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Entscheidung 9 UF 166/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 05.07.2023
Aktenzeichen 9 UF 166/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0705.9UF166.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 13. Oktober 2022 - Az. 230 F 22/21 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise, nämlich zu Ziffer 2e) abgeändert und um Ziffer 2f) ergänzt wie folgt:

2.e)

Hinsichtlich des von dem Antragsgegner bei der („Versicherung 01“) bestehenden Anrechts (Versicherungs-Nr. …) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

2.f)Hinsichtlich der vom Antragsgegner bei der („Versicherung 02“) (Az. …) erworbenen Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei den vom Amtsgericht getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.a) - d) des Tenors).

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.920,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die am 22. Mai 2003 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 29. März 2021 zugestellten Scheidungsantrag geschieden und - auf der Grundlage der Auskünfte aller im Verfahren erster Instanz bekannt gewordenen Versorgungsträger - den Versorgungsausgleich geregelt.

Gegen diese ihr am 8. November 2022 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin eingehend beim Amtsgericht am 30. November 2022 Beschwerde eingelegt. Sie rügt, der Antragsgegner habe im Verfahren erster Instanz Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der („Versicherung 02“) verschwiegen, die zu berücksichtigen seien. Ferner sei die vorgenommene Teilung der vom Antragsgegner erworbenen Anrechte bei der („Versicherung 01“) mit Blick auf unzulässige Transferverluste zu modifizieren. Die weitere Beteiligte zu 2. ist der gewünschten Korrektur der Teilungsmodalitäten ausdrücklich nicht entgegen getreten.

Der Senat hat bei der („Versicherung 02“) eine Auskunft zu den dortigen Anrechten des Antragsgegners eingeholt.

Auf Vorhalt des Antragsgegners hat die Antragstellerin zugestanden, ein bei Rechtshängigkeit der Scheidung vorhandenes, dem Versorgungsausgleich unterfallendes und ihrerseits nicht mitgeteiltes Anrecht aus privater Altersversorgung zwischenzeitlich unter Einziehung des entsprechenden Kapitalbetrages am 17. Januar 2023 verwertet zu haben. Der Antragsgegner reklamiert insoweit seinerseits ausdrücklich einen ergänzenden Ausgleich.

Der Senat hat eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren in Aussicht gestellt. Die (auch) hierzu schriftlich angehörten (weiteren) Beteiligten sind der beabsichtigten Verfahrensweise nicht entgegen getreten.

2.

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. In der Sache selbst ist ihr Rechtsmittel aufgrund der - als gemäß § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde zu behandelnden - Einwendungen auch des Antragsgegners gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nur nach näherer Maßgabe des Tenors begründet.

a)

Zu Recht rügt die Antragstellerin, dass der Antragsgegner im Verfahren erster Instanz nicht die zur Ermittlung aller von ihm erworbenen Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung erforderlichen Angaben gemacht hat.

Nach den ergänzenden Ermittlungen des Senats hierzu ist jedoch festzustellen, dass ein Wertausgleich der bei der („Versicherung 02“) bestehenden Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Scheidung mangels Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht stattfindet.

Zu den Anrechten im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG gehören auch solche Betriebsrenten, bei denen die Höhe des unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung nicht hinreichend sicher bestimmt werden kann, so etwa Anrechte bei der („Versicherung 02“) (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2013, 1492; Breuers in: jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 19 VersAusglG [Stand: 25.04.2023], Rdnr. 13).

Laut der von der („Versicherung 02“) im Beschwerdeverfahren unter dem 21. März 2023 erteilten Auskunft befindet sich der künftige Leistungsanspruch des Antragsgegners nach Abschnitt II (Tarifrente Bau, ab 1. Januar 2016) bzw. III (Rentenbeihilfe, bis zum 31. Dezember 2015) des TZA Bau in der Anwartschaftsphase. Es seien bis zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 2021 bereits 151 Monate Wartezeit erfasst, die insgesamt in die (am 1. Mai 2003 einsetzende) Ehezeit fielen; eine Bezifferung der daraus erwachsenden künftigen Ansprüche könne derzeit jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit erfolgen. Hintergrund hierfür sei - so führt die Versorgungsträgerin nachvollziehbar weiter aus -, dass die Höhe der Leistungsansprüche sowohl im System der Rentenbeihilfe als auch bei der Versorgung nach Maßgabe der Tarifrente Bau unmittelbar vom Umfang der konkreten Tätigkeitszeiten in Unternehmen abhängt, die dem räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des TZA Bau unterfallen. Daneben wirke sich auch der Umfang der (tatsächlichen) Beitragsleistungen entscheidend auf die Zuweisung von Mitteln aus dem Schlussüberschussanteilfonds für die zu ermittelnde Leistungshöhe der Tarifrente Bau aus.

