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Entscheidung 11 U 254/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 27.09.2024
Aktenzeichen 11 U 254/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0927.11U254.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 28.10.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 13 O 156/20 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebende Ansprüche auf Rückerstattung sowie Herausgabe von Nutzungen. Streitgegenständlich sind die Anpassungen der Beklagten im Versicherungsverhältnis …(Nr.) im Tarif …(X) zum 01.01.2017 in Höhe von 121,71 € und zum 01.01.2019 um 56,01 €. Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der vorgenannten Beitragsanpassungen hat der Kläger die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Beiträge in Höhe von insgesamt 6.297,72 € nebst Zinsen, die Feststellung der Nutzungsherausgabepflicht und die Freistellung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 835,98 € begehrt. Er hat sich auf die materielle und formelle Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen berufen.

Die Beklagte hält ihre Beitragsanpassungen für formell und materiell wirksam und hat darüber hinaus die Verjährungseinrede erhoben. 

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil ergänzend verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Beitragsanpassungen des Beklagten im Tarif …(X) zum 01.01.2017 und zum 01.01.2019 seien formell und materiell wirksam erfolgt. Soweit der Kläger die materielle Wirksamkeit in Abrede gestellt habe, sei das Bestreiten „ins Blaue hinein“ erfolgt (LGU 6). Ihn treffe nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast, wobei hinzukomme, dass er die monatlichen Beiträge vorbehaltslos gezahlt habe (LGU 7). Auch wäre es ihm möglich gewesen, konkrete Anhaltspunkte für eine materielle Unwirksamkeit vorzutragen (LGU 7). Schließlich sei die klägerseits gerügte Unabhängigkeit des Treuhänders nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von den Zivilgerichten nicht zu überprüfen. 

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Zusammengefasst macht der Kläger Folgendes geltend:

Das Landgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten liege (BB 2; GA II 381) und er, der Kläger, im Übrigen sehr wohl konkrete Einwände gegen die streitgegenständlichen Erhöhungen im Tarif …(X) vorgetragen habe. So habe das OLG Stuttgart (K 16) bereits die materielle Unwirksamkeit der auch hier in Rede stehenden Tarife festgestellt. Überdies sei maßgeblich, dass er nicht nur bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, sondern auch die negative Feststellung der Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen begehrt habe. Selbst wenn man die grundsätzliche Beweislast beim Kläger sehen wollte, habe die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Eine weitergehende Substanziierungslast bestehe hingegen nicht (BB 4; GA II 383). Außerdem könne ein substanziiertes Bestreiten nur erfolgen, wenn das Gericht zuvor festgestellt habe, dass der insoweit darlegungsbelastete Versicherer die materielle Rechtmäßigkeit substanziiert dargelegt habe, was hier schon angesichts fehlender versicherungsmathematischer Sachkunde des Gerichts nicht erfolgt sei (BB 5; GA II 384). Dies werde – wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 11.09.2024 nochmals betont hat – auch durch ober- und landgerichtliche Rechtsprechung bestätigt.

Im Nachgang zur ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.09.2023 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.10.2023 (GA IIII 526 ff.) weiter vorgetragen und insbesondere die Zulassung der Revision begehrt. Er hat diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 16.09.2024 (GA III 705 ff.) nochmals vertieft. 

Die Beklagte hält die Berufung des Klägers für unbegründet und verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens (BE 3 ff.; GA II 396 ff.).

II.

Die (im Übrigen zulässige) Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die berufungsrechtlich zugrundezulegenden Tatsachen im Ergebnis eine andere Entscheidung. Die Klage bleibt in allen Haupt- und Nebenansprüchen erfolglos, wobei die Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderungen teilen. Hierzu im Einzelnen:

A. Zu Recht hat das Landgericht dem Klageantrag zu Ziffer 1, mit dem der Kläger auch im Berufungsverfahren die Feststellung begehrt, dass die Beitragsanpassungen des Beklagten im streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis im Tarif …(X) zum 01.01.2017 und zum 01.01.2019 unwirksam seien, einen Erfolg versagt.

1. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen der Beklagten waren zunächst formell rechtmäßig, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat und was auch der ständigen Senatsrechtsprechung entspricht. Da die klägerische Berufungsbegründung im Streitfall hierauf nicht weiter eingeht, kann es bei einem Verweis auf die den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannte Senatsrechtsprechung verbleiben (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 8.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 14 ff. [nach NZB-Rücknahme rechtskräftig]; vgl. aus der jüngeren Senatsrechtsprechung auch Urt. v. 18.09.2024 – 11 U 84/24).

2. Die Unabhängigkeit des Treuhänders ist in diesem Berufungsverfahren von der Klägerseite nicht weiter in Abrede gestellt worden (vgl. hierzu erstinstanzlich Klageschrift S. 11; GA I 13) und im Übrigen deren Nichtüberprüfbarkeit im Zivilprozess durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche nur BGH, Urt. v. 19.12.2018, IV ZR 255/17), der der Senat in ständiger Praxis folgt (statt vieler bereits Hinweisbeschl. v. 25.08.2022 – 11 U 16/21), geklärt.

3. Die erstinstanzlich mit Nichtwissen bestrittene und vermeintlich nicht vorliegende Treuhänderzustimmung (S. 11 der Klageschrift; GA I 13) wird nach entsprechender Vorlage durch die Beklagte (BLD 4a; GA I 98 ff. und BLD 4b GA I 102 ff.) im Berufungsverfahren ebenfalls nicht weiterverfolgt.

4. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass sein Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der (formell wirksamen) Beitragsanpassungen der Beklagten zum Erfolg seiner Klage, zumindest aber zu einer Beweiserhebung durch das Landgericht hätte führen müssen (vgl. BB 4 ff.; GA II 260). Mit Blick auf die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung und auch die Argumentation in den Schriftsätzen vom 26.10.2023 und 16.09.2024 sowie die Erörterungen in beiden mündlichen Verhandlungsterminen ist hierzu Folgendes auszuführen: 

a) Soweit der Kläger meint, das Landgericht habe die materielle Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen schon deshalb verneinen müssen, weil er erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten habe, dass die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen dem Treuhänder tatsächlich vorgelegen hätten (BB 7; GA II 386), geht dieser Angriff ins Leere. Die Vollständigkeit der dem Treuhänder seitens der beklagten Versicherung übergebenen Unterlagen betrifft nämlich nicht die materielle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Beitragsanpassung, sondern das hierfür vorgesehene Verfahren (vgl. hierzu statt vieler Senat, Urt. v. 10.07.2024 – 11 U 287/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 19; v. 4.10.2023 – 11 U 62/23; 27.9.2023 – 11 U 65/23; 22.9.2023 – 11 U 123/23, BeckRS 2023, 26158 Rn. 11; 12.7.2023 – 11 U 28/23; 5.7.2023 – 11 U 24/23, BeckRS 2023, 16581; 24.5.2023 – 11 U 275/22, BeckRS 2023, 14840; so auch OLG Nürnberg 18.9.2023 – 8 U 810/23, BeckRS 2023, 24824 Rn. 10). Die Frage, ob der Treuhänder auf der Grundlage der – vollständig oder nicht – vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, ist nicht von den Zivilgerichten zu überprüfen, sondern obliegt der Aufsichtsbehörde (vgl. mit überzeugender Begründung OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.06.2023 – 8 U 3284/22, BeckRS 2023, 12283 Rn. 44 unter Hinweis auf OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 12.05.2023 – 20 U 7/23; vgl. hierzu auch eingehend Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 19).

b) Soweit der Kläger bereits in seiner Klageschrift und nochmals in der Berufungsbegründung vom 25.01.2022 (BB 2 GA II 381) bestritten hatte, dass die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen der Beklagten anhand der Treuhänderunterlagen belegt werden könne, die den Treuhändern vorgelegen haben, verfängt auch dies nicht (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Klägervortrag eingehend Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 21; ähnlich auch Senatsurt. v. 22.09.2023 – 11 U 123/23, BeckRS 2023, 26158 Rn. 13).

