung des Antragstellers sei geboten, weil dieser weiterhin Dienstbezüge erhalte und Frau Richterin die derzeit noch an das Arbeitsgericht abgeordnet ist, zum 1. Mai 2024 unter Ernennung zur Direktorin an das ArbG wechsele. Der Antragsgegner übersehe, dass er die rechtswidrige Amtsenthebung des Antragstellers und damit dessen Beschäftigungslosigkeit unter kraft Gesetzes gebotener Zahlung der Bezüge veranlasst habe. Die Beförderung und Versetzung von Frau . an das Arbeitsgericht sei - was die Auslastung der sechs weiteren Richterinnen und Richter bei dem Arbeitsgericht betrifft - ohne jede Auswirkung, weil Frau die letzten Monate bereits an das Arbeitsgericht abgeordnet gewesen sei. Mit der Übertragung des Richteramtes bei dem Arbeitsgericht auf den Antragsteller, wären dann sieben Richterinnen und Richter bei dem Arbeitsgericht tätig (1 R2 und 6 R1). Abgesehen von der offenkundigen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27. März 2024 sei ein für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliches besonderes öffentliches Interesse nicht dargelegt.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Antrages gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2024 (DG 3/24) wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er führt aus, der Bescheid sei rechtmäßig. Einem Richter könne mit seiner Einwilligung jederzeit ein neues Amt übertragen werden. Der Antragsteller habe auf dem Fragebogen im Rahmen der Verwendungswünsche schriftlich erklärt „Ich wünsche eine Weiterverwendung in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Ich habe Präferenzen hinsichtlich des Standortes und zwar: ArbG
Diese Erklärung sei vom Antragsgegner als Zustimmung gewertet worden. Der Antragsteller habe auch im Nachgang mehrfach bekräftigt, nur mit einer Verwendung bei dem Arbeitsgericht einverstanden zu sein. Soweit der Antragsteller nun erkläre, damit nicht mehr einverstanden zu sein, sei dies unerheblich, da die Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 183 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur bis zur Vornahme der behördlichen Entscheidung widerruflich sei.
Die Übertragung des Richteramtes beim Arbeitsgericht sei indes auch ohne schriftliche Zustimmung zulässig. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) könne ein Richter auf Lebenszeit ohne seine schriftliche Zustimmung u.a. bei Veränderung der Gerichtsorganisation in ein anderes Amt versetzt werden. Würde es an einer Zustimmung fehlen, könnte die Übertragungsentscheidung hier auf § 32 Abs. 2 S. 2 DRiG gestützt werden. Hiernach könne einem seines Amtes enthobenen Richter jederzeit ein neues Amt übertragen werden.
Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der Antragsteller sei durch Bescheid vom 29. März 2023 des Amtes enthoben. Sein Widerspruch hiergegen stelle deren Wirksamkeit nicht in Frage. Die Übertragung eines neuen Richteramtes stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Amtsenthebung. Sie sei von der gesetzlichen Systematik her weder erforderlich, um ein anderes Richteramt übertragen zu können, noch intendiere die Amtsenthebung eine solche Übertragung. Es erfolge nur eine mittelbare Verknüpfung dadurch, dass die Frist des § 32 Abs. 3 DRIG nicht für die Übertragung eines neuen Amtes nach einer Amtsenthebung gelte. Die Übertragung eines neuen Amtes stelle lediglich eine Nachfolgeoption dar, wenn ein neues Amt - wie hier - erst später verfügbar werde. Die Amtsenthebung habe hier keine weitere Regelungswirkung, denn das dem Antragsteller konkret zugewiesene Amt sei durch die Aufhebung des Gerichtes entfallen. Dieser sei faktisch seines Amtes enthoben.
