Gericht | VG Potsdam 16. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.06.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 16 K 542/20 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0628.16K542.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 AWSV, § 10 AWSV, § 11 AWSV, § 16 AWSV, § 17 AWSV, § 18 AWSV, § 2 AWSV, § 26 AWSV, § 3 AWSV, § 16 BImSchG, § 5 BImSchG, § 52b BImSchG, § 6 BImSchG, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 173 VwGO, § 1 WHG, § 62 WHG, § 265 ZPO |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin betreibt in der zu dem Landkreis O_____ gehörenden Gemeinde H_____ das Asphalt-, Beton- und Recyclingwerk W_____. Die immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage besteht aus einer Asphaltmischanlage, einer Brecheranlage sowie einem Lager für Straßenaufbruch. Sie dient der Herstellung bituminöser Straßenbaustoffe in einer Mischanlage und der Aufbereitung und Lagerung von Bauschutt und dessen Recyclingprodukten.
Am 17. März 2016 beantragte die vormalige Anlagenbetreiberin, die E_____, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage. Gegenstand des Antrags ist eine Erhöhung der Lagermenge an nicht gefährlichen Abfällen von derzeit 20.000 Tonnen auf 50.000 Tonnen. Nach den Antragsunterlagen soll unter anderem die Lagerungskapazität von Bitumengemischen mit einem Gehalt von bis zu 20 Milligramm Polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (Im Folgenden: PAK) pro Kilogramm Trockensubstanz von derzeit 5.000 Tonnen auf 35.000 Tonnen erhöht werden. Die Lagerung soll auf einer unbefestigten Fläche und ohne Abdeckung auf dem bestehenden Betriebsgrundstück erfolgen.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2018 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass dem Änderungsvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstünden. Durch die Lagerung von Ausbauasphalt auf unbefestigtem Boden sei eine nachteilige Gewässerveränderung zu besorgen. Bei dem Ausbauasphalt handele es sich um feste mineralische Abfallgemische aus Straßenbitumen oder bitumenhaltigen Bindemitteln und Gesteinskörnungen sowie ggf. weiteren Zuschlägen und/oder Zusätzen. Ausbauasphalt gelte nach § 62 Abs. 3 WHG als auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 AwSV als wassergefährdender Stoff und werde grundsätzlich nicht in Gefährdungsstufen eingestuft, solange nicht eine abweichende Einstufung nach § 10 Abs. 1 AwSV erfolge. Soweit es in einer im September 2018 abgegebenen Stellungnahme des Umweltbundesamtes heiße, dass Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt im Feststoff von > 10 mg/kg bis ≤ 25 mg/kg als allgemein wassergefährdend anzusehen sei, jedoch im Einzelfall gemäß § 16 Abs. 3 AwSV von der Herstellung einer befestigten Lagerfläche abgesehen werden könne, gelte dies nur für Ausbauasphalt, der ausschließlich aus Bitumen bestehe und keine Bestandteile von Teer/Pech enthalte.
Eine Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV könne hier nicht erteilt werden, da besondere Umstände des Einzelfalls nicht gegeben seien. Solche kämen beispielsweise in Betracht, wenn eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an einem Standort errichtet werde, der sich durch mächtige, das Grundwasser schützende Deckschichten auszeichne, welche eine ausreichende Rückhaltung während der gesamten Betriebsdauer sichern, und bodenschutzrechtliche Belange dem nicht entgegenstünden. Dies habe die Klägerin indes nicht vorgetragen. Zudem habe die untere Wasserbehörde das Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung am Vorhabenstandort überprüft und festgestellt, dass sich diese zwar durch große Mächtigkeiten charakterisiere, jedoch höhere Wasserdurchlässigkeiten und ein geringeres Stoffrückhaltevermögen aufweise. Selbst günstige Bedingungen könnten ein Risiko für das Grundwasser nicht ausschließen, sondern meist nur zeitlich verzögern. Bei Änderung der Verhältnisse oder bei Erschöpfen des Stoffrückhaltevermögens könne es zu erheblichen Stoffeinträgen in das Grundwasser kommen. Bei einer Besichtigung am 24. April 2017 sei festgestellt worden, dass die Lagerflächen unbefestigt und zum Untergrund nicht dicht seien. Die Haufwerke seien nicht abgedeckt und würden vom Niederschlagswasser durchdrungen. Damit seien zugleich schädliche Bodenveränderungen zu besorgen. In anderen Verfahren vorliegende Prüfberichte hätten bei untersuchten Straßenausbaustoffen eine Überschreitung des Vorsorgewerts für Benzo(a)pyren ergeben. Es sei zu befürchten, dass sich dieser Schadstoff aufgrund des Durchdringens der Haufwerke mit Niederschlagswasser lösen und in den Boden und gegebenenfalls in das Grundwasser eindringen könnte.
