Gericht | VG Potsdam 14. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.04.2022 | |
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Aktenzeichen | VG 14 K 2680/18 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0428.14K2680.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Abmarkungen des Beklagten vom 15. Juli 2016 und vom 2. März 2018 werden hinsichtlich der in den Abmarkungsprotokollen bezeichneten Grenzpunkte F und G und der Flurstücksgrenze c sowie der Entfernung des Grenzpunktes B zwischen den Flurstücken , und , Flur , Gemarkung in Gestalt des Widerspruchsbescheides des LGB vom 19. Juli 2018 aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Verfahren ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte und die Beigeladenen können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks der Flur , Gemarkung. Die Beigeladenen sind Eigentümer der Flurstücke und der Flur , Gemarkung und damit im Norden und im Osten Nachbarn des Klägers. Südlich grenzt das Flurstück des Klägers an die Flurstücke und , die im Eigentum des Landes Brandenburg stehen. Zwischen den Parteien steht die Frage im Streit, ob das Grundstück des Klägers an seiner Ostseite in das Flurstück der Beigeladenen in Form eines sich nach Norden schließenden Keils hineinragt und somit mit Flurstück im Osten eine gemeinsame Grenze bildet oder ob sich die östliche Grenze von Flurstück als Verlängerung der östlichen Grenze von Flurstück darstellt.
Die historische Katastersituation stellt sich wie folgt dar: Der älteste Riss datiert aus den Jahren 1870/71 (Stückvermessungshandriss). Auf diesem Riss ist das Grundstück in der heutigen Form, insbesondere mit einem abschließenden Keil nicht erkennbar. Es liegt etwa im Bereich der historischen Flurstücke und . Die Reinkarte von 1877 hingegen zeigt ein Grundstück mit östlicher Keilform. Die Karte ist unbemaßt und ohne Niederschrift über eine Vermessungsverhandlung. Zum Fortführungsriss aus dem Jahr 1884 existiert ein Protokoll zu einer Vermessungsverhandlung, die sich jedoch auf Flurstück bezog. Dies kennzeichnen schwarze Keile im Riss. Nur angedeutet endet Flurstück keilförmig. Zum Fortführungsriss aus dem Jahr 1885 gibt es ebenfalls ein Protokoll über eine Vermessungsverhandlung. Aus dem Riss lässt sich die heutige Lage des Flurstücks nur erahnen. Südliche und östliche Grenze bilden einen keilförmigen Abschluss, der aber, wie schwarze Keile an anderen Grenzlinien verdeutlichen, nicht Gegenstand der Vermessung war. Im Fortführungsriss kommt es zur Darstellung der Teilung zwischen Flurstück und Flurstück . Laut Protokoll der Vermessungsverhandlung wurde diese Grenze am 4. März 1891 von den Beteiligten anerkannt. Der Riss lässt optisch keine Rückschlüsse auf die östliche Form des Flurstücks zu, ist aber mit Maßen versehen. Im Riss aus dem Jahr 1892 ist erneut erkennbar, dass Flurstück im Osten keilförmig endet. Allerdings ist die Grenze zwischen Flurstück und Flurstück , mithin die östliche Begrenzung des Keils mit „nicht messbar“ bezeichnet. Erkennbar ist ferner, dass Gegenstand der Vermessung die östliche und die südliche Grenze von Flurstück war. Zu dem Riss existiert eine Antragsverhandlung vom 29. Februar 1892. Das Dokument über die Vermessungsverhandlung zum Riss ist datiert auf den 1. März 1892. Es handelt sich ansonsten um einen nicht ausgefüllten Vordruck, der handschriftliche Aufzeichnungen in Spiegelschrift erkennen lässt. Der Fortführungsriss von 1893 ordnet den streitigen Keil optisch dem Flurstück zu. Flurstück und Flurstück bilden im Osten eine gemeinsame Grenze, die als schwarze, durchgezogene Linie dargestellt ist. Die den Keil bildende Linie ist dünner dargestellt und mit einem Haken versehen. Gegenstand der Vermessung war die Grenze zwischen den Flurstücken und . Protokolliert ist eine Vermessungsverhandlung. Riss aus dem Jahr 1894 zeigt für Flurstück östlich erneut den keilförmigen Abschluss, allerdings wie bereits in Riss mit dem Zusatz „nicht messbar“. Vermessungen in diesem Bereich haben nicht stattgefunden. Eine Vermessungsverhandlung ist protokolliert. Im Folgenden Riss aus dem Jahr 1896 ist für Flurstück erneut der keilförmige Abschluss zu erkennen. Allerdings ist die östliche Grenze des Keils übergehakt. Eine Vermessungsverhandlung fand am 1. Februar 1896 statt. Diese bezieht sich auf die nördliche Grenze des Flurstücks zu Flurstück . Riss aus dem Jahr 1905 problematisiert die östliche Grenze von Flurstück nicht. Das Flurstück wird im Osten als geschlossen dargestellt. Gegenstand der Vermessung war die südliche Grenze des Flurstücks . Im Handriss von 1921 ist der Keil sichtbar, allerdings befindet sich an der Geraden, die in vorangegangenen Rissen mit „nicht messbar“ bezeichnet war, ein rotes Fragezeichen.