Die insoweit angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 15.07.2021 – 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305 Rn. 19, beck-online) geht aus mehreren Gründen ins Leere: So ist diese Entscheidung wie auch die weiteren, von den klägerischen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26.10.2023 angeführten obergerichtlichen Entscheidungen (dort S. 19; GA III 535) durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt. Auch hat der 7. Zivilsenat des OLG Stuttgart in einer Folgeentscheidung hierzu relativierend ausgeführt, dass die klägerseits angeführte Entscheidung vom 15.07.2021 nicht verallgemeinerungsfähig sei (OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2024 – 7 U 124/23, Rn. 75, juris).

Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich die Kammergerichtsentscheidung vom 08.02.2022 (6 U 20/18; Anlage BK 6) mit Urteil vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) aufgehoben. Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 16.09.2024 in anderem Zusammenhang beziehen, folgt der Senat in ständiger Praxis (vgl. statt vieler Urt. v. 29.05.2024 – 11 U 16/24). Auch dies ist mit dem im Senatstermin am 11.09.2024 persönlich anwesenden Kläger erörtert worden. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung überzeugend klargestellt, dass die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt lässt (BGH, Urt. v. 20.03.2024 – IV ZR 68/22, BeckRS 2024, 7981 Rn. 42; vgl. hierzu auch OLG München, Endurt. v. 01.08.2024 – 14 U 3654/23 e, BeckRS 2024, 18841). Eine unterstellt fehlerhafte Limitierungsentscheidung führte daher ohnehin nur dazu, dass die von dem klagenden Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie anzupassen wäre, soweit der Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Entscheidung individuell betroffen ist, mithin einen Anspruch auf die Zuweisung weiterer Limitierungsmittel hat (BGH, a.a.O., Rn. 60). Abgesehen davon, dass es dem Kläger im Streitfall bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht um eine solche Anpassung ging, hat er hier schon im Ansatz keinen dahingehenden Sachvortrag unterbreitet bzw. hat er keine individuelle Betroffenheit im vorgenannten Sinne ausdrücklich behauptet, so dass sein Berufungsbegehren bereits aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann (zu ähnlich gelagertem Vortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten vgl. auch Senatsurt. v. 07.08.2024 – 11 U 142/23). Wenn der Kläger nunmehr - im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.09.2024 - eine herabgesetzte Limitierung geltend machen will, bleibt dieser Vortrag prozessual unberücksichtigt. Eine neue und auch eine geänderte Klageforderung ist durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschl. v. 07.11.2017 – XI ZR 529/17, BeckRS 2017, 133092 Rn. 6). Selbst wenn man das klägerische Begehren aus dem Schriftsatz vom 16.09.2024 hierzu nicht als neuen Antrag begreifen würde, ist seinen Ausführungen schon nicht zu entnehmen, was der Kläger nunmehr überhaupt und ggf. wie limitiert wissen will.

Auch soweit der Kläger ab S. 9 des Schriftsatzes vom 16.09.2024 seinen Vortrag in tatsächlicher Hinsicht ergänzt hat, handelt es sich hierbei um neuen, nicht nachgelassenen Vortrag; vgl. § 296a ZPO, der nicht zu berücksichtigen ist. Der Verhandlungsschluss nach den §§ 136 Abs. 4, 296a ZPO schließt - soweit nicht nachgelassen - unabhängig vom etwaigen Verschulden der Partei die Möglichkeit aus, Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen (Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 296a Rn. 6). Einen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bietet der klägerische Vortrag aus dem Schriftsatz vom 16.09.2024 nicht. Die bisherige Verhandlung war nicht lückenhaft. Auch macht der Kläger im Schriftsatz vom 16.09.2024 schon nicht geltend, dass eine Berücksichtigung aus anderen Gründen zu erfolgen habe (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.02.1986 - V ZR 246/84, NJW 1986, 1867; zu den allgemeinen Anforderungen MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 296a Rn. 6).

c) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung (BB 5; GA II 384) zudem darauf, dass das Landgericht sein rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass es seinen Vortrag als „ins Blaue hinein“ angesehen hat. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen der Zivilkammer, die sich mit dem Vortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten, insbesondere mit der Pauschalität des Vorbringens, die sich gegen beliebig auswechselbare Tarife verschiedenster Versicherer richtet, befasst hat (LGU 8 f.), bei und hält diesen im Ergebnis - wie mit dem im Senatstermin am 11.09.2024 persönlich anwesenden Kläger erörtert wurde - für rechtsmissbräuchlich. Die von den klägerischen Prozessbevollmächtigten herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 3 f; BB 7; vgl. auch S. 3 ff. im Schriftsatz vom 26.10.2023), der der Senat in ständiger Praxis folgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem nicht entgegen. Hierzu im Einzelnen:

aa) Die Klägerseite gibt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs korrekt wieder, wonach die Frage einer materiell-wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere zu Verjährungsfragen) nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 23; v. 12.07.2023 – 11 U 28/23). Hierbei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass dies sowohl für die ausschließlich geltend gemachte negative Feststellungsklage als auch in Bezug auf die Zahlungsansprüche gelten soll. Auch folgt der Senat in diesem Zusammenhang der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris). Den beklagten Krankenversicherer treffe die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.).

Im Ansatz geht der Kläger - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2024 nochmals klargestellt hat - daher zutreffend davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung bereits in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Im Rahmen der weiteren Substanziierungsanforderungen ist dann insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei sodann Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361).

Weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der klägerseits angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch entnommen werden, dass hierdurch die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozesses gewollt und erkennbar verändert worden sind. Insbesondere bleibt nach diesen Grundsätzen der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei dann unbeachtlich, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, auch wenn diese Bewertung einer strengen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.; vgl. eingehend bereits Senatsurt. v. 08.09.2023 – 11 U 88/23, BeckRS 2023, 26105 Rn. 7). Die Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers wird demnach nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 20, juris m.w.N.). Auch das OLG München, auf das sich der Kläger zuletzt im Schriftsatz vom 16.09.2024 nochmals bezogen hat, definiert in seinen Ausführungen im Hinweis vom 10.05.2024 die Maßstäbe der gerichtlichen Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit nur für den Fall eines „wirksamen materiellen Bestreitens der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung“ (BK 16; GA III 724). Nichts anderes ergibt sich aus der ebenfalls eingereichten Entscheidung des OLG München vom 21.03.2024 (BK 15; GA III 716 ff.). 

