Gericht | VG Potsdam 14. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.05.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 14 L 294/24 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0523.14L294.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 312,97 Euro festgesetzt.
Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Räumung seines Grundstücks in ) durchzuführen,
ist dahingehend zu präzisieren, dass der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die weitere Vollstreckung aus der Ordnungsverfügung vom 18. September 2023 zu unterlassen.
Dem Antragsteller ist Eilrechtsschutz nach den Regelungen der VwGO zu gewähren. Die Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten sind die Bestimmungen der §§ 167 ff. VwGO und des 8. Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht anwendbar (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 167 Rn. 14). Eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO gibt es nur bei verwaltungsgerichtlichen Urteilen.
Der Antrag ist zulässig.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
Der Antrag ist im Sinne des § 123 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antragsteller ist nicht auf den vorrangigen Rechtsschutz aus § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verweisen, auch wenn Grundlage der Vollstreckung die belastende Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. September 2023 ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des mit Schriftsatz vom 6. Januar 2024 eingelegten Widerspruchs kommt nicht in Betracht, da über diesen mit Bescheid vom 31. Januar 2024 bereits entschieden wurde. Eine Anfechtungsklage hat der Antragsteller nicht erhoben. Verbleibender Streitgegenstand eines zulässigen Antrags ist damit allein der Vollstreckungsakt selbst, mithin die (weitere) Anwendung der Ersatzvornahme. Diese stellt einen Realakt dar, so dass der Rechtsschutz in der Hauptsache mittels allgemeiner verwaltungsgerichtlicher Leistungsklage zu realisieren ist (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 167 Rn. 19c); hier in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, Vorb § 40 Rn. 8a).
Der Antragsteller ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann, dass er durch die weitere Vollstreckung auf seinem Grundstück, das er unstreitig auch bewohnt, in seinen Grundrechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie auf sein Eigentumsrecht (Art. 14 GG) verletzt werden kann.
Auch ist dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse insgesamt nicht abzusprechen.
Im Hinblick darauf, dass die Rechtsbehelfe der VwGO grundsätzlich auf eine nachträgliche Überprüfung des Verwaltungshandelns ausgerichtet sind, ist für die vorbeugende Unterlassungsklage – und entsprechend für den korrespondierenden Eilrechtsschutz – ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis zu fordern. Vorbeugende Klagen sowie vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz sind nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Antragsteller unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. hierzu ausführlich etwa VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2023 – 6 L 118/22 –, juris Rn. 12, m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. März 2024 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass die am 9. Januar 2024 begonnene Ersatzvornahme aus Sicht der Behörde nicht vollständig vollendet werden konnte, so dass deren endgültige Durchführung nunmehr unmittelbar ansteht. Vor der Vollstreckung selbst ergehen keine weiteren Verwaltungsakte, deren mögliche Anfechtung – auch in Ansehung eines zeitgleich statthaften Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO – hinreichenden Rechtsschutz böte. Denn anders als in den von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO regelmäßig erfassten Konstellationen, in denen der Antragsteller die aufschiebende Wirkung eines gegen den Grundverwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs mit dem Ziel anstreben kann, dass die Vollziehung für die Zukunft – und damit gleichsam vorbeugend – vorerst abgewendet wird, ist ein solchermaßen effektiver Rechtsschutz mit Blick auf eine unmittelbar bevorstehende Ersatzvornahme nicht mehr erreichbar. Vielmehr bewirkt die Ersatzvornahme an sich einen unmittelbaren Eingriff in die oben genannten Rechtsgüter des Antragstellers, der jedenfalls dann unterbunden werden können muss, wenn sich bei summarischer Prüfung im Vorhinein begründete Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der künftigen Vollstreckungsmaßnahme abzeichnen. Dem Antragsteller ist es unbeschadet dessen auch nicht zuzumuten, den (rechtswidrigen) Eintritt nicht ohne weiteres reparabler Nachteile hinzunehmen, wie er durch den Abtransport und die anschließende Entsorgung seines Eigentums entsteht.
