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Entscheidung 1 O 156/20


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 1. Zivilkammer Entscheidungsdatum 15.12.2022
Aktenzeichen 1 O 156/20 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2022:1215.1O156.20.00
Dokumententyp Teilurteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben,

1. welche Finanzdienstleistungsprodukte, insbesondere Kapitalanlagen,

Immobilien, Finanzierungen, Versicherungen, Bausparverträge und Beteiligungen der Beklagte selbst oder über Dritte in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 an Kunden/Versicherungsnehmer unter Umgehung der Klägerin vermittelt hat, wobei die Auskunft im Einzelnen folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Name und Anschrift des Produktgebers

b) Name und Beschreibung des abgeschlossenen Produkts/der Investition

c) Antragsdatum

d) Datum des Vertragsabschlusses

e) bei Versicherungen zusätzlich zu a) bis d): Tarif und Sparte

f) Versicherungsscheinnummer/Vertragsnummer

g) Höhe des monatlichen bzw. jährlichen Beitrags

h) Laufzeit

i) Bei Kapitalanlagen zusätzlich zu a) bis d): Höhe des vom Kunden investierten Betrages in die Kapitalanlage/Beteiligungssumme

j) Bei Immobilien zusätzlich zu a) bis d): Höhe des Kaufpreises ohne Nebenkosten, Datum des notariellen Kaufvertrags

k) erzielter Provisionserlös oder sonstige Vergütung für die Vermittlung des Geschäfts

l) eventuelle nach Antragstellungen erfolgende Änderungen am

vermittelten Geschäft unter Angabe des Datums und des Grunds der Änderung

m) eventuelle nach Antragstellung vorgenommene Stornierung/Widerruf des vermittelten Geschäfts unter Angabe des Datums und des Grunds der Stornierung;

2. welche Finanzdienstleister, die in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 über einen Finanzdienstleistungsvermittlervertrag an die Klägerin gebunden waren, der Beklagte selbst oder über Dritte auf die Möglichkeit einer anderen Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche als die Tätigkeit für die Klägerin angesprochen hat bzw. von welchen Finanzdienstleistern der Klägerin, die in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 über einen Finanzdienstleistungsvermittlervertrag an die Klägerin gebunden waren, der Beklagte selbst oder über Dritte, in dieser Zeit auf eine andere Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche als die für die Klägerin angesprochen wurde, wobei die Auskunft folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Name des Finanzdienstleisters

b) Datum des Gesprächs

c) Inhalt des Gesprächs;

II. Im übrigen werden die Auskunftsanträge abgewiesen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.000,- € vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunft im Zusammenhang mit der Beendigung eines Handelsvertretervertrages mit dem Beklagten.

Die Klägerin ist eine Vermittlungsgesellschaft die sich mit der Vermittlung von Anlage – und Versicherungsprodukten befasst. Der Beklagte war seit 1990 für die Klägerin als selbstständiger Handelsvertreter tätig. Wegen des Inhalts des „Mitarbeitervertrages“ vom 23.10.1990 im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Anl. K1) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.11.2018 kündigte er das Vertragsverhältnis zur Klägerin zum 31.05.2019.

Die Klägerin behauptet der Beklagte habe gegen die aus dem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen verstoßen. Die Klägerin behauptet insbesondere, dass der Beklagte während des Bestehens des Vertragsverhältnisses unerlaubt in Konkurrenz zur Klägerin getreten sei. Wegen der Einzelheiten des dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltens wird auf die Ausführungen der Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Deshalb ergäben sich Auskunftsansprüche zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen wegen etwaiger Pflichtverletzungen.

Die Klägerin beantragt im Rahmen einer Stufenklage zunächst, der Klägerin Auskunft zu geben,

1. welche Finanzdienstleistungsprodukte, insbesondere Kapitalanlagen,

Immobilien, Finanzierungen, Versicherungen, Bausparverträge und Beteiligungen der Beklagte selbst oder über Dritte in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 an Kunden/Versicherungsnehmer unter Umgehung der Klägerin vermittelt hat, wobei die Auskunft im Einzelnen folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Name und Anschrift des Produktgebers

b) Name und Beschreibung des abgeschlossenen Produkts/der Investition

c) Antragsdatum

d) Datum des Vertragsabschlusses

e) bei Versicherungen zusätzlich zu a) bis d): Tarif und Sparte

f) Versicherungsscheinnummer/Vertragsnummer

g) Höhe des monatlichen bzw. jährlichen Beitrags

h) Laufzeit

i) Bei Kapitalanlagen zusätzlich zu a) bis d): Höhe des vom Kunden investierten Betrages in die Kapitalanlage/Beteiligungssumme

j) Bei Immobilien zusätzlich zu a) bis d): Höhe des Kaufpreises ohne

Nebenkosten, Datum des notariellen Kaufvertrags

k) erzielter Provisionserlös oder sonstige Vergütung für die Vermittlung des Geschäfts

l) eventuelle nach Antragstellungen erfolgende Änderungen am

vermittelten Geschäft unter Angabe des Datums und des Grunds

der Änderung

m) eventuelle nach Antragstellung vorgenommene Stornierung/Widerruf des vermittelten Geschäfts unter Angabe des Datums und des Grunds der Stornierung;