Damit ist das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4. nicht hinreichend verfestigt; die Höhe des Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung kann nicht hinreichend sicher bestimmt werden. Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet somit nicht statt. Gemäß § 19 Abs. 4 VersAusglG besteht insoweit allerdings die Möglichkeit eines späteren - schuldrechtlichen - Ausgleichs nach §§ 20 ff. VersAusglG.

Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich war daher entsprechend zu ergänzen (Ziffer 2.f. des Tenors).

b)

(Nur) Im Grundsatz zu Recht beanstandet die Antragstellerin ferner den vom Amtsgericht unter Bezugnahme auf die Maßgaben der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 2. (Stand April 2010) vorgenommenen Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners aus seiner Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2., die durch den Verweis auf die Anwendung „aktueller Rechnungsgrundlagen“ tatsächlich das Risiko von Transferverlusten für die hier ausgleichsberechtigte Antragstellerin birgt und deshalb nicht die gesetzgeberisch bezweckte gleichwertige Teilhabe an dem Anrecht des ausgleichspflichtigen Antragsgegners sicherstellt.

Zur Wahrung dieser gleichwertigen Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit wechselseitig erworbenen Versorgungsanwartschaften war allerdings tatsächlich dieses Anrecht des Antragsgegners aus Billigkeitsgründen nach § 27 VersAusglG insgesamt vom Ausgleich auszunehmen.

Unstreitig hat nämlich auch die Antragstellerin in der - vom 1. Mai 2003 bis zum 28. Februar 2021 andauernden - Ehezeit neben Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Versorgungsanrechte erworben, nämlich solche aus einer privaten Altersversorgung (…-BonusRente). Dieses bis zum 17. Januar 2023 vorhandene Anrecht war nach § 2 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wurde von der Antragstellerin allerdings nicht nur verschwiegen, sondern ist im (erkennbar schon lange) laufenden Versorgungsausgleichsverfahren sogar aufgelöst worden. Die Antragstellerin hat sich den Gegenwert der zum 17. Januar 2023 vollständig veräußerten Anteile mit einem Gesamtbetrag von 14.247,72 EUR (= 10,00 + 6.896,00 + 50,00 + 7.291,72 EUR) auszahlen lassen, wie sich aus der Abrechnung der …Bank von diesem Tage entnehmen lässt.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners können in den Versorgungsausgleich nur solche Anrechte einbezogen werden, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden sind (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. September 2019, Az. XII ZB 627/15 - Rdnr. 24 bei juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Wird deshalb nach dem Ende der Ehezeit, aber noch vor der (letzten) Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Versorgungsanrecht zum Erlöschen gebracht, so ist diese Veränderung der Versorgungslage unabhängig von ihren Ursachen und vom Zeitpunkt ihrer Entstehung im Versorgungsausgleich stets zu beachten. Denn schon im Hinblick auf die Rechtsstellung der beteiligten Versorgungsträger ist es grundsätzlich ausgeschlossen, ein im Entscheidungszeitpunkt nicht oder nicht mehr in voller Höhe bestehendes Versorgungsanrecht für Zwecke des Versorgungsausgleichs mit seinem bei Ehezeitende noch vorhandenen (höheren) Wert zu fingieren (BGH a.a.O.).

Allerdings kann eine solche Einwirkung eines Ehegatten auf seine Versorgungsanrechte nach § 27 VersAusglG in der Weise sanktioniert werden, dass der andere Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. September 2016, Az. XII ZB 264/13 - Rdnr. 19 bei juris).

Ein Versorgungsausgleich findet nach § 27 VersAusglG ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt dabei vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in unerträglicher Weise widerspricht. Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Versorgungsausgleichs ist der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Danach sind beide Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gleichermaßen berechtigt. Die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG hat in diesem Zusammenhang die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs: Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung von § 27 VersAusglG hat sich daher stets an der gesetzlichen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich eine gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015, Az. XII ZB 701/13 - Rdnr. 14 ff. bei juris).

An diesem Maßstab gemessen, erweist sich der Ausgleich des von dem Antragsgegner erworbenen Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 2. als grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG.

Der teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach dieser Vorschrift setzt auch keinen förmlichen Antrag voraus, sondern ist im Rahmen der dem Senat nach § 26 FamFG obliegenden Sachverhaltsaufklärung auch von Amts wegen dann zu berücksichtigen, wenn - wie hier - entsprechende tatsächliche Umstände zu Tage getreten sind. Der Antragsgegner hat im Übrigen mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren deutlich erkennen lassen, dass er dieses (Fehl-)Verhalten der Antragstellerin im Rahmen der Entscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtigt wissen möchte.