Hiergegen legte die vormalige Betreiberin mit Schreiben vom 11. Januar 2019 Widerspruch ein. In ihrer Widerspruchsbegründung führt sie zunächst aus, dass es in der Tabelle 1-9: Abfallarten und -mengen unter Ziffer 9.1 des Änderungsantrags statt „Bitumengemische (Ausbauasphalt, PAK < 20mg/kg)“ tatsächlich hätte „Bitumengemische (Ausbauasphalt, PAK < 25mg/kg)“ heißen müssen, was fortan beantragt werde. In der Sache führt sie aus, dass dem Vorhaben weder die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes noch der Verordnung entgegenstünden. Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt von unter 10 mg/kg sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 AwSV als nicht wassergefährdend einzustufen und könne damit bereits vor diesem Hintergrund ohne besondere Untergrundbefestigung oder anders geartete Schutzmaßnahmen gelagert werden. Selbst wenn man annähme, dass der ebenfalls gelagerte Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt von 10 mg/kg bis 25 mg/kg als wassergefährdend gelte, sei vorliegend eine Grundwassergefährdung nicht zu besorgen. Dem bayerischen Landesamt für Umwelt vorliegende Untersuchungen hätten gezeigt, dass die PAK in der Asphaltmatrix so fest eingebunden seien, dass sie nicht relevant eluierbar seien. Mit Blick darauf sei nach § 16 Abs. 3 AwSV eine Ausnahme von den grundsätzlich geltenden technischen und organisatorischen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dahingehend zuzulassen, dass auf eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche bzw. weitere Schutzmaßnahmen verzichtet werden könne. Zu diesem Ergebnis gelange auch das Umweltbundesamt. Der Beklagte habe sein Ermessen insoweit fehlerhaft ausgeübt, soweit er eine Ausnahme nur dann als gegeben ansehe, wenn ein gegenüber den grundwasserführenden Bodenschichten abdichtendes Gestein gegeben sei und bodenrechtliche Belange nicht entgegenstünden. Er verkenne, dass auch andere Anwendungsfälle für eine Atypik denkbar seien, etwa dass es dem fraglichen Material aufgrund seiner besonderen Beschaffenheit an der Gefahr der Eluierbarkeit wassergefährdender Stoffe mangele. Jedenfalls erweise sich die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung als unverhältnismäßig. Denn weitere Schutzvorrichtungen seien insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Umweltbundesamtes, wonach eine Gefährlichkeit des gering verunreinigten Ausbauasphalts nicht anzunehmen sei, nicht erforderlich. In jedem Falle sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft, soweit in die wasserrechtliche Entscheidung nach § 16 Abs. 3 AwSV bodenschutzrechtliche Belange maßgeblich eingeflossen seien. Die beklagtenseits in Bezug genommenen Asphaltproben seien bereits keine geeignete Grundlage für eine bodenschutzrechtliche Beurteilung, jedenfalls sei eine Überschreitung der Vorsorgewerte nicht mit der Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gleichzusetzen, zumal sich das Anlagenumfeld durch großflächig siedlungsbedingt erhöhte Schadstoffgehalte charakterisiere.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2020, der vormaligen Betreiberin zugestellt am 6. Februar 2020, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass bereits fraglich sei, ob der Genehmigungsantrag durch den Widerspruch zulässigerweise geändert werden könne. Dies könne jedoch dahinstehen, denn die Antragsänderung wirke sich nicht entscheidungserheblich aus. In der Sache stehe auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage § 62 Abs. 1 WHG dem Änderungsvorhaben entgegen. Zwar sei Ausbauasphalt mit bis zu 10 mg/kg PAK im Feststoff als nicht wassergefährdend einzustufen. Für Ausbauasphalt von 10 mg/kg bis 25 mg/kg PAK im Feststoff gelte dies indes nicht. Denn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AwSV seien nicht erfüllt. Davon gehe auch die klägerseits zitierte Stellungnahme des Umweltbundesamtes aus. Eine Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV könne die Klägerin nicht beanspruchen. Soweit die Klägerin ein Merkblatt einer bayerischen Verwaltungsvorschrift zitiere, sei dieses für brandenburgische Behörden nicht anwendbar. Soweit sie suggeriere, dass nach dem Ablehnungsbescheid nur dann eine Ausnahme denkbar sei, wenn sich der Standort durch mächtige, das Grundwasser schützende Deckschichten auszeichne, sei dem nicht zu folgen. Vielmehr sei durch die Formulierung „beispielsweise“ deutlich gemacht worden, dass dies nur ein denkbarer Fall sei. Jedenfalls habe die Klägerin besondere Gründe, die eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen. Aus der Stellungnahme des Umweltbundesamtes könne die Klägerin keine für sich günstigen Schlüsse ziehen. Zum einen enthalte diese nur eine allgemeine Einschätzung im Hinblick auf gering verunreinigten Ausbauasphalt. Zudem werde betont, dass die Aussage des Deutschen Asphaltverbandes und des bayerischen Landesamtes für Umwelt, dass PAK aus der Asphaltmatrix nicht in relevanten Mengen eluierbar sei, nur bedingt zur Argumentation herangezogen werden könne, da die Papiere keine Messergebnisse vorweisen würden. Schließlich stelle das Umweltbundesamt zwar fest, dass die Argumentation über die Eluierbarkeit der PAK plausibel erscheine, gleichwohl nicht von einer Einzelfallprüfung im Rahmen des § 16 Abs. 3 AwSV entbinde. Das Umwelbundesamt habe gerade nicht gering verunreinigten Ausbauasphalt als nicht allgemein wassergefährdend eingestuft. Darüber hinaus seien auch weitere Ermessenserwägungen angestellt worden. Die untere Wasserbehörde habe unter dem Aspekt des Gewässerschutzes die örtlichen Gegebenheiten des Anlagenstandorts und deren hydrologische Umgebung geprüft. Dieser Gesichtspunkt sei im Rahmen der Ermessensausübung entscheidend berücksichtigt worden und habe im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis geführt, dass Ausbauasphalt mit mehr als 10 mg/kg und bis zu 25 mg/kg PAK im Feststoff unter den im Antrag ausgewiesenen Bedingungen am Betriebsstandort aus Sicht des anlagenbezogenen Gewässerschutzes nicht gelagert werden könne. Die Klägerin selbst habe sich in der Sache nicht eingebracht, geschweige denn die vorgetragenen Argumente entkräftet. Dass bodenschutzrechtliche Aspekte in die Abwägung eingeflossen seien, sei mit Blick auf die Gesetzesbegründung nicht zu beanstanden. Zudem folge aus einem seitens der Wasserbehörde vorgelegten Prüfbericht, dass Benzo(a)pyren aus Asphalt freisetzbar sei. Damit sei das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung unter Berücksichtigung des langen Betriebszeitraums der Anlage und der Persistenz der PAK nach dem jetzigen Kenntnisstand zu besorgen.
