Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 21.10.2010 | |
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Aktenzeichen | 5 W (Lw) 4/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Cottbus vom 21.06.2010 – 34 Lw 10/07 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller verlangt – im Wege des Stufenantrages – Auskunft und Zahlung aus abgetretenem sowie ererbtem Recht des früheren LPG-Mitglieds H… T… betreffend deren Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin, die sich wegen einer fehlgeschlagenen Umwandlung seit dem 1. Januar 1992 in unerkannter Liquidation befindet. Hilfsweise hat er erstinstanzlich Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend gemacht.
Wegen der Einzelheiten des dem Verfahren zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes wird auf Ziffer I) der Gründe des Senatsbeschlusses vom 20.11.2008 – 5 W (Lw) 6/08 – verwiesen.
Der Antragsteller hatte zunächst beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten,
a) Auskunft zu erteilen über die quotale Beteiligung der H… T… am Liquidationserlös und diese Auskünfte begründend mitzuteilen,
hilfsweise,
ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe des Abfindungsanspruchs der H… T… gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG und diese ebenfalls begründend mitzuteilen,
b) in beiden Fällen
aa) ihm die DM-Eröffnungsbilanz per 1. Juni 1990 sowie alle Folgebilanzen vorzulegen,
bb) Auskunft über den bisherigen Liquidationsverlauf und über den Verkauf von Wirtschaftsgütern zu erteilen und hierzu die Kaufverträge in unbeglaubigter Kopie vorzulegen,
cc) die Verwendung der Erlöse durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung aller Wirtschaftsjahre bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisen und vorzulegen.
c) den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an den Antragsteller zu zahlen.
Der Senat hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 20.11.2008 – 5 W (Lw) 6/08 - verpflichtet, Auskunft über die quotale Beteiligung des ehemaligen LPG Mitglieds H… T… am Liquidationserlös der Antragsgegnerin zu erteilen und diese Auskünfte begründend mitzuteilen, insbesondere durch Vorlage der DM-Eröffnungsbilanz per 1. Juli 1990 sowie die Liquidationseröffnungsbilanz der Antragsgegnerin zum 1. Januar 1992. Den weitergehenden Auskunftsantrag hat der Senat zurückgewiesen.
In dem genannten Beschluss hat der Senat unter anderem Folgendes ausgeführt:
Die Antragsgegnerin sei nach §§ 1922, 398 BGB iVm § 42 Abs. 1 LwAnpG iVm § 259 BGB verpflichtet, dem Antragssteller Auskunft über die quotale Beteiligung der H… T… am Liquidationserlös zu erteilen, weil das Liquidationsverfahren noch nicht beendet, ggf. ein Nachtragsliquidationsverfahren durchzuführen sei.
Der Antragsteller habe gemäß § 1922 BGB, aber auch gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 42 Abs. 1 LwAnpG einen Anspruch darauf, dass das Vermögen der Antragsgegnerin unter Beachtung des § 44 LwAnpG aufgeteilt wird. Um diesen Abfindungsanspruch bemessen zu können, habe das Mitglied bereits während des Liquidationsverfahrens ein rechtliches Interesse an einer umfassende Auskunftserteilung und Einsichtnahme in die maßgebenden Unterlagen dahingehend, dass ihm sein Anteil am Liquidationserlös von der LPG berechnet und diese Berechnung mitgeteilt wird.
Die Abfindungsansprüche der LPG-Mitglieder seien jedoch nicht nach der Umwandlungsbilanz, sondern auf der Grundlage der Liquidationseröffnungsbilanz festzustellen. Mehr als die ihm zugestandene Auskunft und Einsicht in die DM-Eröffnungsbilanz nebst Prüfungsbericht sowie die Liquidationseröffnungsbilanz könne der Antragsteller nicht verlangen. Die des Weiteren verlangten Unterlagen über den Verlauf der Liquidation seien nicht als Grundlage für die Errechnung seiner Abfindungsansprüche nach dem LwAnpG geeignet.
Mit Schriftsätzen vom 11.12.2008 und 16.02.2009 hat die Antragsgegnerin ihre Liquidationsbilanz zum 01.01.1992 und die DM-Eröffnungsbilanz der LPG (T) R… per 01.07.1990 vorgelegt. Zugleich hat sie erklärt, dass es keine DM-Eröffnungsbilanz der Antragsgegnerin per 01.07.1990 gebe, weil zu diesem Zeitpunkt die Trennung der LPG (P) und LPG (T) noch nicht überwunden gewesen sei.
Ausgehend von der Liquidationsbilanz ist die Antragsgegnerin zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass die Eigenkapitalquote 53,38 % betrage. H… T… habe insgesamt 9.873,10 M/DM in die LPG eingebracht. Ihr Anspruch wäre danach auf 53,38 % bzw. 5.270,26 DM zu kürzen gewesen. Allerdings betrage der Liquidationserlös – und damit auch der Anteil der Frau T… - 0,00 DM, weil die Antragsgegnerin vermögenslos sei. Dies ergebe sich daraus, dass ihr Insolvenzantrag abgewiesen worden sei.
