Gericht | VG Potsdam 16. Kammer | Entscheidungsdatum | 18.04.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 16 K 831/20 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0418.16K831.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | BbgBauGebO , § 10 BImSchG, § 13 BImSchG, § 1 GebGBbg, § 13 GebGBbg, § 17 GebGBbg, § 2 GebGBbg, GebOMUGV |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin beantragte am 29. Juni 2015 bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen in der zu dem Landkreis T_____ gehörenden Gemeinde N_____.
Die seitens des Beklagten daraufhin beteiligte Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde des Landkreises T_____ übermittelte am 3. November 2016 eine bauaufsichtliche Stellungnahme vom 1. November 2016, nach der bei Aufnahme bestimmter Nebenbestimmungen in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden.
Am 9. März 2017 nahm die Klägerin den Genehmigungsantrag in Bezug auf die Windkraftanlage Nr. 2 (WKA 2) zurück, nachdem sich diese nach naturschutzfachlicher Prüfung aus artenschutzrechtlichen Gründen als nicht genehmigungsfähig erwiesen hatte.
Mit Bescheid vom 24. April 2017, der Klägerin zugestellt am 28. April 2017, stellte der Beklagte das auf Errichtung und Betrieb der WKA 2 gerichtete Genehmigungsverfahren ein. Zudem setzte er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 21.956,71 € fest, die sich aus einem immissionsschutzrechtlichen Gebührenanteil i.H.v. 8.375,71 € und einem baurechtlichen Gebührenanteil i.H.v. 13.581,00 € zusammensetzt. In Bezug auf letzteren Gebührenanteil führte der Beklagte aus, dass die Berechnung der Gebühr für die eingeschlossene Baugenehmigung nach den Tarifstellen 1.1.4, 1.8.1 und 1.9.1 der Anlage 1 zur Brandenburgischen Baugebührenordnung erfolgt sei. Die Gesamtsumme der Baugebühr betrage 18.108,00 €. Die detaillierte Begründung sei in Anlage 1 des Bescheids dargestellt. Das Bauordnungsamt habe von einer Gebührenermäßigung der öffentlichen Leistung nach § 17 GebGBbg Gebrauch gemacht und in Anbetracht des aktuellen Bearbeitungsstandes und des damit bereits verbundenen Verwaltungsaufwandes eine Reduzierung der Gebühr auf 75 % vorgenommen. Damit ergebe sich eine Gebühr i.H.v. 13.581,00 €.
Am 26. Mai 2017 legte die Klägerin gegen die erhobene Gebühr Widerspruch ein. In ihrer Widerspruchsbegründung vom 30. Januar 2020 führte sie aus, dass die baurechtliche Gebühr i.H.v. 13.581,00 € nicht hätte erhoben werden dürfen. Bei der Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde vom 1. November 2016 handele es sich bereits nicht um eine „Entscheidung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg. Selbst wenn das Prüfergebnis der Baubehörde darunter zu fassen sei, läge jedenfalls keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor, durch die die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG begründet werde. Aufgrund der Rücknahme des Genehmigungsantrags sei vielmehr dem Genehmigungsverfahren die Grundlage entzogen worden. Zugleich seien die Prüfungen der beteiligten Behörden obsolet und damit unter anderem auch die Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde für sie gänzlich wertlos geworden. Dies stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Gebührenerhebung im Wege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2020, der Klägerin zugestellt am 9. März 2020, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass das Prüfergebnis der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Blick auf die eindeutige Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung als Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg und somit als nach § 13 GebGBbg gebührenpflichtige Amtshandlung anzusehen sei. Diese Vorschrift greife den Gedanken auf, dass die im Interesse der Klägerin liegende Verfahrensbeschleunigung nicht zu einer gebührenrechtlichen Begünstigung führen könne. Entscheidend sei, dass die Bauaufsichtsbehörde eine Prüfungstätigkeit vorgenommen habe, die sich zudem bis zur Rücknahme durch einen erheblichen Verwaltungsaufwand gekennzeichnet habe und außerdem sogar mit einer abschließenden Stellungnahme abgeschlossen worden sei. Eine Beschränkung dahingehend, dass ausschließlich eine begünstigende Verwaltungstätigkeit gebührenpflichtig sei, könne der Definition in § 2 GebGBbg nicht entnommen werden. Überdies sei die Stellungnahme für die Klägerin auch nicht wertlos. Insoweit komme es nicht darauf an, ob sich die Verwaltungstätigkeit als Leistung im Sinne der Verschaffung eines konkreten Vorteils darstelle. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Betroffene im Rahmen einer Sonderrechtsbeziehung in einer ihm individuell zurechenbaren Weise eine besondere öffentlich-rechtliche Tätigkeit verursacht habe, die ihn aus der Allgemeinheit heraushebe und damit als Zurechnungsobjekt für die Amtshandlung bestimme. In Übereinstimmung mit dem Prinzip der individuellen Zurechenbarkeit sehe § 17 GebGBbg die Erhebung von Gebühren auch dann vor, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder abgelehnt worden ist. Das Fehlen eines wirtschaftlichen Wertes oder sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Kostenschuldner werde bei der negativen Sachentscheidung durch die in § 17 GebGBbg vorgesehene Gebührenermäßigung berücksichtigt. Schließlich verwehre das Bundesverwaltungsgericht die Gebührenerhebung nicht bereits deshalb, weil sie für den Gebührenschuldner rein wirtschaftlich wertlos sei. Vielmehr sei eine Verletzung des Äquivalenzprinzips erst dann gegeben, wenn die Gebühr durch den Aufwand der Behörde nicht gerechtfertigt sei. Dies sei mit Blick auf den hohen Verwaltungsaufwand der Bauaufsicht vorliegend nicht der Fall.