Mit Abmarkung vom 11. Dezember 2014 wurden die Grenzen des Flurstücks zu den Flurstücken und wiederhergestellt. Nach der vorliegenden Skizze als Bestandteil des Abmarkungsprotokolls beschrieb das Flurstück im Osten angrenzend an Flurstück einen Keil bestehend aus den Punkten A, B und C. Den Grenzpunkt A kennzeichnete eindeutig die Gebäudeecke eines Schuppens. In den Punkten B und C wurden keine Grenzzeichen vorgefunden. Laut Abmarkungsprotokoll wurden sie dem Katasternachweis entsprechend wiederhergestellt und abgemarkt. Dabei bildete der Punkt B die östliche Ecke des Keils zum Flurstück und der Punkt A die nördliche Ecke und gleichzeitig die Spitze des Keils. Auf diese Weise bildete Flurstück im Osten eine gemeinsame Grenze mit Flurstück . Der bei der Grenzuntersuchung anwesende Kläger sowie die durch ihre Prozessbevollmächtigte vertretenen Beigeladenen stimmten der vorgenommenen Abmarkung der Grenzen zu. Gleichwohl legte der Kläger am 18. Dezember 2014 Widerspruch gegen die Abmarkungen ein. Im Zuge der Bearbeitung des Widerspruchs kam die Widerspruchsbehörde, das Amt für Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (im folgenden LGB), zu dem Schluss, dass die Abmarkung des Punktes B nicht sachgerecht erfolgt sei. Die Widerspruchsbehörde bat daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 9. Januar 2016 um erneute Prüfung. In der Folge kam dieser zu dem Ergebnis, dass der Verlauf der Grenzen zwischen den Flurstücken und zum Flurstück zu berichtigen sei. Der Kläger nahm seinen Widerspruch mit Schreiben vom 29. Januar 2016 zurück und es fand am 15. Juli 2016 eine weitere Grenzuntersuchung statt. Anwesend waren sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen vertreten durch Herrn _____sowie für das Land Brandenburg Herr _____, der sich jedoch nicht auswies. Im Abmarkungsprotokoll wurde das Land Brandenburg als „nicht anwesend“ bezeichnet. Die Grenzuntersuchung führte im Ergebnis dazu, dass der im Punkt B abgemarkte Grenzpunkt entfernt und im Punkt F neu abgemarkt wurde. Da der Punkt F in südlicher Verlängerung der Grenze A-C lag, war eine Zugehörigkeit der Fläche im Keil zu Flurstück fortan nicht mehr gegeben. Das Flurstück endete nunmehr im Osten auf der Grenzlinie A-F vor dem ursprünglichen Keil und bildete damit mit Flurstück eine gemeinsame östliche Grenze. Diese bestand für Flurstück aus dem Grenzabschnitt b (Verlauf A-C) und in Verlängerung für Flurstück aus dem Grenzabschnitt c (Verlauf C-F). Der Beklagte protokollierte hierzu: „Für die Grenzabschnitte a, b, c und d liegen nach Aussage des Fachdienstes Kataster und Vermessung die Anerkennungserklärungen der Beteiligten vor. Es handelt sich somit um „festgestellte Grenzen“. Der Beklagte bezog sich damit auf ein E-Mail des Fachbereichs Kataster vom 5. April 2016, nach der der damalige Bearbeiter aufgrund einer anderweitig vorgenommenen Recherche davon ausging, dass für die hier in Rede stehende Grenzen im Landeshauptarchiv Anerkennungserklärungen der Beteiligten vorliegen. Neu abgemarkt wurde zusätzlich Grenzpunkt E in östlicher Verlängerung zu Grenzpunkt F und damit außerhalb des Flurstücks liegend. Der Kläger behielt sich vor, die Sachlage noch prüfen zu wollen. Mit Schreiben vom 1. sowie vom 11. August 2016 legte der Kläger gegen die vorgenommenen Abmarkungen Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er unter anderem auf das Schreiben des LBG vom 9. Januar 2016 und führte an, die herangezogenen beziehungsweise auch die nicht