Mit Schriftsatz vom 25.02.2010 hat die Antragsgegnerin unter anderem die „Zusammenfassung der LPG P…, LPG R… und LPG M… DM-Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990“ vorgelegt. Auf Seiten 3 bis 6 des genannten Schriftsatzes hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Liquidationsbilanz den Anteil des Antragstellers am Liquidationserlös mit 0,413395214 % berechnet. Diese Angabe hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 07.07.2010 auf 0,4122 % korrigiert. Unter Bezugnahme auf das Gutachten zum Insolvenzeröffnungsverfahren vom 29.04.2008 hat die Antragsgegnerin im Übrigen dargelegt, dass der Liquidationserlös mit 0,00 € anzusetzen sei.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass die von der Antragsgegnerin erteilte Auskunft nicht dem Beschluss vom 20.11.2008 entspreche. Insbesondere habe die Antragsgegnerin bezüglich des Liquidationserlöses keine Auskunft erteilt, diesen erst recht nicht nachgewiesen.
Im Übrigen sei das Eigenkapital per 31.12.1990 maßgebend, weil die Mitgliedschaft der Frau T… in der Antragsgegnerin vor dem 31.12.1990 beendet worden sei. Vorzulegen seien auch die Teilungspläne der LPGs in 1990/1991 sowie die damit aufgeteilten Vermögensansprüche nach § 44 LwAnpG. Nachdem im Rahmen der Teilung der LPGs Vermögen/Wirtschaftsgüter aus dem Bereich der LPGs abgegangen seien, seien diese Werte/Erlöse bei der Eigenkapitalermittlung zu berücksichtigen.
Außerdem hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin die Auskunftspflicht gemäß dem oben genannten Beschluss des Senats nicht erfüllt habe, weil nach den ihm vorliegenden Bilanzunterlagen bereits zum 31.12.1990 eine zusammengeschlossene Bilanz aus den drei Vorgänger-LPGs erstellt worden sei. Es habe eine Umwandlungsbilanz per 31.10.1991 gegeben und sicher auch eine Jahresabschlussbilanz per 31.12.1991. Die Bilanz per 31.12.1991 sei zwingend vorzulegen. Sicher sei, dass das LPG-Vermögen sodann auch im Rahmen der – damals für wirksam gehaltenen - Umwandlung bzw. Teilung auf die Landwirtschaftliche Vermögensverwaltungs GmbH P… sowie auf weitere Unternehmen übertragen worden sei. Grundlage für die Liquidation sei das im Jahr 1991 von den neuen Unternehmen in Besitz genommene Vermögen, und zwar dessen tatsächlicher Wert und nicht der zu niedrig ausgewiesene Bilanzwert. Die Antragsgegnerin müsse deshalb die Teilungsunterlagen, den Teilungsplan und den Teilungsbericht der LPG vorlegen und nachvollziehbar darlegen, welches Unternehmen welches Vermögen konkret übernommen habe.
Es treffe nicht zu, dass die Antragsgegnerin vermögenslos gewesen und der Insolvenzantrag aus diesem Grunde abgewiesen worden sei. Es bestünden noch Forderungen gegenüber den neu gegründeten Unternehmen in Höhe von mindestens 800.000,00 €.
Das Protokoll einer Mitgliederversammlung vom 19.09.1996 und der Vertrag, über den damals abgestimmt worden sei, seien im hiesigen Verfahren vorzulegen.
Aus weiteren Unterlagen gehe hervor, dass verschiedene Wirtschaftsgüter von den Liquidatoren erst 1997/98 an das neue Unternehmen verkauft worden seien; die entsprechenden Verträge seien vorzulegen.
Außerdem hat der Antragsteller geltend gemacht, dass auch die DM-Eröffnungsbilanzen der LPG (T) M… und LPG (T) P… vorzulegen seien. Im Übrigen fehle „der Geldfluss, Zufluss des Liquidationserlöses ab 01.07.1990 bis 31.12.1991 … und ab 01.01.1992 bis heute“. Nur damit könne aber die Auskunft im Sinne des Senatsbeschlusses vom 20.11.2008 begründend mitgeteilt werden. Vorzulegen seien die kompletten Bilanzen, um so auch die möglichen Abwertungen der Aktiva nachvollziehen zu können. Der Liquidationserlös sei nicht nachgewiesen.