Hiergegen hat die Klägerin am 8. April 2020 Klage erhoben. Sie vertieft ihre Ausführungen in dem Widerspruchsverfahren und bekräftigt die Auffassung, dass bereits keine öffentliche Leistung der Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 GebGBbg bzw. Entscheidung dieser Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg vorliege. Unabhängig davon liege auch keine Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg bzw. immissionsschutzrechtliche Entscheidung im Sinne der Tarifstelle 2.1 der Anlage 2 zur GebOMUGV vor. Es fehle an einer abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage mit entsprechender Entscheidung über den Genehmigungsantrag in Form einer Zulassung oder Ablehnung durch den Beklagten. Dies sei jedoch notwendiger Anknüpfungspunkt für die Gebührenfestsetzung nach § 13 GebGBbg. Daran vermöge auch die immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nichts zu ändern, da diese allenfalls bei Genehmigungserteilung entfaltet werde. Davon könne bei Verfahrenseinstellung hingegen nicht die Rede sein, die allenfalls Folge ihrer eigenen Entscheidung sei. Damit erweise sich die Tätigkeit der Bauaufsicht als reine Zuarbeit bzw. Verwaltungsinternum. Mangels Amtshandlung des Bauordnungsamtes gemäß § 2 GebGBbg und aufgrund Fehlens einer Entscheidung des Beklagten im Sinne der Tarifstelle 2.1 der Anlage zu 2 zur GebOMUGV könne § 13 GebGBbg nicht als Rechtsgrundlage dienen. Jedenfalls widerspreche die Gebührenerhebung in Fällen wie dem vorliegenden den an die Regelungen zur Gebührenerhebung zu stellenden Transparenzanforderungen. Denn § 13 GebGBbg zeige, dass für jede Genehmigung eine Gebühr erhoben werden könne. Vorliegend liege eine Genehmigung jedoch nicht vor bzw. bleibe unklar, worin diese eigentlich bestehen solle, sodass der Umfang der Gebührenerhebung im Falle der Rücknahme des Genehmigungsantrags unklar bleibe. Zudem läge auf Seiten des Beklagten hinsichtlich der Gebührenreduzierung ein Ermessensausfall vor, da er lediglich auf die Berechnungen der Bauaufsichtsbehörde verwiesen und sich an diese gebunden gesehen habe, jedoch keine eigenen Ermessenserwägungen zur Ermäßigung des Baugebührenanteils vorgenommen habe. In jedem Falle könne allenfalls für die Verfahrenseinstellung auf Grundlage der §§ 1, 10 und 17 GebGBbg i.V.m. Tarifstelle 1.5.5.2 der Anlage 2 zur GebOMUGV eine Gebühr von höchstens 7.500 € erhoben werden. Da dieser Betrag jedoch schon in der immissionsschutzrechtlichen Gebühr enthalten sei, könne eine darüber hinausgehende Gebühr nicht erhoben werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2020 insoweit aufzuheben, als der festgesetzte Betrag 8.375,71 € übersteigt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Gebührenfestsetzung und die darin gewählte Rechtsgrundlage und vertieft seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Entscheidend sei, dass die Verwaltungstätigkeit der Bauaufsichtsbehörde bzw. das Ergebnis dieser Tätigkeit dem Gebührenpflichtigen erkennbar in Erscheinung getreten sei. Es sei ausreichend, wenn eine Prüftätigkeit erfolge. Ein eigenständiger Bescheid müsse nicht gefertigt werden. Dies sei bei der abschließenden bauaufsichtlichen Stellungnahme, die Resultat einer mit beträchtlichem Verwaltungsaufwand einhergehenden Prüfung bis zur Entscheidungsreife sei, der Fall. § 13 GebGBbg besage eindeutig, dass für jede öffentliche Leistung im Sinne des § 2 GebGBbg eine Gebühr erhoben werden könne. Dass lediglich im Falle einer Genehmigungserteilung Gebühren erhoben werden könnten, sei der Norm nicht zu entnehmen. Ein Ermessensausfall sei ebenfalls nicht zu verzeichnen. Vielmehr sei die nachvollziehbare Berechnung und Begründung der Bauaufsichtsbehörde auf ihre Plausibilität überprüft und entsprechend festgesetzt worden. Mehr könne nicht geleistet werden, da allein die Baubehörde selbst wisse, wie hoch ihr Verwaltungsaufwand bis zur Antragsrücknahme gewesen sei. Die Tarifstelle 1.5.5.2 der Anlage 2 zur GebOMUGV der GebOMUGV sei als Auffangtarifstelle ersichtlich nicht einschlägig, da die in dem