2. welche Kunden der Klägerin der Beklagte selbst oder über Dritte, in der

Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 zur Kündigung, Beitragsfreistellung bzw. Beitragsreduzierung, Widerruf oder anderweitigen Auflösung eines über die Klägerin vermittelten Vertrages geraten hat bzw. zur Abstandnahme von einem in Aussicht genommenen und im Falle der Durchführung über die Klägerin vermittelten Geschäfts geraten hat, wobei die Auskunft folgende Punkte zu enthalten hat:

a) Kundenname

b) Adresse des Kunden

c) Versicherungsscheinnummer/Vertragsnummer

d) bei Versicherungen zusätzlich: Tarif und Sparte

e) Bei Immobilien zusätzlich: Höhe des Kaufpreises ohne Nebenkosten

f) Angaben zur Art der veranlassten Änderung wie Kündigung, Beitragsfreistellung bzw. –reduzierung, Widerruf oder anderweitige Auflösung;

3. welche Kunden der Klägerin der Beklagte in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 über sein Ausscheiden bei der Klägerin und eine andere Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche, insbesondere einen Wechsel zu einem anderen Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche, informiert hat, wobei die Auskunft

a) den vollständigen Namen des Kunden

b) das Datum des Gesprächs

c) den Inhalt des Gesprächs, insbesondere Gründe der Kündigung des Finanzdienstleistungsvermittlervertrags; Gegebenheiten bei der Klägerin; nähere dem Kunden erteilte Informationen zu der von dem Beklagten in Aussicht genommenen bzw. bereits ins Werk Konkurrenztätigkeit und deren vermeintlicher Vorteile für den Kunden

zu enthalten hat;

4. welche Finanzdienstleister, die in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 über einen Finanzdienstleistungsvermittlervertrag an die Klägerin gebunden waren, der Beklagte selbst oder über Dritte auf die Möglichkeit einer anderen Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche als die Tätigkeit für die Klägerin angesprochen hat bzw. von welchen Finanzdienstleistern der Klägerin, die in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 über einen Finanzdienstleistungsvermittlervertrag an die Klägerin gebunden waren, der Beklagte selbst oder über Dritte, in dieser Zeit auf eine andere Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche als die für die Klägerin angesprochen wurde, wobei die Auskunft folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Name des Finanzdienstleisters

b) Datum des Gesprächs

c) Inhalt des Gesprächs;

5. welche weiteren Personen, die nicht vertraglich über einen Finanzdienstleistungsvermittlervertrag an die Klägerin in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 gebunden waren oder sind, der Beklagte selbst oder über Dritte, in dieser Zeit auf die Möglichkeit einer Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche unter Umgehung der Klägerin angesprochen hat bzw. von welchen weiteren Personen, die nicht vertraglich über einen Finanzdienstleistungsvermittler an die Klägerin in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 gebunden waren, der Beklagte selbst oder über Dritte angesprochen wurde, um in der Finanzdienstleistungsbranche unter Umgehung der Klägerin tätig zu sein, wobei die Auskunft folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Name

b) Datum des Gesprächs

c) Inhalt des Gesprächs

d) Angaben zur Branchenerfahrung des Interessenten wie Berufserfahrung und besondere Qualifikationen;

6. welche Daten von Kunden der Klägerin sowie Daten der von den Kunden der Klägerin abgeschlossenen Verträge, die der Beklagte aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin erlangt hat, der Beklagte in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 für andere Tätigkeiten als die Erfüllung der Aufgaben aus dem FDL genutzt hat, insbesondere Dritten zum Zwecke der Abwerbung zur Verfügung gestellt oder diese selbst zur Abwerbung genutzt hat, wobei die Auskunft folgenden Inhalt zu haben hat:

a) Angabe der Dritten zur Verfügung gestellten Daten

b) Datum der Zurverfügungstellung an Dritte

c) Name des Dritten, der die Daten erhalten hat

d) Bei eigener Nutzung zu vertragsfremden Zwecken: Angabe der genutzten Daten, Datum der Nutzung, Zweck der Nutzung;

7. welche Kunden der Klägerin der Beklagte in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 veranlasst hat, die Betreuung durch die Klägerin zu beenden, bzw. dies versucht hat, bzw. hierzu Hilfestellung geleistet hat, wobei die Auskunft folgende Informationen zu enthalten hat:

a) vollständiger Namen des Kunden

b) Angaben dazu, ob ein Betreuerwechsel vollzogen wurde unter Angabe des Datums des Schreibens, mit dem der Kunde den Betreuerwechsel beim Versicherer/Produktpartner anzeigte

c) Angabe dazu, ob der Kunde und dessen Verträge durch den Beklagten oder einen Dritten betreut werden

d) ggf. vollständiger Name/Firma des Dritten, der den Kunden nunmehr betreut und Adresse des Dritten

e) Datum des Gesprächs, an dem der Kunde zu einem Betreuerwechsel veranlasst wurde

f) Nähere Angaben zum Inhalt des Gesprächs mit dem Kunden, insbesondere zu den Gründen und dem Zeitpunkt des „Wechsels“ des Beklagten zu einem anderen Unternehmen und die Gegebenheiten bei der Klägerin, nähere dem Kunden erteilte Informationen zu der von dem Beklagten in Aussicht genommenen bzw. bereits ins Werk gesetzten Konkurrenztätigkeit und deren vermeintlicher Vorteile für den Kunden

g) im Falle der Übertragung der Verträge an eine Poolgesellschaft:

vollständige Nennung der Firma der Poolgesellschaft und deren Adresse;