Es stehe mit Wirkung zum 1. Mai 2024 eine freie Richterplanstelle zur Verfügung, nachdem die Ernennung einer Richterin am Arbeitsgericht zur Direktion des Arbeitsgerichts erfolgt sei. Es sei bereits fraglich, ob der Antragsteller sich auf haushälterische Bedenken berufen könne. Die im Haushaltsplan für die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgebrachten Stellen würden den Gerichtsstandorten zugewiesen. Die Verteilung ergebe sich aus der Stellenführungsliste. Die Angaben des Antragstellers zu den Planstellen dürften der Sache nach unzutreffend sein. Der Arbeitsgerichtsbarkeit seien nach dem Haushaltsplan neben den 17 R1-Planstellen noch drei weitere R1-Planstellen mit kw-Vermerk zugewiesen. Mithin gebe es 20 R1-Stellen.
Es bestehe zudem ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Der Rechtsweg zu den Dienstgerichten ist eröffnet. Gemäß § 65 Nr. 4 lit. a des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG) entscheidet das Dienstgericht bei Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation. Dies schließt die Entscheidung über einen Eilantrag gegen eine entsprechende Maßnahme ein (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - AR (Ri) 1/03 -, juris Rn. 18).
2. Der Antrag nach § 80 BbgRiG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. Gegen eine Maßnahme aufgrund des § 32 DRiG ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - AR (Ri) 1/03 -, juris Rn. 18; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - DG 6/22 -, Rn. 25 - 26, juris).
3. Der Antrag ist begründet.
a) Anders als die Beteiligten geht das Dienstgericht nicht davon aus, dass hier ein Fall des § 80 BbgRiG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Vielmehr liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 Vw- GO vor. Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage in durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen.
Zwar hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. März 2024 mit Nr. 2 des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2024 angeordnet. Dies war indes überflüssig. Denn gemäß § 71 DRiG i.V.m. § 54 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung keine aufschiebende Wirkung. Diese Regelung ist auch gegenüber Richtern anwendbar (so auch: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 7. August 2018 - 2 B 179/18 -, juris Rn. 33; offengelassen: BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - AR (Ri) 1/03 -, juris Rn. 18). Die angegriffene Übertragung eines anderen Richteramtes stellt auch eine Versetzung dar, gleichviel ob diese als eine von § 30 DRiG vorausgesetzte Versetzung mit Zustimmung oder eine Versetzung nach § 32 Abs. 2 S. 2 DRiG betrachtet wird. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 30 Abs. 1 (Nr. 4) DRiG der zwischen Versetzung und Amtsenthebung differenziert.
Im Übrigen wäre die Anordnung der sofortigen Vollziehung - käme es auf diese an - hier auch formell rechtmäßig. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid entspricht angesichts des Eingehens auf den konkreten Einzelfall und der durchgeführten Abwägung den an sie gestellten Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO.
b) Die Interessenabwägung fällt indes zugunsten des Antragstellers aus.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit grundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit in den Blick zu nehmen ist.
Mit dem in § 54 Abs. 4 BeamtStG gesetzlich festgelegten Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Versetzungsverfügung hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Maßnahme dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht, so dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine Versetzungsverfügung oder deren Aufhebung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das persönliche Interesse des Beamten oder Richters am Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt (vgl. zu § 126 Abs. 3 BRRG: OVG Bremen, Beschluss vom 2. November 2006 - 2 B 253/06 - juris Rn. 19 f.). Dieser grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses bei Versetzungsentscheidungen ist auch plausibel. Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung schwer erträglich, wenn es ein Beamter oder Richter im Falle eines Rechtsstreits in der Hand hätte, bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens das bisherige Amt weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen oder bisher ausgeübten Amt zu verweigern. Auch muss es der Behörde zur effektiven Aufgabenwahrnehmung möglich sein, Spannungszustände, die eine reibungslose Zusammenarbeit innerhalb einer Dienststelle empfindlich stören und sich auf andere Weise als durch Abordnung oder Versetzung nicht wirkungsvoll ausräumen lassen, rasch zu lösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1999 - BVerwG 1 WB 20.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 35 = juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Mai 2014 - 2 B 61/14 - juris Rn. 7; OVG Saarland., Beschluss vom 6. Oktober 2004 - 1 W 34/04 - juris Rn.3; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 7. August 2018 - 2 B 179/18 -, juris Rn. 39f.).
