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Entscheidung DG 2/24


Metadaten

Gericht LG Cottbus Dienstgericht des Landes Brandenburg Entscheidungsdatum 06.09.2024
Aktenzeichen DG 2/24 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0906.DG2.24.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass Zugangsbeschränkungen auf Grund von Schutzregelungen während der Corona-Pandemie in seine richterliche Unabhängigkeit eingegriffen hätten und damit rechtswidrig gewesen seien.

Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht in …………………….. Mit E-Mail vom 22. November 2021 teilte ihm die Direktorin des Amtsgerichts mit, dass der Zugang zum Gerichtsgebäude entweder einen aktuellen (negativen) Corona-Test, eine Impfbescheinigung oder einen Genesenennachweis voraussetze. Der Antragsteller hat am 22. November 2021 Widerspruch gegen die aus seiner Sicht in der E-Mail vom selben Tag enthaltene Maßnahme der Dienstaufsicht eingelegt.

Am 30. März 2022 reichte der Kläger einen als Klage bezeichneten Feststellungsantrag bei dem Richterdienstgericht des Landes Brandenburg ein, mit dem er die Feststellung begehrte, ihm sei der Zugang zum Gerichtsgebäude für angesetzte Verhandlungen am 25. November 2021,26. November 2021, 2. Dezember 2021 und 3. Dezember 2021 rechtswidrig verwehrt worden. Das Dienstgericht wies diesen Antrag mit Urteil vom 3. März 2023 (DG 2/22) ab. Die Berufung des Antragstellers wurde mit Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 15. Dezember 2023 als unzulässig verworfen.

Mit seinem nunmehr erhobenen Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass der Antragsgegner rechtswidrig den Zugang in das Gerichtsgebäude zu terminierten Verhandlungen am 16. Dezember 2021, 17. Dezember 2021, 6. Januar 2022 und 7. Januar 2022 verhindert habe. Der Antragsteller sieht in den „Verhinderungshandlungen“ eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die in seine richterliche Unabhängigkeit eingreife. Er sei in den von ihm terminierten Verfahren der gesetzliche Richter, der den Parteien durch die geforderte Nachweispflicht entzogen werde. Eine Rechtsgrundlage für die ausgesprochenen Zugangsnachweise bestehe nicht. Es verstoße zudem gegen die Menschenrechte, dass er seine Gesundheit nachzuweisen habe. Eine geimpfte oder genesene Person könne ebenfalls andere Menschen infizieren. Es handle sich schließlich um einen anderen Streitgegenstand als den in dem Verfahren DG 2/22 rechtskräftig entschiedenen. Gegenstand jenes Verfahrens seien die Zugangsbeschränkung für Termine am 25. November 2021,26. November 2021, 2. Dezember 2021 und 3. Dezember 2021 gewesen. Der neue Antrag erfasse zeitlich danach liegende Termine.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Verhinderungshandlungen des Antragsgegners, ihm den Zugang zu den von ihm als gesetzlichen Richter angesetzten Verhandlungen am 16. Dezember 2021, 17. Dezember 2021,6. Januar 2022 und 7. Januar 2022, jeweils ab 10 Uhr (bzw. 10:20 Uhr am 06.01.2022), Saal 6, AG ……………………., ……………………., wenn der Kläger keinen Coronatest oder eine Impfbescheinigung oder einen Genesenennachweis vorlegt, rechtswidrig waren.

Der Antragsgegner

beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei unter Beachtung der entgegenstehenden Rechtskraft unzulässig. Der Antragsteller greife eine angebliche dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme vom 22. November 2021 an. Diese Maßnahme sei rechtskräftig mit dem Urteil des Dienstgerichts vom 3. März 2023 überprüft.

Mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2024 und vom 15. August 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

1. Der Antrag ist unzulässig.

Zwar ist der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten eröffnet. Gemäß § 26 Abs. 3 DRiG entscheidet in einem Prüfungsverfahren das Gericht, soweit ein Richter behauptet, eine Maßnahme der Dienstaufsicht beeinträchtige seine Unabhängigkeit. Im Land Brandenburg besteht insoweit eine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts gemäß §§ 64, 65 Nr. 4 BbgRiG für die Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG.

Über die vom Antragsteller als solche angesehene Maßnahme der Dienstaufsicht ist jedoch bereits mit Urteil des Dienstgerichts vom 3. März 2023 entschieden worden. Dieses Urteil ist mit der Verwerfung der Berufung des Antragstellers durch den Dienstgerichtshof vom 15. Dezember 2023 rechtskräftig. Auch in dem neuen Antrag bezieht sich der Antragsteller ausdrücklich auf die E-Mail der Direktorin des Amtsgerichts vom 22. November 2021, mit der ihm der Zugang zu dem Gerichtsgebäude und dem Sitzungssaal verwehrt worden sei. Es ist nicht vorgetragen, dass es neuerliche Handlungen gegeben habe, die unter Umständen als Maßnahmen der Dienstaufsicht ausgelegt werden könnten. Die Mitteilung der Direktorin über Schutzmaßnahmen vom 22. November 2021 während der Corona-Pandemie galt vielmehr fort und erfasste damit sowohl die Termine in dem ursprünglichen Antrag vom 30. März 2022 als auch die in dem neuerlich gestellten Antrag genannten Termine. Eine andere Maßnahme der Dienstaufsicht, die einem Prüfungsverfahren unterzogen werden könnte, besteht damit nicht.

2.

Im Übrigen weist das Dienstgericht darauf hin, dass auch der neuerliche Antrag unbegründet wäre, da die behauptete Einflussnahme des Dienstherren auf die richterliche Unabhängigkeit nicht vorliegt. Die sogenannte „3 G-Regelung“ in Arbeitsstätten folgt unmittelbar aus dem § 28b Abs. 1 IfSG in der vom 24. November 2021 bis zum 11. Dezember 2021 gültigen Fassung unabhängig von einer Umsetzung durch den Antragsgegner. Diesem stand es auch nicht zu, Ausnahmen für Richter zuzulassen. Der Antragsgegner hat daher keine Maßnahme der Dienstaufsicht vorgenommen, sondern nur auf die Rechtsfolgen eines allgemeinen Gesetzes hingewiesen. Damit ist es auch ohne Bedeutung, ob die Vorschrift des § 28b Abs. 1 IfSG a.F. - wie vom Antragsteller angenommen - selbst gegen höherrangiges Recht verstieß oder nicht.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167

VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.