Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Der 3. Senat | Entscheidungsdatum | 27.08.2024 | |
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Aktenzeichen | 3 B 21/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0827.3B21.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO |
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Nachdem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Einwilligung des Klägers und Berufungsbeklagten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf es nicht. Zwar ist in der Sache bereits am 8. Juni 2021 mündlich verhandelt und für den Kläger ein Antrag gestellt worden. Das auf diese mündliche Verhandlung ergangene Urteil (OVG 3 B 49.18) ist jedoch durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 - BVerwG 1 C 57.21 - aufgehoben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen worden. Damit ist die Sache in das vorbereitende Verfahren (§§ 125 Abs. 1, 87, 87a VwGO) zurückgefallen, so dass das Erfordernis der Einwilligung des Klägers in die Rücknahme der Berufung erst nach Stellung der Anträge in der erneut durchzuführenden und nunmehr maßgeblichen mündlichen Verhandlung greift (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 126 Rn. 9).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung ist aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 5. Juli 2024 von der Einzelrichterin zu treffen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).