Auch unter diesen erhöhten Anforderungen ist die aufschiebende Wirkung hier anzuordnen. Denn die angegriffene Versetzungsentscheidung vom 27. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2024 erweist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig.
Es kann dabei dahinstehen, auf welche Rechtsgrundlage die Versetzungsentscheidung gestützt werden kann. Der Antragsgegner hat dies erkennbar bewusst offengelassen. Beide in Betracht kommenden Alternativen sind hier aber derzeit nicht tragfähig.
aa) Die Versetzungsentscheidung lässt sich nicht tragfähig auf §§ 27, 30 Abs. 1 Var. 1 DRiG als Versetzung mit Zustimmung des Antragstellers aufrechterhalten. Im Umkehrschluss aus diesen Regelungen kann ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit mit seiner schriftlichen Zustimmung versetzt werden. An einer solchen schriftlichen Zustimmung des Antragstellers fehlt es hier indes. Der Antragsgegner beruft sich letztlich auf die Erklärung des Antragstellers vom 9. August 2021. Aus dieser ergibt sich eine solche Zustimmung zur Versetzung nicht. Welcher Erklärungswert dem Inhalt dieses Schreibens zukommt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Maßgeblich für das Verständnis ist dabei der objektive Empfängerhorizont des Empfängers (ständige Rechtsprechung, vgl. nur etwa BGH, Urteil vom 20. November 2012-XZR 108/10-, juris Rn. 9). Danach ergibt diese Auslegung hier eindeutig, dass der Antragsteller hiermit keiner Versetzung zugestimmt hat. Vielmehr handelt es sich bei dem Schreiben des Antragstellers vom 9. August 2021 um die Beantwortung einer Anfrage des Antragsgegners zu den Verwendungswünschen des Antragstellers in Folge der Gerichtsorganisation. So ist es dann auch zu deuten. Der Antragsteller teilte insoweit lediglich seine Präferenz mit. Das ergibt sich unschwer auch aus dem weiteren Feld in dem Formular zu einem Gesprächsangebot des Ministeriums der Justiz, das der Antragsteller wahrnehmen wollte. Daraus konnte der Antragsgegner von vorneherein den Schluss ziehen, dass es sich nicht um eine Zustimmung, sondern lediglich um die Mitteilung eines Verwendungswunsches handelte, der ggf. im Rahmen des Gespräches noch weiter zu erörtern war. Gerichtsbekannt ging zudem der Antragsgegner seinerseits davon aus, dass es sich bei den ausgefüllten Schreiben zu Verwendungswünschen der Arbeitsrichter nicht um eine Zustimmungserklärung zur Versetzung handelte. Denn in den Fällen, in denen er einen Richter mit dessen Zustimmung versetzte, holte er eine gesonderte Erklärung ein (siehe zu einem solchen Fall: Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 22. Mai 2023 - DG 8/22 -, S. 6f. UA).
bb) Die Versetzung lässt sich derzeit auch nicht tragfähig auf § 32 Abs. 2 DRiG stützen. Gemäß § 32 Abs. 2 DRiG kann, wenn bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke, die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich ist, der Richter seines Amtes enthoben werden. Ihm kann jederzeit ein neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt, übertragen werden.
Hier ist der Antragsteller zwar mit Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2023 seines Amtes enthoben worden. Diese Amtsenthebung ist aber derzeit aufgrund des Widerspruches des Antragstellers hiergegen nicht vollziehbar. Insoweit greift die Regelung des § 80 BbgRiG i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO nach dem Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung haben. Folge der aufschiebenden Wirkung ist, dass aus der Amtsenthebung derzeit keine Rechtsfolgen für und gegen den Antragsteller abgeleitet werden können. Diese ist zwar wirksam, aber nicht vollziehbar. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Antragsgegner im Hinblick auf die Amtsenthebung nicht angeordnet, obgleich ihm dies möglich wäre. Damit ist der Antragsgegner derzeit jedenfalls gehindert die Rechtsfolge des § 32 Abs. 2 S. 2 DRiG zu bewirken, da diese eine vollziehbare Amtsenthebung voraussetzt.