Auch das allgemeine Rechtschutzbedürfnis liegt vor. Insofern kann dahinstehen, ob vor einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als Zulässigkeitsvoraussetzung stets ein erfolgloser ausdrücklicher Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt worden sein muss (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 123 Rn. 22), da der Antragsteller laut Aktenlage jedenfalls mit Widerspruchsschreiben vom 6. Januar 2024 einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 18. September 2023 beim Antragsgegner gestellt hat. Damit hat der Antragsteller hinreichend deutlich gemacht, dass er sich nicht nur gegen den Bescheid, sondern auch gegen die Vollstreckung wendet. Dass das Schreiben möglicherweise verfristet und auch der gleichzeitig gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgversprechend sein könnten, ist an dieser Stelle unerheblich, da es hier allein darauf ankommt, dass sich der Antragsgegner mit der Angelegenheit selbst und namentlich mit der Frage der Vollstreckung befassen konnte.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ob vorliegend ein Anordnungsgrund gegeben ist, kann dahinstehen, da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt.
Ein Anspruch auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf Grundlage des speziellen § 13 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVGBbg) kommt nicht in Betracht, da keine der dort aufgeführten Fallgruppen vorliegend einschlägig ist.
Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Einstellung der (weiteren) Vollstreckung, weil die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich sind (vgl. VG München, Beschluss vom 27. April 2023 – M 30 E 23.1078 –, juris Rn. 22).
Gemäß § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist (Abs. 1.), ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Abs. 2.) und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 3.).
Die Ordnungsverfügung vom 18. September 2023 ist inzwischen unanfechtbar geworden. Im Einzelnen:
Der mit Schreiben vom 6. Januar 2024 eingelegte Widerspruch des Antragstellers war allerdings wohl nicht verfristet. Denn im vorliegenden Fall galt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil die Rechtsbehelfsbelehrung der Ordnungsverfügung unrichtig erteilt worden war und in einem solchen Fall die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig ist. Die in Rede stehende Rechtsbehelfsbelehrung stellt für den Fristbeginn auf die „Bekanntmachung“ des Bescheides ab. Bei der Bekanntmachung handelt es sich um einen Rechtsbegriff im Sinne des § 1 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungszustellungsgesetzes (BbgVwZG) i. V. m. § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG). Die Bekanntmachung ist die öffentliche Zustellung. Die Frist beginnt aber nicht nur für den Fall der öffentlichen Zustellung, sondern grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Bescheides (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bekanntmachung ist vielmehr nur eine Form der Bekanntgabe (vgl. insbesondere den Wortlaut des § 56a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist ein Hinweis auf den Fristbeginn in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich; wenn er aber erfolgt, muss er richtig und vollständig sein (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 58, Rn. 11 und 13). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist vorliegend unvollständig. Der somit rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde jedoch mit Bescheid vom 31. Januar 2024 beschieden. Eine Anfechtungsklage hat der anwaltlich vertretene Antragsteller in der Folge nicht erhoben, sondern stattdessen den Austausch mit dem Antragsgegner fortgesetzt (Schriftsätze vom 15. März 2024 sowie vom 11. April 2024). Die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides konnte somit bestandskräftig werden. Die Bestandskraft ist mit Ablauf der Klagefrist einen Monat nach Zustellung am 3. Februar 2024 des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2024 und damit mit Ablauf des 4. März 2024 eingetreten (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB).
Ginge man entgegen der obigen Ausführungen davon aus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in der Ordnungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so gelangte die rechtliche Prüfung zum selben Ergebnis. Denn der Widerspruch des Antragstellers wäre verfristet und sein Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos:
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrüge dann die Widerspruchsfrist einen Monat ab Bekanntgabe bzw. ab der vorliegend wegen der Verbindung des Grundverwaltungsaktes mit der zustellungspflichtigen Androhung des Zwangsmittels erforderlichen und auch erfolgten Zustellung (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG, § 28 Abs. 6 VwVGBbg).
Vorliegend erfolgte die Zustellung durch Übergabe (Zustellung als formalisierte Art der Bekanntgabe, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 41 Rn. 9). Nach dem Inhalt der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Zustellungsurkunde wurde dem Antragsteller die Ordnungsverfügung am 22. September 2023 persönlich übergeben. Damit erfolgte die Zustellung und mithin die Bekanntgabe an diesem Tag gemäß § 1 Abs. 1 BbgVwZG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. §§ 166 Abs. 1, 177 ZPO. Der Vortrag des Antragstellers, er habe das Schreiben zur „derzeitigen Räumung“ nicht erhalten und daher gegen den Ursprungsbescheid keinen Widerspruch einlegen können, findet sich nach Aktenlage folglich nicht bestätigt. Der mit Schreiben vom 6. Januar 2024 eingelegte Widerspruch, der beim Antragsgegner am 8. Januar 2024 einging, wäre damit verfristet.