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, r + s 2000, 167), das bei einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung eine materielle Überprüfung aus rechtsstaatlichen Gründen für geboten hält, was auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht und der der Senat folgt (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Danach ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen (Senat, a.a.O.). Von Verfassungs wegen darf daher insoweit eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der Versicherung gänzlich versagt werden (Senat, a.a.O.). Die Zivilgerichte haben deshalb ggf. zu prüfen, inwieweit einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht (BVerfG, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof fordern hierbei allerdings, dass dadurch die allgemein geltenden Regeln des Zivilprozesses außer Kraft gesetzt würden (vgl. Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23).

Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn man das gesamte klägerische Vorbringen zur materiellen Rechtmäßigkeit nicht als „einfaches Bestreiten“, sondern als Bestreiten mit „Nichtwissen“ im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO verstehen würde, so wie dies vom klägerischen Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich und nochmals im Rahmen der Erörterungen am 11.09.2024 betont wurde. Auch in diesem Fall ist nämlich nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Grenze zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen ein „rechtsmissbräuchliches“ Vorbringen, das der Bundesgerichtshof mit einem Bestreiten „ins Blaue hinein“ gleichsetzt (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12) und jedenfalls bei willkürlicher Behauptung, ohne greifbare Anhaltspunkte als gegeben ansieht (BGH, Urt. v. 15.06.2000 - I ZR 55/98, NJW-RR 2000, 1635, 1638; BGH, Urt. v. 17.09.1998 – III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361; Urt. v. 07.07.1988 – III 111/87, juris Rn. 34 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 09.12.2015 – IV ZR 272/15, Rn. 24, juris; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Urt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 27; vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 – 4 U 749/23, Rn. 31, juris); denn jede Rechtsposition unterliegt auch im Prozess den Schranken von § 242 BGB (statt vieler Zöller/Vollkommer/Geimer, ZPO, 35. Auflage 2024, Einleitung, Rn. 41). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Prozessrecht, verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (vgl. hierzu eingehend BGH, Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 26/17, Rn. 37, juris m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus für den jeweiligen Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur durch eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände, die dem Tatrichter obliegt, entschieden werden (BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04, Rn. 25, juris).

bb) Die Klägervertreter gehen fehl in der Annahme, wenn sie – wie gleichlautend in dutzenden weiteren, vor dem hiesigen Senat geführten Verfahren – u.a. unter Verweis auf die höchstrichterliche Entscheidung vom 22.06.2022 (IV ZR 193/20, juris Rn. 51) meinen, der Senat verkenne die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich der klagende Versicherungsnehmer immer und in jedem Fall auf einfaches Bestreiten zurückziehen könne, um die prozessualen Voraussetzungen für einen Eintritt in die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Nachprüfung der materiellrechtlichen Berechtigung der jeweiligen Beitragsanpassung zu schaffen. Die Klägervertreter verkennen dabei - selbst wenn man z.B. der jüngst von dem LG Erfurt vertretenen Auffassung nicht folgt (vgl. Urt. v. 01.08.2024 - 8 O 1104/21, juris Rn. 116) - die Anforderungen der einzelnen Stufen im Rahmen der sog. Relationstechnik. Danach darf eine Beweisaufnahme erst dann erfolgen, wenn die zu beweisende Tatsache in rechtserheblicher Weise bestritten worden ist. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall:

Grundsätzlich liegt die Darlegungslast im Falle einer Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach allgemeinen Grundsätzen beim Kläger (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.03.2014 – X ZR 150/11, juris Rn. 11). Für den vorliegenden Fall bedeutete dies im Ansatz, dass der Kläger für eine schlüssige Klage auf Herausgabe des Erlangten im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zunächst nur gehalten war auszuführen, dass der beklagte Versicherer innerhalb der Vertragsbeziehung durch bewusste und zweckgerichtete Zahlungsleistung des Klägers den nunmehr zurückverlangten Betrag erhalten hat. Ferner genügt zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „ohne Rechtsgrund“, dass der Kläger ebendies behauptet; namentlich reicht es zur Erhebung einer schlüssigen Klage aus, dass er das Fehlen des Rechtsgrundes pauschal behauptet; den beklagten Leistungsempfänger trifft dann eine sekundäre Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss im Grundsatz nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers – hier des Versicherers - ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2015 – XI ZR 434/14, juris Rn. 21, m.w.N.).

Soweit der Kläger bereits mit seiner auf Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsklage auf die seiner Ansicht nach unwirksamen Beitragsanpassungen in 2017 und 2019 abstellte, hat er demnach bereits in der Klageschrift den zu erwartenden Gegenvortrag der Beklagten versucht zu entkräften. Dem Grunde nach hätte er sich für den geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch in der Klageschrift sogar darauf beschränken können, dass kein Rechtsgrund für die nunmehr zurückgeforderten Zahlungen bestanden hat, ohne die Schlüssigkeit seines Klagevorbringens zu riskieren.

Es war sodann Sache der Beklagten als Versicherer im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast klarzustellen, dass der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der klageweise herausverlangten Zahlungen die (wirksamen) Beitragsanpassungen in 2017 und 2019 waren. Mehr bedurfte es allerdings (zunächst) auf der Darlegungsebene nicht, um sich in rechtserheblicher Art und Weise gegen die Klageforderung zu verteidigen.

Nach allgemeinen Grundsätzen gilt sodann, dass die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden davon abhängen, wie substanziiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Regelmäßig trifft die nicht beweisbelastete Partei eine darüber hinausgehende Substanziierungslast nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (siehe nur BGH, Urt. v. 03.02.1999 – VIII ZR 14/98, juris Rn. 19).

Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihm als Versicherungsnehmer ein substanziiertes Bestreiten der materiellen Voraussetzungen der von der Beklagtenseite behaupteten (wirksamen) Beitragsanpassungen in 2017 und 2019 jedenfalls ohne Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen, die regelmäßig und überwiegend dem sog. Betriebsgeheimnis unterfallen, kaum möglich ist, sodass von ihm – vor Einsicht in die Unterlagen zur Berechnung der Kalkulation – regelmäßig nicht mehr als ein einfaches Bestreiten bzw. ein Bestreiten mit Nichtwissen der von dem Versicherer behaupteten materiellen Wirksamkeit bleibt.