herangezogenen Unterlagen seien in sich widersprüchlich. Die Abmarkung entsprechend des Protokolls vom 15. Juli 2016 sei aufzuheben. Es sei neu zu verhandeln und der Verlauf der Grenzen zwischen den Flurstücken sei neu zu bestimmen. Ergänzend zur Widerspruchsbegründung reichte der Kläger eine gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. L_____ vom 16. August 2017 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Grenzdarstellung im Bereich der Flurstücke , und im Vergleich zum im Jahr 2014 festgestellten Grenzverlauf erheblich widersprüchlich sei. Insbesondere seien die Grenzpunkte F und E nicht lagerichtig abgemarkt. Das LGB als Widerspruchsbehörde schloss sich den Ausführungen des Dipl.-Ing. L_____ teilweise an und bat den Beklagten um erneute Prüfung. In der Folge kam es am 2. März 2018 zu einer weiteren Grenzuntersuchung. Anwesend waren der Kläger sowie die Beigeladenen, vertreten durch Herrn G_____. Laut Abmarkungsprotokoll wurde der Grenzpunkt E entfernt und im Grenzpunkt G neu abgemarkt. Wie zuvor E lag auch der neue Grenzpunkt G in östlicher Verlängerung zu Grenzpunkt F und damit außerhalb des Flurstücks . Ebenfalls außerhalb der Grenzen des Flurstücks wurde Grenzpunkt H südöstlich von G neu abgemarkt. Der vorgenommenen Abmarkung stimmten lediglich die Beigeladenen zu. Mit Schreiben vom 6. März 2018 nahm der Kläger seinen Widerspruch gegen die Abmarkung vom 15. Juli 2016 teilweise zurück. Er stimmte der Abmarkung der Grenzpunkte A, C und D zu und beließ es beim Widerspruch gegen Grenzpunkt F. Dieser sei zu entfernen und die Grenze in der Weise nach Osten zu versetzen, dass der ursprüngliche Keil wieder sichtbar werde und dem Flurstück zuzuordnen sei. Zudem legte der Kläger mit Schreiben vom 20. März 2018 Widerspruch gegen die Abmarkungen vom 2. März 2018 ein. Zur Begründung trug er vor, die Grenzpunkte H und G seien fehlerhaft abgemarkt worden. Er sehe jedoch die Möglichkeit, die südliche Grenze des Flurstücks im Osten in Grenzpunkt G enden zu lassen. Auf diese Weise entstünde zugunsten von Flurstück der Keil wieder, jetzt bestehend aus den Punkten A, C und G.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2018 wies das LGB die Widersprüche bezogen auf die Abmarkungen vom 15. Juli 2016 sowie vom 2. März 2018 zurück. Da die fragliche Grenze wegen fehlender identischer Punkte nicht entsprechend der Stückvermessung () wiederhergestellt werden könne, komme der Messung aus Riss vom 4. März 1891 entscheidende Bedeutung zu. Unter Hinzuziehung sämtlicher Betroffener sei in dieser Messung unter anderem die Grenze zwischen den Flurstücken und bestimmt worden. Ob es sich hierbei um eine völlig neue Anerkennung oder um eine Ableitung der Stückvermessung von 1871 handele, könne dahingestellt bleiben. Der „Keil“, der derzeit im aktuellen Katasternachweis ausgewiesen werde, sei ein Fehler, der zu korrigieren sei. Der Eintrag des Keils sei mit der Messung von 1892 erfolgt. Die aufgetretenen Probleme seien in der Messung von 1893 bereinigt worden. Weshalb die Liegenschaftskarte danach nicht korrigiert worden sei, lasse sich nicht mehr beantworten. Mit der Fertigung des Handrisses seien die Probleme erneut auf die Tagesordnung gesetzt und durch ein Fragezeichen gekennzeichnet worden. Handrisse dienten der Vorbereitung von Messungen. Eine Messung in unmittelbarer Folge habe aber nicht stattgefunden, so dass man sich im Rahmen der angegriffenen Vermessungen erstmals wieder mit der Problematik beschäftigt habe.