Am 6. März 2020 hat die vormalige Betreiberin Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie die streitgegenständliche Anlage nunmehr betreibe und sie den geltend gemachten Anspruch weiterverfolge. Klagegegenstand sei der Genehmigungsantrag vom 17. März 2016 in Verbindung mit dem Widerspruchsschreiben vom 11. Januar 2019. Es sei bei objektiver Würdigung davon auszugehen, dass bereits der ursprüngliche Antrag auf die Lagerung von Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt von < 25 mg/kg gerichtet gewesen sei und es sich um ein rein redaktionelles Versehen gehandelt habe. Jedenfalls sei diese Antragsänderung unwesentlich. In der Sache hält sie daran fest, dass ihr Änderungsvorhaben genehmigungsfähig sei. Es finde bereits keine Lagerung von wassergefährdenden Stoffen statt, soweit der Ausbauasphalt einen PAK-Gehalt von < 10 mg/kg aufweise. Zwar handele es sich bei gering verunreinigtem Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt von > 10 mg/kg bis zu < 25 mg/kg um ein kraft gesetzlicher Fiktion allgemein wassergefährdendes Gemisch. Sie habe jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV. Verschiedene Stellungnahmen und Laboruntersuchungen würden belegen, dass die PAK in gering verunreinigtem Ausbauasphalt fest in der Asphaltmatrix eingebunden und nicht in relevantem Umfang eluierbar sei. Bei dieser Sachlage sei gemessen an der Verordnungsbegründung und einem systematischen Vergleich von § 16 Abs. 1 AwSV und § 16 Abs. 3 AwSV erst recht eine Ausnahme zu erteilen. Dem Regelungskonzept der AwSV entspreche es, in die Ermessenserwägungen vor allem die spezifischen Eigenschaften des Stoffs bzw. Gemischs einzubeziehen, zumal gering verunreinigter Ausbauasphalt vergleichsweise selten anfalle. Schädliche Bodenveränderungen seien jedenfalls mangels Freisetzbarkeit der PAK nicht zu besorgen. In jedem Falle könne der Beklagte selbst dann, wenn nachteilige Folgen für den Boden oder das Wasser zu besorgen wären, eine Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV erteilen und seinen Bedenken in Form von Nebenbestimmungen Rechnung tragen. Soweit sie bisher auf eine freiwillige Selbsteinstufung nach § 10 Abs. 3 AwSV verzichtet habe, habe dies für § 16 Abs. 3 AwSV keine Relevanz und könne nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2020 zu verpflichten, die unter dem 17. März 2016 beantragte Genehmigung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Verfahren auf die Möglichkeit der Selbsteinstufung des zu lagernden Ausbauasphalts verzichtet, obwohl der Gesetzgeber mit § 10 Abs. 3 AwSV diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehe. Aus der Begründung zu § 10 AwSV folge, dass der Verordnungsgeber zwar davon ausgehe, dass bei festen Gemischen (wie Ausbauasphalt) der Einbauklasse 0 oder 1.1 i.S.d. der Mitteilung 20 der LAGA eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers nicht zu besorgen sei und diese den nicht wassergefährdenden Stoffen zuzuordnen seien. Demgegenüber erkläre er an gleicher Stelle, dass es sich bei Ausbauasphalt, welcher nur unter einer hydraulisch gebundenen oder wasserundurchlässigen Deckschicht eingebaut werden dürfe, bei dem ein bestimmter Abstand zum Grundwasser einzuhalten sei oder der in Wasserschutzgebieten Zone III A und III B oder in einem Überschwemmungsgebiet nicht eingebaut werden dürfe, um einen wassergefährdenden Stoff im Sinne von § 62 Abs.3 WHG handele. Jedenfalls lasse sich § 16 Abs. 3 AwSV ein Anspruch auf den Verzicht auf jegliche Flächenbefestigung nicht ableiten. Der Gesetzgeber habe ausweislich der Verordnungsbegründung zu § 16 AwSV nicht die Abweichung von den Vorgaben zur Stoffeinstufung gemeint, da im § 16 Abs. 3 AwSV eindeutig auf das Kapitel 3 der AwSV verwiesen werde. Kapitel 3 beinhalte ausschließlich technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Abweichungen von den Vorgaben des Kapitels 2 der AwSV seien hingegen in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. Unabhängig davon betreffe die vom Deutschen Asphaltverband in Auftrag gegebene Laboruntersuchung nicht den streitgegenständlichen Einzelfall und entspreche insofern von vorneherein nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 3 AwSV. Der Hinweis der Klägerin, dass sich die bodenrechtlichen Vorsorgewerte auf den Boden am Standort und nicht auf das Material beziehen, welches zum Auf- oder Einbringen auf oder in den Boden vorgesehen sei, sei zwar richtig. Jedoch sei aus bodenschutzrechtlichen (Vorsorge)Gründen die Besorgnis der Entstehung einer schädlichen Bodenveränderung zu bejahen, wenn dieses Material offen auf dem Boden gelagert werde und durch Erosionsprozesse wie Lösung und Staubentwicklung ständigen Einwirkungen ausgesetzt sei. Eines der wesentlichen Instrumente des Vorsorgeprinzips sei es, zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagen auslaufen und in oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser zu Verunreinigungen führen. Hierbei gehe es auch um auf den ersten Blick nicht sichtbare Schädigungen von Mikroorganismen. Daher habe der Gesetzgeber mit § 62 WHG sehr hohe Anforderungen für den anlagenbezogenen Gewässerschutz vorgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Wechsel auf Klägerseite ist nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 265 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig.
Gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess grundsätzlich keinen Einfluss. Der Veräußernde bzw. Abtretende wird vielmehr kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Rechtsnachfolgers. Ein Wechsel auf Klägerseite bedarf daher gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Zustimmung des Beklagten. Es genügt, dass der Beklagte sich hinsichtlich dieser subjektiven Klageänderung schriftsätzlich rügelos auf den Klägerwechsel einlässt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2020 - 10 K 302.16 - juris Rn. 32).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit Klagebegründungsschriftsatz vom 14. Mai 2020 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass Betreiberin der streitgegenständlichen Anlage nunmehr die Klägerin sei, diese den durch die E_____ geltend gemachten Anspruch als neue materiell Berechtigte weiterverfolge und von ihnen vertreten werde. Der Beklagte hat in seinen Schriftsätzen Stellung genommen, ohne diesen Wechsel auf Klägerseite zu rügen. Zudem hat die Klägerin den Betreiberwechsel nach § 52b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gegenüber dem Beklagten angezeigt, der diesen mit Schreiben vom 21. April 2020 bestätigt hat.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
Klagegegenstand ist der auf die Lagerung von Bitumengemischen mit einem PAK-Gehalt von < 20 mg/kg gerichtete immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag vom 17. März 2016 in der Gestalt, die er durch das Widerspruchsschreiben vom 11. Januar 2019 (hier: Lagerung von Bitumengemischen mit einem PAK-Gehalt von < 25 mg/kg) erhalten hat. Dahinstehen kann, ob der Klägerin bei Antragstellung ein „redaktioneller Fehler“ unterlaufen ist. Jedenfalls hat sich der Beklagte, der zugleich Ausgangsbehörde ist, in seinem Widerspruchsbescheid auf den geänderten PAK-Gehalt eingelassen und diesen Antrag beschieden. Zudem geht er selbst davon aus, dass es rechtlich keinen Unterschied macht, ob es sich um Bitumengemische mit einem PAK-Gehalt von < 20mg/kg oder < 25mg/kg handelt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 20. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
Danach ist das Änderungsvorhaben mit Blick auf die deutliche Erhöhung der Lagerkapazitäten von 20.000 auf 50.000 Tonnen an nicht gefährlichen Abfällen - zwischen den Beteiligten unstreitig - genehmigungsbedürftig. Es ist jedoch nicht genehmigungsfähig, denn ihm stehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des § 62 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entgegen.
Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.
Diesen Anforderungen genügt das Änderungsvorhaben nicht. Aufgrund der beabsichtigen Lagerung von Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt im Feststoff von > 10 mg/kg bis < 25 mg/kg auf einer unbefestigten, wasserdurchlässigen und vor Niederschlagswasser und sonstigen Witterungseinflüssen ungeschützten Lagerfläche ist eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern zu besorgen. Ausbauasphalt mit diesem Schadstoffgehalt gilt nach § 62 Abs. 3 WHG und den §§ 2 Abs. 2, 4 und 7, 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AwSV als allgemein wassergefährdendes Gemisch und wird nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft (hierzu unter 1.). Eine abweichende Einstufung nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3, 10 und 11 AwSV liegt nicht vor (hierzu unter 2.). Die Anlage ist daher gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG und der zum Zwecke der näheren Regulierung von Beschaffenheit und Betrieb nach § 62 Abs. 4 Nr. 3 und 5 AwSV erlassenen §§ 2 Abs. 16, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 2 und 26 AwSV mit einer flüssigkeitsundurchlässigen, austretende wassergefährdende Stoffe zurückhaltenden und gegen äußere Einflüsse widerstandsfähigen Rückhalteeinrichtung auszurüsten. Diesen Anforderungen genügt das Änderungsvorhaben nicht (hierzu unter 3.). Einen Anspruch nach § 16 Abs. 3 AwSV auf eine Ausnahme von diesen Erfordernissen hat die Klägerin nicht (hierzu unter 4.).