Vorliegend haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer zusätzlichen betrieblichen bzw. privaten Altersversorgung unternommen, um damit neben ihren Anwartschaften in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung ihren Lebensstandard im Alter zu sichern. Nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) sind diese Anrechte entsprechend dem Prinzip der gleichmäßigen Teilhabe wechselseitig auszugleichen.

Wenn jedoch ein Ehegatte das von ihm zur Alterssicherung erworbene Anrecht durch Verwertung nach dem Ende der Ehezeit dem Versorgungsausgleich entzieht, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und damit entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben.

So liegt der Fall hier mit der Auflösung des im Rahmen der privaten Altersvorsorge in Form der …-BonusRente erwirtschafteten Kapitals, das sich die Antragstellerin am 17. Januar 2023 und damit lange nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 29. März 2021 hat auszahlen lassen mit der Folge, dass dieses Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen ist. Die gerade auch in der Beschwerdebegründung formulierte - und zudem mit dem empörten Vorwurf eines verschwiegenen Anrechts des Antragsgegners konnotierte - Erwartung der Antragstellerin, (gleichwohl) in unverminderter Höhe an den vom Antragsgegner erwirtschafteten Versorgungsanrechten teilzuhaben, stellt sich unter den obwaltenden Umständen als treuwidrig und illoyal dar und rechtfertigt es, dieses Verhalten der Antragstellerin - ohne Rücksicht auf die Motivlage - als grob unbillig anzusehen (vgl. dazu KG, Beschluss vom 3. März 2020, Az. 13 UF 184/19 - Rdnr. 7 ff. bei juris; erkennender Senat, Beschluss vom 12. Mai 2022, Az. 9 UF 12/22).

Jenseits dessen überzeugen die nur sehr pauschal und ohne jede Substanz mitgeteilten Hintergründe für die Auflösung dieses Versorgungsanrechts überhaupt nicht. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, die Vertragsauflösung sei „unter anderem im Hinblick auf eine Entscheidung des Familiengerichts in erster Instanz, mit welcher die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wurde wegen vorhandener Anwartschaften aus Versicherungsverträgen“ erfolgt. Es ist schon nicht vorgetragen, welche zu erwartenden Verfahrenskosten in welchem konkreten Verfahren durch den Einsatz vorhandenen Vermögens in Form von Lebensversicherungen abgedeckt werden mussten; im hiesigen Verfahren ist der Antragstellerin vom Familiengericht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Es ist schon grundsätzlich zweifelhaft, ob sich ein Beteiligter im Rahmen beantragter Verfahrenskostenhilfe auf die Verwertung eines im (hier also anderweitig) laufenden Scheidungsverbundverfahren in der Folgesache Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Altersvorsorgevermögens verweisen lassen muss (ablehnend erkennender Senat, Beschluss vom 20. Januar 2023, Az. 9 WF 4/23). Jedenfalls ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass zur Finanzierung dieser Verfahrenskosten die Inanspruchnahme überhaupt des hier in Rede stehenden Vorsorgevermögens erforderlich war, weil es erkennbar weitere private Lebensversicherungen gab/gibt, die nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen, bzw. der Rückgriff auf dieses Vermögen nicht unter Wahrung der hälftigen Teilhabe des Antragsgegners an diesen Anrechten möglich gewesen wäre. Eine irgendwie geartete anderweitige Partizipation des Antragsgegners an dem ausgezahlten Vermögen hat es nicht gegeben und scheidet nach den mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin realistischerweise aus.

Damit ist die Grundlage dafür entfallen, dass die Antragstellerin an den vom Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 2. erworbenen Anrechten teilhat. Das weitestgehend in der Ehezeit erwirtschaftete und dem Versorgungsausgleich entzogene Vorsorgevermögen der Antragstellerin entspricht - unter Berücksichtigung der weiteren Wertentwicklung nach dem Ehezeitende - in etwa der Größenordnung der ehezeitlich erworbenen Anrechte des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2. (= 11.139,06 EUR), für das diese einen Ausgleichswert von 5.469,53 EUR vorgeschlagen hatte. Der Versorgungsausgleich war daher in der Weise zu beschränken, dass der Ausgleich dieses Anrechts des Antragsgegners unterbleibt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Angesichts wechselseitig unvollständiger Auskünfte zu den im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrechten besteht kein Anlass für eine besondere Kostenbelastung eines der beteiligten Ehegatten.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (9.600 EUR x 10 Prozent x 2 Anrechte).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.