Die Antragsgegnerin sei vom Gericht aufzufordern, durch Beschluss unter Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Liquidatoren den Teilungsbeschluss, den Teilungsplan, die Teilungsbilanz sowie den Vollversammlungsbeschluss vom 19.09.1996 und die danach abgeschlossenen Verträge nach Ziffer 4a der dortigen Tagesordnung sowie später abgeschlossene Verträge betreffs Verkaufs des LPG-Vermögens vorzulegen.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, die Auskunft gemäß des Beschlusses des Senats vom 20.11.2008 erteilt zu haben. Der weitergehende Auskunftsanspruch sei zurückgewiesen worden. Eine Umwandlung habe es nicht gegeben. Ein Teilungsbeschluss nach dem LwAnpG sei nicht gefasst worden. Auch der Gutachter im Insolvenzverfahren sei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Vermögenswerte beizubringen gewesen seien.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 11.06.2010 darauf hingewiesen, dass sich die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Senats nach § 888 ZPO richte. Allerdings könne das Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden. Das Amtsgericht gehe zwar von einer unzureichenden Auskunftserteilung aus, weil die Faktoren zur Berechnung der quotalen Beteiligung der Frau T… am Eigenkapital der Antragsgegnerin zum 01.01.1992 immer noch nicht feststehen würden. Weitergehende Auskünfte, wie sie der Antragsteller verlange, könnten nach dem Senatsbeschluss allerdings nicht erzwungen werden.
Unter Bezugnahme auf diese Verfügung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.06.2010 mitgeteilt , dass es sicher richtig sei, dass die weitergehenden Ansprüche nicht erzwungen werden können. Es sei lediglich ein Beschluss mit Fristsetzung unter Androhung eines Zwangsgeldes gegenüber den Liquidatoren möglich. Es werde beantragt, die Sache durch Teilbeschluss so zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 07.07.2010 hat das Amtsgericht den „Antrag vom 21.06.2010 auf Beschlussfassung zur weitergehenden Auskunftserteilung unter Androhung eines Zwangsgeldes gegenüber den Liquidatoren“ zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag des Antragstellers dahingehend zu verstehen sei, dass weitere Auskünfte verlangt werden, die über den Beschluss des Senates hinausgingen. Einen Zwangsgeldantrag nach § 888 ZPO habe der Antragsteller nicht gestellt, weil er selbst ausgeführt habe, dass die weitergehenden Auskünfte nicht erzwungen werden könnten.
Der Antragserweiterung stehe der rechtskräftige Beschluss des Senats vom 20.11.2008 entgegen. Die Auskunftsstufe sei mit jenem Beschluss abgeschlossen worden. Andere als die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bilanzen könne der Antragsteller nach dem Beschluss des Senats nicht verlangen.
Mit unmittelbar an das Brandenburgische Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 12.07.2010 hat der Antragsteller um Mitteilung gebeten, ob es möglich sei, dass der Senat – „wie in meinem Schreiben an das Amtsgericht vom 21.06.2010 beantragt“ - ein Zwangsgeld gegen die Liquidatoren festsetzt.
Gegen den ihm am 19.07.2010 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts vom 07.07.2010 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.07.2010, beim Amtsgericht eingegangen am 27.07.2010, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung gemäß des Beschlusses des Senats vom 20.11.2008 nicht nachgekommen sei. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe jedoch die Möglichkeit, durch Festsetzung eines Zwangsgeldes die Auskünfte von den Liquidatoren der Antragsgegnerin zu erzwingen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, umfassend Auskunft erteilt zu haben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63f FamFG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat den Antrag vom 21.06.2010 zu Recht zurückgewiesen.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit dem Schriftsatz vom 21.06.2010 eine Beschlussfassung zur weitergehenden Auskunftserteilung unter Androhung eines Zwangsgeldes gegenüber den Liquidatoren der Antragsgegnerin begehrte.
Ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO war in dem genannten Schriftsatz des Antragstellers nicht enthalten. Ein solcher wurde nicht ausdrücklich formuliert. Er wurde auch nicht konkludent gestellt. Dies ergibt sich daraus, dass das Amtsgericht in seiner Verfügung vom 11.06.2010, auf die der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21.06.2010 Bezug genommen hat, darauf hingewiesen hat, dass die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Dem ist der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 21.06.2010 auch nicht entgegengetreten. Ob sich möglicherweise aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass es dem Antragsteller auch schon mit dem Schriftsatz vom 21.06.2010 um die Festsetzung eines Zwangsgeldes ging, kann dahinstehen. Selbst wenn das so wäre, würde sich daraus nicht ergeben, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.06.2010 tatsächlich einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Jedenfalls hat das Amtsgericht nicht über einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes entschieden, der Gegen-stand des Beschwerdeverfahrens erstreckt sich also nicht darauf.