1. Gemäß § 62 Abs. 3 WHG sind wassergefährdende Stoffe feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Nach § 2 Abs. 2 der auf Grundlage von § 62 Abs. 4 Nr. 1 WHG zum Zwecke der näheren Regelung erlassenen AwSV sind wassergefährdende Stoffe feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten. Ein Gemisch besteht nach § 2 Abs. 4 AwSV aus zwei oder mehreren Stoffen. Fest sind nach § 2 Abs. 7 AwSV Gemische, die nicht gasförmig oder flüssig sind. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AwSV regelt, dass feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß § 10 AwSV, als allgemein wassergefährdend gelten und nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft werden.
Danach handelt es sich bei Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt im Feststoff von > 10 mg/kg bis < 25 mg/kg um ein festes Gemisch und damit grundsätzlich um einen als allgemein wassergefährdend geltenden und nicht in Wassergefährdungsklassen einzustufenden Stoff.
2. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AwSV ist ein festes Gemisch abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 8 AwSV nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt nach § 6 Abs. 4 AwSV oder § 66 AwSV als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als nicht wassergefährdend gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 3 AwSV auch feste Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach der klägerseits nicht in Zweifel gezogenen, vielmehr zum Zwecke der eigenen Argumentation herangezogenen Stellungnahme des Umweltbundesamtes sind zwar die Hauptbestandteile Bitumen (reines Bitumen, ohne Verunreinigungen mit PAK1, Kenn-Nr. 326) und Gestein (Kenn-Nr. 765) vom Umweltbundesamt als nicht wassergefährdend eingestuft worden. Aufgrund der Unklarheit über die quantitative und qualitative Zusammensetzung der bei Ausbauasphalt möglichen sekundären Verunreinigungen scheide eine Einstufung als nicht wassergefährdend gemäß § 3 Absatz 2 Sätze 2 und 3 AwSV jedoch aus (vgl. Umweltbundesamt, „Stellungnahme des Umweltbundesamtes - DAV-Position zum Umgang und zur Lagerung von Ausbauasphalt vor dem Hintergrund der Regelungen der AwSV - Stand 04.09.2018“, Stand: 28. September 2018, Seite 1). Dem schließt sich die Kammer an. Für Mensch und Umweltorganismen sind PAK eine besorgniserregende Stoffgruppe. Viele PAK haben krebserregende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften. Einige PAK sind gleichzeitig persistent, bioakkumulierend und giftig für Menschen und andere Organismen. Sie verbleiben sehr lange in der Umwelt und werden dort kaum abgebaut (vgl. Umweltbundesamt, „Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe - Umweltschädlich! Giftig! Unvermeidbar?“, Januar 2016, Seite 6).
Weiterhin hat der Betreiber gemäß § 10 AwSV die Möglichkeit, ein festes Gemisch als nicht wassergefährdend (Absatz 1) oder in eine Wassergefährdungsklasse (WGK, Absatz 2) einzustufen. Diese Entscheidung liegt allein beim Betreiber. Wenn er diese Möglichkeit nutzen will, ist er jedoch verpflichtet, nach den Vorgaben der Verordnung vorzugehen und nachzuweisen, dass die von ihm vorgenommene Einstufung begründet ist (Böhme, in: Böhme/Dieter, Kommentar zur AwSV, 2. Auflage, § 10 Rn. 154).
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 AwSV kann der Betreiber ein festes Gemisch abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 8 AwSV als nicht wassergefährdend einstufen, wenn das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 der AwSV als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann.
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Von einer Selbsteinstufung nach dieser Norm hat die Klägerin bisher abgesehen. Unabhängig davon geht das Umweltbundesamt - wie im Rahmen von § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AwSV - davon aus, dass aufgrund der Unklarheit über die quantitative und qualitative Zusammensetzung der bei Ausbauasphalt möglichen sekundären Verunreinigungen eine Einstufung als nicht wassergefährdend gemäß § 10 Abs. 1 Nummer 1 AwSV ausscheide. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich bei Ausbauasphalt um Abfall und nicht um ein gezielt hergestelltes Gemisch (Zubereitung) handele (vgl. Umweltbundesamt, a.a.O., Seite 1).
Der Betreiber kann gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AwSV ein festes Gemisch auch dann abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 8 AwSV als nicht wassergefährdend einstufen, wenn das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten und ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen eingebaut werden darf.
Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht gegeben. Ausbauasphalt wird durch die Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB 01, Fassung 2005) als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A, welcher einen Gesamtgehalt an PAK im Feststoff von nicht mehr als 25 mg/kg (Unterklasse A1 nicht mehr als 10 mg PAK /kg) aufweist, definiert. Die RuVA-StB stellen jedoch keine Rechtsvorschriften dar und entscheiden auch nicht über die Möglichkeit eines offenen Einbaus selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten (vgl. so auch das Umweltbundesamt, a.a.O., Seite 2). Soweit am 1. August 2023 die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft getreten ist, ist ein offener Einbau von Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt von > 10 mg/kg bis < 25 mg/kg selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten nach dieser ebenfalls nicht vorgesehen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 AwSV kann der Betreiber ein festes Gemisch abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 8 AwSV weiterhin als nicht wassergefährdend einstufen, wenn es der Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln“, Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2004, die bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist und in der Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingesehen werden kann, entspricht.