Anders als der Antragsgegner meint, setzt die Versetzung nach § 32 Abs. 2 S. 2 DRiG eine vollziehbare Amtsenthebung voraus. Hierfür streiten zum einen bereits systematische Erwägungen. Denn § 32 Abs. 1 DRiG regelt den Grundfall der Versetzung des Richters bei einer Maßnahme der Gerichtsorganisation. § 32 Abs. 2 S. 2 DRiG schließt dagegen systematisch an die Amtsenthebung in § 32 Abs. 2 S. 1 DRiG an und sieht eine Versetzung nur nach dieser Amtsenthebung vor, die dann auch von den erhöhten Anforderungen des § 32 Abs. 1 DRiG befreit ist. Ungeachtet des recht eindeutigen systematischen Befundes, handelt es sich hierbei auch um den Willen des historischen Gesetzgebers. Dieser führt ausdrücklich in seiner Gesetzesbegründung aus: „Wird dem amtsenthobenen Richter später ein neues Richteramt übertragen (Absatz 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, es zu übernehmen.“ (BT-Drucksache 3/516, S. 42). Die Amtsenthebung des § 32 Abs. 2 S. 1 DRiG ist also conditio sine qua non für die Versetzung nach § 32 Abs. 2 S. 2 DRiG.
Anders als der Antragsgegner meint, ist die Amtsenthebung hier auch nicht quasi überflüssig, weil das Arbeitsgericht an dem der Antragsteller zuvor sein Richteramt bekleidete aufgrund des Gesetzes zur Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbezirke vom 8. Juni 2021 aufgehoben wurde und damit das konkrete Richteramt des Antragstellers qua Gesetz entfallen ist. Zwar trifft letzteres zu. Jedoch ist dies nur die notwendige Bedingung der Amtsenthebung. Diese kommt ohnehin nur bei Maßnahmen der Gerichtsorganisation - wie der Aufhebung eines Gerichts - in Betracht (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 DRiG). Der Antragsgegner verkennt, dass Amtsenthebung genauso wie Versetzung gerade dazu da sind, die Folgen einer Gerichtsorganisationsänderung durch Gesetz auf den einzelnen Richter herunterzuzonen. Natürlich ist mit dem Widerspruch des Antragstellers und dessen aufschiebender Wirkung gegen die Amtsenthebung nicht verbunden, dass er wieder sein Amt am aufgelösten Arbeitsgericht bekleiden und fortsetzen darf.
Das Entfallen dieses Amtes ist insoweit die gesetzliche Folge der gesetzlichen Aufhebung des Gerichtes. Verbunden sind mit der Amtsenthebung indes die weiteren Folgen bzgl. des abgestuften Verfahrens des § 32 DRiG, der Frist des § 32 Abs. 3 DRiG und eben auch der Möglichkeit der „jederzeitigen" Übertragung eines neuen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 S. 2 DRiG. Die Amtsenthebung bleibt also nicht ohne Rechtsfolgen und ist daher auch nicht überflüssig, erledigt oder überholt.