Nichts anderes hat der IV. Zivilsenat in der massenhaft von den Klägervertretern angeführten Entscheidung vom 22.06.2022 (IV ZR 193/20) – bezogen auf die Darlegungslast – vertreten, wenn er ausführte, dass die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung nur voraussetzt, „dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen“ (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 51). Allerdings bedarf es danach überhaupt eines prozessual wirksamen Bestreitens der Klägerseite; soweit kein bzw. kein wirksames Bestreiten der von der Beklagtenseite behaupteten materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen 2017 und 2019 erfolgt, sind diese nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, ohne dass es einer weitergehenden Substanziierung der Beklagten oder gar einer Beweisaufnahme bedarf (vgl. hierzu z.B. Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 138 Rn. 51).

cc) Gemessen an den strengen (von der BGH-Rechtsprechung aufgestellten) Anforderungen, erfolgte das hiesige klägerische Bestreiten der beiden Beitragsanpassungen der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch erkennbar rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. zu ähnlich gelagertem Klägervortrag bereits Senatsurt. v. 07.08.2024 – 11 U 142/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943 [jeweils von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten]; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 – 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 – 11 U 7026/22; OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 – 4 U 749/23; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; LG München, Urt. v. 01.06.2023 - 12 O 1228/19 zu offenbar gleichgelagertem Vortrag der dortigen Klagepartei). Das Vorbringen seiner Prozessbevollmächtigten erschöpft sich – wie auch in anderen, von ihnen vertretenen Fällen vor dem Senat und wie dies der Senat bereits im Verhandlungstermin am 27.09.2023 zum Ausdruck gebracht hatte – im Wesentlichen auf ein Bestreiten, dass der auslösende Faktor hier angesprungen sei und die Prämie bei vorangegangener Neu- und Erstkalkulation zureichend kalkuliert worden und die neue Prämie gesetzeskonform sei und schließlich, dass die Limitierungsmaßnahmen den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entspräche, was aus folgenden Erwägungen unzureichend ist:

Der Kläger hat für die behaupteten Rechtsverstöße im Prüfungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, sondern durch seine Prozessbevollmächtigten lediglich subjektive Zweifel mitteilen lassen, die auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck gestützt werden sollen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beitragsanpassung nicht erfüllt seien. In der Gesamtschau des klägerischen Vorbringens ist dies als rechtsmissbräuchlich und willkürlich anzusehen. 

Die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Willkür des klägerischen Bestreitens ergibt sich im vorliegenden Fall maßgeblich schon daraus, dass die Klägervertreter denselben textbausteinartigen, überwiegend sogar wörtlich identischen Vortrag senatsbekannt - letztlich wahllos - gegen eine Vielzahl verschiedener Versicherer (vgl. die hierzu von den Klägervertretern vorgelegten Entscheidungen als Anlage zum Schriftsatz vom 26.10.2023, aus denen sich dieses Vorgehen ergibt) und überdies ohne Differenzierung hinsichtlich des jeweils streitgegenständlichen Tarifs und in unzähligen anderen Streitigkeiten über Beitragsanpassungen halten (vgl. zur vergleichbaren Fallkonstellation bereits Senatsurt. v. 07.08.2024 – 11 U 142/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943; vgl. zu gleichgelagertem Vortrag auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris; OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 - 14 U 7026/22 [unveröffentlicht]; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; OLG Zweibrücken, Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 und Zurückweisungsbeschl. v. 19.06.2023 - jeweils zum Az. 1 U 222/22; dass., Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22; dass., Hinweisbeschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23).

Dem klägerischen Vorbringen kann auf der Grundlage des zu berücksichtigenden Sachvortrags nicht entnommen werden, dass und inwieweit Limitierungsmaßnahmen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 155 VAG genügen sollen. Auch setzt sich der Kläger mit der ständigen Senatspraxis, die mit den Parteien nochmals im Verhandlungstermin am 11.09.2024 erörtert worden war, und die - wie bereits dargelegt - seinen Prozessbevollmächtigten bekannt ist, nicht einmal im Ansatz auseinander. Dass der Versicherungsnehmer im Individualprozess die Möglichkeit haben muss, dem Versicherer im Verhältnis zu anderen Versicherungsnehmern unterlaufene Fehler zu rügen oder dass Fehler bei der Limitierungsentscheidung mit einer sich auf die Wirksamkeit der Prämienänderung insgesamt erstreckenden Rechtsfolge zu versehen sind, ergibt sich aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nicht, was der Bundesgerichtshof in der klägerseits angeführten Entscheidung vom 20.03.2024 nochmals klargestellt hat (BGH, a.a.O; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.07.2024 – 11 U 51/24; Senatsbeschl. v. 06.06.2024 – 11 U 49/24).

Erstinstanzlich hatte das Landgericht auf die Unbeachtlichkeit des klägerischen Vortrags „ins Blaue hinein“ ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 23.09.2021 bereits hingewiesen. Einen entsprechenden Sachvortrag hat der Kläger sodann weder erstinstanzlich im Schriftsatz vom 14.10.2021 noch in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung geleistet. Dass und weshalb der im vorgenannten Schriftsatz enthaltene Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2021 (7 U 237/18) hierfür nicht taugt, ist zuvor bereits dargelegt worden. Insbesondere kann die Vorlage eines Limitierungskonzepts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 03.07.2024 – IV ZR 67/22, Rn. 44 v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, Rn. 74; jeweils zitiert nach juris) nicht verlangt werden. Diese Rechtsprechung hat sich der Senat in ständiger bekannter Praxis angeschlossen (statt vieler Urt. v. 03.07.2024 – 11 U 172/20, Rn. 74 m.w.N., juris – von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten).

Auch auf die Hinweise des Senats im Termin vom 27.09.2023 ist im Übrigen ein inhaltlicher Sachvortrag nicht weiter erfolgt. So zeigen die Ausführungen im Schriftsatz vom 26.10.2023, die sich in allgemeinen Bezugnahmen auf vermeintlich anderslautende Rechtsprechung erschöpfen, konkrete Anhaltspunkte für eine materielle Fehlerhaftigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen nicht auf. Der Kläger hat durch seine Prozessbevollmächtigten keine tatsachenbasierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit in dem jeweiligen Tarif ausgeht (in diese Richtung auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 21, juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 10; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25; LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, juris Rn. 42). Er beschränkte sich vielmehr auf das bloße (pauschale) Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen und meint zusammengefasst, die Beklagte müsse – mangels eigener klägerischer Kenntnis – zunächst einmal alles hierfür vortragen. Ob der neue Sachvortrag im Schriftsatz vom 16.09.2024 zu dieser Frage zu einem anderen Ergebnis führen könnte, kann dahinstehen, denn dass und weshalb dieser Sachvortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung keine Berücksichtigung mehr zu finden hat, ist bereits zuvor dargelegt worden.