Bescheid aufgeführten Tarifstellen spezieller seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2020 ist, soweit darin die hier allein streitgegenständliche baurechtliche Gebühr i.H.v. 13.581,00 Euro festgesetzt wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des baurechtlichen Gebührenanteils sind die §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, 17 Satz 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, 2 und 3 und den Tarifstellen 1.1.4, 1.8.1 und 1.9.1 der Anlage 1 zur im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung (vgl. § 10 Abs. 1 GebGBbg) maßgeblichen Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (BbgBauGebO) vom 20. August 2009 (GVBl. II/09, [Nr. 28], S. 562), geändert durch Verordnungen vom 21. Juni 2010 (GVBl. II/10, [Nr. 35], 3. August 2015 (GVBl. II/15, [Nr. 37] und 5. Oktober 2016 (GVBl. II/16, [Nr. 53]. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg wird für jede öffentliche Leistung im Sinne von § 2 GebGBbg eine Gebühr erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird. Sie wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GebGBbg von derjenigen Behörde erhoben, die die öffentliche Leistung unmittelbar gegenüber dem Gebührenschuldner vornimmt. Wird ein Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung nach Beginn, aber vor Beendigung der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, so beträgt die Gebühr gemäß § 17 Satz 1 GebGBbg mindestens 25 Prozent, höchstens jedoch 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr. Bei Rahmensätzen reduzieren sich daher nach § 17 Satz 2 GebGBbg der Mindestsatz auf 25 Prozent und der Höchstsatz auf 75 Prozent.
Die auf dieser Grundlage erfolgte Festsetzung des baurechtlichen Gebührenanteils in Höhe von 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBauGebO sind die Gebühren für die Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zu bestimmen.
Nach Tarifstelle 1.1.4 der Anlage 1 zur BbgBauGebO ist die Gebühr für Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Abs. 2 Nummer 3 GebGBbg in Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz wie bei Tarifstelle 1.1.3 und damit in Höhe von 1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes zu bemessen. Der anrechenbare Bauwert beträgt 1.197.000,00 Euro (60 Prozent der anzusetzenden Herstellungskosten, § 3 Abs. 2 Satz 2 BbgBauGebO), sodass die Höhe der vorgesehenen Gebühr - von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen - 16.758,00 Euro beträgt.
Für die Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Absatz 1 des VwVfGBbg und die Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Absatz 2 BbgBO ist gemäß Tarifstelle 1.8.1 der Anlage 1 zur BbgBauGebO je Beteiligtem oder je Nachbar ein Gebührenrahmen von 100,00 bis 3.000,00 Euro vorgegeben. Die Bemessung der Rahmengebühr bestimmt sich nach § 14 GebGBbg. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen, 1. der mit der öffentlichen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand und 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Die Anzahl der Beteiligungen lag bei einer Person, sodass die Bauaufsichtsbehörde die Gebühr mit 100,00 Euro, also mit der geringstmöglichen Gebühr, bemessen hat. Einwände gegen diese Gebührenbemessung hat die Klägerin der Höhe nach ebenfalls nicht vorgebracht, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Für die Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Absatz 1 BbgBO) gemäß Tarifstelle 1.9.1. der Anlage 1 zur BbgBauGebO ist je Abweichung ein Gebührenrahmen von 100,00 bis 5.000,00 Euro vorgegeben. Der Verwaltungsaufwand für die beantragten Abweichungen ist von der Bauaufsichtsbehörde nachvollziehbar als durchschnittlich bewertet worden. Unter Berücksichtigung dessen und des wirtschaftlichen Wertes dieser Amtshandlungen für die Klägerin hat sie die Gebühr mit 1.250,00 Euro, also mit einem Viertel der maximal zu erhebenden Gebühr bemessen. Auch diese Gebührenbemessung ist angemessen und wird von der Klägerin der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen.