Mit Schriftsatz vom 17. August 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Zuordnung des „Keils“ zu Flurstück durch Überhaken in Riss sei fehlerhaft erfolgt. Tatsächlich ergebe sich die Zugehörigkeit des „Keils“ zu Flurstück aus Riss . Ausgehend vom Scheunhornweg sei damals rechtwinklig von dem entsprechenden Anfangspunkt des Flurstücks in einem Abstand von 35,25 m eine Abmarkung erfolgt, die einen Grenzpunkt zwischen den damaligen Flurstücken und markiere. Nach Abteilung des Flurstücks von Flurstück mit Riss bilde dieser Punkt die östliche Grenze des Flurstücks und die westliche Grenze des Flurstücks , was dazu führe, dass sich in östliche Richtung der umstrittene „Keil“ zugunsten von Flurstück öffne. Das Maß sei später auch nicht auf 35,75 m verlängert worden, mit der Folge, dass sich der „Keil“ wieder schließe. Von einer Bestimmung des Grenzpunktes F in Riss könne jedenfalls keine Rede sein. Abgesehen davon seien die Grenzen auch in formaler Hinsicht nicht ordnungsgemäß festgestellt worden. Es seien mehrere Flurstücksgrenzen in einem Grenztermin festgestellt worden, tatsächlich habe es mehrerer Termine bedurft und der Kreis der Beteiligten sei jeweils gesondert zu bestimmen gewesen. Die Abmarkungsprotokolle seien insoweit unbestimmt und unvollständig. Die Anwesenheit des Herrn L____ hätte im Abmarkungsprotokoll von 2016 vermerkt werden müssen. Gleiches gelte für das Abmarkungsprotokoll aus 2018.
Der Kläger hat zunächst beantragt, 1) festzustellen, dass die Grenzermittlungen des Beklagten vom 15. Juli 2016 und vom 2. März 2018 rechtswidrig waren und die Flurstücksgrenze zwischen dem Flurstück und den Flurstücken sowie im Zuge der Grenzermittlung des Beklagten vom 15. Juli 2016 und vom 2. März 2018 nicht rechtswirksam festgestellt worden ist sowie 2) die Abmarkungen bzw. Entmarkungen der in den Abmarkungsprotokollen des Beklagten vom 15. Juli 2016 und vom 2. März 2018 bezeichneten Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen zwischen den Grundstücken Gemarkung , Flur , Flurstücke , , , , , insbesondere die Grenzpunkte „B“, „E“, „F“ und „G“ sowie die Grenze „c“, sowie den Widerspruchsbescheid des LGB vom 19. Juli 2018 aufzuheben.
Die Beigeladenen haben zunächst keinen eigenen Antrag gestellt und zur Klage wie folgt Stellung genommen: Der Antrag zu 1) sei bereits unzulässig, da eine Grenzermittlung nicht Gegenstand der Bescheide vom 15. Juli 2016 und vom 2. März 2018 war. Im Übrigen sei die Feststellungsklage gegenüber einer hier zu erhebenden Anfechtungsklage subsidiär. Bei der Abmarkung handele es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Abgesehen davon sei der Kläger von der Abmarkung vom 2. März 2018 auch nicht selbst betroffen. Dieser Umstand infiziere auch den Antrag zu 2).
Der Kläger hat seine Anträge hierauf zunächst erweitert und ferner hilfsweise hinsichtlich des Antrages zu 1) beantragt, 3) festzustellen, dass die Flurstücksgrenze zwischen dem Flurstück und den Flurstücken sowie im Zuge der Grenztermine des Beklagten vom 15. Juli 2016 und vom 2. März 2018 nicht rechtswirksam festgestellt worden ist sowie 4) festzustellen, dass die im Rahmen der Grenzuntersuchung vom 15. Juli 2016 erfolgte Berichtigung der im Protokoll vom 11. Dezember 2014 dokumentierten Wiederherstellung der Grenzen des Flurstücks zu den Flurstücken und nicht rechtswirksam vorgenommen worden ist.