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass er Kunden der Klägerin vor Beendigung seines Vertragsverhältnisses, nämlich dem 31.05.2019, abgeworben habe. Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht bereits darin, dass er schon vor Beendigung seiner Tätigkeit für die Klägerin auf die zukünftige Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit hingewiesen habe. Der neutrale Hinweis sei kein unzulässiger Wettbewerb, sondern lediglich Ausdruck eines fairen Umgangs mit Kunden.

Der Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass die geltend gemachten Auskunftsansprüche viel zu weitgehend und -soweit begruüdet- bereits erfüllt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht im tenorierten Umfang ein Anspruch aus Auskunft gegen den Beklagten zu.

Der Anspruch ergibt sich gemäß § 242 BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wonach einem Anspruchsberechtigten ein Auskunftsanspruch zuzubilligen ist, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, NJW 2007,1806). Ein aus § 242 BGB abgeleitete unselbstständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist

So liegt der Fall hier. Aufgrund der von Klägerseite dargelegten Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit den Kunden P. W. und J. R. besteht aus Sicht der Klägerin der erforderliche begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung. Ob eine solche letztlich auch tatsächlich gegeben ist, spielt für die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs zunächst keine entscheidende Rolle. Der Sachvortrag der Klägerin begründe den Verdacht, dass der Beklagte während der Laufzeit des Versicherungsvertretervertrages ein Wettbewerbsverbot verletzt hat, indem verbotswidrig Geschäfte für Konkurrenzunternehmen vermittelt wurden. Dementsprechend kann die Klägerin zur Vorbereitung eines eventuellen Schadensersatzanspruchs (Ersatz des entgangenen Gewinns) Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte verlangen, um sich die Lage zu versetzen die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen.

Hinsichtlich des Umfangs eines berechtigten Auskunftsverlangens nach § 242 sind jedoch die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Auskunftspflicht richtet sich hinsichtlich ihres Umfangs in Anwendung der Grundsätze von § 242 BGB nach den Bedürfnissen des Gläubigers unter schonender Rücksichtnahme auf die Belange des Schuldners (BGH NJW 2007,1806)). Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner ein Geheimhaltungsinteresse bezüglich der geforderten Angaben geltend macht und ob dieses Interesse schutzwürdig ist.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht ein Anspruch der Klägerin auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bzw. Kunden nicht. Die Abwägung ergibt, dass die Nachteile einer solchen Nennung für den Beklagten deren Vorteile für die Klägerin überwiegen. Zur Vorbereitung des Anspruchs auf Schadensersatz sind die Namen und Anschriften der Kunden nicht unmittelbar erforderlich. Diese Angaben ermöglichen für sich genommen keine Schätzung, etwa des entgangenen Gewinns auf der Grundlage vermittelter Verträge. Zwar kann sich ein Auskunftsanspruch grundsätzlich auch auf Umstände erstrecken, dem Gläubiger eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft ermöglichen. Zugunsten des Beklagten ist aber letztlich als besonders gewichtig zu berücksichtigen, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Kunden um solche Angaben handelt, die besonders sensibel sind und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen berühren.

Hieraus folgt, dass nur die Anträge zu Z. 1. und 4. begründet sind. Diese beziehen sich eher allgemein auf die Art der Finanzdienstleistungsprodukte, die vermittelt worden sein sollen und die Finanzdienstleister, die vom Beklagten bis zu seinem Ausscheiden angesprochen worden sein sollen.

Der Beklagte hat das berechtigte Auskunftsbegehren nicht schon erfüllt. Zwar dürfen die Auskunftsansprüche inhaltlich nicht auf eine nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinauslaufen. Auch hinsichtlich der Reichweite des Auskunftsanspruch ist die oben dargelegte Abwägung der wechselseitigen Interessen maßgebend. Die Klägerin kann danach die mit den Anträgen zu 1. und 4. begehrten Informationen verlangen. Diese müssen vom Beklagten in nachvollziehbarer Weise bereit gestellt werden, was bislang so nicht geschehen ist.

Kein Anspruch besteht dagegen hinsichtlich der Klageanträge zu 2., 3., 5., 6. und 7. Gegenstand dieser Anträge sind jeweils konkrete Daten von Kunden bzw. Versicherungsnehmern und weiteren Personen. Auch für letztere (vergleiche Antrag zu Z. 5.) überwiegt das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse des Klägers an der Nennung von Namen und weiteren Details.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.