Gericht | LG Cottbus 2. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 16.09.2024 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 2 O 128/24 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0916.2O128.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Gebührenstreitwert wird auf 5.133,45 € festgesetzt.
I.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2024 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, „dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen“.
Mit Verfügung vom 13.08.2024 ist unter anderem auf die Möglichkeit einer Gerichtskostenermäßigung durch Erklärung der Kostenübernahme hingewiesen worden.
Der Beklagte hat - nicht anwaltlich vertreten - hierauf mit Schreiben vom 16.08.2024 erklärt, er stimme „dem Schriftsatz des Klägers vom 12.08.2024“ zu.II.
Die Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO folgt der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten (gebührenermäßigend nach KV-GKG 1211 Nr. 4).
Die Kammer legt das Schreiben vom 16.08.2024 den Umständen nach interessengerecht als Erledigungserklärung (auch) des Beklagten mit kostensparender Erklärung der Kostenübernahme aus.
Auch die Kostenübernahmeerklärung ist wirksam, obwohl sie nicht anwaltlich erklärt worden ist (vgl. § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Für die Erledigungserklärung besteht im Lichte des § 78 Abs. 3 ZPO kein „Anwaltszwang“, weil jedenfalls diese Erklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO).
Im Ergebnis kann für die Kostenübernahmeerklärung nichts anderes gelten.
Es wird nicht verkannt, dass für die Kostenübernahmeerklärung § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nicht unmittelbar gilt, auch nicht im naheliegenden und auch hier gegebenen Fall des unmittelbaren Zusammenhangs mit der gleichzeitigen Erledigungserklärung.
Die Kostenübernahmeerklärung ist über KV-GKG 1211 Nr. 4 aber derart eng mit der Erledigungserklärung verbunden, dass sich die in § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO geregelte Möglichkeit der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle richtigerweise gleichsam mit auf die Kostenübernahme erstreckt. Eine teleologische Extension auf weitere Einschränkungen des Anwaltszwangs ist sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung anerkannt (BeckOK ZPO/Piekenbrock, 53. Ed. 01.07.2024, ZPO § 78 Rn. 37 sowie OLG Koblenz, Beschl. v. 06.03.2012 − 14 W 124/12, NJW-RR 2012, 891), wobei - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - in Zweifelsfragen eine Berücksichtigung der Zwecke des Anwaltszwangs und prozessökonomischer Gesichtspunkte geboten ist (Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 78 Rn. 5 sowie BGH, Beschl. v. 02.11.2011 − X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8). § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine reine Ordnungsvorschrift und bedeutet keine starre und überspitzte Anwendung des Anwaltszwangs (Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 78 Rn. 5 unter Hinweis auf BGH, a. a. O.).
Eine andere Sichtweise - Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Kostenübernahmeerklärung - liefe auf eine künstlich anmutende Trennung desselben Vorgangs in zwei unterscheidbare, aber eben denkbar eng miteinander zusammenhängende Aspekte hinaus. Dies ist aber auch im Lichte des mit dem Anwaltszwang verbundenen Zwecks nicht geboten und stünde auch dem zu berücksichtigenden Grundsatz der Prozessökonomie entgegen.
In der Sache wäre es nämlich widersinnig, der „einsichtigen Partei“ die Kostenersparnis nach KV-GKG 1211 Nr. 4 vor den Landgerichten nur dann zu gewähren, wenn für eine wirksame Übernahmeerklärung zwangsläufig erhebliche Anwaltskosten entstehen müssten (überzeugend zum Ganzen Bockholdt, JA 2006, 133 ff, 134 m.w.N.).
Der Gebührenstreitwert ist gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festzusetzen.