Soweit die Klägerin einwendet, dass in tatbestandlicher Hinsicht bereits keine gebührenpflichtige öffentliche Leistung der Bauaufsichtsbehörde vorliege und die baurechtliche Gebührenerhebung in Fällen wie dem Vorliegenden den an die Gebührenregelungen zu stellenden Transparenzanforderungen widerspreche, folgt die Kammer dem nicht. Der Wortlaut, die Systematik und der Sinn und Zweck der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 17 Satz 1 und 2 GebGBbg und der Tarifstellen 2.1 der Anlage 2 zur GebOMUGV und 1.1.4 der Anlage 1 zur BbgBauGebO sprechen eindeutig dafür, dass von ihnen auch der streitgegenständliche Fall, in dem die nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beteiligte Bauaufsichtsbehörde eine baurechtliche Prüfung vornimmt, das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 10 Abs. 1 BImSchG jedoch aufgrund von Antragsrücknahme eingestellt wird, als gebührenpflichtige Amtshandlung erfasst ist.
Im Einzelnen:
Die von der Kammer vertretene Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik der vorbezeichneten Normen.
Eine öffentliche Leistung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) der in § 1 Abs. 1 GebGBbg genannten Stellen. Eine Amtshandlung ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg auch die Entscheidung einer Behörde, wenn diese von einer anderen Genehmigung mit umfasst wird. Gemeint ist damit eine öffentliche Leistung einer nur verwaltungsintern mitwirkenden Behörde, die ohne die konzentrierende Wirkung des Genehmigungsverfahrens als gesonderter Verwaltungsakt separat beantragt und vergütet werden müsste. Eine Außenwirkung ist hierbei nicht erforderlich. Vielmehr genügt, dass die „andere Genehmigung“, die die „Entscheidung“ mitumfasst, Außenwirkung hat. Bei der nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens einzuholenden Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde handelt es sich um eine Entscheidung in diesem Sinne, denn die - an sich erforderliche - Baugenehmigung wird von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Hinblick auf deren Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG mit umfasst und müsste ohne diese konzentrierende Wirkung separat beantragt und vergütet werden (vgl. dazu Landtag Brandenburg, Entwurf der Landesregierung für ein Gebührengesetz für das Land Brandenburg, Drucksache 4/6974, 2. Dezember 2018, Seite 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2023 - 3a N 3/23 - Seite 2-3 des EA, nicht veröffentlicht; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2022 - 11 N 68/20 - Seite 2-5 des EA, nicht veröffentlicht).
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg setzt zwar für die Annahme einer „Amtshandlung“ eine „Entscheidung einer Behörde“ voraus, die „von einer anderen Genehmigung mit umfasst wird“. § 2 GebGBbg, der die amtliche Überschrift „Begriffsbestimmungen“ trägt, enthält indes nur Legaldefinitionen, welche Verwaltungstätigkeiten dem Grundsatz nach als öffentliche Leistung anzusehen sind. Welche gebührenrechtlichen Folgen mit der teilweisen oder vollständigen Erbringung einer solchen öffentlichen Leistung einhergehen, ist in § 2 GebGBbg jedoch nicht normiert. Auch § 1 Abs. 1 GebGBbg besagt, dass für die öffentlichen Leistungen der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Gebühren und Auslagen zu erheben sind, diese Erhebung jedoch „nach diesem Gesetz“ zu erfolgen hat. Der brandenburgische Gesetzgeber belässt es nicht dabei, dass eine Gebühr nur dann zu erheben ist, wenn eine öffentliche Leistung unmittelbar und unter vollständiger sachlicher Bearbeitung gegenüber dem Gebührenschuldner erbracht wurde. Vielmehr regelt § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 GebGBbg, dass im Falle der Erbringung mehrerer, in § 2 GebGBbg legal und klar definierter öffentlicher Leistungen durch mehrere Behörden, die Gebühr von derjenigen Behörde zu erheben ist, die die öffentliche Leistung unmittelbar gegenüber dem Gebührenschuldner erbringt. Wegen dieser vorrangigen gesetzlichen Regelung war der Beklagte berechtigt, die baurechtliche Gebühr selbst zu erheben, obgleich nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 BbgBauGebO grundsätzlich die Bauaufsichtsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erheben (vgl. dazu im Einzelnen: VG Cottbus, Urteil vom 4. Juni 2020 - 5 K 1831/15 - juris Rn. 18 ff. u. a. unter Bezugnahme auf die vorgenannte Landtagsdrucksache 4/6974 zu § 13 GebGBbg). § 17 Satz 1 GebGBbg wiederum besagt unmissverständlich, dass auch in dem Falle, dass - wie vorliegend - ein Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung nach Beginn, aber vor Beendigung der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird, eine Gebühr zu erheben ist, und zwar i.H.v. mindestens 25 Prozent, höchstens jedoch i.H.v. 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr.