Diese Anforderungen sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach der LAGA-Mitteilung können Materialien den Einbauklassen Z 0 oder Z 1.1 zugeordnet werden, wenn sie im Feststoff maximal 10 mg PAK/kg Trockensubstanz enthalten. Damit ist zwar Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A1 mit einem PAK-Gehalt bis zu 10 mg/kg erfasst, nicht jedoch Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A gemäß RuVA-StB 01/05 mit einem PAK-Gehalt bis zu 25 mg/kg (vgl. so auch Umweltbundesamt, a.a.O., Seite 2).
Eine Einstufung nach § 10 Abs. 2 AwSV, nach dem der Betreiber ein festes Gemisch abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 8 AwSV nach Maßgabe von Anlage 1 Nummer 5 der AwSV in eine Wassergefährdungsklasse einstufen kann, liegt ebenfalls nicht vor.
Eine Einstufung als nicht wassergefährdendes oder in eine Wassergefährdungsklasse einzustufendes Gemisch durch das Umweltbundesamt nach § 11 AwSV ist nicht erfolgt.
3. Gemäß § 17 Abs. 1 AwSV müssen Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, unter anderem so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können (Nr. 1) und austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden (Nr. 3 Halbsatz 1). Sie müssen nach § 17 Abs. 2 AwSV dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AwSV müssen Anlagen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten. Dazu sind sie nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AwSV mit einer Rückhalteeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 16 AwSV auszurüsten. Rückhalteeinrichtungen sind hiernach Anlagenteile zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, die aus undicht gewordenen Anlagenteilen, die bestimmungsgemäß wassergefährdende Stoffe umschließen, austreten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf denen Stoffe zurückgehalten oder in oder auf denen Stoffe abgeleitet werden. Rückhalteeinrichtungen müssen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AwSV flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben.
Diesen Anforderungen genügt das Änderungsvorhaben ersichtlich nicht. Die Klägerin beabsichtigt, den als allgemein wassergefährdend geltenden Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt im Feststoff von > 10 mg/kg bis < 25 mg/kg auf einer unbefestigten, flüssigkeitsdurchlässigen und vor Niederschlagswasser und sonstigen Witterungseinflüssen ungeschützten Fläche zu lagern, ohne dass die Lagerflächen mit einer die austretenden wassergefährdenden Stoffe zurückhaltenden und gegen äußere Einflüsse widerstandsfähigen Einrichtung ausgerüstet werden sollen.
Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, nach § 26 AwSV von einer Rückhalteeinrichtung abzusehen.
Gemäß § 26 Abs. 1 AwSV bedürfen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe keiner Rückhaltung, wenn sich diese Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen befinden, die gegen Beschädigung und vor Witterungseinflüssen geschützt und gegen die Stoffe beständig sind (Nr. 1 a), oder in geschlossenen oder vor Witterungseinflüssen geschützten Räumen befinden, die eine Verwehung verhindern (Nr. 1 b), und die Bodenfläche den betriebstechnischen Anforderungen genügt (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt.
Gemäß § 26 Abs. 2 AwSV bedürfen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser oder anderem Wasser zu diesen Stoffen nicht unter allen Betriebsbedingungen verhindert werden kann, keiner Rückhaltung, wenn die Löslichkeit der wassergefährdenden Stoffe in Wasser unter 10 Gramm pro Liter liegt (Nr. 1), mit den festen wassergefährdenden Stoffen so umgegangen wird, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern durch ein Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonstiges Austreten dieser Stoffe oder von mit diesen Stoffen verunreinigtem Niederschlagswasser verhindert wird (Nr. 2), und die Flächen, auf denen mit den festen wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, so befestigt sind, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite der Befestigung nicht austritt und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder ordnungsgemäß als Abfall entsorgt wird (Nr. 3).
Auch diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben. Dahinstehen kann, ob die Löslichkeit der wassergefährdenden PAK aus Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt im Feststoff von > 10 mg/kg bis < 25 mg/kg in Wasser unter 10 Gramm pro Liter liegt. Jedenfalls kann der Zutritt von Niederschlagswasser durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. Auch beabsichtigt die Klägerin die Flächen, auf denen mit dem Ausbauasphalt umgegangen wird, nicht so zu befestigen, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite der Befestigung nicht austritt und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder ordnungsgemäß als Abfall entsorgt wird.
4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 16 Abs. 3 AwSV, bei der Lagerung von Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt von > 10 mg/kg bis < 25 mg/kg von den vorstehenden Anforderungen abzuweichen. Hiernach kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen „dieses Kapitels“, also des Kapitels 3 der AwSV, zulassen, wenn die Anforderungen des § 62 Abs. 1 WHG dennoch erfüllt werden. Die klägerseits behauptete fehlende, jedenfalls geringe Löslichkeit von PAK aus Ausbauasphalt mit dem vorbezeichneten Schadstoffgehalt stellt keinen Einzelfall in diesem Sinne dar. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Norm nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck (a.). Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch (b.). Besondere Umstände des Einzelfalls sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (c).
a. § 16 Abs. 3 AwSV eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, von den Vorgaben des dritten Kapitels der Verordnung abweichende Anforderungen festzulegen, um so zu gewährleisten, dass im Einzelfall dem jeweils zu betrachtenden Standort und der Gewässergefährdung einerseits und den Besonderheiten der Anlage andererseits Rechnung getragen werden kann (BR-Drs. 144/16, 31. März 2017, Seite 233; Böhme, in: Böhme/Dieter, Kommentar zur AwSV, 2. Auflage, § 16 Rn. 217).