Die Amtsenthebung ist hier auch nicht gemäß des bereits angesprochenen § 71 DRiG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 4 BeamtStG bzw. § 126 Abs. 3 Nr. 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) in analoger Anwendung von Gesetzeswegen sofort vollziehbar. Wie gesehen haben hiernach Widerspruch und Klage gegen Versetzung und Abordnung keine aufschiebende Wirkung. Die Amtsenthebung ist weder das eine noch das andere. Eine analoge Anwendung kommt hier auch nicht in Betracht. Es fehlt sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Sachlage. Zwar mag man davon ausgehen, dass der Gesetzgeber bei der Fassung des § 54 BeamtStG bzw. des § 126 Abs. 3 BRRG nicht an die bei Beamten nicht vorgesehene Möglichkeit der Amtsenthebung von Richtern gedacht hat und dies auch im Rahmen des § 71 DRiG nicht in Erwägung gezogen hat. Indes hat er schon bei Beamten eine entsprechende Grundentscheidung getroffen: die aufschiebende Wirkung entfällt nämlich nur bei Rechtsbehelfen gegen Versetzung und Abordnung, nicht jedoch bei den beiden weiteren in Betracht kommenden Maßnahmen der Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG) und der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 30 BeamtStG). Der Gesetzgeber hat hier erkennbar die nachvollziehbare Entscheidung getroffen, dass bei Versetzung und Abordnung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und Verwaltung kein langwieriger Streit darüber entstehen soll, wo Richter und Beamte ihre Tätigkeit ausüben. Anders verhält es sich demgegenüber bei den in gewisser Hinsicht „endgültigen“ und deutlich gravierenderen Maßnahmen der Amtsenthebung, Entlassung und Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Hier bedarf es einer solchen schnellen Klärung nicht, da jedenfalls die Arbeitskraft des Richters bzw. Beamten sowieso nicht eingesetzt werden soll. Das spricht dann auch gegen eine vergleichbare Sachlage. Vielmehr hat der historische Gesetzgeber selbst die Parallele zwischen Amtsenthebung und einstweiligen Ruhestand gezogen (BT-Drucksache a.a.O.: „die Entfernung aus dem Amt (Absatz 2), die im wesentlichen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entspricht“). Insoweit liegt es anders als bei der vorläufigen Amtsenthebung von Notaren für die § 54 Abs. 1 S. 2 der Bundesnotarordnung ausdrücklich den Wegfall der aufschiebenden Wirkung anordnet (vgl. im Einzelnen: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. August 2017 - Not 1/17 -, juris).
Derzeit ist die Amtsenthebung des Antragstellers nach alledem nicht vollziehbar, was bedeutet, dass aus ihr nicht die Rechtsfolge der Möglichkeit des § 32 Abs. 2 S. 2 DRiG gezogen werden darf. Das kann der Antragsgegner indes jederzeit dadurch beseitigen, dass er die sofortige Vollziehung der Amtsenthebung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anordnet. Insoweit sperrt § 54 Abs. 4 BeamtStG eine solche Anordnung nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 2023 - 10 B 10082/23.OVG -juris Rn. 3). Ebenso möglich wäre es, dass der Antragsgegner die Amtsenthebung aufhebt und der Antragsteller gleichzeitig seine Zustimmung zu einer Versetzung erklärt.
cc) Nur ergänzend sei ausgeführt:
Die Argumentation des Antragstellers im Hinblick auf eine etwaig nicht vorhandene Planstelle am Arbeitsgericht verfängt nicht. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass dies den Antragsteller - selbst wenn es zutreffen sollte - nicht in seinen Rechten verletzt. Denn das hierfür maßgebliche Haushaltsrecht dient insoweit allein öffentlichen Interessen und nicht den subjektiven Interessen des Einzelnen. Das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle wurzelt in Normen des Haushaltsrechts, deren Wirkung auf den staatlichen Innenbereich beschränkt ist (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. November 1999-2 B 12099/99 -, Rn. 3, juris m.w.N.). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf auf einer bestimmten Planstelle geführt zu werden. Ob die Einweisung in eine Planstelle beim Arbeitsgericht danach haushaltsrechtlich zulässig ist oder mangels Stellen oder jedenfalls Stellen ohne „kw“-Vermerk nicht, betrifft den Antragsteller nicht in seinen Rechten (so schon: Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 22. Mai 2023 - DG 8/22 -, S. 7f. UA).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11,14770 Brandenburg a. d. Havel eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde beim Dienstgericht des Landes Brandenburg beim Landgericht Cottbus vorgelegt wird, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.