Gericht | OLG Brandenburg 1. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 26.09.2024 | |
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Aktenzeichen | 1 W 49/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0926.1W49.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde vom 18. August 2024 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 15. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf die Unterlassung der Verbreitung personenbezogener Daten in Anspruch. In der Klageschrift vom 11.8.2024 hat er dazu einen Streitwert nicht angegeben.
Am 13.8.2024 ist die Sache dem Einzelrichter zur Bestimmung des Streitwerts im Hinblick auf den anzufordernden Gerichtskostenvorschuss vorgelegt worden. Der Einzelrichter hat durch Beschluss vom 15.8.2024 den Streitwert vorläufig auf 500 € festgesetzt. Dagegen wendet sich die Streitwertbeschwerde vom 18.8.2024, durch die die Festsetzung eines Streitwerts von wenigstens 25.000 € begehrt wird.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 5.9.2024 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob – was in der Beschwerdeschrift nicht eindeutig formuliert ist – das Rechtsmittel im Namen des Klägers oder im eigenen Namen seines Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.
Das Landgericht hat die Streitwertfestsetzung auf die Vorlageverfügung vom 13.8.2024 vorgenommen und damit ersichtlich eine Festsetzung – allein – des Gebührenstreitwerts durchgeführt, deren Anfechtbarkeit in §§ 67, 68 GKG geregelt ist.
Dabei ist ein Beschwerderecht aus § 68 Abs. 1 GKG nicht gegeben, da durch den Beschluss vom 15.8.2024 ausdrücklich eine nur vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgt ist. § 68 Abs. 1 GKG eröffnet das Rechtsmittelverfahren allein gegen eine endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG, nicht aber gegen eine vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG (Senat, Beschluss vom 6.10.2016, 1 W 27/16; 11. Zivilsenat, Beschluss vom 26.1.2021, 11 W 2/21, zitiert nach juris; Toussaint/Toussaint, Kostengesetze, 54. Aufl., § 68 GKG, Rn. 3, und § 63 GKG, Rn. 22; jeweils m. w. N.).
Die Vorläufigkeit der Streitwertfestsetzung führt indes nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG. Dabei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Verfahren ein Beschluss im Sinne dieser Vorschrift ergangen ist. Ebenso ist es ohne Belang, dass es nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht des Erreichens eines Beschwerdewertes bedarf (Toussaint/Toussaint, a. a. O., § 67 GKG, Rn. 7; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 67 GKG, Rn. 8). Denn wie für jedes Rechtsmittel (Toussaint/Toussaint, a. a. O., § 68 GKG, Rn. 7), so bedarf es auch für die Beschwerde nach § 67 GKG des Vorliegens einer Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 2.6.2020, 1 W 16/20, zitiert nach juris). Daran fehlt es hier. Denn die nach Ansicht der Beschwerde zu geringe Streitwertfestsetzung führt lediglich dazu, dass der Kläger einen geringeren Gerichtskostenvorschuss nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG zu entrichten hat, worin keine Beschwer liegt (vgl. BGH WuM 2012,114; Senat a. a. O.; Toussaint/Toussaint, a. a. O., § 68 GKG, Rn. 9; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a. a. O., § 67 GKG, Rn. 10).
Die Folge der möglicherweise zu geringen Bemessung des Gerichtskostenvorschusses geht in gleicher Weise nicht zulasten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, weshalb es auch für ihn an einer Beschwer fehlt und die Zulässigkeit der Beschwerde mithin ebenfalls nicht auf ein eigenes Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten aus § 32 Abs. 2 RVG gestützt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 68 Abs. 3, 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.