Dem Wortlaut der vorbezeichneten Normen ist nicht zu entnehmen, dass im Falle der Antragsrücknahme die Gebühr mit der immissionsschutzrechtlichen Gebühr abgedeckt ist und Gebühren für Amtshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg nicht mehr zu erheben sind. Vielmehr heißt es in § 17 Satz 1 GebGBbg „so beträgt die Gebühr“, ohne dabei zwischen Amtshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GebGBbg und § 2 Abs. 2 GebGBbg zu differenzieren.
Auf den vorliegenden Fall bezogen sieht das Gesetz somit eindeutig vor, dass sowohl für das auf Antrag der Klägerin durch den Beklagten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG durchgeführte und auf den Erlass einer „immissionsschutzrechtlichen Entscheidung“ i.S.v. Tarifstelle 2.1 der Anlage 2 zur GebOMUGV gerichtete Genehmigungsverfahren als auch für das im Verhältnis des Beklagten zu der Bauaufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG durchgeführte und auf den Erlass einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg bzw. Tarifstelle 1.1.4 der Anlage 1 zur BbgBauGebO gerichtete Verfahren eine Gebühr i.H.v. mindestens 25 Prozent, höchstens 75 Prozent der Sachentscheidungsgebühr zu erheben ist.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der vorbezeichneten Normen. Insbesondere steht die von der Kammer vertretene Auslegung im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip.
Die Rechtfertigung, deren es zur Zulässigkeit der Heranziehung zu einer Abgabe bedarf, ergibt sich bei Gebühren aus ihrer Stellung als Gegenleistung für eine dem Begünstigten erbrachte (besondere) Verwaltungsleistung. Dem genügt, wenn eine Verwaltungsleistung dem Begünstigten individuell zurechenbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - 8 C 37/90 - juris Rn. 13 m.w.N.). Mit Gebühren wird regelmäßig die besondere Zweckbestimmung verfolgt, Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1-34 - juris Rn. 58 m.w.N.). Die Beachtung des Äquivalenzprinzips gebietet, dass dieser Finanzierungszweck nicht aus dem Auge verloren wird und das Kostendeckungsprinzip nicht zu einer bloßen haushaltsrechtlichen Obliegenheit der Verwaltung, die Gebühren so zu bemessen, dass der Aufwand für die Amtshandlung gedeckt ist, herabgestuft wird. Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09 - juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02 - juris Rn. 13 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 - OVG 1 B 50.11 - juris Rn. 19 m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben verfolgte der brandenburgische Landesgesetzgeber mit der Schaffung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BbgGebG die Absicht, im Interesse des Antragstellers liegende Verfahrensbeschleunigungen, wie etwa in Gestalt der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, nicht zu dessen gebührenrechtlicher Begünstigung und damit zugleich steuerlichen Belastung der Allgemeinheit führen zu lassen. Vielmehr sollten die auf den Erlass von Erlaubnissen, Zulassungen, Zustimmungen und Genehmigungen gerichteten Verwaltungsverfahren, welche grundsätzlich - wenn es die konzentrierende Wirkung des Genehmigungsverfahrens nicht gäbe - gesondert durchgeführt und dann auch separat vergütet werden müssten, in Form von Gebühren insgesamt abgegolten werden (vgl. Landtag Brandenburg, Entwurf der Landesregierung für ein Gebührengesetz für das Land Brandenburg, Drucksache 4/6974, 2. Dezember 2018, Seite 21). Im vorliegenden Fall ist demnach der im Zusammenhang mit der Prüfung der baurechtlichen Sach- und Rechtslage auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde angefallene und der Klägerin aufgrund ihres immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags individuell zurechenbare Verwaltungsaufwand durch den Beklagten in Form einer Gebühr geltend zu machen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die beteiligte Bauaufsichtsbehörde ein Prüfverfahren eingeleitet hat, welches auf den Erlass einer Baugenehmigung ausgerichtet ist, die an der Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung teilnehmen könnte. Nicht entscheidend sein kann, ob das immissionsschutzrechtliche Verfahren in einer Genehmigungserteilung, Antragsablehnung oder - wie vorliegend - Verfahrenseinstellung mündet. Andernfalls hinge die Möglichkeit der gebührenrechtlichen Abgeltung des bei der Bauaufsichtsbehörde angefallenen Verwaltungsaufwands davon ab, wie schlussendlich das immissionsschutzrechtliche Verfahren endet, obgleich in jeder der vorbezeichneten Konstellationen eine klägerseits veranlasste Prüftätigkeit der Bauaufsicht stattfindet. Ausschlaggebend ist, dass die Klägerin durch ihre Antragstellung bei dem Beklagten, und damit in konkret-individuell zurechenbarer Weise, bei der Bauaufsichtsbehörde eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausgelöst hat, die von den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten abzugrenzen ist, für die eine Gebührenpflicht ausgeschlossen bleiben soll. Aus dieser Abgrenzung folgt als Kennzeichen der besonderen Verwaltungstätigkeiten, dass sie im Rahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgen, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit hervorhebt und ihn damit als Zurechnungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt. Nicht erforderlich ist, dass die Verwaltungstätigkeit dem Betroffenen einen speziellen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. März 2000 - 9 A 795/99 - juris Rn. 24-30 m.w.N.).
Die in § 17 Satz 1 GebGBbg erfolgte pauschale Reduzierung der Gebühr, die höchstens 75 % der Sachentscheidungsgebühr betragen darf, ist ebenfalls Ausfluss des Äquivalenzprinzips und berücksichtigt den Umstand, dass bei einer negativen Entscheidung oder bei der Antragsrücknahme der Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner geringer als bei der Vornahme der begehrten Amtshandlung bzw. gar nicht gegeben ist. Die Einräumung eines Spielraums dahingehend, dass die Gebühr mindestens 25 %, höchstens jedoch 75 % der vorgesehenen Gebühr beträgt, soll wiederum der Behörde die Möglichkeit eröffnen, die Gebühr so zu bemessen, dass sie in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand, also dem zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme bzw. Ablehnung des Antrags angefallenen Verwaltungsaufwand, steht.
Würde man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, wären neben der streitgegenständlichen Konstellation auch weitere, fiskalisch nicht vertretbare Fallgestaltungen denkbar. Vorstellbar wäre etwa, dass die Genehmigungsbehörde die Genehmigungserteilung mit Verweis auf eine umfangreiche, ablehnende Stellungnahme der Bauaufsicht ablehnt und die Kosten für den auf Seiten der beteiligten Behörde angefallenen Verwaltungsaufwand vom Steuerzahler zu begleich wären. Genauso müssten Steuergelder in Anspruch genommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde zwar zahlreiche Begutachtungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen, vorläufige Stellungnahmen und möglicherweise sogar einen Entwurf einer abschließenden Stellungnahme „geleistet hat“, der Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jedoch noch vor Abgabe der abschließenden Stellungnahme von dem Antragseller zurückgenommen wird.
Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen genügt die Gebührenerhebung auch dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit, wonach der Gebührenpflichtige - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennen können muss, für welche öffentliche Leistung - hier die Prüftätigkeit der beteiligten Bauaufsichtsbehörde - die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke - hier der zulässigerweise verfolgte Zweck der Kostendeckung - der Gesetzgeber bei der Gebührenbemessung verfolgt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09 - juris, Rn. 17 m.w.N.). Eines Rückgriffs auf die klägerseits in Bezug genommene und ersichtlich nicht einschlägige Auffangtarifstelle 1.5.5.2 der Anlage 2 zur GebOMUGV bedarf es daher nicht.