Die Bezugnahme der Norm auf einen „Einzelfall“ bringt zum Ausdruck, dass es sich um einen durch besondere Umstände charakterisierten, konkreten Lebenssachverhalt handeln muss. In Abgrenzung dazu sind Konstellationen, die durch Gegebenheiten geprägt sind, die in einer unbestimmten Anzahl von Fällen auftreten können, nicht davon erfasst. Die Regelung muss sich damit auf eine einzelne Anlage beziehen. Eine Übertragung auf andere Fälle ist nicht statthaft. Ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahmezulassung besteht nicht (Böhme, in: Böhme/Dieter, a.a.O., § 16 Rn. 218 und 225).
Aus dem Wortlaut, dass im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen „dieses Kapitels“ zugelassen werden können, folgt, dass die besonderen Umstände einen Bezug zu Kapitel 3 aufweisen müssen, in dem § 16 AwSV steht (Böhme, in: Böhme/Dieter, a.a.O., § 16 Rn. 218 und 220). Das Kapitel 3 trägt die amtliche Überschrift „Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ und stellt Erfordernisse auf, die die Anlagenbeschaffenheit einschließlich Untergrundverhältnissen und den Anlagenbetrieb betreffen. Dafür spricht darüber hinaus auch § 16 Abs. 1 AwSV, wonach die zuständige Behörde höhere Anforderungen stellen kann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, nicht gewährleistet ist, dass die Anforderungen des § 62 Absatz 1 WHG erfüllt werden. Solche Gegebenheiten können etwa ein in Höhe der Geländeoberkante stehendes Grundwasser oder eine direkte Verbindung zu einem empfindlichen Feuchtgebiet oder oberirdischen Gewässern (Anlagenstandort), eine Anlage, die sehr hohen oder stark schwankenden Temperaturen ausgesetzt ist, oder die mit schweren Verkehrslasten beaufschlagt wird (Anlagenbeschaffenheit) oder ständig wechselndes, nicht betriebseigenes Personal (Anlagenbetrieb) sein (Böhme, in: Böhme/Dieter, a.a.O., § 16 Rn. 218, 220).
Angesichts dieses Wortlauts und dieser systematischen Stellung kommen im Rahmen von § 16 Abs. 3 AwSV als besondere Umstände des Einzelfalls eine spezifische technische Beschaffenheit der konkreten Anlage oder etwa Besonderheiten des Anlagenbetriebs, wie etwa ein bestimmtes Betriebs- oder Sicherheitskonzept in Betracht. Denkbar sind auch Spezifika des Anlagenstandorts, wie etwa mächtige, das Grundwasser schützende Deckschichten (z. B. Tone) (vgl. BR-Drs. 144/16, a.a.O., Seite 234; Böhme, in: Böhme/Dieter, a.a.O., § 16 Rn. 225).
§ 16 AwSV steht gerade nicht in dem Kapitel 2, welches die Einstufung von Stoffen und Gemischen regelt. § 16 AwSV setzt vielmehr voraus, dass es sich um ein nach Maßgabe des Kapitel 2 als allgemein wassergefährdend geltendes Gemisch oder einen solchen Stoff handelt. Der Verordnungsgeber wollte gerade nicht, dass die zuständige Behörde wassergefährdende Stoffe erneut oder abweichend interpretiert und einstuft und das europäische Chemikalienrecht in einer anderen Art und Weise als der in Kapitel 2 beschriebenen umsetzt (Böhme, in: Böhme/Dieter, a.a.O., § 16 Rn. 221). Der Wortlaut und die systematische Stellung zeigen damit, dass nicht die Abweichung von den Vorgaben zur Stoffeinstufung nach Kapitel 2, sondern nur von den technischen und organisatorischen Vorgaben des Kapitels 3 der AwSV unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden soll.
Sinn und Zweck der Norm bestätigten diese Auslegung.
Die AwSV dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen, vgl. § 1 Abs. 1 AwSV. Diese Norm ist auf § 1 WHG zurückzuführen, wonach Zweck dieses Gesetzes ist, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Zu diesem Zweck hat der Verordnungsgeber in den §§ 17 ff. AwSV eine Vielzahl von technischen und organisatorischen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufgestellt. Mit Blick auf dieses hohe Schutzgut und die zu dessen Schutze aufgestellten strengen Regelungen ist § 16 Abs. 3 AwSV dahingehend auszulegen, dass ein Abweichen von einer bestimmten Anforderung des Kapitels 3 allenfalls dann zu ermöglichen ist, wenn sich Standort, Beschaffenheit oder Betrieb der Anlage durch Besonderheiten auszeichnen, die zwar den geschriebenen technischen und organisatorischen Anforderungen des Kapitels 3 nicht entsprechen, tatsächlich aber dennoch sicherstellen, dass die Erfordernisse der Beständigkeit, Dichtheit, Standsicherheit, Widerstandsfähigkeit und des hinreichenden Rückhalts erfüllt werden. Dies veranschaulicht das vom Verordnungsgeber in der Verordnungsbegründung aufgezeigte Beispiel: Wenn sich der Standort etwa durch mächtige, das Grundwasser schützende Deckschichten auszeichnet, können die Anforderungen an die Befestigung der Flächen nur reduziert werden, sofern eine ausreichende Rückhaltung in diesen Schichten während der gesamten Betriebsdauer dieser Anlage gesichert ist, deshalb nicht zu besorgen ist, dass Schadstoffe, die aus festen wassergefährdenden Stoffen durch hinzutretendes Niederschlagswasser ausgewaschen werden, das Grundwasser verunreinigen können und insbesondere bodenschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen (vgl. BR-Drs. 144/16, a.a.O., Seite 234). Selbst für diesen Fall wird ein Verzicht auf eine qualifizierte Fläche als zu weitgehend angesehen, da die Anforderungen des Bodenschutzes (keine Anreicherung von Schadstoffen im Boden) und des Gewässerschutzes (bei Störungen im Bodengefüge) auf Dauer nicht sicher eingehalten werden könnten (Böhme, in: Böhme/Dieter, a.a.O., § 16 Rn. 225).