Ergänzend kommt hinzu, dass es einen Rechtssatz nicht gibt, wonach im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses für einen Versicherungsnehmer ein Anspruch gegen den Versicherer dahingehend bestehen soll, dass dieser für alle jemals erfolgten Beitragsanpassungen für jeden Vertragstarif (beendet oder unbeendet) - ohne Benennung eines irgendwie gearteten Anhaltspunktes – einen Anspruch dahingehend habe, vollständig über alle strategischen und versicherungsmathematischen Überlegungen des Versicherers nicht nur offenbarungspflichtig informiert zu werden, sondern in einem zweiten Schritt diese Angaben – ebenfalls ohne das Aufzeigen irgendwelcher Anhaltspunkte - durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen. Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt keinen Sachvortrag dar, sondern ist erst Ergebnis der Bewertung des – hier fehlenden – Sachvortrages (vgl. Senatsurt. a.a.O.; sowie v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Demzufolge ist der gleichermaßen pauschale Vortrag des Klägers im hier zu entscheidenden Rechtsstreit rein spekulativ. Greifbare Anhaltspunkte oder auch nur Vortrag zur Plausibilität bleibt der Kläger auch hier schuldig (vgl. zu offenbar ähnlich gelagertem Vortrag auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27). Allein das Bestehen von Anforderungen bietet jedoch keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (so überzeugend auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris unter Bezugnahme auf die st. Senatsrechtspr; Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21).

Das gilt auch, soweit der Kläger bestritten hat, dass die Leistungsausgaben bei der letzten Neu- oder bei der Erstkalkulation der Prämie korrekt kalkuliert worden seien und die neue Prämie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben kalkuliert worden sei. Insbesondere bestehen für eine vermeintliche Unterkalkulation im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Auch dies stellt demnach ohne jedwede Anhaltspunkte ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ dar, zumal die konkrete Höhe der hier streitigen Anpassungen keinen Hinweis darauf zulässt, dass die Annahme zutreffend sein könnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus den mit dem Schriftsatz vom 26.10.2023 als Anlage zur Akte gereichten Entscheidungen, denen nicht - mit Ausnahme der hier aus anderen Gründen nicht passenden Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.07.2021 (hierzu s.o.) - die hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen zugrunde lagen (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 172/19).

Bei der Prämienanpassung erfolgt nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, wäre bei Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers zunächst ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19; juris). Die Anwendung des § 155 Abs. 3 S. 4 VAG, wonach eine Anpassung bei einer Unterkalkulation in vorangegangenen Verfahren nicht erfolgen darf, setzt zusätzlich voraus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen können. Hierzu findet sich im klägerischen Vortrag nichts.

dd) Auch das Vorbringen des Klägers zu dem auslösenden Faktor bietet keinen Anlass, zu einer anderen Bewertung zu kommen. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich bereits in der Klageerwiderung die auslösenden Faktoren aufgeschlüsselt nach Tarif und Jahr dargelegt und hierzu ausgeführt (GA I 55 ff.). Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell davon abweichenden wirksamen vertraglichen Bestimmungen in Einklang stehend anzusehen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VAG). Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind (§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG). Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen (BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 15, juris). Die Überprüfung erfolgt hinsichtlich des Vorliegens der Anpassungsvoraussetzungen und sodann hinsichtlich der vom Versicherer vorgenommenen Neuberechnung der Prämie zunächst anhand der ins Einzelne gehenden, engen und verbindlichen materiellen Vorgaben und umfasst schließlich auch die sog. Limitierungsmaßnahmen. Steht die Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften bzw. maßgeblichen vertraglichen Bestimmungen in Einklang, so hat der Treuhänder die ihm obliegende Zustimmung zu erteilen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 13, juris). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat. Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) schon mangels entsprechender Unterlagen an der Berechtigung des Versicherers zur Prämienerhöhung (vgl. zum Ganzen nur Senatsurt. v. 08.09.2023 – 11 U 88/23). Nach § 155 Abs. 3 VAG sind diese Vergleichswerte (auslösende Faktoren „Versicherungsleistungen“) der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV spätestens 4 Monate nach dem Ende des Beobachtungszeitraums vorzulegen, ohne dass dies einen Anspruch des Treuhänders auf die Unterlage begründet (vgl. Prölls/Dreher-Präve, § 155 VAG, Rn. 16). Eine Nachprüfung der Berechnung durch den Treuhänder ist nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV nicht vorgesehen. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte aus § 203 VVG i. V. m. § 155 VAG und den Bestimmungen der KVAV oder den AVB der Beklagten, die eine Berechnung des Treuhänders zu den auslösenden Faktoren erfordern. Gemäß § 155 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 VVG, auf den die Vorschrift des § 203 VVG verweist, ist im Einzelnen genau festgelegt, was der Zustimmung des Treuhänders bedarf und welche Unterlagen zur Berechnung der Prämien ihm hierfür vorzulegen sind. Die Berechnungen der auslösenden Faktoren sind hiervon nicht erfasst und sind demgemäß auch nicht von ihm zu überprüfen. § 15 Abs. 1 bis 3 KVAV i.V.m. den Formeln des Abschnitts A und B der Anlage 2 – soweit es den auslösenden Faktor „Versicherungsleistungen“ betrifft – legen „lediglich“ das für den Versicherer verbindliche Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen in seinen engen Grenzen fest, nicht aber den Umfang der dem Treuhänder vorzulegenden Unterlagen. Im Übrigen wird dieses Ergebnis durch einen Umkehrschluss aus § 17 Abs. 1 S. 2 KVAV gestützt. Nur für den Fall, dass der Versicherer trotz Überschreiten des einschlägigen Schwellenwerts eine Anpassung – was hier nicht einschlägig und bei streitigen Prämienanpassungen in der Regel nicht relevant sein dürfte – nicht für erforderlich hält, sind die Gegenüberstellungen auf der Grundlage der aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen zu übermitteln, d. h. für die übrigen Fälle gilt das nicht. Der Gegenstand der Prüfung ist aber – wie schon oben ausgeführt – auf die Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung, die sich aber nicht auf die Berechnung der Gegenüberstellung beziehen kann, gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat. Insofern umfasst die Zustimmungserklärung des Treuhänders zu einer Prämienanpassung nicht die Zustimmung zur Berechnung der auslösenden Faktoren „Versicherungsleistungen“, sondern nur zur gesetzeskonformen Abwicklung der Formalien, die der Erstellung der neuen technischen Berechnungsgrundlagen vorausgehen (so zutreffend Bach/Moser, PKV, 6. Aufl., § 15 KVAV, Rn. 20; vgl. hierzu insgesamt bereits eingehend Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21).

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Berechnungen zum auslösenden Faktor Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein könnten, ist das Vorbringen des Klägers ohne greifbare Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ erfolgt. Er trägt zunächst pauschal vor, er bestreite die Überschreitung des Schwellenwerts in Höhe von 10 %, ohne auf die einzelnen Prämienanpassungen näher einzugehen. Soweit der Kläger sich in seinem Schriftsatz vom 26.10.2023 (dort ab S. 19; GA III 536 ff.) und auch nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2024 hinsichtlich der auslösenden Faktoren auf eine „weitere“ Mitteilung des 9. Zivilsenats des OLG Köln und auf ein Urteil des Landgerichts Memmingen vom 02.03.2023 (Anlage BK12; 21 O 1098/19) bezogen hat, wonach die bloße Mitteilung von Schadensquotienten nicht ausreiche, kann er damit nicht durchdringen. Bei der vermeintlichen Mitteilung des OLG Köln, die dem Senat auch nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, fehlt jeglicher Bezug zu der Beklagten, während das Urteil des Landgerichts Memmingen Prämienerhöhungen mit z.T. anderen Tarifen zum Gegenstand hatte. Auch das Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die landgerichtliche Entscheidung, es handle sich um eine durchgängige Praxis der Beklagten, dass sie dem Treuhänder nur einen Teil der benötigten Werte mitgeteilt habe, ist ohne Substanz (vgl. zu nahezu wortgleichem Vortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten vgl. hierzu insgesamt bereits eingehend Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21).