Soweit die Klägerin auf die Gesetzeslage und Rechtsprechung in Niedersachsen abstellt, kann sie daraus keine für sich günstigen Schlüsse ziehen. Dies folgt bereits daraus, dass das niedersächsische Landesgebührenrecht für die Auslegung des brandenburgischen Landesgebührenrechts nicht maßstabbildend ist, zumal der jeweilige Landesgebührengesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09 - juris, Rn. 17 m.w.N.). Unabhängig davon sind das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz und die niedersächsische Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen bereits vom Wortlaut und der Systematik allenfalls partiell vergleichbar mit dem Brandenburgischen Gebührengesetz und enthalten insbesondere keine mit § 17 GebGBbg deckungsgleiche oder vergleichbare Regelung.
Selbst wenn der Klägerin dahingehend zu folgen wäre, dass nur für das abschließende Prüfergebnis der Bauaufsichtsbehörde Gebühren erhoben werden dürften, erwiese sich die Gebührenerhebung als rechtmäßig. So liegt eine 14 Seiten umfassende Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde vor (Bl. 537-551 des Beiaktenhefts 2), die eine Darstellung des Prüfgegenstandes enthält, über die maßgebliche Raum-, Flächennutzungs- und Bebauungsplanung informiert, eine bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung umfasst und zu dem zusammenfassenden Prüfergebnis gelangt, dass bei Aufnahme bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Nebenbestimmungen in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Zudem enthält sie die Zulassung beantragter Abweichungen von Abstandsflächen, bauaufsichtliche Hinweise und die Ermittlung der Höhe der Rückbaubürgschaft/Sicherheitsleistung. Bei dieser Stellungnahme handelt es sich gerade nicht um ein Dokument, durch das das Prüfergebnis der Bauaufsichtsbehörde erst angekündigt oder vorbereitet werden soll, was etwa bei einer vorläufigen Stellungnahme der Fall wäre. Sie umfasst vielmehr eine Prüfung des Antrags bis zur Entscheidungsreife und eine abschließende bauaufsichtliche Stellungnahme zu dem streitgegenständlichen Vorhaben.
Der Beklagte hat auch das ihm nach § 17 Satz 1 GebGBbg eingeräumte Ermessen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. Januar 2020 - VG 7 L 456/19 -; VG Potsdam, Urteil vom 8. Juli 2022 - VG 5 K 935/21 -; jeweils nicht veröffentlicht; Benedens/Liese/Tropp, Verwaltungsgesetze Brandenburg, GebGBbg § 17 Rn. 4.1) pflichtgemäß ausgeübt.
Die Ermessenserwägungen des Beklagten prüft das Gericht lediglich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 Satz 1 VwGO. Ermessensfehler liegen nicht vor.
Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens hat der Beklagte eingehalten, da der erhobene baurechtliche Gebührenanteil mit 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr innerhalb des von § 17 GebGBbG vorgegebenen Rahmens liegt.
Der Beklagte hat auch von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Eine ausdrückliche Regelung, nach welchen Kriterien die Bemessung der Gebühr nach § 17 Satz 1 GebGBbg zu erfolgen hat, enthält das Gebührengesetz nicht (anders als z.B. § 10 Abs. 1 Satz 2 BGebG).
Der Beklagte hat sich hinsichtlich der prozentualen Höhe der Gebührenermäßigung am Bearbeitungsstand des nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG eingeleiteten Verfahrens und dem auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde angefallenen Verwaltungsaufwand orientiert. Dagegen bestehen keine Bedenken. Maßgeblich für die Höhe der Ermäßigung ist, in welchem Stadium der Bearbeitung der Antrag zurückgenommen worden ist (vgl. Benedens/Liese/Tropp, a.a.O.)
Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass auf Seiten der Bauaufsicht bis zur Rücknahme des Antrags ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstanden war, der ihn zu der geringstmöglichen Ermäßigung der Gebühr auf 75 Prozent der für die Erteilung einer Baugenehmigung zu erhebenden Gebühr veranlasste. Den hohen Verwaltungsaufwand begründete er jedenfalls in dem Widerspruchsbescheid, der dem Gebührenbescheid die abschließende Gestalt gibt, zu Recht mit der Prüfung des Antrags bis zur Entscheidungsreife, Nachforderungen, Nachbarbeteiligungen, der Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen bis hin zu Abgabe der abschließenden bauaufsichtlichen Stellungnahme einschließlich der Gebührenermittlung und Ermittlung der Höhe der Rückbaubürgschaft/Sicherheitsleistung.
