Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 29.04.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 N 138.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 11 Abs 1 S 3 AufenthG, § 11 Abs 1 S 4 AufenthG |
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, „ob sich die erneute Entscheidung über eine bereits bestandskräftige Befristung der Wirkungen der Ausweisung und/oder Abschiebung nach spezifisch fachrechtlichen - und, wenn ja, welchen - Maßgaben richtet oder nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften bemisst“, ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den hier maßgeblichen Fall einer Ausweisung und ihrer Vollstreckung durch Abschiebung (vgl. Art. 3 Nr. 5 und Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie) bereits in dem seine Rechtsprechung weiterentwickelnden Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - (juris Rn. 43) und sodann in weiteren, teilweise in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidungen (s. vor allem: Urteile vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 43, und - 1 C 14.12 -, juris Rn. 16; Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, juris Rn. 34) „zur Klarstellung“ darauf hingewiesen, dass eine Ausländerbehörde bei entsprechendem Antrag auf aktueller Tatsachengrundlage zu prüfen hat, ob sich aus Umständen, die nach einer (behördlichen oder gerichtlichen) Entscheidung über die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung entstanden sind, Anhaltspunkte für eine Verkürzung der festgesetzten Frist ergeben. In dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 - 1 B 11.13 - (juris Rn. 3) wird es unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - (juris Rn. 42 f.) ausdrücklich als in der Rechtsprechung des Senats geklärt bezeichnet, dass der Betroffene jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen kann, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände nachträglich geändert haben. Auf die lediglich vorsorglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 4 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 f. VwVfG kommt es deshalb nicht an.
2. Der Beklagte hat keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts oder diesbezügliche Verfahrensfehler aufgezeigt, dass der Antrag, die mit Bescheid vom 26. Juli 2010 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verfügte siebenjährige Frist auf den Tag der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verkürzen, zu Unrecht abgelehnt worden sei (Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 5 VwGO).
Anders als der Beklagte meint, hat das Verwaltungsgericht der Sache nach in Übereinstimmung mit der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Klägers zu 1) seit Erlass des Bescheides vom 26. Juli 2010 abgestellt, indem es eine Sperrfrist von sieben Jahren (jedenfalls) zum Zeitpunkt seiner Entscheidung als nicht gerechtfertigt erachtete (Seite 8 des Urteilsabdrucks). Insoweit hat es zum Einen eine „nur noch geringe Wiederholungsgefahr“ angenommen und hierzu ausgeführt, dass zwar dem Ausweisungsanlass und der darauf folgenden Gefahr für bedeutende Rechtgüter ein recht hohes Gewicht zukomme, sich jedoch die positive Vollzugsplanfortschreibung vom 18. Oktober 2006 sowie die Zustimmung der JVA T... zur vorzeitigen Entlassung nach § 57 StGB vom 5. November 2008 bestätigt hätten. Der Kläger zu 1) habe seit mehr als zehn Jahren keine Straftat mehr begangen. Die Geburt seiner Tochter, der Klägerin zu 2), im Jahre 2009 habe eine Zäsur in seinem Leben bewirkt (Seite 6 und 9 f. des Urteilsabdrucks). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht eine Entwicklung im Leben des Klägers zu 1) darin gesehen, dass dieser „nunmehr über einen Zeitraum von vier Jahren“ Kontakt zur Klägerin zu 2) sowie deren Mutter halte und es im Jahr 2011 zu einem gemeinsamen Aufenthalt in Gambia gekommen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der geäußerte Wunsch, die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet zu leben, verfahrensangepasst sei, habe der Beklagte nicht dargetan; sie seien auch nicht sonst ersichtlich. Angesichts der Gefahr, dass bei fortgesetzter Trennung eine gefestigte Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger zu 1) und seiner noch sehr jungen Tochter nicht mehr aufgebaut werden könne, müssten die mit der Sperrfrist „derzeit noch“ verfolgten Zwecke hinter dem Grundrecht der Kläger aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zurücktreten (Seite 6 und 10 f. des Urteilsabdrucks).
Das hiergegen gerichtete Vorbringen greift nicht durch. Der Einwand, die von dem Kläger zu 1) begangenen Straftaten wögen derart schwer, dass die Fünf-Jahres-Frist des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG durchaus überschritten werden könne, setzt sich schon nicht hinreichend mit der abwägenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht eine Wiederholungsgefahr auch nicht vollständig ausgeschlossen, sondern angesichts einer nur noch geringen Wiederholungsgefahr dem grundrechtlichen Schutz der Vater-Kind-Beziehung Vorrang eingeräumt. Hierbei hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass zwischen den Klägern keine Hausgemeinschaft besteht (s. zur Maßgeblichkeit einer persönlichen Verbundenheit: BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830.08 -, juris Rn. 29 ff unter Bestätigung seiner Rechtsprechung). Soweit der Beklagte mit seiner Behauptung, die Kläger bildeten „zwar formal“ eine familiäre Lebensgemeinschaft, hätten diese aber „(bisher) nicht gelebt“ auch ihre persönliche Verbundenheit in Frage stellen will, geht er auf die anderweitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ein. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe weder verifiziert, dass der Kläger nicht erneut straffällig geworden sei, noch sei dies sonst offensichtlich, genügt nicht der Darlegungslast des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Schließlich hat der Beklagte nicht dargetan, weshalb sich eine weitergehende Aufklärung von Amts wegen (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verhaltens des Klägers zu 1) oder der Beziehung zwischen den Klägern aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).