b. Die gegen dieses Auslegungsergebnis erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Soweit sie die Auffassung vertritt, dass auch die geringe Löslichkeit der wassergefährdenden PAK aus Ausbauasphalt einen Einzelfall begründen könne, folgt dem die Kammer nicht. Die von ihr vorgebrachte unwesentliche Eluierbarkeit von Schadstoffen aus festen wassergefährdenden Stoffen durch hinzutretendes Niederschlagswasser ist als solche kein besonderes Merkmal von Anlagenstandort-, Beschaffenheit- oder Betrieb, sondern allenfalls ein besonderes Merkmal des Stoffs selbst. Bereits die Bezeichnung als „Bitumengemische (Ausbauasphalt, PAK < 25mg/kg)“ in den Antragsunterlagen bzw. in dem Widerspruchsschreiben zeigt, dass es sich insoweit um eine Asphaltsorte, aber kein singulär bzw. einmalig in dieser Form an diesem Anlagenstandort vorkommendes Gemisch handelt. Vielmehr wird dieses seiner Art nach gerade in einer Vielzahl von Abfallrecyclinganlagen behandelt und gelagert.
c. Besondere Umstände des Einzelfalls sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten zeichnet sich der Vorhabenstandort nicht durch mächtige, das Grundwasser schützende Deckschichten aus, welche eine ausreichende Rückhaltung während der gesamten Betriebsdauer sichern könnten. Die untere Wasserbehörde hat das Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung am Vorhabenstandort überprüft und festgestellt, dass sich diese zwar durch große Mächtigkeiten charakterisiert, jedoch höhere Wasserdurchlässigkeiten und ein geringeres Stoffrückhaltevermögen aufweist. Selbst günstige Verhältnisse würden ein Risiko für das Grundwasser nicht ausschließen, sondern meist nur zeitlich verzögern. Bei Änderung von Randbedingungen oder bei Erschöpfen des Stoffrückhaltevermögens könne es zu erheblichen Stoffeinträgen in das Grundwasser kommen. Sonstige Gegebenheiten, die einen Einzelfall begründen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Der klägerseits an anderer Stelle angeführte Umstand, dass das Anlagenumfeld durch großflächig siedlungsbedingt erhöhte Schadstoffgehalte charakterisiert sei, rechtfertigt ersichtlich keine Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV.
Auf die weitere Voraussetzung des § 16 Abs. 3 AwSV, dass die Anforderungen des § 62 Abs. 1 WHG dennoch erfüllt werden müssen, kommt es mangels Vorliegens eines Einzelfalls nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Zwar hat die Klägerin insoweit - in Abweichung zu ihrem Vortrag in Bezug auf die Auslegung von § 16 Abs. 3 AwSV - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Sache grundsätzliche, da über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe, denn Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt im Feststoff von > 10 mg/kg bis < 25 mg/kg werde von einer Vielzahl von Asphaltrecyclingunternehmen gelagert. Dies allein reicht jedoch nicht aus. Notwendig ist vielmehr, dass eine Rechtsfrage oder tatsächliche Frage aufgeworfen wird, die grundsätzliche Bedeutung hat (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Rudisile, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 45. EL Januar 2024, § 124 Rn. 30 m.w.N.). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss klärungsbedürftig sein. Das ist sie nicht, wenn sich die Antwort ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Zweifel bestehen (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Rudisile, a.a.O, § 124 Rn. 32 m.w.N.). Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind (vgl. Happ, in: Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, VwGO § 124 Rn. 38). Nach diesen Maßgaben hat die klägerseits aufgeworfene Frage, ob als Einzelfall im Sinne des § 16 Abs. 3 AwSV auch die fehlende Löslichkeit von PAK aus Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt im Feststoff von > 10 mg/kg bis < 25 mg/kg und damit bestimmte Gemischeigenschaften gelten können, keine grundsätzliche Bedeutung. Denn sie lässt sich anhand von Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und der Verordnungsbegründung eindeutig verneinen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG). Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach diesem Maßstab sind im Hinblick auf den immissionsschutzrechtlichen Antrag der Klägerin 75.000,00 Euro anzusetzen, da sie ihr wirtschaftliches Interesse an der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung in diesem Umfang beziffert hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung kann binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.