Zu Recht weist das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung darauf hin, dass die Bestandskraft des Beschlusses des Senats vom 20.11.2008 einer Erweiterung der Auskunftspflicht entgegensteht. Die Bestandskraft jenes Beschlusses bedeutet, dass eine Änderung unzulässig ist und eine erneute Entscheidung derselben Streitfrage zu demselben Sachverhalt zwischen denselben Beteiligten unzulässig ist (Barnstedt/Steffen, LwVfg, . Aufl., § 30 Rn 19). Hier hat der Senat dem Auskunftsantrag mit Beschluss vom 20.11.2008, der in Bestandskraft erwachsen ist, teilweise stattgegeben, den darüber hinausgehenden Auskunftsantrag zurückgewiesen. Daran sind die Verfahrensbeteiligten gebunden. Unerheblich ist, ob der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.04.2009 - BLw 25/08 – in einem anderen Fall entschieden hat, dass der Auskunftsanspruch des LPG-Mitgliedes weiter geht, als vom Senat im hiesigen Verfahren angenommen. Die Bestandskraft des hiesigen Beschlusses kann dadurch nicht durchbrochen werden.
Eine nachträgliche Erweiterung der Auskunftspflicht ist hier auch nicht deshalb möglich, weil das Verfahren insgesamt noch nicht abgeschlossen ist. Hier handelt es sich um ein Stufenverfahren entsprechend § 254 ZPO (vgl. dazu auch Barnstedt/Steffen, a.a.O., § 9 Rn 99). Bei einer Stufenklage sind aber die stufenweise erhobenen Ansprüche auf Auskunft/ Rechnungslegung, auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Leistung prozessual selbständige Teile eines Verfahrens (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 254 Rn 4). Ein über die Auskunftsstufe ergehendes Teilurteil erwächst in Rechtskraft, wenn es nicht mit den gegebenen Rechtsmitteln angegriffen wird. Mit Rechtskraft eines solchen Teilurteils ist die erste Stufe erledigt (Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rn 21). So liegt der Fall hier.
Im Übrigen greift der Antragsteller die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 07.07.2010 auch nicht an.
Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nunmehr in der Beschwerde die Festsetzung eines Zwangsgeldes begehrt. Dies ergibt sich daraus, dass er äußert, dass das Gericht die Möglichkeit habe, durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes die Auskünfte von den Liquidatoren zu erzwingen. Außerdem nimmt er Bezug auf seinen Schriftsatz vom 12.7.2010, mit dem er beim Senat nachfragte, ob das Oberlandesgericht ein Zwangsgeld festsetzen könne.
Es ist jedoch ausgeschlossen, in der Beschwerdeinstanz neue Sachanträge stellen, die die Angelegenheit zu einer anderen machen als diejenige, welche Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist (Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 64 Rn 48).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Entscheidung über das Bestehen eines weitergehenden Auskunftsanspruchs ist etwas anderes als die Entscheidung über die Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines bereits festgestellten Auskunftsanspruchs.
Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes kann sich deshalb nur an die erste Instanz richten, die darüber aber noch nicht entschieden hat.
Danach kann dahinstehen, dass dieser Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes unbegründet ist.
Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (§ 888 ZPO iVm § 95 FamFG) sind nicht erfüllt, worauf das Amtsgericht bereits mit seiner Verfügung vom 11.06.2010 hingewiesen hat. Es fehlt bereits an der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Senats vom 20.11.2008 an den Antragsgegner (§§ 724, 750 Abs. 1 ZPO).
Im Übrigen ist ein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 ZPO nur festzusetzen, wenn die titulierte Handlung nicht vorgenommen wurde. Dies ist hier aber nicht der Fall. Worin die von der Antragsgegnerin zu erteilende Auskunft bestehen sollte, ergibt sich aus der Beschlussformel und der Begründung des Senatsbeschlusses vom 20.11.2008. Soweit es in der Beschlussformel heißt, „… insbesondere durch …“, ergibt sich aus der Begründung, dass dies die einzigen Unterlagen sind, die der Antragsteller berechtigt verlangen kann. In der Regel wird mit dem Begriff „insbesondere“ nur eine beispielhafte Aufzählung eingeleitet. Hier ergibt sich aber sowohl aus der Abweisung des weitergehenden Auskunftsantrags als auch aus den Gründen des Beschlusses vom 20.11.2008, dass die Antragsgegnerin nicht zur Vorlage weiterer Unterlagen verpflichtet wurde. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegnerin im genannten Beschluss aufgegeben wurde, Auskunft lediglich über die quotale Beteiligung der H… T… am Liquidationserlös der Antragsgegnerin zu erteilen, nicht aber über die Höhe des Liquidationserlöses. Die quotale Beteiligung der Antragstellerin am Liquidationserlös hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVfG. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 44 Abs. 1 LwVfG, dem Antragsteller die durch sein unbegründetes Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. auch § 84 FamFG). Die Pflicht des Antragsstellers, der Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten, ergibt sich aus § 45 Abs. 1 S. 2 LwVfG.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.