ee) Anhaltspunkte für vermeintliche Unregelmäßigkeiten lassen sich nicht erst nach einer vollständigen Einsichtnahme in alle Geschäftsunterlagen der Beklagten (unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen oder eines Versicherungsmathematikers) erzielen. So hätte sich der Kläger zur Begründung greifbarer Anhaltspunkte für etwaige Unregelmäßigkeiten ohne Weiteres etwa auf vergleichbare Anpassungen anderer Versicherungsunternehmen beziehen können (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Der Kläger hat auch keine anderen Erkenntnisquellen herangezogen, um sein Vorbringen zu plausibilisieren, was ihm ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre (vgl. auch Senat, a.a.O.). So hätte er etwa Auskünfte bei der BaFin hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der jeweiligen Beitragsanpassung in den hier in Rede stehenden Tarifen einholen können. Hierzu fordert die BaFin – wie mit den Parteien in den Senatsterminen am 27.09.2023 und 11.09.2024 erörtert - auf ihrer Webseite:

www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Versicherung/Produkte/Kranken/Beitragserhoehung/03_pruefung_beitragserhoehung.html?id=19628532 – letzter Aufruf am 20.09.2024) ausdrücklich auf (Senat, a.a.O.).

ff) Die hier vorgenommene Wertung entspricht im Übrigen auch der Ausgangslage, die der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Im genannten Bezugsverfahren hatte der dortige Kläger zumindest – anders als der hiesige Kläger – einen greifbaren Anhaltspunkt, der ihn misstrauisch werden ließ und auch werden lassen durfte (vgl. zu gleichgelagertem Klägervortrag bereits statt vieler Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Die dortige Versicherung hatte nämlich in einem Umfang Beitragserhöhungen vorgenommen, der nach dem klägerischen (und zumindest insoweit substanziierten) Vortrag weit über den allgemeinen Entwicklungen bei den privaten Krankenversicherungen in vergleichbaren Tarifen lag. Infolge dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hat der Senat etwa in der Vergangenheit bereits greifbare Anhaltspunkte im klägerischen Vortrag zu einer Beitragsanpassung anerkannt, bei dem der Versicherer in einem Tarif innerhalb eines Jahres eine nach den Einzelfallumständen außergewöhnlich hohe Beitragsanpassung vorgenommen hatte (vgl. Beschl. v. 08.11.2023 - 11 U 93/19). In diesem Fall „scheiterte“ eine weitergehende prozessuale Aufklärung lediglich an einem zwischen den Parteien erzielten Prozessvergleich.

gg) Mit dieser Begründung liegt der Senat - entgegen der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertretenen Rechtsauffassung, die sie nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.09.2024 zum Ausdruck gebracht haben - auch auf der Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen. So hat der BGH in einer Entscheidung zu Prämienanpassungen (BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, Rn. 21) in einem gleichgelagerten Fall ausgeführt, dass der Kläger in diesem Verfahren im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen, einer Abweichung der Rechnungsgrundlagen über den Schwellenwert hinaus und die Richtigkeit der Beitragskalkulation „ins Blaue hinein“ bestritten haben könnte. Der Bundesgerichtshof hat insoweit - auch wenn er diese Frage letztendlich im genannten Bezugsfall offenlassen konnte - ausdrücklich die prozessuale Unzulässigkeit eines vergleichbaren Bestreitens „ins Blaue hinein“ in Erwägung gezogen.

hh) Für ein unzulässiges, willkürliches Bestreiten („ins Blaue hinein“) in den Beitragsanpassungsprozessen der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit vergleichbarem Vortrag - und so auch im Falle des Prozesses des Klägers im Streitfall - sprechen weitere Argumente:  

Eine Erhöhung der Prämien ist nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders, der nach der ständigen Praxis des BGH die Interessen der Gesamtheit der Versicherten wahrnimmt und demgemäß auch nicht im Lager des Versicherers steht, möglich (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. statt vieler v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23).  

Der Treuhänder ist als Kontrollinstanz an die Stelle der Finanzaufsicht getreten. Alle Argumente, die der BGH gegen die Nichtüberprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders angeführt hat (vgl. hierzu insbesondere BGH, a.a.O., Rn. 48, 53, 55, 71), lassen sich auch gegen die gerichtliche Prüfbarkeit aufgrund eines ausschließlich pauschalen Vortrags „ins Blaue hinein“ übertragen:

Wenn die Zivilgerichte im Bereicherungsprozess eine anhaltslose und umfassende materielle Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung „ins Blaue hinein“ vorzunehmen hätten, wäre dadurch offensichtlich die Stabilität der Prämien gefährdet (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 48, so auch Senat, Urt. v. 04.10.2023 –11 U 79/23 und 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Auch würde diese serienmäßige Prüfung die Gefahr mit sich bringen, dass eine Überprüfung ihrer Richtigkeit die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen unterliefe (Arg. BGH, a.a.O., Rn. 49; Senat, a.a.O.). Zudem muss eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden (BGH, a.a.O., Rn. 49; Senat, a.a.O.). Weiterhin darf der Zweck der Einschaltung des Treuhänders bei dieser Aufgabe keine Überprüfungsmöglichkeit der materiellen Rechtmäßigkeit durch den einzelnen Versicherungsnehmer im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung erfordern (BGH, a.a.O., Rn. 50; Senat, a.a.O.), denn der Treuhänder übernimmt an dieser Stelle gerade die Interessen der Versichertengemeinschaft. Durch die Einschaltung eines Treuhänders wird es dem Versicherungsnehmer in der Konzeption des Gesetzes nämlich erspart, erst vor Gericht ziehen und das Prozesskostenrisiko eingehen zu müssen, um überhaupt eine neutrale Kontrolle der Prämienerhöhung zu erreichen (vgl. hierzu Armbrüster, Wirksamkeitsvoraussetzungen für Prämienanpassungsklauseln, r + s 2012, 365, 377).

Aus der engen Verzahnung zwischen Vertrags- und Aufsichtsrecht, wie sie in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG zum Ausdruck kommt, folgt zudem, dass der Zweck des Anpassungsrechts nach § 155 VAG, namentlich die dauerhafte Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers sicherzustellen und damit die Belange der Versicherten, zu wahren sind und nicht durch eine anhaltlose bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu Gunsten Einzelner konterkariert werden darf (Senat, a.a.O.; Langheid/Rixecker/Muschner, VVG., 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 37). Zwar ist der Treuhänder kein Organ der Versicherungsaufsicht (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 603). Allerdings verpflichtet § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG den Treuhänder, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er zu einer notwendigen Prämienanpassung mit dem Versicherungsunternehmen keine übereinstimmende Beurteilung erzielen kann (vgl. insgesamt auch Senat, a.a.O.; Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 606).