Rechtsgrundlage für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist § 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 1, 2 und 4 VwGO. Danach ist jemandem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet grundsätzlich die Widerspruchsbehörde und zwar entweder ausdrücklich im Rahmen der Entscheidung zur Sache oder durch gesonderten Bescheid (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 70 Rn. 11). Hat jedoch die Behörde die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist (§§ 70 Abs. 2, 60 Abs 4 VwGO) bisher nicht getroffen, nimmt in einem anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Gericht eine Prüfung der Erfolgsaussichten für eine Wiedereinsetzung vor (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2005 – 3 Nc 37/05 –, juris Leitsatz 2). Eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde über den Wiedereinsetzungsantrag ist vorliegend nicht erfolgt. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 31. Januar 2024 allein wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 kündigt die Widerspruchsbehörde zwar an, über die Wiedereinsetzung zu entscheiden, sobald der Antragsteller Verhinderungsgründe genannt habe; ein Abwarten auf eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung durch die Behörde kommt jedoch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller das Gericht um Eilrechtsschutz ersucht, nicht in Betracht. Abgesehen davon hatte der Antragsteller den Hinderungsgrund im Widerspruch bereits benannt, indem er erklärt hatte, dass ihm kein Bescheid zugegangen sei. Wie oben dargelegt, war dies nach Aktenlage jedoch nicht der Fall. Andere Hinderungsgründe sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Im Übrigen und ohne dass es vorliegend noch darauf ankommt, hat der Antragsgegner unter Tenorpunkt 3 der Ordnungsverfügung die sofortige Vollziehung angeordnet. Damit entfiel die aufschiebende Wirkung jeglichen Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Ersatzvornahme wurde insbesondere in Tenorpunkt 4 des Bescheides entsprechend § 28 Abs. 1 VwVGBbg schriftlich angedroht. Eine Festsetzung sieht das Landesrecht nicht (mehr) vor. Einwendungen, die ein Vollstreckungshindernis begründen könnten, bestehen nach summarischer Prüfung nicht und sind vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden:
Dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. April 2024 vorträgt, in der Ordnungsverfügung seien keine Heizöltanks genannt, entspricht schlicht nicht den Fakten. Unter „Sonstiges“ Spiegelstrich 5 sind 3-5 alte Kunststoff-Heizöltanks aufgeführt.
Soweit der Antragsteller Umstände schildert, die nach rechtlicher Prüfung allenfalls die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung begründen können, kann sich daraus schon kein Vollstreckungshindernis ergeben. Hierzu das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 11 S 80/21 –, juris Rn. 14:
„(…) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte. Dies gilt nicht nur für die Konstellation der zwangsweisen Durchsetzung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts, welche in der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts inmitten stand (…).“
In diesem Sinne kann der Antragsteller mit dem Einwand, der Antragsgegner habe den Inhalt der Heizöltanks, um deren Beräumung es nunmehr noch im Wesentlichen geht, nicht hinreichend ermittelt, nicht gehört werden. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll der Durchführung des ersten Teils der Ersatzvornahme, dass dem Antragsgegner erst im Zeitpunkt der Vollstreckung bewusst wurde, dass die Heizöltanks aus Kunststoff nicht leer sind. Dies erschüttert aber allenfalls die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, weil es die Anwendung des Abfallbegriffs und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme betrifft. Die Wirksamkeit der Grundverfügung bleibt bestehen. Gleiches gilt für das Argument, der Antragsgegner habe vor Erlass der Verfügung nicht festgestellt, ob in den Fahrzeugen noch Betriebsstoffe vorhanden sind und begründe den Verwaltungsakt daher unberechtigterweise mit Umweltschutz- und Grundwasserbedenken.