Zur Begründung trug der Kläger ergänzend vor, dass der Antrag zu 1) nicht deswegen unzulässig sei, weil er seine Rechte auch durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könne. Der Niederschrift über eine Grenzfeststellung komme nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes zu. Dass den Terminen vom 15. Juli 2016 und vom 2. März 2018 keine Grenzermittlungen zugrunde gelegen hätten, sei unzutreffend. Der Kläger sei zu beiden Terminen mit dem Wortlaut „sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und das Ergebnis der Grenzermittlung anzuerkennen“ geladen worden. In beiden Mitteilungen über die Grenztermine habe der Beklagte ausdrücklich angekündigt, dass „im Grenztermin (…) eine Grenzschrift angefertigt“ werde, die das „Ergebnis der Grenzermittlung“ enthalte. Jedenfalls deute die Art und Weise, wie die Abmarkungen in den Terminen vorgenommen worden seien, darauf hin, dass diesen eine von dem Beklagten zumindest implizit vorgenommene Grenzermittlung zugrunde liege. Gegenstand der Bescheide vom 15. Juli 2016 und vom 2. März 2018 seien jedenfalls auch die ihnen zugrundeliegenden Grenzermittlungen. Im Übrigen bleibe er dabei, dass maßgeblich für die Grenzermittlung die Länge von 35,25 m sei. Das Maß von 35,75 m basiere allein auf Spekulationen, die der Beklagte im Rahmen der Grenzuntersuchungen unternommen habe. Aus Riss gehe hervor, dass der damalige Beamte sehr genau gemessen habe, weil er seinen Eintrag von 35,08 m noch auf 35,25 m korrigiert habe.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2022 die Anträge zu 1), 3) und 4) zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr
die Abmarkungen bzw. Entmarkungen der in den Abmarkungsprotokollen des Beklagten vom 15. Juli 2016 und vom 2. März 2018 bezeichneten Grenzpunkte B, F und G und Flurstücksgrenzen zwischen den Grundstücken, Gemarkung , Flur , Flurstücke sowie die Grenzniederschriften vom 15. Juli 2016 und 2. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des LGB vom 19. Juli 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, es seien bestehende Grenzen abgemarkt worden. Dies sei zutreffend erfolgt. Die Feststellung der abgemarkten Grenze sei in Riss am 4. März 1891 unter Hinzuziehung sämtlicher Beteiligter erfolgt. Der damals ermittelte Grenzverlauf sei heute alleine für die Richtigkeit der vorgenommenen Abmarkung maßgeblich. Worauf die Feststellung aus dem Jahr 1891 beruhe sei unerheblich. Daher komme dem Riss aus dem Jahr 1871 keine Bedeutung zu. Gleiches gelte für den Handriss aus dem Jahr 1921 (Riss ). Ein Handriss stelle keine Vermessung dar. Spekulationen über das am „Keil“ eingetragenen Fragezeichen seien müßig. Das Fehlen des „Keils“ auf dem Stückvermessungshandriss aus dem Jahr 1870/71 sei ein Indiz für die Fehlerhaftigkeit dieses Grenzgebildes in späteren Darstellungen. Entscheidend sei das Maß von 35,75 m. Bei der Eintragung von 35,25 m handele es sich um einen Messfehler, der später korrigiert worden sei. Aus Riss gehe hervor, dass sich das Maß von 35,75 m auf die gemeinsame Grenzlinie der Flurstücke und beziehe. Die Grenzen seien auch in formaler Hinsicht ordnungsgemäß abgemarkt worden. Letztlich könnten in einem Grenztermin beliebig viele Grenzen gleichzeitig verhandelt werden. Ein Vereinzelungserfordernis ergebe sich allenfalls aus Praktikabilitätserwägungen. Die Anwesenheit von Herrn L_____ habe nicht protokolliert werden müssen, weil dieser sich nicht habe ausweisen wollen, keine Vollmacht gehabt habe und ausdrücklich erklärt habe, nicht beteiligt werden zu wollen.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen weiter vor, die Klage sei unbegründet. Weder auf ein Maß von 35,25 m noch auf ein Maß von 35,75 m komme es an. Vielmehr bestimme sich der allein noch im Streit stehende Grenzpunkt F ausgehend 20,9 m südlich vom Vermessungspunkt im S_____ rechtwinklig mit einem Maß der Senkrechten von 37,18 m. Dies ergebe sich aus dem insoweit maßgeblichen Riss vom 4. März 1891. Im Übrigen habe der Beklagte aufgrund der E-Mail des Fachdienstes Kataster vom 5. April 2016 von einer festgestellten Grenze ausgehen können. Ergänzend verweisen die Beigeladenen auf ein Gutachten des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dr. K_____, auf das vollumfänglich Bezug genommen wird. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, dass der „Keil“ nicht zum Flurstück gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) einzustellen. Im Übrigen hat die Klage mit dem entsprechend dem tenorierten Wortlaut präzisierten Antrag zu 2) Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Danach ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Bei den vom Kläger im Umfang seiner Widersprüche angegriffenen Rechtshandlungen in den Terminen vom 15. Juli 2016 sowie vom 2. März 2018 handelte es sich um Abmarkungen. Abmarkungen sind feststellende Verwaltungsakte (ausdrücklich: Ziff. 6.4.1 VVLiegVerm (Liegenschaftsvermessungsvorschrift), siehe auch: BVerwG, Beschluss vom 01. April 1971 – IV B 59.70 –, juris Leitsatz sowie Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht, 2. Auflage 2002, § 16, Ziff. 6.4.1). Sie sind gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Gleiches gilt für die Entwidmung der Abmarkung des Grenzpunktes B (Ziff. 6.4.1 Satz 1 VVLiegVerm).
Die Klage ist auch begründet.
Rechtsgrundlage für Abmarkungen ist § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgVermG (Brandenburgisches Vermessungsgesetz). Danach sind Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Die Grenzzeichen sind zu widmen (Abmarkung). Gemäß § 13 Abs. 1 BbgVermG ist eine Grenze festgestellt, wenn ihr Verlauf ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 gilt eine Grenze als festgestellt, wenn ihr Verlauf nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt wurde. Gemäß § 12 Satz 1 BbgVermG ist die Grenze die geometrisch definierte Verbindungslinie zweier unmittelbar benachbarter Grenzpunkte. Rechtsgrundlage für die Entwidmung des Grenzpunktes B ist § 15 Abs. 4 BbgVermG. Danach sollen überflüssige Grenzzeichen entwidmet werden.
Die Abmarkungen begegnen – anders als der Kläger vorträgt – in formeller Hinsicht keinen tiefgreifenden Bedenken. Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 26 Abs. 3 Nr. 1 BbgVermG. Das Verfahren der Abmarkung dürfte ordnungsgemäß durchgeführt worden sein. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BbgVermG ist die Abmarkung zu dokumentieren. Dass Herr L_____ unter den Beteiligten nicht aufgeführt ist, ist unschädlich. Den genauen Inhalt der Dokumentation lässt das BbgVermG offen. Die VVLiegVerm regelt in 10.2 zum Grenztermin: „Der Beurkundende hat sich über die Identität der Beteiligten oder deren Bevollmächtigten in geeigneter Weise Gewissheit zu verschaffen“. Soweit die Regelungen des Katasterrechts lückenhaft sind, ist das Beurkundungsgesetz (BeurkG) entsprechend anzuwenden (Kummer/Möllering, a.a.O., § 17 Ziff. 7.1.2). Gemäß § 10 Abs. 2 BeurkG analog soll in der Niederschrift die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Beurkundende die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewissheit über ihre Person verschafft hat. Kann sich der Beurkundende diese Gewissheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Beurkundende dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben (§ 10 Abs. 3 BeurkG analog). Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Herr L____ anwesend war, sich aber weder ausweisen konnte oder wollte, noch eine Vollmacht vorgelegt hat. Da die Aufnahme dieses Sachverhaltes in die Niederschrift nicht verlangt worden ist, konnte sie in analoger Anwendung des BeurkG unterbleiben. Nicht ganz von der Hand zu weisen ist zwar, dass der zusätzliche Hinweis: „Nicht anwesend: Land Brandenburg (Ministerium der Finanzen)“ in die Irre führen und suggerieren kann, es seien über die Genannten hinaus keine weitere Person vor Ort gewesen. Dieser innere Mangel berührt jedoch allenfalls die Beweiskraft der Niederschrift. Von dieser ist die Wirksamkeit der Abmarkungen zu unterscheiden. Diese wird durch einen inneren Mangel nur berührt, wenn dieser zu einer falschen Sachverhaltswürdigung geführt hat (h. M.: Kummer/Möllering, a.a.O., § 17 Ziff. 7.5.6). Dies war vorliegend nicht der Fall.