Ferner teilt der Senat die Auffassung des BGH, dass die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume grundsätzlich im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung gewährleistet werden müssen (BGH, a.a.O., Rn. 53). Dies setzt jedoch greifbare Anhaltspunkte für dahingehende Fehler voraus. Dass dies in tausenden, bei den Instanzgerichten anhängigen und annähernd serienmäßig adressierten Fällen „ins Blaue hinein“ geprüft werden muss, mit dem Risiko gravierender inhaltlicher Divergenzen bei jedem einzelnen Tarif und Versicherten, wird weder von den Vorschriften des VVG noch den Normen des VAG und somit überlagernd die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze gefordert. Denn ohne Vorliegen jeglicher objektiver Anhaltspunkte, die den Verdacht einer materiell fehlerhaften Beitragsanpassung rechtfertigen, liefe es auf eine ausforschende Prozessführung hinaus, die der ZPO jedoch wesensfremd ist (vgl. Gesetzesbegründung zur ZPO-Reform zum 01.01.2002: BT-Drs. 14/6036, S. 120, 2. Sp.). Das Gericht wäre in jedem Einzelfall – da sich die Berechnungsgrundlagen regelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen bis ins Einzelne überprüfen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 16, juris) - schon bei der Erheblichkeitsprüfung des Parteivortrags gehalten, sich im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Unterstützung eines Sachverständigen zu bedienen (für derartige Verfahrenskonstellationen s.a. BT-Drs. 19/13828, S. 18), was ersichtlich weder im Sinne des Gesetzgebers war noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen werden kann (st. Senatsrechtsprechung vgl. hierzu insgesamt statt vieler Urt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23).

Dass der Bundesgerichtshof die vorgenannten Bedenken in der Grundsatzentscheidung vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) revidiert haben könnte, ist fernliegend (Senat, jeweils a.a.O.; hierzu überzeugend und unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris). Im Gegenteil, die Richtigkeit der hier vertretenen Rechtsauffassung wird vielmehr durch die jüngste Praxis des Bundesgerichtshofs bestätigt. Dieser geht offenbar selbst nicht davon aus, dass es für den Einstieg in eine materielle Überprüfung der Wirksamkeit der jeweiligen Tarife ausreicht, dass der Kläger die materielle Unrechtmäßigkeit lediglich behauptet. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 19.07.2023 (IV ZR 123/22, juris) bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen – soweit die Revision zugelassen worden war – die Gelegenheit nicht genutzt, eine anderslautende Wertung klarzustellen. Dass der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof daher ohne jegliche Begründung von den allgemein anerkannten Grundsätzen abweichen wollte, die er im Übrigen in anderen Zusammenhängen nicht infrage stellt, liegt fern (vgl. bereits Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; v. 04.10.2023 – 11 U 79/23 und 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; überzeugend auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 25). Anders als der Kläger meint, steht er auch nicht schutzlos da. Geeignete Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer materiell-rechtswidrigen Beitragsanpassung (deren Erheblichkeitsschwelle im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes tatsächlich nicht zu hoch angehängt werden darf), können sich z.B. im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls aus einer außergewöhnlich starken Beitragsanpassung ergeben, wie der Senat dies etwa in einem beiden Parteivertretern bekannten Parallelverfahren (11 U 93/19, Beschl. v. 08.11.2023) klargestellt hat.

Schließlich ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass die Auffassung, wonach jedes anlasslose Bestreiten der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung stets und ohne jede normative Einschränkung prozessual zulässig sein soll, im Ergebnis zu einem Auskunftsanspruch eines jeden Versicherungsnehmers einer substitutiven privaten Krankenversicherung in Bezug auf sämtliche relevanten Berechnungsgrundlagen führt. Die berechtigten Informationsinteressen der Versicherungsnehmer verlangen jedoch auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schlechthin eine Offenlegung; vielmehr sind die schützenswerten Interessen der Versicherer bezüglich ihrer in weiten Teilen dem Betriebsgeheimnis unterfallenden Daten und das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen zum Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris Rn. 15). Ein Auskunftsanspruch, dessen einzige Tatbestandsvoraussetzungen ein Versicherungsvertrag und eine Beitragserhöhung des Versicherers sind, wird dem jedoch nicht gerecht. Soweit die privaten Krankenversicherer ihren deutschlandweit mehreren Millionen Versicherungsnehmern potentiell zur Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen verpflichtet wären, würde das Betriebsgeheimnis bereits aufgrund der Masse der Eingeweihten faktisch entwertet, selbst wenn der jeweils einzelne Kläger zur Geheimhaltung verpflichtet wird, zumal die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung in diesem Fall kaum bis gar nicht flächendeckend zu überwachen ist. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die von Klägerseite in diesem Zusammenhang immer wieder angeführte Entscheidung des BGH vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15 nicht. Denn danach kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall (Hervorhebung durch den Senat) durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (vgl. amtlicher Leitsatz zu BGH, Urt. v. 09.12.2015 – IV ZR 272/15). Davon kann im Falle einer potentiell millionenfachen Offenlegung nicht die Rede sein.

ii) Für einen etwaigen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gelten die vorgenannten Ausführungen mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, die im Schadensrecht entwickelt wurden, erst recht. Im Übrigen geht es hier nicht um die Verletzung der Leistungspflicht des Beklagten (Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Der Anspruch auf Rückzahlung entsteht zudem nicht durch ein schädigendes Verhalten des Leistungsempfängers - hier durch die vermeintlich unwirksame Prämienerhöhung -, sondern durch die Verfügungen des Leistenden (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022, IV ZR 253/20, Rn. 43, juris; Senat, a.a.O.).

jj) Dementsprechend geht auch der klägerische Vorwurf aus der Berufungsbegründung (BB 5; GA II 384) ins Leere, wonach das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, Beweis zu erheben. Dies würde nämlich – wie bereits dargelegt – ein prozessual wirksames Bestreiten der Beitragsanpassungsvoraussetzungen durch den Kläger zunächst erfordern, was hier weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren erfolgt ist.

B. Unbegründet ist darüber hinaus auch der im Berufungsantrag zu Ziffer 2 enthaltene Zahlungsantrag. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung (weiterer) 6.297,72 €. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB noch aus § 280 Abs. 1, 3 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Die Zahlungen der monatlichen Versicherungsprämien durch den Kläger an die Beklagte erfolgten - wie bereits dargelegt - jeweils mit Rechtsgrund und ohne eine Vertragsverletzung der Beklagten. Sie beruhten auf jeweils wirksamen Beitragsanpassungen (s.o.). Der ebenfalls geltend gemachte Zinsanspruch folgt dem Schicksal der Hauptforderung; er ist ebenfalls unbegründet.

C. Der Berufungsantrag zu Ziffer 3, der auf Nutzungsfeststellung gerichtet ist, bleibt aus den genannten Gründen ebenfalls ohne Erfolg, weil die Leistungen des Klägers an den Beklagten mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB erfolgten. Da sich die klägerische Berufung hierzu nicht weiter verhält, kann es auch insoweit dabei verbleiben.