Der Antragsteller trägt weiter vor, bei der ersten Durchführung der Ersatzvornahme seien persönliche Gegenstände, insbesondere von ihm als Wohnung und Büro genutzte Wohnwagen, mit entsorgt worden. Ferner sei ihm Sachschaden durch die Art der Beräumung an auf dem Grundstück verbliebenen Gegenständen entstanden und letztlich habe der Antragsgegner selbst den Überblick über die bereits entsorgten und die noch zu entsorgenden Gegenstände verloren. So sei den im Verwaltungsvorgang befindlichen Entsorgungsnachweisen nicht konkret zu entnehmen, was tatsächlich entsorgt worden sei. Eine Zuordnung anhand der Nachweise zu den im Grundverwaltungsakt aufgeführten Gegenständen sei erst recht nicht möglich. All dies wäre indes nur beachtlich, wenn Fehler des ersten Teils der Ersatzvornahme auf die geplante abschließende Ersatzvornahme durchschlagen würden. Dies ist jedoch aus drei Gründen nicht der Fall.
Zunächst einmal ergibt sich aus der Gestrecktheit des mehraktigen Vollstreckungsverfahrens, dass Einwendungen, welche vorangegangene Akte des Vollstreckungsverfahrens betreffen, grundsätzlich nicht gegenüber späteren Vollstreckungsakten geltend gemacht werden können (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 167 Rn. 19c). Deshalb kann gegenüber Vollstreckungsakten nicht mit Erfolg eine die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes betreffende Einwendung erhoben werden (siehe oben). Gleiches gilt etwa für die Anfechtung der Androhung. Zwar handelt es sich beim Grundverwaltungsakt und der Androhung um für sich stehende abgeschlossene Maßnahmen; nichts anderes kann aber für die hier vorliegende Ersatzvornahme gelten, die eine vom Antragsgegner nicht gewollte und ursprünglich nicht geplante Aufspaltung erfahren hat. Auch in diesem Fall kann gegen die beabsichtigte Vollendung der Vollstreckung nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Beginn der Maßnahme habe zu Rechtsverletzungen geführt.
Des Weiteren sieht die Rechtsordnung im Falle von Rechtsverletzungen im Zuge von Vollstreckungsakten einen Ausgleich ex post über das Staatshaftungsrecht vor. So kann etwa der Vollzug eines Verwaltungsaktes, der später aufgehoben wird, nach diesem Rechtsinstitut Schadensersatzansprüche begründen (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 167 Rn. 21). Im Falle der Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides kann der betroffene Steuerpflichtige Schadenersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung fordern (BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 – III ZR 138/61 –, BGHZ 39, 77-81, Leitsatz). Nichts anderes kann gelten, wenn die Vollstreckung über den Grundverwaltungsakt hinausgeht, weil die Behörde – wie hier vom Antragsgegner behauptet – den Überblick verloren hat oder wenn es im Zuge der Vollstreckung zu Sachbeschädigungen kommt.
Letztlich ist das Gericht auch deswegen gehindert, die weitere Vollstreckung zu untersagen oder zu beschränken, weil der Gesetzgeber die Fallgruppen, in denen er ein Ende der Vollstreckung für richtig erachtet, in § 13 VwVGBbg sowie für Geldforderungen in § 25 Abs. 3 VwVGBbg enumerativ aufgezählt hat. Keiner der dort bezeichneten Fälle ist hier einschlägig. Abseits der Normen kann die Kammer Recht nicht sprechen. Dass durch die Anwendung der Ersatzvornahme ein Nachteil herbeigeführt wird, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht (vgl. § 29 Abs. 3 VwVGBbg), ist nicht ersichtlich, muss aber auch nicht weiter vertieft werden. Die Norm kann sich wegen des Wortes „erkennbar“ nur auf Umstände beziehen, die im Vorfeld der Anwendung der Ersatzvornahme zutage treten und nicht auf Schäden, die im Rahmen ihrer Anwendung entstehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – OVG 2 S 19.17 –, juris Rn. 10, wonach § 29 Abs. 3 VwVGBbg das Ermessen der Behörde bei Auswahl des Zwangsmittels betrifft).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffer 1.7.1 (geschätzte Kosten der Ersatzvornahme) sowie 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach waren die Kosten für die Entsorgung der Öltanks in Höhe von 625,94 Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Von einem höheren Streitwert wurde mit Blick darauf, dass sich dem Verwaltungsvorgang nicht sicher entnehmen lässt, welche Gegenstände neben den Öltanks noch zu beräumen sind, verzichtet.