Es war dem Beklagten auch rechtlich zulässig möglich, jeweils mehrere Abmarkungen in einem Termin zusammenzufassen. Der Kläger geht dabei irrig davon aus, es habe im Termin 2016 mehrere Grenzermittlungen gegeben, für die der Kreis der Beteiligten jeweils gesondert zu bestimmen gewesen sei. Grenzermittlungen haben im streitgegenständlichen Termin jedoch nicht stattgefunden. Es wurden lediglich Abmarkungen vorgenommen. Im Übrigen behauptet der Kläger, soweit er vorträgt, der Kreis der Beteiligten sei für jede fragliche Grenze gesondert zu bestimmen, selbst nicht, dass die vorliegend Beteiligten fehlerhaft bestimmt worden seien. Im Übrigen ist der Wortlaut des Gesetzes auch immer vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Effektivität der Verwaltung zu sehen. Die gleichen Erwägungen gelten für den Einwand des Klägers, es dürften nicht zwei Grenzermittlungen in einer Niederschrift zusammengefasst werden.
Die Abmarkungen waren jedoch materiell rechtswidrig.
Für die Abmarkung des Grenzpunktes F fehlte es an einer nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften als festgestellt geltenden Grenze gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BbgVermG. Die Grenze c zwischen den Punkten C und F war keine in diesem Sinne festgestellte Grenze. Die Regelung erfordert eine aus den historischen Unterlagen ersichtliche Ermittlung des konkreten Grenzverlaufs und eine darauf bezogene Anerkennung der Beteiligten. Dies ergibt ein Vergleich des Wortlautes in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BbgVermG mit § 13 Abs. 1 BbgVermG. Die erstgenannte Regelung wurde in Abs. 2 nur um den Zusatz „nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften“ erweitert. § 13 Abs. 1 BbgVermG erfordert aber zweifelsohne eine auf die konkrete Grenze bezogene Ermittlung mit darauf bezogener Anerkennung der Beteiligten, um von einer festgestellten Grenze ausgehen zu können. Sinn und Zweck der Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BbgVermG ist lediglich, historischen Vermessungstechniken trotz ihrer Ungenauigkeiten denselben Stellenwert beizumessen, wie den heutigen. Dies lässt sich der im wesentlichen gleichlautenden Norm in § 16 Abs. 5 DVOzVermKatG NRW (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster Nordrhein-Westfalen) sowie der dazu ergangenen Erläuterung Ziff. 19.2.4 ErhE (Erhebungserlass – Runderlass des Ministeriums des Innern vom 15. September 2017; vgl. auch die zu diesen Vorschriften ergangene Entscheidung des VG Köln, Urteil vom 08. November 2011 - 2 K 6500/10 -, juris) entnehmen. Ferner hilft die Norm über tatsächliche Hindernisse, wie etwa eine nicht auffindbare Grenzniederschrift hinweg (Erläuterungen zur Verwaltungsvorschrift zur Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften und zur Durchführung der Vermessungsverfahren – Runderlass des Ministeriums des Innern vom 1. Juli 2010 (Erläuterungen VVLiegVerm), dort Ziff. 6.2). Keinesfalls aber sollten mit ihr geringere Anforderungen an das Verfahren der Grenzfeststellung geregelt werden. Aus diesem Grund ist der bloße Verweis des Beklagten im Abmarkungsprotokoll von 2016 auf eine Aussage des Fachdienstes Kataster, wonach unter anderem für den Grenzabschnitt c Anerkennungserklärungen der Beteiligten vorlägen und es sich damit um festgestellte Grenzen handele, auch für eine historische Grenzfeststellung vollkommen unzureichend. Der Beklagte bezog sich hier nicht auf historische Unterlagen, sondern allein auf eine E-Mail des Fachdienstes Kataster vom 5. April 2016, laut der der damalige Bearbeiter aufgrund der Recherche zu einer