D. Auch der vom Landgericht zutreffend verneinte Anspruch auf Freistellung vorprozessual entstandener Rechtsverfolgungskosten folgt dem Schicksal der Hauptforderungen.

III.

A. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.  

B. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat – wie mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Kläger, einem Rechtsanwalt, im Termin am 11.09.2024 erörtert worden ist - keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu insbesondere und eingehend Senatsurteile v. 08.11.2023 – 11 U 263/21 [rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde]; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 zu jeweils vergleichbaren Rügen der klägerischen Prozessbevollmächtigten).

1. Zunächst ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO - entgegen der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2023 und vom 11.09.2024 und in den Schriftsätzen vom 26.10.2023 und vom 16.09.2024 vertretenen Rechtsauffassung - nicht gegeben.

a) Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem in den Fällen einer Divergenz anzunehmen, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt allerdings nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – I ZR 19/20, BeckRS 2020, 36306 Rn. 6; Beschl. v. 10.09.2020 – I ZR 237/19, juris Rn. 8).

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Entscheidung beruht auch zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit - wie eingehend dargestellt - auf Rechtssätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellt wurden. Hiervon weicht der Senat nicht ab. Daran ändern auch die vom Kläger in den Schriftsätzen vom 26.10.2023 angeführten Entscheidungen des Kammergerichts (Anlage BK6) und der Oberlandesgerichte Jena (Anlage BK2), München (Anlage BK3 und 4), Dresden (Anlage BK6) Stuttgart (Anlage BK 7), Braunschweig (Anlage BK 8) und Köln (S. 20 im nachgelassenen Schriftsatz) nichts. Auch die im genannten Schriftsatz beigefügten land- und amtsgerichtlichen Entscheidungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich für die im Streitfall angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit des Vortrags des Klägers ist sein Vorbringen in diesem Rechtsstreit und somit eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04, Rn. 25, juris). Soweit der Kläger in den Schriftsätzen vom 26.10.2023 und vom 16.09.2024 die dort angeführten Entscheidungen sinngemäß zusammenfasst, übersieht er dabei, dass der Bundesgerichtshof in keiner Entscheidung, bei der die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung in Rede stand, eine Abkehr von seiner bislang über Jahrzehnte hinweg gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen rechtsmissbräuchlichen Vortrag, der stets einer Einzelfallwürdigung zu unterziehen ist, erklärt hat (vgl. Senatsurteile v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 zu jeweils vergleichbaren Rügen der klägerischen Prozessbevollmächtigten; vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris). Das betrifft auch den Vortrag zu den auslösenden Faktoren und den limitierenden Maßnahmen und der hier zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22), der sich der Senat bereits in ständiger Praxis – wie eingehend dargelegt – angeschlossen hat. Dementsprechend ist die Nichtzulassung der Revision im Streitfall, die sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert, weder „objektiv willkürlich“ noch führt diese zu einer „offensichtlichen Divergenz“, wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Unrecht meinen.

2. Entgegen der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertretenen Rechtsauffassung liegt auch der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor. Auch dies ist im Senatstermin mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien im Senatstermin vom 11.09.2024 umfassend erörtert worden. Mit Blick darauf ist abschließend lediglich Folgendes zu ergänzen. 

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein. Liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist eine (erneute oder ergänzende) Klärungsbedürftigkeit nur zu bejahen, wenn in Literatur und Rechtsprechung – nicht nur vereinzelt – mit beachtlichen, vom Revisionsgericht noch nicht berücksichtigten Argumenten Widerspruch erhoben wird, die Anlass zu einer Überprüfung des bisherigen Standpunkts geben können (st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Senatsurteile v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 vgl. hierzu insgesamt BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 50. Ed. 01.09.2023, § 543 Rn. 19, 21 m.w.N.)

b) Gemessen daran ist die Grundsätzlichkeit der Entscheidung im Streitfall auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens in den Schriftsätzen vom 26.10.2023 und vom 16.09.2024 zu verneinen, da die streitentscheidenden Fragen höchstrichterlich geklärt sind oder eine tatrichterlich vorzunehmende Würdigung des Sachvortrags im hier zu entscheidenden Fall betreffen:

aa) Etwas anderes folgt nicht aus einer zuvor erfolgten Übertragung auf den Einzelrichter und späteren Rückübertragung auf den Senat in Dreierbesetzung (Senatsurteile v. 08.11.2023 – 11 U 263/21 und 11 U 9/22). Ob die Übertragung und Rückübertragung der Sache gem. § 526 Abs. 1, 2 ZPO zu Recht erfolgten, kann nämlich dahinstehen, weil dies weder von den Parteien moniert worden war noch ein Rechtsmittel auf eine fehlerhafte Entscheidung gestützt werden kann. Im Übrigen kann der klägerseits angeführten Rückübertragung keine präjudizielle Wirkung für die endgültige Beurteilung einzelner Rechtsfragen des Rechtsstreits entnommen werden, die nämlich der abschließenden Würdigung der an der Entscheidung mitwirkenden Richter des Spruchkörpers obliegt (Senatsurteile v. 08.11.2023 – 11 U 263/21 und 11 U 9/22). 

bb) Hinsichtlich der Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit handelt es sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen um eine Frage, die der Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden hat (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16).

cc) Schließlich ist die Annahme zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorbringen des Klägers zur vermeintlich fehlenden materiellen Rechtmäßigkeit ebenfalls einzelfallbezogen, weshalb auch insoweit eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben ist. Vorliegend beruhen die nach Darstellung des Klägers gegenteiligen Entscheidungen der angeführten Oberlandesgerichte München, Jena und Dresden ebenso auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht und nicht auf anderslautenden abstrakten Rechtssätzen (vgl. zu ähnlich gelagerter Argumentation auch OLG Dresden, Beschl. v. 09.03.2023 – 4 U 2496/22, Rn. 5, juris), zumal keines der vorgenannten Gerichte (insoweit konsequent) eine Revisionszulassung erwogen hat. Wie bereits dargelegt geht auch das Oberlandesgericht München in den Entscheidungen, die die klägerischen Prozessbevollmächtigten dem Schriftsatz vom 16.09.2024 beigefügt haben, davon aus, dass eine inhaltliche Überprüfung von Beitragsanpassungen ein (hier nicht vorliegendes) wirksames Bestreiten durch den Kläger voraussetzt. Aus der Sicht des Senats sind die hierzu maßgeblichen Rechtssätze - wie im Einzelnen dargelegt - unzweifelhaft höchstrichterlich geklärt. Soweit das Kammergericht in der aus der Anlage BB7 ersichtlichen Entscheidung die Revision zugelassen hat, führt dies zu keiner anderen Bewertung, denn diese wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) aufgehoben. Die weiteren Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 26.10.2023 und 16.09.2024, insbesondere (im erstgenannten Schriftsatz) zu einer vermeintlichen Grundrechtsverletzung hat der Senat zur Kenntnis genommen und geprüft, sie führen indessen zu keinem anderen Ergebnis.