Soweit die Klägerin allein geltend macht, dass der Beklagte keine eigenen Ermessenserwägungen zur Ermäßigung des Baugebührenanteils vorgenommen und sich augenscheinlich daran gebunden fühlend lediglich auf die Berechnungen der Bauaufsichtsbehörde verwiesen habe, folgt dem die Kammer ebenfalls nicht.
In dem Ausgangsbescheid benennt der Beklagte auf Seite 4 zunächst die für die Berechnung der baurechtlichen Gebühr einschlägigen Tarifstellen 1.1.4, 1.8.1 und 1.9.1 der Anlage 1 zur BbgBauGebO und führt die grundsätzlich zu erhebende Gesamtsumme i.H.v. 18.108,00 Euro auf. Soweit es um die detaillierte Berechnung dieser Gebühr geht, verweist er auf die dem Bescheid beigefügte Anlage 1 und führt aus, dass das Bauordnungsamt ebenso von einer Gebührenermäßigung der öffentlichen Leistung nach § 17 GebGBbg Gebrauch gemacht habe und in Anbetracht des aktuellen Bearbeitungsstandes und des damit bereits verbundenen Verwaltungsaufwandes eine Reduzierung der Gebühr auf 75 % vorgenommen habe, womit sich eine Gebühr von 13.581,00 Euro ergebe. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass diese dem Bescheid beigefügte Anlage 1 deckungsgleich ist mit der am 3. April 2017 durch die untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde an den Beklagten übermittelten „Kostenberechnung“ vom 30. März 2017 (Bl. 569-570 des Beiaktenhefts 2). Dem Beklagten ist es jedoch nicht verwehrt, sich die Berechnungen der Bauaufsichtsbehörde zu eigen zu machen, soweit er diese - wie vorliegend - für gesetzeskonform, nachvollziehbar und angemessen erachtet. Jedenfalls in dem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte aufgezeigt, aus welchen Gründen er die von der Baurechtsbehörde festgesetzte Gebühr für gerechtfertigt erachtet und daher übernommen hat. Der Beklagte hat sich ersichtlich damit beschäftigt, durch welche Tätigkeiten sich der Verwaltungsaufwand der Bauaufsicht gekennzeichnet hat, und hat mit Blick darauf, dass die Bauaufsicht das komplette, auf Erlass der Stellungnahme nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG gerichtete Verfahren einschließlich der abschließenden Stellungnahme durchgeführt hat, auch in nicht zu beanstandender Weise die Reduzierung der baurechtlichen Gebühr auf 75 % übernommen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass § 13 Abs. 1 Satz 3 GebGBbg die (nur intern) beteiligte Behörde dazu verpflichtet, sofern erforderlich, der festsetzenden Behörde die für die Gebührenfestsetzung notwendigen Informationen (Höhe der Gebühr, ihre Berechnung und Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage) zukommen zu lassen, damit diese einen ordnungsgemäßen Gebührenbescheid erlassen kann (vgl. Landtag Brandenburg, Entwurf der Landesregierung für ein Gebührengesetz für das Land Brandenburg, Drucksache 4/6974, 2. Dezember 2018, Seite 32). Der Landesgesetzgeber sieht daher vor, dass die originär für die Gebührenerhebung zuständige Behörde der aufgrund der Konzentrationswirkung ausnahmsweise für die Gebührenfestsetzung zuständigen Behörde die dafür notwendigen Informationen übermittelt, die diese - wie vorliegend - übernehmen kann, soweit sie die Höhe der Gebühr, ihre Berechnung und Begründung für rechtmäßig erachtet.
Sonstige Bedenken gegen die baurechtliche Gebührenerhebung hat die Klägerin weder vorgetragen noch drängen sich solche von Amts wegen auf. Der in § 86 Abs. 1 VwGO normierte Amtsermittlungsgrundsatz verlangt dem Gericht auch keine "ungefragte" Fehlersuche ab, wenn - wie vorliegend - weitere Bedenken nicht erhoben worden sind (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2012 - 9 A 2065/10 - juris Rn. 28-29 m.w.N.).
Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2022 erstmalig Einwände gegen die immissionsschutzrechtliche Gebühr erhoben hat, kann sie damit nicht durchdringen. Denn jedenfalls mit bei Gericht am 20. Juli 2020 eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 2020 hat sie ihre Klage auf die Anfechtung der baurechtlichen Gebühr begrenzt und damit die immissionsschutzrechtliche Gebühr in Bestandskraft erwachsen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 13.581,00 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und entspricht der Höhe der angegriffenen baurechtlichen Gebühr.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung kann binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.