anderen Vermessungssache davon ausging, dass die Anerkennungserklärungen auch im vorliegenden Fall im Landeshauptarchiv zu finden sind. Jedenfalls aus den vorliegenden historischen Katasterunterlagen ist ein zusammenhängender Vorgang bestehend aus Grenzermittlung und darauf beruhender Anerkennung nicht ersichtlich. Keiner der Risse zeigt die hier streitige Grenze c als Gegenstand einer Grenzverhandlung. Die von den Beigeladenen vorgenommene Herleitung des Grenzpunktes F aus Riss 2-36 im Jahr 1891, verbunden mit der Darstellung der streitigen Grenze als Teil einer durchgezogenen schwarzen Linie in Riss aus dem Jahr 1893 sowie der Verweis auf die Unterschriften von W_____ und T_____ unter der Vermessungsverhandlung zu Riss , die sich aber auf eine ganz andere Grenze bezogen ist eine Zusammenschau, die die rechtlichen Voraussetzungen für eine als festgestellt geltende Grenze nicht erfüllt. Es oblag dem Gericht auch nicht, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, noch einmal im Landeshauptarchiv Nachsuche zu betreiben. Die gerichtliche Überprüfung umfasst den Verwaltungsakt so, wie er ergangen ist. Dem Beklagten war bewusst, dass es sich bei der Abmarkung im Jahr 2016 gleichsam um einen „Korrekturauftrag“ einer höchst problematischen Grenze handelte. Demzufolge hätte er die historische Grenzfeststellung besonders sorgfältig ermitteln müssen, was nicht geschehen ist. Gemäß den Erläuterungen VVLiegVerm obliegt die Beurteilung, wann im Einzelfall Zweifel zu klären sind, der Vermessungsstelle (Erläuterungen VVLiegVerm, dort Ziff. 6.2). Dieses Defizit ist nicht von Seiten des Gerichts aus Gründen der Amtsermittlung auszugleichen.
Abgesehen davon erfolgte die Abmarkung des Grenzpunktes F wie auch die Entwidmung des Grenzpunktes B und die Abmarkung von G deswegen materiell rechtswidrig, weil sie unter Umgehung der §§ 48, 49 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg) erfolgte. In Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen im BbgVermG gelten diese Vorschriften u. a. auch für fehlerhafte Abmarkungen (vgl. dazu Kummer/Möllering, § 16, Ziff. 6.4.6 für das VermKatG LSA). Den genannten Verwaltungsakten wohnte nämlich nicht nur die jeweilige Regelung im Sinne des Katasterrechts inne, sondern sie hatten gleichzeitig einen verwaltungsverfahrensrechtlichen Gehalt. Mit der Entwidmung von B wurde die Abmarkung desselben Punktes im Termin 2014 aufgehoben und mit der Abmarkung von G erfolgte jedenfalls im Vergleich zu 2014 eine weitere Änderung. Die Abmarkungen in 2014 waren jedoch mit der Rücknahme des Widerspruchs des Klägers bestandskräftig geworden. Ob die Bestandskraft einer abweichenden Entscheidung in einem neuen Verwaltungsverfahren entgegensteht, hängt vom jeweiligen Entscheidungsgegenstand ab (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 43 Rn. 32). Die in 2014 vorgenommene Abmarkung insbesondere von Grenzpunkt B und die dadurch bedingte Entstehung des streitgegenständlichen Keils ist mit den in 2016 und 2018 erfolgten angegriffenen Abmarkungen und der Entwidmung von B offensichtlich nicht in Einklang zu bringen. Um diese rechtswidrige Überlagerung zu vermeiden, hätte es zunächst der Rücknahme der entgegenstehenden Verwaltungsakte aus 2014 bedurft. Diese ist nicht erfolgt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 und 3, 1. HS VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Zivilprozessordnung).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz). Die mehreren Anträge hatten keine selbständige Bedeutung im Sinne der Ziff. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.